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Urteil

10 O 102/16

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:0620.10O102.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin nach einem Streitwert i.H.v. 208.548,34 € auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin nach einem Streitwert i.H.v. 208.548,34 € auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Frage, ob die Marktprämie sich gemäß § 100 Abs. 4 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21.07.2014 (EEG 2014) auf Null reduzierte. Die Klägerin betreibt am Standort F1 Weg # in X eine Biogasanlage zur Verstromung von Biomasse. Seit der Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 2007 speist sie den produzierten Strom in das Netz der Beklagten ein. Die Biogasanlage verfügt über eine installierte Leistung von 765 kW elektrisch. Sie besteht aus 4 Blockheizkraftwerken (im Folgenden: BHKW), welche bei der Beklagten mit den laufenden „Anlagennummern“  ###66 (im Folgenden: 66)  ###67 (im Folgenden: 67)  ###68 (im Folgenden: 68)  ###69 (im Folgenden: 69) registriert sind. Die BHKW mit den Nummern 68 und 69 dienen dabei als Hauptstromerzeugungseinheiten, während die BHKWs mit den Nummern 66 und 67 in erster Linie eine Reserve für den flexiblen Betrieb der Biogasanlage darstellen und nur in Ausnahmesituationen Strom erzeugen. Am 16.03.2015 trat eine geänderte Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) in Kraft. Mit dieser verpflichtete der Gesetzgeber die Betreiber bestimmter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen zur Sicherstellung des Betriebes in einem erweiterten Frequenzbereich. Die Beklagte übersandte der Klägerin zu jeder Anlagennummer ein Schreiben vom 21.05.2015, überschrieben mit „Nachrüstungsaufforderung für Ihre Anlage gemäß § 12 Systemstabilitätsverordnung Rücksendung der Zugangsbestätigung bis zum 06.07.2015“, welche der Klägerin am 26.05.2015 zugingen. Den Schreiben waren jeweils Formulare für die „Nachrüstungsbestätigung“ als Anlage 3 beigefügt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens und der Anlagen wird auf das exemplarisch von der Beklagten für die Anlagennummer 69 mit der Klageerwiderung vorgelegte Schreiben vom 21.05.2015 Bezug genommen (Anlage S & J 1 = Blatt 118 ff. d. A.). Die Klägerin bestätigte den Erhalt der Schreiben mit Empfangsbestätigung vom 01.07.2015. Die Klägerin behauptet, sie habe die Unterlagen unverzüglich an den Hersteller der BHKWs, die Firma F GmbH weitergeleitet und diese mit der entsprechenden Nachrüstung beauftragt. Die Firma F GmbH habe in der Folgezeit von den BHKWs 68 und 69 die Nachrüstung vorgenommen, dies in einem Prüfprotokoll dokumentiert, die Anlage 3 zur Nachrüstungsaufforderung (Anlage K2 zur Klageschrift, Blatt 27 ff. d. A.) am 05.08.2015 unterzeichnet und diese unmittelbar an sie zurückgesandt. Sie, die Klägerin, habe die so ausgefüllten Unterlagen sodann unmittelbar an die Zweigniederlassung der Beklagten in P gesandt. Danach sei sie davon ausgegangen, dass die Nachrüstung für die BHKW mit den Anlagennummern 68 und 69 nachgewiesen und die Angelegenheit daher insoweit erledigt sei, zumal die Beklagte in der Folgezeit nichts Gegenteiliges habe verlauten lassen. Die Nachrüstungsbestätigungen seien der Beklagten auch im Sommer 2015 zugegangen. Später hat die Klägerin behauptet, die Prüfprotokolle für die BHKW 68 und 69 hätten im Sommer 2015 noch nicht vorgelegen. Diese seien ihr im April 2016 von der Firma F GmbH zugegangen. Aus ihrer