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Beschluss

9 T 512/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2017:1030.9T512.16.00
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Tenor

Auf Antrag des Betroffenen wird festgestellt, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.08.2016 (Az. 803 XIV (B) 17/16) in seinen Rechten verletzt hat und die Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 06.08.2016 bis 06.09.2016 rechtswidrig war.

Die Gerichtskosten beider Instanzen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren trägt die Stadt N.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Betroffenen wird festgestellt, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.08.2016 (Az. 803 XIV (B) 17/16) in seinen Rechten verletzt hat und die Freiheitsentziehung im Zeitraum vom 06.08.2016 bis 06.09.2016 rechtswidrig war. Die Gerichtskosten beider Instanzen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren trägt die Stadt N. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist albanischer Staatsangehöriger und reiste erstmalig am 19.09.2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte in der Vergangenheit bereits zwei Asylanträge, reiste danach aber jeweils wieder aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die Asylverfahren wurden entweder eingestellt oder der Antrag abgelehnt. Nach Wiedereinreise am 10.02.2015 stellte der Betroffene erneut einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 12.05.2016 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren wiederum ein, da der Betroffene unentschuldigt nicht zu einem Anhörungstermin erschienen war und deshalb vermutet wurde, dass er den Asylantrag zurückgenommen habe. Zugleich wurde der Betroffene – unter Androhung der Abschiebung nach Albanien – aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene keinen Rechtsbehelf ein. In der Folge war der Betroffene seit dem 29.05.2016 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die ihm ursprünglich erteilte Duldung wurde letztmalig bis zum 19.07.2016 verlängert. Der Betroffene wurde von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums E am 06.08.2016 im D in E kontrolliert und weiste sich dabei mit einer gefälschten italienischen ID-Karte aus. In der nach Entdeckung der Fälschung durchgeführten Vernehmung des Betroffenen durch die Polizeibeamten am gleichen Tag, gab der Betroffene an, sich diese ID-Karte nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung seiner Abschiebung beschafft zu haben. Mit Haftantrag vom „19.04.2016“ (richtig wohl: 06.08.2016) beantragte die Stadt N beim Amtsgericht Dortmund die Anordnung von Sicherungshaft gegen den Betroffenen für die Dauer von acht Wochen. Dabei schilderte sie den bisherigen Verfahrensstand und das Verhalten des Betroffenen. Hinreichende Ausführungen zu dem erforderlichen Verfahrensverlauf für die beabsichtigte Abschiebung des Betroffenen nach Albanien enthielt der Antrag jedoch nicht. Zu den weiteren Einzelheiten des Antrags wird auf den Haftantrag vom „19.04.2016“ (Bl. 1-2 d. A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen am 06.08.2016 mündlich angehört und mit Beschluss vom gleichen Tag antragsgemäß Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis zum 01.10.2016 angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht Dortmund unter anderem ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Ziff. 2 und Ziff. 4 AufenthG gegeben seien und die Abschiebehaft auch verhältnismäßig sei. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 06.08.2016 (Bl. 26, 26 RS und 27 d.A.) Bezug genommen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 23.08.2016, bei dem Amtsgericht Dortmund am 25.08.2016 eingegangen, Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.08.2016 eingelegt und zugleich beantragt, festzustellen, dass der Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die Verfahrensbevollmächtigte hat dabei verschiedene Verfahrensverstöße geltend gemacht. Zu den Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 22.09.2016 (Bl. 44-49 d. A.) sowie vom 07.11.2016 (Bl. 57-58 d. A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht Dortmund hat der Beschwerde am 05.09.2016 ohne Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt, bei dem die Akte am 06.09.2016 einging. II. 1. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere liegt das nach der Erledigung der Hauptsache – der Betroffene wurde zum Zwecke der Abschiebung aus der Haft entlassen – erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 62 Abs. 1 FamFG vor. Die Inhaftierung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG) im Sinne des § 62 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG dar. Die Beschwerde ist zudem auch begründet, denn es fehlt vorliegend schon an einem zulässigen Haftantrag. Die im Rahmen des § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG notwendige Prognose hat der Richter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage zu treffen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts, weshalb unverzichtbare Voraussetzung der richterlichen Entscheidung eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.02. 2009, Az. 2 BvR 538/07, NJW 2009, 2659, 2660, Rz. 20 m.w.N. zu § 62 Abs. 2 Satz 4 a.F. AufenthG). Es bedarf deshalb konkreter Feststellungen zu dem Verfahrensablauf und zu dem Zeitraum, in dem die einzelnen für die Abschiebung erforderlichen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden; soweit die Behörde hierzu keine konkreten Tatsachen mitteilt, obliegt es dem Gericht, gemäß § 26 FamFG, diese durch Nachfragen zu ermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2011, Az. V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, Rz. 6 m.w.N. – ebenfalls zu § 62 Abs. 2 Satz 4 a.F AufenthG). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind dabei auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, unter Angabe innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 04.01.2012, Az. V ZB 284/11, BeckRS 2012, 02016, Rz. 5). Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze genügte der Haftantrag der Stadt N nicht den gesetzlichen Anforderungen. Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitungsdauer für eine Abschiebung nach Albanien enthält der Antrag nicht. Der Antrag beschränkt sich darauf, dass die frühestmögliche Abschiebung der 24.08.2016 sei. Letztlich fehlt es in dem Antrag an jeglicher Grundlage, um nachvollziehen zu können, weshalb die beantragte Haft von acht Wochen, mithin bis zum 01.10.2016, erforderlich war. Auch die im Rahmen der Stellungnahme der Behörde zu der Beschwerdebegründung des Betroffenen abgegebene Erklärung – unabhängig von dem Umstand, ob eine entsprechende Ergänzungen vorliegend nach Abschiebung des Betroffenen noch hätten berücksichtigt werden können –, enthielt keine weitergehenden Ausführungen. Gerade auch im Hinblick auf die Besonderheiten im vorliegenden Fall, wären aber hinreichende Ausführungen – wie vorstehend beschrieben – notwendig gewesen, um dem Gericht eine Prüfung zu ermöglichen. Denn offenkundig war der Betroffene noch im Besitz eines bis zum 23.08.2016 gültigen Ausweisdokuments. Der pauschale Hinweis, dass – trotzdem – eine Abschiebung erst frühestens am 24.08.2016 erfolgen kann, vermag schon allein vor diesem Hintergrund nicht zu genügen. Das gilt aber auch für die Zeit nach dem 23.08.2016. Denn es ist – wie der Kammer aus einer Vielzahl weiterer Verfahren bekannt – bei einigen Ländern auch eine Rückführung mit einem abgelaufenen Ausweisdokument möglich, weshalb es dann einer – verzögernden – Beschaffung von Passersatzpapieren nicht bedurft hätte. Schließlich zeigt sich aber auch an dem weiteren Verfahren, dass offensichtlich eine kürze Frist möglich gewesen wäre, da der Betroffene bereits einen Monat nach Inhaftierung abgeschoben werden konnte. All dies konnte jedoch aufgrund der unzureichenden Angaben im Haftantrag vom Gericht nicht geprüft werden. Zwar wäre die Kammer grundsätzlich zur Aufklärung der entsprechenden Feststellungen durch ergänzende Stellungnahme der Behörde gehalten, denn das Beschwerdegericht tritt als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts (vgl. BGH, Beschl. v. 01.03.2012, Az. V ZB 183/11, BeckRS 2012, 07965, Rz.17 m.w.N.). Dem stünde aufgrund der grundsätzlichen Möglichkeit der Heilung die Mangelhaftigkeit des ursprünglichen Haftantrages nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.06.2017, Az. V ZB 1/17, BeckRS 2017, 116337, Rz. 6). Vorliegend ist der Kammer dieser Weg aber versperrt. Denn dies könnte nur dann erfolgen, wenn der Betroffene zu den – dann ggf. nachgereichten – ergänzenden Angaben der Behörde persönlich angehört würde. Das wäre vorliegend nicht der Fall, denn eine solche Anhörung ist der Kammer nach der durchgeführten Abschiebung des Betroffenen nach Albanien mit ungeklärten Verbleib nicht mehr möglich. III. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf den §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 430 FamFG und hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf§ 36 Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1, Ziff 2 FamFG nicht vorliegen.