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Urteil

7 O 136/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0312.7O136.17.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W, FIN: ################# durch die Beklagte zu 2) resultieren.

Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 492,54, die aufgrund der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 84 % und die Beklagte zu 2) 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Beklagte zu 2) selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W, FIN: ################# durch die Beklagte zu 2) resultieren. Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 492,54, die aufgrund der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind, freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 84 % und die Beklagte zu 2) 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Beklagte zu 2) selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d: Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Verkäuferin eines Kraftfahrzeugs auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags in Anspruch. Gegenüber der Herstellerin des Fahrzeugs, die Beklagte zu 2), verfolgt er deliktische Schadensersatzansprüche. Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1) im Juni 2010 einen Personenkraftwagen des Typs W; als Kaufpreis wurde € 27.911,00 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Kaufvertrag vom 22.07.2010 (Anl. K1) Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde am 22.07.2010 an den Kläger ausgeliefert; der Kaufpreis ist gezahlt. Die Beklagte zu 1) ist unabhängige Vertragshändlerin, die Fahrzeuge des Herstellers W AG – der Beklagten zu 2) – vertreibt. Als solche schließt sie alle Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung; zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Beklagten zu 2), ist sie nicht befugt. Die beklagten Parteien sind auch in keiner Weise gesellschaftsrechtlich miteinanderverknüpft. Als Vertragshändlerin der Beklagten zu 2) unterliegt die Beklagte zu 1) jedoch bestimmten Weisungsrechten der Beklagten zu 2), und zwar u.a. bezüglich des Bestands an Ausstellungs-, Lager,- und Vorführwagen, des Erscheinungsbildes des Geschäftslokals, der Verwendung des Markenzeichens im Geschäftsverkehr, der Durchführung werblicher Aktivitäten, der Übermittlung von Betriebsdaten sowie der Verwendung einer vorgeschriebenen EDV. Primärer Geschäftszweck der Beklagten zu 1) ist der Handel mit Neufahrzeugen, Gebrauchtwagen und die Durchführung von Service- und Wartungsdienstleistungen; die Beklagte zu 2) befasst sich primär mit der Fahrzeugproduktion und der Belieferung ihrer Handelspartner. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Dieser ist mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusst. Dies funktioniert dergestalt, dass die Abgasrückführung im Motor in zwei unterschiedlichen Betriebsmodi laufen kann. Im optimierten Modus 1, der auf dem Prüfstand aktiviert wird, kommt es zu einer relativ hohen Abgasrückführung im Motor, während die Abgasrückführungsrate im Modus 0, nämlich im Fahrbetrieb, geringer ist. Der streitgegenständliche Wagen ist als Fahrzeug der Abgasnorm „Euro 5“ klassifiziert. Die Beklagte zu 1) verwendete in dem Zeitraum, in dem es zu dem streitgegenständlichen Vertragsschluss kam, zur Information ihrer Kunden Broschüren und Prospekte, die die Beklagte zu 2) als Herstellerin der Fahrzeuge erstellte hatte. Dabei wurden Kunden in einer Broschüre auch über den CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch informiert. Unter anderem wurden dazu folgende Formulierungen genutzt: „ Wer Autos baut, trägt Verantwortung. Für seine Kunden und für die Umwelt. [...]. Mit unseren hocheffizienten Antrieben setzen wir heute schon Maßstäbe auf der Straße. Fahrzeuge zu bauen, die ohne Abstriche bei Komfort und Alltagstauglichkeit weniger CO2 ausstoßen, ist für uns jedoch nur der Anfang. [...]. Mit diesem Innovationspaket möchten wir die Fahrer eines W unterstützen und einen schonenden Umgang mit Ressourcen ermöglichen. [...]. “ Nach öffentlichem Bekanntwerden der beschriebenen Motorsteuerung im Jahr 2015 machte das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend: KBA) die für das Fahrzeug zuvor erteilte EG-Typengenehmigung von der Umsetzung eines konkreten Zeit- und Maßnahmenplans abhängig und verpflichtete die Beklagte zu 2) die „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsaspekte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden und die geplante Änderung geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Die Beklagten zu 2) entwickelte sodann ein Softwareupdate, das nach Aufspielen auf die betroffenen Fahrzeuge dazu führen soll, dass nur ein einheitlicher Betriebsmodus entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen Verwendung findet. Über die Verfügbarkeit des Updates für sein Fahrzeug wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom Dezember 2016 informiert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2016 (Anl. K2) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des streitgegenständlichen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Er setzte der Beklagten zu 1) eine Rückabwicklungsfrist bis zum 03.02.2016. Hilfsweise, für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam sein sollte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung im Sinne des § 440 BGB. Mit Antwortschreiben vom 29.01.2016 (Anl. K3) ließ die Beklagte zu 1) das Rückabwicklungsverlangen unter Hinweis auf die vorrangig durchzuführende Nachbesserung zurückweisen. Der Kläger setzte auch in der Folgezeit die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs fort, ohne das Softwareupdate bisher aufspielen zu lassen. Nach Darlegung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2017 beträgt die Laufleistung des Wagens derzeit rund 117.000 km. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der wirksamen Arglistanfechtung einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Beklagte zu 1) aus § 812 Abs. 1 BGB zu haben. Zur Begründung führt er an, die Beklagte zu 2) habe ihn durch falsche Angaben und „Lügen“ arglistig getäuscht. Dieses Täuschungsverhalten der Beklagten zu 2) müsse sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen; die Beklagte zu 2) sei nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers zu diesem Gesichtspunkt wird vollumfänglich Bezug genommen auf seine Ausführungen hierzu auf den Seiten 34 ff. der Klageschrift und auf den Seiten 109 ff. des Schriftsatzes vom 28.08.2017. Der Kläger behauptet, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er Kenntnis von der Softwaremanipulation gehabt hätte. Der Umweltaspekt sei für ihn ein wichtiges Kaufargument gewesen. Ebenso seien auch der Wiederverkaufswert und ein niedriger Kraftstoffverbrauch für ihn wichtige Kriterien bei der Entscheidung für den Wagen gewesen. Für den Kläger sei insbesondere auch wichtig gewesen, dass der W über die Klassifikation „Euro 5“ verfügte, weil sich danach die zu zahlende Steuer berechne und sich