Urteil
3 O 25/18
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2018:0515.3O25.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E N GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte war als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 40.903,35 € beteiligt, die der Haftungseinlage nach § 171 Abs. 1 HGB entsprach. Die Insolvenzschuldnerin war ein im Jahre 1995 gegründeter Publikumsfonds, der den Bau und Betrieb von Seeschiffen zum Unternehmensgegenstand hat. Im Jahr 1998 erwarb die Insolvenzschuldnerin das Chemikalienschiff N, das sie bis 2014 betrieb, verwaltete und vercharterte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.11.2013 würde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Zeitraum von 1999 bis 2007 erhielt der Beklagte Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB in einer Höhe von insgesamt 24.542,01 €. Zum Zeitpunkt der Ausschüttungen war der Kapitalanteil des Beklagten durch Verluste unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert. Die Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin wiesen eine durchgängige Unterdeckung des Eigen-/Haftkapitals der Insolvenzschuldnerin auf. Der Beklagte zahlte von o.g. Betrag 6.135,50 € an die Insolvenzschuldnerin zurück, der Restbetrag von 18.406,51 € ist streitgegenständlich. Die Masse der Insolvenzschuldnerin beläuft sich auf circa 2,14 Mio. € (Stand: 30.04.2018). In Höhe von 855.444,21 € (Stand: 30.04.2018) besteht die Insolvenzmasse aus Rückzahlungen von Kommanditisten, die auf Aufforderung des Klägers nach § 171 Abs. 2 HGB bereits geleistet worden sind. Die Kosten des Insolvenzverfahrens belaufen sich auf circa 192.000 €, die sich zusammensetzen aus Gerichtskosten in Höhe von 27.350,00 €, Rückstellungen für sonstige Kosten in Höhe von 150,00 €, Sachverständigenentschädigung in Höhe von 1.014,47 € und der Vergütung des Klägers für das vorläufige Insolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren in Höhe von insgesamt 163.476,88 €. Aus dem Verkauf des Tankschiffs im Jahr 2014 nach Insolvenzeröffnung resultiert eine Gewerbesteuerforderung in Höhe von circa 1,55 Mio. €. Zur Insolvenztabelle sind Forderungen in Höhe von circa 5,8 Mio. € angemeldet. Davon sind 86.616,86 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Die nicht festgestellten Forderungen setzen sich zusammen aus Ansprüchen der Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin aus oder im Zusammenhang mit vorinsolvenzlich erfolgten Rückzahlungen ihrer gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die Insolvenzschuldnerin sowie der Rückforderung ihrer anfänglich geleisteten Haft-/Kommanditeinlage und aus weiteren Forderungen in Höhe von insgesamt 480.048,79 €, die sich wie folgt zusammensetzen: In Höhe von 148.527,45 € wurden Zinsansprüche der Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin angemeldet, die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ihre bereicherungsrechtlichen Rückgewähransprüche entstanden sein sollen. In Höhe von 54.825,67 € haben die Kommanditisten die Rechtsverfolgungskosten zur Insolvenztabelle angemeldet, die vor Insolvenzeröffnung durch die Verteidigung gegen die durch die Insolvenzschuldnerin geltend gemachten (unberechtigten) Darlehensrückzahlungsansprüche entstanden sein sollen. Unter den laufenden Nummern 295 und 296 wurden zur Insolvenztabelle Forderungen der Q GmbH & Co. KG angemeldet, die in Höhe von 78.315,83 € aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag und in Höhe von 198.379,84 € aus einer Darlehensforderung resultieren sollen. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei erforderlich, weil die angemeldeten Forderungen, für die der Beklagte haften würde, ihrer Höhe nach nicht von der vorhandenen Masse der Insolvenzschuldnerin gedeckt seien. Neben den festgestellten Forderungen in Höhe von 86.616,86 € seien die unter Abzug der angemeldeten Forderungen der Mitkommanditisten verbleibenden Forderungen in Höhe von 480.048,79 € bei der Geltendmachung der Haftung des Beklagten durch den Kläger unabhängig davon, ob sie festgestellt oder bestritten sind, zu berücksichtigen. In entsprechender Anwendung des § 189 Abs. 2 InsO habe der Kläger auch für die bestrittenen Forderungen Rückstellungen zu bilden. Ferner hafte der Beklagte auch für die angefallene Gewerbesteuer, die aufgrund der Veräußerung des Schiffes angefallen sei. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei ferner für die Durchführung des Innenausgleichs erforderlich, zu dem der Kläger nach aus seiner Sicht zutreffenden Verständnis des § 199 Abs. 2 InsO verpflichtet sei. Die insolvenzrechtliche Abwicklung umfasse auch die gesellschaftsrechtliche Liquidation, weil andernfalls der erforderliche Innenausgleich erschwert würde. