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Urteil

39 Ks-400 Js 206/17-15/17

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:1127.39KS400JS206.17.1.00
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Tenor

1.

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in neunundzwanzig tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion sowie in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von

                                14 (vierzehn) Jahren

verurteilt.

2.

Der Angeklagte wird ferner verurteilt,

a.

an die Adhäsionsantragstellerin Y GmbH & Co. KGaA als Gesamtschuldner 14.442,93 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.12.2017 zu zahlen;

b.

an den Adhäsionsantragsteller C ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2017 zu zahlen;

c.

an den Adhäsionsantragsteller I ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR, abzüglich am 26.07.2018 gezahlter 2.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.04.2017 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldforderung zu Ziff. 2. lit. c. aus einer unerlaubten Handlung heraus resultiert.

4.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Adhäsionsanträge angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsantragsteller und Nebenkläger.

5.

Das Urteil ist bezüglich Ziffer 2. vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften:

§§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 u. Nr. 5, 308 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23, 52 StGB.

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in neunundzwanzig tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion sowie in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagte wird ferner verurteilt, a. an die Adhäsionsantragstellerin Y GmbH & Co. KGaA als Gesamtschuldner 14.442,93 EUR (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.12.2017 zu zahlen; b. an den Adhäsionsantragsteller C ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2017 zu zahlen; c. an den Adhäsionsantragsteller I ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 EUR, abzüglich am 26.07.2018 gezahlter 2.000,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.04.2017 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Schmerzensgeldforderung zu Ziff. 2. lit. c. aus einer unerlaubten Handlung heraus resultiert. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Adhäsionsanträge angefallenen besonderen gerichtlichen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsantragsteller und Nebenkläger. 5. Das Urteil ist bezüglich Ziffer 2. vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 u. Nr. 5, 308 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23, 52 StGB. Gründe: I. Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 29-jährige Angeklagte wurde als zweites Kind seiner Eltern in U in Russland geboren, wo er zunächst zusammen mit einer drei Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt aufwuchs. Sein deutschstämmiger Vater war in Russland als Elektromechaniker und ist derzeit als Schweißer tätig, seine russische Mutter arbeitete in U als nicht promovierte Betriebsärztin und gegenwärtig als Reinigungskraft auf 450-EUR-Basis. Im elterlichen Haushalt wurde russisch gesprochen, mit seinen Großeltern väterlicherseits sprach der Angeklagte hingegen auch deutsch. Seinen unwiderlegten Angaben zu Folge besitzt der Angeklagte ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Soweit er auch die russische Staatsangehörigkeit erlangen könnte, hat er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Altersgerecht eingeschult, besuchte der Angeklagte in Russland zunächst eine Grundschule und anschließend eine private Gesamtschule. Als er 13 Jahre alt war, siedelte er im Jahr 2003 gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinen Großeltern väterlicherseits und weiteren Familienangehörigen nach Deutschland über. Nach kurzem Aufenthalt in einem Auffanglager zog die Familie nach C2, bevor sie sich schließlich etwa im Jahr 2006 in G niederließ. In Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst eine Hauptschule in C2. Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse musste er die achte Klasse wiederholen. Nach der neunten Klasse verließ er die Schule mit einem Abgangszeugnis. Anschließend absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr an der T-Schule, einer Berufsschule in G. Nachdem er diese Berufsschule ein weiteres Jahr lang besucht hatte, war er für einen Zeitraum von neun Monaten ohne Beschäftigung. Von April bis Dezember 2008 leistete er sodann seinen neunmonatigen Grundwehrdienst ab, wobei er zunächst die Grundausbildung im Lazarettregiment 41 in I2 absolvierte und anschließend im Einsatzlazarett mit elektromechanischen Aufgaben befasst war. Anschließend kehrte der Angeklagte in den elterlichen Haushalt zurück. In dieser Zeit begann er, mit dem bei der Bundeswehr verdienten Geld mit Aktien zu spekulieren, wobei er insbesondere riskante Aktien handelte. Nachdem er zunächst Gewinne erzielte, verlor er später die eingenommenen Beträge wieder. Ab September 2009 nahm er sodann durch Vermittlung des Arbeitsamtes an einer einjährigen Berufsvorbereitungsmaßnahme teil, während der er unter anderem in einer KFZ-Werkstatt tätig war. Anschließend begann er im September 2010 eine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker und besuchte erneut die T-Schule als Berufsschule. Nach dem einjährigen schulischen Teil wurde er jedoch nicht weiter von dem angedachten KFZ-Betrieb übernommen. Daraufhin jobbte er ein Jahr lang als Produktionshelfer in einer Kartonfabrik, bevor er im September 2012 schließlich eine duale Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik begann. Neben der praktischen Ausbildung bei der Firma T2 Group besuchte er wiederum die T-Schule in G. Im Juli 2015 schloss er die Ausbildung mit guten Noten ab, wurde aber von seinem Ausbildungsbetrieb nicht übernommen. Anschließend absolvierte er bis Mai 2016 eine Weiterbildung zum Industriemeister für Elektrotechnik. Seit Juni 2016 war der Angeklagte als Kesselwärter bei der Firma N GmbH im Fernheizwerk U2 beschäftigt, wo er durchschnittlich etwa 3.500,00 bis 3.700,00 EUR brutto im Monat verdiente. Aufgrund dieser Arbeitsstätte bezog der Angeklagte ein WG-Zimmer in S, hielt sich jedoch weiterhin am Wochenende in der Wohnung seiner Eltern in G auf. Etwa seit Juni 2014 war der Angeklagte, der zuvor keine feste Beziehung geführt hatte, mit der sechs Jahre jüngeren Zeugin S2 liiert. Die Zeugin S2 lebte zeitweise mit dem Angeklagten in dessen Zimmer in der elterlichen Wohnung, bis er im Juni 2016 seine berufliche Tätigkeit in U2 aufnahm. In der Beziehung kam es häufiger zu Spannungen, weil die Zeugin S2 unternehmungslustig war, während der eher zurückhaltende Angeklagte häufig äußerte, nicht unter Menschen gehen zu wollen sowie Angst zu haben, wegen seines russischen Akzentes nicht verstanden zu werden und nicht gut genug zu sein. Seit der Zeit, in der er die Hauptschule in Deutschland besuchte, klagte der nach außen schüchtern, verschlossen und gehemmt wirkende Angeklagte über Beschwerden wie Freudlosigkeit, soziale Ängste, Panikattacken und suizidale Gedanken. Aus diesem Grund ließ er sich Ende des Jahres 2012 erstmals von seinem Hausarzt ein Antidepressivum sowie das niedrig potente Neuroleptikum und Antihistaminikum Promethazin verschreiben. Im April 2014 suchte er erstmals eine Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie auf. Im Jahr 2016 verordneten ihm verschiedene Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie das Antidepressivum Escitalopram, welches sowohl stimmungsaufhellende Wirkung hat als auch angstlösend und gegen sozialphobische Symptome wirkt. Dieses Medikament nimmt der Angeklagte bis heute ein. Im März 2016 begann der Angeklagte schließlich eine psychotherapeutische Verhaltenstherapie, um seine Beziehung zu der Zeugin S2, in der – wie bereits erwähnt – immer wieder Spannungen auftraten, erhalten zu können. Nach Beendigung der Beziehung im Februar 2017 brach er die Psychotherapie jedoch ab. Über die ärztlich verordnete Medikation hinaus beschaffte sich der Angeklagte etwa seit Mitte des Jahres 2013 u.a. über das Internet das Opioid Tramadol, bei dem es sich um ein mäßig starkes bis starkes Schmerzmittel handelt. Dieses setzte er im Sinne einer Selbstbehandlung als angst- und spannungslösendes sowie beruhigendes Medikament ein. Nachdem der Angeklagte bemerkte, dass er immer höhere Dosen des Medikamentes benötigte, plante er gezielt Zeiträume, in denen er auf eine Einnahme des Tramadols verzichtete, um so einer körperlichen und seelischen Gewöhnung bzw. Abhängigkeit entgegen zu wirken. Zuletzt nahm er im April 2017 Tramadol ein, auch im Rahmen der unter II. geschilderten Tatvorbereitung. Im Übrigen betreibt der Angeklagte weder Alkohol- noch Drogenmissbrauch. Im September 2013 erlitt der Angeklagte aufgrund leichtsinnigen Verhaltens, das durch eine gleichgültige Haltung gegenüber dem eigenen Weiterleben bedingt war, bei schlechten Witterungsbedingungen einen Gleitschirmunfall, der einen Schien- und Wadenbeinbruch sowie einen Wirbelbruch zur Folge hatte. Eine Computertomographie verlief unauffällig. Hirnorganische Folgen hatte dieser Unfall nicht. Davon abgesehen hat der Angeklagte keine Unfälle mit Kopf- oder Rückenmarksbeteiligung erlitten. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Aufgrund der zuvor genannten Spannungen in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin S2 trug sich diese immer wieder mit dem Gedanken, die Beziehung zu beenden. Von einer Trennung sah sie jedoch über längere Zeit ab, da sie zum einen befürchtete, der Angeklagte könnte eine solche psychisch nicht verkraften und Suizid begehen. Zum anderen wollte sie aber auch nicht in den Haushalt ihrer Eltern zurückkehren. Nachdem der Angeklagte im Juni 2016 sein WG-Zimmer in S bezog, zog sie vorübergehend zu anderen Verwandten und begann sodann, einen Auslandsaufenthalt zu planen. Nachdem eine Tätigkeit als Au-pair im August 2016 nicht zu Stande kam, bewarb sie sich schließlich im September 2016 bei einer christlichen Bibelschule in Australien, wo sie letztendlich angenommen wurde. Anfang Oktober 2016 verbrachte der Angeklagte, der zuvor mehrfach mit der Zeugin S2 im Urlaub gewesen war, eine Woche Urlaub mit seinem Cousin in St. Petersburg. Während dieser Zeit verspürte der Angeklagte die bereits geschilderten Symptome und Beschwerden wie Freudlosigkeit, soziale Ängste und Panikattacken nicht. Spätestens ab Ende Oktober 2016 entwickelte der Angeklagte, der erneut über die genannten Symptome klagte und zudem das Ende der Beziehung zu der Zeugin S2 befürchtete, den Plan, Sprengstoffexplosionen in der Nähe des Mannschaftsbusses der Profimannschaft des Fußballvereins Y zu verüben. Hierdurch wollte er eine hohe Presse- und Öffentlichkeitswirksamkeit erzielen. Dabei kam es ihm darauf an, den Börsenkurs der Aktie der Y GmbH & Co. KGaA negativ zu beeinflussen und dadurch Gewinne aus eigenen Spekulationsgeschäften auf einen sinkenden Kurs der Aktie zu erzielen. Mit den erzielten Gewinnen wollte der Angeklagte zumindest auch seine Eltern für den Fall seines Ablebens finanziell absichern. Auch in den Jahren zuvor hatte der Angeklagte immer wieder mit Aktien gehandelt. Insbesondere hatte er bereits Erfahrungen mit sog. CFDs (Contracts for Difference), einem hochspekulativen Finanzprodukt, gemacht. In der Folgezeit führte der Angeklagte umfangreiche Recherchen im Internet durch. Die hierzu verwendeten IT-Geräte, einen Laptop und ein I-Pad, verbrannte er zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers. Insbesondere informierte sich der Angeklagte über den Zusammenbau von Sprengsätzen, Sprengstoffe und Zünder, wozu er sich technische Zeichnungen sowie zahlreiche Videos über die Sprengkraft und Auswirkungen von Sprengsätzen ansah. Darüber hinaus besorgte er sich Informationen zu dem Mannschaftsbus der Profimannschaft von Y. Auch diesbezüglich schaute er sich Videos an. Die Länge des Busses von etwa 13 Metern notierte er auf einem Notizblock. Nähere Überlegungen zur Tatvorbereitung, wie etwa zu Frequenzen, Tatvarianten und dem Legen von falschen Spuren schrieb er auf einem College-Block nieder. Beide Blöcke wurden später bei Durchsuchungsmaßnahmen sichergestellt. Ebenfalls ab Ende Oktober 2016 begann er, die für sein Vorhaben erforderlichen Materialien in Bau- und Elektronikfachmärkten sowie im Internet zu erwerben. So kaufte er etwa am 16.11.2016 bei dem Conrad Elektronikmarkt in T3 unter anderem eine Empfänger-Antenne für den Frequenzbereich von 433,92 MHz, drei UHF-Empfänger-Module sowie Epoxidharz und Härter, wobei die Rechnung insgesamt 353,30 EUR betrug und bar bezahlt wurde. Zuvor hatte der Angeklagte einen entsprechend hohen Betrag an Bargeld von seinem Girokonto abgehoben. Die beiden erstgenannten Teile benötigte der Angeklagte für eine elektronische Zündvorrichtung. Ein drittes hierfür erforderliches Bauteil, eine 3-Kanal-Schaltstufe für 230 V, bestellte der Angeklagte am selben Tag in dem Geschäft, wobei er für die Abholbenachrichtigung die E-Mail-Adresse „#########@yahoo.de“ sowie den Namen „X2“ hinterließ. Tatsächlich nutzte der Angeklagte die E-Mail-Adresse „########10@yahoo.de“. Das bestellte Bauteil holte er dennoch am 30.11.2016 in dem Conrad Elektronikmarkt ab und zahlte hierfür 54,99 EUR in bar. Spätestens ab Ende 2016 hielt sich der Angeklagte häufig über seinen Dienstschluss hinaus in den Räumlichkeiten des Fernheizwerks auf. Seiner Freundin, der Zeugin S2, gegenüber gab er an, er wolle dort etwas basteln und eine Überraschung für sie bauen. Tatsächlich überreichte er ihr in der Folgezeit keine Überraschung. Ob er tatsächlich bereits in diesem Zeitraum mit dem Bau von Teilen der Sprengvorrichtungen begonnen hat, ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Am 04.01.2017 begab sich der Angeklagte zum Conrad Elektronikmarkt in N2. Dort erwarb er insgesamt Waren im Gesamtwert von 534,02 EUR, wobei er die Rechnung wiederum bar bezahlte, nachdem er in den Tagen zuvor zwei Mal 500 EUR von seinem Girokonto abgehoben hatte. Er kaufte dabei unter anderem drei Empfängerantennen für den Frequenzbereich von 433,92 MHz, zwei 3-Kanal-Schaltstufen für 230 V, zwei UHF-Empfänger-Module, ein schwarzes Euro-Gehäuse, Epoxidharz, Härter sowie zwei Packungen mit jeweils zehn Edelstahlkugeln mit einem Durchmesser von zwölf Millimetern. Gleichzeitig gab er eine Bestellung über weitere Edelstahlkugeln, eine 3-Kanal-Schaltstufe sowie ein UHF-Empfänger-Modul auf. Dabei gab er die E-Mail-Adresse ########@gmx.de an, die er erst am Tag zuvor für diesen Zweck eingerichtet hatte. Am 12.01.2017 begab er sich erneut zu dem Conrad Elektronikmarkt in N2 und holte die zuvor genannten Teile ab. Unter anderem erwarb er an diesem Tag 19 Packungen mit jeweils zehn Kugeln mit einem Durchmesser von zwölf Millimetern, eine 3-Kanal-Schaltstufe für 230 V, ein UHF-Empfänger-Modul, drei schwarze Euro-Gehäuse sowie Epoxidharz und Härter. Die Rechnung von 473,52 EUR zahlte er wiederum in bar, nachdem er zuvor 550 EUR von seinem Girokonto abgehoben hatte. Am 18.01.2017 buchte der Angeklagte einen Aufenthalt in dem Hotel M in E für den Zeitraum vom 07. bis 09.03.2017 zu einem Preis von 431,15 EUR. In diesem Hotel hält sich die Profimannschaft von Y vor Heimspielen für einige Stunden auf, bevor sie von dort aus im Mannschaftsbus zum Stadion T1 aufbricht. Das Hotel liegt am Ende des T4-Weg, einer Querstraße der X3-Straße. Sodann buchte der Angeklagte am 23.01.2017 einen Flug bei der Firma „J“ in C3 für den Nachmittag des 08.03.2017. Nachdem er die Zeugin S2 am 25.01.2017 zum Flughafen begleitet hatte und diese nach Australien abgereist war, reservierte er am 26.01.2017 einen Mietwagen zum Preis von 215,00 EUR für den Zeitraum vom 07. bis 11.03.2017. Am 30.01.2017 beantragte er schließlich bei seinem Arbeitgeber Urlaub für die Zeit vom 06. bis 10.03.2017. In der Folgezeit erwarb er ferner mehrfach Edelstahlstangen in Baumärkten, darüber hinaus kaufte er auch Schutzkleidung, Handschuhe sowie ein Nachtsichtgerät der Firma Nimax inklusive Kopfhalterung für einen Preis von über 600 EUR. Am 13.02.2017 beendete die Zeugin S2 über den Nachrichtendienst WhatsApp die Beziehung zu dem Angeklagten. Zugleich blockierte sie ihn bei sämtlichen Kommunikationsdiensten, unter anderem auch bei Facebook. In der Zeit danach trieb der Angeklagte seine Tatvorbereitungen voran. Nachdem er im Februar 2017 bereits einmal nach E gefahren war, ohne dort zu übernachten, und insbesondere die Strecke vom Hotel M zum Stadion T1 abgefahren war, holte er am Morgen des 07.03.2017 den zuvor gebuchten Mietwagen Seat Alhambra mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## #### bei der Firma F in G ab und begab sich nach E. Im Hotel M wurde ihm das Zimmer ### zugewiesen, das zum hinter dem Hotel gelegenen Wald hin gerichtet war und keinen Blick auf den späteren Anschlagsort bot. Am Nachmittag des 08.03.2017 nahm er den zuvor gebuchten J-Flug wahr, bevor er gegen 17:45 Uhr wieder am Hotel eintraf. Am Abend des gleichen Tages fand im T1 das Heimspiel von Y gegen M2 statt, wobei es sich um das Rückspiel im Achtelfinale der Champions League handelte. Die Profimannschaft von Y hatte sich auch an diesem Tag mehrere Stunden im Hotel aufgehalten und dieses gegen 19:15 Uhr mit dem – gegen 18 Uhr eingetroffenen – Mannschaftsbus wieder verlassen. Jedenfalls das Eintreffen des Busses gegen 18 Uhr und die Abfahrt gegen 19:15 Uhr verfolgte der Angeklagte zur Tatvorbereitung. Zudem erkundete er bei diesem Hotelaufenthalt verschiedene Möglichkeiten zur Positionierung und Zündung der Sprengsätze. Zu einem Zeitpunkt, zu dem das Fußballspiel noch andauerte, konsumierte der Angeklagte ein Getränk in der Hotelbar, in der das Spiel übertragen wurde. Y bestritt das Spiel erfolgreich und zog somit ins Viertelfinale der Champions League ein. Am späten Vormittag des 09.03.2017 checkte der Angeklagte aus dem Hotel aus, hob an einem Geldautomat in E Bargeld ab und begab sich nach Eupen in Belgien. Dort erwarb er im Supermarkt Carrefour für einen Betrag von etwa 60 EUR insbesondere Lebensmittel. Anschließend fuhr er zurück nach Süddeutschland, wo er gegen 22 Uhr Müll in einem Container auf dem Gelände seines Arbeitgebers in U2 entsorgte. Am Folgetag gab er den Mietwagen zurück. Anschließend reservierte der Angeklagte am 11.03.2017 erneut ein Zimmer im Hotel M für die Zeiträume 09. bis 13.04.2017 sowie 16. bis 20.04.2017, um zu dem Spieltermin des Heimspiels von Y im Viertelfinale der Champions League im Hotel übernachten zu können. Zu diesem Zeitpunkt stand zwar bereits fest, dass die Viertelfinalspiele der Champions League am 11. oder 12.04.2017 sowie am 18. oder 19.04.2017 ausgetragen werden würden. Der Gegner von Y und der genaue Spieltermin standen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht fest. Ebenso war unklar, ob Y zunächst ein Heim- oder ein Auswärtsspiel haben würde. Bei der Auslosung am 17.03.2017 ergab sich schließlich, dass Gegner von Y die N3 sein würde und das Heimspiel von Y am 11.04.2017 stattfinden würde. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten bewusst, dass sein Arbeitgeber für die Woche vom 10. bis 14.04.2017 eine allgemeine Urlaubssperre verhängt hatte und er deshalb für diesen Zeitraum keinen Urlaub bekommen würde. Er wollte jedoch die hohe Aufmerksamkeit in Presse und Öffentlichkeit bei Spielen in KO-Runden der Champions League für seinen Tatplan nutzen. Am 19.03.2017 beantragte der Angeklagte über das Internetportal „Finanzcheck.de“ einen Verbraucherkredit in Höhe von 40.000 EUR bei der Q Bank AG, der ihm am 31.03.2017 bewilligt wurde. Bei einem effektiven Jahreszins von 3,66 % sollte die Rückzahlung in 82 Raten zu je 546 EURO sowie einer Schlussrate von 460,41 EUR erfolgen. Insgesamt waren also 45.232,41 EUR zurückzuzahlen. Der Betrag von 40.000 EUR wurde noch am 31.03.2017 auf das Girokonto des Angeklagten ausgezahlt und dort am 03.04.2017 gutgeschrieben. Bereits am 22.01.2017 hatte der Angeklagte zunächst ein Demokonto bei der D UK Plc eröffnet, mit welchem der Handel mit CFDs und der Umgang mit der Handelsplattform von D getestet werden können. Zwei Monate später, am 29.03.2017, richtete er sodann ein CFD-Handelskonto bei D ein, welches am 04.04.2017 aktiviert wurde. Nachdem der Angeklagte ebenfalls bereits am 22.01.2017 online bei der D2 Bank AG die Eröffnung eines Wertpapierdepots einschließlich eines Verrechnungskontos beantragt hatte, wurden diese schließlich am 21.03.2017 durch die Bank eröffnet. Ergänzend hierzu schloss er am 17.03.2017 eine Vereinbarung zu Finanztermingeschäften ab, die die Teilnahme am Handel von u.a. Hebelzertifikaten und Optionsscheinen ermöglicht. Darüber hinaus eröffnete er am 03.04.2017 bei der D2 Bank AG ein CFD-Einzelkonto. Bei der C4 AG war der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2009 Kunde und verfügte dort über ein Kontokorrent sowie ein Wertpapierdepot, über die er in der Vergangenheit die bereits erwähnten Wertpapierkäufe tätigte. Am 04.04.2017 ließ er sich bei dieser Bank darüber hinaus ein zusätzliches CFD-Transferkonto einrichten. Nach Auszahlung des Verbraucherkredits transferierte er am 04.04.2017 und 05.04.2017 in drei Tranchen insgesamt 27.000 EUR von seinem Girokonto auf das Verrechnungskonto bei der D2 Bank AG. Am 11.04.2017 buchte er insgesamt 17.380 EUR in drei Tranchen von dem Verrechnungskonto auf das CFD-Konto bei der D2 Bank AG um, wobei dieser Betrag als Sicherheitsleistung (sog. Margin) für CFD-Positionen hätte eingesetzt werden können. Weitere 12.000 EUR überwies er von seinem Girokonto auf das CFD-Handelskonto bei der C4 Bank, die diesem Konto am 11.04.2017 gutgeschrieben wurden. Zudem buchte er 300 EUR von dem Kontokorrent bei der C4 Bank auf das dortige CFD-Handelskonto um. Auf das CFD-Handelskonto bei D zahlte er schließlich am 04.04.2017 1.000 EUR und am 11.04.2017 4.000 EUR ein, die aus dem Verfügungsrahmen seines Kreditkartenkontos bei der Landesbank C5 AG stammten. Letzte Einkäufe zur Tatvorbereitung tätigte der Angeklagte schließlich Ende März 2017. So erwarb er im Conrad Elektronikmarkt in T3 am 28.03.2017 unter anderem ein Nachtsichtgerät der Marke National Geographic und ein dazu passendes Spektiv, eine weitere Empfängerantenne für den Bereich von 433,92 MHz sowie Funkgeräte. Nachdem er zuvor wiederum einen höheren Bargeldbetrag von seinem Girokonto abgehoben hatte, zahlte er den Kaufpreis in Höhe von insgesamt 380,07 EUR in bar. Zudem beschaffte er sich über den Onlinehändler Amazon in den Folgetagen insgesamt drei Zeitschaltuhren der Marke Favolcano. Anfang April 2017 buchte der Angeklagte erneut einen Mietwagen der Buchungsklasse VW Touran bei der Firma F für den Zeitraum vom 09. bis 14.04.2017 zum Preis von 315,00 EUR. Nachdem er – seinen unwiderlegten Angaben zu Folge – in den letzten Spätschichten vor dem 09.04.2017 auf seiner Arbeitsstätte die einzelnen Bestandteile der Sprengsätze zusammengebaut hatte, begab er sich am Morgen des vorgenannten Tages nach S4, wo er den zuvor gebuchten Mietwagen abholte. Nach einem vor Ort durchgeführten Upgrade erhielt er einen Audi A6 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen HH-## ####. Anschließend begab er sich zurück zu seiner WG nach S und holte aus seinem WG-Zimmer zwei große Packtaschen, einen Rollkoffer und eine Umhängetasche, die er in den Mietwagen lud. Anschließend machte er sich auf den Weg nach E zum Hotel M. Gegen 16:20 Uhr checkte er im Hotel ein. Dabei wurde ihm das Zimmer ### zugeteilt, das in Richtung des Waldes gelegen war. Nur wenige Minuten, nachdem er die Rezeption in Richtung dieses Zimmers verlassen hatte, erschien er erneut an der Rezeption und bat dort um ein Zimmer mit Blick zum T4-Weg hin. Daraufhin wurde ihm das Zimmer ### zugeteilt. Gegen 19:30 Uhr suchte er für etwa eine Stunde den Wellnessbereich des Hotels auf. Sodann verließ er um 23:50 Uhr das Hotel. In den folgenden Stunden präparierte er in einer Schonung in einem Waldgebiet etwa 300 Meter Luftlinie in nordwestlicher Richtung von dem Hotel entfernt eine Brandstelle. Dort deponierte er verschiedene elektronische Bauteile, das zuvor erworbene Nachtsichtgerät der Marke National Geographic einschließlich Spektiv sowie verschiedene Konservendosen mit französischer Aufschrift, die er zuvor im Supermarkt Carrefour in Eupen erworben hatte. Hierdurch wollte er einen Tatverdacht weg von den Hotelgästen hin zur belgischen Islamistenszene lenken. Als Brandbeschleuniger verwendete er Dieselkraftstoff, den er auf der Hinfahrt am 09.04.2017 an einer Tankstelle in I3 in einen Kanister abgefüllt hatte. Mit Hilfe zweier Zeitschalter der Marke Favolcano stellte er als Zeitpunkt für die Entzündung der Brandstelle den 11.04.2017, 19:15 Uhr ein. Bei späteren Ermittlungsmaßnahmen an der Brandstelle wurde festgestellt, dass das Waldgebiet erheblich mit Zecken belastet war. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem Mietwagen Audi A6 nach Süddeutschland. Nachdem er sich bei seinem Kollegen I4 telefonisch krank gemeldet hatte, suchte er eine Arztpraxis in T5 auf. Hintergrund dieser Fahrt war die bereits erwähnte Urlaubssperre, aufgrund derer der Angeklagte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigte. Gegen 14 Uhr suchte er im Anschluss sein WG-Zimmer im G2-Weg in S auf, welches er bereits gegen 17 Uhr wieder verließ und sich auf den Rückweg nach E begab. Um 22:58 Uhr betrat er schließlich wieder das Hotel M. Bereits um 0:44 Uhr, nunmehr am 11.04.2017, verließ er erneut das Hotel. In den folgenden Stunden fügte er drei Sprengsätze aus zuvor von ihm gefertigten einzelnen Bestandteilen, auf deren Zusammensetzung im Folgenden näher eingegangen wird, mit sog. Panzertape zusammen und brachte sie in einer Hecke entlang des T4-Weg an. Diese etwa 1,70 bis 2,00 Meter hohe und knapp einen Meter breite Hecke befindet sich auf der westlichen Seite des T4-Weg und wird durch mehrere Pfeiler in unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt. Neben der Hecke liegt östlich ein knapp fünf Meter breiter Grünstreifen, an den sich bis zur Einfahrt vom Hotelparkplatz ein ebenfalls knapp fünf Meter breiter Parkstreifen anschließt, in dem Fahrzeuge quer zur Fahrbahn abgestellt werden können. Weiter in östlicher Richtung folgt darauf die etwas über fünf Meter breite Fahrbahn des T4-Weg, auf dem ein Tempolimit von 30 km/h gilt. Westlich von der Hecke befindet sich ein ungefähr zwei Meter breiter Streifen, der auf der anderen Seite durch einen circa zwei Meter hohen Bretterzaun begrenzt wird. Auf der Rückseite des Bretterzaunes ist der Parkplatz des Hotels M gelegen, der über eine Zufahrt am nördlichen Ende des T4-Weg, noch vor dem eigentlichen Hotelgrundstück, erreicht werden kann. Der Streifen zwischen Bretterzaun und Hecke kann vom südlichen Ende des Parkplatzes, wo einige Mülltonnen abgestellt sind, aus betreten werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatörtlichkeit wird auf die zahlreichen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und Skizzen Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, insbesondere auf die Übersichtsaufnahme Bd. 10 Bl. 144 d. A. sowie die Datei „E M3 (mit TO-Bildern)“ aus Bd. 56 lfd. Nr. 4 d. A., die Aufnahmen mit einer 360-Grad-Kamera verknüpft mit Lichtbildern enthält. Die drei von dem Angeklagten gefertigten Sprengsätze bestanden jeweils aus 500-600 Millilitern einer Mischung von Ammoniumnitrat und Nitromethan im Mischungsverhältnis 70 zu 30, wobei er das Ammoniumnitrat zuvor aus Dünger gewonnen und das Nitromethan im Handel erworben hatte. Dieser auch ANNM abgekürzte Sprengstoff hat eine Detonationsgeschwindigkeit von etwa 6.000 Metern pro Sekunde. Diesen Sprengstoff hatte der Angeklagte eingefüllt in insgesamt drei Ölbehälter mit einem Fassungsvermögen von einem Liter, die er mit Harz ausgegossen und anschließend mit Harz verschlossen hatte. In jeden dieser Ölbehälter hatte er einen Zünder eingeführt, der jeweils aus ca. 1-1,5 Gramm einer Mischung aus 10-11%igem Wasserstoffperoxid, Zitronensäure und Hexamin bestand. Vor jeden der Ölbehälter brachte der Angeklagte eine selbstgefertigte Platte in einer Größe von etwa DIN A5 aus Epoxidharz an, in die er jeweils circa 30 Metallstifte in einer Reihe nebeneinander liegend eingegossen hatte. Diese Metallstifte hatte der Angeklagte aus den zuvor erworbenen Edelstahlstangen selbst gesägt und anschließend entgratet. Jeder der Metallbolzen war etwa 74 Millimeter lang, 16 Gramm schwer und hatte einen Durchmesser von 6 Millimetern. Hinter die Ölbehälter montierte der Angeklagte jeweils eine selbst aus den oben genannten, zuvor erworbenen Einzelteilen zusammengebaute elektronische Zündvorrichtung mit Funkantenne, die auf der Frequenz von 433,92 MHz anzusteuern war. Sämtliche Bauteile hatte der Angeklagte zur besseren Tarnung in der Hecke grün eingefärbt. Den mittleren Sprengsatz brachte der Angeklagte knapp vor dem sechsten Pfeiler in der Hecke aus südlicher Richtung betrachtet an, wobei er diesen in etwa einem Meter Höhe mit Hilfe einer Metallgliederkette in der Hecke fixierte. Die beiden weiteren Sprengsätze legte er jeweils in etwa fünf Metern Entfernung von dem mittleren Sprengsatz in nördlicher beziehungsweise südlicher Richtung auf Bodenhöhe in der Hecke ab. Alle drei Sprengsätze richtete der Angeklagte mit der Splitterbelegung in Richtung der Fahrbahn des T4-Weg hin aus, wobei bei den beiden äußeren Sprengsätzen ein Winkel von 30-35 Grad eingestellt war, während er den mittleren Sprengsatz in einem Winkel von 70 Grad anbrachte. In unmittelbarer Nähe zu den Sprengsätzen platzierte der Angeklagte in der Hecke beziehungsweise an den gemauerten Pfosten mindestens drei inhaltsgleiche Bekennerschreiben in deutscher Sprache, mit denen die Begehung des Anschlags durch die terroristische Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ angedeutet wurde. Darin drohte er weitere Angriffe auf ungläubige Schauspieler, Sänger, Sportler und sämtliche Prominente in Deutschland und anderen Kreuzfahrer-Nationen an, die auf einer „Todesliste“ des Islamischen Staates stünden. Dies verband er mit der Forderung, die Air Base Ramstein zu schließen und die deutschen Tornados aus Syrien abzuziehen. Nachdem er das Hotel erst um 05:24 Uhr wieder betreten und sich auf sein Zimmer begeben hatte, erschien er gegen 09:30 Uhr zunächst an der Rezeption, von wo aus er sich zur Theke im Wellnessbereich begab. Dort bat er eine Mitarbeiterin um eine Pinzette, mit der er sich anschließend – noch vor der Theke stehend – eine Zecke aus der Schulter entfernte. Sodann vereinbarte er einen Massage-Termin für den Folgetag. Danach nahm er im Hotel ein Frühstück ein. Gegen 10:40 Uhr suchte der Angeklagte erneut sein Hotelzimmer auf. Nachdem er erste Käufe bereits am 04. und 05.04.2017 getätigt hatte, erwarb er im Verlaufe des 11.04.2017 aus seinem Hotelzimmer heraus über das Internet weitere Wertpapiere. Dabei handelte es sich um Put-Optionsscheine, CFDs sowie Knock-Out Produkte, mit denen der Angeklagte auf einen sinkenden Kurs der Aktie der Y GmbH & Co. KGaA spekulierte. Diese Produkte hatten gemeinsam, dass es sich um sehr risikobehaftete Spekulationsprodukte mit einer großen Hebelwirkung handelte. Dabei waren bei geringem Einsatz hohe Gewinne möglich, gleichzeitig bestand aber auch ein hohes Risiko eines Totalverlustes. Bei CFDs können darüber hinaus auch Nachschusspflichten entstehen, wenn die hinterlegte Sicherheitsleistung (sog. Margin) nicht mehr ausreicht, um gegebenenfalls entstandene Verluste zu decken. Der XETRA-Schlusskurs der Y-Aktie lag am 11.04.2017 um 17:30 Uhr bei 5,611 EUR. Bei seinen Wertpapiergeschäften rechnete der Angeklagte mit einem Gesamtgewinn in niedriger sechsstelliger Höhe. Welche Gewinne der Angeklagte mit den von ihm erworbenen Finanzprodukten insgesamt tatsächlich hätte erzielen können, lässt sich im Nachhinein aufgrund verschiedener für die Höhe der Gewinne eine Rolle spielender Faktoren nicht exakt errechnen. Insoweit war lediglich eine Hochrechnung möglich. Danach wäre bei einem Absinken des Kurses auf 4,50 EUR, also um etwas mehr als einen Euro, ein Gesamterlös von 59.260 EUR möglich gewesen. Bei einem Absinken des Kurses auf 4,00 EUR wären dementsprechend 101.560 EUR, bei einem Absinken auf 3,00 EUR wären 213.276 EUR, bei einem Absinken auf 2,00 EUR wären 346.876 EUR, bei einem Absinken auf 1,00 EUR wären 480.476 EUR und im Extremfall, bei einem Absinken auf 0 EUR wären 622.818 EUR zu erzielen gewesen. Im Einzelnen erwarb der Angeklagte folgende Finanzprodukte, für die er insgesamt 26.306,43 EUR an Kapital einsetzte: Datum Stückzahl Produkt Finanzinstitut 04.04.2017 1.000 Optionsschein Open End Turbo, WKN DGC3U8 D2 Bank AG 05.04.2017 5.000 Optionsschein PUT17, WKN DGM51Y D2 Bank AG 11.04.2017 1.900 Short-CFD D 11.04.2017 1.900 Short-CFD D 11.04.2017 1.900 Short-CFD D 11.04.2017 1.900 Short-CFD D 11.04.2017 3.000 Short-CFD D2 Bank AG 11.04.2017 3.000 Short-CFD D2 Bank AG 11.04.2017 3.000 Short-CFD D2 Bank AG 11.04.2017 3.000 Short-CFD C4 Bank 11.04.2017 3.000 Short-CFD C4 Bank 11.04.2017 3.000 Short-CFD C4 Bank 11.04.2017 3.000 Short-CFD C4 Bank 11.04.2017 3.000 Short-CFD C4 Bank 11.04.2017 15.000 Optionsschein PUT17, WKN DGQ1VV D2 Bank AG 11.04.2017 15.000 Optionsschein PUT17, WKN DGQ1VU D2 Bank AG 11.04.2017 15.000 Optionsschein PUT17, WKN DG9CHE D2 Bank AG 11.04.2017 16.000 Optionsschein PUT17, WKN DGM20W D2 Bank AG 11.04.2017 15.000 Optionsschein PUT17, WKN DGM51Y D2 Bank AG 11.04.2017 3.000 Short-CFD D2 Bank AG 11.04.2017 2.000 Short-CFD D2 Bank AG 11.04.2017 15.000 Optionsschein PUT17, WKN DG7MN5 D2 Bank AG Gegen 12:30 Uhr verließ der Angeklagte das Hotel und begab sich nach F2, wo er gegen 13:30 Uhr einen Betrag von 150 EUR an einem Geldautomaten in den Räumlichkeiten eines Sauna-Clubs abhob. Kurze Zeit später, um 13:54 Uhr traf die Profimannschaft von Y mit Spielern und Betreuern am Hotel ein. Hierzu fuhr der Busfahrer des Y, T6, den Mannschaftsbus vorwärts in den T4-Weg ein und setzte nach dem Absetzen der Spieler rückwärts bis zur Hauptstraße, der X3-Straße zurück. Der Angeklagte kehrte gegen 16:45 Uhr zum Hotel zurück und begab sich erneut auf sein Zimmer, wo er die letzten der oben genannten Wertpapierkäufe tätigte. Um 17:06 Uhr verließ er noch einmal das Hotel durch den Haupteingang, durch welchen er um 17:52 Uhr mit seiner Umhängetasche und einer Plastiktüte erneut das Hotel betrat. Ab 17:53 Uhr hielt er sich in seinem Hotelzimmer ### auf. Gegen 18:00 Uhr kehrte der Nebenkläger T6 mit dem von ihm gesteuerten Mannschaftsbus von Y der Marke MAN mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## #### zum Hotel zurück. Dabei führte er auf der X3-Straße eine Wende um 90 Grad aus, setzte rückwärts den T4-Weg zurück und parkte den Bus schließlich unmittelbar vor dem Hoteleingang in einer Art Rondell. Etwa gegen 18:30 Uhr kam der Nebenkläger I, der den etwa 13,80 Meter langen und etwa 3,80 Meter hohen Mannschaftsbus in seiner Funktion als Polizist mit seinem Dienstmotorrad als Lotse begleiten sollte, hinzu. Nach einer kurzen Besprechung mit dem Busfahrer T6 verließ er noch einmal kurzzeitig die Örtlichkeit, kehrte jedoch gegen 19:00 Uhr zurück. In den folgenden Minuten verließen die Spieler und Betreuer der Profimannschaft von Y das Hotel und bestiegen, nachdem sie an mehreren vor dem Eingang wartenden Fans vorbei gegangen waren, den Bus. Gegen 19:15 Uhr gab der Teammanager von Y M4, der unmittelbar rechts neben dem Busfahrer saß, das Zeichen zur Abfahrt zum T1. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich insgesamt achtundzwanzig Personen in dem Mannschaftsbus. Dabei handelte es sich um den Busfahrer T6, die achtzehn Profifußballspieler B, C, C6, C7, E2, H, H2, L, N4, N5, Q2, Q3, Q4, Q5, T7, T8, X4 und X5 sowie um neun Personen aus dem Trainer- und Betreuerstab, nämlich den Trainer U3, die Co-Trainer N6 und X6, den Athletik-Trainer T9, den Torwart-Trainer C8, den Bioenergetiker F3, die Physiotherapeuten L2 und U2 sowie den Teammanager M4. Auf ein Handzeichen des Busfahrers hin fuhr sodann der Nebenkläger I mit seinem Motorrad los. Er trug an diesem Tag die übliche Dienstkleidung eines Motorradpolizisten, die aus einem halboffenen Helm und einem Motorradanzug mit Protektoren an Rücken, Becken und Ellbogen bestand. Auch der Nebenkläger T6 setzte den Mannschaftsbus in Bewegung. Anders, als es in der Vergangenheit oft der Fall gewesen war, lief an diesem Tag keiner der anwesenden Anhänger von Y neben oder hinter dem Bus her. Zu diesem Zeitpunkt versahen sich weder die Insassen des Mannschaftsbusses noch der Nebenkläger I eines Angriffs auf Leib oder Leben. Nachdem der Mannschaftsbus eine Wegstrecke von etwa 95 Metern zurückgelegt hatte, erreichte er gegen 19:16 Uhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 20-21 km/h auf dem T4-Weg die Stelle, an der der Angeklagte zuvor die Sprengsätze in der Hecke in etwa zehn Metern Entfernung zur Fahrbahn angebracht hatte. Wo sich der Nebenkläger I zu diesem Zeitpunkt mit seinem Motorrad genau befand, konnte die Kammer nicht feststellen. Insbesondere konnte die Kammer nicht ausschließen, dass er bereits zum Ende des T4-Weges an der Einmündung zur X3-Straße vorgefahren war. Genau in diesem Moment, als der Mannschaftsbus sich auf Höhe der drei Sprengsätze befand, brachte der Angeklagte, der die Abfahrt des Busses vom Badezimmerfenster seines Zimmers ### aus beobachtet hatte, die Sprengsätze mit Hilfe einer Fernbedienung zur Zündung. Als Zielmarke diente ihm dabei eine Laterne, die sich auf Höhe des sechsten Pfeilers der Hecke und damit in der Nähe der mittleren Sprengvorrichtung befand. Dabei waren die Laterne und der obere Teil des Busses auf dem T4-Weg aus dem Badezimmerfenster heraus zu erkennen. Die auf dem Parkstreifen parkenden Autos konnte der Angeklagte jedoch nicht vollständig einsehen. Indem der Angeklagte die Sprengsätze zündete, wollte er eine Sprengstoffexplosion herbeiführen. Ob es ihm dabei darauf ankam, die Businsassen zu töten, konnte die Kammer nicht feststellen. Jedenfalls aber erkannte der Angeklagte, der eine vorherige Probesprengung zu keinem Zeitpunkt durchgeführt, sondern lediglich die Funktionsweise der Zünder getestet hatte, die Verletzung beziehungsweise Tötung der Businsassen sowie des Motorradpolizisten als mögliche Folge seines Handelns. Hiermit fand er sich jedoch zumindest ab, um sein Ziel, aus den zuvor abgeschlossenen Spekulationsgeschäften Gewinne in mindestens niedriger sechsstelliger Höhe zu erzielen, zu erreichen. Bei Begehung dieser Tat waren sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in vollem Umfang erhalten. Durch die Zündung der Sprengsätze explodierten alle drei Sprengvorrichtungen gleichzeitig. Hierdurch kam es zu einem lauten Knall, einer Druckwelle und einer Staubwolke. Die Metallstifte wurden mit einer Anfangsgeschwindigkeit von deutlich unter 100 m/s in Richtung des T4-Weg abgeschossen. Dies beruhte darauf, dass es nicht zu einer sog. Detonation, sondern nur zu einer sog. Verpuffung gekommen war, da der von dem Angeklagten verwendete Explosivstoff nicht vollständig umgesetzt wurde. Bei vollständiger Umsetzung des verwendeten Explosivstoffs wären aber Geschwindigkeiten der Metallstifte von 850 m/s zu erwarten gewesen. Unabhängig von den erreichten Geschwindigkeiten waren direkte Treffer von Metallstäben auf den Bus bei den äußeren beiden Sprengladungen in einem Winkelbereich von 14,6 bis 20,9 Grad und bei der mittleren Sprengladung in einem Winkelbereich von 4,8 bis 14,6 Grad möglich. Eine exakte Richtwirkung konnte angesichts der Konstruktion der Sprengsätze mit einer solchen Splitterbelegung nicht erzielt werden. Die Sprengsätze waren nicht in dem Sinne beherrschbar, dass Treffer auf den Bus bei den vom Angeklagten eingestellten Winkeln hätten sicher vermieden werden können. Mit all diesen Umständen rechnete der Angeklagte, der sich zuvor umfassend im Internet über gerichtete Sprengsätze informiert hatte. Tatsächlich wies der Splitterkegel einen relativ großen Öffnungswinkel auf. Ein Metallstift traf in etwa senkrecht auf die hinterste Seitenscheibe auf der rechten Seite des Busses auf. Die dortige Verglasung bestand aus zwei jeweils 3 Millimeter dicken Scheiben, die durch einen Luftabstand von 12 Millimetern voneinander getrennt waren. Es handelte sich dabei um eine Sicherheitsverglasung, wie sie üblicherweise in Fahrzeugen verwendet wird und die deshalb zur Entfluchtung des Fahrzeugs in der Lage war, zu splittern. Die äußere Scheibe war als Sichtschutz mit einer Folie beschichtet, die ebenfalls in der Lage war zu splittern. Der Metallstift durchschlug beide Einzelscheiben in Längsrichtung und traf den in der letzten Reihe rechts am Fenster sitzenden Nebenkläger C mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 m/s (=176,4 km/h), was einer Energie von etwa 20 Joule entspricht, am rechten Handgelenk. Hierdurch fiel dem Nebenkläger C das Mobiltelefon, mit dem er sich seit der Abfahrt des Busses beschäftigt und dabei seine Hände auf dem vor ihm angebrachten Tisch abgestützt hatte, aus der Hand. Von seinem Handgelenk wurde der Metallstift derart abgelenkt, dass er in die Kopfstütze des links neben seinem Platz liegenden Sitzes eindrang. Dabei durchschlug der Metallstift den Sitzbezug aus Leder sowie nahezu vollständig die Polsterung und kam an der Rückwand des Sitzes, die nicht beschädigt wurde, zum Liegen. Dieser Sitz war an diesem Tage frei geblieben, da der dort üblicherweise sitzende Spieler E3 verletzt war. Gleichzeitig flogen kleinere Glassplitter durch den hinteren Teil des Busses. Gegenüber von dem Nebenkläger C saß der Zeuge Q3 am Vierertisch, an dem zweiten Viererplatz auf der anderen Seite des Ganges saßen in Fahrtrichtung rechts der Nebenkläger Q2, links der Zeuge H und ihnen gegenüber am Fenster der Nebenkläger Q5 und daneben der Nebenkläger C7. Durch den Treffer mit dem Metallstift erlitt der Nebenkläger C eine sofort blutende, etwa vier Zentimeter lange Wunde am rechten Handgelenk. Er verspürte starke Schmerzen im Arm und begann zu schreien. Zeitgleich hatte der Busfahrer T6, der den lauten Knall ebenfalls vernommen hatte, den Bus instinktiv abgebremst und hielt für etwa drei Sekunden auf dem T4-Weg an. Auch die weiteren Businsassen hörten die Explosion und spürten die Druckwelle. Einige duckten sich zur Seite in Richtung des Ganges. Zeitnah brach Panik im Bus aus, da viele Insassen befürchteten, es könnte weitere Angriffe geben, etwa durch Schüsse, weitere Explosionen oder bewaffnete Personen, die in den Bus eindringen könnten. Zahlreiche der Spieler und Betreuer begaben sich daraufhin auf den Boden des Busses. Die Physiotherapeuten L2 und U2, die in der Mitte des Busses auf Höhe der mittleren Tür saßen, bewegten sich auf dem Boden des Mittelganges krabbelnd zu dem verletzten C hin. Die Spieler T7 und Q2, insbesondere aber auch der Spieler C6, der zum Zeitpunkt der Explosion aus dem Fenster geblickt und ein helles Licht sowie fliegende Teile der Hecke gesehen hatte, schrien aus dem hinteren Bereich des Busses in Richtung des Busfahrers T6, dass dieser weiter fahren solle. Der Busfahrer setzte den Bus daraufhin wieder in Bewegung. Nachdem er den jedenfalls zu diesem Zeitpunkt im Einmündungsbereich des T4-Weg zur X3-Straße stehenden Motoradpolizisten I angehupt hatte, kam er noch vor der Straßenecke zwei Mal kurz zum Stillstand und bog dann auf die X3-Straße ab, wo er nach etwa 50 Metern zum Stehen kam. Der Nebenkläger I, der auf das Hupen hin um die Ecke gefahren war und sich ein Stück weit von dem Bus entfernt hatte, wendete sein Motorrad und kehrte in die Nähe des Busses zurück. Der Busfahrer und der Zeuge X6 verließen daraufhin den Bus und sprachen den Nebenkläger I an, der auf sie verwirrt und wie paralysiert wirkte. Der Nebenkläger I alarmierte darauf hin, da sein Funkkanal belegt war, mittels seines Mobiltelefons die Polizeileitstelle. In der Folgezeit trafen Rettungskräfte und Polizisten am Tatort ein. Der Nebenkläger T6 hatte sich derweil wieder zurück zum Bus begeben, einen Medizinkoffer aus dem Stauraum geholt und diesen an die Nebenklägerin U2 übergeben. Ein Großteil der Spieler und Betreuer verließ den Bus und hielt sich in der Folgezeit am Straßenrand auf. C, der sich zwischenzeitlich auch auf den Boden des Busses begeben hatte, verblieb zunächst mit dem Spieler C7 und den Physiotherapeuten U2 und L2 im Bus. Dort verbanden ihm die beiden letztgenannten den Arm. Der Nebenkläger C war blass im Gesicht, verspürte gleichzeitig eine Wärme in seinem Körper sowie ein Piepen im Ohr und klagte über große Schmerzen. Er litt unter Todesangst. Da er zwischendurch immer wieder wie weggetreten wirkte, setzte die Nebenklägerin U2 ihn auf einen Sitz, legte seine Beine hoch, gab ihm Wasser und versuchte ihn wach zu halten und zu beruhigen. Bei Eintreffen der Rettungskräfte konnte der Nebenkläger C auf die Physiotherapeutin U2 gestützt selbständig den Bus verlassen und einen Krankenwagen besteigen. Nachdem noch ein Notarzt angefordert worden war, um ihm Schmerzmittel verabreichen zu können, wurde der Nebenkläger C zusammen mit der Physiotherapeutin U2 und dem spanischsprachigen Spieler N4 in ein Krankenhaus verbracht. C erlitt eine offene distale Radiusfraktur am rechten Handgelenk mit Verletzung zweier Strecksehnen. Darüber hinaus waren zwei Venen beschädigt. Aufgrund der Schwere der Fraktur wurde diese noch am gleichen Abend operativ versorgt. Dabei wurden kleinere, abgesprengte Knochenfragmente aus der Wunde entfernt; Fremdkörper fanden sich darin hingegen nicht. Auf das Einsetzen von Metall zur Stabilisierung des Knochens konnte verzichtet werden. Der Nebenkläger C, der sich zum Zeitpunkt seiner Einlieferung ins Krankenhaus so schlecht wie noch nie in seinem Leben gefühlt hatte, erhielt zunächst einen Oberarmgips, später dann einen Unterarmgips. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich komplikationslos. C verblieb fünf Tage im Krankenhaus, wobei diese Zeit für ihn auch aufgrund von Schlafstörungen sehr belastend war. Insgesamt litt er insgesamt etwa vier Wochen lang an Schlafstörungen. In seinem Beruf als Profifußballspieler fiel er aufgrund seiner Verletzung etwa einen Monat lang aus. Zum Zeitpunkt seiner Vernehmung etwa neun Monate nach der Tat konnte er seine Hand noch nicht zu 100 % strecken und war deshalb weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung. Beim Fußballspielen behinderte ihn dies jedoch nicht. Ein möglicher Dauerschaden konnte allerdings zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Psychisch litt der Nebenkläger C längere Zeit unter dem Vorfall. Zum Zeitpunkt seiner Vernehmung im Januar 2018 hatte er die Tat insoweit verarbeitet, dass er sich in normalen Situationen gut fühlte. Beim Fußballspielen fühlte er sich sogar stärker als zuvor. Wenn er aber über den Vorfall sprechen musste, fühlte er sich schlecht. So stand er auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung noch sichtlich unter dem Eindruck der Ereignisse. In psychiatrischer Behandlung war er nicht. Hätte der Metallstift, der nach dem Durchschlagen der Scheibe noch eine Geschwindigkeit von etwa 50 m/s aufwies, den Nebenkläger C im Bereich des Halses oder Augapfels getroffen, hätte dieser potentiell tödliche Verletzungen verursachen können. Eine große Anzahl der weiteren Businsassen war durch die Vorfälle zumindest zeitweise psychisch beeinträchtigt. So litten die Zeugen Q3, C6, C8, T8, C7, H4, X6 und L jedenfalls über einen gewissen Zeitraum an Schlafstörungen bis hin zu Alpträumen, teilweise auch an Angstzuständen. Die Zeugen Q3, T8, X4, U2, L2, H, C7, X5 und Q5 reagierten bei lauten Geräuschen schreckhafter als zuvor. Teilweise hatten sie Schwierigkeiten, mit dem Mannschaftsbus zu fahren, insbesondere fühlten sich die Zeugen T6 und C8 beim Vorbeifahren an Hecken unwohl. Über ein vom Verein Y angebotenes Gruppengespräch mit einem Psychologen hinaus nahmen jedenfalls die Zeugen T8, L2, H, T9 und X5 über einen kurzen Zeitraum die Hilfe eines Psychologen beziehungsweise Mentaltrainers in Anspruch. Der Zeuge X4 befand sich zum Zeitpunkt seiner Vernehmung im März 2018 weiterhin in psychologischer Behandlung. Darüber hinaus verspürte er über gewisse Zeit ein leichtes Piepen im Ohr, das jedoch nicht behandlungsbedürftig war. Auch der Zeuge T8 fühlte einige Tage lang einen nicht erheblichen, leichten Druck auf dem rechten Ohr. Der Zeuge H wechselte zum Zeitpunkt seiner Vernehmung im April 2018 weiterhin die Straßenseite, wenn sich ihm ein langsam fahrender LKW näherte. Da er schon die Anschläge in Paris im Jahr 2015 in der Nähe des dortigen Fußballstadions miterlebt hatte, hatte er kurzfristig überlegt, mit dem Profisport aufzuhören, sich jedoch letztlich dagegen entschieden. Zahlreiche Zeugen wurden bis zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung noch häufig an die Geschehnisse erinnert, insbesondere auch durch den Erhalt der Ladung zur Vernehmung in der Hauptverhandlung, so etwa die Zeugen Q3, C6, T8, X4, H, Q2, H4 und T9. Ob die Vereinswechsel von Spielern beziehungsweise die Entlassungen von Teilen des Trainerteams ausschließlich oder überwiegend auf die Tat des Angeklagten zurückzuführen sind, vermochte die Kammer darüber hinaus nicht festzustellen. Der Nebenkläger I erlitt aufgrund der Druckwelle ein sog. Knalltrauma. Er verspürte zunächst starke Ohrenschmerzen und hatte zum Zeitpunkt der Vernehmung im Februar 2018 noch einen Tinnitus sowie häufig ein Druckgefühl auf den Ohren. Nachdem er noch in der Tatnacht vom psychologischen Dienst betreut wurde, absolvierte er bis Anfang Juli 2017 eine Psychotherapie und kehrte anschließend in den Dienst als Motorradpolizist zurück. Nach einem Erholungsurlaub im August 2017 arbeitete er wiederum im September 2017. Im Oktober 2017 erlitt er einen Unfall, bei dem eine Hand betroffen war. Im November 2017 wurde er erneut bei einem Fußballspiel von Y in der Champions League gegen U4 eingesetzt. Er hatte jedoch den Eindruck, dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, und war vom 21.11.2017 jedenfalls bis zum Zeitpunkt seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Februar 2018 krankgeschrieben. Neben dem bereits beschriebenen Metallstift, der in den Bus eingedrungen ist, wurden im Rahmen der Tatortarbeit durch das BKA, das LKA und das Polizeipräsidium E 64 weitere Metallstifte aufgefunden. Über den durch die Scheibe eingedrungenen Metallbolzen hinaus trafen fünf weitere Bolzen den Mannschaftsbus von Y, wobei sich die Treffer im vorderen und hinteren Bereich auf der rechten Seite des Busses befanden. Ein Metallstift durchschlug die vorletzte äußere Seitenscheibe, die großflächig herausbrach; die innere Scheibe blieb unbeschädigt. Wiederum ein Metallstift beschädigte das Dreiecksfenster hinter der vorderen Eingangstür, wobei auch hier die innere Scheibe nicht beschädigt wurde. Ein weiterer Metallstift zerschrammte oberflächlich die Scheibe der vorderen Eingangstür. Im