Sicht seien gleichwohl sämtliche erforderlichen Pflichten im Hinblick auf die BHKW 68 und 69 vollständig erfüllt gewesen. Demgegenüber behauptet die Beklagte, für keine der Anlagen seien ihr bereits im Jahr 2015 Nachweise vorgelegt worden. Unstreitig erinnerte die Beklagte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 10.02.2016, jeweils gesondert für die 4 Anlagennummern, an die Pflicht zur Nachrüstung unter Hinweis auf den Fristablauf am 24.05.2016 (Anlage S & J 2 zur Klageerwiderung = Blatt 136 f. d. A., exemplarisch für Anlagennummer 69). Während der Zugang dieser Schriftstücke bei der Klägerin unstreitig ist, bestreitet sie den Zugang der weiteren Erinnerungsschreiben vom 12.04.2016 (Anlage S & J 2 zur Klageerwiderung = Blatt 142 f. d. A., exemplarisch für Anlagennummer 69). Im April und Anfang Mai 2016 nahm die Firma E GmbH an den BHKW 66 und 67 sowie die Firma F GmbH an den BHKW 68 und 69 der Klägerin Prüfungen vor und fertigten entsprechende Prüfprotokolle, datierend vom 13.04.2016, 16.04.2016 und 02.05.2016 und leiteten diese der Klägerin zu, welche sie per Mail vom 06.05.2016 (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 35 ff. d.A.) an die Beklagte weiterleitete. Die Prüfprotokolle für die BHKWs 68 und 69 enthielten die korrekten, geforderten Werte. Die Protokolle für die BHKWs 66 und 67 waren wegen der enthaltenen Abschaltfrequenz von 51 Hz inhaltlich fehlerhaft. Die Beklagte reagierte hierauf mit 2 Schreiben vom 09.05.2016, betreffend die beiden letztgenannten Anlagennummern. Sie formulierte jeweils: „… vielen Dank für die Übermittlung des Prüfprotokolls für Ihre Erzeugungsanlage. Leider stimmen die von Ihnen gemeldeten Frequenzwerte nicht mit unseren Vorgaben überein. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir daher die Nachrüstung für Ihre Erzeugungsanlage nicht anerkennen können. Bitte rüsten Sie Ihre Erzeugungsanlage auf die in unserem Anschreiben vom 21.05.2015 geforderten Frequenzwerte um und senden Sie uns die Anlage 3 Nachrüstungsbestätigung vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück. Gemäß § 18 der Systemstabilitätsverordnung endet die Frist zur Umrüstung Ihrer Erzeugungsanlage am 24.05.2016. …“ Das Fehlen der Nachrüstungsbestätigungen Anlage 3 für die Anlagennummern 68 und 69 monierte sie in diesem Zusammenhang nicht. Daraufhin ließ die Klägerin umgehend die Nachrüstung für die beiden BHKWs 66 und 67 durch die Firma E GmbH vornehmen und übermittelte sodann die Nachrüstungsbestätigung (Anlage 3 zum Schreiben vom 21.05.2015) für diese mit den korrekten Werten per E-Mail am 11.05.2016 an die Beklagte. Den Nachrüstungsbestätigungen für die Anlagennummern 66 und 67 waren die Nachweise der Fachkunde der Fachkräfte nicht beigefügt. Die Beklagte forderte sie von der Klägerin an. Diese übersandte sie noch am 30.05.2016. Die Klägerin erhielt mit Gutschrift vom 09.06.2016 (Anlage K5 zur Klageschrift = Blatt 50 d. A.) die Förderzahlungen für den Strom im Mai 2016 in Höhe von 73.511,15 €. Mit „Gutschrift-Korrektur“ vom 04.07.2016 (Anlage S und J 3 zur Klageerwiderung, Blatt 144 d. A.) verlangte die Beklagte den Betrag von 73.511,15 € (nebst 40,21 € Kosten für Zähler und Wandler, insgesamt damit 73.551,36 €) von der Klägerin zurück. Die Klägerin erhielt dann am 18.07.2016 die Abrechnung vom 05.07.2016 für den Monat Juni 2017 (Anlage K6 zur Klageschrift = Blatt 58 ff. d. A.). Die Einspeisevergütung wurde dort mit 0,-- Euro beziffert. Die Klägerin konnte sich dies nicht