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Urteil

3 O 295/15

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0606.3O295.15.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

  •                      bis zum 23.10.2017:              bis zu 290.000,00 €;

  •                      bis zum 30.01.2018:              bis zu 380.000,00 €

  •                      bis zum 09.02.2018:              bis zu 290.000,00 €,

  •                      seitdem:                            bis zu 125.000,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 23.10.2017: bis zu 290.000,00 €; bis zum 30.01.2018: bis zu 380.000,00 € bis zum 09.02.2018: bis zu 290.000,00 €, seitdem: bis zu 125.000,00 €. Tatbestand : Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage nach erklärtem Widerruf von vier mit der X-bank N1 eG, einer Teilrechtsvorgängerin der Beklagten, geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen, nämlich - des Darlehensvertrages beider Kläger vom 27.09.2007 zur Darlehens-Nummer 00000000 (im Folgenden: Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX ) über 50.000,00 €, - des Darlehensvertrages (nur) der Klägerin zu 1) vom 06.03./08.03.2009 zur Darlehens-Nummer 00000000 (im Folgenden: Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX ) über 160.000,00 €, - des Darlehensvertrages beider Kläger vom 08.12.2009 zur Darlehens-Nummer 00000000 (im Folgenden: Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX ) über 80.000,00 € und - des Darlehensvertrages beider Kläger ebenfalls vom 08.12.2009 zur Darlehens-Nummer 00000000 (im Folgenden: Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX ) über 73.250,00 €, – zuletzt – die Feststellungen, dass der Beklagten seit dem Zugang des erklärten Widerrufs aus dem Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX keine Ansprüche mehr auf Leistung der Vertragszinsen und der vertragsgemäßen Tilgung bzw. Erfüllung zustehen sowie dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des vorbezeichneten Darlehensvertrages in Annahmeverzug befindet. Daneben verlangen die Kläger – zuletzt – hinsichtlich des Darlehens mit den Endziffern -XXX die Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.600,00 € nebst Zinsen sowie die Bezahlung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen. Außerdem beansprucht die Klägerin zu 1) jeweils hinsichtlich des Darlehens mit den Endziffern -XXX die Rückzahlung des von der Beklagten vermeintlich rechtsgrundlos einbehaltenen Nutzungsersatzes (Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) nebst Zinsen sowie die Zahlung einer Nutzungsentschädigung auf die nach dem Zeitpunkt des Widerrufs erhaltenen Gebrauchsvorteile nebst Zinsen. Ferner verlangt die Klägerin zu 1) die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen eines vermeintlich rechtsgrundlos veranlassten negativen SCHUFA-Eintrags sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Schließlich erhebt die Klägerin zu 1) Anspruch auf Rückzahlung vermeintlich rechtsgrundlos geleisteter Bearbeitungsgebühren in Höhe von 500,00 € für die Rückabwicklung des Darlehens mit den Endziffern -XXX nebst Zinsen. Die Kläger schlossen mit der X-bank N1 eG unter dem 27.09.2007 den oben schon näher bezeichneten Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX mit dem Verwendungszweck „Finanzierung der Immobilie „P-Straße, P1“ mit einem bis zum 30.09.2017 festgeschriebenen Zinssatz von 5,35 % p.a. (effektiv: 5,48 % p.a.), rückzahlbar in 293 monatlichen Raten ab dem 30.01.2008 zu je 306,00 € und in einer Schlussrate zu 24,35 €; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bd. I Bl. 34-37 d.A. Bezug genommen. Dieser Vertrag enthielt auf einer separaten Seite die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung (Bl. 37 d.A.): An dieser Stelle wurde eine Bilddarstellung entfernt. Die Klägerin zu 1) schloss mit der X-bank N1 eG unter dem 06.03./08.03.2009 