Urteil
1 S 231/16
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2017:0711.1S231.16.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund – Az.: 196 C 23/16 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund – Az.: 196 C 23/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Gründe I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 17.12.2015 zu TOP 2 (Hausgeldabrechnung 2012), TOP 3 (Hausgeldabrechnung 2013), TOP 4 (Hausgeldabrechnung 2014), TOP 5 (Wirtschaftsplan ab 01.01.2015) und TOP 6 (Maßnahmen zur Pflege und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums) gefassten Beschlüsse. Wegen des konkreten Inhalts der Beschlussfassung wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 17.12.2015, Bl. 14 ff. d.A., Bezug genommen. Die gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse namens der Klägerin durch ihren Ehegatten und jetzigen Verwalter der Beklagten, M, erhobene Anfechtungsklage ist am Mittwoch, den 13.01.2016, bei dem Amtsgericht Essen eingegangen. Nach Anforderung der Gerichtskosten mit Schreiben vom 25.01.2016 und Zahlung des Gerichtskostenvorschusses am 04.02.2016 ist die Klage dem früheren Verwalter, T1, zwischen dem 19.02.2016 und dem 25.02.2016 zugestellt worden. Mit beim Amtsgericht Essen am 06.05.2016 eingegangenen Schriftsatz hat sich die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Akte legitimiert und mitgeteilt, die Vertretung der Klägerin übernommen zu haben. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, M, hatte die Klägerin auf der Grundlage eines mit der Klägerin geschlossenen Verwaltervertrages zuvor anlässlich der Klageerhebung in dem hiesigen Rechtsstreit am 08.01.2016 rechtlich beraten und ihr dafür ein Honorar i.H.v. 249,90 Euro in Rechnung gestellt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 09.05.2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Begründung der Anfechtungsklage binnen zwei Monaten ab Beschlussfassung erfolgt, mit Ausnahme der neuen Einwände, welche die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.05.2016 vorgebracht habe. Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.12.2015 gefassten Beschlüsse seien indes gleichwohl nicht für ungültig zu erklären, weil sie ordnungsmäßiger Verwaltung entsprächen. Die angefochtenen Beschlüsse seien nicht wegen Unterschreitung der Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 WEG anfechtbar. Zwar könnten sich die Beklagten für die Rechtzeitigkeit der Ladung nicht auf § 15 (3) der Teilungserklärung berufen. Auch seien die Beklagten für den rechtzeitigen Zugang der Einladung bei der Klägerin beweisbelastet und sei mangels eines geeigneten Beweisantritts davon auszugehen, dass die Einladung der Klägerin erst am 07.12.2015 zugegangen sei. Eine Fristunterschreitung führe jedoch nicht ohne weiteres zu einer Ungültigerklärung der in Versammlung gefassten Beschlüsse. Vielmehr sei eine Fristunterschreitung nur relevant, wenn der Anfechtende durch sie gehindert sei, an der Versammlung teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden oder sich auf die Versammlung hinreichend vorzubereiten. Dafür sei der Anfechtende darlegungs- und beweisbelastet und genüge seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vortrage, er sei an dem Tag der Versammlung durch andere Termine verhindert gewesen. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, an der Versammlung wegen der Unterschreitung der Ladungsfrist nicht teilgenommen zu haben. Nach den Angaben der Klägerin stehe zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass sie den Termin auch im Falle einer rechtzeitigen Ladung nicht wahrgenommen hätte. Denn die Klägerin habe im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, an der Versammlung nicht teilgenommen haben zu können, weil sie bereits einen Auswärtstermin vereinbart habe und diesen nicht erneut habe verschieben wollen. Dieser Termin habe etwa einen Monat bzw. vier Wochen vorher festgestanden. Der Auswärtstermin habe demnach mehr als zwei Wochen vor der Wohnungseigentümerversammlung festgestanden, so dass nicht davon auszugehen sei, dass sie den Termin verschoben hätte, wenn sie die Ladung einige Tage früher erhalten hätte. Da die Klägerin angegeben habe, ihr Mann habe sie wegen einer langwierigen Erkrankung nicht vertreten können, hätte dieses Hindernis ebenfalls bestanden, wenn der Klägerin die Ladung rechtzeitig zugegangen wäre. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Abwesenheit der Klägerin in der Versammlung Einfluss auf die gefassten Beschlüsse gehabt habe, nicht an. Weiterhin liege kein Verstoß gegen § 24 Abs. 5 WEG aufgrund der Übertragung der Versammlungsleitung auf Frau T vor. Zwar sei richtig, dass grundsätzlich der Verwalter die Versammlung selbst durchzuführen habe. Der frühere Verwalter sei indes berechtigt gewesen, Frau T mit der Versammlungsleitung zu betrauen. Mangels anderer Anhaltspunkte sei bei juristischen Personen und Personengesellschaften regelmäßig davon auszugehen, dass alle beim Verwalter beschäftigten und geeigneten Mitarbeiter durch diesen zur Übernahme des Vorsitzes bestimmt werden könnten. Der Verwalter könne den Vorsitz lediglich nicht Dritten übertragen, die nicht in seinen Betrieb eingegliedert seien; wobei indes auch in einem solchen Fall ausreichen könne, dass die Wohnungseigentümer gegen die Leitung der Versammlung durch einen Dritten keine Einwendungen erhoben. Es sei unstreitig, dass Frau T bei dem früheren Verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit als Verwalter beschäftigt sei. Dies habe auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt, wenn sie erklärt habe, es sei nicht zu beanstanden, dass Frau T den früheren Verwalter bei Büroarbeiten unterstütze. Es sei nicht maßgebend, welche konkreten Aufgaben Frau T übernommen habe, da sie als Mitarbeiterin des ehemaligen Verwalters anzusehen sei oder jedenfalls eine vergleichbare Position innehabe. Auch bedürfe es keiner bestimmten Qualifikation für die Leitung einer Versammlung. Für die Geeignetheit des Vertreters als Versammlungsleiter sei zwar erforderlich, dass er mit den zu beratenden Tagesordnungspunkten vertraut sei, den Ablauf sowie die Voraussetzungen einer Wohnungseigentümerversammlung kenne und ein Protokoll mit dem geforderten Mindestinhalt anfertige. Es sei allerdings nicht ersichtlich, dass Frau T diese Anforderungen nicht erfüllt habe und nicht in der Lage gewesen sei, die Versammlung sachgerecht zu leiten. Vielmehr ließen das Protokoll und der darin wiedergegebene Ablauf der Versammlung den Schluss zu, Frau T habe ausreichende Kenntnisse für die Leitung der Versammlung besessen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch nicht erforderlich, dass die Versammlung führende Person durch Beschlussfassung bestimmt werde, zumal die anwesenden Miteigentümer keine Einwände gegen den Vorsitz von Frau T vorgebracht hätten. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.03.2016 und vom 06.05.2016 die ordnungsgemäße Bevollmächtigung von Frau T bestritten habe, sei dieser Einwand unbeachtlich, weil er außerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erfolgt sei. Aufgrund der ordnungsgemäßen Übertragung der Versammlungsleitung liege in der Teilnahme von Frau T auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Weiterhin könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die fehlende Beschlussfähigkeit der Wohnungseigentümerversammlung berufen. Denn ausweislich des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung seien 519/1.000 Miteigentumsanteile einschließlich des Anteils der Beklagten zu 1) von 54/1.000 Miteigentumsanteilen zugegen gewesen. Nach den Feststellungen des Gerichts bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beklagte zu 1) dem Verwalter unter dem 08.12.2015 wirksam eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilt habe. Unschädlich sei, dass der Verwalter darin nicht namentlich genannt sei und die Beklagte zu 1) keine Streichungen in dem Formular an geeigneter Stelle vorgenommen habe. Denn aus der Sicht eines objektiven Empfängers werde anhand der Gestaltung des Formulars hinreichend deutlich, wer bevollmächtigt sein solle. Hinzu komme, dass aus der Überschrift deutlich hervorgehe, dass es sich um eine Stimmrechtsvollmacht für die Wohnungseigentümerversammlung handele. Es sei eingetragen, wer die Vollmacht erteilt habe und für welche Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie sei unterschrieben und passende in den zeitlichen Zusammenhang, da sie nach der Einladung und vor der Versammlung erteilt worden sei. Insbesondere habe nach der Vollmacht auch eine Untervollmacht erteilt werden dürfen. Mangels Anspruchs in der Hauptsache komme auch kein Anspruch auf Ersatz von außergerichtlichen Kosten i.H.v. 249,00 Euro in Betracht. Mit am 09.06.2016 beim Amtsgericht Essen eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte zu 1) mitgeteilt, ihr Schreiben vom 08.12.2015 an den früheren Verwalter T1 habe nur eine Mitteilung darstellen sollen, an der Versammlung nicht teilzunehmen. Den ehemaligen Verwalter bevollmächtigt, sie in der Versammlung zu vertreten, habe sie durch das Schreiben nicht. Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 25.05.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit beim Landgericht Dortmund am 16.06.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 15.08.2016 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der aufgrund des am 04.07.2016 eingegangenen Antrages bis zum 25.08.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit beim Landgericht Dortmund am 24.08.2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihre Berufungsbegründung hinsichtlich des Zahlungsantrages ergänzt. Mit beim Landgericht und am 02.11.2016 eingegangenen Schreiben hat die Klägerin die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters bestritten, der seinerseits Herr T1 – unstreitig – für den Termin zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz Untervollmacht erteilt hatte. Herr T1 sei – was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist – lediglich bis zum 31.03.2016 Verwalter der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft gewesen und der amtierende Verwalter, Herr M, habe dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Führung des hiesigen Rechtsstreits in zweiter Instanz keine Vollmacht erteilt. Mit Schriftsatz vom 30.11.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Erteilung einer Prozessvollmacht für alle Instanzen anwaltlich versichert und unbestritten vorgetragen, dass ein Widerruf seiner Beauftragung nicht erfolgt sei. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.2017 hat der Prozessbevollmächtigte vor der Kammer erneut seine Prozessvollmacht anwaltlich versichert. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Die Klägerin meint, die in der Versammlung vom 17.12.2015 gefassten Beschlüsse seien anfechtbar, weil sie an formellen Mängeln litten. Das Amtsgericht habe übersehen, dass aufgrund der Unterschreitung der Sollfrist des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG eine Vermutung dafür spreche, dass die angefochtenen Beschlüsse in der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung nicht oder jedenfalls mit anderem Inhalt gefasst worden wären. Die Beklagten seien aufgrund der Vermutungsregelung darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Beschlüsse auch bei fristgemäßer Einladung der Klägerin wie geschehen gefasst worden wären. Das Amtsgericht sei vor diesem Hintergrund rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich der „Relevanz“ der Fristunterschreitung für ihr Fernbleiben in der Versammlung nicht genügt. Das Gericht habe die Klägerin auf die Erheblichkeit ihres Vortrags gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. Die anwaltlich erst kurz vor dem Termin vertretene Klägerin habe die Erforderlichkeit der Ergänzung ihres Vortrags unter diesem Aspekt bei den Angaben, die sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.05.2016 gemacht habe, nicht erkannt. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, dass sie die angefochtenen Beschlüsse nicht inhaltlich bekämpfe. Da das Gericht die Klägerin auf das Bedürfnis eines ergänzenden Vortrags nicht hingewiesen habe, sei der im Schriftsatz vom 06.05.2016 erfolgte Vortrag entgegen § 46 Abs. 1 S. 2 WEG zu berücksichtigen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 24 Abs. 4 S. 2 WEG eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen vorsehe. Faktisch seien der Klägerin bei Zugang der Einladung am 07.12.2015 nur 8 Arbeitstage (Mo-Fr) verblieben, um gegebenenfalls eine Teilnahme ihrerseits zu organisieren. Das Unterschreiten der Einladungsfrist in solch erheblichen Maße begründe die Vermutung, dass eine Umorganisation der Termine der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Sie meint, auch eine Vertretung für die Teilnahme an der Eigentümerversammlung habe von ihr nicht erwartet werden können. Sie habe insbesondere angesichts der Komplexität der zu erörternden Fragen das Recht gehabt, persönlich an der Versammlung teilzunehmen. Sie meint, das Gericht habe aus den Erklärungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht schließen dürfen, die Klägerin sei in jedem Fall zu den Versammlungstermin nicht erschienen. Insbesondere habe das Gericht angesichts der protokollierten Ausführungen der Klägerin nicht zu dieser Überzeugung gelangen dürfen. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, sie habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, den für den 17.12.2015 um 18:00 Uhr vereinbarten Handwerkertermin in Brilon schon vorher mehrmals verschoben zu haben, so dass es ihr lediglich nicht möglich gewesen sei, den Termin kurzfristig nochmals zu verschieben, was ausweislich ihrer im Protokoll niedergelegten Ausführungen zuvor sehr wohl gelungen sei. Zudem habe das Gericht den von der Klägerin angeführten Aspekt der Versammlungsleitung durch eine unzuständige Person, namentlich der Ehefrau des früheren Verwalters, unzutreffend gewürdigt. Der Vortrag im Schriftsatz vom 06.05.2016 sei insoweit nicht verspätet. Er enthalte lediglich replizierende Ausführungen zu der Behauptung der Beklagten bzw. des ehemaligen Verwalters, seine Ehefrau sei hinreichend informiert gewesen. Auch habe die Klägerin den Lebenssachverhalt, dass in der Person von Frau T eine unzuständige Versammlungsleitung vorgelegen habe, schon mit Schriftsatz vom 09.02.2016 dargelegt. Ergänzende Ausführungen seien insoweit auch später möglich. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass lediglich die bei einem Verwalter beschäftigten „geeigneten“ Mitarbeiter zur Übernahme des Vorsitzes bestimmt werden könnten. Insbesondere reiche die Tatsache, dass Frau T bei dem früheren Verwalter „beschäftigt“ sei, nicht aus. Die von der Klägerin zugestandene „Unterstützung bei Büroarbeiten“ sage nichts über die konkrete Qualifikation von Frau T für die Führung der Versammlung aus. Den Vortrag der Beklagten, Frau T sei „umfassend integriert“, habe die Klägerin demgegenüber bestritten. Die mangelnde Qualifikation von Frau T als Versammlungsleiterin ergebe sich insbesondere daraus, dass sie die Problematik der nach Auffassung der Klägerin fehlenden Bevollmächtigung durch die Beklagte zu 1) nicht erkannt habe. Einem mit den rechtlichen Fragestellungen vertrauten Versammlungsleiter wären die Unklarheiten des Vollmachtformulars aufgefallen und er hätte diese zum Gegenstand einer Besprechung über die Beschlussfähigkeit gemacht. Zudem sei eine Vertretung der Beklagten zu 1) durch Frau T aus der Anwesenheitsliste nicht ersichtlich. Diese Umstände seien als wesentliche Mängel der Versammlungsleitung anzusehen. Das Amtsgericht habe weiterhin verkannt, dass die Versammlung nicht beschlussfähig gewesen sei. Die Beklagte zu 1) sei durch Frau T nicht wirksam vertreten worden. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers habe aus dem auf den 08.12.2015 datierenden Schreiben angesichts des handschriftlichen Hinweises auf die Urlaubsabwesenheit keine Vollmacht zu Gunsten des früheren Verwalters entnommen werden können. Insbesondere ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 06.06.2016 auch, dass ein Wille der Beklagten zu 1), den ehemaligen Verwalter für die Versammlung zu bevollmächtigten, tatsächlich nicht bestanden habe. Das Schreiben habe derartige Lücken aufgeworfen, dass der frühere Verwalter veranlasst gewesen sei, bei der Beklagten zu 1) hinsichtlich ihrer mit dem Schreiben vom 08.12.2015 verfolgten Absichten Rücksprache zu halten. Darüber hinaus habe das Amtsgericht übersehen, dass es sich bei dem auf den 08.12.2015 datierenden Schreiben um ein seitens des Vorverwalters benutztes Formular handle, sodass Unklarheiten gemäß § 305 Abs. 2 BGB bzw. § 133 BGB zu seinen Lasten gingen. Auch seien die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die seitens ihres Ehemannes in Rechnung gestellten außergerichtlichen Beratungskosten zu erstatten, weil die Abweisung des Erstattungsanspruches mangels eines Anspruches in der Hauptsache erfolgt sei und aus den in der Berufung dargelegten Gründen der Anspruch in der Hauptsache indes bestehe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 09.05.2016 – Az.: 196 C 23/16 – die in der Versammlung vom 17.12.2015 zu TOP 2 (Hausgeldabrechnung 2012), TOP 3 (Hausgeldabrechnung 2013), TOP 4 (Hausgeldabrechnung 2014), TOP 5 (Wirtschaftsplan ab 01.01.2015) TOP 6 (Maßnahmen zur Pflege und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums) für ungültig zu erklären und die Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 249,90 Euro zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie behaupten, selbst wenn sie hätten nachweisen können, dass die Einladung der Klägerin rechtzeitig zugegangen sei, hätte die Klägerin aufgrund ihres anderweitigen Termins an der Versammlung nicht teilgenommen. Die Beklagten meinen, es reiche für eine auf formelle Mängel gestützte Anfechtungsklage ebenso wie für eine zulässige Berufung nicht aus, vorzutragen, dass bei Teilnahme des Anfechtungsklägers mit Sicherheit andere Beschlüsse gefasst worden wären. Vielmehr habe die Klägerin inhaltliche Einwendungen gegen die gefassten Beschlüsse vorbringen müssen. Die Beklagten sind weiter der Auffassung, der Vortrag der Klägerin, sie habe die Verwaltung mit Schreiben vom 07.12.2015 darüber informiert, an der Versammlung aufgrund eines kollidierenden Termins nicht teilnehmen zu können, sei unbeachtlich, weil dieser Vortrag – was zwischen den Parteien unstreitig ist – erst mit Schriftsatz vom 22.03.2016 und damit außerhalb der Frist des § 46 Absatz ein S. 2 WEG erfolgt sei. Ferner führe die Versammlungsleitung durch Frau T bereits deshalb nicht zur Anfechtbarkeit der auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, weil die Wohnungseigentümer mit der Durchführung der Eigentümerversammlung durch Frau T zufrieden gewesen seien, was sich daran zeige, dass die Teilnehmer das Versammlungsprotokoll – unstreitig – unterzeichnet hätten. Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist insgesamt zulässig. Zwar erschöpft sich der Angriff auf die Abweisung des Zahlungsantrages lediglich in der Behauptung, die Abweisung des Kostenanspruches erfolgte mangels eines Anspruches in der Hauptsache. Da die Berufung jedoch Erfolg zeige und der Anspruch in der Hauptsache bestehe, seien auch die außergerichtlichen Beratungskosten zu ersetzen. Jedoch lassen die Ausführungen jedenfalls eine angenommene rechtsfehlerhafte Reflexwirkung der Klageabweisung in der Hauptsache erkennen. Ob die Schlussfolgerung zutrifft, ist für eine der Vorschrift des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügenden Berufungsrüge unerheblich. 