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Beschluss

9 T 283/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:1016.9T283.16.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 07.09.2015 (Az. 804 XIV (B) 7/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 07.09.2015 (Az. 804 XIV (B) 7/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger und jedenfalls am 09.12.2007 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein unter dem Alias C gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.07.2008, bestandskräftig seit dem 17.09.2008, abgelehnt; der Betroffene wurde jedoch aufgrund fehlender Ausweisdokumente zunächst geduldet. Er heiratete am 28.11.2008 unter Verwendung seines tatsächlichen Namens eine deutsche Staatsangehörige aus E1 und stellte am 26.02.2009 bei der damals zuständigen Behörde einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, der mit Bescheid vom 21.04.2009 abgelehnt wurde. Erst nach dem Umzug nach Dortmund erteilte ihm die Stadt Dortmund am 14.01.2010 eine bis zum 13.01.2011 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau. Da die Eheleute jedoch seit dem 15.12.2010 nach Auszug der Ehefrau nicht mehr zusammen in einer gemeinsamen Wohnung lebten, lehnte die Stadt Dortmund den Antrag des Betroffenen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 07.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, ab. Zugleich wurde ihm dabei unter Androhung der zwangsweisen Abschiebung eine Frist zur Ausreise bis zum 20.10.2011 gesetzt. Mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az. 16 K 4328/11) vom 03.04.2012, rechtskräftig seit dem 04.10.2012, wurde – zuvor war bereits ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15.11.2011 abgelehnt worden – die gegen den Bescheid vom 07.09.2011 erhobene Anfechtungsklage des Betroffenen abgewiesen. Seit dem 22.06.2012 war der Betroffene untergetaucht und nach unbekannt verzogen abgemeldet worden. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Passanten in E1 am 08.09.2015 wurde der Betroffene von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums E1 am gleichen Morgen noch als Beschuldigter vernommen. Gegenüber diesen Beamten gab er sich unter Vorlage einer Ausweis- und Bezugskarte des Deutschen Roten Kreuzes als S aus N aus. Er sei erst seit zwei Monaten in Deutschland und wolle Asyl beantragen. Zwar sei er dort nicht politisch verfolgt worden, jedoch könne man in N kein gutes Leben führen. Auch nachdem ihn die Polizeibeamten aufgrund seiner Fingerabdrücke mit seiner wahren Identität bzw. seines weiteren Alias konfrontiert hatten, blieb er dabei, dass er S heiße. Mit Haftantrag vom 08.09.2015, dem Betroffenen am gleichen Tag zugestellt, hat die Stadt Dortmund bei dem Amtsgericht Dortmund den Antrag gestellt, den Betroffenen für die Dauer von vier Wochen in Sicherungshaft zu nehmen und zudem die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. Zur Begründung hat die Stadt Dortmund im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig sei und eine freiwillige Ausreise nicht gesichert sei. Auch sei das notwendige Einvernehmen seitens der Staatsanwaltschaft Dortmund erteilt worden. Der Betroffene verfüge über einen wenn auch abgelaufenen marokkanischen Pass, sodass es keiner Beschaffung von Ersatzpapieren bedürfe. Jedoch bestehe im Hinblick auf das Untertauchen des Betroffenen seit dem 22.06.2012 und der von ihm verschiedentlich verwendeten Alias eine hinreichende Fluchtgefahr. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Haftantrag der Stadt Dortmund vom 08.09.2015 (Bl. 1-5 d. A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen noch am 08.09.2015 unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin, welche ihm den Haftantrag mündlich übersetzt hat, angehört. Im Rahmen der Anhörung hat der Betroffene erklärt, dass er im Jahr 2010 nach T gereist und erst seit einem Monat wieder zurück in der Bundesrepublik Deutschland sei. Sein wirklicher Name laute M. Ferner hat der Betroffene angegeben, dass er bei der marokkanischen Botschaft laissez-passer-Papiere beantragt und erhalten habe, diese aber wieder verloren habe. Er wolle jedoch freiwillig ausreisen. Mit Beschluss vom 08.09.2015, dem Betroffen noch am gleichen Tag bekannt gegeben, hat das Amtsgericht Dortmund die Sicherungshaft für die Dauer von 4 Wochen, bis zum Ablauf des 06.10.2015, bei sofortiger Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG vorlägen. Innerhalb der Frist von vier Wochen könnte die Abschiebung durchgeführt werden, die Haft sei auch verhältnismäßig. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 08.09.2015 (Bl. 38-39 d. A.) verwiesen. Der Betroffene ist noch am 08.09.2015 in Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichte (UfA) in Büren verbracht worden, aus welcher er heraus am 21.09.2015 abgeschoben worden ist. Bereits mit Schriftsatz vom 17.09.2015, bei dem Amtsgericht Dortmund am gleichen Tag per Fax eingegangen, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.09.2015 eingelegt. Das Amtsgericht Dortmund hat am 17.05.