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Urteil

4 O 385/18

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2019:1011.4O385.18.00
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Tenor

       Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist engagierter Tierschützer. Die Beklagte unterhält einen Hof, auf dem sie etwa 80 Tiere hält und diese versorgt. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin L1, nahm im Jahre 2012 anlässlich der Versorgung von zwei Minischweinen Kontakt zu der Beklagten auf. Die Einzelheiten der diesbezüglichen Korrespondenz sind nicht bekannt. Im Ergebnis sind die beiden Minischweine im August 2012 dauerhaft bei der Beklagten untergebracht worden. Im September 2012 nahm die Ehefrau des Klägers über das soziale Netzwerk Facebook erneut Kontakt zu der Beklagten auf, weil sie auf der Suche nach einer Unterbringungsmöglichkeit für vier Großschweine war. Der Kläger übernahm die Schweine zu einem Preis von 600 €, der ihm von der zwischenzeitlich verstorbenen L2 zur Verfügung gestellt worden war. Diese hatte das Geld zuvor von Spendern gesammelt. Die Einzelheiten zu den konkreten Umständen im Hinblick auf die Unterbringungsstätten der Schweine im Jahre 2012 sind streitig. Unstreitig ist, dass der Kläger die Schweine ursprünglich nur als Fahrer in eine neue Unterbringungsstelle nach Berlin zu verbringen beabsichtigte und dass vor der Übergabe an die Beklagte ein mehrfacher Wechsel der Unterbringungsstätten stattfand. Zwischendurch nahm der Kläger die Schweine vorübergehend bei sich auf. Mit dem Leiter einer Unterbringungsstätte für die Schweine, einem Metzger, schloss der Kläger einen schriftlichen Pflegevertrag, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Die Korrespondenz im Vorfeld der Übergabe der Schweine an die Beklagte verlief zwischen dieser und der Zeugin L1 im Wesentlichen über private Nachrichten im sozialen Netzwerk Facebook. Die Zeugin handelte hierbei im Einvernehmen und in Abstimmung mit dem Kläger. Zunächst wandte sich die Zeugin L1 am 00.00.2012 an die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Tiere mit folgendem Begehr: „[…]. Kannst du nich unsere 4 aufnehmen? Ich habe Angst, daß sie den Winter über draussen liegen müssen!!!“ Hierauf erwiderte die Beklagte am 00.00.2012: „[…]. Über eure Schweine habe ich schon oft nachgedacht. Mein Mann ist nicht so begeistert. Hast Du denn Paten die finanziell etwas helfen könnten? Das ist immer ein gutes Argument für meinen Mann. die dürfen auch gern die Schweine besuchen kommen… hättest du sonst noch eine Möglichkeit zu helfen? […]“ Gleichtätig antwortete die Zeugin L1: „[…]. Bezüglich der 4. Wir haben Paten für monatl. 150 Euro. Der Stall muss doch nur 3x4m sein für die 4. Zaun und Pfosten hätten wir von dem Gehege in den sie jetzt drin sind, denn das ist von Spendengeldern bezahlt worden und neu. Aber wir können das erst abbauen, wenn die Schweine draußen sind. Aber da würde sich eine Lösung finden. […]“ Hierauf erwiderte die Beklagte gleichtätig: „[…]. Das hört sich gut an. ich spreche nochmal mit meinem Mann und sage Dir Bescheid.“ Am 00.00.2012 erklärte die Beklagte sodann: „[…] Was Schönes zum Wochenende. Wir nehmen eure 4 Schweinis! Mein Mann läuft zur Höchstform auf und bereitet alles vor, wollen in unserem Gehege etwas abteilen, damit das klappt und auch die Auflagen vom Vet.-Amt erfüllt werden. Alles weitere gebe ich dir noch durch! […]“ Hierauf entgegnete wiederum die Zeugin L1: „ohhh das ist ja super. Soll mein Mann zu Zaun bauen helfen kommen??? […]“ Am 00.00.2012 schrieb die Beklagte an die Zeugin L1: „Huhu! Kurze Info… wir haben jetzt ein komplettes Holzhaus als Schweinestall gekauft; war im Angebot und ist einfacher als sich selbst alles zurecht zusägen. Lieferzeit ist 14 Tage, bis dahin hat mein Mann das Fundament begradigt und kann direkt beginnen. Sollte er Hilfe brauchen, melden wir uns rechtzeitig.