2. Die Kammer war nicht gehalten, die Berufung durch unechtes Versäumnisurteil gemäß § 539 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Klägerin der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 30.11.2016, die ihm erstinstanzlich unstreitig erteilte Prozessvollmacht erstrecke sich auf alle Instanzen, nicht mehr entgegengetreten und unstreitig seitens des amtierenden Verwalters kein Widerruf der Prozessvollmacht erfolgt ist. Insbesondere hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlungen vom 11.07.2017 keine Bedenken mehr gegen die im Termin erneut anwaltlich versicherte Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters geäußert, obwohl der anwesende Verwalter, M, nach dem Hinweis der Kammer, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg zeigen dürfe, unaufgefordert erklärte, seinerseits dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine Vollmacht erteilt und in Erfahrung gebracht zu haben, dass es in der streitbefangenen Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnungseigentümer gebe, die über den hiesigen Rechtsstreit und eine Vertretung durch den Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht informiert seien. Dessen ungeachtet, dass das Formerfordernis des § 80 S. 1 ZPO keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozessvollmacht ist und diese auch mündlich erteilt werden kann (vgl. KG, Urt. v. 30.12.2010 – 2 U 16/06 = BeckRS 2011, 3047), war das Gericht vor diesem Hintergrund weder gehalten, den Prozessbevollmächtigten aufzufordern, eine schriftliche Vollmacht zur Gerichtsakte zu reichen, noch hat der in der Verhandlung zugegene Verwalter der streitenden Wohnungseigentümergemeinschaft die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters wirksam widerrufen. Denn hat der Verwalter eine rechtsgestaltende Erklärung in der Verhandlung bereits nicht abgegeben, weil sich seine unvermittelten Ausführungen ausschließlich in Wissensbekundungen erschöpften, wäre der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin und nunmehrige gesetzliche Vertreter der Beklagten jedenfalls nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben analog § 242 BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 10.05.2007 – V ZB 83/06 Rn. 12, juris) gehindert gewesen, die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters zu widerrufen, um der Berufung seiner Ehegattin zum Erfolg zu verhelfen. 3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. a) Die angefochtenen Beschlüsse sind auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weder nichtig noch sind sie anfechtbar. aa) Zwar ist die Anfechtungsklage der Klägerin nicht bereits wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG unbegründet, weil die ihrem Ehegatten und dem gegenwärtigen Verwalter der streitbefangenen Wohnungseigentümergemeinschaft erteilte Prozessvollmacht angesichts der entgeltlichen rechtsstreitbezogenen Beratung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.12.2003 – 2 BvR 217/03 Rn. 13, 16) und fraglich ist, ob die gerichtliche Vertretung der Klägerin durch ihren Ehemann gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig war, weil der Begriff „Beschäftigter“ uferlos weit auszulegen ist und deshalb ggf. auch ein Freiberufler erfasst wird (vgl. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann , ZPO, 75. Aufl. (2017), § 79 Rn. 12). Denn der durch das Rechtsberatungsgesetz verfolgte Zweck, Rechtssuchende und Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsberatung schützen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 RDG), und die Tatsache, dass das erstinstanzlich ergangene Urteil für und gegen Klägerin wirkt, weil sie die Prozessführung durch ihren Ehegatten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.05.2016 genehmigt hat, gebieten es, die aufgrund der nichtigen Prozessvollmacht in der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG erhobenen Anfechtungsklage als fristwahrend anzusehen. Andernfalls würde der durch das Rechtsberatungsgesetz bezweckte Schutz des Beratenen konterkariert. bb) Die innerhalb der materiellen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG vorgebrachten Anfechtungsgründe führen indes nicht zur Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 17.12.2015 gefassten Beschlüsse. (1) Zu Recht hat das Amtsgericht die auf der Eigentümerversammlung vom 17.12.2015 zu TOP 2, 3, 4, 5 und 6 gefassten Beschlüsse nicht für ungültig erklärt, weil die Ladungsfrist von zwei Wochen gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 WEG nicht eingehalten worden sei. Denn das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung vom 17.12.2015 selbst bei Vorliegen eines formellen Einberufungsmangels wegen Unterschreitung der gesetzlichen Ladungsfrist nicht auf diesem beruhte. (a) Ein formeller Mangel ist nur dann beachtlich, wenn die Beschlussfassung auf ihm beruht. Damit scheidet eine Ungültigerklärung dann aus, wenn feststeht, dass der angefochtene Beschluss auch bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre (BGH, Beschl. v. 07.03.2002 V ZB 24/01 = NJW 2002, 1647 (1651)). Denn eine generelle Ungültigerklärung auch bei nicht kausalen formellen Beschlussmängeln ließe sich allenfalls mit erzieherischen Erwägungen begründen, denen jedoch erhebliche negative Folgen für die betroffene Eigentümergemeinschaft gegenüberstehen. Ohne Rücksicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Eigentümerbeschlüsse müssten anderenfalls für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums wichtige Beschlüsse, etwa über dringend erforderliche Sanierungsarbeiten, entsprechende Sonderumlagen oder Wirtschaftspläne im Anfechtungsverfahren rückwirkend beseitigt werden. Etwaige auf ihrer Grundlage eingeleitete Zahlungsverfahren gegen säumige Miteigentümer müssten für erledigt erklärt werden, um Zurückweisungen der Anträge zu vermeiden. Die allein wegen des Formfehlers für ungültig erklärten Beschlüsse müssten in einer erneuten Eigentümerversammlung wiederholt werden, was für alle Beteiligten einen zusätzlichen Aufwand bedeute, teilweise jedoch wegen Zeitablaufes überhaupt nicht nachgeholt werden könnte, wie etwa die Beschlussfassung über Wirtschaftspläne (LG Düsseldorf Urt. v. 16.3.2011 – 25 S 56/10 = BeckRS 2011, 25650; KG, Beschl. v. 30.04.1997 – 24 W 5809/96 = NJW-RR 1997, 1171 (1172)). (b) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klägerin – wie das Amtsgericht mit der in der jüngsten Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2016 – 318 S 54/16 = BeckRS 2016, 114573; AG Idstein, Urt. v. 07.09.2015 – 32 C 7/15 Rn. 12, zitiert nach juris m.w.N.) meint – gehalten war, zur Schlüssigkeit ihrer Anfechtungsklage auch vorzutragen, dass sie an der Eigentümerversammlung teilgenommen oder einen Vertreter entsendet hätte, wenn ihr die Ladung innerhalb der Einberufungsfrist zugegangen wäre, und sie nur wegen des verspäteten Zugangs des Einladungsschreibens daran gehindert war. Denn nach den die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Amtsgerichts hätte die Klägerin an der Versammlung auch dann nicht teilgenommen, wenn die Ladung sie bereits zwei volle Wochen vor dem Termin erreicht hätte. Damit steht für die Kammer die mangelnde Kausalität eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 4 S. 2 WEG auch dann bindend fest, wenn die Klägerin insoweit nicht darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre. (aa) Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2016 stehe zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Termin auch im Fall einer rechtzeitigen Ladung nicht wahrgenommen hätte. Denn die Klägerin habe im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass sie an der Versammlung nicht habe teilnehmen können, weil sie bereits einen Auswärtstermin vereinbart habe und diesen nicht erneut habe verschieben wollen. Dieser Termin habe etwa einen Monat bzw. vier Wochen vor dem Zugang der Ladung festgestanden. Der Auswärtstermin habe demnach mehr als zwei Wochen vor der streitgegenständlichen Wohnungseigentümerversammlung festgestanden, so dass nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin den Termin verschoben hätte, wenn sie die Ladung einige Tage früher erhalten hätte. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der Nichteinhaltung der Ladungsfrist gehindert gewesen sei, sich in der streitgegenständlichen Versammlung vertreten zu lassen. Denn insoweit habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, auch ihr Mann sei wegen einer langjährigen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sie in dem Termin zu vertreten. (bb) An diese Feststellung ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Entscheidung erheblichen Feststellungen begründen. Die Kammer darf die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nur eingeschränkt überprüfen. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch Verletzung materiellen Rechts (z.B. Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) kann die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten. Erschöpft sich die Berufungsbegründung in einem Angriff auf die Beweiswürdigung, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen, so dass sich eine erneute Beweisaufnahme aufdrängt. Diesen Anforderungen werden die Berufungsangriffe nicht gerecht. (α) Soweit die Berufung meint, das Amtsgericht habe die Klägerin gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sie ihrer Darlegung- und Beweispflicht hinsichtlich der „Relevanz“ der Fristunterschreitung nicht nachgekommen sei, weil die erst kurz vor dem Termin anwaltlich vertretene Klägerin die Erforderlichkeit der Ergänzung ihres Vortrages unter diesem Aspekt nicht erkannt habe, ist diese Auffassung falsch. Denn ohne Rücksicht darauf, dass der Klägerin selbst anheimgestellt ist, anstelle eines unqualifizierten Bevollmächtigten einen geeigneten Prozessvertreter zu bestellen, hat das Amtsgericht insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht die Absicht hegte, der Versammlung beizuwohnen oder ihren als Vertreter in Betracht kommenden Ehemann zu entsenden, weil dieser aufgrund gesundheitlicher Probleme auch nicht zur Verfügung gestanden habe. (αα) Das zu Protokoll erklärte mündliche Vorbringen der Klägerin im Termin vom 09.05.2016 kann ohne Verstoß gegen Denkgesetze nicht dahin verstanden werden, gerade aufgrund der Fristunterschreitung sei der Klägerin eine Verlegung des Handwerkertermins nicht möglich gewesen. Vielmehr ergibt sich aus der Angabe der Klägerin, den behaupteten Handwerkertermin bereits einen Monat bzw. vier Wochen, mithin mehr als zwei Wochen im Vorfeld der Versammlung vereinbart und den Termin bereits mehrmals verschoben zu haben, dass sie lediglich nicht gewillt war, den Termin abermals zu verschieben. Nach den eigenen Angaben der Klägerin spielte der zeitliche Horizont für diesen Willensentschluss der Klägerin indes keine Rolle. Soweit die Berufung hiergegen einwendet, aus den Erklärungen der Klägerin im Termin habe das Gericht nicht schließen dürfen, sie sei in jedem Fall zum Versammlungstermin nicht erschienen, vielmehr habe sie lediglich zum Ausdruck bringen wollen – wie sich aus dem Protokoll auch ergebe –, dass ihr eine so kurzfristige wiederholte Terminverlegung nicht möglich gewesen sei, ersetzt die Berufung lediglich die amtsgerichtliche Würdigung durch ihre eigene. Insbesondere war die Klägerin bei Abfassung des Protokolls zugegen und hätte klarstellen können, was sie tatsächlich gemeint haben will. Im Gegenteil legt auch das Schreiben vom 07.12.2015 nahe, dass die Klägerin den Termin sowieso nicht wahrnehmen wollte. Sie hätte in dem Schreiben ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, darzulegen, dass es ihr wegen der Kürze der Zeit nicht mehr möglich gewesen sei, ihren Termin zu verlegen. (ββ) Entgegen der Auffassung der Berufung war das Amtsgericht vor diesem Hintergrund nicht gehalten, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihre Anfechtungsklage mit diesem Tatsachenvortrag keinen Erfolg haben könne und sie habe behaupten müssen, dass ihr die Verschiebung des Termins oder die Bevollmächtigung eines geeigneten Vertreters gerade deshalb nicht möglich sei, weil zwischen dem behaupteten Erhalt der Ladung und dem Termin der Eigentümerversammlung lediglich zehn Tage lagen. Denn ungeachtet dessen, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, eine ggf. unschlüssige Klage schlüssig zu machen, hatte das Amtsgericht auf Grundlage der Angaben der Klägerin die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin tatsächlich nicht gewillt war, den Termin zu verlegen. Diese Überzeugung ist aus Sicht der Kammer auch bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil der von der Klägerin geschilderte Kollisionstermin in C am Donnerstag, den 17.12.2015 um 18:00 Uhr, um Handwerker in eine Ferienwohnung zu lassen, wenig glaubhaft ist. (β) Soweit die Berufung weiterhin einwendet, ein Unterschreiten der Frist dergestalt, dass der Klägerin bei dem behaupteten Zugang der Ladung am 07.12.2015 lediglich acht Arbeitstage verblieben, um gegebenenfalls eine Teilnahme ihrerseits zu organisieren, begründe ebenfalls die Vermutung, dass eine Umorganisation der Termine gerade nicht mehr oder nur schwer möglich sei, ist bereits unerheblich. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts hätte die Klägerin den Handwerkertermin auch dann nicht verlegt und hätte ihr nach ihren eigenen Angaben als Vertreter in Betracht kommender Ehemann auch dann nicht zur Verfügung gestanden, wenn ihr die Ladung fristgerecht zugegangen wäre. Auch hatte die Klägerin ausweislich der Berufungsbegründung niemals vor, einen Vertreter im Übrigen zu beauftragen. Eine etwaige Vermutung ist deshalb nach den die Kammer bindenden Feststellungen des Amtsgerichts widerlegt. (γ) Unbeachtlich ist weiterhin der Einwand, die Klägerin habe – zwar außerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG, aber gleichwohl bereits in erster Instanz – mit Schriftsatz vom 22.03.2016 dem Verwalter mitgeteilt, an der Versammlung am 17.12.2015 nicht teilnehmen zu können. Denn auch durch diese Mitteilung wird ein etwaiger Ladungsmangel nicht dafür ursächlich, dass die Klägerin oder ein von ihr bestellter Vertreter in der Versammlung nicht erscheinen ist; war sie doch schon vier Wochen vorher an diesem Termin verhindert. (δ) Ohne Erfolg bleiben ungeachtet der Vorschrift des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG auch die weiteren Einwände der Klägerin in der Berufungsbegründung, welche inhaltlichen formellen und materiellen Einwände sie im Rahmen der Eigentümerversammlung erhoben hätte, weil das Amtsgericht bereits rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass die Klägerin der Versammlung auch bei fristgemäßer Ladung nicht beigewohnt hätte. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich nicht erschließt, warum die Klägerin, wenn die streitgegenständlichen Beschlüsse an gravierenden Mängeln leiden, welche, hätte die Klägerin sie in der Versammlung vorgebracht, geeignet gewesen wären, die übrigen Miteigentümer umzustimmen, diese Mängel nicht zugleich innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG geltend gemacht hat. (2) Zu Recht hat das Amtsgericht die auf der Eigentümerversammlung vom 17.12.2015 zu TOP 2, 3, 4, 5 und 6 gefassten Beschlüsse nicht für ungültig erklärt, weil die Versammlung entgegen § 25 Abs. 3 WEG beschlussunfähig gewesen sei. Denn entgegen der Auffassung der Berufung liegt kein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 WEG vor, weil die ehemalige Eigentümerin E durch Frau T vertreten worden ist, § 164 BGB. (a) Die Kammer kann den Inhalt der auf den 08.12.2015 datierenden und mit „Eigentümerversammlung (Stimmrechtsvollmacht)“ überschriebenen Eingabe der ehemaligen Eigentümerin E selbst auslegen, weil die Inhaltsbestimmung im Wege juristischer Auslegung keine empirische Tatsachenfeststellung, sondern verstehende Interpretation von Tatsachen darstellt und von Normen des materiellen Rechts (§§ 133, 157 BGB; vgl. auch § 2084 BGB) und daraus entwickelten methodischen Anweisungen (Gebot der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert; Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung) geleitet wird (BGH, Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 164/03 = NJW 2004, 2751 (2752)). Aufgrund dieser normativen Vorgaben fällt der Vorgang des juristischen Verstehens einer Willenserklärung durch richterliche Auslegung in den Bereich der Anwendung materiellen Rechts, deren Überprüfung durch das Berufungsgericht sich nach 513 Abs. 1 i.V.m. § 546 ZPO richtet (vgl. BGH, a.a.O.). (b) Die durch das Amtsgericht vorgenommene Auslegung der von Frau E unterzeichneten Eingabe ist aus der insoweit allein maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers in der Person des Verwalters nicht zu beanstanden. (aa) Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich aus der Zusendung eines der Einladung zur Eigentümerversammlung beigefügten Vollmachtformulars und der ordnungsgemäßen Unterzeichnung unter Angabe des Datums an der dafür vorgesehenen Stelle sowie dem zeitlichen Zusammenhang der Zusendung mit dem Termin der Eigentümerversammlung und der vorausgehenden Einladung aus der Sicht eines verständigen Verwalters, dass diesem durch die Erklärung Vollmacht erteilt werden solle. Denn allein die Tatsache, dass das Vollmachtformular den Grund für die persönliche Abwesenheit mitteilt, vermag der Eingabe den rechtsgestaltenden Charakter nicht zu nehmen. Insbesondere erscheint es lebensfremd, ein ausschließlich für den Rechtsverkehr bestimmtes Schriftstück an den insoweit zudem empfangszuständigen Adressaten zurückzuschicken, wenn die darin enthaltene rechtsgestaltende Erklärung von dem Unterzeichner nicht gewollt ist. Allenfalls ist die denkbar, wenn entsprechende Streichungen in dem Formular erfolgen. Selbst wenn aber die Eigentümerin E bei Abfassung der Eingabe tatsächlich nicht erklären wollte, den Verwalter für die Versammlung, zu welcher mit der der Stimmvollmacht beigefügten Einladung eingeladen wurde, zu bevollmächtigen, wie dies das nach Urteilserlass beim Amtsgericht Essen eingegangene, vorformulierte Schreiben erkennen lässt, ist dieser innere Wille unbeachtlich (vgl. § 116 BGB). (bb) Dass auch die Prozessbevollmächtigte selbst von einer in der streitgegenständlichen Erklärung liegenden Vollmacht ausgeht, belegen überdies ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 06.05.2016, wenn im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Zugang der Einladung davon die Rede ist, für einen Zugang der am 07.12.2016 spreche auch die Vollmacht von Frau E und andernorts, wenn Angriffe auf den rechtsgeschäftlichen Gehalt der „Eingabe“ erfolgen, überwiegend von „Erklärung“ die Rede ist. (cc) Entgegen der Auffassung der Berufung war der Verwalter auch dann nicht gehalten, sich aufgrund des mitgeteilten Verhinderungsgrundes bei der Eigentümerin zu erkundigen, ob die ihm erteilte Vollmacht auch tatsächlich als Vollmacht gemeint sei, wenn ein der Vollmachtzusendung vorausgehendes Telefonat mit der Eigentümerin E nicht stattgefunden hätte. Denn nach dem äußeren Anschein stellte sich das Formular – wie ausgeführt – als Vollmachterteilung dar, die lediglich über ihren rechtsgestaltenden Charakter hinaus den Grund für die persönliche Abwesenheit in der Versammlung mitteilte. (dd) Ein anderes ergibt sich auch nicht aus den klägerseits bemühten Vorschriften der § 305c Abs. 2 BGB bzw. § 133 BGB. Denn es war die Eigentümerin E selbst, die das Formular ihrerseits handschriftlich ergänzt und dadurch eine aus Sicht der Klägerin gegebene Unklarheit des Formulars hergestellt hat. Es obliegt indes jedem Eigentümer selbst, keine Erklärungen, die er nicht als rechtsgeschäftliche Willenserklärung verstanden wissen will, in einer Weise in den Rechtsverkehr zu entäußern, dass sie als Willenserklärung verstanden werden können. (ee) Vorstehendes gilt auch soweit die Berufung einwendet, die Eintragungen auf dem Vollmachtformular seien im Gegensatz zur Unterschrift nicht durch Frau E erfolgt. Denn durch die Unterschrift wird einer Erklärung nach den im Rechtsverkehr herrschenden Anschauungen aufgrund ihrer Abschlussfunktion der rechtsverbindliche Gehalt auch dann vermittelt, wenn die der Unterschrift vorstehende Erklärung nicht selbst von dem Unterzeichner herrührt. Gleichwohl bietet eine ordnungsgemäß und unter Datumsangabe unterzeichnete Erklärung weder Anlass zur Beanstandung, solange keine weitergehenden Formerfordernisse – wie eine eigenhändige Abfassung (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB) – Platz greifen. Noch zwingt eine solche Erklärung zur Rückfrage, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für einen Missbrauch oder die Unrichtigkeit der Erklärung vorliegen. Davon kann angesichts des Inhalts der Erklärung und den zeitlichen Verhältnissen, in deren Rahmen sie erfolgte, keine Rede sein. (c) Soweit die Klägerin erstinstanzlich überdies die Auffassung vertreten hat, selbst wenn der Stimmrechtsvollmacht eine Vollmacht zur Vertretung zu entnehmen sei, habe diese den Verwalter, nicht aber die Ehefrau des Verwalters, Frau T, zur Vertreterin bestellt, ist der Einwand unerheblich, weil die dem Verwalter bestellte Vollmacht nach der auf den 08.12.2015 datierenden Urkunde ausdrücklich die Rechtsmacht verleiht, Untervollmachten zu erteilen. (d) Dass die Versammlungsleiterin T ihrerseits nicht von dem durch Frau E bevollmächtigten Verwalter