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Urteil

4 S 5/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0412.4S5.17.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.04.2017 – Az. 430 C 6353/16 – wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass Zinsen erst ab dem 17.05.2013 zu zahlen sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.04.2017 – Az. 430 C 6353/16 – wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass Zinsen erst ab dem 17.05.2013 zu zahlen sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen) II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung des Beklagten vom 06.06.2017 ist zulässig, hat allerdings in der Sache nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Zinsausspruchs, Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund des abgeschlossenen Heilbehandlungsvertrages nach den §§ 280, 630a BGB Ansprüche auf Zahlung der Behandlungskosten in Höhe von 1.586,09 €, der Zinsanspruch sowie die Nebenansprüche ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kammer ist im Berufungsverfahren zunächst gemäß § 529 Abs. 1 ZPO an die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen; neuer Vortrag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser unentschuldigt in erster Instanz nicht erfolgen konnte. Ferner ist das Urteil auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, nur dann zu prüfen, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht worden ist. Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter gerügt hat, ist dies inhaltlich zwar zutreffend, da der Verweisungsbeschluss durch das Amtsgericht Witten willkürlich und damit nicht bindend war; das Amtsgericht Witten hat die Vorschrift des § 38 ZPO nicht gesehen, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien nicht wirksam geschlossen werden konnte. Mit dieser Rüge ist der Beklagte jedoch gemäß § 513 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Ebenso nicht zu berücksichtigen war eine etwaige Verletzung von Informationspflichten über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung, § 530 ZPO. Diese Rüge hätte der Beklagte bereits in erster Instanz erheben können und müssen, dies ist jedoch nicht erfolgt. Von Amts wegen war die Erfüllung dieser Informationspflichten nicht zu prüfen. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass eine fehlende schriftliche Information über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung zur (Form-)Nichtigkeit des Behandlungsvertrages führt (vgl. Rehborn, MDR 2013, 497, 500), so folgt die Kammer dem nicht; § 125 BGB erfasst nur solche Formvorschriften, die für das Rechtsgeschäft gelten. Die Vorschrift des § 630 c Abs. 3 BGB betrifft jedoch nicht den Behandlungsvertrag – der nach wie vor formlos geschlossen werden kann –, sondern lediglich die Aufklärung über die Kosten der Behandlung. Im Übrigen entspräche dies weder dem Willen der Parteien noch dem gesetzgeberischen Zweck des § 630 c Abs. 3 BGB; die Patienten sind bereits ausreichend dadurch geschützt, dass ihnen im Falle fehlender Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten ein Schadensersatzanspruch erwächst, mit dem sie gegen die Honorarforderung aufrechnen können. Darüber hinaus würde – selbst wenn man von einer Nichtigkeit des Behandlungsvertrages ausgehen wollte – dies auch nicht dazu führen, dass die Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten von Amts wegen zu prüfen wäre: Das Gericht kann ohne entsprechenden Vortrag der Parteien gar nicht wissen, ob eine solche schriftliche Aufklärung erfolgt ist. Diese könnte sich auch aus einem zusätzlichen Dokument ergeben, das keine Partei eingereicht hat. Das Amtsgericht hat im Ergebnis ferner zu Recht den Anspruch der Klägerin auf die Vergütung bejaht und der Klage stattgegeben. Die Behandlung durch die Klägerin erfolgte fehlerfrei. Hiervon geht die Kammer aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, aus. Als Chefarzt der Klinik für Pneumologie und Allergologie und des Zentrums für Schlaf- und Beatmungsmedizin des Krankenhauses C in T verfügt der Sachverständige sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der Behandlungsunterlagen. Er hat sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen in seinen Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung klar und eindeutig beantwortet. Wie der Sachverständige anhand der Messdaten erörtert hat, konnte zwar durch die Polysomnographie durchaus ein gestörtes Schlafprofil beim Beklagten festgestellt werden; so war ersichtlich, dass der Schlaf des Beklagten insgesamt recht kurz (5 Stunden) dauerte, der Beklagte darüber hinaus nicht bzw. so gut wie nicht in die Tiefschlafphasen (S3 und S4) gelangt ist. Dieses gestörte Schlafprofil beruhte aber nicht auf der bei