“ Hierauf erwiderte die Zeugin gleichtätig: „Oh … Du glaubst garnich wie dankbar ich Euch bin, dass die 4 zu Euch dürfen. Und was ihr auf euch nehmt.“ Nachdem die Beklagte am 00.00.2012 eine kurze Zwischenmitteilung über den Verlauf des Hüttenbaus an die Zeugin L1 versandte, erwiderte diese gleichtätig: „[…]. Ich freue mich so, dass Ihr Euer Versprechen haltet und die 4 nehmt. Die haben`s wirklich verdient.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Chatverlauf zwischen der Beklagten und der Zeugin L1 wird auf die diesbezüglichen Ausdrucke Bezug genommen (Bl. 22-26 d.A.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welchem Umfang in Bezug auf die Schweine weitergehende verbindliche Korrespondenz stattgefunden hat. Der Kläger und die Zeugin L1 verbrachten die vier Schweine am 00.00.2012 zum Hof der Beklagten, wo sie sich seitdem befinden. Im Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich Juli 2018 überwies der Kläger für die Schweine monatlich einen Betrag in Höhe von 140 € auf das Konto der Beklagten. Während die Zahlungen zu Beginn weitestgehend durch Spendengelder abgedeckt wurden, verringerten sich die Spendenbeiträge im weiteren Verlauf zunehmend. Den Differenzbetrag zu den weiterhin an die Beklagte gezahlten 140 € zahlte der Kläger selbst. Die Höhe der von ihm selbst entrichteten Beträge ist weder dargetan noch ersichtlich. Nachdem die Beklagte die Schweine aufgenommen hatte, besuchten der Kläger und die Zeugin L1 den Hof der Beklagten zumindest ein weiteres Mal im Jahre 2013. Darüber hinaus suchten sie den Hof der Beklagten im Sommer 2018 auf und stellten fest, dass die Beklagte das Gehege von ursprünglich mehr als 2000 qm deutlich verkleinert und es auch insgesamt verändert hatte. Die Parteien streiten darüber, inwieweit die nunmehrigen Lebensbedingungen der Schweine, mit denen der Kläger nicht einverstanden ist, artgerecht sind. Im Anschluss stellte der Kläger die monatlichen Zahlungen ein. Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.09.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Herausgabe der Schweine mit Frist bis zum 14.10.2018 auf. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2018. Der Kläger behauptet, es habe im Jahre 2012 aus unterschiedlichen Gründen ein mehrfacher Wechsel der Pflegestellen stattgefunden, bevor die Schweine letztlich zur Beklagten gebracht wurden. Die ursprünglich von ihm avisierte Unterbringungsmöglichkeit sei weggefallen, weshalb sie zu einer Unterbringungsstelle nach Köln verbracht habe. Da der dortige Versorger allerdings über keine zulässige Haltegenehmigung für die Tiere verfügt habe, habe das Veterinäramt ihn nach ca. 3-5 Monaten kontaktiert mit der Aufforderung, die Tiere kurzfristig wieder abzuholen. Der Kläger sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe die Tiere vorübergehend bei sich aufgenommen. Alsdann habe er sie nach Bayern auf den Hof eines Metzgers gebracht. Da der Kläger mit den dortigen Versorgungsbedingungen nicht einverstanden gewesen sei, habe er die Tiere dort wieder abgeholt und zunächst wieder bei sich aufgenommen. Da er zu dieser Zeit jedoch nicht über den nötigen Platz verfügt habe, um die vier großen Schweine auf Dauer bei sich aufzunehmen, sei die Kontaktaufnahme der Zeugin L1 zur Beklagten erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, er sei Eigentümer der vier Schweine. Er behauptet, er habe die Schweine ausweislich des Kaufvertrages vom 00.00.2012 von L3 in W1 gekauft. Zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung geschlossen worden, wonach die Beklagte die Schweine in Pflege nimmt und der Kläger hierfür monatlich 140 € für Kost und Logie der Schweine bezahlt. Dies hätten er selbst und die Zeugin L1 mit der Beklagten besprochen. Hätte er das Eigentum übertragen, hätte er die Paten ggf. informiert, dass sie ihre Zahlungen einstellen oder direkt an die Beklagte zahlen sollen. Es wäre völlig weltfremd zu erwarten, dass der Kläger zuerst Schweine für 600 € kauft, diese und Zaunmaterial dann an eine Person verschenkt, zu der er keinerlei persönliche Beziehung hat, beim Aufbau der Hütten und des Geheges hilft und monatlich Unterhalt in Höhe von 140 € zahlt. Wäre eine Schenkung erfolgt, wäre ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden. Der beklagtenseits vorgelegte Chatverlauf sei unvollständig. Die Beklagte habe aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz mit der Zeugin L1 ersehen, dass der Kläger für die Schweine die Verantwortung trage. Er sei alle zwei Jahre zum Hof der Beklagten gefahren, um die Versorgung der Schweine zu kontrollieren. Die Schweine würden von der Beklagten nicht artgerecht gehalten. Sie würden über keine Schlammsuhle verfügen, die zur Abkühlung benötigt werde. Zudem sei für die Tiere mit Ausnahme einer kleinen Hütte kein Schutz vor Sonne, Regen und Schnee vorhanden. Die Situation im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Schweinen sei anders als bei den Minischweinen. Dort habe er lediglich als Bote fungiert und die Minischweine im Rahmen seines Tierschutzengagements zur Beklagten gebracht. Zum Hilfsantrag meint der Kläger, es bestehe kein Rechtsgrund für die monatlichen Zahlungen, wenn er nicht Eigentümer der Schweine sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 männliche Großschweine (Deutsche Edelschweine) Farbe weiß, Alter ca. 6 Jahre, Gewicht jeweils ca. 250 kg, sowie 2 weibliche Großschweine (Deutsche Edelschweine) Farbe weiß, Alter ca. 6 Jahre, Gewicht jeweils ca. 250 kg, herauszugeben; der Beklagten zur Herausgabe der vier Schweine an den Kläger eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen; die Beklagte für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.380 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Die Beklagte bestreitet, dass die Schweine im Jahr 2012 drei Pflegeplätze gehabt und diese sich bei Kontrollen als ungeeignet herausgestellt haben. Sie behauptet, der Kläger habe das Eigentum an den vier Schweinen im Jahr 2012 auf die Beklagte übertragen. Sie habe die Schweine auch deshalb aufgenommen, damit ihre Kinder die vollständige Entwicklung der Schweine erleben können. Sie hätte die Tiere niemals aufgenommen, wenn sie ihr nicht zum Eigentum übertragen worden wären. Die Schweine seien Bestandteil der Familie. Sie meint, eine Verlegung der Tiere sei derzeit schon aufgrund des Alters tierschutzwidrig und würde gegen § 17 Ziff. 2 b) TierSchG verstoßen. Die monatlichen Gelder seien mit Rechtsgrund gezahlt worden. Der Kläger habe Gelder weitergeleitet, die zweckbestimmt für die Haltung und Pflege der Schweine bestimmt gewesen und auch so verwendet worden seien. Die gezahlten 140 € hätten nicht einmal zur Hälfte den erforderlichen Aufwand für die Haltung von vier Großschweinen mit ca. 250 kg gedeckt. Hierfür seien durchschnittlich 433,00 € erforderlich gewesen. Insgesamt stünden den vom Kläger überwiesenen 1.680 € jährlich 5.303,76 € laufende Fütterungskosten und Unterhaltungskosten sowie 2.100 € für Hütten als notwendige Verwendungen gegenüber. Hierzu behauptet die Beklagte, der Zeuge L4 habe bereits vor der Aufnahme der Schweine eine Hütte für 800,00 € gekauft, die er aufgebaut habe. Die Beklagte macht im Hinblick auf die behaupteten Verwendungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Parteien wurden in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin L1 und des Zeugen L4. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift von 06.09.2019. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der vier Großschweine gem. § 985 BGB. Hiernach kann der Eigentümer einer Sache von dem Besitzer die Herausgabe verlangen wobei gem. § 90a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften auch auf Tiere wie die hier streitgegenständlichen Schweine anwendbar sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 1. Zugunsten der Beklagten wird gesetzlich vermutet, dass sie Eigentümerin der Schweine ist. Diese Vermutung ist klägerseits nicht widerlegt worden. a) Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Konkret wird vermutet, der Eigenbesitzer einer Sache habe das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben und es während der Besitzzeit behalten (Palandt/Herrler, 78. Aufl. 2019, § 1006 Rn. 4; MünchKomm/Baldus, 7. Aufl. 2017, § 1006 Rn. 45). Der Nachweis des Eigenbesitzes ist als Vermutungsgrundlage in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Vielmehr wird für den unmittelbaren Besitzer einer Sache gem. § 1006 Abs. 1 BGB auch vermutet, dass er mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist (a.a.O.; BGH NJW-RR 2017, 1097 m.w.N.). b) Um diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hätte der Kläger den Beweis des Gegenteils im Sinne von § 292 ZPO führen müssen (BGH NJW 2002, 2102; BGH NJW 2005, 359). Hierzu stehen dem die Herausgabe verlangenden Anspruchsteller grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung (Hierzu: Palandt/Herrler, a.a.O. Rn. 6 f.): Er kann beweisen, dass die Sache abhandengekommen war, wodurch ein Rückgriff auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist, § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB. Darüber hinaus kann er beweisen, dass der Besitzer Fremdbesitz erwarb oder trotz Erwerbs zu Eigenbesitz kein Eigentum erlangte. Schließlich kann er den Beweis führen, dass der Besitzer das Eigentum nach Besitzerwerb wieder verlor. Der Kläger vermochte auf der Grundlage des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine dieser Fallkonstellationen zu beweisen. Ausdrücklich beruft er sich darauf, dass mit der Beklagten lediglich ein Pflegeverhältnis begründet wurde und demnach darauf, dass sie lediglich Fremdbesitzerin wurde. Hiervon ist die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme allerdings nicht überzeugt. aa) Der Kläger selbst hat sich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar darauf berufen, dass sowohl er als auch seine Ehefrau im Vorfeld mit der Beklagten ausdrücklich besprochen hätten, dass es sich lediglich um ein Pflegeverhältnis handeln sollte. Diese Angaben des Klägers wurden von der Zeugin L1 allerdings nicht bestätigt, sondern stehen zu deren Bekundungen vielmehr in Widerspruch. Die Zeugin hat nämlich ausgesagt, die Sache sei von ihrem Mann im Vorfeld nicht mit der Beklagten besprochen worden. Der Kläger sei in den sozialen Netzwerken nicht so vertreten. Wenn etwas besprochen worden sei, sei es über den Chatverlauf gelaufen. Es sei auch nichts besprochen worden, als die Tiere zu der Beklagten verbracht worden seien. Es sei dunkel, Winter und total kalt gewesen. Sie, die Zeugin und der Kläger, hätten zugesehen, dass sie die Schweine dort abladen und schnell wieder nach Hause kommen. Sie seien zu diesem Zeitpunkt auch davon ausgegangen, dass bereits alles geklärt gewesen sei. Diesen Bekundungen der Zeugin ist gerade nicht zu entnehmen, dass es eine ausdrückliche Absprache zwischen den Parteien gab, wonach die Tiere nur zur Pflege bei der Beklagten verbleiben sollten. Der Aussage zufolge ist weder im Vorfeld noch während der Übergabe in eindeutiger Form zum Ausdruck gebracht oder verabredet worden, dass es sich lediglich um ein Pflegeverhältnis handeln sollte. Auch sind demnach keine Absprachen zur Dauer, Beteiligung an etwaigen Kosten oder weiteren Einzelheiten wie Kündigungsgründen und Haftungsfragen getroffen worden. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts, woraus sich für die Beklagte hätte ergeben sollen, dass die Schweine nur zur Pflege bei ihr verbleiben sollen, hat die Zeugin ausgesagt, dass sie das immer so machen würden. Sie würden die Tiere immer zur Pflege abgeben. Dies stimmt jedoch nicht mit der vorangegangenen Vorgehensweise in Bezug auf die Minischweine überein. Diesbezüglich hat der Kläger gerade nicht behauptet, dass lediglich ein Pflegeverhältnis mit der Beklagten begründet worden sein soll. Zwar macht er selbst insoweit einen Unterschied, weil er sich in Bezug auf die Minischweine lediglich als „Bote“ versteht. Jedoch hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Schweine erklärt, dass er sie ursprünglich nur von A nach B habe bringen sollen. Vor dem Hintergrund dieser konkreten Vorgehensweise mit den Minischweinen bestand umso mehr die Notwendigkeit der Beklagten vor Augen zu führen, dass im Hinblick auf die streitgegenständlichen Schweine lediglich ein Pflegeverhältnis begründet werden soll. Dies ist den Bekundungen der Zeugin zufolge jedoch gerade nicht geschehen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Zeugin diese Bekundungen hätte machen sollen, wenn tatsächlich doch eine konkrete Absprache getroffen worden wäre. bb) Die Begründung eines Pflegeverhältnisses lässt sich auch nicht aus den übrigen Umständen herleiten. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es sei weltfremd, wenn er die Schweine für 600 € kauft, diese und Zaunmaterial verschenkt und im weiteren Verlauf 140 € für die Versorgung der Schweine bezahlt, verfängt diese Einschätzung nicht. Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass er die 600 € von der zwischenzeitlich verstorbenen L2 erhalten hat, so dass es sich nicht um sein eigenes Geld, sondern um eingesammelte Spendengelder handelte. Entsprechendes lässt sich der Nachricht der Zeugin L1 vom 00.00.2012 im Hinblick auf das Zaunmaterial entnehmen. Darüber hinaus gewann die Kammer den Eindruck und hat dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Kläger um einen sehr engagierten Tierschützer handelt. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus wahrscheinlich, dass er selbst dann, wenn es sich um sein eigenes Geld gehandelt hätte, die Tiere an die Beklagte weitergegeben hätte, in dem Glauben, die Haltung der Tiere würde dauerhaft seinen Vorstellungen entsprechen. Zum Zeitpunkt der Übergabe der Tiere an die Beklagte war er mit den Haltungsbedingungen nämlich einverstanden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er hätte die monatlichen Beträge an die Beklagte nicht bezahlt, wenn er nicht Eigentümer der Tiere gewesen wäre, lässt sich auch hieraus nicht herleiten, dass die Parteien mit der Übergabe der Tiere lediglich ein Pflegeverhältnis begründen wollten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger insoweit keine Zahlungsflicht gegenüber der Beklagten als Gegenleistung für die Pflege eingegangen ist. Die Zeugin L1 hat zwar zunächst bestätigt, dass es eine entsprechende Vereinbarung gegeben habe. Im weiteren Verlauf ihrer Aussage hat sie diesbezüglich allerdings auf ihre in diesem Zusammenhang verfasste Nachricht vom 00.00.2012 verwiesen und klargestellt, dass es sich dabei um die Vereinbarung handeln soll. Aus dieser Nachricht geht allerdings gerade nicht hervor, dass den Kläger eine entsprechende Zahlungspflicht als Gegenleistung für die Versorgung der Schweine traf. Vielmehr hat die Zeugin L1 in dieser Nachricht auf konkrete Frage der Beklagten nach Unterstützungsmöglichkeiten lediglich mitgeteilt, dass sie Paten für monatlich 150 € hätten. Danach gab es bereits zu einem Zeitpunkt, als noch gar nicht feststand, dass die Beklagte die Schweine übernehmen würde, laufende und zuverlässige Spendengelder für die Schweine in vorgenannter Höhe, die für den Fall der Übernahme der Tiere an die Beklagte weitergeleitet werden sollten. Anders konnte die Mitteilung der Zeugin als Antwort auf die vorangegangene Frage der Beklagten nicht verstanden werden. Es wurde in diesem Zusammenhang gerade nicht verbindlich erklärt, dass der Kläger diesen Betrag monatlich zahlen und insbesondere auch dann dafür einstehen würde, wenn und soweit die Spendengelder ausbleiben. Die Kammer verkennt nicht den weiteren Verlauf des Geschehens und hierbei insbesondere, dass der Kläger den Differenzbetrag gleichwohl selbst beigesteuert hat, als die Spendengelder sich reduzierten. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang das Engagement des Klägers als Tierschützer zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist weder konkret dargetan noch ersichtlich, in welcher konkreten Höhe er selbst Zahlungen leistete. Dass auch er selbst nicht von einer Pflicht seinerseits zur Zahlung der monatlichen Beträge ausging, ergibt sich aus dem Umstand, dass er die Zahlungen im August 2018 selbsttätig einstellte. Zwar war Anlass dieser Zahlungseinstellung, dass er mit den Haltebedingungen der Tiere nicht mehr einverstanden war. Allerdings ist nicht vorgetragen worden, dass die Zahlungen an eine bestimmte Art und Weise der Haltung geknüpft sein sollten. Insoweit wird erneut Bezug genommen auf die Nachricht vom 00.00.2012 mit der bloß auf vorhandene laufende Spendengelder zum Zwecke der Versorgung der Schweine hingewiesen wurde. Wie erwähnt sind darüber hinausgehende Absprachen nicht bewiesen worden. Wäre der Kläger also davon ausgegangen, dass ihn eine Zahlungspflicht trifft, hätt er mangels konkreter Absprachen keinen Anlass zur Annahme gehabt, dass er die Zahlungen einstellen darf. cc) Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass sich aus der Nachricht der Beklagten an die Zeugin L1 vom 00.00.2012 ergibt, dass die Beklagte bereits vor der Übernahme der Schweine eine Holzhütte anschaffte, ohne diesbezügliche Ansprüche gegenüber dem Kläger anzuzeigen oder sich nach einer Beteiligung finanzieller Art zu erkundigen. Die Zeugin selbst bot ihrerseits ebenfalls keinerlei Beteiligung an diesen Kosten an oder stellte eine solche zur Diskussion. Wäre zu diesem Zeitpunkt die Begründung eines Pflegeverhältnisses beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, dass die Beklagte vor der Anschaffung an den Kläger bzw. die Zeugin L1 herantritt oder sich im Nachgang nach einer Beteiligung an den Kosten erkundigt. Darüber hinaus wäre auch aus der Sicht der Zeugin L1 zu erwarten gewesen, dass sie sich nach der Höhe der Aufwendungen erkundigt bzw. finanzielle Unterstützung anbietet. Das Verhalten beider Parteien spricht deutlich dafür, dass zu diesem Zeitpunkt sämtliche Beteiligten davon ausgingen, dass die Anschaffung der Beklagten in Eigenleistung geschah, weil sie künftig als Eigentümerin die Verantwortung für die Schweine tragen würde. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte die Beklagte naheliegenderweise die von der Zeugin angebotenen Materialien entgegengenommen und nicht bereits vor der Inbesitznahme (eigene) Kosten verursacht. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger bestritten hat, dass beklagtenseits vor der Übernahme der Schweine ein Holzhaus für 800 € gekauft wurde. Der vorerwähnte Chatverlauf belegt allerdings, dass die Zeugin L1 über die Anschaffung einer Holzhütte informiert wurde und gleichwohl in beschriebener Form reagiert wurde. dd) Wäre zwischen den Parteien tatsächlich ein Pflegeverhältnis begründet worden, so hätte zudem nahegelegen, dass der Kläger sich in regelmäßigen zeitlichen Abständen nach den Tieren erkundigt. Er selbst trägt zwar vor, dass er sich alle zwei Jahre bei der Beklagten erkundigt habe. Dies wurde jedoch wiederum nicht von der Zeugin L1 bestätigt. Diese hat bekundet, dass Besuche nach Übergabe der Schweine noch zweimal stattgefunden hätten, wobei das zweite Mal im Sommer 2018 gewesen sei. ee) Die Kammer sieht, dass der Kläger an dem Zustand der Tiere und ihren Lebensbedingungen weiterhin ein Interesse hatte. Die Kammer würdigt diesen Umstand und dass der Kläger sich im Jahre 2018 auf dem Hof der Beklagten eingefunden hat allerdings nicht als Indiz dafür, dass er sich als Eigentümer von dem Wohlergehen der Tiere vergewissern wollte. In diesem Fall hätte es nahe gelegen, dass er sich bereits - wie erwähnt - in den Jahren zuvor danach erkundigt. Es liegt vielmehr nahe, dass der Kläger die Haltebedingungen der Tiere zur Kenntnis genommen hat, damit nicht einverstanden war und daher seine Vorgehensweise