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt, bei dem die Akte am 19.05.2016 eingegangen ist. Eine Begründung der Beschwerde ist bislang nicht erfolgt. Der Betroffene beantragt, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG der statthafte Rechtsbehelf. Vorliegend ist dabei unschädlich, dass die Beschwerde bereits am 17.09.2017 – unbedingt – in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG erhoben wurde, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt die Hauptsache durch die – erst nachfolgend durchgeführte – Abschiebung noch nicht erledigt hatte. Jedenfalls seit der Entlassung aus der UfA Büren unter dem 21.09.2015 zum Zwecke der Abschiebung liegt die erforderliche Erledigung jedoch vor. Gleiches gilt durch die erlittene Haft auch für das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne des § 62 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Dortmund war rechtmäßig. Es liegt zunächst ein ordnungsgemäßer Haftantrag der Stadt Dortmund vom 08.09.2015 vor, der die gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG gesetzlich normierten Anforderungen erfüllt. Insbesondere enthält der Haftantrag der Stadt Dortmund vom 08.09.2015 hinreichende Angaben zu der Erforderlichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3, Ziff. 4 FamFG). Denn die Behörde legt dar von welcher grundsätzlichen Dauer für eine (lediglich) notwendige Flugbuchung sowie Abklärung von möglicher Sicherheitsbegleitung durch die Bundespolizei zu rechnen ist. Gleiches gilt für die Ausführungen zu der Erforderlichkeit im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Betroffenen nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Darüber hinaus enthält der Antrag vom 08.09.2015 auch die erforderlichen Angaben zu der Ausreisepflicht des Betroffenen durch die Ausführungen zu dem bestandskräftig abgelehnten Asylantrag des Betroffenen vom 17.09.2008 sowie zu dem – nach rechtkräftigen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 03.04.2012 – unanfechtbaren Bescheid vom 07.09.2011. Der Haftantrag der Stadt Dortmund vom 08.09.2015 ist – wie vom Amtsgericht Dortmund zutreffend angenommen – auch begründet. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Sicherungshaft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Betroffene besaß aufgrund der nicht verlängerten Aufenthaltserlaubnis durch unanfechtbaren Bescheid vom 07.09.2011 nach ebenfalls unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages durch Bescheid vom 17.09.2008 keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr. Die ihm durch den Bescheid vom 07.09.2011 gesetzte Frist zur Ausreise bis zum 20.10.2011 war abgelaufen. Dass der Betroffene im Rahmen seiner Vernehmung durch die Polizeibeamte des Polizeipräsidiums E1 am 08.09.2015 angegeben hatte, Asyl beantragen zu wollen, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn – unabhängig von dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben; im Rahmen der richterlichen Anhörung vom 08.09.2015 hat der Betroffene dies nämlich nicht erklärt, sondern vielmehr von einem Ausreisewillen gesprochen – allein der Wille einen Asylantrag zu stellen, genügt im Rahmen eines – dann hier zu qualifizierenden – Folgeantrages gemäß § 71 Abs. 8 AsylG nicht. Selbst wenn er einen solchen gestellt hätte, müsste zudem ein Asylverfahren durchgeführt werden, was weder vorgetragen noch im Ansatz ersichtlich ist. Zudem ist auch zweifelhaft, ob es sich tatsächlich über ein Asylbegehren handeln würde, denn eine politische Verfolgung in N behauptet selbst der Betroffene nicht. Nach dem Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung war er nach unbekannt verzogen abgemeldet worden. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort teilte der Betroffene der zuständigen Behörde – über die Dauer von mehreren Jahren – nicht mit. Darüber hinaus lag – wie ebenfalls vom Amtsgericht erkannt – zugleich auch der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Ziff. 1, Ziff. 2 AufenthG vor. Denn mit Blick auf das bisherige Verhalten des Betroffenen liegen hinreichende Umstände vor, die eine Fluchtgefahr begründen. Bereits durch die Verwendung des falschen Namens C im Zuge seiner erstmaligen Einreise in die Bundesrepublik im Dezember 2007 bzw. bei der Stellung seines Asylantrages, vor allem aber auch durch das Untertauchen nach Auszug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung sowie durch die Verwendung des Alias S gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten am 08.09.2015 hat der Betroffene gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich dem Abschiebeverfahren zu stellen. Soweit der Betroffene im Rahmen der richterlichen Vernehmung angegeben hat, freiwillig ausreisen zu wollen, aber seine laissez-passer Papiere der marokkanischen Botschaft verloren habe, sind diese Angaben wenig glaubhaft. Wie ausgeführt hat der Betroffene gegenüber der Polizei in seiner Beschuldigtenvernehmung zuvor noch behauptet, in Deutschland Asyl beantragen zu wollen, mithin gerade nicht ausreisen zu wollen. Zudem war der Betroffene im Besitz eines marokkanischen Reisepasses, der zwar abgelaufen, dennoch aber – wie sich aus dem Informationsblatt für N (Bl. 27 d. A.) ergibt – für eine Wiedereinreise ausreichte. Schließlich bestand für den Betroffenen im Hinblick auf sein Untertauchen im Jahr 2012 hinreichend Gelegenheit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dass er sich dennoch in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, spricht vielmehr für die Annahme, dass er gerade nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Die angeordnete Dauer der Haft hielt sich innerhalb der gesetzlichen Grenze des§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG und war mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Stadt Dortmund mit der Dauer von vier Wochen auch auf das Notwendigste begrenzt. Zudem war das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 72 Abs. 4 AufenthG jedenfalls eingeholt. Die Anordnung der Haft war schließlich auch verhältnismäßig. Mildere Mittel als die verhängte Sicherungshaft sind nicht ersichtlich. Dass entsprechende Ausführungen im Haftantrag nicht ausdrücklich erfolgt sind, ist unschädlich (vgl. BGH, Beschl. v. 30.03.2017, Az. V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231, 1232, Rz. 11/12). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.