erklärten und rief unmittelbar beim zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten an und erkundigte sich nach der Auszahlung der Förderung. Der Sachbearbeiter erklärte, dass eine Anweisung auf einen Vergütungstopp seitens Frau G aus der Abteilung SysStabV bei der Beklagten vorliege. In einem weiteren Telefonat vom selben Tag erklärte dann Frau G, dass die Anlage 3 für die BHKW mit den Anlagennummern 68 und 69 nicht vorlägen. Die Klägerin übersandte der Beklagten sodann am 19.07.2016 die Nachrüstungsnachweise Anlage 3 für die Anlagennummern 68 und 69. Auch in der Abrechnung vom 04.08.2016 für den Monat Juli (Anlage K8 zur Klageschrift, Blatt 66 ff. d. A.) wurde die Einspeisevergütung mit 0,-- Euro beziffert. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der mit Schreiben vom 11.08.2016 aufgestellten Forderung, ausstehende Vergütungen auszuzahlen, trat die Beklagte entgegen. Sie verrechnete den aus ihrer Sicht für den Mai 2017 wegen zunächst ausgezahlter Vergütung bestehenden Rückforderungsanspruch (73.511,15 € nebst Kosten in Höhe von 40,21 €, 38.91 € und weiterer 40,21 €, insgesamt 73.630,48 €) mit einem Betrag von 69.546,43 € auf die unstreitige Forderung der Klägerin auf Einspeisevergütung für den Monat August 2016 und in Höhe von 4.084,05 € auf die Forderung der Klägerin für den Monat September 2017. Mit der Klage verlangt die Klägerin mithin die – im Übrigen der Höhe nach unstreitigen Einspeisevergütungen – für Juni 66.578,72 € Juli 68.361,32 € August 69.524,25 € September 4.084,05 € 208.548,34 € Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte schuldet die Marktprämie. Diese sei nicht auf Null reduziert gewesen, eine Aufrechnungsforderung habe nicht bestanden. Sie habe die Anforderungen des § 13 SysStabV erfüllt. Die Pflicht zum Nachweis der Nachrüstung sei nicht fristgebunden. Es liege ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor, wenn dieser in § 18 Abs. 1 SysStabV formuliere „… Nachrüstung (…) nachzuweisen“. Man müsse das Wort „nachzuweisen“ durch das Wort „durchzuführen“ ersetzen. Die Regelung hinsichtlich des Nachweises passe sonst nicht zu der Überschrift des § 18 SysStabV. Die SysStabV unterscheide im Übrigen deutlich zwischen Nachrüstung und Nachweis. Dies zeige auch der Wortlaut des § 18 Abs. 2 SysStabV, wonach sich die Frist zur Nachrüstung (nicht: Nachweis der Nachrüstung) unter bestimmten Voraussetzungen auf 18 Monate verlängere. Unaufklärbar sei auch der Widerspruch zu § 13 Abs. 3 SysStabV. Wenn diese Norm die Nachrüstung selbst an die Frist des § 18 SysStabV binde, könne der nachträglich zu erbringende Nachweis nicht auch innerhalb der 12-monatigen Frist erbracht werden. Sinn und Zweck der SysStabV würde bereits durch eine hinreichende Nachrüstung genüge getan. Eine Übersendung des Nachweises sei für die Vermeidung der Gefährdung der Systemstabilität darüber hinaus nicht erforderlich. Auch der gesetzgeberische Wille spreche eindeutig dafür, dass die Frist des § 13 Abs. 3 SysStabV allein an die Nachrüstung anknüpfe, nicht aber an den Nachweis. Dies werde auch aus dem Wortlaut des – vorrangigen - § 100 Abs. 4 EEG 2014 deutlich, der mögliche Sanktionen allein an Verpflichtungen im Rahmen einer Nach-rüstung zur Sicherung der Systemstabilität knüpfe. Wenn es nach der Gesetzeslage doch auf die rechtzeitige Vermittlung der Nachrüstungsbestätigungen ankomme, müsse die Beklagte sich jedenfalls einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten lassen. Aus § 242 BGB folge eine