1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den mit den Klägern jeweils am 02.03./11.03.2007 geschlossenen Darlehensverträgen Nr. ######### über nominal 68.000,00 €, Nr. ######### über nominal 55.000,00 € und Nr. ######### über nominal 30.000,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 06.10.2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte a) einen Betrag in Höhe von 10.932,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,60 % p.a. ab dem 31.07.2017, b) einen Betrag in Höhe von 19.933,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,62 % p.a. ab dem 31.07.2017 sowie c) einen Betrag in Höhe von 11.855,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,60 % p.a. ab dem 31.07.2017 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. 4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 06.02.2017: bis zu 260.000,00 €, bis zum 09.05.2017: bis zu 140.000,00 €, bis zum 25.08.2017: bis zu 200.000,00 €, seitdem: bis zu 140.000,00 €. Tatbestand : Die Kläger, Eheleute, begehren mit der vorliegenden Klage nach erklärtem Widerruf von drei (in einer Vertragsurkunde zusammengefassten) mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen – zuletzt – die Feststellung, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Hilfswiderklagend nimmt die Beklagte die Kläger nach von ihnen erklärter Aufrechnung auf Herausgabe der Darlehensvaluten und Zahlung von Nutzungswertersatz abzüglich der von den Klägern erbrachten Zahlungen und Zahlung von Nutzungswertersatz hierauf bis zum Widerruf in Anspruch. Die Kläger schlossen mit der Beklagten unter dem 02.03./11.03.2007 drei – sämtlich in der Vertragsurkunde K1 zusammengefasste – Verbraucherdarlehensverträge (jeweils bezeichnet als „XXX--Anschlussfinanzierung – annuitätisch –“) mit dem Verwendungszweck „Umschuldung Einfamilienhaus zur Eigennutzung“. Die Konditionen der einzelnen Verträge zur gemeinsamen Darlehenskonto-Nr. ######- (…) gestalteten sich wie folgt: Vertrag mit den Endziffern -120 -195 -260 Darlehensnominalbetrag 68.000,00 € 55.000,00 € 30.000,00 € Laufzeit bis 05/2036 07/2036 12/2036 Nominalzins in % p.a. 4,60 4,60 4,62 Zinssatz fest bis 30.04.2020 30.06.2020 31.12.2020 monatliche Annuität (Zins und Tilgung) 374,00 € 302,50 € 165,50 € zahlbar ab 30.05.2010 30.07.2010 30.01.2011 Auf S. 4 (rechte Spalte) u. 5 der Vertragsunterlagen war die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung abgedruckt: An dieser Stelle befindet sich eine Widerrufsbelehrung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2014 (Anlage K13) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der drei vorbezeichneten Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen, den die Beklagte in der Folge zurückwies. In der Klageschrift (dort S. 15 = Bd. I Bl. 15 d.A.) erklärten die Kläger gegenüber den Ansprüchen der Bank auf Herausgabe der Darlehensvaluten und Zahlung von Nutzungswertersatz die Aufrechnung mit ihren eigenen Ansprüchen auf Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Leistung von Nutzungswertersatz hierauf bis zum Widerruf. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle eines wirksamen Widerrufes unter Berücksichtigung der Aufrechnung folgende Saldenbeträge jeweils zu Gunsten der Beklagten bestehen: für den Darlehensvertrag mit den Endziffern -120 ein Saldo in Höhe von 33.357,43 €, für den Darlehensvertrag mit den Endziffern -195 ein Saldo in Höhe von 29.626,85 € und für den Darlehensvertrag mit den Endziffern -260 ein Saldo in Höhe von 25.162,43 € (s. die – insoweit identischen – Berechnungen der Kläger in der Anlage K17, Bd. I Bl. 227 d.A., und der Beklagten auf S. 4 des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2017, Bd. II Bl. 240 d.A.). Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs sind die Kläger der Ansicht, dass die Beklagte Nutzungswertersatz ab Widerruf nicht beanspruchen könne. Sie behaupten außerdem, dass sie auf den Vertrag mit den Endziffern -120 in dem Zeitraum 30.10.2014 (nach dem Widerruf) bis 30.04.2017 (= 31 Monate) insgesamt 23.644,00 € (einschließlich der zwei geleisteten Sondertilgungen über jeweils 3.400,00 €) an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hätten (Anlage K17 = Bd. I Bl. 227 f. d.A.). Die Kläger haben ursprünglich (mit Klageschrift vom 03.11.2014, Bd. I Bl. 2 f. d.A.) beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger den Betrag von 95.332,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages gemäß Darlehensvertrag Nr. ######### gemäß Vertragsangebot vom 02.03.2007 in Höhe von 68.000,00 € zuzüglich einer Verzinsung von 3,45 % p.a. seit dem 01.05.2010, mithin 78.557,00 €, sowie gemäß Darlehensvertrag Nr. ######### gemäß Vertragsangebot vom 02.03.2007 in Höhe von 30.000,00 € zuzüglich einer Verzinsung von 3,45 % p.a. seit dem 05.01.2011 in Höhe von 33.907,73 € sowie gemäß Darlehensvertrag Nr. ######### gemäß Darlehensvertragsangebot vom 02.03.2007 in Höhe von 55.000,00 € zuzüglich einer Verzinsung von 3,45 % p.a. seit dem 01.07.2010 in Höhe von 63.222,50 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche mit den unter Ziffer 1. genannten Darlehensverträgen verbundenen Sicherheiten freizugeben, d.h. in öffentlich beglaubigter Form die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Dortmund erstrangig eingetragenen Grundschuld in Höhe von 153.000,00 €, lastend auf dem Objekt L-Weg, E 3, zu erteilen. 3. Es wird hilfsweise festgestellt, dass die Kläger die Darlehensverträge mit anwaltlichen Schreiben vom 06.10.2014 wirksam widerrufen haben. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Restdarlehensvaluta seit dem 22.10.2014 in Verzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.690,10 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2015 haben die Kläger die Anträge wie folgt neu gestellt (Bd. I Bl. 81-83 d.A.): 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger betreffend das Darlehen Nummer ######### über einen Darlehensbetrag von 68.000,00 € den Betrag in Höhe von 48.825,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen, zuzüglich weiterer Zahlungen monatlich ab dem 30.10.2014 in Höhe von 544,00 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages in Höhe von 68.000,00 € gemäß Darlehensvertrag vom 02.03.2007 zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 2,41 Prozent p.a. seit dem 01.05.2010 bis zum 21.10.2014 in Höhe von 7.336,44 €, insgesamt 75.336,44 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger betreffend das Darlehen Nummer ######### den Betrag in Höhe von 10.662,45 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014, zuzüglich weiterer Zahlungen monatlich ab dem 30.10.2014 in Höhe von 240,50 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages gemäß Darlehensvertrag vom 02.03.2007 in Höhe von 30.000,00 € zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 2,3 Prozent p.a. seit dem 05.01.2011 bis zum 21.10.2014 in Höhe von 2.618,22 €, insgesamt 32.618,22 €. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger betreffend das Darlehen Nummer ######### den Betrag in Höhe von 36.556,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen, zuzüglich weiterer Zahlungen monatlich ab dem 30.10.2014 in Höhe von 440,00 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages gemäß Darlehensvertrag vom 02.03.2007 in Höhe von 55.000,00 € zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 2,38 Prozent p.a. seit dem 01.07.2010 bis zum 21.10.2014 in Höhe von 5.641,25 €, insgesamt 60.641,25 €. 4. Die Beklagte wird verurteilt, nach Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen gemäß Ziffer 1.-3. die in den Darlehensverträgen Nummer #########, ######## sowie ######### verbundenen Sicherheiten freizugeben, das heißt in öffentlich beglaubigter Form die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von Dortmund erstrangig eingetragenen Grundschuld in Höhe von 153.000,00 €, lastend auf dem Objekt L-Weg, E 3, zu erteilen. 