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Beschluss

18 O 74/16 AktE

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0607.18O74.16AKTE.00
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Tenor

Diese Entscheidung hat keinen Tenor.

Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung hat keinen Tenor. I. Es soll ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Das Gericht sieht die bloße Anhörung des Vertragsprüfers nicht als ausreichend an. Die noch aufzuklärenden Fragen greifen über den Prüfbericht des Vertragsprüfers hinaus. Da der Bewertungsstichtag im Juli 2016 liegt und es auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag ankommt, wird die Unternehmensplanung, die Grundlage für das Angebot von Ausgleich und Abfindung war, und die auf der Anpassung der Planung vom 26.11.2015 infolge des Rolling Forecasts April 2016 beruht, vor dem Hintergrund der tatsächlich Zahlen zum 30.6.2016 nochmals auf Plausibilität überprüft werden müssen, insbesondere auch im Hinblick auf die Rolling Forecasts Mai und Juni 2016 und den Halbjahresbericht 2016. Diese letztgenannten Unterlagen waren nicht Gegenstand des Prüfberichts, so dass es schon unter diesem Gesichtspunkt nicht ausreicht, den Vertragsprüfer anzuhören. Abgesehen hiervon begegnet es Bedenken, wenn der Vertragsprüfer anregt, die vorgenommenen Plananpassungen durch einen Vorstandsbeschluss festhalten zu lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung für die Antragsteller den Eindruck hervorrufen kann, dass der Vertragsprüfer nicht hinreichend neutral ist. II. 1. Es soll durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden über die Angemessenheit der Höhe von Abfindung und Ausgleich aus Anlass des zwischen der A1 und der Antragsgegnerin geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, der von der Hauptversammlung der A1 am 15.7.2016 gebilligt worden ist. Das Gutachten soll sich dabei auch über folgende Fragen verhalten : a) Ist die für die Unternehmenswertermittlung zugrunde gelegte Planung plausibel ? Dies insbesondere vor dem Hintergrund der tatsächlichen Zahlen zum 30.6.2016, und hierbei insbesondere im Hinblick auf die Rolling Forecasts für Mai und Juni 2016 und den Halbjahresbericht 2016; hat dabei die gegenüber der Planung geringere Materialaufwandsquote für das 1. Halbjahr 2016 Auswirkungen auf die Plausibilität der vorliegenden Planung ? b) Wird das Werk A2 angemessen in der Planung berücksichtigt, insbesondere auch was die Umsatzerlöse in der Phase der ewigen Rente betrifft ? c) Ist aus sachverständiger Sicht die Abfindung A3 als „echter Verbundnachteil“ nicht zu berücksichtigen ? d) Ist in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung für den Wachstumsbeitrag vorzunehmen ? Oder kommt es hier zu einer Doppelberücksichtigung entsprechend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.4.2017, 26 W 10/15 ? e) Kann das eigene Beta der A1 zugrunde gelegt werden ? Ist das eigene Beta auch anhand von Liquiditätskennziffern aussagekräftig ? Gibt es Anhaltspunkte, dass der Kurs der A1 seit dem ersten Übernahmeangebot von Januar 2015 verzerrt war ? Wenn ja, über welchen Zeitraum ? Ist es sachgerecht ggfls. einzelne Zeiträume aus dem Zeitraum vor Bekanntgabe der hier in Frage stehenden Strukturmaßnahme (6. April 2016) aus der Betrachtung auszunehmen ? Ist es ggfls. sachgerecht, nur das Beta aus dem Zeitraum vor Januar 2015 zu betrachten ? f) Falls im Zusammenhang mit der Ermittlung des Beta-Faktors eine peer group gebildet wird : Sollte die Zusammensetzung der peer group im Hinblick darauf, dass die A1 ihre Umsätze überwiegend auf dem deutschen und europäische Absatzmarkt erzielt, diese regionale Ausrichtung berücksichtigen ? g) Ist die nicht betriebsnotwendige Liquidität nachvollziehbar angegeben ? h) Ist es zutreffend, auch von dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen die persönliche Ertragssteuern abzusetzen ? i) Welcher Wachstumsabschlag ist aus sachverständiger Sicht angemessen ? 2. Allgemein wird dem Sachverständigen folgendes vorgegeben: Das zu erstellende Sachverständigengutachten soll dem Zweck dienen, dem Gericht eine taugliche Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO für die zu bestimmende „angemessene“ Abfindung zu schaffen. Arbeits- und kostenintensiver Ausermittlung von Details, die am Ende auf den Unternehmenswert nur marginale Auswirkung haben, bedarf es daher nicht; diese Vorgehensweise soll nur in dem Gutachten kenntlich gemacht werden. 3. Mit der Erstellung des Gutachtens wird mit seinem fernmündlich erkläretn Einverständnis XXX beauftragt. 4. Der Sachverständige wird –wie üblich- gebeten, zunächst den voraussichtlichen Kostenaufwand für die Begutachtung überschlägig abzuschätzen und dem Gericht die Höhe des nach seiner Auffassung gebotenen Entschädigungsvorschusses mitzuteilen. Sodann wird dieser von der Antragsgegnerin angefordert werden.