den oben schon näher bezeichneten Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX mit dem Verwendungszweck „Kauf der Immobilie „P2-Straße, P2“ mit einem bis zum 28.02.2019 festgeschriebenen Zinssatz von 4,75 % p.a. (effektiv: 4,86 % p.a.), rückzahlbar in 241 monatlichen Raten ab dem 30.05.2009 zu je 1.033,33 € und in einer Schlussrate zu 251,54 €; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bd. I Bl. 19-23 d.A. Bezug genommen. Dieser Vertrag enthielt auf einer separaten Seite die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung (Bl. 23 d.A.): An dieser Stelle wurde eine Bilddarstellung entfernt. Die Kläger schlossen mit der X-bank N1 eG unter dem 08.12.2009 den oben schon näher bezeichneten Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX mit dem Verwendungszweck „Umschuldung Darlehen 00000000 -Kauf Ferienwohnung In P1, P-Straße - und Finanzierung Kauf der Immobilie P3-Straße 0 in P1“ mit einem bis zum 30.11.2019 festgeschriebenen Zinssatz von 4,45 % p.a. (effektiv: 4,54 % p.a.), rückzahlbar in 261 monatlichen Raten ab dem 30.01.2010 zu je 480,00 € und in einer Schlussrate zu 12,56 €; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bd. I Bl. 24-28 d.A. Bezug genommen. Dieser Vertrag enthielt auf einer separaten Seite die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung (Bl. 27 d.A.): Die Kläger schlossen schließlich mit der X-bank N1 eG ebenfalls unter dem 08.12.2009 den oben schon näher bezeichneten Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX mit dem Verwendungszweck „Vorfinanzierung des Verkaufserlöses Ferienwohnung P-Straße in P1 / Mitfinanzierung Kauf der Immobilie P3-Straße 0 in P1“ mit einem variablen Zinssatz (am Tag der Auszahlung von 4,75 % p.a. = effektiv 5,22 % p.a.), rückzahlbar in voller Höhe am 30.11.2010; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bd. I Bl. 29-33 d.A. Bezug genommen. Dieser Vertrag enthielt auf einer separaten Seite die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung (Bl. 33 d.A.): An dieser Stelle wurde eine Bilddarstellung entfernt. Der Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX wurde nach einer Laufzeit von etwas mehr als zwei Jahren und zwei Monaten am 09.12.2009 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 2.598,87 € (Vereinbarung Anlage B2 = Bd. I Bl. 115 d.A.) vollständig zurückgeführt. Der Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX wurde von der Klägerin zu 1) durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 106.700,00 € am 30.11.2017 (einen überschüssigen Betrag von 926,60 € überwies die Beklagte zurück an die Klägerin zu 1)) ebenfalls vollständig zurückgeführt. Der Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX wurde klägerseits am 20.08.2010 vollständig zurückgeführt. Mit Schreiben vom 21.08.2014 (Anlage B3 = Bd. I Bl. 116 d.A.) baten die Kläger die X-bank N1 eG „aufgrund der gesetzlichen Situation zum Widerrufsrecht von Immobiliardarlehen“ um „ein entsprechend gerechnetes Angebot“ für die vier streitgegenständlichen Darlehensverträge. Mit Schreiben vom 17.12.2014 erklärten die Kläger schließlich den Widerruf ihrer auf Abschluss der vier Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen, den die Beklagte in der Folge als unberechtigt zurückwies. Im Laufe des Rechtsstreits haben die Kläger die Klage im Hinblick auf die ursprünglichen Anträge, die die Darlehensverträge mit den Endziffern -XXX und -XXX betrafen, zurückgenommen. Mit Ausnahme der nachfolgend wiedergegebenen zuletzt gestellten Anträge zu Ziff. 4. (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten), 7. und 8. (immaterieller und materieller Schadensersatz im Zusammenhang mit einem vermeintlich rechtsgrundlos veranlassten negativen SCHUFA-Eintrag) betreffen die weiteren zuletzt gestellten Anträge entweder das von beiden Klägern abgeschlossene Darlehen mit den Endziffern -XXX (Ziff. 3.) oder das nur von der Klägerin zu 1) abgeschlossene Darlehen mit den Endziffern -XXX (Ziff. 1., 2., 5., 6. und 9.). Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist jeweils nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Kläger bzw. nur die Klägerin zu 1) haben bzw. hat ihre Anträge auch bezüglich der Darlehen mit den Endziffern -XXX und -XXX im Laufe des Rechtsstreits mehrmals erweitert, modifiziert bzw. teilweise zurückgenommen. Von einer umfassenden Darstellung jener Anträge, die die Kläger bzw. nur die Klägerin zu 1) im letzten Verhandlungstermin am 27.04.2018 (Protokoll: Bd. II Bl. 460 f. d.A.) nicht mehr aufrechterhalten haben bzw. hat, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen; insoweit wird auf die Anträge Bd. I Bl. 2, 135 f., 158 u. 229 sowie Bd. II Bl. 391, 436, 441 f. u. 461 d.A. Bezug genommen. Die Kläger bzw. nur die Klägerin zu 1) beantragen bzw. beantragt – unter Rücknahme der Klage im Übrigen – zuletzt : 1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Nummer 00000000 der Klägerin zu 1) über nominal 160.000,00 € vom 06.03./08.03.2009 spätestens seit dem 27.11.2017 in Annahmeverzug befindet (s. Bd. I Bl. 136 u. Bd. II Bl. 441 u. 461 d.A.). 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten seit dem Zeitpunkt des erklärten Widerrufs vom 17.12.2014, spätestens seit dessen Zugang am 20.12.2014, aus dem Darlehensvertrag mit der Klägerin zu 1) zur Nummer 00000000 über nominal 160.000,00 €, datierend vom 06.03./08.03.2009, keine Ansprüche mehr auf Leistung der Vertragszinsen und der vertragsgemäßen Tilgung/Erfüllung zustehen (s. Bd. II Bl. 442 u. 461 d.A.). 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.600,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (s. Bd. II Bl. 442 u. 461 d.A.). 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zur Höhe von 3.856,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (s. Bd. I Bl. 2 u. Bd. II Bl. 442 u. 461 d.A.). 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.279,23 € (ohne Rechtsgrund einbehaltene KapitalertragSt, KirchenST, Solidaritätszuschlag) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom heutigen Tage zu zahlen (s. Bd. II Bl. 391, 442 u. 461 d.A.). 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.336,76 € Nutzungsentschädigung (auf die nach dem Zeitpunkt des Widerrufs am 17.12.2014 bis einschließlich Oktober 2017 erhaltenen Gebrauchsvorteile) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom heutigen Tage zu zahlen (s. Bd. II Bl. 391, 442 u. 461 d.A.). 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) – aufgrund des ohne Rechtsgrund am 11.12.2017 veranlassten negativen SCHUFA-Eintrages – ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe wir ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts stellen, jedoch mindestens in Höhe von 1.000,00 €, zu zahlen (Bd. II Bl. 436 u. 461 d.A.). 8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, den der Klägerin zu 1) aus dem von der Beklagten ohne Rechtsgrund am 11.12.2017 veranlassten negativen Schufa-Eintrag resultierenden Schaden zu ersetzen (Bd. II Bl. 436 u. 461 d.A.). 9. Die Beklagte wird verurteilt, die ohne Rechtsgrund am 24.11.2017 geleisteten Bearbeitungsgebühren in Höhe von 500,00 € für die Rückabwicklung des hier gegenständlichen Darlehensvertrages zur Nummer 00000000 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2017 zu zahlen (Bd. II Bl. 436 u. 461 d.A.). Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagerücknahme zu und stellt insoweit Kostenantrag; im Übrigen beantragt sie, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 23.10.2017 erhobenen Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 106.696,42 € zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 14,08 € seit dem 01.10.2017 zu zahlen (Bd. II Bl. 365 d.A.), haben die Parteien – die Kläger unter Verwahrung gegen die Kostenlast – den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner hält sie das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist mit den zuletzt – im Termin am 27.04.2018 – gestellten Anträgen teilweise unzulässig (dazu nachfolgend unter Ziff. 1.) und im Übrigen unbegründet (dazu nachfolgend unter Ziff. 2.). 