daraus ergebe, ob er mit dem Wagen auch in Umweltzonen fahren dürfe. Der Kläger ist zudem der Auffassung, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft, weil es – wie er behauptet – aufgrund einer vom Hersteller vorsätzlich vorgenommenen Softwaremanipulation die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte nicht einhalte und damit auch keine Typenzulassung hätte erhalten dürfen. Der W erfülle die Euro-5-Abgasnorm nicht, womit ihm eine nach dem Kaufvertrag vorgesehene Beschaffenheit fehle. Die Einhaltung der Euro-5-Norm sei ausschließlich durch den Einsatz einer manipulierenden Software und damit nicht vorschriftsgemäß sichergestellt worden. Wäre die Software nicht eingesetzt worden, wären im Prüfverlauf die gesetzlich vorgeschriebenen NOx-Emissionswerte überschritten worden. Die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb des Fahrzeugs und insbesondere die fehlende Zulassungseignung begründe einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Außerdem verfüge der streitgegenständliche W nicht über Eigenschaften, die der Kläger aufgrund öffentlicher Äußerungen der Beklagten zu 2) habe erwarten können. Denn die Beklagte zu 2) habe die Fahrzeuge dieses Typs damit beworben, dass bei ihnen die Voraussetzungen der Euro-5-Norm erfüllt seien. Das Fahrzeug habe bei Vertragsschluss auch nicht die üblicherweise zu erwartende Beschaffenheit aufgewiesen, weil der erfolgte Einbau einer Abschalteinrichtung einen Verstoß gegen das für die Erlangung einer Typengenehmigung maßgebliche geltende EU-Recht dargestellt habe und damit rechtswidrig erfolgt sei. Wegen der weiteren streitigen Darlegungen des Klägers zu diesem Gesichtspunkt wird vollumfänglich Bezug genommen auf die seine weiteren Ausführungen hierzu insbesondere auf den Seiten 42 ff. der Klageschrift sowie auf den Seiten 34 ff. des Schriftsatzes vom 28.08.2017. Der Kläger ist der Ansicht, dass es für die Wirksamkeit des von ihm erklärten Rücktritts keiner Fristsetzung zur Nachbesserung bedurft habe. Eine solche Fristsetzung sei ohnehin schon gemäß § 326 Abs. 5 BGB vollständig entbehrlich gewesen, weil der behauptete Fahrzeugmangel unbehebbar sei. Denn wegen der erfolgten Abgasmanipulation weise der Wagen jedenfalls einen merkantilen Minderwert auf. Überdies wäre Folge der Installation des Updates ein erhöhter Kraftstoffverbrauch, der für sich gesehen nicht nachbesserungsfähig sei. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers hierzu wird auf die Seiten 49 ff. und 53 ff. des Schriftsatzes vom 28.08.2017 Bezug genommen. Eine Nachbesserung wäre für ihn – so meint der Kläger – aber auch unzumutbar, weil die Beklagte zu 1) die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe, indem sie vehement bestreite, dass ein Mangel vorliegt. Zudem dürfe der Kläger die begründete Befürchtung hegen, dass das beabsichtigte Softwareupdate entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen werde. Der Kläger behauptet dazu, dass die Beklagten bereits nicht dazu imstande seien, den aufgezeigten Mangel folgenlos nachzubessern. Die erforderliche Reduzierung der Stickoxide stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu CO2-erhöhenden Verfahren. Eine erhöhte CO2-Produktion führe aufgrund der auslösenden unvollständigen Verbrennungsreaktionen zu einem niedrigeren Wirkungsgrad, was wiederum zwangsläufig einen höheren Kraftstoffverbrauch mit sich bringe. Neben dieser Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs werde die Installation des von den Beklagten zur Verfügung gestellten Softwareupdates ferner zu einer Minderleistung des Fahrzeugs, zu einem höheren Partikelausstoß, zu einer Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters sowie des Motors und sonstiger Teile, zu einem Minderwert des Fahrzeugs, zu einer höheren Geräuschentwicklung und zu weiteren Nachteilen führen. Überdies sei für ihn unzumutbar gewesen, den langen Zeitraum zwischen Bekanntwerden der Abgasmanipulation und der Fertigstellung des Softwareupdates abzuwarten. Wegen der weiteren streitigen Darlegungen des Klägers zu diesen Gesichtspunkten wird Bezug genommen auf die Ausführungen hierzu auf den Seiten 10 ff. der Klageschrift sowie auf den Seiten 58 ff. und 75 ff. des Schriftsatzes vom 28.08.2017. Die Unzumutbarkeit der Nachbesserung ergebe sich auch aus der Störung des Vertrauensverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu 2). Er könne nicht mehr darauf vertrauen, dass die Nacherfüllung in seinem Sinne erfolge und er objektiv über alle Umstände und mögliche Folgemängel informiert werde. Da die Beklagte zu 2) im Rahmen eines groß angelegten Betruges arglistig getäuscht habe, müsse der Kläger keine Nachbesserung in Kauf nehmen, die faktisch von genau diesem Hersteller vorgenommen werde. Er müsse auch deshalb überhaupt keine Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Der Kläger vertritt ferner die Ansicht, dass sich die Beklagte zu 1) die behaupteten Täuschungshandlungen der Beklagten zu 2) jedenfalls gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, weil die Beklagte zu 1) im Hinblick auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, auf den er die begehrte Vertragsrückabwicklung ebenfalls stützen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf die Seiten 37 ff. der Klageschrift verwiesen. Ferner sei die Beklagte zu 1) aus den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung der Beklagten zu 1) ergebe sich diesbezüglich aus der unrichtigen Werbung der Beklagten zu 2). Es sei ein Fall der Vertrauenshaftung gegeben. Die Angaben aus den fehlerhaften Prospekten der Beklagten zu 2) müsse sich die Beklagte zu 1) ebenfalls gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers hierzu wird auf die Seiten 54 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Den gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Schadensersatzanspruch stützt der Kläger ebenfalls auf die aus den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Grundsätze der Vertrauenshaftung. Da die von den Verkaufsberatern sämtlicher Vertragshändler der Beklagten zu 2) verwendeten Prospekte fehlerhaft gewesen seien, hafte die Beklagte zu 2) für diese von ihr verbreiteten fehlerhaften Informationen. Außerdem – so meint der Kläger – sei die Beklagte zu 2) aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB schadensersatzpflichtig. Dabei beruft er sich darauf, dass die Beklagte zu 2) durch die Erstellung falscher Prospekte und Herstellerangaben auf das Vorstellungsbild des Klägers und anderer Kaufinteressenten eingewirkt habe. Es seien hierdurch bewusst wahrheitswidrige Angaben zum Schadstoffausstoß erfolgt. Die vorgenommenen Abgasmanipulationen seien dabei bewusst verschwiegen worden. Durch dieses Verhalten seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges erfüllt worden. Das Wissen der hierfür verantwortlichen Mitarbeiter müsse sich die Beklagte zu 2) zurechnen lassen. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers hierzu wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Seiten 56 ff. der Klageschrift. Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich zudem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG, da die Beklagte zu 2) die bereits beschriebenen irreführenden Angaben in der Öffentlichkeit gemacht habe. Insoweit wird auf die weiteren Ausführungen auf den Seiten 65 ff. der Klageschrift verwiesen. Schließlich sei die Beklagte zu 2) dem Kläger auch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Hierzu behauptet er, dass die Beklagte zu 2) aus reinem Gewinnstreben bewusst in Kauf genommen habe, dass durch die vorgenommene Manipulation Millionen von Autokäufern am Vermögen geschädigt worden seien. Sie habe auch die mit der erhöhten Abgasbelastung verbundenen gesundheitlichen Schädigungen der Weltbevölkerung in Kauf genommen. Vorrangige Triebfeder des Handels der verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) seien dabei die Mehrung des eigenen Vermögens und die Erhaltung der weltweiten Vormachtstellung in der Automobilindustrie gewesen. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers hierzu wird vollumfänglich verwiesen auf die Seiten 61 ff. der Klageschrift. Der Kläger begehrt weiterhin auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese berechnet er mit einem Betrag in Höhe von € 2.077,74, wobei er von einem Streitwert in Höhe von € 29.911,00 ausgeht und eine 2,0-Geschäftsgebühr als angemessen erachtet. Er meint zudem, dass er diese Kosten jeweils von beiden Beklagten ersetzt verlangen könne, da das Vorgehen gegen die beiden Beklagten jeweils als verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG anzusehen sei. Vorliegend sei die vorgerichtliche Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit gewesen, weshalb eine höhere Gebühr als die übliche 1,3-Geschäftsgebühr verlangt werden könne. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers hierzu wird auf die Seiten 202 ff. seines Schriftsatzes vom 28.08.2017 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klagepartei € 27.911,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw W, FIN: ################# und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs W, FIN: ################# durch die Beklagtenpartei resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagtenparteien ferner jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 2.077,74 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass dem Kläger weder ein Anfechtungs- noch ein Rücktrittsrecht zustehe. Dazu behauptet sie, dass das streitgegenständliche Fahrzeug technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei. Es verfüge auch über alle erforderlichen Genehmigungen. Insbesondere sei die EG-Typgenehmigung nach wie vor wirksam. Deshalb fehle es bereits am Vorliegen eines Mangels im gewährleistungsrechtlichen Sinne. Selbst wenn aber ein Mangel gegeben sein sollte, so sei dieser jedenfalls nicht erheblich. Der vom Kläger erklärte Rücktritt sei überdies nicht wirksam, weil der Kläger keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Software ausgestattet sei, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusse, begründe – so meint die Beklagte zu 1) – keinen Sachmangel im Rechtssinne. Denn nach den gültigen gesetzlichen Vorgaben seien unter anderem für die Frage der Betriebserlaubnis allein die Abgaswerte maßgebend, die in einem bestimmten vorgegebenen Prüfverfahren (NEVZ) ermittelt würden und nicht dagegen die im realen Fahrbetrieb gemessenen Abgaswerte. Überdies sei die für das Fahrzeug nach wie vor bestehende EG-Typengenehmigung gerade nicht vom Kraftfahrtbundesamt aufgehoben worden. Der W sei nach wie vor uneingeschränkt gebrauchtstauglich. Der Kläger könne es im Straßenverkehr genauso einsetzen wie jedes andere Fahrzeug der Abgasnorm Euro 5 auch. Das Kraftfahrtbundesamt habe mit Bestätigungsschreiben vom 03.06.2016 die technischen Maßnahmen für Fahrzeuge des Typs W freigegeben und dabei ausdrücklich festgestellt, dass die Grenzwerte und die anderen Anforderungen im Hinblick auf Schadstoffemissionen und die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten würden, dass die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt worden seien sowie dass die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment sowie die bisherigen Geräuschemissionswerte unverändert geblieben seien. Ferner werde in dieser Bestätigung die Beurteilung ausgesprochen, dass die von der W AG für die betroffenen Fahrzeuge vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser von der Beklagten zu 1) behaupteten Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes wird vollumfänglich Bezug genommen auf die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Kopie dieses Schriftstückes (Anl. B1). Der Kläger bestreitet die Echtheit dieser „Urkunde“ und meint, die Beklagten könnten sich nicht auf § 417 ZPO berufen, weil diese Vorschrift nicht für die sachliche Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde gelte. Der Kläger bestreitet in diesem Zusammenhang auch, dass das KBA den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp selbst überprüft hat. Die Beklagte zu 1) behauptet zudem, dass es ihr möglich sei, das Fahrzeug des Klägers durch Installation eines Softwareupdates in einen in jeder Hinsicht vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Danach werde der W des Klägers bei der Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus arbeiten. Zudem erfolge eine Optimierung des Verbrennungsprozesses durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik. „Negative Folgen“ des Softwareupdates seien nicht zu erwarten. Es werde keine Veränderung im Hinblick auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eintreten. Auch nachteilige Auswirkungen auf den Verkehrswert des Fahrzeugs werde es nicht geben. Was aktuell im Markt für gebrauchte Dieselfahrzeuge beobachtet werden könne, liege innerhalb der normalen Schwankungsbreite. Die Nachbesserung sei dem Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil das Softwareupdate erst nach einiger Zeit habe zur Verfügung gestellt werden können. Der Beklagten zu 1) sei es unmöglich gewesen, zuvor irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, die an der vom Kläger monierten Abgasmanipulation irgendetwas geändert hätten. Diesbezüglich sei sie zwingend darauf angewiesen gewesen, die Genehmigung der von der Beklagten zu 2) entwickelten Maßnahmen durch das Kraftfahrtbundesamt abzuwarten. Die Beklagte zu 1) habe bei Vertragsschluss keine Kenntnis davon gehabt, dass das streitbefangene Fahrzeug mit einer Software ausgestattet gewesen sei, die den Stickoxidausstoß im Prüfverfahren beeinflusst habe. In Bezug auf die technische Überarbeitung sei die Beklagte zu 1) zudem auf die Beklagte zu 2) angewiesen. Der Beklagten zu 1) selbst sei dies nicht zumutbar möglich. Bezüglich der Angemessenheit der Frist sei auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger faktisch keine Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten entstanden seien. Die Beklagte zu 2), die auf die Rüge der Unzuständigkeit verzichtet hat, behauptet ebenfalls, dass