Aufklärungspflicht der Beklagten. Ihr habe es oblegen, nach Erhalt der Prüfungsprotokolle für alle 4 BHKWs mit Schreiben vom 09.05.2016 vollständig die aus ihrer Sicht nicht vorliegenden Unterlagen und Nachweise zu rügen. Indem sie sich nur auf die Nummern 66 und 67 beschränkte, habe sie die Klägerin in falscher Sicherheit zurückgelassen. Da die Biogasanlage rechtlich eine Anlage im Sinne des EEG 2014 darstelle, hätten redlicherweise sämtliche fehlenden Unterlagen und Nachweise im Schreiben vom 09.05.2016 aufgeführt werden müssen. Eine vollständige Aufklärung hätte die Klägerin insbesondere vor dem Hintergrund der langjährigen laufenden Geschäftsbeziehungen redlicherweise erwarten dürfen. Stattdessen habe die Beklagte ihr – ohne vorherigen telefonischen Hinweis – schlicht eine Abrechnung mit dem Wert „Null“ zukommen lassen. Auch nach dem Schreiben vom 10.02.2016 sei sie weiterhin davon ausgegangen, dass der Beklagten die Unterlagen im Sommer 2015 bereits vorlagen. Aus ihrer Sicht hätten zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran bestehen können, dass die Voraussetzungen der SysStabV umgesetzt waren. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass es sich um ein allgemein gehaltenes weiteres Rundschreiben der Beklagten handelte, ohne Bezug zur konkreten Anlage. Weil sie darauf vertraut habe, dass die Zugangsbestätigung (gemeint offenbar: Nachrüstungsbestätigung) bei der Beklagten bereits vorgelegen habe und diese ausdrücklich nichts gegenteiliges habe verlauten lassen, habe Sie daraufhin die noch fehlenden Prüfprotokolle für sämtliche Anlagen von den Firmen E GmbH und der Firma F GmbH anfertigen lassen. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 09.05.2016 sei sie davon ausgegangen, dass tatsächlich nur die in dem Schreiben aufgeführten Unterlagen für die Einhaltung der SysStabV noch fehlten. Durch das Schreiben vom 09.05.2016 sei sie in falscher Sicherheit gewogen worden. Mit dem Schreiben vom 09.05.2016 habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass das Schreiben die fehlenden Unterlagen, welche bei der Beklagten noch nicht vorlagen, vollständig benenne. Die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass nur die in dem Schreiben vom 09.05.2016 aufgeführten Unterlagen noch vorzulegen seien. Ihre Vorstellung, dass nur die im Schreiben vom 09.05.2016 abschließend aufgeführten Unterlagen bei der Beklagten fehlten, sei durch das Schreiben „erneuert“ worden. Mit der Übersendung des Schreibens vom 09.05.2016 habe die Beklagte die nach deren Auffassung bestehende klägerische Vorstellung (Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.08.2017) dahingehend verändert, dass die Klägerin nun davon ausgehen musste, dass nur die in dem Schreiben aufgeführten Anlagen noch fehlten. Ohne das Schreiben vom 09.05.2016 hätte sie Anlass gehabt, sich insgesamt noch einmal bei der Beklagten zu erkundigen, ob sämtliche Anlagen dort vorlägen. Bei einer vollständigen Aufklärung hätte sie unverzüglich die Nachrüstungsnachweise an die Beklagte gesandt, wie sie dies auch hinsichtlich der BHKW 66 und 67 auf das Schreiben der Beklagten vom 09.05.2016 hin getan habe. Die Verweigerung der Zahlung durch die Beklagte stelle sich nach alledem als treuwidrig dar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 208.548,34 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.578,72 € seit dem 16.07.2016, aus 68.361,32 € seit dem 16.08.2016, aus 69.524,24 € seit dem 16.09.2016 und aus 4.084,05 € seit