5. Es wird hilfsweise festgestellt, dass die Kläger die Darlehensverträge Nummer #########, Nummer ######### sowie Nummer ######### mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2014 wirksam widerrufen haben. 6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der berechneten Restdarlehensvaluta gemäß Ziffer 1.-3. seit dem 22.10.2014 in Verzug befindet. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.690,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2017 haben die Kläger (nur) die Anträge zu Ziff. 1.-3. wie folgt neu gefasst (Bd. I Bl. 182-184 d.A.): 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner betreffend des Darlehens Nummer ######### über einen Darlehensbetrag von 68.000,00 € den Betrag in Höhe von 43.052,02 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 in Höhe von 2.191,51 € zuzüglich weiterer Zahlungen monatlich ab dem 30.10.2014 in Höhe von 544,00 € sowie weitere geleistete Sondertilgungen in Höhe von 3.400,00 € jeweils am 16.12.2015 und 13.01.2016 zuzüglich einer Nutzungsentschädigung von 2,5 % über dem Basiszinssatz (zu zahlen), Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages in Höhe von 68.000,00 € gemäß Darlehensvertrag vom 02.03.2007 zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 3,09 % bis zum 21.10.2014 in Höhe von 10.595,23 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner betreffend das Darlehen Nummer ######### über den Betrag von 55.000,00 € den Betrag in Höhe von 35.467,52 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 in Höhe von 1.676,38 € zuzüglich weiterer Zahlungen monatlich ab dem 30.10.2014 in Höhe von 440,00 € sowie weitere geleistete Sondertilgungen in Höhe von 2.750,00 € jeweils am 16.12.2015 und 13.01.2016 (zu zahlen), Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages von 55.000,00 € gemäß Darlehensvertrag vom 02.03.2007 zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 3,51 % p.a. in Höhe von 8.258,63 €. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner betreffend das Darlehen Nummer######### über einen Darlehensbetrag von 30.000,00 € einen Betrag in Höhe von 9.376,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 in Höhe von 369,84 € zu zahlen zuzüglich weiterer Zahlungen monatlich ab dem 30.10.2014 in Höhe von 240,50 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages gemäß Darlehensvertrag vom 02.03.2007 in Höhe von 30.000,00 € zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 3,81 % in Höhe von 4.911,50 €. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2017 haben die Kläger die Anträge insgesamt wie folgt neu gestellt (Bd. I Bl. 219 f. d.A.): 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner betreffend des Darlehens Nummer ######### über einen Darlehensbetrag von 68.000,00 € den Betrag in Höhe von 43.052,02 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 in Höhe von 2.191,51 € zuzüglich weiterer Zahlungen monatlich ab dem 30.10.2014 in Höhe von 544,00 € sowie weitere geleistete Sondertilgungen in Höhe von 3.400,00 € jeweils am 16.12.2015 und 13.01.2016 zuzüglich einer Nutzungsentschädigung von 2,5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner betreffend das Darlehen Nummer ######### über den Betrag von 55.000,00 € den Betrag in Höhe von 35.467,52 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 in Höhe von 1.676,38 € zuzüglich weiterer Zahlungen monatlich ab dem 30.10.2014 in Höhe von 440,00 € sowie weitere geleistete Sondertilgungen in Höhe von 2.750,00 € jeweils am 16.12.2015 und 13.01.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner betreffend das Darlehen Nummer ######### über einen Darlehensbetrag von 30.000,00 € einen Betrag in Höhe von 9.376,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 in Höhe von 369,84 € zu zahlen zuzüglich weiterer Zahlungen monatlich ab dem 30.10.2014 in Höhe von 240,50 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Mit weiterem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2017 haben die Kläger die Anträge wie folgt neu gestellt (Bd. I Bl. 224 d.A.): 1. Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, hinsichtlich des Darlehensvertrages Nr.######### über einen Darlehensbetrag von 68.000,00 € noch einen Betrag von 9.713,43 € zu zahlen haben. 2. Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zum Darlehensvertrag Nr. ######### über den Betrag von 55.000,00 € noch einen Betrag von 10.486,85 € zu zahlen haben. 3. Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zum Darlehensvertrag Nr. ######### eine Restdarlehensvaluta von 17.706,95 € zu zahlen haben. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der berechneten Restdarlehensvaluta in Verzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner nicht nicht (sic!) anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.690,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Kläger beantragen zuletzt (im Termin am 25.08.2017; Protokoll Bd. II Bl. 259-261 d.A.): 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Kläger in Bezug auf die Darlehensverträge mit den Nummern ######### ,######### und ######### seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung hat. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der berechneten Restdarlehensvaluta in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner nicht nicht (sic!) anrechenbaren außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.690,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass der von den Klägern erklärte Widerruf als wirksam angesehen werden sollte, hat die Beklagte ursprünglich (in der Klageerwiderungsschrift vom 11.02.2016, Bd. I Bl. 28 f. d.A.) beantragt, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 1. einen Betrag in Höhe von 35.102,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,60 % p.a. ab dem 31.01.2015 zu zahlen; 2. einen weiteren Betrag in Höhe von 24.894,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,62 % p.a. ab dem 31.01.2015 zu zahlen; 3. einen Betrag in Höhe von 30.687,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,60 % p.a. ab dem 31.01.2015 zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass der von den Klägern zuletzt gestellte Feststellungsantrag zu Ziff. 1. begründet ist, beantragen die Beklagten nunmehr (mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2017, Bd. II Bl. 237 d.A., und im Termin am 25.08.2017; Protokoll Bd. II Bl. 259-261 d.A.), die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 1. einen Betrag in Höhe von 10.932,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,60 % p.a. ab dem 31.07.2017, 2. einen weiteren Betrag in Höhe von 19.933,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,62 % p.a. ab dem 31.07.2017, 3. einen Betrag in Höhe von 11.855,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,60 % p.a. ab dem 31.07.2017 zu zahlen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner hält sie das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Sie meint außerdem, dass sie im Falle eines von den Klägern wirksam erklärten Widerrufs von diesen Nutzungswertersatz auch für die Zeit nach dem Widerruf beanspruchen könne; dieser belaufe sich auf einen Betrag von insgesamt 8.507,27 € (Einzelheiten: Aufstellung auf S. 4 des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.08.2017, Bd. II Bl. 240 d.A.). Das Gericht hat gemäß Hinweis- und Beweisbeschluss vom 13.11.2015 (Bd. I Bl. 126-129 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines finanzmathematischen Gutachtens zur Berechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien nach erklärtem Widerruf; auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kfm./Dipl.-Volksw. I vom 29.08.#### wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist mit den zuletzt – im Termin am 25.08.2017 – gestellten Anträgen zulässig. Den Klageantrag zu Ziff. 1. auf Feststellung, dass die Beklagte gegen die Kläger in Bezug auf die Darlehensverträge mit den Nummern ######### , ######### und ######### seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung hat, haben die entsprechend den Vorgaben des BGH (Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – NJW 2017, 2340, 2341, Rn. 9 ff.; vgl. ferner Urt. v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16 – NJW-RR 2017, 1077, 1078, Rn. 15) in zulässiger Weise umgestellt. Es handelt sich insoweit um eine sachdienliche Klageänderung (vgl. Stark, NJW 2017, 2315, 2318). II. Auch in der Sache hat die Klage zum überwiegenden Teil – mit Ausnahme der Klageanträge zu 2. (Feststellung des Annahmeverzuges) und zu 3. (Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) – Erfolg. 1. Die Beklagte hat gegen die Kläger hinsichtlich der drei vorbezeichneten Darlehensverträge seit dem Zugang der Widerrufserklärung mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 06.10.2014 (Anlage K13) keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung. Die von der Beklagten für die drei mit den Klägern abgeschlossenen streitgegenständlichen Darlehensverträge jeweils vom 02.03.2007 verwendete Widerrufsbelehrung (Anlage K2) genügt in ihrer inhaltlichen und optischen Gestaltung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010. a) Der in der Widerrufsbelehrung enthaltene Hinweis, dass der Lauf der Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, genügt nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Denn eine solche Belehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt: Urt. v. 25.04.2017 – XI ZR 314/16 – BeckRS 2017, 112322, Rn. 11 m.w.N.) unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. b) Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 08.12.2004 bis 31.03.2008 berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; auf die Schutzwirkung kann sich der Unternehmer dagegen nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. nur: BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – II ZR 163/14 – BeckRS 2015, 07952, Rn. 8 m.w.N.). Solche Veränderungen sowohl inhaltlicher Art als auch in der optischen Gestaltung hat die Beklagte in Bezug auf die vorliegende Widerrufsbelehrung vorgenommen (vgl. hierzu die gegen die hiesige Beklagte ergangenen Urteile des KG v. 22.12.2014 – 24 U 169/13 – BKR 2015, 109 (rechtskräftig); des OLG Dresden v. 11.06.2015 – 8 U 1760/14 – zit. nach juris, Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH zum Az. XI ZR 327/15; des OLG Brandenburg v. 19.03.2014 – 4 U 64/12 – BeckRS 2014, 06652). Im Einzelnen: Es kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei der Verwendung der Wörter „Der Lauf der Frist“ (Anlage K2) statt „Die Frist“ (Muster) sowie „Zur Wahrung der Frist“ (Anlage K2) statt „Zur Wahrung der Widerrufsfrist“ (Muster) jeweils um unschädliche redaktionelle Bearbeitungen handelt (so KG, a.a.O., Rn. 45; Beschl. v. 04.11.2014 – 4 W 40/14 – n.v.; teilweise a.A. – Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot jedenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Änderungen –: OLG Dresden, a.a.O., Rn. 28, 29, 31; a.A.: OLG Brandenburg, a.a.O.). Jedenfalls stellt der ersatzlose Wegfall der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ eine inhaltliche Veränderung des Musters dar. Die Musterwiderrufsbelehrung verlangte u.a. die Einfügung dieser Zwischenüberschrift. Deren ersatzloses Weglassen begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 – NJW 2011, 1061, 1062, Rn. 19) einen Gestaltungsverstoß (so auch mit ausführlicher Begründung: KG, Urt. v. 22.12.2014, a.a.O., Rn. 45; OLG Dresden, a.a.O., Rn. 28; ferner: OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2015 – 31 U 126/14 – BeckRS 2015, 08481, Rn. 20; OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2012 – 4 U 194/11 – BeckRS 2013, 10370; LG Bonn, Urt. v. 24.07.2015 – 3 O 277/14 – BeckRS 2015, 17244; MüKo-Schürnbrand, BGB, 6. Auflage 2012, § 492 Rn. 30). Dem folgt die Kammer. Unter den Überschriften „Widerrufsfolgen“ („Können Sie uns die empfangene n Leistung en “ und vor allem der Satz „Dies kann dazu führen, dass (…)“) und „Finanzierte Geschäfte“ hat die Beklagte gleichfalls inhaltliche Änderungen vorgenommen (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O., Rn. 28 f.). c) Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs auch nicht verwirkt. Alle drei Darlehen werden fortlaufend von den Klägern bedient, weshalb für Verwirkung und/oder Rechtsmissbrauch kein Raum ist. 2. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der berechneten Restdarlehensvaluta in Verzug befindet, ist dagegen unbegründet. Er bezog sich ersichtlich – als Klageantrag zu Ziff. 5. aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 05.05.2017 (dort S. 2 = Bd. I Bl. 224 d.A.) – auf die dortigen Anträge zu Ziff. 1. bis 3. und die dort berechneten Restdarlehensvaluten. Mit der Antragsumstellung im Termin am 25.08.2017 ist der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges gegenstandslos geworden und wurde im Termin offensichtlich irrtümlich aufrechterhalten. 3. Der Klageantrag zu Ziff. 3. auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen ist ebenfalls unbegründet. Eine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens setzt voraus, dass der Darlehensnehmer seinerseits die von ihm nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. den §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Bank begründenden Weise angeboten hat (vgl. dazu BGH, Versäumnisurt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – NJW 2017, 1823, 1826, Rn. 23 ff.; Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 442/16 – NJW-RR 2017, 812, 814, Rn. 29). Das ist hier ersichtlich nicht geschehen. III. Die zulässige Hilfswiderklage ist vollumfänglich begründet. Nach Eintritt der von der Beklagten gesetzten – und im Termin am 25.08.2017 geänderten – innerprozessualen Bedingung ist über die Hilfswiderklage in der Sache zu entscheiden. Die mit dem Widerruf der drei streitgegenständlichen Darlehensverträge entstandenen Ansprüche der Beklagten belaufen sich auf 10.932,38 € (betrifft den Vertrag mit den Endziffern -120), 11.855,35 € (betrifft den Vertrag mit den Endziffern -195) und 19.933,25 € (betrifft den Vertrag mit den Endziffern -260), mithin auf insgesamt 42.720,98 €. Die diesbezügliche Aufstellung auf S. 4 des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 24.08.2017 (Bd. II Bl. 240 d.A.) ist rechnerisch zutreffend. 1. Die Saldenbeträge jeweils zu Gunsten der Beklagten (für den Darlehensvertrag mit den Endziffern -120: 33.357,43 €, für den Darlehensvertrag mit den Endziffern -195: 29.626,85 €, für den Darlehensvertrag mit den Endziffern -260: 25.162,43 €) sind unstreitig. Nach dem Widerruf haben die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf die einzelnen Verträge folgende Zahlungen geleistet: auf den Vertrag -120 25.296,00 € (34 Monate im Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich Juli 2017 x 544,00 € + 2 Sondertilgungen zu je 3.400,00 €), auf den Vertrag -195 20.460,00 € (34 Monate im Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich Juli 2017 x 440,00 € + 2 Sondertilgungen zu je 2.750,00 €) und auf den Vertrag -260 8.177,00 € (34 Monate im Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich Juli 2017 x 240,50 €). Die Aufstellung der Kläger in der Anlage K17 (ausgehend von 31 Monaten bis einschließlich April 2017, Bd. I Bl. 227 f. d.A.) weist in Bezug auf den Vertrag -120 mit 23.6 4 4,00 € einen um 20,00 € zu niedrigen Betrag aus (31 x 544,00 € + 2 x 3.400,00 € = 23.6 6 4,00 €). 