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Beschluss

11 S 67/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0208.11S67.17.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel (4 C 194/16) vom 18.07.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.100,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel (4 C 194/16) vom 18.07.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.100,00 EUR festgesetzt. Gründe: Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird zunächst wird auf den Hinweisbeschluss vom 23.01.2018 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 06.02.2018 sowie die Stellungnahme des Klägers zur Berufungserwiderung vom 09.02.2018 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Tragender Grund für die Zurückweisung der Berufung - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - ist im Hinblick auf alle denkbaren eigenen oder abgetretenen Ansprüche, dass eine Schadenshöhe trotz des Hinweises des Amtsgerichts in I. Instanz nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden ist und der Vortrag in II. Instanz dazu präkludiert ist. Die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegen gerade nicht vor. Das Amtsgericht hatte den Kläger in I. Instanz in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2017 bereits auf die fehlende Substantiierung des eingetretenen Schadens hingewiesen (Bl. 95 d.A.). Auch nachdem der Klägervertreter während des laufenden Verfahrens in I. Instanz Einsicht in das Gutachten genommen hatte, hat er keinen substantiierten Vortrag zur Schadenshöhe vorgebracht. An der fehlenden Substantiierung ändern auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.02.2018, dass eine weitere Substantiierung nicht erfolgt sei, da der Beklagten aufgrund der jahrzehntelangen Übung die Beweisführung obliege, nichts. Die in der Vergangenheit erfolgte Regulierung entbindet den Kläger nicht von der Darlegungslast. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in I. Instanz Einsicht in das Schadengutachten genommen hatte. Deswegen wäre es ihm möglich gewesen, zumindest die insoweit gewonnen Erkenntnisse in I. Instanz vorzutragen. Tragende Gründe, warum der nunmehrige Vortrag zuzulassen sein soll, werden nach wie vor nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Da alle denkbaren Ansprüche aus eigenem oder abgetretenem Recht mangels hinreichender Darlegung der Schadenshöhe nicht schlüssig vorgetragen wurden, kommt es auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 06.02.2018 relationstechnisch nicht an. 2. Lediglich ergänzend - und nicht tragend - soll aber noch auf folgendes eingegangen werden: a) Sofern der Klägervertreter ausführt, eine Entscheidung über den erledigten Antrag nach § 522 Abs. 1 ZPO könne nicht ergehen, weil er bereits erledigt sei, erschließt sich dieser Hinweis nicht. Denn die Kammer hat genau darauf hingewiesen, dass der Antrag erneut gestellt worden sei, obwohl er bereits erledigt war und deswegen nicht Gegenstand der Berufung sein könne. b) Der Klägervertreter kann ferner nicht mit seiner Rechtsansicht durchdringen, dass allein ein Anspruchsgrund abgetreten werden könne. Dogmatisch kann ein bestehender Anspruch nur insgesamt abgetreten werden, also ein solcher, der dem Grunde und der Höhe nach entstanden ist oder irgendwann sowohl dem Grunde und der Höhe nach entstehen wird. Es können zwar Forderungen schon vorab abgetreten werden (Vorausabtretung), was der Kläger zutreffend ausführt. Damit diese Vorausabtretung aber nicht ins Leere geht, muss die bereits vorab abgetretene Forderung zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach entstehen, und zwar abgesehen von den Fällen der Drittschadensliquidation in der Person des Zedenten. Geschieht dies nicht, geht die Abtretung ins Leere. Die Grundsätze der Drittschadensliquidation wurden genau für den Fall entwickelt, dass ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach personell auseinanderfallen. Soweit der Klägervertreter meint, der Verpächter habe eine Forderung bereits mit Eintritt der durch den Bergbau bedingten Absenkung erlangt, ist dem insoweit zuzustimmen, als dies den Anspruchsgrund und den unmittelbaren Schaden am Grundstück der Höhe nach betrifft. Dieser ist aber gerade nicht streitgegenständlich. Hier geht es um Fruchtziehungsschäden, die zwar als mittelbarer Schaden ersatzfähig sein können und auch dem Grunde nach bereits entstanden waren, aber eben nicht auch der Höhe nach beim Verpächter eingetreten waren. c) Der Kläger kann den Schaden auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation in Verbindung mit der erfolgten Abtretung durch den Verpächter geltend machen, weil - wie oben ausgeführt - auch dieser Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelgt worden ist. Deswegen muss - da die Schadenshöhe bereits nicht hinreichend dargelegt worden ist - nicht entschieden werden, ob auch unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 14.01.2016 (Az: VII ZR 271/14) nunmehr von einem aus Sicht des Schädigers zufälligen Schadensverlagerung auszugehen ist, die eine Abtretung eines dem Verpächter nach den Grundsätzen Drittschadensliquidation zustehenden Anspruchs rechtfertigen würde. d) Auch eigene oder abgetretene Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen des Drainagevertrages sind nicht gegeben. Auch hier ist - wie bei allen anderen denkbaren Ansprüchen auch - ein Schaden der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen worden. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 3. Dem Kläger war keine weitere Stellungnahmefrist, wie im Schriftsatz vom 06.02.2018 beantragt, einzuräumen. Der Kläger hat auf den Hinweisbeschluss der Kammer zu allen Rechtsfragen erneut Stellung genommen. Umstände, die eine Fristverlängerung rechtfertigen, sind nicht vorgetragen, auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zur Berufungserwiderung. 4. Hinsichtlich der Kostenentscheidung bleibt es bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 23.01.2018. Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen wollte, dass die Beklagte die Kosten des erledigten Herausgabeanspruchs zu tragen hätte, würde sich aufgrund des hierfür anzusetzenden Streitwerts von 100,- € keine andere Kostenfolge ergeben, da der Unterliegensanteil der Beklagten im Verhältnis zum Gesamtstreitwert unter 5 % liegen würde. 5. Es handelt sich gerade nicht um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung, weswegen die Kammer im Wege des § 522 Abs. 1 ZPO entscheiden kann und auch keine Revision zuzulassen ist. Tragender Grund der Abweisung der Klage ist, dass ein Anspruch der Höhe nach nicht substantiiert dargelegt worden ist. Dies ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sondern eine Frage des Einzelfalls. Ob die Grundsätze der Drittschadensliquidation in diesem Fall Anwendung finden können, wird gerade nicht durch die Kammer entschieden, kann vielmehr offen gelassen werden. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.