dem 16.10.2016 sowie weitere 3.859,40 € als Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 18 SysStabV enthalte eine klare Regelung über eine einheitliche Frist für Nachrüstung und Nachweis. Dass weder ein gesetzliches Versäumnis noch ein Redaktionsversehen vorliege, ergebe sich auch aus dem Sinnzusammenhang des § 18 Abs. 2 Nr. 2 SysStabV. Die Verlängerung von 12 auf 18 Monate könne damit begründet werden, dass ein Wartungstermin innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der 12 Monatsfrist nachgewiesen wird, in dem dann die Nachrüstung erfolge. Auch hier müssen also Nachrüstung und Nachweis innerhalb von 18 Monaten erfolgen. Aus der Gesetzesbegründung folge zudem, dass erst durch Übermittlung des Nachweises die Verpflichtung zur Nachrüstung erfüllt sei. Die Beklagte meint, sie habe die Klägerin nicht nochmals darauf hinweisen müssen, dass der Nachrüstungsnachweis formbedürftig sei und auf dem als Anlage 3 beigefügten Formblatt erfolgen müsse. Die Notwendigkeit der Übermittlung des Formblattes folge bereits aus der SysStabV, was in den Schreiben vom 21.05.2015, 10.02.2016 und 12.04.2016 ausdrücklich erwähnt worden sei. Nach Kenntnis der Schreiben habe ein guter Glaube der Klägerin, bis zum Ablauf der Nachrüstungsfrist alles Erforderliche erledigt zu haben, nicht entstehen. Zumindest wäre eine irgendwie geartete Nachfrage der Klägerin zu erwarten gewesen, wenn sie tatsächlich davon ausgegangen wäre, mit der Übersendung von Unterlagen im August 2015 alles Erforderliche getan zu haben. Die Klägerin habe nach den Schreiben vom 10.02.2016 und 12.04.2016 nicht davon ausgehen können, dass die Einreichung weiterer Dokumente entbehrlich sei. Wenn die Beklagte die erforderlichen Unterlagen bereits 2015 erhalten hatte, wären die vorgenannten Schreiben nicht mehr erforderlich gewesen. Da die mit der E-Mail der Beklagten vom 06.05.2016 übermittelten Prüfprotokolle für die BKHW 68 und 69 die korrekte Abschaltfrequenz auswiesen, sei in der Folgezeit nicht noch einmal ausdrücklich auf den formbedürftigen Nachrüstungsnachweis hingewiesen worden. Die Beklagte meint, der BGH (Az. VIII ZR 147/16, Urteil vom 05.07.2017) habe einer auf § 242 BGB beruhenden Aufklärungspflicht eine klare Absage erteilt. Eine allgemeine Pflicht, einen Anlagenbetreiber während des Nachrüstungsprozesses zu begleiten, ergebe sich nicht für den Netzbetreiber, sondern für den Betreiber der Übertragungsnetze. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 208.548,34 € zu, weil sich die der Höhe nach unstreitige Marktprämie gemäß § 100 Abs. 4 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien Gesetzes vom 21.07.2014 (EEG 2014) für die Monate Mai 2016 bis Juli 2016 auf Null reduzierte, so dass der Klägerin die Einspeisevergütungen für Juni und Juli 2016 nicht zustehen und sie hinnehmen muss, dass die Beklagte die überzahlte Einspeisevergütung für Mai 2016 mit den Einspeisevergütungen für August 2016 (in Gänze) und September 2016 (mit einem Teilbetrag) verrechnete. 1. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 EEG 2014 liegen vor. Die Klägerin ist in den Monaten Mai 2016 bis Juli 2016 Verpflichtungen im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität nicht fristgerecht nachgekommen. Denn die Klägerin hat die Nachrüstungsnachweise (Anlage. 3) für die Anlagennummern 68 und 69 erst am 19.07.2016 übersandt, nachdem die Frist bereits mit dem 24. 5. 