2. Entgegen der Ansicht der Klägervertreter kann die Beklagte Nutzungswertersatz in Höhe des jeweiligen Vertragszinses ab Widerruf beanspruchen. Der diesbezügliche Nutzungswertersatz beläuft sich für den Vertrag -120 auf 2.870,95 €, für den Vertrag -195 auf 2.688,50 € und für den Vertrag -260 auf 2.947,82 €. Die Kläger schulden der Beklagten auch für die Zeit nach dem mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2014 (Anlage K11) erklärten Widerruf Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluten. Der Darlehensnehmer nutzt auch nach Erklärung des Widerrufs das ihm überlassene Kapital bis zu dessen Rückgewähr an den Darlehensgeber weiter. Solange er dieses Kapital zur Verfügung hat, benötigt er keine anderweitige Finanzierung. Der vor Schaffung des § 357a BGB maßgeblichen gesetzlichen Ausgestaltung des Rückgewährschuldverhältnisses kann eine zeitliche Schranke für die Herausgabe von gezogenen Nutzungen (nur) bis zur Widerrufserklärung nicht entnommen werden. Mit Einführung der Regelung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB, nach der der Anspruch auf Wertersatz erst dann erlischt, wenn die Gebrauchsüberlassung durch Vollzug der Rückabwicklung endet, wollte der Gesetzgeber keine neue, im bisherigen Recht nicht angelegte Rechtsfolge begründen. Denn die Neuregelung geht auf das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 zurück. Jedoch enthielt bereits die spätestens zum 12.05.2010 umzusetzende Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge in Artikel 14 Abs. 3 lit. b) die Bestimmung, dass der sein Widerrufsrecht ausübende Verbraucher „dem Kreditgeber unverzüglich (…) das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen“ zurückzahlt. Der Gesetzgeber hat diese Richtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 24.07.2009 umgesetzt, ohne bereits eine § 357a Abs. 3 S. 1 BGB entsprechende Regelung zu schaffen. Hätte der Gesetzgeber die Auffassung vertreten, die in Artikel 14 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie 2008/48/EG angeordnete Erstreckung der Pflichten des Verbrauchers „bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens“ widerspreche einer den §§ 346 ff. BGB immanenten Begrenzung des Nutzungsersatzanspruchs auf die Zeit bis zum Widerruf, wäre die Schaffung einer § 357a Abs. 3 S. 1 BGB entsprechenden Regelung bereits mit dem Gesetz vom 24.07.2009 veranlasst gewesen. Der tatsächlich erst später erfolgten Einführung des § 357a BGB lag die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, mit der Neuregelung die Rechtsfolgen des Widerrufs möglichst unverändert weiter gelten zu lassen, auch wenn für diese zukünftig nicht mehr auf die Regeln zum gesetzlichen Rücktritt verwiesen werde (vgl. BT-Drucksache 17/12637 vom 06.03.2013: Gesetzesentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, S. 65). Gegen die Annahme einer vom Gesetzgeber im Rahmen der §§ 346 ff. BGB beabsichtigten immanenten Begrenzung des Nutzungsersatzanspruchs auf die Zeit bis zum Widerruf spricht überdies der in § 302 BGB formulierte allgemeine Grundsatz, wonach selbst ein Gläubigerverzug den Schuldner nicht davon befreit, tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte kann daher einen Nutzungswertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragszinses über den Zeitpunkt der Widerrufserklärung hinaus bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluten verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Endurt. v. 29.05.2017 – 14 U 118/16 – BeckRS 2017, 115038, Rn. 55; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.04.2017 – 6 U 36/16 – BeckRS 2017, 107426, Rn. 121; KG, Urt. v. 20.02.2017 – 8 U 31/16 – BeckRS 2017, 103485, Rn. 35; Urt. v. 06.10.2016 – 8 U 228/15 – zit. nach juris, Rn. 104; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.04.2016 – 23 U 50/15 – zit. nach juris, Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.2016 – 17 U 77/15 – zit. nach juris, Rn. 43; OLG Brandenburg, Urt. v. 01.06.2016 – 4 U 125/15 – zit. nach juris, Rn. 131; zum Ganzen auch: Lühmann/Latta, NJW 2017, 2071, 2074 f.). 