sich aus der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzten Software keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs ergäben. Nach Installation des Softwareupdates seien keine negativen Auswirkungen zu erwarten, was schon aus dem Bestätigungsschreiben des KBA folge. Die Beklagte zu 2) habe gegenüber dem Kläger auch keine unwahren Angaben gemacht. Die in ihren Prospekten gemachten Angaben seien zutreffend. Es habe insbesondere auch nie die Entziehung der Typengenehmigung gedroht. Der Beklagten zu 2) könne in keiner Weise eine Täuschungshandlung vorgeworfen bzw. zugerechnet werden. Es sei nicht zu einem täuschungsbedingten Irrtum des Klägers und auch zu keiner irrtumsbedingten Vermögensgefährdung gekommen. Dem Kläger sei durch die eingesetzte Software auch kein Schaden entstanden. Nach Aufspielen des Softwareupdates werde er das Fahrzeug weiterhin unbeeinträchtigt nutzen können. Spürbare Einschränkungen ergäben sich dadurch nicht. Das Fahrzeug sei auch nicht mit einem Wertverlust oder merkantilen Minderwert behaftet, wobei der betreffende Vortrag des Klägers bereits unsubstantiiert sei. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2) vorsätzlich vermeintlich falsche Angaben zu Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht habe. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand sei die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des in Rede stehenden Motors seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Es sei zu bestreiten, dass der damalige Vorstand der Beklagten zu 2) und andere Mitglieder des Vorstands seinerzeit von der Entwicklung der Software wussten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten zu 2) zu den vorstehend aufgezeigten Gesichtspunkten wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen auf den Seiten 27 ff, 35 ff. der Klageerwiderungsschrift der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) ist zudem der Ansicht, keine zu Lasten des Klägers gehende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen zu haben. Der Kläger habe bereits keine die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände substantiiert vorgetragen. Der Beklagten zu 2) sei keine Täuschung zur Last zu legen. Auch fehle es an der erforderlichen besonderen Verwerflichkeit. Die bloße Verwendung einer Software könne nach dem Anstandsgefühl aller Teilnehmer des Fahrzeugmarktes nicht als sittenwidrig eingestuft werden. Überdies sei auch hier zu berücksichtigen, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei und dass es an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 2) fehle, wobei eine Zurechnung des Verhaltens einzelner Mitarbeiter der Beklagten zu 2) nicht in Betracht kommen könne. Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten zu 2) zum Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Seiten 51 ff. ihrer Klageerwiderungsschrift. Die Beklagte zu 2) vertritt zudem die Auffassung, dass der gegen sie gerichtete Feststellungsantrag des Klägers bereits unzulässig sei. Wegen des zu beachtenden Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage fehle dem Antrag bereits das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO. Dabei erweise sich die Feststellungsklage auch nicht als prozessökonomisch, da eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung des Rechtsstreits hierdurch nicht gefördert werden könne. Der Klageantrag zu 4) sei unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt gefasst sei. Wegen der weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 2) wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Seiten 29 ff. der Klageerwiderungsschrift der Beklagten zu 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet; lediglich hinsichtlich des Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unterlag sie teilweise der Abweisung. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete zulässige Klage hat hingegen in der Sache insgesamt keinen Erfolg. I. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Der in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag bestehende Rechtsgrund für die Verpflichtung des Klägers zur Kaufpreiszahlung ist nicht durch die von ihm erklärte Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB entfallen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er durch ein der Beklagten zu 1) zuzurechnendes Verhalten arglistig getäuscht worden ist. Er beruft sich selbst nicht auf eine eigene Täuschungshandlung der Beklagten zu 1). Vielmehr hat er seine Anfechtung ausschließlich auf Täuschungshandlungen der Beklagten zu 2) gestützt. Ob es zu den diesbezüglich behaupteten Täuschungen tatsächlich gekommen ist, kann dahinstehen, weil solche Handlungen der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 1) jedenfalls nicht zuzurechnen wären. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) bei Vertragsschluss Kenntnis davon hatte, dass das Fahrzeug über eine manipulierende Software verfügte. Dies hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits selbst nicht behauptet. Auch aus den weiteren Umständen dieses Falles ergeben sich für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte. Die Zurechnung eines etwaigen arglistigen Verhaltens der Beklagten zu 2) kommt bezüglich der Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Eine Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller in entsprechender Anwendung von § 166 BGB findet nicht statt (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 03.02.2010, Az. 3 O 222/09; LG Frankenthal, Urt. v. 12.05.2016, Az. 8 O 208/15). Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urt. v. 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13 m.w.N.). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt. Vorliegend verhält es sich konkret so, dass die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) rechtlich unabhängige juristische Personen ohne gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtungen sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) W-Vertragshändlerin ist, begründet kein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis. Hersteller und Händler verfolgen nicht zwingend gleichlaufende Gewinninteressen in Bezug auf das Verkaufsgeschäft mit dem Endkunden. Die Beklagte zu 1) steht als selbständiges Absatzorgan auf einer anderen Wirtschaftsstufe als die Beklagte zu 2), die auch nicht dazu berechtigt ist, für die Beklagte zu 1) Vertragsschlüsse anzubahnen oder Verhandlungen zu führen. Die Beklagte zu 2) ist daher im Verhältnis zur Beklagten zu 1) zu behandeln wie jeder andere Dritte auch. Sie ist vor diesem Hintergrund als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen. 2. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages auch nicht gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346, 348 BGB verlangen. Im Rahmen der geltend gemachten kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug deshalb einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweist, weil es mit einer Software ausgestattet ist, die in manipulierender Art und Weise den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusst. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre es dem Kläger gleichwohl deshalb verwehrt, die begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen, weil er der Beklagten entgegen der entsprechenden Vorgabe aus § 323 Abs. 1 BGB keine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. a) Soweit sich der Kläger diesbezüglich zunächst darauf beruft, dass eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung gemäß § 440 S. 1 BGB entbehrlich sei, weil ihm eine Nachbesserung unzumutbar sei, vermag das Gericht diese Einschätzung nicht zu teilen. Der Kläger kann sich dabei zunächst nicht darauf berufen, dass er die begründete Befürchtung hegen durfte, dass das von der Beklagten in Aussicht gestellte Softwareupdate entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen werde. Da schon zum Zeitpunkt des vom Kläger erstmals erklärten Rücktritts bekannt war, dass der Hersteller gehalten war, für die Installation der zu erstellenden Softwareupdates die Genehmigung des Kraftfahrbundesamtes einzuholen, bestand für ihn kein hinreichend konkreter Anlass, eine solche Befürchtung zu hegen. Im Rahmen einer Betrachtung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung haben sich keine Umstände ergeben, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten. Viel mehr hat das Kraftfahrtbundesamt mit Bescheid vom 03.06.2016 festgestellt, dass die unter anderem für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp vorgestellte Veränderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der betreffenden Fahrzeuge herzustellen und dass sich durch die Installation des Softwareupdates keine Veränderungen im Hinblick auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen ergäben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen in dem Bescheid bezüglich der fehlenden negativen Folgen der Maßnahme weiteren sachverständigen Überprüfungen insbesondere auch im Hinblick auf Langzeitwirkungen Stand halten werden. Denn allein auf die bloße Möglichkeit, dass gleichwohl zukünftig negative Folgen auftreten könnten, kann der Kläger eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung nicht stützen. Soweit der Kläger die Echtheit der betreffenden Urkunde bestreitet, ist dies unerheblich. Entscheidungsrelevant ist allein der Umstand, dass das KBA ein solches Bestätigungsschreiben mit dem beklagtenseits dargelegten Inhalt gefertigt und versandt hat. Dies haben die Beklagten substantiiert dargelegt, ohne dass der Kläger diese Darlegungen konkret bestritten hat. Der Kläger kann sich insbesondere auch deshalb nicht auf eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung berufen, weil er keine gesicherten Umstände vorträgt, die hinreichend konkret darauf schließen lassen könnten, dass die Durchführung der von der Beklagten zu 1) angebotenen Nachbesserungsmaßnahme tatsächlich mit den von ihm befürchteten Nachteilen für sein Fahrzeug verbunden sein wird. Der Kläger stellt insoweit ersichtlich lediglich Spekulationen an. Wissenschaftlich belegte Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Einsatzes des Softwareupdates vermag er nicht darzulegen. Solche Erkenntnisse stehen auch nach dem Kenntnisstand des Gerichts derzeit noch nicht zur Verfügung. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht auf die allgemeinen Folgen der betreffenden Maßnahme ankommt, sondern allein maßgeblich ist, mit welchen konkreten Auswirkungen auf das Fahrzeug des Klägers zu rechnen ist. Diese Beurteilung wird nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts erst möglich sein, wenn das Softwareupdate installiert worden ist. Denn dann wäre es möglich, durch eine sachverständige Untersuchung des Fahrzeugs des Klägers konkret zu ermitteln, ob und ggfs. inwiefern das Fahrzeug nicht (mehr) der im Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit entspricht. Dem Kläger obliegt es aus seinen vertraglichen Verpflichtungen, der Beklagten zu 1) die Möglichkeit zu geben, diese Voraussetzungen durch einen Nachbesserungsversuch zu schaffen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend behauptet, dass auch im Falle einer Nachbesserung ein merkantiler Minderwert zu erwarten sei, rechtfertigt auch dies keine abweichende Einschätzung. Diese Behauptung beruht letztlich ebenfalls auf einer reinen Spekulation des Klägers. Er trägt auch hierzu keine konkreten Anknüpfungspunkte bezogen auf die Entwicklung des Marktwertes seines konkreten Fahrzeugs vor, so dass auch dieser Aspekt nicht hinreichend für eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung zu sprechen vermag. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist insbesondere auch nicht dazu geeignet, auf eine Unmöglichkeit der Nachbesserung wegen eines danach verbleibenden Minderwertes schließen zu lassen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Gesichtspunkt war auf der Grundlage der ausschließlich pauschal gehaltenen Darlegungen des Klägers nicht angezeigt, zumal auch insoweit eine hinreichend sichere Bewertung erst nach Durchführung des Softwareupdates möglich sein wird. Der Kläger wird hierdurch nicht unangemessen in seinen Rechten beschränkt. Dabei ist zunächst zu sehen, dass er das Fahrzeug offensichtlich stets beeinträchtigungsfrei nutzen konnte und weiter nutzen kann. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt muss der Kläger aufgrund des Bescheides des Kraftfahrtbundesamtes vom 03.06.2016 auch nicht mehr ernsthaft befürchten, dass ihm vom Kraftfahrtbundesamt die Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug entzogen werden könnte, sofern er das Softwareupdate installieren lässt. Die Beklagte zu 1) ist im Sinne einer angemessenen Möglichkeit der Nachbesserung auch als schutzwürdig anzusehen. Denn sie hat substantiiert dargelegt, dass sie im Hinblick auf die Entwicklung des Softwareupdates auf das Handeln der Beklagten zu 2) angewiesen war. Es versteht sich von selbst, dass ein Kraftfahrzeughändler selbst nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt, bei einer solch komplexen Problematik, die mit dem Vorwurf des Einsatzes einer manipulativen Software verbunden ist, eine geeignete Nachbesserungsmöglichkeit zu entwickeln. Hierauf beruft sich der Kläger sogar im Ergebnis selbst. Der Beklagten zu 1) blieb also letztlich keine andere Möglichkeit, als die Entwicklungen der Beklagten zu 2) und den sich daran anschließenden behördlichen Genehmigungsvorgang abzuwarten. Der Kläger war auch vor diesem Hintergrund bei Abwägung der gegenseitigen Vertragsinteressen gehalten, der Beklagten zu 1) die Gelegenheit zur Nachbesserung in angemessener Zeit zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) als Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs eher der Sphäre der Beklagten zu 2) zuzuordnen ist als der Kläger als Käufer des Fahrzeugs. Denn auch insoweit ist allein maßgeblich, ob der Beklagten zu 1) etwaige Täuschungshandlungen der Beklagten zu 2) zugerechnet werden könnten. Dies ist jedoch – wie bereits ausgeführt wurde – nicht der Fall. Dabei vermag sich das Gericht der Rechtsauffassung des Klägers, dass eine Zurechnung über § 278 BGB stattzufinden habe, nicht anzuschließen. Die Beklagte zu 1) hat mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag eigene vertragliche Verbindlichkeiten mit dem Kläger begründet und ist damit gerade nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2), zu der keine eigenen vertraglichen Verbindungen des Klägers bestehen, tätig geworden. Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen führt auch die vom Kläger dargelegte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass dem Kläger die Nachbesserung des Fahrzeugs unzumutbar ist. Da der Kläger kein eigenes Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2) hat, kann insoweit nur auf das Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 1) abgestellt werden. Für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Beklagten zu 1) besteht jedoch aus Sicht des Klägers kein vernünftiger Grund, da mangels vom Kläger dargelegter oder sonst ersichtlicher Umstände nicht von einer Kenntnis der Beklagten zu 1) von den Hintergründen der Manipulationssoftware ausgegangen werden kann. 3. Soweit der Kläger seine Forderungen gegen die Beklagte zu 1) ergänzend auf die §§ 280 Abs. 1; 311; 241 Abs. 2 BGB stützt, dringt er auch damit nicht durch. Derartige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) kämen wiederum nur dann in Betracht, wenn sich diese etwaige Täuschungshandlungen oder Fehlverhalten anderer Art der Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsste, was jedoch aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht der Fall ist. 4. Da der Kläger der Beklagten zu 1) keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und auch der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht besteht, ist seine Klage gegen die Beklagte zu 1) auch mit den weiteren Klageanträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs, auf Zahlung von Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. II. 1. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage ist zulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage dient dabei allgemein dem Zweck, Rechtsgewissheit dort zu erlangen, wo eine Durchsetzung subjektiver Rechte durch Leistungsurteil oder eine Rechtsänderung durch Gestaltungsurteil nicht möglich ist (vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 1). Eine Feststellungsklage ist demzufolge nur dann zulässig, wenn sie ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand hat und der die Feststellung begehrenden Partei ein schutzwürdiges Interesses an alsbaldiger Feststellung zuzubilligen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Soweit die Beklagte zu 2) meint, dass dem Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht zugebilligt werden könne, vermag das erkennende Gericht sich dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht dann, wenn dem subjektiven Recht der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die beklagte Partei es ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Feststellungsurteil infolge seiner Rechtskraft dazu geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 2010, 1877; BGH, NJW 1986, 2507; Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7 jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass ihm aufgrund deliktischen Handelns der Beklagten zu 2) ein Schaden droht. Die Beklagte zu 2) hat im vorliegenden Rechtsstreit ihre Verantwortlichkeit für diese Schäden und damit ihre Schadensersatzpflicht nachdrücklich in Abrede gestellt. Der Kläger ist aufgrund dieses ernstlichen Bestreitens der von ihm geltend gemachten Schadensersatzforderungen darauf angewiesen, seine Rechte im Wege einer zivilrechtlichen Klage zu verfolgen. Da er seine Ansprüche derzeit nicht abschließend beziffern kann, besteht für ihn nicht die Möglichkeit der Erhebung einer umfassenden Leistungsklage. Vor diesem Hintergrund hat er ein berechtigtes Interesse daran, seine Ansprüche schon jetzt – auch zum Zwecke der Verjährungshemmung – im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schadensersatzfeststellungsklagen ist ein Feststellungsinteresse grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und mit (weiteren) Schäden zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 750; BGH; NJW-RR 2008, 1520; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 15. Teil Rn. 4 – 7; Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7a m.w.N.). So verhält es sich hier, da derzeit nicht absehbar ist, ob dem Kläger, der bislang davon abgesehen hat, das Softwareupdate auf seinem Fahrzeug zu installieren, eine Stilllegungsanordnung durch das KBA droht. Es kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es zukünftig – bei Abschluss der laufenden Ermittlungen im Rahmen der Abgasproblematik – doch noch zu einem beweisbaren merkantilen Minderwert der diesbezüglich betroffenen Fahrzeuge kommen kann. Schließlich hat der Kläger aufgezeigt, dass sich ggfs. für ihn negative Folgen ergeben könnten, falls er sich – ggfs. unter behördlichem Druck – doch noch dafür entscheiden sollte, das Softwareupdate installieren zu lassen. Bereits mit diesem Vortrag hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts gegeben ist (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 601; BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW 2001, 1431; BGH NJW 1991, 2107), für den überdies auch die teilweise in der Rechtsprechung geforderte „gewisse Wahrscheinlichkeit“ (vgl. BGH, NJW 1993, 648; BGH, NJW 2006, 830 m.w.N.; BGH, NJW 2012, 2022) besteht. Soweit sich die Beklagte zu 2) ferner darauf beruft, dass die Zulässigkeit des Feststellungsantrages aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit zu verneinen sei, so greift auch dies nicht durch. Zwar ist die Feststellungsklage in aller Regel unzulässig, wenn die Erhebung einer Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 1993, 2993; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 15. Teil Rn. 12; Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7a; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rn. 434). Denn dann wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage regelmäßig fehlen (vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7a). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist jedoch stets unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu prüfen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rn. 434). Dabei ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage als nicht zumutbar anzusehen, wenn der einen Schadensersatzanspruch geltend machende Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7a m.w.N.). Gleiches gilt, wenn bei Klageerhebung zwar bereits ein bezifferbarer Teilschaden entstanden ist, jedoch mit der Entstehung weiterer Schäden zu rechnen ist. In diesem Falle ist die klagende Partei nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage zu spalten. Sie darf vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang Feststellungsklage erheben (vgl. BGH, NJW 1984, 1552, Rn. 27; BGH, NJW 1988, 3268, Rn. 17; BGH, VersR 1991, 788; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 15. Teil Rn. 4; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rn 439; Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 256 Rn. 7a). Der Umstand, dass mit der Feststellungsklage keine endgültige Klärung erfolgt, lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 15. Teil Rn. 4). Eine solche Sachlage ist – wie bereits festgestellt wurde – vorliegend gegeben. Nach den Darlegungen des Klägers besteht eine „gewisse“ Wahrscheinlichkeit dafür, dass es aufgrund der von der Beklagten zu 2) zu verantwortenden Abgasmanipulation beim Kläger noch zu Schäden kommen kann. 2. Der Feststellungsantrag des Klägers gegen die Beklagte zu 2) ist auch begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation des W-Passat durch die Beklagte 2) resultieren. Der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der noch nicht im Einzelnen feststehenden Schadenspositionen folgt aus den §§ 826; 249 ff. BGB. a) Die Beklagte zu 2) hat gegenüber dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gehandelt. Wer bewusst täuscht, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bewegen, handelt in der Regel sittenwidrig, so bei unwahren Angaben über vertragswesentliche Umstände (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 826 Rn. 20). Vorliegend haben die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) eine Software konstruiert, deren Abgasrückführung erkennt, wenn sich das Fahrzeug im Testlauf befindet, was zur Folge hat, dass dann in einen Modus geschaltet wird, bei dem mehr Schadstoffe dem Motor zurückgeführt (und damit nicht ausgestoßen) werden als in dem Modus, der im tatsächlichen Betrieb zur Anwendung kommt. Durch die öffentliche Werbung der Beklagten zu 2) und die von ihr verbreiteten Fahrzeuginformationen bei gleichzeitigem Verschweigen der manipulierenden Software wurde dem Kläger etwas vorgespiegelt, was für seine Kaufentscheidung wesentlich war, nämlich ein der Euro 5-Norm auch tatsächlich entsprechender Stickstoff-Ausstoß. Obwohl den für die Manipulationssoftware verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten zu 2) auch bewusst gewesen sein muss, dass dieser Umstand von zentraler Bedeutung für jeden verständigen Autokäufer beim Autokauf ist, wurde die entsprechende Software bewusst verwendet. Dieses betrügerische Verhalten gegenüber dem Kunden erweist sich als sittenwidrig. Es erscheint deshalb als besonders verwerflich, weil davon ausgegangen werden muss, dass es allein deshalb zur Anwendung gelangt ist, weil die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) die Marktstellung der Beklagten zu 2) erhalten und für die Generierung weiterer Gewinne sorgen wollten. Ein anderes Motiv für den bewussten Einsatz einer die gesetzlichen Regelungen bewusst umgehenden Software, die ansonsten keinerlei Zweck hatte, ist nicht ersichtlich und wurde von der insoweit sekundär darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) auch nicht aufgezeigt. Den handelnden Personen muss dabei auch bewusst gewesen sein, dass durch diese Vorgehensweise für eine nicht absehbare Zahl von Personen die Gefahr eines beträchtlichen Schadens begründet werden könnte. Denn hätte sich das KBA, was rechtlich nicht ausschließbar war, dafür entschieden, sämtlichen Eigentümern von Fahrzeugen, bei denen die Software zum Einsatz kommt, unverzüglich die Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr zu entziehen, so wäre dadurch ein auch gesamtwirtschaftlich wirkender Schaden beträchtlichen Ausmaßes entstanden. Auch diese mögliche Folge wurde offensichtlich von den handelnden Personen billigend in Kauf genommen, um weitere Gewinne erzielen zu können. Ein solches Handeln verstößt ersichtlich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und erfüllt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB. b) Die Beklagte zu 2) hat durch Personen gehandelt, für deren sittenwidrige Schädigung sie gemäß § 31 BGB einzustehen hat. In der Person der Vertreter der Beklagten zu 2) wurde der objektive und subjektive Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht. Zwar trifft hierfür grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings ist es vorliegend der Beklagten zu 2) ausnahmsweise zuzumuten, nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Kläger die wesentlichen Tatsachen kennt („sekundäre Darlegungslast“, vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, Vor § 284 Rn. 34). Der Vorstand der Beklagten zu 2) weiß oder kann sich das Wissen verschaffen, wer die Entscheidung getroffen hat, die Software zu entwickeln und einzusetzen, die einen tatsächlich nicht vorhandenen niedrigen Schadstoffausstoß im normalen Betrieb des Fahrzeugs vorspiegelte. Der Kläger behauptet, Verantwortliche der Beklagten zu 2) hätten die hiesige Software entwickeln lassen und eingesetzt. Dies ist nachvollziehbar und lebensnah. Wer die Zustimmung zur Konzipierung und zum Einsatz einer Software in Millionen von Fahrzeugen erteilt, die einen geringeren als den tatsächlichen Schadstoffausstoß vorspiegelt, muss üblicherweise auch eine wichtige Funktion im Unternehmen innehaben, da eine so wesentliche unternehmerische Entscheidung regelmäßig nicht von untergeordneten Mitarbeitern ohne Einbeziehung von Entscheidungsträgern getroffen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen hat (sog. „Compliance“ vgl. MüKoAktG/Spindler AktG § 91 Rn. 52 f.). Im Hinblick auf gesetzliche Pflichten (vgl. etwa §§ 76, 77, 91 Abs. 2 AktG) ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten zu 2) organisatorische Maßnahmen (u.a. etwa durch Einrichtung von Innenrevision und Controlling, vgl. Hüffer/Koch, AktG, § 91 Rn. 10) in der Weise getroffen wurden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet und deren Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen auch gewährleistet waren. Die Beeinflussung der Motorsteuersoftware einer ganzen Motorenreihe speziell für den NEFZ-Prüfstand erscheint – auch unter Berücksichtigung des bei Entwicklung gegebenen Blickwinkels – als eine derart wesentliche Entscheidung. Wenn die Entwicklung einer Elektroniksteuerungssoftware mit einem größeren finanziellen Aufwand verbunden ist, müssen hierfür auch entsprechende Budgets in Anspruch genommen sein (vgl. LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017, Az. 3 O 252/16). Außerdem ist nicht erklärbar, warum der Konzern der Beklagten zu 2) in den Vereinigten Staaten von Amerika umfassende Schuldanerkenntnisse im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen, mit denen beträchtliche Strafen und zivilrechtliche Bußgelder gezahlt werden, abgegeben hat, wenn tatsächlich auf Vorstandsebene niemand von dem Softwareeinsatz gewusst hätte. Jedenfalls hiernach hätte die Beklagte zu 2) konkret darlegen müssen, von wem die Entscheidungen zum Softwareeinsatz getroffen worden sind und warum dies ohne Einbeziehung der Vorstandsebene möglich gewesen sein soll. Die Beklagte zu 2) ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass die betreffende Behauptung des Klägers als zugestanden im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO gilt. c) Die sittenwidrige Schädigung ist auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen. Es ist anerkannt, dass bei täuschendem (bzw. manipulativen) Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung es ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.05.1995, Az. V ZR 34/94 = NJW 1995, 2361 zu § 123 BGB). Von der Manipulation bei der Beklagten zu 2) ist hier der Motor und damit der wertvollste und elementarste Bestandteil des Fahrzeugs betroffen. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sie auf die Kaufentscheidung des Klägers Einfluss hatten, ohne dass es darauf ankommt, ob er im Ankaufsgespräch konkret äußerte, ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug erwerben zu wollen (vgl. LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017, Az. 3 O 252/16). Der Kläger hat beruhend auf dem Irrtum über den Schadstoffausstoß des gekauften Fahrzeugs eine Vermögensverfügung getroffen, indem er den Kaufpreis an die Beklagte zu 1) gezahlt hat. Hierdurch ist ihm ein Schaden entstanden. Wird ein Käufer durch irreführende Angaben zum Erwerb einer Sache veranlasst, die sich grundlegend von der angepriesenen unterscheidet, ist ein Schaden auch dann zu bejahen, wenn der Wert der Sache dem gezahlten Kaufpreis entspricht (BGH, NJW 1998, 898). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug zu allgemeinen Nutzung im Straßenverkehr verwenden kann und verwendet hat. Denn Schadensersatz ist auch dann geschuldet, wenn der Kaufpreis zwar dem Verkehrswert der Sache entspricht, dieser aber infolge des Mangels für die Zwecke der Käuferin ungeeignet ist (BGH, a.a.O.). Vorliegend wollte der Kläger kein Fahrzeug erwerben, dass eine Software enthält, die einen den Grenzwerten der Euro 5-Norm entsprechenden Schadstoffausstoß nur im Prüfmodus enthält, wenn unabhängig von der konkreten Nutzung und dem persönlichen Fahrverhalten im normalen Straßenbetrieb dieser Modus abgeschaltet wird. Damit war das Fahrzeug für die Zwecke des Klägers ungeeignet. d) Dem Kläger ist durch die Softwaremanipulation auch bereits jetzt ein Schaden entstanden. Dieser Schaden besteht darin, dass er Eigentümer eines Fahrzeugs ist, das den gesetzlichen Abgasvorgaben nicht gerecht wird. Der Kläger muss deshalb, was er auch selbst angeführt hat, die Befürchtung hegen, dass für sein Fahrzeug eine Stilllegungsverfügung durch das KBA ergehen könnte. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) ist der Kläger auch nicht dazu verpflichtet, das Softwareupdate installieren zu lassen, weil er sich insoweit wegen der Schwere der Manipulationsvorgänge und des wenig transparenten Verhaltens der Beklagten zu 2) auch im vorliegenden Rechtsstreit auf einen nachhaltigen Vertrauensverlust berufen darf. Es besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass er in der Zukunft konkret bezifferbare Schäden erleiden könnte, wie z.B. einen Wertverlust oder die von ihm substantiiert dargelegten Folgekosten im Falle der Installation des Softwareupdates. Ob es zu solchen Folgeerscheinungen tatsächlich kommen wird, ist auch im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage unerheblich. Für diese reicht die gegebene gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines (weiteren) Schadens aus. III. Im Rahmen des von ihr geschuldeten Schadensersatzes ist die Beklagte zu 2) bereits jetzt dazu verpflichtet, den Kläger von den ihm im Hinblick auf die Beklagte zu 2) entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Auch insoweit handelt es sich um einen Schaden, der sich im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB als ersatzfähig erweist, ohne dass es eines gesonderten Zahlungsverzuges der Beklagten zu 2) bedürfte. Die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers in vorliegender Sache ist unstreitig. Es reicht insoweit, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten ersichtlich auch mit der vorgerichtlichen Prüfung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2) beauftragt hat. Das Vorbringen in diesem Rechtsstreit verdeutlicht, dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat. Jedoch war der Anspruch der Höhe nach auf einen Betrag in Höhe von € 492,54 zu beschränken. Dieser Betrag errechnet sich aus einer 1,3-Geschäftsgebühr im Sinne des § 14 RVG, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von € 5.000,00 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Das Gericht hat den Streitwert für den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrag auf € 5.000,00 festgesetzt. Dem liegt zugrunde, dass ein Feststellungstitel nicht vollstreckbar ist und deshalb wertmäßig niedriger anzusetzen ist als ein bezifferter Leistungsantrag. Wie aufgezeigt wurde, ist derzeit auch nicht absehbar, welche konkreten Schadensfolgen den Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 2) zu verantwortenden Abgasmanipulation noch treffen werden. Wegen dieser ungewissen Erwartung und insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Kläger das Fahrzeug nach eigener Darlegung weiterhin nutzt, ohne dass er diesbezüglich spürbare Beeinträchtigungen dargelegt hat, war der Wert auch deutlich unter dem Kaufpreis des Fahrzeuges anzusetzen, wobei nämlich insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass im Umfang der Nutzung des Fahrzeuges von einem eventuellen Schadensersatzbetrag Abzüge als Nutzungsersatz vorzunehmen sein werden. Diese Streitwertbemessung gilt auch im Hinblick auf die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Auch wenn der Kläger meint, wegen seiner ausführlichen Schriftsätze eine höhere Gebühr als die im Gesetz vorgesehene durchschnittliche Gebühr anzusetzen, so kann dem nicht gefolgt werden. Vorliegend handelt es sich um die Beurteilung eines Kaufvertrages und die Bewertung sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten zu 2). Zur Klärung dieser Sachverhalte bedurfte es nach Auffassung des erkennenden Gerichts keiner besonderen Schwierigkeiten, die den Ansatz einer höheren Gebühr rechtfertigen könnten. Bei dieser Einschätzung verbleibt das Gericht auch nach Kenntnisnahme der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte, mit denen eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit begründet werden soll. IV. Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018 gestellten Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist war nicht zu entsprechen, da das Gericht seine Entscheidung nicht auf die Frage der Verjährung gestützt hat; die Klage gegen die Beklagte zu 1) war ungeachtet dessen als unbegründet abzuweisen. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist das Gericht für den Feststellungsantrag von dem vorgenannten Streitwert in Höhe von € 5.000,00 ausgegangen, mit der Folge, dass im Rahmen der Kostenentscheidung von einem überwiegenden Unterliegen des Klägers auszugehen war. Der Streitwert wird auf 32.911,00 EUR festgesetzt.