2016 abgelaufen war. Nach dem Wortlaut des §§ 100 Abs. 4 EEG 2014 reduziert sich die Marktpremiere damit für die vollen Monate Mai bis Juli 2016. a) Soweit die Klägerin geltend macht, die Nachrüstungsbestätigungen für die BKHW 68 und 69 seien der Beklagten bereits im Sommer 2015 zugegangen, so hat sie für diese Behauptung keinen Beweis angeboten. Sie ist aber für den Zugang beweisbelastet. Denn nach § 13 Abs. 4 SysStabV ist die Nachrüstung dem Netzbetreiber durch Übermittlung der Nachrüstungsbestätigung nachzuweisen. b) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Pflicht zum Nachweis der Nachrüstung sei nicht fristgebunden, so kann ihr nicht gefolgt werden. Nach § 13 Abs. 3 SysStabV müssen die Anlagenbetreiber „...die Nachrüstung durch eine Fachkraft… Innerhalb der Frist des § 18 durchführen lassen.“ § 18 Abs. 1 SysStabV wiederum bestimmt, dass die Anlagenbetreiber verpflichtet sind „...die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkuppelungsschutzeinrichtung innerhalb von 12 Monaten ab Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.“ Die Auslegung dieser Vorschriften ergibt, dass die Nachrüstung erst dann vollendet ist, wenn die Nachrüstung auch nachgewiesen ist. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 SysStabV, wonach es ausdrücklich auf den Nachweis ankommt, als auch aus der Überschrift des § 18, „Frist zur Nachrüstung“. Für die Annahme der Klägerin, es liege ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor, wenn dieser in § 18 Abs. 1 SysStabV das Wort „nachzuweisen“ verwende, dieses sei durch das Wort „durchzuführen“ zu ersetzen, ergibt sich kein hinreichender Anhalt. Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass § 18 Abs. 1 glücklicher hätte formuliert werden können, indem die Nachrüstung dahin definiert worden wäre, dass sie sowohl die Durchführung als auch deren Nachweis umfasst. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, es liege ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor. Vielmehr ergibt auch die historische Auslegung, dass die Verwendung des Wortes „nachzuweisen“ dem Willen des Verordnungsgebers entspricht. In der Drucksache 624/14, Seite 34 findet sich hierzu folgende Passage: „Nach Abs. 4 muss die Nachrüstung dem Netzbetreiber durch eine unterzeichnete Nachrüstungsbestätigung nachgewiesen werden. Erst durch die Übermittlung dieses Nachweises ist die Verpflichtung der Nachrüstung erfüllt.“ Soweit man die Nachrüstung erst dann als erfolgt ansieht, wenn auch der erforderliche Nachweis erbracht ist, löst sich auch der von der Klägerin angesprochene vermeintliche Widerspruch zu § 18 Abs. 2 SysStabV auf. Innerhalb der auf 18 Monate verlängerten Frist ist die Nachrüstung durchzuführen und der Nachweis zu übermitteln. Auch besteht dann kein Widerspruch zu § 13 Abs. 3 SysStabV. Auch hier umfasst die Nachrüstung den zu erbringenden Nachweis. Die Aufstellung formeller Voraussetzungen ist der SysStabV auch nicht fremd, wie es sich in anderen Zusammenhängen zeigt. So entsprach es der Vorstellung des Verordnungsgebers (BT-Drucksache 624/14, Seite 32), dass der Netzbetreiber ein Formular entwirft, dass der Betreiber einer Anlage zu nutzen hat, wenn er von den in § 15 SysStabV genannten Ausnahmen Gebrauch machen will (Landgericht Dortmund, Az. 10 O 26/17, Urteil vom 16.08.2017). 