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Urteil

32 KLs 33/18

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2018:1220.32KLS33.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Bedrohung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22.06.2018, Az. 742 Cs- 262 Js 1027/18 – 79/18, verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:§§ 113 Abs. 1, 185, 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 Nr. 2, 4, 241, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Bedrohung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22.06.2018, Az. 742 Cs- 262 Js 1027/18 – 79/18, verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 185, 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 Nr. 2, 4, 241, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB G r ü n d e: I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Der Angeklagte ist am 00.00.0000 in A3 in Ghana geboren, aufgewachsen und ist ghanaischer Staatsangehöriger. Seinen Vater kennt er nicht, vielmehr wuchs er bei seiner Mutter auf, die direkt neben der Moschee lebte. Sie hatte jedoch keine eigene Wohnung, sondern lebte und nächtigte mit dem Angeklagten auf einer Matratze unter einer Plane im Bereich der Moschee. Der Angeklagte ist Einzelkind und hat keine Geschwister. Er besuchte die Schule nur bis zur 6. Klasse, da seine Mutter für die weitere Schullaufbahn des Angeklagten zu wenig finanzielle Mittel zur Verfügung hatte. Gleichwohl erlernte der Angeklagte im Rahmen seiner Schullaufbahn das Lesen und Schreiben. Die Großeltern des Angeklagten leben bereits seit geraumer Zeit nicht mehr. Daher sorgte seine Mutter für ihn stets allein, auch sie verstarb jedoch im Jahre 2014. Zuvor ging der Angeklagte im Jahre 2009, im Alter von ca. 00 Jahren, mit einem Freund seiner Mutter nach Niger, da sie ihren Bekannten konkret danach gefragt hatte, ob er den Angeklagten nicht mitnehmen könne, weil es zu schwierig sei, ihn in A3 zu ernähren. In Niger angekommen war der Angeklagte damit beschäftigt, Kühe zu hüten. Dadurch verdienten er sowie der Freund seiner Mutter ihren Lebensunterhalt. In Niger hielt sich der Angeklagte ca. 5 bis 6 Jahre auf. Von Niger aus reiste er im Jahre 2015 nach Libyen und von dort weiter mit dem Boot nach Tunesien. Auf dieser Fahrt verlor man jedoch das GPS-Signal, glücklicherweise rettete jemand die Bootsinsassen wie auch den Angeklagten und nahm sie mit. Über diesen Weg gelang der Angeklagte auf die Insel Lampedusa. Zwei Wochen später wurde er von dort aus nach Sizilien gebracht. In Sizilien stellte er einen Asylantrag und wurde nach eigenen Angaben nach einem Jahr zu einer Anhörung geladen. Nach zwei Monaten wurde seinen Weggefährten mitgeteilt, dass ihr Asylantrag abgelehnt sei. Hingegen erhielt der Angeklagte nach eigenen Angaben einen positiven Bescheid sowie ein Aufenthaltsdokument, das für ein Jahr befristet war. Zu dieser Zeit lebte der Angeklagte zusammen mit seinen Weggefährten in einem Haus, das sie nach Abschluss des Asylverfahrens verlassen mussten. Der Angeklagte begab sich daher nach Catania und lebte dort mit seinen Weggefährten zunächst unter einer Zugbrücke. Zwischenzeitlich erhielt er jedoch von einem Freund die Information, dass sie in die Schweiz oder nach Frankreich reisen könnten. Ein anderer Mann bot dem Angeklagten an, mit nach Deutschland zu kommen. Dabei wies er den Angeklagten bereits darauf hin, dass sein italienisches Aufenthaltsdokument nicht ausreichen dürfte. Der Angeklagte begab sich dann mit seinen Weggefährten nach Rom, sie wollten von dort den Zug nach Deutschland nehmen. Als sie jedoch am Bahnhof nach ihren Zugticket gefragt wurden, über das sie nicht verfügten, wurden sie des Zuges verwiesen, so dass eine Ausreise nach Deutschland zunächst nicht möglich war. Der Angeklagte begab sich daher mit seinen Weggefährten in ein kleines Dorf in der Nähe von Rom. Dort wurden sie von einem Bewohner gefragt, wo sie den hinwollten. Als sie dem Bewohner erläuterten, nach Deutschland zu wollen, bot er ihnen an, für ihn zu arbeiten, um sich das Geld für das Zugticket zu verdienen. Sie arbeiteten dann für ihn 5 oder 6 Stunden, wofür sie mit jeweils 35,00 € entlohnt wurden. Anschließend erwarben sie ein Zugticket und fuhren mit dem Zug nach München. Dort angekommen erkundigten sie sich, wo man einen Asylantrag stellen könne. Nach ca. einer Woche - dies war im Jahr 2015 - wurden sie schließlich nach Dortmund gebracht. In Dortmund war der Angeklagte zunächst in einer Asylunterkunft in Dortmund-X1 untergebracht. Nach wenigen Tagen wurde der Angeklagte dann in die Asylunterkunft in Dortmund-X2 verlegt, wo er ca. 1 ½ Jahre lebte. Da es dort nach Angaben des Angeklagten jedoch Probleme zwischen Afrikanern und Arabern gab, bat der Angeklagte um eine Verlegung in eine andere Unterkunft. Nach ca. drei Wochen erhielt er Bescheid, dass er nach Dortmund-X3 verlegt werden soll. Da dem Angeklagten diese Unterkunft jedoch zu weit außerhalb der Stadt lag, beantragte er erneut eine Verlegung und kam schließlich in eine Einrichtung nach Dortmund-X4. Schließlich lebte er bis zu seiner Festnahme im hiesigen Verfahren in einer Flüchtlingsunterkunft in Dortmund-X5. Dabei erhielt er regelmäßig Leistungen des Ausländeramtes. Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein in der Hauptverhandlung verlesener Bundeszentralregisterauszug vom 11.12.2018 enthält zwei Einträgen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 16.08.2016, Az. 738 Cs 555/16, wurde gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 € erkannt. Ferner verhängte das Amtsgericht Dortmund mit Strafbefehl vom 17.07.2018, Az. 740 Cs 200/18, wegen Erschleichens von Leistungen eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €. Darüber hinaus wurde gegen den Angeklagten mit Strafbefehl vom 22.06.2018, rechtskräftig seit dem 11.08.2018, Az. 742 Cs 79/18, wegen Bedrohung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € festgesetzt, die ausweislich des Vollstreckungsblatts (VG 10) der JVA Dortmund, Stand 10.12.2018, seit dem 10.12.2018 bis einschließlich 08.01.2019 als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Dieser Strafbefehl ist im Bundeszentralregisterauszug vom 11.12.2018 noch nicht aufgeführt, wurde jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17.12.2018 verlesen. Das Amtsgericht Dortmund hatte folgende Feststellungen getroffen: Am Tattag gegen 13:05 Uhr kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit den Geschädigten E1, F1 und C2 in der Gemeinschaftsdusche und sodann in der Gemeinschaftsküche der Flüchtlingsunterkunft G-Straße. Sodann nahm der Angeklagte ein Messer, hielt es vor seinen Körper und führte gegenüber den oben genannten Geschädigten Tötungsgesten (Kehlschnitt) in deren Richtung durch. Im hiesigen Verfahren wurde der Angeklagte am 16.05.2018 festgenommen und befindet sich fortan in Untersuchungshaft in der JVA Dortmund aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 16.05.2018, Az: 701 Gs 877/18. II. Feststellungen Bezüglich des Tatgeschehens hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. (Tat 3) Am 04.05.2017 gegen 15.30 Uhr beabsichtigten die zivil gekleideten Beamten, die Zeugen POK F3 und PK F2, den Angeklagten im C5-Park an der D4-Straße in G1 einer Personenkontrolle zu unterziehen. Hintergrund der Maßnahme war, dass der Angeklagte dem Zeugen PK F2 sowie dessen Kollegen einige Tage zuvor Cannabis angeboten hatte und danach geflüchtet war. Wegen der Erfahrung aus diesem Vorgang wurden dem Angeklagten am Tattag in der Antreffsituation unmittelbar Handfesseln angelegt. Da eine sichere Feststellung der Personalien vor Ort nicht möglich war, sollte der Angeklagte zur Polizeiwache Nord verbracht werden. Die Beamten geleiteten den Angeklagten daher zum zivilen Funkstreifenwagen, wobei ihm der Zeuge PK F2 die Maßnahme erläuterte. Hierbei verhielt sich der Angeklagte ruhig und unauffällig. Bei dem dann beabsichtigten Verbringen in den Funkstreifenwagen sperrte sich der Angeklagte plötzlich und versuchte, sich aus dem Pkw zu drücken, um sich der Maßnahme zu entziehen. Der Zeuge PK F2 versuchte als Reaktion hierauf, ihn am Kopf in das Fahrzeug zu drücken. Dabei schlug der Angeklagte jedoch wild mit dem Kopf hin und her. Bei dem Versuch des Zeugen PK F2, sich vor einem Kopfstoß des