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 18.406,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet das Bestehen der angemeldeten und nicht festgestellten Forderungen. Er ist der Ansicht, dass der Vortrag des Klägers zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten nicht ausreichend substantiiert sei. Der Kläger müsse jede Einzelforderung, für die der Beklagte haften soll, substantiiert darlegen, weil der Kläger Gläubigerforderungen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend mache. Dies habe zur Folge, dass der in Anspruch genommene Beklagte mit der Zahlung eine konkrete Gläubigerforderung zum Erlöschen bringe. Die Vorlage einer Tabellenstatistik bzw. der Insolvenztabelle genüge hierzu nicht, weil die Forderungen dadurch weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkretisiert würden. Soweit einige Kommanditisten bereits Rückzahlungen in Höhe von 855.444,21 € geleistet haben, seien diese in der Masse enthaltenen Summen bei der Berechnung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten zu berücksichtigen, weil sie vorrangig zur Gläubigerbefriedigung heranzuziehen seien. Zu beachten sei ferner, dass der Beklagte und die anderen Kommanditisten nicht für Masseverbindlichkeiten haften würden. Soweit zur Insolvenztabelle Zinsansprüche und Ansprüche auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten der Kommanditisten angemeldet sind, hafte der Beklagte für diese nicht, weil diese Nebenforderungen keine Forderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen würden. Dem Kläger obliege darüber hinaus keine Befugnis zur Durchführung des Innenausgleichs. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgt nach der Verweisung der Sache durch das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 20.12.2017 aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, weil die Verweisung für das hiesige Gericht bindende Wirkung entfaltet. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Zinsen weder aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 in Verbindung mit 171 Abs. 2 HGB noch aus einem von ihm durchzuführenden Innenausgleich gemäß § 199 Abs. 2 InsO zu. 1. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 in Verbindung mit 171 Abs. 2 HGB, weil eine Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nicht erforderlich ist. Der Kläger ist nur insofern berechtigt, die Haftung des Beklagten nach § 171 Abs. 2 HGB einzufordern, als die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger benötigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az.: II ZR 215/09). Dabei hat der Kläger die Forderungen darzulegen und zu beweisen, für die der Beklagte als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin haftet (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 07.09.2016, Az.: 9 U 9/16; Thiessen in: Staub, HGB, 5. Auflage 2015, § 171 Rn 226). Für den Einwand, dass seine Inanspruchnahme für die Befriedigung der vom Kläger dargelegten Gläubigerforderungen nicht notwendig ist, etwa weil die freie Insolvenzmasse für die Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft ausreichend ist, trägt hingegen grundsätzlich der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: II ZR 272/16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.; a.a.O., § 171 Rn 226; Haas/Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 171 Rn 74). a. Auf eine entsprechende Darlegung durch den Beklagten kommt es im hiesigen Fall indes nicht an, weil seine Inanspruchnahme bereits nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers nicht erforderlich ist, um alle Insolvenzgläubigerforderungen, für die der Beklagte haftet, zu befriedigen. Danach ist in der Gesamtmasse von 2,14 Mio. € ein Anteil in Höhe von 855.444,21 € enthalten, der als sog. Sondermasse einzig und vorrangig zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerforderungen zu verwenden ist. Die bislang von den Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB beigetriebenen Hafteinlagen in Höhe von 855.444,21 € sind als vorweg abzuwickelnde Sondermasse zu behandeln (vgl. u.a. Thiessen, a.a.O., § 171 Rn 205; Haas/Mock, a.a.O., § 171 Rn 86 mit Verweis u.a. auf BGH, Urt. v. 20.03.1958, Az.: II ZR 2/57), die die vom Kläger dargelegten Insolvenzforderungen in Höhe von 363.312,52 € (siehe unten unter II.1.b) mit 855.444,21 € um 492.131,68 € übersteigt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O. mit Verweis auf Schmidt in: Münchener Kommentar, HGB, 3. Auflage 2011, § 171 Rn 112 u. sich dem anschließend: OLG Bamberg, Hinweisbeschl. v. 24.02.2017, Az. 8 U 19/16). Daraus, dass der Kläger in den Fällen, in denen nicht die Inanspruchnahme aller Kommanditisten zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist, nicht gehalten ist, alle Kommanditisten anteilig in Anspruch zu nehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., mit Verweis auf BGH, Urt. v. 11.12.1989, Az.: II ZR 78/89), folgt nicht, dass dann alle Kommanditisten mitsamt des Beklagten in voller Höhe in Anspruch zu nehmen sind. Der Insolvenzverwalter ist vielmehr gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wen er in welchem Umfang in Anspruch nimmt. Seine Entschließungsermessen bezüglich der Inanspruchnahme Einzelner endet aber in dem Zeitpunkt, in dem der zur Gläubigerbefriedigung erforderliche Betrag an die Insolvenzschuldnerin zurückgeflossen ist, weil eine Inanspruchnahme der weiteren Kommanditisten dann nicht mehr erforderlich ist. Auch wenn es scheinbar zu einer Ungleichbehandlung der Gesellschafter führt, wenn die spätere Inanspruchnahme eines Kommanditisten aufgrund der vorzeitigen Leistungen anderer Kommanditisten nicht mehr notwendig erscheint, soweit die vorzeitigen Leistungen zur Deckung des Gesamtbetrages aller Insolvenzgläubiger ausreichen, sind die Kommanditisten, die ihre Pflicht zur Rückzahlung der Einlage bereits erfüllt haben, auf Grund des ohnehin folgenden Innenausgleichs am Ende der Liquidation tatsächlich nicht schlechter gestellt als diejenigen, die ihre Inanspruchnahme für den Moment abwenden können (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15). b. Dieser Sondermasse stehen indes lediglich Gläubigerforderungen in Höhe von 363.312,52 € entgegen, für die der Beklagte haftet. Diese setzten sich zusammen aus den festgestellten Forderungen i.H.v. 86.616,86 € sowie aus den angemeldeten Forderungen zu den laufenden Nummern 295 (i.H.v. 78.315,83 €) und 296 (i.H.v.198.379,84 €). Der Kläger hat die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bei der Darlegung solcher Forderungen, für die der Beklagte haftet, zutreffend bereits um die durch Mitkommanditisten des Beklagten auf Auszahlung ihrer Einlage bzw. auf Rückzahlung vorinsolvenzlich zurückgezahlter Ausschüttungen gerichteten Ansprüche bereinigt. Für die Forderungen von Mitkommanditisten haftet der Beklagte nämlich nicht, weil sie keine Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: II ZR 353/15; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 11 U 45/15). Der Beklagte haftet schließlich ebenfalls nicht für die weiteren von den Mitkommanditisten angemeldeten Forderungen auf Zahlung von Zinsansprüchen (i.Hv. 148.527,45 €) sowie für vorinsolvenzlich angefallene Rechtsverfolgungskosten (i.H.v. 54.825,6 €). Diese Ansprüche der Kommanditisten stellen keine Insolvenz-gläubigerforderungen, weil sie die Rechtsnatur der Hauptansprüche, um die der Kläger die haftungsrelevanten Forderungen bereits eigens bereinigt hat, teilen (Ehricke in: Münchener Kommentar, InsO, 3. Auflage 2013, § 38 Rn 107). Soweit Mitkommanditisten des Beklagten auf der Grundlage von § 171 Abs. 2 HGB bereits (Rück-)Zahlungen an den Kläger geleistet haben, die sich zu einem Anteil in Höhe von 855.444,21 € in der Masse der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 2,14 Mio. € befinden, haften diese Zahlungen nicht (mit Ausnahme der Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) für die Kosten des Insolvenzverfahrens oder für sonstige Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO (vgl. Thiessen, a.a.O., § 171 Rn 196; Schmidt, a.a.O., § 171 Rn 109; Haas/Mock, a.a.O., § 171 Rn 62, § 128 Rn 18). Demgemäß haften sie auch nicht für die wegen der Veräußerung des Fondsschiffes angefallene Gewerbesteuer. Im Fall der Veräußerung eines Wirtschaftsguts durch den Insolvenzverwalter wird der Besteuerungstatbestand durch diese Handlung nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit insolvenzrechtlich begründet, weshalb die aus der Gewinnrealisierung resultierende Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren ist. Die vorgenannten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn durch die Veräußerung nach Insolvenzeröffnung stille Reserven aufgedeckt werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH, Beschl. vom 27.10.2016 − IV B 119/15 = NZI 2017, 115). So liegt der Fall hier. 2. Ein Anspruch auf Zahlung von 18.406,51 € folgt auch nicht daraus, dass zwischen den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin ein Innenausgleich zu erfolgen hat, weil jedenfalls der Kläger als Insolvenzverwalter für die Durchführung des Innenausgleichs nicht zuständig und für die Einziehung der einzelnen Beträge mithin nicht prozessführungsbefugt ist. Dem Kläger obliegt es nach §§ 93 InsO und 171 Abs. 2 HGB lediglich, den Beklagten und seine Mitkommanditisten wegen „Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ in Anspruch zu nehmen, wohingegen der Innenausgleich geprägt ist von „Ansprüchen der Gesellschafter untereinander“. Dass der Insolvenzverwalter zur Durchführung eines Innenausgleichs gemäß § 199 Satz 2 InsO nur insoweit befugt ist, als bei der Schlussverteilung ein Überschuss verbleibt, hat der BGH in seinem Urteil vom 10.10.2017 (II ZR 353/15) ausdrücklich bestätigt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Befugnis zur Herbeiführung eines zu verteilenden Überschusses fehlt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 18.406,51 € festgesetzt.