3. Für die Zukunft (nach dem 31.07.2017) kann die Beklagte bis zur Rückzahlung der Darlehensvaluten den jeweils vereinbarten Vertragszins (4,60 % p.a. für die Verträge -120 und -195 sowie 4,62 % p.a. für den Vertrag -260) verlangen. IV. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kläger haben mit der Klage (die Klageanträge zu Ziff. 2. und 3. sind kostenmäßig irrelevant) obsiegt und waren hinsichtlich der Hilfswiderklage vollumfänglich unterlegen; das entspricht einer Kostenverteilung von 23 % zu Lasten der Kläger und 77 % zu Lasten der Beklagten. V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO. VI. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. Bis zur ersten Umstellung der Klageanträge mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 21.04.2015 (Bd. I Bl. 81-83 d.A.) ergibt sich der Streitwert aus der Addition des Zahlungsantrages zu Ziff. 1. aus der Klageschrift in Höhe von 95.332,69 € und dem mit dem dortigen Antrag zu Ziff. 2. verfolgten Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung in Höhe des Wertes der Grundschuld von 153.000,00 € (zusammen: 248.332,69 €; vgl. zum Ganzen: BGH, Beschl. v. 04.03.2016 – XI ZR 39/15 – BeckRS 2016, 05324, Rn. 4; Urt. dieser Kammer v. 05.08.2016 – 3 O 419/15 – BeckRS 2016, 14708). Bis zur zweiten Umstellung der Klageanträge mit Schriftsatz vom 03.02./06.02.2017 (Bd. I Bl. 182-184 d.A.) trat innerhalb der Gebührenstufe von bis zu 260.000,00 € keine Streitwertveränderung ein (Antrag zu Ziff. 1. aus dem Schriftsatz vom 21.04.2015: 48.825,04 € + 6 x 544,00 €, dortiger Antrag zu Ziff. 2.: 10.662,45 € + 6 x 240,50 €, dortiger Antrag zu Ziff. 3.: 36.556,29 € + 6 x 440,00 €, dortiger Antrag zu Ziff. 4.: 153.000,00 €, zusammen: 256.390,78 €). Bis zur dritten Umstellung der Klageanträge mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.04.2017 (Bd. I Bl. 219 f. d.A.) ermäßigte sich der Streitwert auf bis zu 140.000,00 € (Antrag zu Ziff. 1. aus dem Schriftsatz vom 03.02.2017: 43.052,02 € + 28 x 544,00 € + 2 x 3.400,00 €, dortiger Antrag zu Ziff. 2.: 35.467,52 € + 28 x 440,00 € + 2 x 2.750,00 €, dortiger Antrag zu Ziff. 3.: 9.376,00 € + 28 x 240,50 €, zusammen: 134.481,54 €). Bis zur vierten Umstellung der Klageanträge mit Schriftsatz vom 05.05./09.05.2017 (Bd. I Bl. 224 d.A.) trat innerhalb der Gebührenstufe von bis zu 140.000,00 € keine Streitwertveränderung ein (Antrag zu Ziff. 1. aus dem Schriftsatz vom 25.04.2017: Erhöhung um 2 x 544,00 €, dortiger Antrag zu Ziff. 2.: Erhöhung um 2 x 440,00 €, dortiger Antrag zu Ziff. 3.: Erhöhung um 2 x 240,50 €, insgesamt 136.930,54 €). Durch die mit Schriftsatz vom 05.05./09.05.2017 gestellten Anträge erhöhte sich der Streitwert auf bis zu 200.000,00 € (Antrag zu Ziff. 1.: 68.000,00 € + 9.713,43 €, Antrag zu Ziff. 2.: 55.000,00 € + 10.486,85 €, Antrag zu Ziff. 3.: 30.000,00 € + 17.706,95 €, zusammen: 190.907,23 €). Ab dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.08.2017 war der Streitwert nach der Summe der von den Klägern bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BKR 2016, 200, 200 f., Rn. 6 u. 12) zu bemessen. Dem Vernehmen nach (vgl. dazu: Stark, NJW 2017, 2315, 2318 mit Fn. 22) soll der Bundesgerichtshof auch im Fall der negativen Feststellungsklage (d.h. bei der Klage auf Feststellung, dass die Bank gegen den Darlehensnehmer seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung hat) den Streitwert „aus Vereinfachungsgründen“ entsprechend den Vorgaben aus XI ZR 366/15 bestimmen; dem folgt die Kammer. Bis zum 25.08.2017 haben die Kläger auf die drei Darlehen (-120: 68.892,02 €, -195: 53.239,90 €, -260: 17.793,50 €) insgesamt 139.925,42 € (= bis zu 140.000,00 €) an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Der Hilfswiderklage kommt gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG kein eigenständiger Streitwert zu.