Urteil
2 O 244/15
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2019:0110.2O244.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.371,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.516,10 € seit dem 19.08.2015 und aus weiteren 10.855,00 € seit dem 22.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 432,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz seit dem 19.08.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.371,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.516,10 € seit dem 19.08.2015 und aus weiteren 10.855,00 € seit dem 22.01.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 432,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinnsatz seit dem 19.08.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen streitiger Buchhaltungsfehler. Die Beklagte übernahm für die Klägerin die Finanzbuchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010. Die Lohnbuchhaltung wurde von der Klägerin selbst geführt. Sie erstellte insoweit Buchungslisten, die sie zum Zwecke der Verwendung für die Finanzbuchhaltung an die Beklagte übergab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2014 bemängelte das Finanzamt K1 die für die Klägerin erstellte Finanzbuchhaltung. So rügte es mit Schreiben vom 11.02.2014 (Bl. 6 ff. d. A.) diverse Unklarheiten, darunter folgende Buchungen: „1.1 Jahr 2008 (…) Konto 0000 2008 und 2009 gegen Einlage gebucht, im Jahr 2010 das Darlehenskonto gebucht; Tilgung? (…) 1.3 Jahr 2010 Verbindl. Lohn 0000 gegen Einlage ausgeglichen? 31.12. Verbindl. 0000 gegen Einlage ausgeglichen? 31.12. 2008 und 2009 gegen Einlage gebucht, im Jahr 2010 gegen das Darlehenskonto gebucht, Tilgung?? (…) Mehrere Kreditoren sind zum 31.12. gewinnneutral ausgebucht und auf 0,00 gesetzt worden“ Mit Schreiben vom 09.04.2014 (Bl. 9 ff. d. A.) bestätigte das Finanzamt sodann, dass die Buchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 nicht ordnungsgemäß war und wegen erheblicher Buchhaltungsmängel verworfen wurde. Ergänzend hieß es dort: „Folgende, gravierende Buchhaltungsmängel sind bisher festgestellt (die Betriebsprüfung ist noch nicht abgeschlossen): (…) Diverse Debitorenkonten und Kreditorenkonten wurden zum 31.12.2010 erfolgsneutral ausgebucht und so die Konten auf 0,00 € gebracht Im Übrigen ist das vorgelegte Buchhaltungs- und Ablagesystem nicht so beschaffen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit den Überblick über die einzelnen Geschäftsvorfälle gibt. Außerdem liegt die Vermutung nahe, dass Buchungsverläufe nicht festgeschrieben wurden (…)“ Zudem wurden für das Jahr 2010 drei unterschiedliche Jahresabschlüsse für die Klägerin beim Finanzamt H1 eingereicht, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wer Urheber dieser Jahresabschlüsse ist. Die Beklagte verweigerte auf Aufforderung die Neuerstellung der Buchhaltung, was sie mit Schreiben vom 18.05.2015 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch einmal bestätigte. Daher ließ die Klägerin die Finanzbuchhaltung sowie Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 bis 2010 von der Firma W1 neu erstellen, wofür Kosten in Höhe von insgesamt 14.516,10 € anfielen. Diese neue Buchhaltung wurde vom zuständigen Finanzamt als ordnungsgemäß anerkannt und den Steuerbescheiden für die Jahre 2008 bis 2010 zugrunde gelegt. Durch die neue Buchhaltung veränderten sich (unter anderem) die Steuerbeträge der Klägerin für die Einkommens- und für die Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2010, sodass die Klägerin weitere Beträge nachzahlen musste. Für diese noch zu entrichtenden Beträge fielen Verspätungszinsen an. Diese zusätzlichen Zinsen wurden durch das Finanzamt H1 mit Bescheid vom 06.08.2015 und vom 07.08.2015 für das Jahr 2008, mit Bescheid vom 06.08.2015 und vom 18.08.2015 für das Jahr 2009 sowie mit Bescheid vom 06.08.2015 und vom 18.08.2005 für das Jahr 2010 wie folgt festgesetzt (Anlagen zum Schriftsatz vom 22.12.2015): Jahr Zusätzliche Zinsen für Einkommenssteuer Zusätzliche Zinsen für Umsatzsteuer 2008 5.472,00 € 128,00 € 2009 1.625,00 € 260,00 € 2010 2.960,00 € 410,00 € Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz der Kosten für die Neuerstellung der Buchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 sowie für die aufgrund der neuen Steuerbeträge zusätzlich zu zahlenden Zinsen. Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten erstellte Buchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 sei fehlerhaft und insgesamt unzureichend gewesen. Das sei schon daran zu erkennen, dass die Beklagte drei verschiedene Jahresabschlüsse für das Jahr 2010 beim Finanzamt eingereicht habe. Bei der Erstellung der Buchhaltung habe die Beklagte die von der Klägerin übergebenen Daten zur Lohnbuchhaltung nicht ordnungsgemäß verbucht und auch ansonsten die erforderlichen Abstimmungsarbeiten im Rahmen der Buchhaltung nicht vorgenommen. Insbesondere hätte die Beklagte ggf. fehlende Belege einfordern und eventuelle Differenzen und Ungereimtheiten aufklären müssen, anstatt unklare Beträge als Einlage zu verbuchen. Zudem habe die Beklagte pflichtwidrig die gebuchten Beträge nicht festgeschrieben. Schließlich sei auch die Umsatzsteuervoranmeldung durch die Beklagte fehlerhaft gewesen. Wegen der einzelnen Buchhaltungs- und Buchungsfehler verweist die Klägerin auf Gegenüberstellungen der von der Beklagten und der Firma W1 erstellten Bilanzen für die Jahre 2008 bis 2010 nebst Beschreibungen der jeweiligen Abweichungen. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 30.06.2016 Bezug genommen. Schließlich behauptet die Klägerin unter Vorlage eine betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2010, dass sie alle von ihr für die Jahre 2008 bis 2010 zu entrichtenden Steuern sofort hätte bezahlen können, wenn diese bereits im Jahr 2010 festgesetzt worden wären. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22.12.2015 ihre Klage um den Antrag zu 3) erweitert. Sie beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.516,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2015 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 432,50 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2015 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 10.855,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, dass sie die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse für das Jahr 2010 erstellt und beim Finanzamt eingereicht hat. Jedenfalls aber habe sie diese Dokumente nicht testiert. Eventuelle Fehler in der Buchhaltung seien auf unzureichende Informationen durch die Klägerin und Fehler in der von der Klägerin erstellten Lohnbuchhaltung zurückzuführen. Auch jenseits dessen habe sie nicht fehlerhaft gearbeitet. Etwaige Unrichtigkeiten und fehlende Belege seien vielmehr von der Klägerin zu verantworten. So seien Gelder zwischen der Klägerin und der U1 GmbH hin- und hergeschoben worden. Soweit das Finanzamt im Rahmen der Prüfung verschiedene Rechnungen beanstandet habe, liege kein pflichtwidriges Handeln der Beklagten vor, weil sie die inhaltliche Richtigkeit der ihr vorgelegten Rechnungen weder prüfen könne noch müsse. Sie habe ihr Vorgehen zudem stets mit der Klägerin abgesprochen. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Fehlern unsubstantiiert. Die Klageschrift ist der Beklagten am 18.08.2015 zugestellt worden, der Schriftsatz vom 22.12.2015 am 21.01.2016. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten zu den Fragen, ob die Buchhaltung durch die Beklagte fehlerhaft war und ob ggf. in der Folge die Neuerstellung der Buchhaltung erforderlich war. Wegen des genauen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Steuerberater F1 vom 18.12.2017 sowie das Protokoll zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 01.06.2016, vom 13.06.2017 und vom 29.11.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 280 ff. BGB Zahlung in Höhe von 25.371,10 € verlangen. Denn die Beklagte hat Pflichten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis verletzt und dadurch bei der Klägerin einen Schaden in Höhe von 25.371,10 € verursacht. 