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Urteil

3 O 242/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0509.3O242.17.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 40.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 40.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Kläger, Eheleute, verlangen mit der vorliegenden Klage nach erklärtem Widerruf von drei mit der Beklagten jeweils im Jahre 2008 geschlossenen Änderungsvereinbarungen zu jeweils im Jahre 1999 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung (für zwei Darlehen) sowie die Feststellung, dass sie der Beklagten aus einem weiteren Darlehen nicht mehr als den Restsaldo abzüglich der nach dem Widerruf hierauf noch geleisteten Zahlungen schulden. Die Kläger schlossen mit der Beklagten jeweils unter dem 08.12.1999 drei separate Verbraucherdarlehensverträge - über 150.000,00 DM zur Darlehensnummer ########20 (später fortgeführt unter der Darlehensnummer ######## 18 , im Folgenden: Darlehen mit den Endziffern - 18 , Anlage B2 = Bl. 66 f. d.A.; vgl. hierzu auch die nachfolgende Änderungsvereinbarung vom 01.12./06.12.2004, Anlage B3 = Bl. 68 d.A.), - über 80.000,00 DM (später fortgeführt unter der Darlehensnummer ######## 26 , im Folgenden: Darlehen mit den Endziffern - 26 ) sowie - über 100.000,00 DM zur Darlehensnummer ########22 (später fortgeführt unter der Darlehensnummer ######## 34 , im Folgenden: Darlehen mit den Endziffern - 34 , Anlage B6 = Bl. 71 f. d.A.). Jeweils unter dem 30.06./04.07.2008 schlossen die Parteien zu den vorbezeichneten Darlehensverträgen drei separate Änderungsvereinbarungen. Die Änderungsvereinbarung zum Darlehen mit den Endziffern - 18 (Anlage B4 = Bl. 69 d.A.) lautete wie folgt: An dieser Stelle ist eine Änderungsvereinbarung abgebildet. Dieser Änderungsvereinbarung war die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung beigefügt (Bl. 15 d.A.): An dieser Stelle ist eine Widerrufsbelehrung abgebildet. Die Änderungsvereinbarung zum Darlehen mit den Endziffern - 26 (Anlage B5 = Bl. 70 d.A.) lautete wie folgt: An dieser Stelle ist eine Änderungsvereinbarung abgebildet. Dieser Änderungsvereinbarung war die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung beigefügt (Bl. 17 d.A.): An dieser Stelle ist eine Widerrufsbelehrung abgebildet. Die Änderungsvereinbarung zum Darlehen mit den Endziffern - 34 (Anlage B7 = Bl. 73 d.A.) lautete schließlich folgendermaßen: An dieser Stelle ist eine Änderungsvereinbarung abgebildet. Dieser Änderungsvereinbarung war die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung beigefügt (Bl. 21 d.A.): An dieser Stelle ist eine Widerrufsbelehrung abgebildet. Mit Schreiben vom 13.06.2016 (Anlage B8 = Bl. 74 d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer „Vertragserklärungen vom Juli 2008 zu den Verträgen ########18, ########26 und ########34“. In der Folge wies die Beklagte den Widerruf als unberechtigt zurück. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Kläger beantragen zuletzt (S. 3 f. des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2018 = Bl. 116 f. d.A.): 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Nutzungsentschädigung aus dem am 13.06.2016 widerrufenen Darlehen Nr. ########18 in Höhe von 2.896,08 € zuzüglich Verzugszinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Nutzungsentschädigung aus dem am 13.06.2016 widerrufenen Darlehen Nr. ########26 in Höhe von 925,23 € zuzüglich Verzugszinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten als Gesamtschuldner aus dem unter der Darlehensnummer ########34 geführten Darlehen nicht mehr als 37.759,81 € (in der Klageschrift noch: nicht mehr als 37.338,08 €) abzüglich weiterer nach dem 13.06.2016 auf das Darlehen geleisteter Zahlungen aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 13.06.2016 schulden; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Kläger keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB aus der Darlehensnummer ########34 hat. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.885,51 € außergerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Verzugszinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass den Klägern schon kein (gesetzliches oder vertragliches) Widerrufsrecht zugestanden habe, da es sich bei den drei Änderungsvereinbarungen aus dem Jahre 2008 um sog. unselbständige Abschnittsfinanzierungen handele. Überdies wären etwaige Widerrufsrechte der Kläger verwirkt; die Beklagte wendet schließlich eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Änderungsvereinbarungen jeweils vom 30.06./04.07.2008 zu den jeweils am 08.12.1999 geschlossenen Darlehensverträgen mit den Endziffern - 18 , - 26 und - 34 haben die Kläger mit Schreiben vom 13.06.2016 nicht wirksam widerrufen. Ihnen stand insofern kein Widerrufsrecht zu, über das sie hätten belehrt werden müssen. Bei den drei vorbezeichneten Änderungsvereinbarungen handelt es sich nicht um eigenständige Darlehensverträge, sondern nur um sog. unselbständige Abschnittsfinanzierungen im Sinne einer Konditionenneuvereinbarung zu den vorbestehenden Darlehensverträgen, wobei es sich im Falle des Darlehens mit den Endziffern - 18 nach der Änderungsvereinbarung aus Dezember 2004 bereits um die zweite Änderungsvereinbarung handelte. Sämtliche Änderungsvereinbarungen unterliegen keinem gesetzlichen Widerrufsrecht. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die Frage, ob ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt oder nur die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.2016 – XI ZR 385/15 – BeckRS 2016, 11941; Urt. v. 28.05.2013 – XI ZR 6/12 – BKR 2013, 326, 328 f., Rn. 19 ff.). Letzteres war hier der Fall: Mit den Änderungsvereinbarungen jeweils vom 30.06./04.07.2008 sind die Parteien übereingekommen, das Darlehen zu neuen Konditionen („Verzinsung“, „neuer effektiver Jahreszins“ und „Darlehensrückzahlung“) zu verlängern (vgl. zum Ganzen auch: OLG Hamm, Urt. v. 28.04.2017 – 19 U 123/16 – BeckRS 2017, 125482, Rn. 25 ff.). Dass den Klägern kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werden sollte, ergibt sich auch aus dem – gleichlautenden – Satz in den Änderungsvereinbarungen: „Alle übrigen nicht in dieser Änderungsvereinbarung genannten Regelungen behalten unverändert Gültigkeit.“ (vgl. zu einer im Wesentlichen wortgleichen Änderungsvereinbarung des DG-Verlages: Urt. dieser Kammer v. 06.03.2015 – 3 O 308/14 – BeckRS 2016, 06016; nachfolgend Vergleich vor dem OLG Hamm zum Az. I-31 U 81/15). Nach alledem haben die Parteien im Juni/Juli 2008 lediglich den Zins- und Tilgungsanteil der Darlehensraten ohne Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts neu geregelt (vgl. dazu zuletzt auch: BGH, Urt. v. 20.02.2018 – XI ZR 551/16 – BeckRS 2018, 4770, Rn. 9). Dass den Konditionenneuvereinbarungen jeweils vom 30.06./04.07.2008 jeweils eine nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlerhafte (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – BKR 2017, 368; Urt. v. 21.11.2017 – XI ZR 106/16 – BeckRS 2017, 136169) Widerrufsbelehrung beigefügt war, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Selbst wenn dies als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechtes anzusehen sein sollte, wäre die Widerrufsfrist nach zwei Wochen abgelaufen gewesen. Aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung ist nämlich nicht zu folgern, dass sich der Unternehmer damit auch den Folgen unterwerfen will, die beim gesetzlichen Widerrufsrecht durch eine den Anforderungen des § 355 BGB nicht genügende Belehrung ausgelöst werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 28.04.2017, a.a.O., Rn. 32). Da die Kläger nach alledem die Vereinbarungen aus 2008 nicht wirksam widerrufen haben, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder Rechtsmissbrauchs nicht an. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO. III. Den Streitwert hat das Gericht, der Anregung der Kläger auf S. 11 unten der Klageschrift (Bl. 12 d.A.) folgend, gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis zu 40.000,00 € (nächsthöhere Gebührenstufe nach 35.264,49 €) festgesetzt. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.