Angeklagten zu schützen, biss dieser dem Zeugen F2, der keine Handschuhe trug, in den Daumen der linken Hand. Der Beamte verspürte einen starken Schmerz und schrie den Angeklagten an, loszulassen. Er löste den Biss jedoch nicht, so dass der Zeuge dem Angeklagten mehrmals mit der rechten Hand gegen den Kopf schlagen musste, bis dieser den Biss schließlich löste. Dabei nahm der Angeklagte die Verletzungen des Zeugen zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte konnte dann in den Streifenwagen gesetzt und zur Polizeiwache gebracht werden. Dabei fixierte der Zeuge PK F2 den Kopf des Angeklagten gegen das Seitenfenster des Pkws. Der Zeuge PK F2 erlitt eine Risswunde an der Nagelhaut, die jedoch folgenlos verheilte. Nach der Tat begab er sich ins Krankenhaus und musste sich wegen der potentiellen Gefahr einer Infektion noch für 1 Jahr Blutkontrollen unterziehen. Eine Infektion blieb jedoch aus. 2. (Tat 4.) Der Zeuge C3 und der Angeklagte bewohnten über einen geraumen Zeitraum gemeinsam die Asylunterkunft E4-Straße in G1. Dort befand sich das Zimmer des Angeklagten auf dem gleichen Flur gegenüber des Zimmers des Zeugen. Nachdem der Angeklagte dem Zeugen wegen Ruhestörungen aufgefallen war, wies ihn der Zeuge darauf hin, dass er zu laut sei. Dabei trat der Angeklagte stets aggressiv gegenüber dem Zeugen auf. Am 05.06.2017 äußerte der Angeklagte dann gegenüber dem Zeugen C3, dass er ihn umbringen werde. Um seiner Drohung Ausdruck zu verleihen, strich er sich mit der Hand über den Hals. Der Zeuge nahm die Drohung ernst und versuchte daher, in eine andere Unterkunft verlegt zu werden. Sein Ersuchen wurde jedoch abgelehnt. 3. (Tat 5.) Am Nachmittag des 08.11.2017 kam der Geschädigte F1 mit dem Zug aus Hagen am G1 Hauptbahnhof an und traf dort die Zeugen F4 und D3. Gemeinsam begaben sie sich in Richtung C5-Park. Gegen 17:00 Uhr näherte sich der Angeklagte am Eingang zum C5-Park dem Geschädigten, packte ihn unvermittelt am Kragen und rief: „Du bist derjenige, den wir gesucht haben“. Der Geschädigte erwiderte hierauf fragend, was er getan habe. Der Angeklagte rief sodann mindestens zwei Freunde zu sich und forderte den Geschädigten entsprechend des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans auf, ihm sein Geld und Mobiltelefon herauszugeben. Als der Geschädigte dieser Aufforderung nicht nachkam, zog der Angeklagte, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, ein Schweizer Taschenmesser, dessen Klinge er zwischenzeitlich geöffnet hatte, heraus und stach hiermit dem Geschädigten in die linke Halsseite. Der Geschädigte blutete sofort stark aus der Stichverletzung und ging zu Boden. Der Angeklagte und seine Mittäter schlugen und traten daraufhin gemeinsam auf den am Boden liegenden Geschädigten ein. Spätestens in dieser Situation forderte der Angeklagte die Mittäter auf, die Taschen des Geschädigten zu durchsuchen. In Umsetzung dieses Tatplans griffen entweder der Angeklagte oder einer seiner Mittäter auf der Suche nach Wertgegenständen in die Taschen des Geschädigten und nahmen 200,00 Euro Bargeld an sich, um dieses für sich zu behalten. Eine Entnahme seines mitgeführten Mobiltelefons konnte der Geschädigte verhindern. Anschließend flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter unter Mitnahme des Geldes vom Tatort. Der Geschädigte wurde durch die alarmierte Polizei einer ärztlichen Behandlung zugeführt und mit dem Rettungswagen in das Klinikum G1-Nord verbracht, wo er für ca. 2 Stunden behandelt wurde. Er hat sich bei dem Vorfall das Schultergelenk ausgekugelt und erlitt eine ca. 0,5 cm breite und ca. 1 cm tiefe Stichverletzung an der linken Halsseite, die als kleine Narbe bis heute sichtbar ist. 4. (Tat 6.) Am 18.12.2017 sollte der Angeklagte gegen 21.35 Uhr von dem Zeugen PK D1 aus dem Untergewahrsam der Polizeiwache Nord entlassen werden. Der Angeklagte weigerte sich jedoch, die Zelle zu verlassen. Daher beförderte der Zeuge ihn mittels Schubsen zur Pforte und ließ ihn sich dort weiter anziehen. Als der Angeklagte den Zeugen erneut im Wachraum erblickte äußerte er gegenüber dem Zeugen “I fight to you. I will kill you, when I find you. Ihr seid alle Rassisten und Nazis". III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, die Feststellungen zu seinen Vorstrafen aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralauszug vom 11.12.2018 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22.06.2018. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen beweisen. Der Angeklagte selbst hat sich nur im Rahmen seines letzten Wortes zum Tatgeschehen vom 08.11.2017 eingelassen (Tat 5 der Anklageschrift). Gleichwohl konnte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt werden. Die Feststellungen zu 1. (Tat 3 der Anklageschrift) beruhen auf den glaubhaften Zeugenaussagen der Polizeibeamten POK F3 und PK F2. Der Zeuge PK F2 konnte die Strafanzeige vor der Hauptverhandlung noch einmal einsehen, hatte jedoch auch unabhängig davon noch eine lebhafte Erinnerung an den Vorfall. Er hat das Tatgeschehen wie festgestellt geschildert. Seine detaillierten und ausführlichen Ausführungen ließen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen. Der Umstand, dass der Zeuge trotz einer Vielzahl von Einsätzen in seiner Funktion als Polizeibeamter noch eine so konkrete Erinnerung an diesen Vorfall hatte, war damit zu erklären, dass ihm nach seinen Schilderungen bei diesem Vorfall erstmals in den Daumen gebissen wurde. Darüber hinaus war der Vorgang für ihn insoweit außergewöhnlich, als dass er sich nach der Tat für ca. ein Jahr noch Blutkontrollen unterziehen musste. Darüber hinaus war der Umstand einprägsam, dass der Angeklagte nach der Schilderung des Zeugen wenige Tage vor der Tat vom 04.05. ihm - in Zivil gekleidet - Cannabis zum Kauf angeboten hatte. Auch der Zeuge POK F3, der vor der Hauptverhandlung die Strafanzeige noch einmal einsehen konnte, hatte an den Vorfall noch eine eigene Erinnerung. Er hat das Kerngeschehen der Tat wie festgestellt geschildert, auch wenn er den Übergriff in Form des Bisses nicht im Detail wiedergeben konnte. Dies ist jedoch damit zu erklären, dass der Zeuge POK F3 das Fahrzeug führte, der Zeuge PK F2 hingegen den Angeklagten ins Fahrzeug verbringen und dort absichern sollte. Darüber hinaus ist der Umstand der weniger detailreichen Aussage daher plausibel, dass der Zeuge POK F3 durch die Tat nicht unmittelbar betroffen war, er blieb unverletzt. Die Aussagen beider Zeugen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und frei von jeglichen Belastungstendenzen. Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 05.06.2017 sowie zum Tatvorgeschehen (Tat 4 der Anklageschrift) beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen C3. Der Zeuge hatte an den Vorfall noch eine detailreiche Erinnerung und die Tat wie festgestellt geschildert. Dabei waren insbesondere Belastungstendenzen des Zeugen nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Zeuge auf Nachfrage der Kammer beispielsweise angegeben, dass der Angeklagte, der nach seiner Einschätzung ein Messer in der Tasche mitführte, dieses nicht gezogen und es sich im Übrigen auch nur um ein übliches Küchenmesser gehandelt habe. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht ferner, dass sich seine Angaben mit denen decken, die er bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 26.07.2017 gemacht hat und die ihm im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 06.12.2018 vorgehalten wurden. Der Umstand, dass der Zeuge C3 den Vorfall noch so detailliert schildern konnte, ist damit zu erklären, dass er durch das Verhalten des Angeklagten sichtlich verängstigt war. So hat er angegeben, dass er Angst vor dem Angeklagten habe und sich auch um eine Verlegung in eine andere Unterkunft bemüht habe. Darüber hinaus war er auch im Rahmen der Hauptverhandlung – dies war der persönliche Eindruck der Kammer – immer noch verängstigt. So fragte er zum Ende seiner Aussage nach, ob er im Anschluss an die Hauptverhandlung auf den Angeklagten treffen könne. Insoweit ließ er sich erst beruhigen, als er erfahren hatte, dass sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet. Demgegenüber war die Aussage des Zeugen F5, der nach eigenen Angaben bei der Aufnahme der Strafanzeige am 05.06.2017 die Angaben des Zeugen C3 übersetzt hat, unergiebig, da der Zeuge F5 an den Inhalt der von ihm übersetzten Aussage keine Erinnerung mehr hatte. Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 08.11.2017 (Tat 3 der Anklageschrift) beruhen zum Teil auf den Angaben des Angeklagten, ferner auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen F1, E3, A2, PK D5, PK B2, PK‘in C4, PK H1, KK‘in E2, KOK C1, KHK A5, KHK A1 sowie KHK‘in B4. Ferner beruhen sie auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbildern, insbesondere den Wahllichtbildvorlagen auf Bl. 146 ff. und Bl. 252 ff. d. A. sowie auf der Inaugenscheinnahme der an der linken Halsseite verbliebenen kleinen Narbe des Geschädigten F1. Der Angeklagte hat im Rahmen der Beweisaufnahme zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht und sich schweigend verteidigt. Im Rahmen des letzten Wortes hat er dann jedoch bekundet, dass er zur Tatzeit in dem Park gewesen sei und es dort einen Kampf mit einem Araber gegeben hätte, der Drogen hätte kaufen wollen. Dieser habe dann ein Messer gezogen. Er selbst sei an dem Tatgeschehen aber nicht beteiligt gewesen. Demgegenüber hat der Zeuge F1 sowohl den Tathergang als auch seine Verletzungen - wie festgestellt – geschildert. Obwohl er von der Tat noch sichtlich beeindruckt war, waren Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagte nicht erkennbar. Die Angaben des Zeugen F1 stimmen im Wesentlichen auch mit seiner Schilderung überein, die er unmittelbar nach der Tat gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten PK D5, PK B2 und PK’in C4 (ehemals KA’in) gemacht und die die Kammer durch Vernehmung dieser Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dabei hatten die drei Polizeibeamten die Möglichkeit, vor ihrer Vernehmung noch einmal die Strafanzeige einzusehen. Gleichwohl hatten sie auch selbst noch eine eigene Erinnerung an den Vorfall, auch wenn diese unterschiedlich stark ausgeprägt war. So hatte letztlich insbesondere die Zeugin PK‘in C4 noch eine lebhafte Erinnerung an die Tatortaufnahme und die Angaben des Geschädigten F1, da es sich bei diesem Sachverhalt für sie um ihren Prüfungssachverhalt gehandelt hatte. Ferner stimmen die Angaben des Geschädigten F1 im Kerngeschehen auch mit seinen Angaben überein, die er im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung bei der Polizei vom 09.11.2017 gemacht hat und die durch Vernehmung des Zeugen KOK C1 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Der Geschädigte F1 konnte insbesondere das Vorhandensein des mitgeführten relativ hohen Bargeldbetrages von 200,00 € erläutern. So gab er an, dass er Leistungen vom Amt erhalte und unmittelbar vor der Tat einen Teil dieser Bezüge von seinem Bankkonto abgehoben habe. Ferner gab er bei der Frage nach dem Täter an, das Gesicht des Angeklagten nicht zu vergessen. Diese Aussage ist insbesondere deshalb plausibel, da der Angeklagte aufgrund seiner Tätowierungen im Gesicht, die die Form von A4 haben, ein auffälliges Äußeres hat. Im Rahmen der Aussage des Zeugen F1 war auch keine überschießende Belastungstendenz zu erkennen. So hat der Zeuge F1 sogar eingeräumt, dass es sich bei der Tatwaffe lediglich um ein kleines Taschenmesser gehandelt habe. Ferner hat er auf Nachfrage klargestellt, letztlich nicht angeben zu können, wer die Tatbeute entnommen habe. Auch hat er in der Hauptverhandlung bekundet, dass er dem Angeklagten trotz des stattgehabten Tatgeschehens vergeben wolle. All diese Umstände sprechen für seine Glaubwürdigkeit. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es im Aussageverhalten des Geschädigten F1 geringfügige Widersprüche gegeben hat. So hat der Zeuge F1 im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst bekundet, dass der Angeklagte ihm die 200,00 € aus der Jacke entnommen habe. Auf Vorhalt räumte er dann ein, dass er den Verlust der 200,00 € erst im Krankenhaus bemerkt habe. An die Wegnahme der 200,00 € im Rahmen des Tatgeschehens könne er sich nicht konkret erinnern. Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussage, in der es heißt, dass die 200,00 € aus der Hosentasche weggenommen worden seien, gab er an, dass er so benebelt gewesen sei, dass er nicht wisse, ob die 200,00 € nun aus der Jacken- oder Hosentasche weggenommen worden seien. Nach Auffassung der Kammer sprechen diese Widersprüche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen F1. Vielmehr hat er auch ausweislich seiner Angaben bei der Tatortaufnahme, die die Kammer durch Vernehmung der Zeugen PK D5, PK B2 und PK’in C4 in die Hauptverhandlung eingeführt, nicht von einer Tatbeute gesprochen. Dies spricht dafür, dass er nach der Tat tatsächlich den Verlust der 200,00 € noch nicht bemerkt hatte. Dies ist aus Sicht der Kammer auch nicht unplausibel, da der Verlust von Geldscheinen wesentlich schwieriger zu bemerken ist als beispielsweise der Verlust eines Mobiltelefons oder einer ganzen Geldbörse. Dass der Geschädigte F1 im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst die Wegnahme durch den Angeklagten aus der Jackentasche bekundet hat, wertet die Kammer dahingehend, dass der Zeuge F1 – dies ist der Kammer auch aus anderen Verfahren bereits bekannt – hier eine entsprechende Schlussfolgerung angestellt hat, ohne tatsächlich eigenes Erleben zu schildern. Denn es ist nicht unplausibel, dass ein Geschädigter einer Straftat, der letztlich den Verlust von Wertgegenständen feststellt, schlussfolgert, dass eine entsprechende Wegnahme durch den Täter erfolgt sein muss. In solchen Fällen kann es dann vorkommen, dass die Geschädigten eine solche Wegnahme quasi als eigenes Erleben schildern. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Vernehmung in der Hauptverhandlung nur mittels eines Dolmetschers erfolgen konnte. Hierbei sind geringfügige Verständigungsschwierigkeiten nie gänzlich auszuschließen. Darüber hinaus ist hier zu beachten, dass sowohl die Angaben bei der Tatortaufnahme als auch die Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung jeweils ohne Dolmetscher erfolgten. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge KOK C1 geschildert, dass die Verständigung einigermaßen geklappt habe. Dass es dann jedoch zu Abweichungen im Randgeschehen kommen kann, liegt auf der Hand. Für die Kammer steht zur sicheren Überzeugung fest, dass entweder der Angeklagte oder ein Mittäter das Geld an sich genommen hat. Der Zeuge bemerkte den Verlust des Geldes ca. 2 Stunden nach der Tat im Krankenhaus. Er gab an, seine Kleidung die ganze Zeit bei sich gehabt zu haben. Der Verlust des Geldes ist nur durch die Wegnahme durch den Angeklagten oder seine Mittäter zu erklären, da andere plausible Gründe für den Verlust des Geldes nicht erkennbar sind. Auch der Umstand, dass der Zeuge F1 angegeben hat, das erste Mal im C5-Park und dort mit einem Freund verabredet gewesen zu sein, der B3 heiße, dessen Telefonnummer er jedoch nicht habe, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge D3 in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass er von dem Zeugen F4 zwei Wochen nach dem Vorfall gehört habe, dass der Geschädigte F1 dort mit dem Zeugen F4 auf Drogensuche gewesen sei. Soweit der Zeuge F1 bei der Polizei noch angegeben hatte, alleine im Park gewesen zu sein, hat er in der Hauptverhandlung letztlich klargestellt, dass er mit zwei Freunden, nämlich den Zeugen D3 und F4, die er ungeplant am Dortmunder Hauptbahnhof getroffen hätte, dort gewesen sei. Auch dieser Umstand ist letztlich damit zu erklären, dass es bei der polizeilichen Vernehmung möglicherweise Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat. Im Übrigen wurde der Zeuge F1 doch nach der Tat von den aufnehmenden Polizeibeamten – so die Schilderung der Zeugin PK’in C4 - im Beisein der Zeugen D3 und F4 angetroffen. Es wäre insoweit weder nachvollziehbar noch erfolgsversprechend, diesen Umstand leugnen zu wollen. Davon abgesehen hatte die Kammer letztlich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zeuge F1 tatsächlich in den C5-Park begeben hat, um dort Drogen zu kaufen. Bei den Angaben des Zeugen D3 handelt es sich nur um solche vom Hörensagen. Eine Vernehmung des Zeugen F4 war hingegen nicht möglich, da dieser für die Kammer unerreichbar war. Auch wenn der Kammer bewusst ist, dass es sich beim C5-Park um eine Örtlichkeit