1. Die Beklagte war vertraglich gegenüber der Klägern zur ordnungsgemäßen Erstellung der Finanzbuchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 verpflichtet. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über die Erstellung der Buchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 um einen Werkvertrag oder um einen Dienstvertrag handelt. Die Rechtsnatur eines Steuerberatervertrages kann regelmäßig entweder als Dienstvertrag oder als Werkvertrag mit einem Charakter der Geschäftsbesorgung eingeordnet werden. Maßgeblich ist insoweit, die vom Steuerberater übernommene Verpflichtung. Übernimmt der Steuerberater allgemein und umfassend die Beratung der anderen Partei in steuerlichen Angelegenheiten, ist dies als Dienstvertrag i. S. d. § 611 BGB einzuordnen. Ist hingegen die Erstellung einer bestimmten Bilanz, eines Gutachtens oder die Erteilung einer Auskunft geschuldet, handelt es sich indes um einen Werkvertrag (vgl. BGH v. 11.05.2007, IX ZR 63/05). Eine Einordnung als Werkvertrag hat dabei insbesondere zur Folge, dass Schadensersatzansprüche des Mandanten grundsätzlich erst bestehen, wenn dem Steuerberater zuvor die Möglichkeit zur Nachbesserung eröffnet wurde. Die genaue Einordnung kann hier offen bleiben. Denn die Klägerin kann auch im Falle eines werkvertraglichen Charakters der von der Beklagten zu erbringenden Leistung Schadensersatz verlangen, nachdem die Beklagte – unstreitig – eine Nachbesserung bzgl. der streitgegenständlichen Buchhaltung abgelehnt hat (vgl. BGH v. 07.03.2002, III ZR 12/01). 2. Die Beklagte hat ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die Buchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 nur unzureichend erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die streitgegenständlichen Jahresabschlüsse für das Jahr 2010 erstellt und beim Finanzamt eingereicht hat. Sie hat nämlich auch unabhängig von diesen Jahresabschlüssen die Finanzbuchhaltung für die Klägerin fehlerhaft erstellt. Das steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr oder erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad einer Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946; NJW 1993, 935 (937); NJW 2000, 953 (954)). Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverständige Steuerberater F1 hat festgestellt, dass die von der Beklagten erstellte Buchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 fehlerhaft war, unabhängig davon, ob auch die – von der Klägerin selbst erstellte – Lohnbuchhaltung ggf. Fehler enthielt. Die Lohnbuchhaltung ist zwar Bestandteil der monatlichen Finanzbuchhaltung. Die Angaben aus der Lohnbuchhaltung müssen aber lediglich periodengerecht in die Finanzbuchhaltung übernommen werden; eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt. Die Beklagte hat aber schon die Angaben zur Lohnbuchhaltung nicht ordnungsgemäß in die Finanzbuchhaltung übernommen. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, die Mangelhaftigkeit der Buchhaltung durch die Beklagte lasse sich anhand der von Finanzamt K1 im Schreiben vom 11.02.2014 aufgeführten Mängel und der Gegenüberstellungen der von der Beklagten und der von der W1 erstellten Buchhaltung ableiten. Denn die Unterschiede in der in den Gegenüberstellungen dargestellten Buchhaltungen deckten sich mit den Rügen des Finanzamts. Dementsprechend hätte die Buchhaltung für die Klägerin von Beginn an so aussehen müssen, wie sie von der W1 erstellt wurde. Das folge auch daraus, dass das Finanzamt, die von der W1 erstellte Buchhaltung und die Jahresabschlüsse ohne Beanstandungen übernommen habe. Im Rahmen der Betriebsprüfung prüfe das Finanzamt stets die Plausibilität und Richtigkeit der Buchhaltung anhand der Belege. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Er hat den gesamten Sachverhalt gewürdigt und insbesondere lediglich die Buchhaltung der Beklagten losgelöst von den zwischen den Parteien umstrittenen Jahresabschlüssen beurteilt. Ferner hat er die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen gesichtet und eine Plausibilitätsbeurteilung vorgenommen. Dabei hat er offen gelegt, dass eine umfassende Prüfung nicht erfolgt ist und nicht erfolgen konnte, weil hierzu sämtliche Belege geprüft werden müssten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt gut ausgebildete Fachleute eingesetzt werden. Daher ist es zumindest als starkes Indiz für die Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten erstellten Buchhaltung zu werten, wenn die Mitarbeiter des Finanzamtes diese als nicht nachvollziehbar verwerfen, die später von der W1 erstellte Buchhaltung aber nicht beanstanden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die W1 bei der Erstellung der Buchhaltung über andere und mehr Informationen und Belege verfügte als die Beklagte zuvor, sind nicht ersichtlich. 3. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch i. S. d. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Sie muss insoweit gem. § 278 BGB für das Fehlverhalten der von ihr zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten eingesetzten Mitarbeiter einstehen. 4. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden besteht in Höhe von 25.371,10 € (= 14.516,10 € + 10.855,00 €). Denn sowohl die von der Klägerin für die Neuerstellung der Buchhaltung aufgewendeten Kosten (14.516,10 €) als auch die vom zuständigen Finanzamt auf Grundlage der neu erstellten Buchhaltung festgesetzten zusätzlichen Zinsbeträge (10.855,00 €) sind auf die von der Beklagten erstellte fehlerhafte Buchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 zurückzuführen. a. Die Beklagte hat die Kosten für die Neuerstellung der Buchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 durch die W1 in Höhe von 14.516,10 € zu ersetzen. Denn, nachdem das Finanzamt die von der Beklagten erstellte Buchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 verworfen hatte, musste die Klägerin eine neue Buchhaltung vorlegen. Auf entsprechende Aufforderung durch die Klägerin lehnte die Beklagte die Neuerstellung ab, weshalb die Klägerin einen Dritten beauftragen durfte. Sie war dabei nicht gehalten, anstelle der vollständigen Neuerstellung die vorhandene, von der Beklagten erstellte Buchhaltung korrigieren zu lassen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre nämlich die Korrektur weit aufwändiger gewesen als eine Neuerstellung. b. Die Beklagte muss darüber hinaus auch die vom Finanzamt im Jahr 2015 festgesetzten zusätzlichen Zinsbeträge in Höhe von 10.855,00 € ersetzen. Denn auch diese sind auf die unzureichende Buchhaltung durch die Beklagte zurückzuführen. Hätte die Beklagte nämlich die ursprüngliche Buchhaltung für die Jahre 2008 bis 2010 ordnungsgemäß erstellt, wären die von der Klägerin zu leistenden Steuerzahlungen früher zutreffend festgesetzt und von der Klägerin auch entrichtet worden. Zinskosten wären nicht angefallen. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin hätte die ausstehenden Steuerbeträge nicht unverzüglich begleichen können, wenn diese zu einem früheren Zeitpunkt festgesetzt worden wären, verfängt hier nicht. Denn die Klägerin hat ausführlich dargelegt, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügte, um die steuerliche Mehrbelastung auszugleichen. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. II. Die Klägerin kann darüber hinaus gem. §§ 288, 291 BGB Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 14.516,10 € seit dem 19.08.2015 verlangen sowie aus weiteren 10.855,00 € seit dem 22.01.2016. III. Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten auch Erstattung vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 432,50 € verlangen. Rechtsanwaltskosten sind immer dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte sie als erforderlich zur Durchsetzung seines Ersatzanspruches ansehen durfte (MüKo/Oetker, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 181). Das ist hier der Fall. Insbesondere hat die Beklagte den Ersatzanspruch der Klägerin nicht anerkannt oder Zahlungsbereitschaft gezeigt. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 288, 291 BGB und besteht seit dem 19.08.2015. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 25.371,10 EUR festgesetzt.