dem Beklagten bestehenden Apnoe, insbesondere nicht auf etwaigen Atemaussetzern. Unter dem bei dem Beklagten bereits voreingestellten Druck der CPAP-Maske von 7 bar ist es pro Stunde nur zu einem Atemaussetzer gekommen, was absolut im physiologischen Bereich ist. Erst bei Atemaussetzern von 5-15 pro Stunde spricht man von Apnoe, die einer (weiteren) Behandlung bedarf. Aus diesem Grund wäre es fehlerhaft gewesen, Änderungen an dem Druck des CPAP-Gerätes des Beklagten vorzunehmen bzw. anzuordnen. Bei diesem nicht optimalen Schlafprofil war es vielmehr geboten, eine weitere Abklärung durch einen Internisten und einen Neurologen/Psychiater zu veranlassen, da die Ursachen für das gestörte Schlafprofil möglicherweise dort zu finden waren. Die Empfehlung zur Vorstellung bei einem Neurologen/Psychiater ist bereits in dem Arztbrief der Klägerin enthalten; sie ist auch erfolgt und hat – nach Aussage des Beklagten – ebenfalls keine Ursache für das gestörte Schlafprofil erbracht. Soweit der Beklagte sich daran gestört hat, dass die Diagnose „autoreaktive Depression“ aufgenommen worden ist, ist nicht ersichtlich, dass ihm daraus ein Schaden entstanden wäre. Dass es sich nur um eine Verdachtsdiagnose handelte, war – auch für außenstehende Ärzte oder sonstige Personen, die den Arztbrief lesen – ohne weiteres durch den Text des Arztbriefes erkennbar, ferner auch dadurch, dass ein Schlafmediziner nicht Fachmann für die Beurteilung einer solchen Erkrankung ist. Im Übrigen hat der Beklagte selbst eingeräumt, dass die Möglichkeit einer autoreaktiven Depression mit ihm seitens Herrn Dr. C besprochen worden ist, die Aufnahme dieser Verdachtsdiagnose kam für ihn daher nicht überraschend. Auf die Notwendigkeit einer internistischen Abklärung ist in dem Arztbrief nicht explizit hingewiesen worden. Der Beklagte hat jedoch auf Nachfrage angegeben, sich ohnehin wegen einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung in ständiger Behandlung eines Internisten zu befinden, der weitere internistische Erkrankungen bei ihm nicht festgestellt habe. Damit hätte auch eine internistische Abklärung kein Ergebnis erbracht, so dass ein etwaiges Versäumnis der Klägerin nicht kausal für die Beeinträchtigungen des Beklagten gewesen wäre. Die Kammer verkennt nicht, dass im Ergebnis keine Ursache für das gestörte Schlafprofil des Beklagten gefunden werden konnte. Einen solchen Erfolg jedoch schuldete die Klägerin nicht; sie konnte lediglich Ursachen in ihrem Bereich abklären, was sie getan hat, und im Übrigen auf andere Ärzte verweisen. Insbesondere war die Durchführung einer zweiten Schlaflaboruntersuchung nicht erforderlich: Die Wiederholung einer Schlaflabornacht macht nur dann Sinn, wenn die subjektive Wahrnehmung des Patienten durch objektive Befunde nicht bestätigt werden konnte, weil dann davon auszugehen ist, dass die gemessene Nacht eine Ausnahme darstellt und nicht repräsentativ ist. Hier aber konnten die subjektiven Beschwerden des Beklagten durch die objektiven Befunde der Polysomnographie bestätigt werden, bei dem Beklagten lag ja ein gestörtes Schlafprofil vor. Dieses beruhte aber eben nicht auf Atemaussetzern, weswegen die Ursache an anderer Stelle liegen musste. Das Urteil des Amtsgerichts war nur hinsichtlich des Zinsausspruchs abzuändern. Verzug ist nicht bereits durch die Rechnung mit dem darin gesetzten Zahlungsziel eingetreten; dies stellt eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit durch den Gläubiger dar, die für den Eintritt des Verzugs nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07, NJW 2008, 50). In Verzug ist der Beklagte daher erst mit dem Zugang der Mahnung vom 14.05.2013 geraten; von deren Zugang ist nach Ablauf von 3 Tagen auszugehen. Auch die Widerklage hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings war diese nicht unzulässig. Soweit das Amtsgericht eine substantiierte Darlegung von Schmerzen bzw. Beeinträchtigungen durch den Beklagten vermisst, folgt die Kammer dem nicht: Der Beklagte hat vorgetragen, dass bei ordnungsgemäßer Behandlung die Tagesmüdigkeit hätte gemildert werden können, ebenso der morgendliche Kopfschmerz. Stattdessen sei die Tagesschläfrigkeit verstärkt worden mit Konzentrationsschwierigkeiten und Leistungsabfall, der Blutdruck sei weiter erhöht worden und es habe die Gefahr einer ernsthaften Herzerkrankung bestanden. Dies ist eine ausreichende Darlegung der Beeinträchtigungen, die ein Gericht in die Lage versetzt, die Höhe eines Schmerzensgeldanspruches zu bestimmen. Die Widerklage war vielmehr als unbegründet abzuweisen, da die Behandlung durch die Klägerin, wie bereits ausgeführt, fehlerfrei bzw. lege artis erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Fall 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.