handelt, die vorwiegend dem Verkauf von Marihuana dient, konnten sichere Feststellungen zu einem beabsichtigten Drogenkauf nicht getroffen werden. Auch der Umstand, dass der Zeuge F1 zunächst in der Hauptverhandlung angegeben hat, der Angeklagte habe in der Antreffsituation geäußert „ich werde dich töten“ , jedoch auf Nachfrage bekundet hat, dass der Angeklagte gesagt habe „du bist derjenige, den wir gesucht haben“ , lässt insgesamt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen F1 aufkommen. Vielmehr handelt es sich hierbei um unwesentliche Details zum Tatvorgeschehen. Hierbei ist zu beachten, dass ein Übergriff wie der vom 08.11.2017 ein dynamisches Geschehen ist, das mit einer hohen psychischen Belastung des jeweiligen Geschädigten einhergeht. Dass dabei Äußerungen des Täters nicht korrekt erinnert werden bzw. diese erst nach intensivem Nachdenken wieder erinnerlich sind, ist nicht unüblich und der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt. Darüber hinaus liegt die Tat mittlerweile bereits über ein Jahr zurück. Auch dieser Umstand kann sich insbesondere auf die Erinnerung an Umstände, die ein Zeuge nicht für wesentlich hält, auswirken. Der Kammer ist insoweit aus dem Aussageverhalten von Zeugen aus anderen Verfahren bekannt, dass sich Zeugen oft erst im Laufe einer Vernehmung an weitere Details erinnern, wenn sie das gesamten Geschehen gedanklich noch einmal nachvollziehen und durch Fragen des Gerichts dabei geleitet werden. Im vorliegenden Fall ist es daher durchaus plausibel, dass dem Zeugen F1 das Detail der Äußerung in der Antreffsituation erst im Rahmen der Vernehmung wieder eingefallen ist. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Aussage „du bist derjenige, den wir gesucht haben“ eher unüblich ist, so dass es die Kammer für ausgeschlossen hält, dass sich der Geschädigte F1 diese Äußerung ausgedacht haben könnte. Insoweit ist auch ein Motiv nicht ersichtlich, da das Ansprechen im Rahmen der Antreffsituation für die Tatbestandsmäßigkeit nicht relevant ist. Insgesamt ist die Aussage des Zeugen F1 daher als im Wesentlichen konstant zu werten, auch wenn man die Angaben der Tatortaufnahme sowie diejenigen aus der verantwortlichen Vernehmung des Zeugen KOK C1 berücksichtigt. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung hatte die Kammer keinerlei Anhaltspunkte, die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit hätten aufkommen lassen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen F1 sprechen im Übrigen seine Verletzungen. So haben die Zeugen PK D5, PK B2 und PK’in C4 angegeben, dass sie den Geschädigten F1 mit einer Stichwunde im Kinnbereich im Park angetroffen haben. Diese korrespondiert ohne Weiteres mit der Feststellung eines Stichs mit dem betreffenden Taschenmesser. Darüber hinaus hat die Kammer durch Verlesung des Arztbriefs vom 08.11.2017 sowie insbesondere der Angaben der Zeugin KOK’in E2 die Verletzungen des Geschädigten F1 in die Hauptverhandlung eingeführt, die durch den behandelnden Arzt D2 festgestellt wurden. Die Zeugin E2 hat im Rahmen ihrer Vernehmung geschildert, dass sie mit dem Arzt Rücksprache gehalten und dieser beim Geschädigten eine oberflächliche Stichverletzung an der linken Halsseite, die ca. 0,5 cm breit und 1 cm tief sei, festgestellt habe. Insoweit hat die Kammer im Übrigen mit den Verfahrensbeteiligten die verbliebene Narbe des Geschädigten im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Für die Täterschaft des Angeklagten spricht zunächst die Täterbeschreibung des Zeugen F1, die er im Rahmen der Tatortaufnahme abgegeben hat und die die Kammer durch Vernehmung der Zeugen PK D5, PK B2 und PK’in C4 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Dort hat er den Täter mit dem Messer wie folgt beschrieben: - männlich - Schwarzafrikaner - bekleidet mit einer roten Jacke und einer Kappe. Im Übrigen hat der Geschädigte F1 bereits bei der Tatortaufnahme angegeben, den Angeklagten wiedererkennen zu können. Auch wenn diese Täterbeschreibung noch relativ unspezifisch war, so passt sie auf das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten. Darüber hinaus hat der Zeuge F1 im Rahmen seiner verantwortlichen Vernehmung durch die Polizei am 09.11.2017 – dies hat die Kammer durch seine Vernehmung sowie die des Zeugen KOK C1 in die Hauptverhandlung eingeführt - eine detaillierte Täterbeschreibung wie folgt abgegeben: - Afrikaner, schwarze Haut, lange Haare mit Zöpfen und einer Kappe - Trug eine blaue Jacke und irgendetwas rotes - Er hatte so ein komisches schiefes Gesicht. Diese Beschreibung ist detaillierter als diejenige, die im Rahmen der Tatortaufnahme abgegeben wurde. Auch sie passt jedenfalls hinsichtlich der Umstände Afrikaner, schwarze Haut, lange Haare mit Zöpfen zum Erscheinungsbild des Angeklagten, auch wenn dieser zur Hauptverhandlung nun seine Haare abrasiert hatte. Im Übrigen hat auch die Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte tatsächlich ein leicht asymmetrisches Gesicht hat. Ferner spricht für die Täterschaft des Angeklagten, dass der Zeuge F1 den Angeklagten im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom 07.09.2018, Protokoll Nr. 00000000, Bl. 252 ff. d. A., die die Kammer durch Vernehmung des Zeugen KHK A5 sowie durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat, eindeutig als Täter wiedererkannt hat. Dabei hat der Geschädigte F1, der den Angeklagten auf Lichtbild 7 wiedererkannte, folgende Einlassung abgegeben: „Wenn er so groß ist wie ich (163) bin ich mir sicher. Er war ein bisschen größer. Er hatte ein Kappi auf.“ Die Wahllichtbildvorlage wurde auch ordnungsgemäß erstellt und durchgeführt. Es wurden wie vom Bundesgerichtshof gefordert (vgl. BGH 1 StR 524/11) acht Vergleichsbilder nacheinander vorgelegt. Es lag auch ein aktuelles Lichtbild des Angeklagten vor, das sein äußeres Erscheinungsbild zum damaligen Zeitpunkt (lange Rastazöpfe) zeigte. Wie der Zeuge KHK A5 in seiner Vernehmung detailliert geschildert hat, wurden auch acht passende Vergleichsbilder ausgewählt, wobei u. a. Alter, Hautfarbe, Haarfarbe, Haarlänge, Art der Haarpracht, Phänotyp, Brillenträger, etc. berücksichtigt wurden. Die Kammer hat die Wahllichtbildvorlage selbst in Augenschein genommen. Hierbei ist festzustellen, dass jedenfalls fünf der acht Bilder Personen mit längeren Haaren zeigen, die eine rastaartige Ausprägung haben. Auch die weiteren Lichtbilder zeigen jedoch dunkelhäutige männliche Personen gleichen Phänotyps und gleichen Alters, die ebenfalls dunkles volles Haar tragen. Beweiswert kommt der Identifizierung im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage dann zu, wenn der Zeuge eine wirkliche Auswahl unter mehreren Personen treffen kann, auf die alle zuvor bei seiner Personenbeschreibung angegeben Merkmale zutreffen (vgl. BGH NStZ 2011, 648). Unter Berücksichtigung der oben genannten Personenbeschreibung sind die Bilder in jedem Fall geeignet, für den Geschädigten eine angemessene Auswahlmöglichkeit zu bieten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte F1 bei seiner polizeilichen Vernehmung sowie auch bei der Tatortaufnahme Tätowierungen im Gesicht des Angeklagten nicht beschrieben hat. Daher konnten sie von der Polizei bei Erstellung der Wahllichtbildvorlage auch nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen betrafen die Tätowierungen auch nur geringe Anteile des Gesichts und hatten kein übermäßiges Ausmaß. Der Wahllichtbildvorlage kommt daher Beweiswert zu. Demgegenüber verfängt der Einwand der Verteidigung, aus dem Umstand der nicht berücksichtigten Tätowierungen ergebe sich ein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot, nicht. Maßgeblich für die Auswahl der Vergleichsbilder ist die Täterbeschreibung des Zeugen, der Tätowierungen im Gesicht des Angeklagten nicht beschrieben hatte. Ferner hatte der Geschädigte F1 den Angeklagten trotz seiner geänderten Haarpracht auch unmittelbar in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Auch eine erneute Durchführung der Wahllichtbildvorlage mit dem Zeugen in der Hauptverhandlung hat ergeben, dass er den Angeklagten erneut und eindeutig auf Bild 7 als Täter wiedererkannt hat. Auch diese Umstände sprechen für die Täterschaft des Angeklagten. Die Angaben des Zeugen F1 werden im Übrigen durch die Aussage des Zeugen