2. Der Berufung der Beklagten auf die Reduzierung der Marktprämie auf „Null“ steht § 242 BGB nicht entgegen. Hieran wäre zu denken, wenn der Klägerin eine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte in Höhe der erfolgten Reduzierung der Marktprämiere wegen der Verletzung einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht zustehen würde (dolo agit). Ein grundsätzlich möglicher dahingehender Schadenersatzanspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber gemäß § 280 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.07.2017, Az. VIII ZR 147/16, Rn. 67) scheidet jedoch vorliegend aus. Denn vorliegend lässt sich eine kausale Pflichtverletzung, die eine solche Schadensersatzforderung begründen könnte, nicht feststellen. a) Die Kammer sieht eine Pflichtverletzung nicht darin begründet, dass die Beklagte es unterließ, die Klägerin in den Schreiben vom 09.05.2016 auf das Fehlen der Nachrüstungsbestätigungen (Anlage 3) für die BHKW 68 und 69 hinzuweisen. Ein solcher Hinweis wäre überobligatorisch gewesen. aa) Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass den Netzbetreiber während des Nachrüstungsprozesses in gewissem Umfang Hinweispflichten treffen können: Insofern ist wiederum Bezug zu nehmen auf die Begründung zu § 12 SysStabV (BT Drucksache 624/14, Seite 31): „Um einen reibungslosen Nachrüstungsprozess zu ermöglichen, werden die Netzbetreiber verpflichtet, die Betreiber von Anlagen, die unmittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, während des Nachrüstungsprozesses zu begleiten.“ Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Pflicht zur Begleitung treffe (nur) den Übertragungsnetzbetreiber. Die von der Beklagten in Bezug genommene Fundstelle (BT Drucksache 624/14, Seite 2) lautet insoweit: „Der Nachrüstungsprozess wird durch die Betreiber der Elektrizitätsverteilernetze angestoßen und durch die Betreiber der Übertragungsnetze weiter begleitet. Die Nachrüstungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls erforderliche Recherchen liegen im Verantwortungsbereich des Betreibers der Anlage, da nur dieser Kenntnis über den Aufbau seiner Anlage und Zugriff auf Herstellerunterlagen, Wartungsverträge und ähnliches hat.“ Damit wird deutlich, dass die Pflicht zur Begleitung des Anlagenbetreibers den Netzbetreiber jedenfalls so lange trifft, wie er den Nachrüstungsprozess noch leitet. bb) Die danach erforderliche Begleitung des Anlagenbetreibers während des Nachrüstungsprozesses hat die Beklagte geleistet. Sie hat die Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2016 und weiterem Schreiben vom 12.04.2016 an Ihre Nachrüstungspflicht erinnert, wobei es auf den Umstand, dass die Klägerin den Erhalt des Schreibens vom 12. April bestreitet, nicht ankommt, da die Beklagte lediglich die – hier unstreitige – Absendung der Erinnerungsschreiben schuldet. Darüberhinaus war die Beklagte nicht gehalten, die Klägerin nach Übersendung der Prüfprotokolle mit E-Mail vom 06.05.2016 nochmals auf das Fehlen der Nachrüstungsbestätigungen für die BKHW 68 und 69 hinzuweisen. Anderenfalls würden die Anforderungen an die Begleitung des Nachrüstungsprozesses durch den Netzbetreiber ersichtlich überspannt. Der Anlagenbetreiber soll zwar im Nachrüstungsprozess begleitet werden, jedoch wird er dabei nicht der Verantwortung für die Erfüllung seiner Pflichten gänzlich enthoben. Die Kammer hat noch erwogen, dass die Verpflichtung zur Erteilung eines weiteren Hinweises daraus resultieren könnte, dass die Beklagte ggf. hätte annehmen müssen, dass ihre bisherigen Hinweise nicht verstanden wurden oder die Klägerin im Glauben war, den Anforderungen bereits genügt zu haben. Solches ist indes nicht der Fall: Aus der Sicht der Beklagten war der Klägerin sowohl