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Beschluss

3 S 4/18

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:1217.3S4.18.00
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Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Beglaubigte Abschrift 3 S 4/18429 C 1003/18Amtsgericht Dortmund Landgericht DortmundBeschluss Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer zunächst vollumfänglich Bezug nimmt, abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf Rechtsfehlern noch rechtfertigen die gemäß den §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstigere - Entscheidung. Die erkennende Kammer hat bereits, worauf die Beklagte erst- (mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2018, Bd. II Bl. 218 d.A.) wie zweitinstanzlich (in der Berufungserwiderungsschrift vom 06.12.2018, dort S. 7, Bd. II Bl. 325 d.A.) hingewiesen hat, in dem von denselben Parteien (die hiesige Beklagte noch unter ihrer früheren Bezeichnung "E AG") geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (AG Dortmund, Az.: ### C ####/##) mit Beschluss vom 15.05.2018 (Az.: # T #/##), mit dem sie die sofortige Beschwerde der dortigen Antragstellerin (und hiesigen Klägerin) gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, über die - auch in dem vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständliche - Kündigung der Konten der Klägerin zum 15.05.2018 mit Schreiben der Beklagten vom 10.11.2017 (Anlage K5 = Bd. I Bl. 36 d.A.) entschieden. In dem Beschluss vom 15.05.2018 hat die Kammer wie folgt ausgeführt: "Die Antragsgegnerin hat die Girokontoverträge mit der Antragstellerin wirksam zum 15.05.2018 gekündigt. Gegen die jeweiligen ordentlichen Kündigungen nach Nr. 19 (1) der AGB-Banken ist nichts zu erinnern. Danach kann die Bank die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen, die berechtigten Belange des Kunden berücksichtigenden Kündigungsfrist kündigen; für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. ein laufendes Konto) beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. Hier war die jeweilige Kündigungsfrist mit sechs Monaten und damit ausreichend bemessen. Die Kündigungen waren auch nicht unwirksam. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht gegen das Diskriminierungsverbot in § 19 AGG verstoßen, da die Weltanschauung im Rahmen des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes kein Kriterium ist (vgl. Held, BKR 2016, 353, 355). Auch eine auf § 242 BGB zu stützende Ausübungskontrolle hat die Kündigungen im Streitfall nicht unwirksam gemacht. Private Banken unterliegen gegenüber politischen Parteien hinsichtlich der Führung ihrer Parteikonten gerade keinem Kontrahierungszwang. Der Bundesgerichtshof (vgl. Urt. v. 15.01.2013 - XI ZR 22/12 - WM 2013, 316) hat es privaten Banken ausdrücklich nicht verwehrt, derartige Kontoverbindungen mit Blick auf einen möglichen Imageschaden ordentlich zu kündigen (vgl. zum Ganzen auch: Casper, in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2017, § 675h Rn. 14). Die Antragsgegnerin - seit 2015 eine hundertprozentige Tochter der E Bank - ist eine Privatbank und gerade kein öffentlich-rechtlich verfasstes Kreditinstitut (wie Landesbanken oder Sparkassen), für die, da sie den Grundrechten (insbesondere Art. 3 GG) und dem Parteienprivileg (Art. 21 GG) verpflichtet sind, das Verbot gilt, eine nicht verbotene Partei zu diskriminieren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2003 - XI ZR 397/02 - NJW 2004, 1031), die die im Jahre 1995 im Zuge der Postreform II durch Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in Aktiengesellschaften gemäß Art. 143b Abs. 1 S. 1 GG, § 1 PostUmwG entstandene Postbank wegen ihrer seinerzeit öffentlich-rechtlichen Gesellschafterstruktur mit Sparkassen gleichstellte, hat sich mit der Vollprivatisierung der Postbank überholt." Daran hält die Kammer fest. Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein Abweichen von diesem Rechtsstandpunkt. Eine private Bank wie die Beklagte, der selbst die grundrechtlich geschützte Privatautonomie zusteht, kann innerhalb der allgemeinen zivilrechtlichen Grenzen (insbesondere der §§ 134, 138, 242 BGB) frei und ohne Rechtfertigungsgrund einen Girovertrag ordentlich kündigen. Auf dieser Linie befindet sich auch § 675h Abs. 2 BGB, der für die ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags keinen Kündigungsgrund erfordert. In Bezug auf einen Kontrahierungszwang, der prinzipiell auch der Kündigung eines Girovertrags entgegenstehen kann, ist zwischen den unterschiedlichen Typen von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern zu differenzieren. Auf der Seite der Zahlungsdienstleister stehen sich die als Anstalten des öffentlichen Rechts nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Sparkassen einerseits und die privaten Banken andererseits gegenüber, die als Privatrechtssubjekte ohne beherrschenden Staatseinfluss allenfalls einer mittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen. Die Sparkassen können durch die landesrechtlichen Sparkassengesetze (Art. 99 EGBGB) von einem Kontrahierungszwang für verkehrsübliche Giroverträge erfasst sein. Auf Seiten der Zahlungsdienstnutzer kommt eine Privilegierung den politischen Parteien zugute: Sie genießen den Anspruch auf Gleichbehandlung aus § 5 Abs. 1 PartG und Kündigungsrestriktionen jedoch nur gegenüber Sparkassen als unmittelbar grundrechtsgebundenen Zahlungsdienstleistern nach § 134 BGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG (vgl. zum Ganzen: Omlor, Anm. zu BGH, Urt. v. 15.01.2013 - XI ZR 22/12 - NJW 2013, 1522 f.). Im vorliegenden Fall war mit der Beklagten gerade kein unmittelbar grundrechtsgebundener Zahlungsdienstleister beteiligt. Für einen Kontrahierungszwang fehlte daher jedwede Grundlage. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).