E3 gestützt. Auch er hat das Tatgeschehen - soweit es seiner Wahrnehmung unterlag – wie festgestellt geschildert. Der Zeuge E3 hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass es an der D4-Straße ca. 150 m entfernt, in der Nähe der U-Bahnhaltestelle eine Auseinandersetzung gegeben habe. Dabei habe er gesehen, dass zwei bis drei schwarze Personen geschlagen hätten. Einen Messereinsatz bzw. einen Stich habe er nicht mitbekommen. Die Personen hätten auf eine am Boden liegende Person eingeschlagen. Nach dem Ende der Auseinandersetzung seien die schwarzen Personen in seine Richtung geflüchtet. Einer von ihnen habe ein Messer in der Hand gehabt. Er habe längeres Haar gehabt und eine Narbe im Gesicht. Ferner hätte er Tätowierungen unter den Augen, die aussähen wie A4. Seine langen Haare seien zu Zöpfen geflochten gewesen. Die Person mit dem Messer habe zuvor auch in Richtung des Afghanen etwas gerufen. Der Täter mit dem Messer sei etwas größer gewesen. Auch die Angaben des Zeugen E3 waren ohne Zweifel glaubhaft. Überschießende Belastungstendenzen waren nicht zu erkennen, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass der Zeuge E3 den Geschädigten oder den Angeklagten zuvor kannte. Vielmehr war er ein völlig unbeteiligter Tatzeuge. Insofern ist auch ein Motiv für eine etwaige falsche Verdächtigung nicht erkennbar. Für seine Glaubhaftigkeit spricht ferner, dass er ausdrücklich eingeräumt hat, beispielsweise den Messerstich nicht gesehen zu haben. Gleichwohl spricht für den Umstand, dass der Geschädigte F1 durch einen Messerstich verletzt wurde, dass er nach der Aussage des Zeugen E3 in einer Auseinandersetzung mit einem Täter verwickelt war, der ein Messer führte. Auch wenn der Zeuge E3 den eigentlichen Stich mit dem Messer nicht gesehen hat, so wurde der Geschädigte F1 von den Polizeibeamten PK D5, PK B2 und PK’in C4 nach der Tat mit einer Stichverletzung im Kinn- bzw. Halsbereich am Tatort aufgefunden. Hieraus ist nur der Schluss zu ziehen, dass – wie auch der Zeuge F1 schildert – der Täter mit dem Messer dem Geschädigten diese Stichverletzung zugefügt haben muss. Für die Täterschaft des Angeklagten spricht im Übrigen die sehr qualifizierte und detaillierte Täterbeschreibung des Zeugen E3, die er bereits bei der Polizei in seiner verantwortlichen Vernehmung vom 09.11.2017 gemacht hat und die die Kammer durch Vernehmung der Zeugin KHK’in B4 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Im Rahmen der damaligen Vernehmung hat der Zeuge E3 den Täter mit dem Messer wie folgt beschrieben: - Tätowierungen unter beiden Augen, also rechts und links auf den Wangen. Sie hatten die Form von A4. - lange schwarze krause Haare zu Rastazöpfen geflochten - helle Kappe und blaue Jacke - sah brutal und aggressiv aus - auffällige Kette, lang, silber mit einem etwa 5 cm Elefanten-Anhänger - 170 bis 175 cm groß - zwischen 20 und 30 Jahre alt - normale Statur und ebenfalls eine sehr dunkle Hautfarbe. Diese Beschreibung passt exakt auf das Erscheinungsbild des Angeklagten, hinsichtlich der Haarpracht jedenfalls zu seinem Erscheinungsbild, das er zur damaligen Tatzeit hatte. Dieses Erscheinungsbild wird im Rahmen der oben erwähnten Wahllichtbildvorlage, Lichtbild 0, Bl. 259 d. A., wiedergegeben. Im Übrigen ergibt sich der Umstand, dass der Angeklagte das Haar nach hinten trug aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild auf Blatt 20 Bd. II d. A. (Akte 102 Js 166/17). Der Personenbeschreibung kommt insbesondere deshalb besondere Bedeutung zu, da das Vorhandensein von Tätowierungen unter den Augen, die die Form von A4 haben, äußerst selten und besonders charakteristisch ist. Auch dies spricht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen E3. Denn es ist schwerlich vorstellbar, dass sich der Zeuge ein derartiges Merkmal hätte ausdenken sollen. Davon abgesehen wäre nicht ersichtlich, warum er insoweit den Angeklagten zu Unrecht hätte belasten sollen. Für die Täterschaft des Angeklagten spricht ferner, dass der Zeuge E3 den Angeklagten im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom 04.04.2018, Protokoll Nr. 00000000, Bl. 146 ff. d. A., die die Kammer durch Vernehmung des Zeugen KHK A1 sowie durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat, zu 100 % widererkannt hat. Der Zeuge E3 hat zu dem ausgewählten Lichtbild Nr. 0, das den Angeklagten zeigt, folgende Einlassung abgegeben: „Ja das ist der Mann mit dem Messer.“ Hierzu hat der Zeuge KHK A1 angegeben, dass dies die übersetzte Äußerung des Zeugen E3 zu diesem Lichtbild war. Im Übrigen hat er bekundet, dass sich der Zeuge E3 zu 100 % sicher war, so dass er diesen Umstand auch in dem ergänzenden Vernehmungsprotokoll niedergelegt hat. Der Zeuge KHK A1 hat ferner angegeben, dem Zeugen E3 alle Bilder vorgelegt zu haben, auch nachdem der Zeuge E3 bereits den Angeklagten auf Bild 5 identifiziert hatte. Der Zeuge KHK A1 hat ferner ausführlich beschrieben, wie er die Wahllichtbildvorlage erstellt hat. Auch er hat die Vergleichsbilder nach den bereits oben genannten Kriterien ausgewählt. Die Kammer hat die Lichtbilder selbst in Augenschein genommen und ist der Auffassung, dass es sich hierbei – von den Tätowierungen des Angeklagten abgesehen – um taugliche Vergleichsbilder handelt. So zeigen alle Bilder Personen gleichen Phänotyps, Alters, gleicher Hautfarbe und Haarfarbe sowie ähnlicher Haarpracht. Mindestens 5 Personen tragen rastaartige Haare, die eine Länge bis mindestens zu den Ohren aufweisen. Die Kammer verkennt jedoch nicht, dass der Wahllichtbildvorlage insgesamt nur indizielle Bedeutung zukommt, da die Täterbeschreibung des Zeugen E3 Tätowierungen im Gesicht enthält, die in der Wahllichtbildvorlage nicht berücksichtigt wurden. Dass derartige Tätowierungen auch in virtuellen Vergleichsbildern umgesetzt werden können ist der Kammer nach Beiziehung des Verfahrens des Landgerichts Dortmund Az. 35 KLs 35/18 und in Augenscheinnahme der dortigen Wahllichtbildvorlage bekannt. Gleichwohl ist zu berücksichtigten, dass die Tätowierungen von der Intensität und dem Ausmaß her mit den in Augenschein genommenen Bildern aus dem Verfahren Landgericht Dortmund 35 KLs 35/18 nicht vergleichbar waren. Hier waren die Personen teilweise nahezu komplett im Gesicht tätowiert. Im Ergebnis bleibt es aber dabei, dass der Wahllichtbildvorlage jedenfalls indizielle Bedeutung zukommt. Denn der Zeuge E3 hatte den Angeklagten bei dieser Wahllichtbildvorlage eindeutig als Täter wiedererkannt. Demgegenüber verfängt der Einwand der Verteidigung, aus dem Umstand der nicht berücksichtigten Tätowierungen ergebe sich ein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot, nicht. Vielmehr ändert sich je nach Qualität der Vergleichsbilder lediglich der Beweiswert einer jeweiligen Wahllichtbildvorlage. Dies hat die Kammer berücksichtigt, in dem sie der Wahllichtbildvorlage mit dem Zeugen E3 nur indizielle Bedeutung beigemessen hat. Die Kammer verkennt ferner nicht, dass der Zeuge E3 den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat. Dies ist jedoch bereits damit zu erklären, dass der Angeklagte mit dem Abrasieren seiner Haare sein äußeres Erscheinungsbild drastisch verändert hat. Darüber hinaus verkennt die Kammer ferner nicht, dass der Zeuge den Angeklagten auch bei Wiederholung der Wahllichtbildvorlage in der Hauptverhandlung nicht mehr wiedererkannt hat und auch zur bei der Polizei durchgeführten Wahllichtbildvorlage angegeben hat, sich nicht 100 % sicher gewesen zu sein. Insoweit folgt die Kammer den Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht. Denn die Kammer hatte insoweit nach Vernehmung des Zeugen E3 den Eindruck gewonnen, dass dieser Angst vor dem Angeklagten hatte und ihn daher nicht in seiner Anwesenheit identifizieren und damit belasten wollte. So hat der Zeuge E3 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 09.11.2017, die die Kammer durch Vernehmung der Zeugin KHK‘in B4 in die Hauptverhandlung eingeführt hat, bereits zu Beginn angegeben hat, dass er Angst habe, dass wenn er eine Aussage mache, die Täter auch hinterher ihn angreifen würden. Denn er wohne ganz in der Nähe des Tatorts. Dieser ängstliche Eindruck hat sich nicht nur in der Hauptverhandlung vor der Kammer gezeigt. Vielmehr ergibt sich auch aus der Vernehmung des Zeugen E3 vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Unna im Verfahren 85 Ls 32/18, die die Kammer durch Vernehmung der Zeuginnen Richterin am Amtsgericht H2 und Staatsanwältin I1 in die Hauptverhandlung eingeführt hat, dass der Zeuge E3 auch dort bereits keine belastenden Angaben gemacht hat. Insofern ist erklärlich, dass er in Anwesenheit des Angeklagten seine Angaben bei der Polizei relativeren wollte und sich nun auch bei der erneut durchgeführten Wahllichtbildvorlage nicht sicher war. Demgegenüber fand die polizeiliche Vernehmung vom 09.11.2017 – wie die Zeugin KHK’in B4 schilderte – im Beisein eines Dolmetschers statt, so dass Verständigungsschwierigkeiten im Wesentlichen ausgeschlossen waren. Auch bei der ergänzenden Vernehmung des Zeugen E3 vom 04.04.2018 sowie der Wahllichtvorlage war – so die Aussage des Zeugen KHK A1 - Übersetzungshilfe durch Herrn I2 gewährleistet. Insoweit hatte der Zeuge KHK A1 glaubhaft geschildert, dass es Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der Übersetzungshilfe nicht gegeben habe. Die Kammer misst dem zu Gunsten des Angeklagten erfolgten Aussageverhalten daher keine Bedeutung zu. Vielmehr hatte der Zeuge KHK A1 bei seiner Vernehmung betont, dass sich der Zeuge E3 hinsichtlich der Person des Angeklagten auf Bild 5 zu 100 % sicher war. Darüber hinaus ist der zu vermittelnde Sachverhalt bei einer Wahllichtbildvorlage denkbar einfach, so dass es insoweit der Hinzuziehung eines ausgewiesenen Dolmetschers nicht bedurfte. Ferner wird die Aussage des Zeugen F1 und auch die Aussage des Zeugen E3 durch die Angaben des Zeugen A2 gestützt, jedenfalls soweit die Kammer seinen Angaben folgen konnte. Der Zeuge A2 hat geschildert, dass der Schwarze ein Messer gehabt und den Araber damit am Hals verletzt habe. Er habe im Übrigen den Araber mit den Worten „gib mir deine Sachen“ zur Herausgabe aufgefordert. Auch habe er Blut gesehen und sei deshalb weggelaufen. Diese Angaben stützen die Feststellungen, wie sie die Kammer zu II. getroffen hat. Dass der Zeuge A2 niemanden wiedererkennen konnte, ist im Rahmen einer derartigen Auseinandersetzung nicht ungewöhnlich. Im Übrigen hat er selbst angegeben, dort nicht gewesen zu sein, um sich Personen zu merken. Vor diesem Hintergrund misst die Kammer dem Umstand, dass der Zeuge A2 angegeben hat, den Angeklagten zuvor noch nicht gesehen zu haben, keine Bedeutung zu. Denn der Angeklagte hat nun im Rahmen seines letzten Wortes selbst eingeräumt, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, auch wenn er eine eigene Tatbeteiligung bestritten hat. Darüber hinaus hat die Kammer bereits darauf hingewiesen, dass der Angeklagte zur Hauptverhandlung mit seinen sehr kurzen Haaren sein Aussehen erheblich verändert hat. Die Kammer folgt den Angaben des Zeugen A2 jedoch insoweit nicht, als dass er angegeben, dass der Araber, d. h. der Geschädigte F1, zunächst das Messer gehabt haben soll. Zwar hat der Zeuge A2 diese Angaben auch bereits vor dem Amtsgericht Unna getätigt, was die Kammer durch Vernehmung der Zeugin H2 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Demgegenüber hatte die Zeugin Staatsanwältin I1 zu einem Einsatz eines Messer keine Erinnerungen mehr. Die Angaben des Zeugen A2 stehen jedoch im Widerspruch zur Aussage des Zeugen F1 sowie des Zeugen E3. Im Übrigen ist hierbei zu berücksichtigten, dass der Zeuge A2 sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.11.2018, die die Kammer durch Vernehmung des Zeugen KHK I3 in die Hauptverhandlung eingeführt hat, auch wenn dieser keine wesentliche Erinnerung mehr an die Vernehmung hatte, als auch in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Unna als Beschuldigter bzw. Angeklagter eines schweren Raubes vernommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge A2 die ihm vorgeworfene Tatbeteiligung dadurch relativieren wollte, dass er das Messer zunächst dem Zeugen F1 zuschrieb. Denn hieraus hätte sich eine mögliche Provokations- oder Notwehrlage begründen lassen können. Darüber hinaus war die Aussage des Zeugen D3 unergiebig. Insoweit hatte bereits der Zeuge F1 angegeben, dass der Zeuge D3 „nur am Schreien“ gewesen sei, weil er so viel Angst gehabt habe. Daher ist auch erklärlich, warum der Zeuge D3 – was sich in keiner Weise mit den weiteren Zeugenaussagen deckt – von mehreren Messern gesprochen hat. Im Übrigen hat der Zeuge D3 lediglich bekundet, dass es zwischen dem Zeugen F1 und dem Zeugen F4 eine Auseinandersetzung mit Afrikanern gegeben hätte. Die hätten richtig Krieg gehabt. Er habe Schläge und Tritte gesehen. Ferner habe er gesehen, dass sein Freund verletzt worden sei. Warum es zu der Auseinandersetzung gekommen sei, wisse er nicht. Die Kleidung seines Freundes sei mit Blut beschmiert gewesen. Es seien Fäuste, Messer und Tritte dabei gewesen. Als er dazwischen gegangen sei, sei der Krieg schon zu Ende gewesen und 8 bis 9 Leute bereits geflüchtet. Sein verletzter Freund habe am Boden gelegen. Auch wenn sich die Aussage in Teilen mit den Angaben der Zeugen F1, E3 und A2 deckt, misst die Kammer der Aussage des Zeugen D3 keinen eigenen Beweiswert zu. Denn der Zeuge D3 hat bei wesentlichen Punkten, beispielsweise bei den verwendeten Tatmitteln, Angaben gemacht, die mit dem Tatgeschehen – wie sie die übrigen Zeugen geschildert haben – nicht in Einklang zu bringen waren. Von daher war für die Kammer nicht ausgeschlossen, dass die Erinnerung des Zeugen aufgrund seiner mit der Tat verbundenen Aufregung insgesamt fehlerhaft war. Vor diesem Hintergrund misst die Kammer auch dem Umstand, dass der Zeuge F1 ihm nichts davon berichtet habe, dass bei dem Vorfall auch Sachen weggekommen seien, keine Bedeutung zu. Dabei ist im Übrigen zu beachten, dass der Zeuge F1 den Verlust der 200,00 € - wie er letztlich selbst bekundet hat – erst im Krankenhaus bemerkt hat. Auf welchen Zeitraum bzw. Zeitpunkt der Zeuge D3 seine Aussage hinsichtlich der Tatbeute gestützt hat, war jedoch nicht sicher feststellbar. Vor dem Hintergrund der möglichen fehlerhaften Erinnerung des Zeugen D3 misst die Kammer dem Umstand, dass der Zeuge D3 den Angeklagten bei der in der Hauptverhandlung durchgeführten Wahllichtbildvorlage nicht wiedererkannt hat, ebenfalls keine Bedeutung zu. Der Zeuge F4 war trotz aller Bemühungen der Kammer für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht erreichbar. Die Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung, die die Kammer durch Vernehmung des Zeugen KHK A5 in die Hauptverhandlung eingeführt hat, waren hingegen nicht ergiebig. Vielmehr hatte der Zeuge F4 angegeben, dass er weggegangen sei, weil er Angst gehabt habe. Auch er hat in Abweichung der Zeugen F1, E3 und A2 von zwei Messern gesprochen, so dass auch insoweit eine fehlerhafte Erinnerung des Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann und die Kammer der Aussage daher insgesamt keinen Beweiswert beigemessen hat. Abschließend weißt die Kammer darauf hin, dass die Täterbeschreibung des Zeugen E3 so detailliert und charakteristisch war, dass der Zeuge PK F2 – so seine Angaben in der Hauptverhandlung - aufgrund dieser Beschreibung den Angeklagten als Tatverdächtigten benannt hierzu einen Aktenvermerk vom 09.11.2017 gefertigt hat. Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 18.12.2017 (Tat 6 der Anklageschrift) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PK D1 und POK J1. Der Zeuge PK D1 hatte vor der Hauptverhandlung die Möglichkeit, noch einmal Einblick in die Strafanzeige zu nehmen. Gleichwohl hatte er selbst auch noch eine konkrete Erinnerung. Er hat den Tathergang wie festgestellt geschildert. Auch wenn der Zeuge PK D1 häufig gleichgelagerte dienstliche Einsätze hat, war seine konkrete Erinnerung an diesen Einzelfall damit zu erklären, dass es doch ungewöhnlich war, dass ein Betroffener das Gewahrsam nicht verlassen will und quasi gegen seinen Willen aus der Polizeiwache entfernt werden muss. Der Zeuge PK D1 vermochte auch den Inhalt der Beschimpfungen und Bedrohungen noch wiederzugeben. Auch der Zeuge POK J1 hatte Gelegenheit, die Strafanzeige noch einmal einzusehen und auch unabhängig davon noch eine bedingte Erinnerung. Er hat glaubhaft geschildert, dass nicht er, sondern der Kollege PK D1 für die Entlassung aus dem Gewahrsam zuständig war und er von der Wache erst dazu kam, weil der Angeklagte laut und verbal aufgebracht war. Auch wenn der Zeuge POK J1 nur noch an die Drohungen eine konkrete Erinnerung hatte, nicht jedoch an die Beleidigungen, so steht auch die Beleidigung zur Überzeugung der Kammer fest, da der Zeuge PK D1 hieran - wie vorstehend dargestellt – eine konkrete und lebhafte Erinnerung hatte. Im Übrigen decken sich die Angaben des Zeugen POK J1 vollumfänglich mit den Angaben des Zeugen PK D1. Beide Aussagen sind frei von Belastungstendenzen und in sich und im Bezug zueinander widerspruchsfrei. IV. Rechtliche Würdigung Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 52 StGB (Tat 3 der Anklageschrift)), wegen Bedrohung (§ 241 StGB, (Tat 4 der Anklageschrift)), wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223, 224 Abs. 2 Nr. 2, 4, 25 Abs. 2, 52 StGB (Tat 5 der Anklageschrift)) und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung (§§ 241, 185, 52 StGB, (Tat 6 der Anklageschrift)) schuldig gemacht. Der Angeklagte forderte den Geschädigten bei der Tat vom 08.11.2017 (Tat 5 der Anklageschrift) nach dem gemeinsamen Tatplan auf, ihm sein Geld und Mobiltelefon herauszugeben. Da der Geschädigte dieser Aufforderung nicht nachkam, wandte der Angeklagte mit dem Messerstich Gewalt an, um die Wegnahme der Tatbeute zu ermöglichen. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass ein Schweizer Taschenmesser, welches als Stichwerkzeug gegen einen Menschen und insbesondere den Hals eingesetzt wird, ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellt. Danach ist ein gefährliches Werkzeug ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 64. Auflage, 2017, § 250 Rz. 19 ff., § 224 Rz. 9 m.w.N.). Auf die Zugehörigkeit des Gegenstandes zu irgendeiner Art oder seine abstrakte Gefährlichkeit kommt es hingegen nicht an. Wenn jedoch ein Taschenmesser mit ausgeklappter Klinge als Stichwerkzeug im Halsbereich eines Menschen eingesetzt wird, steht außer Zweifel, dass hierdurch erhebliche Verletzungen herbeigeführt werden können. Dass der Geschädigte letztlich nur – wie unter II. festgestellt – verletzt wurde, ist nicht erheblich. Vielmehr hing es insoweit lediglich vom Zufall ab, dass nicht beispielsweise ein Blutgefäß getroffen wurde. In subjektiver Hinsicht war die Verwendung des Taschenmessers als gefährliches Werkzeug dem Angeklagten auch bewusst. Auch wenn die Kammer letztlich nicht feststellen kann, ob der Angeklagte oder einer seiner Mittäter die 200,00 € Bargeld dem Geschädigten entnommen hat, wird dem Angeklagten ein entsprechender Tatbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Denn der Angeklagte sowie die weiteren Mittäter handelten arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass eine entsprechende Absprache bereits vor der Tat getroffen wurde. Hierfür spricht, dass die Mittäter der Aufforderung des Angeklagten, hinzuzukommen, unmittelbar Folge geleistet haben. Darüber hinaus haben sie auch die Aufforderung des Angeklagten, die Taschen des Geschädigten zu durchsuchen, umgesetzt. Für eine gemeinsame Absprache spricht auch, dass der Angeklagte den Geschädigten zunächst allein angesprochen sowie aufgehalten und erst danach die Mittäter hinzugerufen hat, als er ihn bereits am Kragen gepackt hatte. Insoweit erscheint es aus Sicht der Kammer nicht unwahrscheinlich, dass der Geschädigte vielleicht unmittelbar die Flucht ergriffen hätte, wenn er sich direkt mehreren Tätern gegenüber gesehen hätte. Unabhängig von einer vorherigen Absprache würde eine Zurechnung der Tatbeiträge der weiteren Mittäter jedoch auch nach den Grundsätzen der sogenannten sukzessiven Mittäterschaft erfolgen. Sukzessive Mittäterschaft kommt in Betracht, wenn ein Täter in Kenntnis und mit Billigung des bisher Geschehenen – selbst bei Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan in wesentlichen Punkten – in eine bereits begonnene Ausführungshandlung eintritt und er sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zur gemeinschaftlichen weiteren Ausführung verbindet. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf die Gesamttat mit der Folge, dass ihm die gesamte Tat zugerechnet werden kann (vgl. BGH 4 StR 563/15 Urteil vom 28.04.2016). Nach den Feststellungen zu Ziffer II. erfolgte der Einsatz des Taschenmessers durch den Angeklagten für jeden am Tatgeschehen Beteiligten erkennbar. Obwohl auch den weiteren Mittätern der Einsatz des Taschenmessers nicht verborgen blieb, billigten sie den ausgeführten Stich, indem sie sich auf Aufforderung des Angeklagten an der weiteren Tatausführung beteiligten und mit dem Durchsuchen des Geschädigten sowie der eigenen Gewaltanwendung wesentliche Tatbeiträge leisteten, die über eine reine Beihilfehandlung hinausgingen. Die Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft lagen daher vor. Somit ist dem Angeklagten auch das Handeln der weiteren Mittäter zuzurechnen. Dies gilt auch für die durch die Mittäter verübte Gewalt. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte aufgrund dieses Tatgeschehens tateinheitlich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB schuldig gemacht. Für die Verwendung des Taschenmessers als Stichwerkzeug gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Damit ist die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Darüber hinaus wurde die Körperverletzung mit mehreren Beteiligten gemeinschaftlich begangen, so dass auch die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben ist. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Da die Taten zu 3, 4, 5 und 6 der Anklageschrift durch unterschiedliche Handlungen begangen wurden, stehen sie im Konkurrenzverhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. Innerhalb der jeweiligen Tatgeschehen (Taten 3, 5 und 6 der Anklageschrift) liegt ein Konkurrenzverhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB vor. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Für die Körperverletzung (Tat 3 der Anklageschrift) sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor, § 223 Abs. 1 StGB. Für den tateinheitlich verwirklichten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (§ 113 StGB). Ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 113 Abs. 2 StGB lag nicht vor, insbesondere war keins der aufgeführten Regelbeispiele zu Ziffern 1 bis 3 verwirklicht. Sind – wie hier – durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht, § 52 Abs. 2 StGB, hier mithin nach § 223 Abs. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren). Bei der Bemessung der festzusetzenden Einzelstrafe hat sich die Kammer von folgenden für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände leiten lassen: Wesentlich zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer die bereits erlittene Untersuchungshaft sowie den Umstand berücksichtigt, dass sich der Angeklagte erstmals in Haft befindet. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen, dass er als Ausländer besonders haftempfindlich ist. Schließlich hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Tat bereits über 1 ½ Jahre zurück lag. Gegen den Angeklagten sprach jedoch, dass er bereits vorbestraft war, wobei die Kammer den Vorstrafen nur sehr geringe Bedeutung zugemessen hat. Ferner war jedoch zu Lasten des Angeklagten sein Aggressionspotential sowie seine Hartnäckigkeit bei der Tatausführung zu berücksichtigen. So löste der Angeklagte den Biss erst nach mehrfachen Schlägen des Zeugen PK F2 gegen seinen Kopf. Darüber hinaus war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich der Zeuge F2 noch für ein Jahr lang Blutuntersuchungen unterziehen musste, um eine mögliche Infektion auszuschließen. Schließlich war zu Lasten des Angeklagten die tateinheitlich begangene Widerstandshandlung gemäß § 113 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Nach Abwägung all dieser Umstände hat die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB auf eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten erkannt. Für die Bedrohung (Tat 4 der Anklageschrift) sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor, § 241 StGB. Bei der Bemessung der insoweit festzusetzenden Einzelstrafe hat sich die Kammer von folgenden für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen leiten lassen: Wesentlich zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer erneut die bereits erlittene Untersuchungshaft sowie den Umstand berücksichtigt, dass sich der Angeklagte erstmals in Haft befindet und als Ausländer besonders haftempfindlich ist. Ferner liegt auch diese Tat bereits über 1 ½ Jahre zurück, was strafmildernd zu berücksichtigen war. Gegen den Angeklagten sprachen jedoch erneut seine Vorstrafen, auch wenn die Kammer diesen nur geringe Bedeutung zugemessen hat. Darüber hinaus sprach gegen den Angeklagten, dass der Zeuge C3 durch die Drohung derartige Angst verspürte, dass er sogar die Einrichtung verlassen wollte. Darüber hinaus war der Zeuge C3 auch in der Hauptverhandlung noch sichtlich verängstigt. Innerhalb des somit anwendbaren Strafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 46, 47 StGB auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten erkannt. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass nur durch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe angemessen auf den Angeklagten eingewirkt werden kann. Denn die Bedrohung hat sich – wie vorstehend dargestellt – so maßgeblich auf das Sicherheitsgefühl des Zeugen C3 ausgewirkt, dass dieser beantragte, in eine andere Einrichtung verlegt zu werden. Daraus wird deutlich, dass die Verhängung einer Geldstrafe nicht ausreichend gewesen wäre. Für den besonders schweren Raub (Tat 5 der Anklageschrift) sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis zu 15 Jahren vor, §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB. In minderschweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren, § 250 Abs. 3 StGB vor. Für die tateinheitlich verwirklichte gefährliche Körperverletzung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren, in minderschweren Fällen 3 Monate bis zu 5 Jahren, § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB. Gemäß § 52 Abs. 2 StGB ist hier mithin auf den schwereren Strafrahmen des §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 38 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis zu 15 Jahren) zurückzugreifen. Die Kammer hat das Vorliegen eines minderschweren Falles hinsichtlich des besonders schweren Raubes geprüft und nach der gebotenen Abwägung verneint. Von einem minderschweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlicher Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat- und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheinen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minderschwerer Fall einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden. Hinsichtlich der Frage eines minderschweren Falles hat die Kammer die bereits erlittene Untersuchungshaft zu Gunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, ferner den Umstand, dass er erstmals in Haft und als Ausländer besonders haftempfindlich ist. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen, dass die Tat bereits mehr als ein Jahr zurückliegt. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass das verwendete Taschenmesser lediglich eine verhältnismäßig kurze Klinge hatte. Zu Lasten des Angeklagten waren jedoch die bereits erwähnten Vorstrafen zu berücksichtigen, auch wenn die Kammer diesen nur geringe Bedeutung beimisst. Ferner war zu Ungunsten des Angeklagten das brutale Vorgehen zu berücksichtigen, nämlich dass der Angeklagte, als der Geschädigte seiner Aufforderung zur Herausgabe der Wertgegenstände nicht nachkam, unmittelbar einen Stich mit dem Messer im Halsbereich ausführte. In diesem Zusammenhang war zu seinen Lasten die abstrakte Gefährlichkeit seines Messerstiches zu berücksichtigen. So hätte der Geschädigte weitaus schwerwiegender verletzt werden können, wenn der Angeklagte bspw. ein wichtiges Blutgefäß (z. B. die Halsschlagader) getroffen hätte. Letztlich waren die Verletzungen des Geschädigten – wie unter II. festgestellt - jedoch auch nicht unerheblich. Er blutete sofort stark aus der Stichverletzung und musste im Krankenhaus behandelt werden. Auch ist zu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass eine kleine sichtbare Narbe beim Geschädigten verblieben ist. Schließlich war zu seinen Ungunsten die tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung in zwei Varianten zu berücksichtigen. Nach Abwägung dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen zur Überzeugung der Kammer die strafmildernden die strafschärfenden Umstände nicht derart, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB geboten erscheint. Innerhalb des somit anwendbaren Strafrahmens des besonders schweren Raubes, §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr.1 StGB – Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren – hat die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB nach nochmaliger Abwägung der oben genannten Umstände auf eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten erkannt. Für die Beleidigung (Tat 6 der Anklageschrift) sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor. Da die tateinheitlich verwirklichte Bedrohung denselben Strafrahmen vorsieht ist die Einzelstrafe mithin aus dem Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr zu bilden. Bei der Bemessung der Einzelstrafe hat sich die Kammer von folgenden für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen leiten lassen: Für den Angeklagten spricht die bereits erlittene Untersuchungshaft sowie der Umstand, dass er erstmals in Haft und aus Ausländer besonders haftempfindlich ist. Auch liegt dieses Tatgeschehen mehr als ein Jahr zurück, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Gegen den Angeklagten sprechen jedoch seine Vorstrafen, auch wenn die Kammer diesen nur geringe Bedeutung beimisst. Darüber hinaus ist zu seinen Lasten die tateinheitlich begangene Bedrohung zu berücksichtigen. Innerhalb des somit anwendbaren Strafrahmens hat die Kammer nach Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 46, 47 StGB auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten erkannt. Auch insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur angemessenen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich ist. Denn es handelte sich bereits um das vierte Tatgeschehen innerhalb von 7 ½ Monaten. Dabei lag der begangene besonders schwere Raub gerade einmal 5 ½ Wochen zurück. Gleichwohl hat sich der Angeklagte am 18.12.2017 erneut zu der Tat zu Ziff. 6 der Anklageschrift hinreißen lassen. Daher wäre die Verhängung einer Geldstrafe zur angemessenen Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausreichend gewesen. Die Kammer hatte ferner die Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22.06.2018, Az: 742 Cs 79/18, gemäß § 55 StGB in die Gesamtstrafenbildung mit einzubeziehen. Dabei entspricht die Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Die Voraussetzung für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB liegen vor. Die Verurteilung aus dem vorgenannten Strafbefehl ist weder vollständig vollstreckt, verjährt noch erloschen. Vielmehr war die Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils erst zum Teil als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Im Übrigen erfolgt vorliegend eine Verurteilung wegen Straftaten, die der Angeklagte vor der früheren Verurteilung gemäß Strafbefehl vom 22.06.2018 begangen hat. Die Entscheidung über die Anrechnung der bereits als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten Tage bleibt der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. Ausgehend von den festgesetzten Einzelstrafen und der einbezogenen Verurteilung aus dem vorbenannten Strafbefehl hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 3, 55 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe, sogenannte Einsatzstrafe – hier Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten - unter nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sowie nach zusammenfassender Würdigung seiner Person eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten gebildet, die sie für tat- und schuldangemessen und sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend erachtet. Dabei hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass hinsichtlich der Tat aus dem Strafbefehl vom 22.06.2018 nicht feststellbar war, dass die Geschädigten im Gegensatz zum Geschädigten C3 (Tat 4 der Anklageschrift) nachhaltig von der Bedrohung beeindruckt waren. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.