mit Schreiben vom 21.05.2015, als auch mit den Erinnerungsschreiben vom 10.02.2016 sowie 12.04.2016 hinreichend verdeutlicht worden, dass die Nachrüstungsbestätigungen für die 4 BKHW beizubringen waren. Sie musste daher nicht annehmen, die Klägerin würde bereits die Übersendung bloßer Prüfprotokolle als ausreichend ansehen, zumal Prüfprotokolle in dem Formular der Anlage 3 Nachrüstungsbestätigung nur als mögliche beizufügende Nachweise Erwähnung finden. Die E-Mail vom 06.05.2016 enthielt auch keine Hinweise darauf, dass die Klägerin glaubte, mit der objektiv ersichtlich unzureichenden Übersendung der Prüfprotokolle den Anforderungen genügt zu haben. b) Eine Pflichtverletzung liegt aber darin begründet, dass die Beklagte mit den Schreiben vom 09.05.2016 auf eine fehlende Übereinstimmung der Frequenzwerte mit den Vorgaben hinsichtlich der BKHW 66 und 67 hinwies und die Umrüstung sowie die Zurücksendung der Nachrüstungsbestätigungen hinsichtlich dieser BKHW erbat. Denn dieser nur auf die BKHW 66 und 67 bezogene Hinweis war objektiv geeignet, den Gegenschluss zu provozieren, dass hinsichtlich der weiteren BKHW 68 und 69 sämtliche Anforderungen erfüllt waren. Diese Pflichtverletzung ist aber nicht für eine unterbliebene frühere Übermittlung der Nachrüstungsbestätigungen für die BKHW 68 und 69 an die Beklagte ursächlich geworden. Denn nach dem Vortrag der Klägerin ging sie schon 2015 davon aus, dass die Voraussetzungen der SysStabV umgesetzt waren. Damit konnte bei der Klägerin wegen der Schreiben vom 09.05.2016 durch einen Gegenschluss nicht mehr die Fehlvorstellung entstehen, dass hinsichtlich der BKHW 68 und 69 die Anforderungen erfüllt waren. Denn diese Fehlvorstellung war nach dem Vortrag der Klägerin bereits vorher entstanden. Insofern ist es unbehelflich, wenn die Klägerin geltend macht, ihre Vorstellung, dass nur die in den Schreiben vom 09.05.2016 aufgeführten Unterlagen bei der Beklagten fehlten, sei durch das Schreiben „erneuert“ worden. Zum einen ist dieser Vortrag widersprüchlich, weil er sich nicht mit dem obigen Vortrag in Einklang bringen läßt, wonach die Klägerin davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen der SysStabV bereits umgesetzt waren. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wann die Fehlvorstellung bereits früher vorgelegen haben könnte, die durch die Schreiben vom 09.05.2016 „erneuert“ worden sein soll. Ebenfalls widersprüchlich und damit unbeachtlich ist der Sachvortrag der Klägerin, mit den Schreiben vom 09.05.2016 habe die Beklagte die nach deren Auffassung bestehende klägerische Vorstellung (wonach die Klägerin gar kein Vertrauen haben konnte, dass in Bezug auf die beiden Anlagen 68 und 69 die Nachrüstung erledigt und nachgewiesen sei, die Klägerin habe gewusst, dass sie ihre beiden Anlagen nicht nachgerüstet habe und habe alle erforderlichen Maßnahmen und Fristen gekannt, Seite 3 des Schriftsatzes vom 25.08.2017) dahingehend verändert, dass die Klägerin nun davon ausgehen musste, dass nur die in dem Schreiben aufgeführten Anlagen noch fehlten. Denn mit diesem Sachvortrag setzt die Klägerin sich in Widerspruch zu zu dem Vortrag, wonach diese Anlagen bereits 2015 nachgerüstet wurden. Nach alledem ist gerade nicht ersichtlich, dass die Beklagte ohne die Schreiben vom 09.05.2016 Anlass gehabt hätte, sich nochmals bei der Beklagten zu erkundigen,ob sämtliche Unterlagen vorlagen. II. Mangels Bestehens des Hauptanspruches steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.