1. Die Klage ist mit den Anträgen zu Ziff. 1., 2. und 8. unzulässig. a) Dem Antrag zu Ziff. 1. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten spätestens seit dem 27.11.2017 mit der Rückabwicklung des Darlehens der Klägerin zu 1) mit den Endziffern -XXX fehlt, worauf die Kammer die Klägerin zu 1) mit gerichtlicher Verfügung vom 20.06.2017 (dort unter Ziff. 1., 2. Absatz = Bd. II Bl. 336 d.A.) hingewiesen hat, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Annahmeverzug ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift, außer wenn der Annahmeverzug bei – hier nicht begehrter – Zug-um-Zug-Leistung wegen der §§ 756, 765 ZPO von Bedeutung ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 Rn. 5 m.w.N.). Der Antrag hätte auch in der Sache selbst keinen Erfolg. Unabhängig von den Fragen, ob es sich bei der im Termin am 09.02.2018 vorgenommenen Änderung des damaligen Antrags zu Ziff. 2.(a) aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 24.02.2016 (dort S. 2 = Bd. I Bl. 136 d.A.) um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO handelt und ob eine etwaige Klageänderung sachdienlich wäre (s. dazu Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 31.01.2018, dort S. 5 f. = Bd. II Bl. 410 f. d.A.), befand sich die Beklagte nicht in Verzug, weil die Klägerin zu 1) der Beklagten nicht ihrerseits die von ihr geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten hatte (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 25.04.2017 – XI ZR 314/16 – BeckRS 2017, 112322, Rn. 15; Urt. v. 14.03.2017 – XI ZR 442/16 – BeckRS 2017, 107789, Rn. 29; Versäumnisurt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – NJW 2017, 1823, 1826, Rn. 27 ff.). b) Auch dem negativen Feststellungsantrag zu Ziff. 2. – auf Feststellung, dass der Beklagten seit dem Widerruf aus dem von der Klägerin zu 1) geschlossenen Darlehensvertrag mit den Endziffern -XXX keine Ansprüche mehr auf Leistung der Vertragszinsen und der vertragsgemäßen Tilgung/Erfüllung zustehen – fehlt das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Darlehensnehmers regelmäßig aus einer von der Bank (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der von dem Darlehensnehmer verneinten Rechtslage (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – NJW 2017, 2340, 2341, Rn. 13 m.w.N.). Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 05.10.2017 (Anlage B15 = Bd. II Bl. 369 f. d.A.) „zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen“ die Wirksamkeit des unter dem 17.12.2014 erklärten Widerrufs des Darlehens mit den Endziffern -XXX an. In der Folge, nämlich am 30.11.2017, wurde dieser Darlehensvertrag von der Klägerin zu 1) durch Zahlung eines (um 926,60 € überschießenden) Betrages in Höhe von 106.700,00 € an die Beklagte vollständig zurückgeführt. Damit ist ein „Berühmen“ der Unwirksamkeit des Widerrufs insoweit durch die Beklagte und damit das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin zu 1) entfallen. c) Auch dem Antrag zu Ziff. 8. auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz eines etwaigen künftigen Schadens im Zusammenhang mit dem von ihr vermeintlich rechtsgrundlos veranlassten negativen SCHUFA-Eintrag mangelt es, wenn der Antrag überhaupt hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein sollte, an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse. Die Klägerin zu 1) hat nicht im Ansatz vorgetragen, welche vermeintlichen Schäden ihr noch entstehen könnten. Da zudem schon nach ihrem eigenen Vortrag der SCHUFA-Eintrag korrigiert worden ist, ist auch nicht ersichtlich, weshalb die (vermeintliche) Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sein soll. 2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. a) Darlehen beider Kläger mit den Endziffern -XXX (Klageantrag zu Ziff. 3.) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der in Höhe von 2.600,00 € geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen mit den Endziffern -XXX. Die diesem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung (mit der Wendung „der schriftliche Vertragsantrag") ist zwar nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, fehlerhaft (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2017, a.a.O., Rn. 21; Urt. v. 14.03.2017, a.a.O., Rn. 24; Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 381/16 – BeckRS 2017, 106963, Rn. 13). Das Widerrufsrecht der Kläger war jedoch verwirkt. Unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment erfüllt. Angesichts des hier zwischen Darlehensvertragsabschluss (27.09.2007) und Widerrufserklärung (17.12.2014) liegenden Zeitraums – nur auf diesen kommt es nach der BGH-Rechtsprechung insoweit an – von über sieben Jahren liegt das erforderliche Zeitmoment vor. Auch das Umstandsmoment ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im vorliegenden Fall – insbesondere: vorzeitige Ablösung des Darlehens nach einer Laufzeit von nur etwas mehr als 2 Jahren und 2 Monaten am 09.12.2009 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – als erfüllt zu bewerten. Zwar handelte es sich bei der erfolgten Ablösung des Darlehens um ein vertragsgemäßes Verhalten der Kläger, welches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – zit. nach juris, Rn. 39) für sich genommen nicht geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen des Unternehmers darauf zu begründen, dass der Verbraucher seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr widerrufen werde. Das bedeutet jedoch nicht, dass in derartigen Fallkonstellationen der Verwirkungseinwand von vornherein ausgeschlossen wäre. So vertritt der BGH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch und gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein kann (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 501/15 – zit. nach juris, Rn. 41). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – NJW 2017, 243, 246, Rn. 30; Urt. dieser Kammer v. 25.11.2016 – 3 O 399/15 – BeckRS 2016, 109965). In Anwendung dieser Grundsätze erachtet das Gericht das Umstandsmoment im konkreten Fall für gegeben. In der hier vorliegenden konkreten Konstellation kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass sich die beklagte Bank auf schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick darauf, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde, berufen kann. b) Darlehen der Klägerin zu 1) mit den Endziffern -XXX (Klageanträge zu Ziff. 5., 6. und 9.) aa) Kapitalertragssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (Klageantrag zu Ziff. 5.) Der von der Beklagten auf den Nutzungsersatzanspruch der Klägerin zu 1) vorgenommene Steuerabzug war rechtmäßig. Ein Anspruch auf Brutto-Nutzungsersatz, d.h. auch auf die Kapitalertragssteuer in Höhe von 1.117,23 €, auf die Kirchensteuer in Höhe von 100,55 € sowie auf den Solidaritätszuschlag in Höhe von 61,45 €, steht der Klägerin zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Den auf Basis von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszins berechneten Nutzungsersatzanspruch der Klägerin zu 1) auf die bis zum Widerruf gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen hat die Beklagte gemäß Anlage B16 (Bd. II Bl. 371-379 d.A.) auf 4.569,44 € beziffert, worauf sie einen Steuerabzug in Höhe von 1.279,23 € (Hauptforderung des Klageantrags zu Ziff. 5.) vorgenommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 25.04.2017 – XI ZR 573/15 – NJW 2017, 2104, 2107 f., Rn. 39-43 m.w.N.) ist der Nutzungsersatzanspruch zu kürzen, wenn die Steuern abgeführt worden sind. Der