Bereich des Schriftzugs „##### #####“ im vorderen Bereich des Busses traf wiederum ein Metallstift über dem Buchstaben „b“ auf. Hierdurch wurde das Blech deformiert und durchstoßen, teilweise platzte der Lack ab. Schließlich zerschrammte ein weiterer Metallstift die Foliierung unmittelbar links neben dem Anfangsbuchstaben „E“ des Schriftzugs. An weiteren Stellen wurde die Foliierung des Busses verschrammt, ohne dass dies Treffern durch Metallstifte zugeordnet werden konnte. Insgesamt entstand am Mannschaftsbus ein Schaden von 14.442,93 EUR netto. Wegen des Ausmaßes und der genauen Lage der Beschädigungen wird auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder aus Bd. 56 lfd. Nr. 13, DVD 2, Ziff. 08 Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Wäre es zu einer Detonation gekommen und die Metallstifte mit einer Geschwindigkeit von 850 m/s abgeschossen worden, wäre das Schadensbild deutlich intensiver gewesen. Bei diesen Geschwindigkeiten wären alle Splitter, die den Bus trafen, in den Innenraum eingedrungen und auf der gegenüber liegenden Seite wieder ausgetreten. Dabei wären tödliche Verletzungen zu erwarten gewesen. Die Anfangsgeschwindigkeit hätte aber keinen Einfluss auf die Flugrichtung der Splitter gehabt. Die Zeugin O, die gemeinsam mit ihrem Mann die erste Etage des Hauses X3- Straße ### bewohnt, welches eine Zufahrt über den T4-Weg besitzt, befand sich seit etwa 18:30 Uhr in ihrem Wohnhaus. Eigentlich beabsichtigte sie, im Wohnzimmer in der ersten Etage zu bügeln, begab sich jedoch zunächst noch einmal in den hinteren Gebäudeteil. Genau zu diesem Zeitpunkt zündete der Angeklagte die Sprengsätze. Mindestens ein Metallstift durchschlug die schräg gegenüber dem Anschlagsort gelegene Fensterfront im ersten Obergeschoss, prallte an einer Wand ab und kam auf einem Teppich zwischen Esszimmertisch und Bügelbrett zum Liegen. Insgesamt wies die Glasfront an vier Stellen Beschädigungen auf. Die Zeugin O, die die Explosion vernommen hatte, begab sich daraufhin in das Wohnzimmer, sah eine Rauchwolke in Richtung des T4-Weges und wählte den Notruf. Sodann erblickte sie die beschädigten Scheiben und den auf dem Teppich liegenden Metallstift. Aufgrunddessen war sie am Abend aufgelöst und hatte Angst. Die Nacht auf den 12.04.2017 musste sie aufgrund der umfangreichen Absperrmaßnahmen gemeinsam mit ihrem Mann in einem Hotel verbringen. Das Haus konnte am 12.04.2017 erst gegen 16 Uhr wieder betreten werden. Nachdem sie zunächst durch Polizeibeamte des Opferschutzes betreut worden war, war sie etwa anderthalb Wochen lang arbeitsunfähig. Anschließend trat sie eine bereits vor den Ereignissen des 11.04.2017 geplante Rehabilitationsmaßnahme an und hatte danach den Vorfall weitgehend verarbeitet. Über die bereits erwähnten Beschädigungen hinaus trafen mindestens drei Metallstifte die Fensterrahmen beziehungsweise die Holzverkleidung der Hausfassade über der Fensterfront und hinterließen dort einen Abdruck. Ferner wurden im Rahmen der Tatortarbeit weitere Metallstifte im Garten sowie in der Einfahrt gefunden. Später wurde noch ein Metallstift in der Dachrinne des Gartenhauses sichergestellt. Der entstandene Sachschaden in Höhe von etwa 15.000 EUR wurde durch die Versicherung der Familie O reguliert. Wegen des Ausmaßes der Beschädigungen und der Auffindeorte der Metallstifte wird auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, insbesondere aus Bd. 10 Bilder 417 ff. sowie aus Bd. 65 Bl. 98 ff. Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Durch die Wucht der Detonation wurde die Hecke im Bereich der Sprengsätze erheblich beschädigt. Bei den beiden äußeren Sprengsätzen bildeten sich Krater am Boden. Der hinter der Hecke liegende Bretterzaun wurde im Bereich des mittleren Sprengsatzes nach hinten in Richtung Parkplatz versetzt. Zahlreiche Metallstifte wurden in unmittelbarer Nähe der Sprengzentren gefunden. Ein Metallstift drang im Bereich vor dem mittleren Sprengsatz mit etwa zwei Dritteln seiner Länge in den Stamm eines auf dem Grünstreifen vor dem Parkstreifen stehenden kleineren Baumes ein. Da sich dieser Metallstift mit einer Zange nicht entfernen ließ, wurde der Baum im Rahmen der Spurensicherungsmaßnahmen durch den Zeugen T10 gefällt. Weitere Metallstifte wurden auf dem T4-Weg gefunden. Zwei Metallstifte befanden sich an der Ecke T4-Weg/X3-Straße in der Nähe des dortigen Vorfahrtsschildes. Insgesamt sechs Metallstifte konnten bei Durchsuchungsmaßnahmen auf dem – aus Sicht des Anschlagsortes hinter dem Grundstück der Familie O gelegenen – Feld gesichert werden. Ein Metallstift war bis in die Einfahrt des Hauses X3-Straße ###, das sich in etwa 250 Metern Luftlinie Entfernung vom Anschlagsort befindet, geschleudert worden. Ein weiterer Metallstift wurde auf dem unbefestigten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Feld an der X3-Straße in Höhe Haus Nr. ### aufgefunden. Die insgesamt sichergestellten 65 Metallstifte waren teilweise verbogen und wiesen zum Teil Farbanhaftungen auf. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Spurensicherungsmaßnahmen zahlreiche Kleinteile sichergestellt, so etwa Folienteile, Kunststoffharzteile, Antennen und Platinenteile. Ein Platinenteil steckte in dem hinter der Hecke gelegenen Bretterzaun. Kleinteile fanden sich dabei insbesondere auch auf dem Hotelparkplatz. Schließlich wurden mehrere auf dem Parkstreifen des T4-Weges quer zur Fahrbahn parkende Fahrzeuge und ein auf dem Hotelparkplatz parkendes Auto durch Metallbolzen und umherfliegende Teile beschädigt. So wurde etwa die Heckscheibe des PKWs Chevrolet Aveo, amtliches Kennzeichen ##-#### # an zwei Stellen durch Metallbolzen durchschlagen. Ein weiterer Metallstift traf die Kofferraumklappe und riss dort das Blech auf, wobei gleichzeitig eine Beule entstand und der Lack abplatzte. Schließlich hinterließ ein weiterer Metallstift ein längliches Loch im Bereich des Stoßfängers. An dem mit dem Heck zur Hecke geparkten PKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen ##-## #### fiel unter anderem das hintere Kennzeichen ab. Die Glasscheibe in der Fahrertür zerbarst und wies in der linken unteren Ecke ein Loch auf; auch der daneben liegende Bereich des Türrahmens wurde beschädigt. Bei dem PKW Nissan Micra, amtliches Kennzeichen ##-## #### wurde die Frontscheibe sowie der linke Frontscheinwerfer beschädigt, die beiden Nebelscheinwerfer fielen aus ihrer Verankerung. Auch der auf dem Hotelparkplatz stehende PKW Mazda, amtliches Kennzeichen #-## #### wurde an der Front beschädigt. Wegen des genauen Ausmaßes der Beschädigungen sowie der Auffindeorte von Metallstiften und weiteren später asservierten Gegenständen wird auf die zahlreichen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder und Skizzen Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, insbesondere auf die Lichtbilder Bd. 79 Bl. 226 ff. d. A. sowie die Datei „E M3 (mit TO-Bildern)“ aus Bd. 56 lfd. Nr. 4 d. A., die Aufnahmen mit einer 360-Grad-Kamera sowie Lichtbilder enthält. Das für den Abend des 11.04.2017 angesetzte Champions League Spiel von Y gegen N3 wurde abgesagt, zugleich wurde jedoch ein Nachholtermin bereits am 12.04.2017 bestimmt. Das Spiel endete mit einer 2:3 Niederlage von Y. Nach dem Rückspiel in N3 in der folgenden Woche schied der Y aus der Champions League aus. Unmittelbar nachdem er die Sprengsätze gezündet hatte, baute der Angeklagte die verwendete Fernbedienung auseinander und spülte die Einzelteile in der Toilette herunter. Sodann begab er sich zum Ausgang des Hotels, welches er um 19:21 Uhr verließ. Nachdem er sich zehn Minuten vor dem Hotel aufgehalten hatte, betrat er erneut die Lobby und suchte sodann das Hotelrestaurant auf. Nachdem ihn eine Kellnerin zwei Mal angesprochen hatte, bestellte er ein Steak, welches er jedoch nicht aufaß. Anschließend trat der Angeklagte noch einmal für etwa fünf Minuten vor das Hotel und hielt sich sodann für etwa zehn Minuten in der Hotellobby auf. Um 20:42 Uhr betrat er erneut sein Hotelzimmer, bevor er sich um 21:03 Uhr in den Wellnessbereich des Hotels begab. Nach einem etwa dreißigminütigen Aufenthalt dort suchte er wiederum sein Hotelzimmer auf. Am Vormittag des Folgetages wurde der Angeklagte durch Polizeibeamte als Zeuge vernommen. Nachdem er sich etwa eineinhalb Stunden lang in seinem Zimmer aufgehalten hatte, begab er sich in den Wellnessbereich des Hotels, um dort den am Vortrag gebuchte Massagetermin wahrzunehmen. Dabei ging er davon aus, dass er auffallen würde, wenn er den Termin abgesagt hätte. Tatsächlich waren jedoch alle anderen vorgebuchten Termine an diesem Tag aufgrund der Ereignisse des Vortages abgesagt worden. Während der Massage stellte die Masseurin bei ihm eine weitere Zecke am Oberschenkel fest. Im Anschluss hielt er sich erneut in seinem Hotelzimmer auf. Obwohl er das Hotelzimmer bis zum 13.04.2017 gebucht hatte, checkte der Angeklagte noch am Abend des 12.04.2017 aus dem Hotel aus. Nachdem es gegen 20 Uhr zunächst Probleme beim Bezahlvorgang mit Zahlungskarten gab, suchte er kurzfristig eine nahe gelegene Bankfiliale auf und führte ein Telefonat mit der kartenausgebenden Bank. Gegen 20:30 Uhr gelang es ihm sodann, den Rechnungsbetrag von etwa 530 EUR mit einer Karte zu zahlen. Sodann begab sich der Angeklagte auf die Rückreise nach S. Das Mietfahrzeug gab er am Folgetag bei der F-Filiale in S4 zurück. Bereits im Verlauf des 12.04.2017 hatte der Angeklagte große Teile der von ihm erworbenen Optionsscheine und CFDs wieder veräußert. Weitere Verkäufe tätigte er am 13.04.2017, einzelne Positionen wurden sodann am 18. und 19.04.2017 geschlossen. Im Einzelnen handelte es sich um folgenden Verkäufe: Datum Stückzahl Produkt Finanzinstitut 12.04.2017 3.000 Short-CFD D2 Bank AG 12.04.2017 3.000 Short-CFD D2 Bank AG 12.04.2017 1.000 Optionsschein PUT17, WKN DGM20W D2 Bank AG 12.04.2017 15.000 Optionsschein PUT17, WKN DG9CHE D2 Bank AG 12.04.2017 15.000 Optionsschein PUT17, WKN DGM20W D2 Bank AG 12.04.2017 15.000 Optionsschein PUT17, WKN DGQ1VU D2 Bank AG 12.04.2017 16.500 Optionsschein PUT17, WKN DGM51Y D2 Bank AG 13.04.2017 1.900 Short-CFD D 13.04.2017 1.900 Short-CFD D 13.04.2017 1.900 Short-CFD D 13.04.2017 1.900 Short-CFD D 13.04.2017 3.000 Short-CFD D2 Bank AG 13.04.2017 2.000 Short-CFD D2 Bank AG 18.04.2017 3.500 Optionsschein PUT17, WKN DGM51Y D2 Bank AG 19.04.2017 3.000 Short-CFD C4 Bank 19.04.2017 9.000 Short-CFD C4 Bank Tatsächlich wurde der Aktienkurs der Y GmbH & Co KG durch die Tat des Angeklagten nicht in erheblichem Maße beeinflusst. Im Abendhandel des 11.04.2017 sank der Kurs bis auf 5,30 EUR, erholte sich jedoch anschließend wieder bis auf 5,578 EUR. Am 12.04.2017 erreichte der Aktienkurs einen Tiefststand von 5,20 EUR, bevor der Kurs bereits am 13.04.2017 fast wieder das Niveau erreichte, dass er vor der Tat des Angeklagten hatte. Aufgrunddessen konnte der Angeklagte nur geringe Gewinne erzielen. Durch den Verkauf der CFDs bei D erreichte er einen Bruttogewinn von 900,60 EUR. Während er die CFDs bei der C4 Bank mit einem Verlust in Höhe von 790,89 EUR veräußerte, brachte ihm der Verkauf der CFDs bei der D2 Bank AG einen Bruttogewinn von 960,66 EUR ein. Durch den Verkauf von insgesamt 66.000 Optionsscheinen erzielte der Angeklagte insgesamt einen Verkaufserlös von 3.302,29 EUR, was bei Weitem nicht die Höhe des insgesamt für 97.000 Optionsscheine eingesetzten Kapitals von 9.655,09 EUR erreichte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei keinem der von dem Angeklagten verkauften Optionsscheine der sog. Strike erreicht wurde, also der vorher festgelegte Wert des Kurses der Y-Aktie, der erreicht werden muss, um bei Optionsscheinen in die Gewinnzone zu gelangen. Die restlichen noch offenen Positionen wurden im Verlauf des Ermittlungsverfahrens teilweise durch die kontoführenden Banken geschlossen. Am 19.04.2017 veranlasste der Angeklagte die Rückauszahlung von 5.000 EUR vom CFD-Handelskonto bei D auf sein Kreditkartenkonto bei der Landesbank C5 AG, sowie von jeweils 3.000 EUR von den Konten bei der C4 Bank und der D2 Bank AG auf sein Girokonto. In den folgenden Tagen hielt sich der Angeklagte überwiegend in der Wohnung seiner Eltern auf. Am 14.04.2017 stornierte er telefonisch den weiteren reservierten Hotelaufenthalt für die Zeit vom 16. bis 20.04.2017. Am 18.04.2017 begab sich der Angeklagte zu seiner Arbeitsstelle in U2 und übernachtete in den nächsten Tagen in seinem WG-Zimmer in S. Am 19.04.2017 gab er bei Google Suchbegriffe ein, mit denen er zum einen nach den Auswirkungen des Brexits auf die Aktie des Eurotunnels und zum anderen nach Aktien von Seilbahngesellschaften und entsprechenden Optionsscheinen recherchierte. Bereits am 12.04.2017 hatte ein österreichischer Hinweisgeber den Syndikusanwalt von Y sowie die Polizeibehörden über aus seiner Sicht verdächtige Optionsscheinkäufe am Tattag informiert. Zudem hatte die D3 AG am 13.04.2017 eine Geldwäscheverdachtsanzeige erstattet, durch die sie auf die Wertpapiergeschäfte des Angeklagten sowie die Tatsache hinwies, dass die Käufe von einer IP-Adresse aus abgewickelt worden waren, die dem Hotel M zuzuordnen war. Nachdem die Ermittlungsbehörden den Namen des Angeklagten auf der Gästeliste des Hotels entdeckt hatten, wurde er als Beschuldigter im Verfahren erfasst. Sodann wurden umfangreiche Finanzermittlungen durchgeführt und anhand von Verbindungsdaten seines Mobiltelefons, Kontobewegungen und Bildern aus Überwachungskameras des Hotels M ein Bewegungsprofil des Angeklagten erstellt. Hieraus ergab sich ein dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten, der zu dessen vorläufiger Festnahme und umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen am 21.04.2017 führte. Nach seiner vorläufigen Festnahme am 21.04.2017 befindet sich der Angeklagte seither aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (Az.: 2 BGs 528/17) in dieser Sache in Untersuchungshaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt C9. Im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Angeklagte persönlich bei den Nebenklägern C und I sowie bei der Zeugin O. Der Nebenkläger I nahm diese Entschuldigung an. Im Hauptverhandlungstermin vom 26.07.2018 übergab der Angeklagte durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Q6, dem Nebenkläger I 2.000,00 EUR in bar in Anrechnung auf den durch diesen geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch. Darüber hinaus erklärte er im Hauptverhandlungstermin vom 25.10.2018, dass er die Ansprüche aus den von den Antragstellern C, I und Y GmbH & Co. KGaA gestellten Adhäsionsanträgen in vollem Umfang anerkenne. III. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie gegenüber den Sachverständigen Dr. rer. medic. N7 und Dr. med. T11 und der Verlesung und Erörterung des ihn betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 28.06.2017. Ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen hat die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Zeugin S2 gestützt. Insoweit hat die Kammer keinen Anlass gesehen, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder an ihrer Aussagetüchtigkeit zu zweifeln. Die unter II. zur Tatvorgeschichte und zum Tatablauf getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Der Angeklagte hat den äußeren Geschehensablauf im Rahmen der Hauptverhandlung weitgehend so eingeräumt, wie unter II. festgestellt. Einen Tötungsvorsatz hat er jedoch bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, er habe die Sprengstoffexplosionen in der Nähe des Mannschaftsbusses von Y herbeigeführt. Sein Ziel sei ein Szenario gewesen, mit dem möglichst realitätsnah ein ernsthafter Anschlag auf die Mannschaft von Y vorgetäuscht und ein möglichst intensives fortdauerndes Bedrohungspotential aufgebaut würde. Dieses Bedrohungsszenario habe zu einer Absage des Champions-League-Spiels gegen N3, zu einem Ausscheiden von Y aus der Champions League und zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Schwächung der Y GmbH & Co. KGaA führen sollen. Aufgrunddessen habe er eine spürbare Schwächung des Aktienkurses und Gewinne aus eigenen Spekulationsgeschäften in Höhe von etwa 100.000 EUR erwartet. Hierfür habe er einen Kredit in Höhe von 40.000 EUR aufgenommen. Damit habe er die Optionsscheine und CFDs erworben. Er habe mit einem Kursverlust von mindestens 15 % am ersten Tag gerechnet. Er sei davon ausgegangen, dass sich im weiteren Verlauf ein Abwärtstrend entwickelt und die Aktie insgesamt um 40-50 % fällt. Hingegen hat er an einem späteren Hauptverhandlungstermin angegeben, er habe mit einem Kursverlust von etwa 1 EUR gerechnet. Er habe im Vorfeld den Aktienkurs studiert. Man habe erkennen können, dass der Kurs bei verlorenen Spielen in den Spielrunden nach der Champions League-Gruppenphase um wenige Prozent sinke. Hier sei der Gegner von Y relativ schwach gewesen, man habe mit einem Sieg des Y gerechnet. Er habe die psychologische Wirkung an der Börse ausnutzen wollen. Aufgrund des Bedrohungsszenarios sollte eine Unsicherheit bestehen. Er habe damit gerechnet, dass das Spiel nicht nachgeholt werde. Die Anleger hätten zudem davon ausgehen sollen, dass die Spieler aufgrund einer Traumatisierung nicht mehr gut spielen. Nachdem der Angeklagte zunächst im Hauptverhandlungstermin vom 08.01.2018 angegeben hatte, die Tat seit Anfang des Jahres 2017 geplant und vorbereitet zu haben, räumte er im Hauptverhandlungstermin vom 12.03.2018 ein, sich bereits Ende Oktober 2016 erste Gedanken hinsichtlich der Tat gemacht zu haben und erste Käufe im November 2016 getätigt zu haben. Auf die Idee der Tatbegehung sei er vor dem Hintergrund der Sprengstoffanschläge in Paris im Jahr zuvor gekommen. Damals sei der Aktienindex eingebrochen; es sei spekuliert worden, ob weiterhin eine Gefahr bestehe. Er habe selbst Kursverluste herbeiführen wollen und sei darauf gekommen, dass Y als einzige Mannschaft börsennotiert sei. Über den Mannschaftsbus des Y habe er sich im Internet informiert und sich verschiedene Videos angesehen. So habe er insbesondere die Maße des Busses herausgefunden. Bei einem Champions-League-Spiel habe eine höhere Aufmerksamkeit und Börsenrelevanz bestanden als bei Bundesligaspielen. Er sei zur Tatvorbereitung und Erkundung der Örtlichkeiten zwei Mal in E gewesen. Im Februar sei er einmal ohne Übernachtung die Strecke vom Hotel zum Stadion abgefahren. Vom 07. bis 09.03.2017 habe er im Hotel M übernachtet und habe ausgekundschaftet, wann und wo der Bus hält und ob man nachts unbemerkt zu der Hecke gelangen könne. Nachdem er sich die erforderlichen Materialien in Elektronik- und Baumärkten sowie im Internet besorgt habe, habe er die Sprengsätze auf seiner Arbeitsstelle in den letzten Spätschichten, in denen er allein auf dem Betriebsgelände gewesen sei, etwa eine Woche vor der Tat vorbereitet. Dabei habe er keine konkrete Bauanleitung verwendet, habe sich aber umfassend im Internet über gerichtete Sprengvorrichtungen informiert, auch durch technische Zeichnungen. Die zur Recherche verwendeten Geräte, einen Laptop und ein I-Pad, habe er später auf dem Betriebsgelände verbrannt. Er habe drei Sprengsätze gebaut, um die Wirkung der Explosion auf eine größere Fläche verteilen zu können. Zudem habe er nicht sicher gehen können, dass tatsächlich alle Vorrichtungen auslösen. Als Sprengstoff habe er eine Mischung aus Ammoniumnitrat, das er aus Dünger gewonnen habe, und gekauftem Nitromethan im Verhältnis 70 zu 30 verwendet. Davon habe er pro Sprengsatz etwa 500 bis 600 Milliliter in zuvor mit Harz ausgegossene und später mit Harz verschlossene 1-Liter-Ölbehälter gefüllt. In diese Sprengmasse habe er Zünder eingeführt, die er aus einer Mischung von 10-11%-igem Wasserstoffperoxid, Zitronensäure und Hexamin hergestellt habe. Für die Zünder habe er jeweils etwa 1-1,5 Gramm dieses Primärsprengstoffes verwendet, nachdem er zuvor gelesen habe, dass man mindestens 500 Milligramm dieses Sprengstoffes benötige und für eine gleichmäßige Umsetzung mindestens 1 Gramm. Ob die Schwelle zwischen einer Verpuffung und einer Detonation überschritten werde, sei für ihn nicht von Bedeutung gewesen. Vielmehr sei es ihm auf die vollständige Umsetzung angekommen, wozu er sich auch bemüht habe, eine Entmischung zu vermeiden. Vor die Ölbehälter habe er in Sprengrichtung selbstgefertigte, etwa DIN-A5-große Platten aus Epoxidharz montiert. In diese habe er jeweils etwa 30 Metallstifte in einer Lage nebeneinander mittig eingegossen. Die Metallstifte habe er zuvor selbst – wiederum an seiner Arbeitsstelle – aus Edelstahlstangen gefertigt. Hierzu habe er einen Trennschleifer eingespannt, die Stangen durchgesägt und die so gefertigten Metallstäbe anschließend noch entgratet. Das Harz habe er in einem Tunnel unter dem Betriebsgeländer aushärten lassen. Hinter die Ölbehälter habe er jeweils eine rechteckige elektronische Zündvorrichtung mit Antenne montiert. Sämtliche Teile habe er aus Tarnungsgründen grün eingefärbt. In der Nacht vom 10. auf den 11.04.2017 habe er die einzelnen Bestandteile, nämlich jeweils einen Ölbehälter, eine Epoxidharzplatte sowie eine elektronische Zündvorrichtung, mit sog. Panzertape zusammengebunden und diese in der Hecke am T4-Weg im Abstand von etwa fünf Metern abgelegt. Dabei habe er die beiden äußeren Sprengvorrichtungen in einem Abschusswinkel von 30° bis 35° und die mittlere in einem Abschusswinkel von etwa 70° auf den T4-Weg hin ausgerichtet. Dabei seien die Winkel bereits in den Sprengvorrichtungen eingestellt gewesen. Den mittleren Sprengsatz habe er mit Kettengliedern in einer Höhe von etwa einem Meter montiert, da die Hecke im Bodenbereich nicht dicht genug gewesen sei. Zur Ablenkung und Darstellung des geschilderten Bedrohungsszenarios habe er selbst Bekennerschreiben verfasst und an der Hecke angebracht. Hierdurch habe er den Verdacht auf den sog. Islamischen Staat bzw. islamistische Kreise in Belgien lenken wollen. Aus diesem Grunde habe er auch in der Nacht vom 09. auf den 10.04.2017 im Wald eine Brandstelle eingerichtet, in der er unter anderem in Belgien gekaufte Lebensmittel deponiert habe. Entzündet habe er diese über eine Zeitschaltuhr, die er auf 19:15 Uhr am Tattag, den letzten möglichen Zeitpunkt für eine Zündung, eingestellt habe. Am 11.04.2017 habe er morgens gezweifelt, ob er die Tat ausführen solle. Am Abend habe er sich schlechter gefühlt, sein Zustand sei gleichgültiger gewesen. Vor Ankunft des Busses habe er noch einmal nach den parkenden Autos geschaut, ob sich dort noch Personen aufhalten. Schließlich habe er aus dem Badezimmer seines Hotelzimmers die Ankunft des Busses beobachtet. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Sprengsätze jedoch nicht gezündet, da er einen Passanten auf dem T4-Weg gesehen habe. Deshalb habe er erst die letzte Möglichkeit zur Zündung der Sprengsätze bei Abfahrt des Busses genutzt. Als Anhaltspunkt für die Zündung habe er eine Laterne auf dem T4-Weg anvisiert. Den Motorradpolizisten habe er vor der Zündung seitlich wahrgenommen, die parkenden Autos seien von seiner Position aus nicht vollständig zu sehen gewesen. Nach der Zündung habe er die hierfür verwendete Fernbedienung auseinander gebaut und die Toilette heruntergespült. Der Angeklagte hat angegeben, er habe niemanden verletzen oder gar töten wollen. Er habe darauf vertraut, mit der Art der Anbringung auch unter Berücksichtigung von Streuungseffekten Personenschäden und insbesondere Treffer im Bus vermeiden zu können. Hierzu habe er Druckwelle, Hitze und Splitterwirkung soweit wie möglich zu reduzieren versucht. Er sei davon überzeugt gewesen, dass von den Metallbolzen keine Gefahr ausgehe, dass über eine Strecke von zehn Metern so gut wie keine Streuung vorhanden sei und dass die Metallbolzen über den Bus geschleudert würden. Alternativ habe er überlegt, die Sprengsätze in der Hecke auf dem Grundstück der Familie O anzubringen, da das Entdeckungsrisiko dort nach seiner Einschätzung geringer gewesen wäre. Davon habe er jedoch abgesehen, da diese zu nah an der Straße gelegen habe und die Winkel der Sprengvorrichtungen sehr steil hätten sein müssen, wenn man diese über den Bus abfeuern wollte. Zudem wäre die Druckwelle dort zu groß gewesen. Die Splitterbelegung habe er verwendet, um eine große Medienwirksamkeit zu erreichen. Ursprünglich habe er als Splitterbelegung Kugeln verwenden wollen, habe davon jedoch abgesehen, da diese seinen Recherchen zufolge eine größere Durchschlagskraft als die verwendeten Metallstifte gehabt hätten und stärker streuen würden. Zudem hätte man diese später kaum gefunden. Er sei davon ausgegangen, dass der Bus über Scheiben aus Sicherheitsglas, sog. Panzerglas, verfüge. Er habe aus Berichten gewusst, dass der Bus über doppelte Scheiben verfügt und habe nicht damit gerechnet, dass dieses Glas durchstoßen wird, jedenfalls nicht die zweite Scheibe. Zwischen den Scheiben sei noch eine Silikonschicht. Ergänzend hat er sich jedoch später dahingehend eingelassen, die Metallstifte hätten auf der Straße verteilt werden sollen, damit sie schnellstmöglich entdeckt würden. Er sei davon ausgegangen, dass die Kraft der Metallbolzen durch die Verwendung des Harzes so abgeschwächt würde, dass sie – ohne Gefahr für die Insassen – entweder vor dem Bus oder unmittelbar dahinter landen. Zudem habe er das Harz verwendet, damit die Metallbolzen möglichst gerade abgeschossen werden und eine Streuwirkung vermieden wird. Mit einer Beschädigung der geparkten Fahrzeuge durch Druckwelle oder umherfliegende Äste habe er gerechnet. Es sei ihm bewusst gewesen, dass der Bus durch einen Motorradpolizisten begleitet werde. Er habe erst dann die Zündung auslösen wollen, wenn für den Motorradfahrer keine Gefahr durch Metallstifte mehr bestünde. Es sei ihm aber bewusst gewesen, dass dieser möglicherweise durch die Druckwelle Verletzungen wie etwa ein Knalltrauma erleiden könnte. Bezüglich der Sprengkraft von Sprengsätzen habe er sich viele Videos angeschaut. Er habe einen Sprengstoff verwendet, der geringere Geschwindigkeiten erreicht als derjenige, der in militärischen Richtminen verwendet wird. Obwohl er eine weitere Sprengvorrichtung gebaut habe, habe er eine Probesprengung aus Zeitgründen nicht durchgeführt. Er habe lediglich getestet, ob die Zünder funktionieren. Im Nachhinein müsse er zugeben, dass seine Einschätzungen zur Streuwirkung der Sprengsätze und zur Kursentwicklung der Y-Aktie falsch gewesen seien. Als er am Tag nach der Tat festgestellt habe, dass die Aktie kaum gefallen sei, habe er deshalb große Teile der Optionsscheine verkauft. Von diesen sei er frustriert gewesen, er habe sich vorher nur kurze Zeit damit beschäftigen können. Der Kauf von CFDs sei jedoch limitiert gewesen. Bezüglich der CFDs habe er zunächst noch abwarten wollen, ob sich ein Abwärtstrend entwickelt. Zu seinem Motiv führte der Angeklagte zunächst aus, er habe keinen Sinn mehr in seinem Leben gesehen. Das Ende der Beziehung zu der Zeugin S2 sei für ihn absehbar gewesen. Er habe aber seine Eltern finanziell unterstützen und ihnen bei seinem Tod etwas hinterlassen wollen. Im Hauptverhandlungstermin vom 12.03.2018 hat er sodann angegeben, er habe einfach Geld haben wollen, wolle aber nicht sagen, wozu er dieses verwenden wolle. Über die Höhe seiner Gesamtkosten habe er sich keine Gedanken gemacht. Als er nach der Tat gehört habe, dass es Verletzte gebe, sei er erschrocken gewesen. Er bedauere sein Verhalten zutiefst und entschuldige sich bei den Personen im Bus sowie insbesondere dem verletzten Spieler. Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie mit den Feststellungen unter II. übereinstimmt, teilweise durch andere Beweismittel bestätigt, teilweise kann sie dem Angeklagten nicht widerlegt werden. Soweit die Einlassung in einigen Punkten von den unter II. getroffenen Feststellungen abweicht, hält die Kammer sie nach Würdigung der übrigen erhobenen Beweise für nicht glaubhaft. Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf beruhen im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Diese wurden durch den Zeugen KHK T12, der in der Hauptverhandlung die Ermittlungsergebnisse zum Tatablauf wiedergegeben hat, sowie die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder aus den Überwachungskameras des Hotels M und die verlesenen Vermerke zu den Bewegungsprofilen des Angeklagten in den Zeiträumen vom 07. bis 10.03.2017 sowie 09. bis 13.04.2017 bestätigt und ergänzt. Auch bezüglich der Konstruktion der Sprengsätze stützt die Kammer die getroffenen Feststellungen auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten, die dieser durch ein von ihm angefertigtes Modell der Sprengsätze, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, veranschaulicht hat. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben wird gestützt durch die Ausführungen des insoweit sachverständigen Zeugen T10, wonach der geschilderte Aufbau realistisch und plausibel sei. Der Einschätzung des Zeugen T10 zu Folge konnten im Rahmen der Ermittlungen keine Erkenntnisse gewonnen werden, die dem von dem Angeklagten geschilderten Aufbau widersprächen. Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit und zum Schadensbild hat die Kammer insbesondere anhand der insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK T12, EKHK T10 und KOK W, sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsberichten und den zahlreichen in Augenschein genommenen Lichtbilder und Skizzen getroffen. Einen umfassenden Eindruck der Örtlichkeit und des Schadensbildes hat der Kammer dabei insbesondere die Inaugenscheinnahme der Datei „E M3 (mit TO-Bildern)“ aus Bd. 56 lfd. Nr. 4 d. A. vermittelt, die Aufnahmen mit einer 360-Grad-Kamera verknüpft mit Lichtbildern enthält. Hinsichtlich der Folgen der Tat beruhen die Feststellungen auf den Zeugenaussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Businsassen sowie des Nebenklägers I und der Zeugin O, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass gesehen hat. Insbesondere wurde in der Hauptverhandlung deutlich, dass die Zeugen teilweise noch erheblich unter dem Eindruck der Ereignisse standen. Dies betrifft namentlich die Zeugen C, H und H4. Ergänzt und bestätigt wurden diese Angaben durch die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. T13, der die Handgelenksverletzung des Nebenklägers C operativ versorgt hat, sowie das in der Hauptverhandlung verlesene Attest des Dr. Q7 vom 24.01.2018 bezüglich der Verletzung des Nebenklägers I. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass die Handgelenksverletzung des Nebenklägers C durch den Metallstift verursacht wurde, der in den Bus eingedrungen und in der Kopfstütze des zum Zeitpunkt der Explosion leeren Sitzes neben dem Nebenkläger C stecken geblieben ist. Dafür spricht zunächst, dass es sich nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. T13 um eine Verletzung handelt, die von außen nach innen durch einen harten Gegenstand entstanden ist. Dass dieser Bruch am Handgelenk durch ein Sturzgeschehen hervorgerufen worden sei, sei nach unfallchirurgischer Einschätzung nicht vorstellbar. Diese Ausführungen werden dadurch bestätigt, dass nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Q3, T8, X4, H, Q2 und X5, die sich im Mannschaftsbus in unmittelbarer Nähe des Nebenklägers C befunden haben, dieser bereits schrie und schon Blut an seinem Arm zu erkennen war, als er sich noch an seinem Platz im Bus und nicht auf dem Boden befand. Der sachverständige Zeuge Dr. T13 führte weiter überzeugend aus, dass die Verletzung aufgrund der mechanischen Wucht durch einen Gegenstand verursacht worden sein müsse, der deutlich größer als drei Zentimeter gewesen sei. Mit Ausnahme des in die Kopfstütze eingedrungenen Metallstiftes wurden bei der Spurensicherung, wie sich aus der Aussage des Zeugen KOK W sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Spurensicherungsbericht des Polizeipräsidiums Essen vom 12.04.2017 (Bd. 7 Bl. 273 d. A.) ergibt, jedoch keine Gegenstände in dieser Größe gefunden, insbesondere keine derartig großen Glassplitter. Schon das Loch in der Innenscheibe erreicht nicht das Ausmaß von drei Zentimetern, sodass dadurch jedenfalls schon kein Glassplitter in entsprechender Größe entstanden sein kann. Auch auf den in Augenschein genommenen Bildern der 360-Grad-Kamera aus der Datei „E M3 (mit TO-Bildern)“ aus Bd. 56 lfd. Nr. 4 d. A. sind keine derartig großen Glassplitter, sondern lediglich kleinere Glasbrösel erkennbar. Hinzu kommt, dass sich das in der Busscheibe befindliche Loch, durch das der Metallstift eingedrungen ist, augenscheinlich auf der Höhe befindet, auf der eine Person ein Mobiltelefon halten könnte, wenn sie sich dabei – so wie der Nebenkläger C – auf der Tischplatte abstützt. Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass – ausweislich des Untersuchungsberichts des BKA vom 19.04.2017 (Bd. 50 Bl. 161 d. A.) – an dem aus der Kopfstütze sichergestellten Metallstab ein männliches DNA-Einzelprofil festgestellt wurde. Dieses DNA-Profil – so das Gutachten des BKA vom 20.04.2017 (Bd. 50 Bl. 183 d. A.) – stimmt in allen sechzehn untersuchten Merkmalssystemen mit dem DNA-Profil des Nebenklägers C überein, so dass kein vernünftiger Zweifel besteht, dass die an dem Metallbolzen nachgewiesenen Merkmale von C stammen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass aus dem Gutachten des BKA vom 28.05.2018 (Bd. 80 Bl. 652 d. A.) hervorgeht, dass ein Vortest auf Blut an dem Metallstift nicht durchgeführt wurde und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die DNA des Nebenklägers C allein dadurch übertragen wurde, dass der Metallstab in die Rückenlehne eines Sitzes, den C möglicherweise benutzt hat, eingedrungen ist. In Zusammenschau mit den weiteren genannten Umständen hat die Kammer jedoch keinen vernünftigen Zweifel, dass die Verletzung durch den Metallstift verursacht wurde. Die Feststellungen zu den vom Angeklagten ausführten Wertpapiergeschäften und deren Finanzierung beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden, der in der Hauptverhandlung verlesenen Stellungnahme der BAFIN vom 21.06.2018 (Bd. 80 Bl. 654 d. A.) sowie den Angaben des sachverständigen Zeugen D4 in der Hauptverhandlung. Soweit der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt hat, ihm sei bewusst gewesen, dass der Nebenkläger I durch die Druckwelle Verletzungen wie etwa ein Knalltrauma erleiden könne, handelte er schon seiner eigenen Einlassung nach zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich der eingetretenen Verletzung des Nebenklägers I. Denn insoweit hat er das erlittene Knalltrauma als mögliche Folge seines Handelns erkannt und sich damit abgefunden, indem er dennoch die Sprengvorrichtungen gezündet hat, um sein Primärziel, das Erzielen von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften, zu erreichen. Darüber hinaus ist die Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Zündung der Sprengsätze zumindest mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich einer Tötung der Businsassen sowie des Nebenklägers I gehandelt hat. Bedingter Tötungsvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und diesen billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob im Einzelfall ein bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen ist, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer sorgfältigen Prüfung im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls. In die Gesamtbetrachtung sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen. Dabei stellt die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmen ist, einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar. Bei der Vornahme einer offensichtlich äußerst gefährlichen Gewalthandlung liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände des Einzelfalles – nahe, dass der Täter den Todeseintritt als mögliche Folge seines Tuns erkannt und, indem er gleichwohl sein gefährliches Handeln begonnen oder fortgesetzt hat, den Todeserfolg auch billigend in Kauf genommen hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 07.07.2016, 4 StR 558/15, Rn. 14 – zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang war zunächst zu berücksichtigen, dass die von dem Angeklagten ausgeführte Sprengstoffexplosion objektiv in besonders hohem Maße gefährlich war. Dies stützt die Kammer insbesondere auf die Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Phys. T12 und Dipl.-Phys. F4. So hat zunächst der Sachverständige T12 nachvollziehbar, widerspruchsfrei und daher für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass die Metallstifte hier eine Anfangsgeschwindigkeit von deutlich unter 100 m/s erreicht haben. Diese Geschwindigkeit liege nahe der sog. ballistischen Grenzgeschwindigkeit, also der Geschwindigkeit, bei der die Stifte noch in den Bus eindringen können. Dafür spreche hier insbesondere, dass bei einem Treffer auf die Heckklappe des gelben Chevrolet das Blech stark eingebeult worden sei und der Splitter sich bei Aufreißen des Bleches noch gedreht habe. Zudem wäre bei Auftreffgeschwindigkeiten von mehreren hundert m/s ein eingedrungener Splitter auf der gegenüberliegenden Seite des Autos wieder ausgetreten. Auch die Tatsache, dass ein Metallstift die Karosserie des Busses getroffen habe, was jedoch nicht zu einer Perforation des Blechs geführt habe, deute auf eine relativ niedrige Auftreffgeschwindigkeit hin. Bei Anfangsgeschwindigkeiten im Bereich von mehreren hundert m/s wären jedoch alle Splitter, die den Bus getroffen hätten, in den Innenraum eingedrungen und auf der gegenüberliegenden Seite wieder ausgetreten. Bezüglich des in den Bus eingedrungenen Metallstiftes hat der Sachverständige T12 eine Geschwindigkeit von etwa 50 m/s (=176,4 km/h) errechnet, was einer Restenergie von etwa 20 Joule entspricht. Bei einem Treffer im Bereich des Halses oder Augapfels hätte dieser Metallstift mit dieser Geschwindigkeit – wie auch der sachverständige Zeuge Dr. T13 überzeugend ausgeführt hat – tödliche Verletzungen verursachen können. Die errechneten Geschwindigkeiten stehen auch nicht im Widerspruch zu dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 26.10.2017. Zwar gelangt dieses Gutachten zu dem Ergebnis, dass der am Ende des Feldes gefundene, etwa 205 Meter weit geflogene Metallstift eine Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 132 m/s erreicht hat, was einer Mindestenergie von 139 Joule entspricht. Insoweit hat der Sachverständige T12 jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass das genannte Gutachten im Ergebnis zu höheren Geschwindigkeiten gelangt sei, da dort eine mittlere Querschnittsfläche angenommen worden sei. Er selbst habe jedoch Minimal- und Maximalwerte errechnet, wobei hier die zusätzlichen, genannten Umstände für die geringeren Werte sprächen. Der Sachverständige T12 hat weiter überzeugend dargelegt, dass tatsächliche Treffer auf den Bus hier bei den beiden äußeren Sprengladungen in einem Winkelbereich von 14,6 bis 20,9 Grad und bei der mittleren Sprengladung in einem Winkelbereich von 4,8 bis 14,6 Grad möglich gewesen seien. Tatsächlich sei hier aufgrund der gewählten Konstruktion der Sprengsätze von einem relativ großen Öffnungswinkel des Splitterkegels auszugehen. Man könne daher nicht von einer exakten Richtwirkung der Ladung ausgehen. Die Vorrichtungen seien nicht derart beherrschbar, dass man Treffer auf den Bus bei den vom Angeklagten gewählten Winkeln sicher vermeiden könne. Diese schon für sich genommen überzeugenden Ausführungen werden durch die Angaben des insoweit sachverständigen Zeugen T10 bestätigt. Dieser hat insbesondere angeführt, man könne einen solchen Sprengsatz nicht so bauen, dass man sicher gehen könne, den Bus nicht zu treffen. Dies sei bei einem solchen gerichteten Sprengsatz aufgrund der Streuwirkung unmöglich. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte umfangreiche Recherchen zu Sprengsätzen und ihrer Sprengwirkung ausgeführt hat, hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel daran, dass dem Angeklagten die Streuwirkung und die daraus resultierende Unbeherrschbarkeit der von ihm selbst gebauten Sprengsätze bewusst waren. Darüber hinaus hat der Sachverständige F4 nachvollziehbar, widerspruchsfrei und daher für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass der von dem Angeklagten verwendete Sprengstoff ANNM, eine Mischung aus Ammoniumnitrat und Nitromethan, bei dem angegebenen Mischungsverhältnis über eine Detonationsgeschwindigkeit im Bereich von 6.000 m/s verfügt. Dabei handele es sich um einen leistungsfähigen Sprengstoff, der eine höhere Detonationsgeschwindigkeit aufweise als Dynamit. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass für die im militärischen Bereich verwendeten Richtminen der Sprengstoff Hexogen verwendet wird, der nach den Ausführungen des Sachverständigen F4 eine Detonationsgeschwindigkeit von 8.000 bis 9.000 m/s erreicht. Dennoch erreicht der von dem Angeklagten verwendete Sprengstoff immerhin noch zwei Drittel bis drei Viertel dieses Wertes. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte lediglich einen schwachen Sprengstoff verwendet hat. Zudem hätten die Metallstifte – den weiteren Ausführungen des Sachverständigen F4 zu Folge – bei vollständiger Umsetzung des vom Angeklagten verwendeten Sprengstoffs unter Berücksichtigung von Randeffekten und den konkreten geometrischen Verhältnissen Anfangsgeschwindigkeiten von 850 m/s erreicht. Dass diese Geschwindigkeiten hier nicht erreicht wurden, lasse sich dadurch erklären, dass der Explosivstoff nicht vollständig umgesetzt worden sei. In diesem Fall komme es nicht zu einer Detonation, sondern zu einer sog. Verpuffung mit Geschwindigkeiten von deutlich unterhalb 300 m/s. Der Grund hierfür liege darin, dass zur Zündung eine ausreichend große Menge an Primärsprengstoff erforderlich sei, wobei die Grenze zwischen Detonation und Verpuffung schwierig zu bestimmen sei. Dazu bedürfe es einer experimentellen Überprüfung. Dieser Annahme stünde nicht entgegen, dass am Tatort keine Rückstände des Sprengstoffs gefunden worden seien, denn auch bei einer Verpuffung blieben keine Reste des Sprengstoffs zurück. Eine Entmischung der einzelnen Bestandteile des Sprengstoffs halte er hier nicht für wahrscheinlich. Bei Geschwindigkeiten von 850 m/s wäre aber das Schadensbild deutlich intensiver gewesen, so dass tödliche Verletzungen zu erwarten gewesen wären. Die einzelnen Splitter wären dabei wesentlich letaler als bei militärisch verwendeten Minen gewesen, da die Masse der hier verwendeten Metallstifte wesentlich höher gewesen sei. Dafür sei bei ihnen aber auch der Energieverlust höher. Auf die Richtung, in die die Splitter geschossen werden, habe die Anfangsgeschwindigkeit keinen Einfluss. Vorliegend hat der Angeklagte nach eigenen Angaben pro Sprengsatz etwa 1 bis 1,5 Gramm Primärsprengstoff verwendet, wobei er davon ausging, dass man mindestens 500 Milligramm dieses Sprengstoffes benötigt und für eine gleichmäßige Umsetzung mindestens 1 Gramm. Ob die Schwelle zwischen einer Verpuffung und einer Detonation überschritten wird, sei für ihn nicht von Bedeutung gewesen. Angesichts dieser Einlassung aber ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zumindest damit gerechnet hat, dass es hier zu einer Detonation und damit einhergehend deutlich höheren Geschwindigkeiten der Metallstifte hätte kommen können. Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der Sprengwirkung von Explosivstoffen umfassend informiert und sich nach eigenen Angaben auch bemüht hat, eine Entmischung der Stoffe zu vermeiden. Hinzu kommt schließlich, dass der Angeklagte – angeblich aus Zeitgründen – keine Probesprengung durchgeführt, sondern lediglich die Zünder getestet hat. Wenn man aber sicherstellen möchte, dass durch die Sprengsätze niemand zu Schaden kommt, hätte es angesichts der mit selbst gebauten Sprengsätzen verbundenen Unwägbarkeiten nahe gelegen, die Sprengwirkung zu testen. Für einen bedingten Tötungsvorsatz sprechen darüber hinaus mehrere Aspekte, durch die der Angeklagte eine hohe Gefahr für die Businsassen sowie den Motorradfahrer begründet hat. Zum einen hat der Angeklagte die Sprengsätze zeitlich exakt in dem Moment gezündet, als sich der Bus auf Höhe der Sprengsätze befand. Zum anderen hat er nicht nur einen, sondern drei Sprengsätze verwendet, um die Ladung auf eine größere Fläche zu verteilen. Ferner hat er die Splitterladung in Richtung des Busses ausgerichtet. Wenn er tatsächlich hätte sichergehen wollen, niemanden zu verletzen oder zu töten, hätte es nahe gelegen – so auch der sachverständige Zeuge T10 –, auf eine Splitterladung vollständig zu verzichten oder diese zumindest senkrecht in die Luft zu richten. Bezüglich der psychischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit war zu berücksichtigen, dass er sich nach eigenen Angaben am Tatabend gleichgültiger fühlte als zuvor. Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe gedacht, dass durch das Eingießen der Splitter in Epoxidharz die Energie derselben derart abgeschwächt würde, dass die Metallbolzen hinter dem Bus herunterfallen würden, hält die Kammer dies nicht für glaubhaft. Insoweit hat der Sachverständige F4 überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der Verwendung von Epoxidharz zum Einbinden einer Splitterladung um ein klassisches militärisches Vorgehen handele, das dazu diene, eine feste Geometrie zu schaffen. Dies führe aber nicht dazu, dass die Geschwindigkeit der Splitter verringert werde. Entsprechende Angaben hat auch der Sachverständige T12 gemacht. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte vor dem Bau der Sprengsätze umfassende Internetrecherchen angestellt und sich auch über militärisch verwendete Richtminen informiert hat, hält die Kammer es nicht für glaubhaft, dass er sich dieser Umstände nicht bewusst gewesen ist. Der Einlassung des Angeklagten, er sei davon ausgegangen, dass der Bus über Scheiben aus Panzerglas verfüge, die durch eine Silikonschicht verbunden gewesen seien, kann die Kammer ebenfalls nicht folgen. Auch bezüglich des Mannschaftsbusses hat sich der Angeklagte zuvor umfassend im Internet informiert, insbesondere über dessen Länge. Dass er dabei leicht auffindbare Berichte, wonach jedenfalls die äußeren Scheiben des Busses durch bloße Wurfgeschosse bereits in der Vergangenheit beschädigt wurden, nicht zur Kenntnis genommen oder daraus die oben dargestellten Schlüsse gezogen hat, hält die Kammer nicht für glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als bei vollständiger Umsetzung des Sprengstoffs – die der Angeklagte in Kauf genommen hat – die Splitter eine weit höhere Durchschlagskraft erreicht hätten, als sie tatsächlich erreicht haben. Auch die Angabe des Angeklagten, er habe bei Anfahrt des Busses von einer Zündung der Sprengsätze abgesehen, da er einen Passanten auf dem T4-Weg wahrgenommen habe, ist unglaubhaft. Insoweit erschließt sich der Kammer schon nicht, dass ein Anschlag auf einen – vom Busfahrer abgesehen – leeren, rückwärtsfahrenden Bus geeignet sein soll, den Aktienkurs von Y derart negativ zu beeinflussen, dass aus den vom Angeklagten abgeschlossenen Spekulationsgeschäften ein Gewinn in niedriger sechsstelliger Höhe erzielt werden kann. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht auch, dass der Angeklagte den Zeitzünder für die Brandstelle auf 19:15 Uhr, also auf die Zeit der Abfahrt des vollbesetzten Mannschaftsbusses gestellt hat. Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, er habe die Sprengsätze bewusst nicht in der Hecke, die das Grundstück der Familie O begrenzt, platziert, da es von dort aus schwieriger gewesen wäre, über den Bus zu treffen und auch die Druckwelle größer gewesen wäre, vermag die Kammer daraus keine Schlüsse zu ziehen, die eine abweichende Beurteilung bezüglich des bedingten Vorsatzes rechtfertigen würden. Denn von dieser Stelle aus wäre es aufgrund des geringen Abstandes zur Straße auch schwieriger gewesen, den Bus überhaupt in Höhe der Passagiere zu treffen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte hierzu hätte ein Privatgrundstück betreten müssen. Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Bereiches vor der Hecke birgt das Betreten eines privaten Grundstücks aber nach Auffassung der Kammer ein höheres Entdeckungsrisiko als der Zugang zu der vom Angeklagten ausgewählten Hecke über einen Gang zwischen Hecke und Zaun, zumal auf Privatgrundstücken nach der Lebenserfahrung mit etwaigen Schutzeinrichtungen gerechnet werden muss. Aufgrund dieser Gesamtumstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte zum einen den Eintritt des Todes als mögliche Folge der von ihm ausgelösten Sprengstoffexplosion erkannt hat und zum anderen nicht auf das Ausbleiben von tödlichen Verletzungen vertraute, sondern sich damit abgefunden hat, um sein erstrebtes Ziel, Gewinne aus seinen Spekulationsgeschäften zu erzielen, zu erreichen. Dabei bezog sich der bedingte Tötungsvorsatz auch auf den vor dem Bus herfahrenden Motorradpolizisten. Zwar konnte die Kammer nicht feststellen, wo sich der Nebenkläger I zum Zeitpunkt der Explosion genau befand. Insbesondere konnte die Kammer nach Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen sowie des in Augenschein genommenen Videos des Zeugen T 14 (Asservat 16.10.1, Videodatei IMG_6771) nicht ausschließen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits am südlichen Ende des T4-Weg an der Kreuzung zur X3-Straße befand. Es konnte jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass in unmittelbarer Nähe dieser Stelle, wie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu erkennen war, im Rahmen der Tatortarbeit zwei Metallstifte aufgefunden wurden. Der Nebenkläger I befand sich somit im Gefahrenbereich der Metallstifte, auch wenn diese möglicherweise erst nach einer Ablenkung dorthin gelangen konnten. Vor dem Hintergrund der bereits dargelegten Unbeherrschbarkeit der Sprengsätze ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte auch solche Treffer als möglich erkannt, diese jedoch billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer konnte sich darüber hinaus jedoch nicht ohne vernünftige Zweifel davon überzeugen, dass der Angeklagte mit direktem Vorsatz ersten Grades handelte, es ihm auf die Tötung insbesondere der Businsassen also gerade ankam. Zunächst vermochte die Kammer die Annahme einer Tötungsabsicht nicht auf die Aussage des Zeugen Q8 zu stützen. Zwar hat dieser behauptet, der Angeklagte habe ihm in einer gemeinsamen Freistunde in der JVA C9 im Dezember 2017 erzählt, das Erzielen von Gewinnen aus Aktiengeschäften sei nicht seine (des Angeklagten) Hauptmotivation gewesen. Vielmehr hätte er möglichst viele Businsassen töten oder schwer verletzen wollen, damit die Fußballverbände dem Verein aus Mitleid die Pokale der Saison zusprechen würden. Der Angeklagte sei selbst als Fan von Y häufiger im Stadion gewesen und habe sich hierzu eine fremde Dauerkarte ausgeliehen. Zudem hat der Zeuge Q8 ausgesagt, der Angeklagte habe ihm berichtet, er habe die Bomben aufgrund einer fehlerhaften Berechnung falsch platziert; es habe sich dabei um einen Fehler gehandelt. Diese Angaben des Zeugen Q8 hält die Kammer jedoch nicht für glaubhaft. Dabei erscheint bereits die angebliche, von dem Zeugen Q8 geschilderte Motivation des Angeklagten für sich genommen unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich der Kammer nicht, warum ein Fan eines Vereins möglichst viele Mitglieder der Mannschaft töten wollen sollte, nur damit der Verein zum Sieger in verschiedenen Wettbewerben gekürt wird. Darüber hinaus haben sich im Rahmen der Ermittlungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte selbst Fan von Y wäre und sogar Spiele im T1 besucht hätte. Insoweit hat insbesondere die Zeugin S2, die mit dem Angeklagten über einen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren eine Beziehung geführt und dabei zeitweise mit ihm auf engstem Raum gelebt hat, im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Angeklagte sich nicht für Y und auch nicht sonderlich für Fußball im Allgemeinen interessiert habe. Er habe lediglich die Europameisterschaft 2016 verfolgt und dabei Wetten über kleinere Beträge abgeschlossen. In E sei er nicht gewesen. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben und der Glaubwürdigkeit der Zeugin S2 hat die Kammer jedoch keinerlei Zweifel. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin, die sich noch vor der Tat von dem Angeklagten getrennt hat, diesen insoweit zu Unrecht entlasten sollte. Vielmehr hat der Zeuge Q8, der sich während der laufenden Hauptverhandlung am 01.03.2018 an die Staatsanwaltschaft Dortmund gewandt hat, einen gesteigerten Belastungseifer gezeigt. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Q8 spricht ferner, dass er ein Motiv hat, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Denn er hat – nach seinen eigenen Angaben – im März oder April 2018, also nur kurze Zeit, nachdem er sich an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, einen Halbstrafenantrag gestellt, hat also ein erhebliches Eigeninteresse daran, vorzeitig unter Strafaussetzung zur Bewährung aus der Haft entlassen zu werden. Schließlich konnte die Kammer auch nicht unberücksichtigt lassen, dass der Zeuge Q8 – wie sich aus dem in der Hauptverhandlung erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 30.04.2018 ergibt – dreifach wegen Betruges in Erscheinung getreten ist und schon bezüglich der Tat, wegen der er derzeit Strafhaft verbüßt, in der hiesigen Hauptverhandlung unzutreffende Angaben gemacht hat. Denn tatsächlich lag seiner letzten Verurteilung nicht lediglich eine Körperverletzung, sondern ein sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Grunde. Auch darüber hinaus konnte sich die Kammer nicht zweifelsfrei von einer Tötungsabsicht des Angeklagten überzeugen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Stellungnahme der BAFIN vom 21.06.2018 (Bd. 80 Bl. 654 d. A.) weder der Aktienkurs der Y GmbH & Co. KGaA bei Ausscheiden aus europäischen Wettbewerben noch der französische Leitindex im Zusammenhang mit den Anschlägen in Paris im Jahr 2015 erheblich gesunken ist. Auch sind dem Angeklagten insgesamt hohe Kosten entstanden. Darüber hinaus hat der Angeklagte eine größere Anzahl, jedoch nicht alle von ihm erworbenen Finanzinstrumente bereits am Tag nach der von ihm ausgeführten Tat wieder verkauft, bevor das Nachholspiel gespielt werden konnte. Ferner waren die vom Angeklagten erworbenen Optionsscheine, wie der sachverständige Zeuge D4 in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, zumindest teilweise „weit aus dem Geld“, so dass es eines erheblichen Rückgangs des Aktienkurses bedurft hätte, um überhaupt in die Gewinnzone gelangen (bei den Optionsscheinen mit den Wertpapierkennziffern DG9CHE und DGM20W etwa um circa 35 %). Schließlich waren die Börsen – soweit es den Handel über XETRA betrifft – zum Zeitpunkt der Tatausführung bereits geschlossen. Jedoch lassen diese Umstände auch in ihrer Gesamtschau nicht den zwingenden Schluss zu, dass es dem Angeklagten auf die Tötung der Businsassen gerade angekommen sein muss und er nicht einer irrigen Vorstellung bezüglich der Entwicklung des Aktienkurses der Y GmbH & Co. KGaA unterlegen sein kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Angeklagten zu den von ihm gewählten Winkeln bei der Anbringung der Sprengsätze nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt werden konnten. Wenn es ihm aber auf die Tötung der Businsassen angekommen wäre, hätte es nahe gelegen, geringere Winkel zu wählen. Der Sachverständige T12 hat diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass die genauen Abgangswinkel im Nachhinein nicht mehr bestimmt werden könnten. Die vom Angeklagten mitgeteilten Winkel seien aber mit den von ihm berechneten Ergebnissen vereinbar. Auch das vorgefundene Spurenbild ist nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der von ihm eingestellten Winkel zu widerlegen. Tatsächlich konnte die Kammer nur feststellen, dass lediglich sechs Metallstifte (von insgesamt etwa 90) den Mannschaftsbus getroffen haben. Die Treffer befinden sich dabei im vorderen und hinteren Bereich des Busses, was durchaus auf die beim vorderen und hinteren Sprengsatz nach Einlassung des Angeklagten eingestellten geringeren Winkel als beim mittleren Sprengsatz zurückzuführen sein könnte. Da nach den Angaben des Sachverständigen F4 aber die Geschwindigkeiten der Metallstifte auf die Flugrichtung keinen Einfluss haben, kann man nicht annehmen, dass es bei einer Detonation – anstelle der tatsächlich erfolgten Verpuffung – zu erheblich mehr als sechs Treffern auf den Bus gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund verblieben nach Würdigung sämtlicher Beweismittel und Indizien vernünftige Zweifel daran, dass es dem Angeklagten auf die Tötung jedenfalls der Businsassen gerade ankam, so dass eine Tötungsabsicht – in dubio pro reo – nicht angenommen werden konnte. IV. Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes in neunundzwanzig tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion sowie in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 u. Nr. 5, 308 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht. Durch das Zünden der Sprengsätze hat der Angeklagte zunächst den Straftatbestand des versuchten Mordes in neunundzwanzig tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 211, 22, 23, 52 StGB objektiv und subjektiv verwirklicht. Der Angeklagte handelte mit dem erforderlichen Tatentschluss hinsichtlich einer habgierigen und heimtückischen Tötung von neunundzwanzig Menschen mit gemeingefährlichen Mitteln. Denn er hat zumindest, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter III. ausgeführt wurde, den Eintritt des Todes der Businsassen sowie des vorausfahrenden Motorradpolizisten als mögliche Folge seines Handelns erkannt und diese billigend in Kauf genommen. Dabei befanden sich jedoch abweichend von der Anklageschrift – worauf die Kammer bereits im Eröffnungsbeschluss hingewiesen hat – nicht siebenundzwanzig, sondern die unter II. aufgeführten achtundzwanzig Personen in dem Mannschaftsbus, sodass sich der zumindest bedingte Tötungsvorsatz des Angeklagten auf insgesamt neunundzwanzig Menschen bezog. Der Angeklagte handelte aus Habgier. Habgier ist das noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis ( Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 211 Rn. 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung), insbesondere um den Preis von Menschenleben (vgl. BGH, Beschl. v. 07.12.2000, 1 StR 414/00, Rn. 8 – zitiert nach juris). Vorliegend kam es dem Angeklagten darauf an, durch die von ihm zuvor getätigten, kreditfinanzierten Spekulationsgeschäfte Gewinne zu erzielen, wobei er – wie bereits ausgeführt – den Tod der Businsassen und des Motorradpolizisten zumindest billigend in Kauf nahm. Dabei handelt es sich um ein gesteigertes, abstoßendes Gewinnstreben. Dass der Angeklagte seinen unwiderlegten Angaben zu Folge seinen Eltern einen Geldbetrag hinterlassen wollte, sofern er durch einen Suizid aus dem Leben scheiden würde, steht dem nicht entgegen, da eine dauerhafte Bereicherung gerade nicht erforderlich ist ( Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 211 Rn. 10). Etwaige Fernziele, auch sittlich hochstehende altruistische Zwecke, sind bei der Beurteilung der Frage, ob Habgier vorliegt, nicht von Belang (MüKo-StGB/ T13, 3. Aufl. 2017, § 211 Rn. 68). Auch das Mordmerkmal der Heimtücke ist erfüllt, da der Angeklagte bei seiner Tat bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit der Businsassen sowie des Motorradpolizisten ausgenutzt hat, die von seinem Handeln keine Kenntnis hatten und mit einem Angriff auf ihr Leben nicht rechneten. Vielmehr fühlten sich insbesondere die Insassen des Busses, aber auch der Nebenkläger I, vor einem Angriff auf ihr Leben sicher. In subjektiver Hinsicht steht dem bewussten Ausnutzen die Annahme eines (zumindest) bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person erkennt, so dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen ( Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 211 Rn. 44 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Vorliegend hat der Angeklagte aber gerade erkannt, dass er durch die Zündung dreier, in einer Hecke versteckter Sprengsätze die aufgrund ihrer Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen überraschen würde. Darüber hinaus hat der Angeklagte ein gemeingefährliches Mittel verwendet, weil die von ihm verursachte Explosion dreier Sprengsätze in der konkreten Situation eine Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmte Anzahl von Personen gebracht hat. Wie bereits ausgeführt, waren die Sprengsätze für den Angeklagten nicht beherrschbar, er hatte somit die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt. Über die konkrete Gefahr für die Businsassen und den Motorradpolizisten hinaus hätten aufgrund der mangelnden Beherrschbarkeit der Sprengsätze auch zufällig vorbei gehende Passanten, etwaige Insassen der abgeparkten Autos oder auch Anwohner zu Schaden kommen können. Dies gilt insbesondere für die Zeugin O, die sich zum Zeitpunkt der Explosion zufällig gerade nicht in ihrem Wohnzimmer aufhielt, in das jedenfalls einer der beim Bombenbau verwendeten Metallstifte eingedrungen ist. Spätestens mit der Zündung der von ihm in der Hecke platzierten Sprengsätze hat der Angeklagte auch nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist für seine Tat strafrechtlich vollständig verantwortlich. Die Kammer folgt insoweit nach eigener Überprüfung und rechtlicher Bewertung den überzeugenden Ausführungen des dazu gehörten psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T11, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die durch die Angaben der psychologischen Sachverständigen Dr. rer. medic. N7, Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, ergänzt wurden. An der fachlichen Kompetenz der forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Danach war die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Bei dem Angeklagten liegt bereits keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T11 gab es keine Anhaltspunkte für überdauernde und klinisch relevante seelische Beeinträchtigungen bei dem Angeklagten im Sinne einer „krankhaften seelischen Störung“. Insbesondere haben sich weder Hinweise für eine psychotische Störung noch für eine hirnorganisch begründete seelische Störung ergeben. Der von dem Angeklagten im Jahr 2013 erlittene Gleitschirmumfall spielt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit keine Rolle, da er keine hirnorganischen Beeinträchtigungen zur Folge hatte. Auch ein „Schwachsinn“ im Sinne von §§ 20, 21 StGB liegt bei dem Angeklagten ersichtlich nicht vor. Abgesehen von der von ihm erreichten Schul- und weiteren beruflichen Bildung befindet sich die kognitiv-intellektuelle Befähigung des Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N7 im oberen Durchschnitt, wobei er über überdurchschnittliche Leistungsstärken im sprachlichen Bereich verfügt. Eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne von §§ 20, 21 StGB lässt sich bei dem Angeklagten ebenfalls nicht feststellen. Zwar klagt der Angeklagte über Beschwerden wie Freudlosigkeit, depressive Verstimmungen, suizidale Gedanken sowie Angst- und Paniksymptome, die sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T11 diagnostisch als Symptome einer Dysthymia (ICD-10: F34.1), also einer chronischen depressiven Verstimmung, sowie einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) einordnen lassen. Jedoch müssten diese Beschwerden vor dem Hintergrund der sehr facettenreichen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten gesehen werden. Zwar betone er depressive Züge, Ängste, Minderwertigkeitsgefühle und eine negative Einstellung zum Leben. Jedoch verfüge er, wie ergänzend auch die Sachverständige Dr. N7 nachvollziehbar und überzeugend dargestellt hat, über einen narzisstischen Persönlichkeitskern. Insoweit strebe er nach Kontrolle, Macht und Dominanz, sei wenig empathisch und habe hohe Erwartungen an sich selbst. Diese projiziere er auf seine Umwelt, fühle sich den Anforderungen jedoch nicht gewachsen. Ein neurotischer Ausweg aus einer solchen Situation sei die Entwicklung einer Angst- und Paniksymptomatik, wie sie der Angeklagte beschreibe. Im Kern sei der Angeklagte allerdings überzeugt, attraktiv und intelligent zu sein und sei sich seiner Fähigkeiten durchaus bewusst, was ihn von ängstlichen bzw. selbstunsicheren Menschen unterscheide. Soweit er von anderen als starr, ängstlich und verschlossen erlebt werde, gebe es erhebliche Kontraste zwischen Erscheinen und innerem Erleben. Soweit er nach Macht, Kontrolle und Dominanz strebe, versuche er, diese Impulse zu kontrollieren, was ihn so viel Energie koste, dass er unbekannte Situationen vermeide, weil ihm dann die Kontrolle nicht mehr gelinge. Wie der Sachverständige Dr. T11 weiter überzeugend ausgeführt hat, führen die beschriebenen Symptome einer Dysthymia und sozialen Phobie bei dem Angeklagten jedoch nicht zu fassbaren Funktionsbeeinträchtigungen. Es gebe keine Hinweise für eine schwere affektive Problematik. So habe der Angeklagte sein familiäres, persönliches und berufliches Umfeld erhalten können. Trotz der auffälligen Verhaltensmuster sei er in der Lage, flexibel und facettenreich zu planen und zu handeln. Er verfüge über erhebliche Kompetenzen und Fähigkeiten sowie eine hohe verbale Intelligenz. Dies zeige sich letztendlich in der konkreten Tatplanung und -durchführung durch den Angeklagten. Angesichts der komplexen Planungen und des elaborierten Vorgehens über längere Zeiträume seien erhebliche Ressourcen erforderlich in Bezug auf Problemanalyse, Durchhaltevermögen, Willensstärke und Tarnung. Insoweit zeige der Angeklagte keine Zeichen einer schweren Strukturverformung oder Persönlichkeitsstörung. Eine klinisch schwer ausgeprägte, psychopathologisch begründete Einschränkung der Gestaltungs- und Erlebnisfähigkeit, die dem Begriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zugeordnet werden könnte, lasse sich vor diesem Hintergrund bei dem Angeklagten nicht feststellen. Der von dem Angeklagten geschilderte Wunsch, seiner Familie einen größeren Geldbetrag zu hinterlassen, falls er durch einen Suizid aus dem Leben scheide, sei lediglich ein Hinweis auf ein mögliches Motiv, nicht aber Ausdruck einer seelischen Krankheit. Demgebenüber stelle der Angeklagte – so der Sachverständige Dr. T11 – seine Beschwerden übertrieben akzentuiert dar. Tatsächlich stehe das Ausmaß der angegebenen Beschwerden nicht in Einklang mit dem geschilderten Funktionsniveau. Dafür spreche auch, dass sich nach den Angaben des Angeklagten während seines Urlaubs in St. Petersberg die Symptomatik vollständig zurückgebildet habe, was bei einer klinisch schwer ausgeprägten Angst- bzw. Panikerkrankung äußerst untypisch sei. Soweit der Angeklagte die von ihm geschilderten Symptome seit dem Jahr 2013 mit der Einnahme des Opioids Tramadol zu behandeln versuchte, lag bei ihm zum Tatzeitpunkt weder ein Abhängigkeitssyndrom, noch ein schädlicher Gebrauch vor. Vielmehr lässt sich die Selbstbehandlung durch den Angeklagten insoweit als gefährlicher Gebrauch von Opioiden gemäß ICD-10 F11.81 qualifizieren. Diesbezüglich hat der Sachverständige Dr. T11 nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte die angstlösende und beruhigende Wirkung des Tramadols zwar gezielt eingesetzt habe. Da er jedoch selbst einen Gewöhnungseffekt bemerkt habe, habe er im Sinne eines Selbstmanagements Gegenmaßnahmen in Form von Medikamentenpausen ergriffen und so die Entwicklung einer Opioidabhängigkeit verhindern können. Seine Fähigkeit, die Einnahme des Medikamentes zu steuern, sei nicht eingeschränkt gewesen. Für die Feststellung eines schädlichen Gebrauchs fehle es an greifbaren körperlichen oder seelischen Schädigungen. Auch habe die Einnahme von Tramadol keine Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Angeklagten im Alltag gehabt. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine vorübergehende seelische Beeinträchtigung mit fassbaren psychopathologischen Auffälligkeiten. Insbesondere konnte der Sachverständige Dr. T11 im Hinblick auf den konkreten Tatablauf weder Hinweise auf eine Intoxikation zur Tatzeit im Sinne einer vorübergehenden „krankhaften seelischen Störung“ oder für einen affektiven Ausnahmezustand im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ feststellen. Vom Versuch des Mordes in neunundzwanzig tateinheitlich begangenen Fällen ist der Angeklagte auch nicht mit strafbefreiender Wirkung nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten. Denn bei einem sog. fehlgeschlagenen Versuch scheidet ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein aus. Hier liegt aber ein solcher fehlgeschlagener Versuch vor, da der Tod der Businsassen sowie des Motorradpolizisten aus der Sicht des Angeklagten nach der erfolgten Zündung der Sprengsätze im unmittelbaren räumlich-zeitlichen Zusammenhang nicht mehr eintreten konnte, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt worden wäre. Tateinheitlich zu dem versuchten Mord liegt hier eine gefährliche Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 u. Nr. 5, 52 StGB vor. Der Angeklagte hat die Nebenkläger C und I zumindest bedingt vorsätzlich sowohl körperlich misshandelt als auch an der Gesundheit geschädigt. Neben dem Qualifikationstatbestand einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) sind bezüglich der beiden genannten Nebenkläger auch die Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs) sowie des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (mittels eines hinterlistigen Überfalls) erfüllt. Das Zünden von mit Metallstiften versehenen Sprengsätzen stellt hier eine Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs dar, da durch den Sprengsatz unmittelbar auf den Körper der geschädigten Personen eingewirkt wurde (vgl. dazu Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 224 Rn. 10, 11). Denn die Verletzung des Nebenklägers C wurde hier durch den in den Bus eingedrungenen Metallstift verursacht, während der Nebenkläger I durch die von den Sprengsätzen ausgehende Druckwelle ein Knalltrauma erlitt. Zudem hat der Angeklagte die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, da er nicht lediglich einen Überraschungsmoment ausgenutzt hat, sondern durch das Ablegen der grün eingefärbten Sprengsätze in einer Hecke seine wahren Absichten planmäßig verdeckt und hierdurch eine Vorbereitung der Opfer auf einen Angriff ausgeschlossen hat (zu den Voraussetzungen von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB vgl. BGH, Beschl. v. 17.06.2004, 1 StR 62/04, NStZ 2005, 40). Er handelte auch insoweit rechtswidrig. Bezüglich der Schuldfähigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus ist der Angeklagte, wiederum tateinheitlich zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung, des Herbeiführens einer Sprengstoff-explosion nach §§ 308 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB schuldig. Durch das Zünden der Sprengsätze hat er den Grundtatbestand des § 308 Abs. 1 StGB vorsätzlich vollendet. Darüber hinaus ist auch der Qualifikationstatbestand der §§ 308 Abs. 3, 22, 23 StGB in der Form der sog. versuchten Erfolgsqualifikation erfüllt, da der Angeklagte den Tod der Businsassen sowie des Motorradpolizisten zumindest als mögliche Folge seines Handelns erkannt, diesen aber billigend in Kauf genommen hat. Insoweit erfasst der Tatbestand von § 308 Abs. 3 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge, sodass ein Versuch möglich ist (LK-StGB/ Wolff, 12. Aufl. 2008, § 308 Rn. 20, 21; vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.03.2001, 3 StR 46/01, NStZ 2001, 371 zu § 251 StGB). Dass eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen im Sinne von § 308 Abs. 2 StGB eingetreten ist, konnte die Kammer hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der eng auszulegende Begriff der schweren Gesundheitsschädigung umfasst neben den Folgen des § 226 StGB auch eine langwierige ernste Krankheit, eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit oder vergleichbar schwere Folgen (Schönke/Schröder/ Heine/Hecker, StGB, 29. Aufl. 2014, § 330 Rn. 9a; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 306b Rn. 4; LK-StGB/ Wolff, 12. Aufl. 2008, § 308 Rn. 16). Dass hier bei den Nebenklägern C und I entsprechende Folgen eingetreten sind, steht jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest. So konnte etwa der Nebenkläger C seinem Beruf als Profifußballspieler bereits nach ungefähr einem Monat wieder nachgehen. Auch bei dem von dem Nebenkläger I geschilderten Verlauf ist eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit für längere Zeit nicht feststellbar, zumal die weiteren Entwicklungen insoweit nicht absehbar sind. Ein etwaiger Versuch von § 308 Abs. 2 StGB wird durch die versuchte Erfolgsqualifikation des § 308 Abs. 3 StGB als spezielleres Delikt verdrängt (vgl. LK-StGB/ Wolff, 12. Aufl. 2008, § 308 Rn. 24). Der Angeklagte handelte auch hinsichtlich des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion rechtswidrig und schuldhaft. Soweit darüber hinaus auch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung an den geparkten Fahrzeugen, dem Mannschaftsbus der Y GmbH & Co. KGaA, den Gebäuden der Familie O und der Hecke sowie eine Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten S5 in Betracht kam, hat die Kammer im Hauptverhandlungstermin vom 21.08.2018 die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die verbleibenden Strafvorwürfe beschränkt. Ferner hat die Kammer im Hauptverhandlungstermin vom 04.09.2018 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach sorgfältiger Abwägung aller nachfolgend genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer die zu verhängende Freiheitsstrafe dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB entnommen. Mord wird gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Jedoch kann der – hier gegebene – Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat, § 23 Abs. 2 StGB. Von der in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellten Strafmilderungsmöglichkeit hat die Kammer nach reiflicher Überlegung Gebrauch gemacht. Dabei war sich die Kammer bewusst, dass bei dieser Entscheidung eine Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände anzustellen ist. Bei dieser Gesamtschau sind, neben der Persönlichkeit des Täters, die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie umfassend zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 22.09.1993, 3 StR 430/93, Rn. 5 m.w.N. – zitiert nach juris; Urt. v. 15.06.2004, 1 StR 39/04, Rn. 10 – zitiert nach juris; Urt. v. 22.11.2017, 2 StR 166/17, Rn. 17 – zitiert nach juris). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH, Urt. v. 22.09.1993, 3 StR 430/93, Rn. 5 – zitiert nach juris; Urt. v. 15.06.2004, 1 StR 39/04, Rn. 10 – zitiert nach juris). Hinsichtlich der versuchsbezogenen Gesichtspunkte hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Erfolgsunwert der Tat relativ gering ist. Insoweit sprach zu Gunsten des Angeklagten, dass schwerwiegende Verletzungsfolgen ausgeblieben sind, die Tatvollendung also bei keinem der Opfer unmittelbar bevorstand. Die Kammer verkennt nicht, dass die Nebenkläger I und C verletzt worden sind und die nicht unerhebliche Handgelenksverletzung des Nebenklägers C noch am Tatabend operativ versorgt wurde. Dennoch lagen keine Schwerstverletzungen, die unmittelbar lebensrettende Maßnahmen erfordert hätten, vor. Auch wenn der Nebenkläger C zum Zeitpunkt seiner Vernehmung sein Handgelenk noch nicht vollständig strecken konnte, so beeinträchtigte ihn dies bei der Ausübung seines Berufes als Profifußballspieler jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Hingegen war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat von einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Der Angeklagte hat die von ihm durchgeführte Tat über Monate geplant, diesbezüglich umfangreiche Recherchen im Internet ausgeführt und die zum Bau der aufwändig konstruierten Sprengsätze erforderlichen Bauteile in verschiedenen Bau- und Elektronikfachmärkten sowie über das Internet erworben. Zudem hat er versucht, durch Ablage von fingierten Bekennerschreiben und der Einrichtung einer Brandstelle mit speziell hierfür in Belgien erworbenen Lebensmitteln einen Tatverdacht auf islamistische Kreise zu lenken, woraus ebenfalls eine erhebliche kriminelle Energie hervorgeht. Gegen den Angeklagten sprach ferner die hohe Gefährlichkeit seiner im Versuchsstadium stecken gebliebenen Tat. Durch die Verwendung dreier Sprengsätze mit etwa 90 Metallstiften bestand eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Businsassen sowie des Motorradfahrers. Auch wenn die Angaben des Angeklagten zu den von ihm verwendeten Winkeln bei der Ausrichtung der Sprengsätze nicht widerlegt werden konnten, hätten die Metallstifte bei vollständiger Umsetzung des vom Angeklagten verwendeten Explosivstoffs eine deutlich höhere Geschwindigkeit erreicht, als sie tatsächlich erlangt haben. Dann hätten aber deutlich schwerere, gegebenenfalls tödliche Verletzungen gedroht. Über diese versuchsbezogenen Gesichtspunkte hinaus fiel zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung den objektiven Geschehensablauf weitgehend eingeräumt und so die Beweisaufnahme zumindest teilweise verkürzt hat. Dabei hat der Angeklagte nicht lediglich Tatsachen eingeräumt, die nach den durchgeführten Ermittlungen kaum zu bestreiten waren, sondern hat darüber hinaus zur Sachaufklärung beigetragen, indem er detaillierte Angaben zur zuvor nicht bekannten und anderweitig nicht ermittelbaren Zusammensetzung der Sprengsätze gemacht hat. Diese Informationen waren aber die wesentliche Grundlage für die von der Kammer eingeholten Gutachten der Sachverständigen T12 und F4. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass gegen den nicht vorbestraften Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Vor diesem Hintergrund ist er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich und durch die inzwischen neunzehn Monate andauernde Untersuchungshaft beeindruckt, zumal diese aufgrund der Tatsache, dass seine Familie in Süddeutschland lebt, mit besonderen Erschwernissen behaftet war. Für den Angeklagten sprach ferner, dass er die gegen ihn im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich anerkannt hat, auch wenn zweifelhaft erscheint, dass er die anerkannten Beträge jemals wird begleichen können. Zudem hat er im Rahmen der Hauptverhandlung 2.000,00 EUR an den Nebenkläger I in Anrechnung auf den durch diesen geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch gezahlt und sich bei den Nebenklägern C und I sowie bei der Zeugin O persönlich entschuldigt. Nach Auffassung der Kammer war hingegen die intensive Presseberichterstattung, die sogar vor einer Veröffentlichung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen des Angeklagten nicht zurückgeschreckt hat, nicht zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Denn der Angeklagte hat seine Tat gerade auf eine möglichst hohe Pressewirksamkeit angelegt, um den Aktienkurs der Y GmbH & Co. KGaA beeinflussen zu können. Schon die Wahl der potentiellen Opfer implizierte eine hohes Öffentlichkeits- und Presseinteresse. Darüber hinaus hat er versucht, durch die Ablage von fingierten Bekennerschreiben und die Einrichtung der Brandstelle die Verantwortung für das Zünden der Sprengsätze dem sog. Islamischen Staat zuzuschreiben. Auch vor diesem Hintergrund musste er mit einem hohen öffentlichen Interesse an der Person des Täters rechnen. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich hingegen aus, dass er im Hinblick auf den Straftatbestand des versuchten Mordes nach §§ 211, 22, 23, 52 StGB drei Mordmerkmale verwirklicht hat, nämlich Tötung aus Habgier, heimtückisch und mit gemeingefährlichen Mitteln. Durch die Tat ist darüber hinaus auch der weitere Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 u. Nr. 5, 52 StGB sowie der Verbrechenstatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoff-explosion gemäß §§ 308 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB erfüllt. Gegen den Angeklagten sprach weiterhin, dass er drei Tatmodalitäten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, nämlich die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen hat. Die Tat richtete sich zudem gegen die nicht unerhebliche Anzahl von neunundzwanzig Opfern, die zumindest kurzfristig, teilweise aber auch über einen längeren Zeitraum, unter den psychischen Folgen der Tat litten. Teilweise mussten sie psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war – auch unter besonderer Berücksichtigung der im Rahmen der Tatvorbereitung und Tatdurchführung aufgewendeten erheblichen kriminellen Energie sowie der Verwirklichung dreier Mordmerkmale bei einer Tat zum Nachteil von neunundzwanzig Opfern – für die Vornahme der Strafmilderung ausschlaggebend, dass schwerwiegende Verletzungen vorliegend ausgeblieben sind und der Angeklagte durch seine Angaben zur Zusammensetzung der Sprengsätze in nicht unerheblichem Maße zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat. Vor diesem Hintergrund erschien es der Kammer nach sorgfältiger Abwägung angemessen, von der Strafmilderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da hierzu hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein muss (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 46a Rn. 7). Hier fehlt es aber bereits an einem für einen Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen Prozess mit sämtlichen Opfern des versuchten Mordes. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB hat die Kammer erneut sämtliche oben genannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen, wobei jedoch die Tatsache, dass die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist, nicht noch einmal zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1961, 4 StR 292/61, Rn. 12 – zitiert nach juris). Innerhalb des gemilderten Strafrahmens kam sodann jedoch den strafschärfenden Umständen deutlich höheres Gewicht als den strafmildernden mit der Folge zu, dass die Strafe dem oberen Bereich des Strafrahmens zu entnehmen war. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Jahren als tat- und schuldangemessen festgesetzt, die allen Strafzwecken entspricht. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war hingegen nicht anzuordnen, da er die festgestellte rechtswidrige Tat weder im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB noch im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat, wie unter IV. näher ausgeführt wurde. Auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam nicht in Betracht. Zum einen ist nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T11 und den ergänzenden Ausführungen der psychologischen Sachverständigen Dr. N7, denen die Kammer nach eigener Überprüfung und Bewertung auch insoweit folgt, bereits kein Hang im Sinne des § 64 StGB bei dem Angeklagten feststellbar. Soweit der Angeklagte Tramadol zur Selbstbehandlung seiner Angstsymptomatik eingenommen hat, wurde bereits ausgeführt, dass er weder eine körperliche oder seelische Abhängigkeit entwickelt noch greifbare körperliche oder seelische Schädigungen erlitten hat. Auch hatte die Einnahme des Opioids keine Auswirkungen auf seine Handlungsfähigkeit. Zum anderen steht die von dem Angeklagten begangene Tat nicht in einem symptomatischen Zusammenhang mit einem etwaigen Hang, wie die Sachverständigen ebenfalls überzeugend ausgeführt haben. VII. Nachdem der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 25.10.2018 die von den Adhäsionsantragstellern I, C und Y GmbH & Co. KGaA gegen ihn im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich anerkannt hat, war er – unter Berücksichtigung des von ihm im Hauptverhandlungstermin vom 26.07.2018 in Anrechnung auf die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche an den Nebenkläger und Adhäsionsantrag-steller I gezahlten Betrages – gemäß seinem Anerkenntnis ohne sachliche Prüfung der Rechtslage zu verurteilen, § 406 Abs. 2 StPO. Insoweit wird entsprechend § 313b ZPO von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. VIII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1, 472a Abs. 1 StPO. IX. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO. X. Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren wird bezüglich des Antrags der Adhäsionsantragstellerin Y GmbH & Co. KGaA auf 14.442,93 EUR, bezüglich des Antrags des Adhäsionsantragstellers C auf 15.000,00 EUR sowie bezüglich des Antrags des Adhäsionsantragstellers I auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Der von letzterem gestellte Feststellungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da dieser mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.02.2013, Az. II ZR 46/13, Rn. 3 – zitiert nach juris).