rückblickend bereute. Im Jahre 2012 war er mit den Haltebedingungen allerdings zufrieden und hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eben keine konkreten Absprachen zu einer temporären Unterbringung der Schweine getroffen. ff) Auch die übrigen von den Parteien dargestellten Umstände führen für sich genommen und in einer Gesamtschau der Umstände nicht dazu, dass die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist. Soweit der Kläger sich nämlich darauf beruft, dass kein schriftlicher Schenkungsvertrag geschlossen wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Schriftformerfordernis aus der Sicht des Klägers in diesem Fall dringender gewesen sein soll als im Falle eines Pflegevertrages. Soweit der Kläger sein Begehren ferner darauf stützt, dass die Beklagte die Schweine nicht artgerecht hält, ist dieses Vorbringen für die Frage der Eigentümerstellung nicht von Bedeutung. 2. Die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB steht den vorstehenden Ausführungen nicht entgegen. Hiernach wird zugunsten eines früheren Besitzers vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der gewesen ist. Insoweit mag zwar davon auszugehen sein, dass auch der Fortbestand des Eigentums eines früheren Besitzers nach vorgenannter Vorschrift vermutet wird und dass diese Vermutung über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fortdauert, bis sie widerlegt ist (BGH, NJW-RR 2012, 1097). Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 2 BGB tritt allerdings zurück, wenn sich ein späterer Besitzer auf die Vermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB berufen kann und beruft (a.a.O.). Infolgedessen wird die Vermutung zugunsten der Beklagten nicht bereits durch den Nachweis widerlegt, dass der Kläger selbst zu einem früheren Zeitpunkt als dem Besitzübergang Eigentümer war. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass die Beklagte trotz des Besitzerwerbs nie Eigentümer geworden ist (a.a.O. m.w.N.). Dies ist jedoch gerade nicht bewiesen worden. II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Insoweit hat der Kläger nicht hinreichend konkret dargelegt, dass er einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte hat. Es ist unstreitig, dass es sich bei den zunächst monatlich gezahlten Beträgen um Spendengelder handelte, die zum Zwecke der Versorgung der Schweine gezahlt wurden. Es handelte sich demnach um freiwillige zweckgebundene Zahlungen dritter nicht bekannter Personen. Es ist weder hinreichend konkret dargetan noch ersichtlich, dass die von den Spendern gezahlten Beträge an die Eigentümerstellung des Klägers geknüpft waren. Es ist daher nicht dargelegt, dass diese Zahlungen nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden sind. Auf die Nachricht der Zeugin L1 vom 00.00.2012 wird erneut Bezug genommen. Auch im Hinblick auf die vom Kläger selbst gezahlten Beträge ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese nur für den Fall gezahlt werden sollten, dass er selbst Eigentümer der Tiere ist. Zudem liegt auch insoweit nahe, dass der Kläger die Zahlungen im Rahmen seines Tierschutzes geleistet hat. III. Die im Nachgang der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2019 eingereichten wechselseitigen Schriftsätze waren verspätet und der darin enthaltene Vortrag daher nicht zu berücksichtigen. Die Parteien verhandelten im Nachgang der Beweisaufnahme streitig zur Sache ohne den Nachlass einer Schriftsatzfrist zu beantragen. Gemäß § 296a ZPO können nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil folgt, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Gründe, um die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO anzuordnen, enthalten die Schriftsätze nicht. Insbesondere die einschlägigen Beweislastregelungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Gleichwohl sind Fristen zur Stellungnahme nicht beantragt worden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.