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Beschluss

9 T 67/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:1012.9T67.17.00
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Tenor

Auf Antrag des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 03.01.2017 ihn in seinen Rechten verletzt hat und die Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 03.01.2017 bis 23.01.2017 rechtswidrig war.

Der Antrag vom 20.02.2017 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren trägt der Kreis Q.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 03.01.2017 ihn in seinen Rechten verletzt hat und die Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 03.01.2017 bis 23.01.2017 rechtswidrig war. Der Antrag vom 20.02.2017 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten beider Instanzen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren trägt der Kreis Q. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene reiste erstmals am 13.10.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23.10.2013 einen Asylantrag unter den Personalien A2, geboren am 00.00.1994. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 07.01.2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Schweiz angeordnet. Am 07.03.2014 tauchte der Betroffene unter und wurde nach unbekannt abgemeldet. Im Folgenden stellte er unter den Personalien N, geboren am 00.00.1997, in Schweden einen Asylantrag. Dieser wurde durch die schwedischen Behörden am 20.10.2015 abgelehnt. Die Abschiebung nach Marokko wurde angeordnet. Noch bevor die Maßnahme zwangsweise durch die schwedischen Behörden durchgesetzt werden konnte, verließ der Betroffene Schweden. Sein Aufenthaltsort war unbekannt. Am 07.01.2016 reiste der Betroffene erneut nach Deutschland ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Diese wurde mit Bescheid des BAMF vom 18.03.2016 als unzulässig abgelehnt und gleichzeitig die Abschiebung nach Schweden angeordnet. Der Bescheid vom 18.03.2016 wurde dem Betroffenen öffentlich zugestellt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser seiner Wohnsitznahmepflicht zuwider gehandelt und sich nicht in der Unterkunft in E aufhielt. Eine andere Anschrift des Betroffenen war nicht bekannt. Im Rahmen eines durch das LKA Wiesbaden eingeleiteten Personenfeststellungsverfahrens wurde der Betroffene mit den Personalien A, geboren am 00.00.1987 in C/Marokko, marokkanischer Staatsangehöriger, identifiziert. Ferner ergaben sich die im Rubrum benannten Alias-Personalien. Dabei wurde der Betroffene in Deutschland unter den Personalien A2, geboren am 00.00.1994, A2, geboren am 00.00.1986, A2, geboren am 00.00.1996, und O, geboren am 00.00.1998, geführt, in Schweden unter N, geboren am 00.00.1997, und in Spanien unter seinen tatsächlichen Personalien. Am 02.01.2017 erfuhr die Beteiligte zu 2.), dass der Betroffene sich seit dem 20.12.2016 in der Erstaufnahmeeinrichtung in E2 aufhielt. Dort wurde er am selben Tag durch die Polizei E2 in Gewahrsam genommen. Mit Schreiben vom 03.01.2017 beantragte die Beteiligte zu zwei die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 Aufenthaltsgesetz bis zum 28.02.2017. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Antrag, Bl. 1-9 der Akte, Bezug genommen. Das Amtsgericht Dortmund hörte den Betroffenen am 03.01.2017 an. Auf das Anhörungsprotokoll, Bl. 10-11 der Akte, wird verwiesen. Mit Beschluss vom 03.01.2017 ordnete das Amtsgericht die Sicherungshaft gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz an, längstens bis zum 28.02.2017. Hinsichtlich der Gründe des Beschlusses wird auf Bl. 12-15 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16.01.2017 legte der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.01.2017 ein und beantragte zugleich für den Fall einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haft Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt hat (§ 62 FamFG) sowie die Kosten der Beteiligten zu 2.) aufzuerlegen. Zur Begründung der Beschwerde führt der Betroffene mit Schreiben vom 02.02.2017 aus, dass bereits der Haftantrag unzulässig sei, weil Vortrag zur Abschiebungsandrohung fehle, jedenfalls zwei widersprüchliche Abschiebungsandrohungen (einerseits in die Schweiz und andererseits nach Schweden) existierten und damit eine Abschiebung nach Schweden ausgeschlossen sei. Zudem fehlten Nachweise über die Zustellung der Bescheide vom 07.01.2014 und 18.03.2016. Insoweit behauptet der Betroffene, die vorgenannten Bescheide nicht bekommen zu haben. Der Haftantrag sei zudem unzulässig, weil hierin kein Vortrag zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthalten sei, insbesondere nicht zu möglichen Abschiebungshindernissen. Schließlich folge die Unzulässigkeit des Haftantrags daraus, dass gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 6 der Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 maximal eine Haftdauer von sechs Wochen hätte angeordnet werden dürfen. Die Haftanordnung sei auch deshalb zu Unrecht erfolgt, weil mildere Mittel möglich gewesen wären, jedenfalls das Gericht nicht ausreichend geprüft habe, ob mildere Mittel in Betracht kämen. Hier hätte der Betroffene hinsichtlich seiner Entziehungsabsicht konkret befragt werden müssen. Ferner wurden diverse Verfahrensfehler gerügt. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 02.02.2017, Bl. 27 d.A., verwiesen. Der Betroffene wurde am 23.01.2017 aus der Haft entlassen zwecks Überführung nach Schweden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Betroffenen vom 16.01.2017 nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 08.02.2017 dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.02.2017 rügte der Betroffene, dass das Abhilfeverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei und beantragte die Zurückverweisung an das Amtsgericht. Mit Beschluss vom 10.10.2017 hat die Kammer die Entscheidung über die Beschwerde der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Verfahrensakte der Beteiligten zu 2.), betreffend den Beteiligten zu 1.), war beigezogen. II. 1. Die Beschwerde ist als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Erledigung der Hauptsache ist durch die Rücküberstellung des Betroffenen am 23.01.2017 eingetreten. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem mit der Freiheitsentziehung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Die Beschwerde ist auch begründet, weil der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Das Amtsgericht hätte Sicherungshaft gegen den Betroffenen nicht anordnen dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 18.12.2014, V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN). So ist es hier. Es fehlen konkrete Angaben zur Durchführbarkeit der Rücküberstellung. Es wären die Voraussetzungen und das maßgebliche Verfahren, hier nach Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-VO) zu benennen gewesen, insbesondere wäre die Rücknahmepflicht des Zielstaates darzulegen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2010, V ZB 233/10, juris Rn. 13; Beschluss vom 16.05.2013, V ZB 44/12, juris Rn. 13) . Vorliegend wird schon das falsche Verfahren benannt. Der Antrag der Beteiligten zu 2.) zielt seinem Inhalt und seiner Begründung nach auf eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ab. Allein die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, „die Überstellung nach Schweden auf dem Luftweg durchzuführen“, genügt diesen Anforderungen nicht. Der lapidare Satz, dass die Überstellungsfrist am 21.07.2017 ende, ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Vortrag zur Rücknahmepflicht Schwedens, insbesondere wann das Verfahren nach Art. 20 Dublin-III-VO eingeleitet wurde. Darüber hinaus genügen die Ausführungen zur Haftdauer nicht den Anforderungen an die Begründung des Haftantrags. Notwendig sind auf das Land bezogene Ausführungen, in das der Betroffene rückgeführt werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen nach Art. 28 Dublin-III-VO in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Ausreichend wäre, wenn die Behörde jedenfalls knapp erläutert hätte, welche organisatorischen Verfahrensschritte den beantragten Zeitraum von hier knapp 8 Wochen erforderlich machen und warum eine frühere Flugbuchung nicht erfolgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2016, V ZB 30/16, juris, Rn. 7). Der pauschale Vortrag, dass aufgrund des Erfordernisses einer Sicherheitsbegleitung für die Abschiebung nach Schweden eine Vorlaufzeit von bis zu 8 Wochen für die Flugbuchung benötigt werde, genügt nicht. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, warum es überhaupt eine Sicherheitsbegleitung bedarf – Gewaltpotential des Betroffenen ist ausweislich der Akte nicht ersichtlich –, erklärt allein dieser Verweis noch keine Vorlaufzeit von 8 Wochen. Zwischenschritte bei der Flugbuchung, etwa die Anmeldung über die ZFA u.ä., und deren übliche Dauer sind nicht erwähnt. Die von der Beteiligten zu 2.) vorgetragenen Tatsachen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht genügen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Anhand des Vortrages, dass der Betroffene sich entgegen seiner Wohnsitznahmepflicht nicht in E aufgehalten habe, eine andere Anschrift nicht bekannt gewesen sei und dass der hier maßgebliche Bescheid des BAMF vom 18.03.2016 durch öffentliche Zustellung am 12.04.2016 bestandskräftig geworden sei, ist das Gericht nicht in der Lage, die Voraussetzungen einer wirksamen öffentlichen Zustellung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG zu überprüfen. Es ist weder Tatsachenvortrag dazu vorhanden, inwieweit versucht wurde, den tatsächlichen Aufenthalt des Betroffenen zu ermitteln, noch wann und wie überprüft wurde, dass der Betroffene seiner Wohnsitznahmepflicht dauerhaft nicht nachgekommen ist. Auch verhält sich der Antrag nicht darüber, ob eventuell ein Zustellungsbevollmächtigter für den Betroffenen benannt worden war. Ein Zustellnachweis fehlt in der Akte, insbesondere ein solcher über die Durchführung der öffentlichen Zustellung wurde dem Antrag nicht beigefügt. Mangels Überprüfbarkeit der Zustellung kann eine Bestandskraft des hier maßgeblichen Bescheids nicht festgestellt werden. Eine Heilung des unzulässigen Haftantrags kommt nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr in Betracht, weil die dann erforderliche Anhörung nicht mehr durchgeführt werden kann. 2. Dem Antrag des Betroffenen auf Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht war nicht zu entsprechen, da eventuelle Fehler im Abhilfeverfahren der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2010, V ZB 13/10, juris Rn. 11). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 430 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 3 GNotKG.