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Urteil

17 S 47/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:0929.17S47.17.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 07.02.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 07.02.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 535, 546 BGB zustehen könnte, jedoch kann der Beklagte gemäß § 214 BGB wegen des Eintritts der Verjährung jedenfalls die Leistung verweigern. Zutreffend ist das Amtsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass vorliegend die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB eingreift, welche vorliegend auch nicht wirksam in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin auf ein Jahr verlängert worden ist. Die Kammer schließt sich nach abschließender Beratung den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts an. Die Verlängerung der Verjährung auf ein Jahr durch eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel benachteiligt den Vertragspartner der Klägerin unangemessen, § 307 Abs. 1 BGB. Nach der Regelvermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist von einer unangemessenen Benachteiligung im Zweifel auszugehen, wenn eine Bestimmung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. BGH; Urteil vom 21.04.2015- XI ZR 200/14 – Juris). Die Klausel bezüglich der Verlängerung der Verjährungsfrist weicht vom gesetzlichen Leitbild ab. Wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, gehört § 548 BGB zum gesetzlichen Leitbild. Den vom Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung sorgfältig abgewogenen Verjährungsregelungen der §§ 195 ff. BGB kommt Leibildfunktion zu (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl., § 202, Rn. 13 – Ellenberger ). Dies gilt auch für § 548 BGB, welcher für Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Damit ist die Regelvermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung in ihrer Gesamtheit den Kunden nicht benachteiligt, was bei der formularmäßigen Verlängerung von Verjährungsfristen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn die Verlängerung sachlich gerechtfertigt und maßvoll erfolgt und die Begünstigung des Verwenders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert werden. Dies kann vorliegend nicht erkannt werden. Zwar mag der Klägerin zuzugeben sein, dass die Verlängerung um weitere 6 Monate noch als maßvoll gelten kann. Auch mag es sachliche Gründe geben, die in Fällen der Kfz-Miete eine Verlängerung der Verjährungsfrist sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Insoweit weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass bei Unfällen z.T. noch Sachverständigengutachten eingeholt werden und Ergebnisse aus Ermittlungsverfahren abgewartet werden müssen. Wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, genügt insoweit jedoch in der Regel der zur Verfügung stehende Zeitraum von 6 Monaten, zumal Mietwagenunternehmen häufig mit bestimmten Sachverständigen ihres Vertrauens zusammenarbeiten, bei welchen sie zeitnah Gutachten erstatten bekommen. Soweit in Einzelfällen die Verjährungsfrist z.T. – wie die Klägerin geltend macht – wegen umfangreicher Ermittlungsverfahren nicht eingehalten werden kann, so rechtfertigt dies jedenfalls nicht die undifferenzierte Verlängerung der Verjährungsfrist für sämtliche Fallgestaltungen, da der Vertragspartner des Verwenders in unproblematischen Fällen nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Bei der umfassenden Interessenabwägung ist überdies zu berücksichtigen, dass vorliegend die Begünstigung des Verwenders nicht durch Vorteile seines Vertragspartners kompensiert wird. Denn selbst wenn durch die Klausel auch die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verlängert werden, so verschafft dies dem Kunden keinen Vorteil, da derartige Ansprüche bei der Kfz-Miete praktisch nicht denkbar sind. Insoweit ist der Klägerin zwar zuzustimmen, wenn sie unter Berufung auf ein Urteil des OLG Stuttgart ausführt (OLGR Stuttgart 2001, 279), dass die durch das Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes auszugleichenden Interessen der Vertragsparteien eben nicht mit denen identisch sind, welchen die Regelung des § 548 BGB Genüge tun will. Denn das Gesetz hat zwar eine rasche Abwicklung von Nebenansprüchen aus dem Mietverhältnis im Auge, jedoch gilt dies für Ansprüche beider Parteien. Wird durch die Verlängerung der Verjährung jedoch zwar nicht formell, aber faktisch nur eine Partei begünstigt, so führt dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des anderen Teils. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass die streitgegenständliche Klausel Teil eines Regelwerks ist, welches aufgrund der Haftungsfreistellung mit geringer Selbstbeteiligung eine für den Mieter gegenüber dem Wohnraummieter unvergleichlich günstigere Ausgangssituation schafft (OLG Stuttgart, a.a.O.). Denn diese Begünstigung beruht auf der rechtlichen Ausgestaltung der Fahrzeugmietverträge und vermag nicht, eine einseitige Bevorzugung in Hinblick auf die Verjährung zu rechtfertigen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Soweit die Klägerin sich letztlich mit Schriftsatz vom 20.09.2017 darauf beruft, das Amtsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, indem es sich in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2017 nicht festgelegt hat, ob es hinsichtlich der Frage der Verjährung der Auffassung der Klägerin oder des Beklagten folgt, greift auch dieser Einwand nicht durch. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.