T1 bevollmächtigt worden wäre, hat die Klägerin demgegenüber – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht in der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG gerügt. Denn die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 HS 1 WEG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten (BGH, Urt. v. 16.01.2009 – V ZR 74/08 = NZM 2009, 199 (201) Rn. 20) und führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt. Entscheidend sind die Tatsachen, nicht ihre rechtliche Würdigung (LG Hamburg Urt. v. 27.10.2010 – 318 S 17/10 = BeckRS 2011, 1206). Ein Nachschieben von Anfechtungsgründen ist ausgeschlossen (BGH, a.a.O. (201) Rn. 19). Einer fehlenden Begründung entspricht es, wenn die Begründung so allgemein gehalten ist, dass ein individueller Bezug auf den Anfechtungsantrag nicht erkennbar ist; notwendig ist vielmehr eine einzelfallbezogene und auf den Streitfall zugeschnittene Begründung, anhand derer das Gericht erkennen kann, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss ungültig sein soll, also etwa nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (LG Hamburg, a.a.O.). Erforderlich ist also, dass der Kläger die Mängeltatsachen benennt, auf die er seine Klage stützen will; zu nennen ist insoweit der konkrete Mangel und seine Auswirkungen auf den Beschluss (BeckOK-WEG/ Elzer , a.a.O. Rn. 188; LG Hamburg, a.a.O.). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin eine mangelnde Bevollmächtigung der Frau T nicht gerügt. Vielmehr hat der Bevollmächtigte der Klägerin innerhalb der Anfechtungsfrist lediglich ausgeführt, Frau E habe den Verwalter, nicht aber Frau T bevollmächtigt. Die Bevollmächtigung der Versammlungsleiterin T durch ihren Ehemann stellt indes einen selbstständigen Lebenssachverhalt dar, weil diese durch eine eigene Willenserklärung des Verwalters T1 gegenüber seiner Ehefrau erfolgen musste, §§ 167 Abs. 1, 166 Abs. 2 BGB. Die Rüge der Klägerin zielt insoweit ersichtlich darauf ab, dass die Sitzung anstelle von T1 durch seine Ehefrau geleitet wurde. (3) Zu Recht hat das Amtsgericht einen Verstoß gegen § 24 Abs. 5 WEG verneint. Denn die Wohnungseigentümer haben Frau T jedenfalls durch einen konkludenten Geschäftsordnungsbeschluss zur Versammlungsleiterin bestimmt. (a) In Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei Frau T nicht um den mit Beschluss vom 26.04.2014 bestellten Verwalter T1, sondern seine Mitarbeiterin und Ehefrau handelte, haben die anwesenden Wohnungseigentümer die Versammlungsleitung durch Frau T als Vertreter ihres Mannes gebilligt und dadurch konkludent Frau T zur Versammlungsvorsitzenden bestimmt (vgl. Spielbauer , in: ders. / Then , WEG, 3. Aufl. (2017), § 24 Rn. 74). Diese konkludente Wahl war als Geschäftsordnungsmaßnahme (vgl. KG, Beschl. v. 15.01.2003 – 24 W 129/01; Reichel-Scherer , in: Herberger / Martinek / Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. (2017), § 24 WEG, Rn. 131) zulässig und bedurfte keiner vorausgehenden Ankündigung in der Einladung zur Eigentümerversammlung (vgl. Schultzky , in: Jennißen , WEG, 5. Aufl. (2017), § 24 Rn. 127). Insbesondere räumt die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 09.02.2016 (Bl. 8) selbst – zutreffend – ein, dass die Versammlungsteilnehmer eine andere Person zum Versammlungsleiter bestimmen konnten. (b) Soweit die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 06.05.2016 die Qualifikation von Frau T für die Versammlungsleitung gerügt hat, ist der Einwand bereits unerheblich, weil die Eigentümer zur Versammlungsleiterin bestimmt haben und überdies unbeachtlich, weil der Einwand nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 HS 1 WEG erfolgt ist. Insbesondere enthält der Vortrag, die Versammlung sei durch eine nicht zuständige Person geleitet worden, nicht zugleich die Rüge, die die Versammlung leitende Person verfüge nicht über eine ausreichende Qualifikation. Überdies fehlt es dafür an jedem Anhaltspunkt und liegt die Darlegungslast insoweit bei der anfechtenden Klägerin. (4) Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht angenommen, die Teilnahme der Ehefrau des Verwalters T1 habe nicht zu einem Verstoß gegen den wohnungseigentumsrechtlichen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit geführt. (a) Zwar sind – wie die Klägerin zutreffend einwendet – Eigentümerversammlungen nicht öffentlich. Dieser Grundsatz verfolgt den Zweck, die Versammlungen der Wohnungseigentümer von gemeinschaftsfremden Einwirkungen freizuhalten und die Wohnungseigentümer in die Lage zu versetzen, Angelegenheiten der Gemeinschaft in Ruhe und ohne Einflussnahme Dritter zu erörtern ( Engelhardt , in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. (2017), § 24 WEG Rn 32). (b) Die Versammlungsleiterin T war indes – ohne Rücksicht auf ihr aus ihrer Stellung als Versammlungsleiterin geborenes Teilnahmerecht (vgl. Merle , in: Bärmann , WEG, 13. Aufl. (2015), § 24 Rn. 99) – bereits nicht „Dritte“ in diesem Sinne, weil sie als Mitarbeiterin des Verwalters zur Erfüllung der von ihr konkret wahrzunehmenden Aufgaben auf die Anwesenheit in der Versammlung angewiesen und aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen zum Verwalter zur Verschwiegenheit über die ihr zur Kenntnis gelangten Interna der Wohnungseigentümer verpflichtet war (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 27.07.2010 – 11 S 70/09 Rn. 13, zitiert nach juris; Merle , in: Bärmann , WEG, 15. Aufl. (2015), § 24 Rn. 100 m.w.N.). (c) Überdies war Frau T auch deshalb nicht „Dritte“ i.S.d. wohnungseigentumsrechtlichen Gebotes der Nichtöffentlichkeit, weil sie als Unterbevollmächtigte des seitens der Eigentümerin E bevollmächtigten Verwalters T1 an der Versammlung teilnahm und diese Bevollmächtigung zugleich die Ermächtigung zur Ausübung des Teilnahmerechts enthielt (vgl. Merle , in: Bärmann , WEG, 13. Aufl. (2015), § 24 Rn. 82). (d) Dessen ungeachtet hätte selbst ein Verstoß gegen das formelle Gebot der Nichtöffentlichkeit nicht zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung vom 17.12.2015 gefassten Beschlüsse geführt, weil der Verstoß für die angefochtenen Beschlüsse nicht ursächlich geworden ist. (aa) Der Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsmäßigen Eigentümerversammlung macht die darin gefassten Beschlüsse nicht in jedem Fall anfechtbar, sondern nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat ( Wicke , in: Palandt, 76. Aufl. (2017), § 23 WEG Rn. 20; Reichel-Scherer , in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. (2017), § 23 Rn. 181). Die Kausalität wird indes widerleglich vermutet und fehlt nur, wenn feststeht, dass der betreffende Beschluss bei ordnungsgemäßer Zusammensetzung des Teilnehmerkreises ebenso gefasst worden wäre, wobei die Beweislast bei den Mitgliedern liegt, die den Beschluss verteidigen und für gültig halten (vgl. Jennißen/ Schultzky , WEG, 5. Aufl. (2017), § 23 Rn. 175; LG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2015 – 11 S 118/14 = NJW-RR 2016, 208 (209) m.w.N.). Diese Kausalitätsvermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Beschluss mit Sicherheit – nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit – auch ohne den Verstoß inhaltsgleich gefasst worden wäre, wobei ein Indiz für eine fehlende Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis vorliegt, wenn die ganz überwiegende Zahl der Wohnungseigentümer anwesend war und für den angefochtenen Beschluss gestimmt hat (vgl. Jennißen/ Schultzky , WEG, 5. Aufl. (2017), § 23 Rn. 175). (bb) Nach diesem Maßstäben kann ausgeschlossen werden, dass die Beschlussfassung anders ausgefallen wäre, wenn nicht Frau T, sondern Herr T1 die Versammlung geleitet hätte. Denn gemeinschaftsfremde Einwirkungen auf die Willensbildung der anwesenden Eigentümer, vor welchen der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit schützen will, sind diese sonst ersichtlich. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass Frau T nach Auffassung der Klägerin fachlich nicht geeignet war, die Versammlung zu leiten, weil der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit nicht vor einer etwaigen unqualifizierten Beratung, sondern nur vor einer gemeinschaftsfremden Einflussnahme schützen will. Eine sachwidrige Beratung kann nämlich durch ebenso durch den Verwalter oder jeden anwesenden Eigentümer erfolgen und stellt deshalb keinen Gesichtspunkt dar, der unter einer gemeinschaftsfremden Einflussnahme zu sehen ist. (cc) Dessen ungeachtet hat die Klägerin eine mangelnde fachliche Eignung von Frau T nicht innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG gerügt. b) Zu Recht hat das Amtsgericht auch den Zahlungsantrag abgewiesen. Denn ohne Rücksicht darauf, dass bereits nicht ersichtlich ist, warum eine Beratung durch ihren Ehemann anstelle eines sachkundigen Rechtsanwalts im Vorfeld der Klageerhebung erforderlich war, ist der Beratungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot, außergerichtliche Rechtsberatung zu leisten, – wie ausgeführt – nichtig und kann einen Anspruch der Klägerin deshalb nicht vermitteln. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Kammer hat den Streitwert für den Rechtsstreit auf 69.101,58 Euro festgesetzt. 1. Die Kammer ist dabei von folgenden Einzelstreitwerten ausgegangen: a) TOP 2 (Hausgeldabrechnung 2012) Der Streitwert für den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2012 (TOP 2) beläuft sich auf 15.970,47 Euro . Das nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG maßgebliche Gesamtinteresse setzt sich zusammen aus dem bereinigten Gesamtvolumen der Jahresabrechnung (hier 28.686,80 Euro) und den addierten Einzelinteressen der Klägerin hinsichtlich ihres Wohnungseigentums im 2. Obergeschoss (1.581,51 Euro) und ihres Teileigentums (1.672,63 Euro) und beträgt 31.940,94 Euro. Der hälftige Betrag ergibt 15.970,47 Euro. Das hälftige Gesamtinteresse ist nicht begrenzt durch das 5-fache der addierten Einzelinteressen (16.270,70 Euro). b) TOP 3 (Hausgeldabrechnung 2013) Der Streitwert für den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2013 (TOP 3) beläuft sich auf 18.676,68 Euro . Das nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG maßgebliche Gesamtinteresse setzt sich zusammen aus dem bereinigten Gesamtvolumen der Jahresabrechnung (hier 32.091,55 Euro) und den addierten Einzelinteressen der Klägerin hinsichtlich ihres Wohnungseigentums im 2. Obergeschoss (2.331,43 Euro) und ihres Teileigentums (2.930,38 Euro) und beträgt 37.353,36 Euro. Der hälftige Betrag ergibt 18.676,68 Euro. Das hälftige Gesamtinteresse ist nicht begrenzt durch das 5-fache der addierten Einzelinteressen (26.309,05 Euro). c) TOP 4 (Hausgeldabrechnung 2014) Der Streitwert für den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2014 (TOP 4) beläuft sich auf 13.069,51 Euro . Das nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG maßgebliche Gesamtinteresse setzt sich zusammen aus dem bereinigten Gesamtvolumen der Jahresabrechnung (hier 21.752,74 Euro) und den addierten Einzelinteressen der Klägerin hinsichtlich ihres Wohnungseigentums im 2. Obergeschoss (2.036,31 Euro) und ihres Teileigentums (2.349,97 Euro) und beträgt 26.139,02 Euro. Der hälftige Betrag ergibt 13.069,51 Euro. Das hälftige Gesamtinteresse ist nicht begrenzt durch das 5-fache der addierten Einzelinteressen (21.931,40 Euro d) TOP 5 (Wirtschaftsplan ab 01.01.2015) Der Streitwert für den Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2015 (TOP 5) beläuft sich auf 19.829,47 Euro . Das nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG maßgebliche Gesamtinteresse setzt sich zusammen aus dem Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans (hier 34.558,94 Euro) und den addierten Einzelinteressen der Klägerin hinsichtlich ihres Wohnungseigentums im 2. Obergeschoss (2.292,00 Euro) und ihres Teileigentums (2.808,00 Euro) und beträgt 39.658,94 Euro. Der hälftige Betrag ergibt 19.829,47 Euro. Das hälftige Gesamtinteresse ist nicht begrenzt durch das 5-fache der addierten Einzelinteressen (25.500,00 Euro). e) TOP 6 (Beschlussfassung zur Pflege und Instandhaltung) Der Streitwert für den Beschluss über die Pflege und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums beträgt 1.305,55 Euro . Das nach § 49a Abs. 1 S. 1 GKG maßgebliche Gesamtinteresse setzt sich zusammen aus dem den jährlichen Gesamtkosten von 2.142,00 Euro und den auf die Klägerin entfallenden Kostenanteilen in Höhe von 145,66 Euro (Wohnungseigentums 2. Obergeschoss) und in Höhe von 323,44 Euro (Teileigentum) und beträgt 2.611,10 Euro. Der hälftige Betrag ergibt 1.305,55 Euro. Das hälftige Gesamtinteresse ist nicht begrenzt durch das 5-fache der addierten Einzelinteressen (2.345,50 Euro). f) Der Streitwert für den Zahlungsantrag beläuft sich auf 249,90 Euro , §§ 40, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO. 2. Der vom Amtsgericht festgesetzte Streitwert war gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen abzuändern. Die Abänderung des Streitwerts der ersten Instanz stand dabei nicht im Ermessen der Kammer. Erkennt nämlich das Gericht die Unrichtigkeit der erfolgten Streitwertfestsetzung, so muss es diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 GKG abändern (BGH, Urt. v. 06.11.1961 – III ZR 143/60 = NJW 1962, 583 (584); Binz/Dörndorfer/ Dörndorfer , GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. (2014), § 63 GKG Rn. 10). Auch wenn es in der Vorschrift des § 63 Abs. 3 GKG heißt, dass die Festsetzung von Amts wegen geändert werden „kann“, so wird die Änderung damit nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern lediglich dessen Zuständigkeit für die Änderung begründet (vgl. LG München I, Urt. v. 02.11.2015 – 1 S 19287/13 WEG Rn. 15, zitiert nach juris).