Leistung des steuerentrichtungspflichtigen Darlehensgebers an das Finanzamt kommt im Verhältnis zum Darlehensnehmer nämlich Erfüllungswirkung zu. Ist hinsichtlich der Nutzungsersatzansprüche die Aufrechnung erklärt worden, ist ein Steuerabzug dagegen nicht vorzunehmen (vgl. zum Ganzen auch: Lühmann, BKR 2017, 450). Vorliegend hat die Beklagte (auf S. 10 des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2018 = Bd. II Bl. 415 d.A.) unwidersprochen vorgetragen, dass sie die ausgewiesenen Steuern bereits an das zuständige Finanzamt abgeführt hat. bb) Nutzungsentschädigung auf die nach Widerruf erhaltenen Gebrauchsvorteile (Klageantrag zu Ziff. 6.) Ein Anspruch auf Nutzungsersatz für die nach dem Zeitpunkt des Widerrufs am 17.12.2014 bis einschließlich Oktober 2017 erhaltenen Gebrauchsvorteile bezüglich des Darlehens mit den Endziffern -XXX steht der Klägerin zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es kann dahingestellt bleiben, welcher etwaige Nutzungsersatz auf Leistungen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs anzusetzen ist. Denn die sowohl von der Klägerin zu 1) als auch von der Beklagten ausgebrachte Aufrechnungserklärung wirkt gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Dies ist der Zeitpunkt der Widerrufserklärung, da zu diesem Zeitpunkt das Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden ist und sich die wechselseitigen Forderungen hieraus erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Daher kann für die Klägerin zu 1), da zu diesem Zeitpunkt das Darlehen noch nicht zurückgeführt worden war und somit ein Saldo nur zugunsten der Beklagten übrig geblieben ist, für die Leistungen bis zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Nutzungsersatz mehr für den Zeitraum ab dem Widerruf anzusetzen sein. cc) Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr für die Rückabwicklung des Darlehens in Höhe von 500,00 € (Klageantrag zu Ziff. 9.) Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der ebenfalls vermeintlich rechtsgrundlos gezahlten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500,00 € für den von ihr erteilten Treuhandauftrag in Bezug auf die Ablösung des Darlehens durch die W1 AG. Der Kläger zu 2) ist für einen solchen Rückforderungsanspruch schon nicht aktivlegitimiert. Bei der Erhebung der Bearbeitungsgebühr in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten handelt es sich um eine kontrollfreie Preisvereinbarung. Die hier in Rede stehende Regelung betrifft eine freiwillige Leistung der Beklagten, mit der sie sich allein im Interesse der Klägerin zu 1) und der die weitere Finanzierung übernehmenden Bank, hier der W1 AG, an der Ablösung eines Darlehens durch die vorzeitige Freigabe ihrer Sicherheit beteiligte. Hierzu war sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, denn ein Anspruch des Darlehensnehmers auf Freigabe (Löschung) der dinglichen Sicherheit besteht erst nach Rückzahlung des Darlehens (vgl. § 1144 BGB). Für die Vergütung des Aufwandes einer Bank im Zusammenhang mit dem zwischen der an einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens und der vorzeitigen Freigabe von Sicherheiten beteiligten Bank vereinbarten Treuhandverhältnis gibt es keine dispositive gesetzliche Regelung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.05.2009 – 13 U 202/08 – zit. nach juris, Rn. 13; Hofauer, BKR 2015, 397, 401). Dass die Klägerin zu 1) den zugrundeliegenden Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der durch die Bearbeitungsgebühr abgegoltene Aufwand der Beklagten ist nämlich derselbe. Soweit die Kläger monieren, dass die Gebühr unverhältnismäßig hoch und im Übrigen nicht angemessen sei („bankenüblich“ seien Beträge von 150,00 €), dringen sie auch damit nicht durch. Vorliegend beläuft sich die Bearbeitungsgebühr auf 0,3125 % des Nettodarlehensbetrages (in Höhe von 160.000,00 €). Dagegen ist nichts zu erinnern. c) Schmerzensgeld (Klageantrag zu Ziff. 7.) Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000,00 € für den vermeintlich rechtsgrundlos am 11.12.2017 von der Beklagten veranlassten negativen SCHUFA-Eintrag kann die Klägerin zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Für einen derartigen immateriellen Schadensersatzanspruch gegenüber einer kreditführenden Bank ist schon im Ansatz kein Raum: Wegen (behaupteter) unrichtiger Mitteilungen an die SCHUFA kann ein Kreditnehmer von dem Kreditinstitut regelmäßig kein Schmerzensgeld verlangen (vgl. hierzu: OLG Frankfurt, Urt. v. 06.01.1988 – 17 U 35/87 – zit. nach juris, mit zust. Anm. Ulbricht, CR 1989, 20 f.; AG Bonn, Urt. v. 02.07.2007 – 9 C 459/06 – zit. nach juris). d) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag zu Ziff. 4.) Der Klageantrag zu Ziff. 4. auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen ist ebenfalls unbegründet. Eine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens setzt voraus, dass der Darlehensnehmer seinerseits die von ihm nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. den §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug der Bank begründenden Weise angeboten hat (vgl. dazu BGH, Versäumnisurt. v. 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – NJW 2017, 1823, 1826, Rn. 23 ff.; Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 442/16 – NJW-RR 2017, 812, 814, Rn. 29). Das ist hier ersichtlich nicht geschehen. II. Die Kostenentscheidung stützt sich – mit Ausnahme der Kosten der Widerklage (s. dazu nachfolgend) – auf die §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Da die Parteien einen Teil der Hauptsache – hier: die Widerklage – übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war insoweit über die Kosten sachlich nach den Grundsätzen des § 91a ZPO und über den streitig gebliebenen Teil nach § 91 ZPO zu entscheiden (sog. Kostenmischentscheidung, vgl. dazu: Zöller-Althammer, a.a.O., § 91a Rn. 54). Die Kosten der Widerklage waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen vollumfänglich der Klägerin zu 1) aufzuerlegen, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach den oben unter I.1.a) gemachten Ausführungen hat die Klägerin zu 1) ihre Leistung der Beklagten nicht in einer Weise angeboten, die einen Annahmeverzug begründen würde. Die Widerklage war daher zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO. IV. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO festgesetzt. Bis zum 23.10.2017 (Erhebung der Widerklage) war der Streitwert nach der Summe der von den Klägern auf die vier streitgegenständlichen Darlehen bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BKR 2016, 200, 200 f., Rn. 6 u. 12) auf bis zu 290.000,00 € festzusetzen (Darlehen mit den Endziffern -XXX: 67 Monate x 1.033,33 €/Monat = 69.233,11 €; Darlehen mit den Endziffern -XXX: 59 Monate x 480,00 €/Monat = 28.320,00 €; Darlehen mit den Endziffern -XXX: 76.729,40 €; Darlehen mit den Endziffern -520: 90.477,43 €). Fortan erhöhte sich der Streitwert um die Hauptsacheforderung der Widerklage (106.696,42 €) auf bis zu 380.000,00 €, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Die nachfolgende Klageerweiterung mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 27.11.2017 (um 1.279,23 € und 4.336,76 €) hievte den Streitwert nicht über die nächsthöhere Gebührenstufe. Mit Eingang der (Teil-)Erledigungserklärung der Beklagten hinsichtlich der Widerklage bei Gericht am 30.01.2018 ermäßigte sich der Streitwert wieder auf bis zu 290.000,00 €. Die nachfolgende weitere Klageerweiterung mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 08.02.2018 (um insgesamt 1.600,00 €) hievte den Streitwert erneut nicht über die nächsthöhere Gebührenstufe. Infolge der umfangreichen Teilklagerücknahme im Termin am 09.02.2018 ermäßigte sich der Streitwert ab diesem Zeitpunkt auf bis zu 125.000,00 €.