1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00€, ersatzweise ordnungshaft bis zu 6 Monate oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen für Möbel zu werben, die mit Elementen wie Kopfstützen bei Polstermöbeln oder Beleuchtung von Vitrinen und Anbauwänden abgebildet und angeboten werden, ohne den Gesamtpreis für das Möbelstück in der abgebildeten Variante anzugeben und/oder bei Möbeln aus Leder nicht den Preis für das Produkt in der abgebildeten Ledervariante anzugeben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 299,60€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist A01 der eine umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts besitzt. Die Beklagte ist ein Händler in der Möbelbranche und betreibt Einrichtungshäuser. In dem Werbeprospekt „(…)“ vom 00.00.2019 warb die Beklagte für verschiedene Möbelstücke. Die Abbildungen des Werbeprospekts zeigten die Möbelstücke selbst sowie nicht im abgebildeten Preis enthaltende, in Verbindung mit dem Möbelstück stehende, weitere Produkte. Es sind zum einen Sitzecken mit Kopfteilen und zum anderen Anbauwände mit Beleuchtung sowie eine bestimmte Ledervariante. Wegen der Einzelheiten wird mit dem aus Blatt 3 f. der Akten näher vorgetragenen Inhalt vollinhaltlich auf die Anlage S&J 1 Bezug genommen.Mit Schreiben vom 13.03.2019 mahnte der Kläger die Beklagte bezüglich dieser vermeintlichen Wettbewerbsverstöße ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage S&J 2 ) .Die Beklagte reagierte zunächst mit einem Fristverlängerungsgesuch durch ein Fax-Schreiben vom 27.03.2019. Anschließend wies sie die geltend gemachten Ansprüche durch Anwaltsschreiben vom 05.04.2019 zurück (Anlage S&J 3).Der Kläger ist der Ansicht, dass die Werbung der Beklagten im streitgegenständlichen Werbeprospekt wettbewerbswidrig sei. Hierzu behauptet sie, dass eine Verpflichtung für den Beklagten bestehe, einen Gesamtpreis für das jeweilige Möbelstück im Werbeprospekt anzugeben, der für die konkreten Möbelstücke - inkl. abgebildeter Zusatzfunktionen - , gelte. Verbraucher könnten die abgebildeten Zusatzfunktionen gleichwohl zur abgebildeten Wohnlandschaft zählen und davon ausgehen, dass diese im Preis inbegriffen seien. Somit müsse sich der Verbraucher eine Preisvorstellung von dem Gesamtpreis des abgebildeten Produkts machen können und nicht erst durch zusätzliche Rechenschritte ermitteln, wie teuer die Zusatzausstattung sei. Denn hierfür müssten die Verbraucher regelmäßig den Geschäftsbetrieb der Beklagten aufsuchen. Die Abbildungen dienen somit dem Zweck, einen besseren Eindruck bei den Verbrauchern zu hinterlassen und sie zu einem Besuch im Einrichtungshaus zu bewegen . Der Kläger beantragt, 1.Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00€, ersatzweise ordnungshaft bis zu 6 Monate oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen für Möbel zu werben, die mit Elementen wie Kopfstützen bei Polstermöbeln oder Beleuchtung von Vitrinen und Anbauwänden abgebildet und angeboten werden, ohne den Gesamtpreis für das Möbelstück in der abgebildeten Variante anzugeben und/oder bei Möbeln aus Leder nicht den Preis für das Produkt in der abgebildeten Ledervariante anzugeben.2.Darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen, an ihn 299,60€ nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Gegenstand des jeweils abzuschließenden Vertrages maßgeblich für die Preisangabe sei. Hierzu behauptet er, dass der Verbraucher den Vertragsgegenstand im Werbeprospekt eindeutig erkennen könne und Vergleiche mit Konkurrenzangeboten möglich seien. In den Fließtexten sei ausdrücklich angegeben, welche Ausstattungsmerkmale nicht von den abgebildeten Preisen erfasst seien, sodass der abgebildete Preis einer Warengesamtheit nicht alles enthalten müsse, was auf der Abbildung zu sehen ist, wenn in der Werbung auch klar gestellt sei, welche Zusatzausstattung gegen Mehrpreis erhältlich ist. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Dortmund ist gem. §§ § 13 Abs. 1. UWG i.V.m § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Die Klägerin ist klagebefugt i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 3a UWG i.V.m. § 1 PAngV i.V.m. § 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Preisauszeichnung der Möbelstücke in der Prospektwerbung eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen und gegen § 3a UWG i.V.m. § 1 PAngV verstoßen, da eine Angabe des Gesamtpreises für die konkret beworbenen Produkte fehlt, die die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher i.S.d. § 3a UWG dar und hat ihre unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Abgabe der Preise, der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Gemäß der Bestimmungen des Unionsrechts ist bei Produkten, die Händler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis, einschließlich der Mehrwertsteuer, anzugeben (vgl. BGH, GRUR, 2013, 850.) Die Abbildungen der hier in Rede stehenden Möbelstücke in der Prospektwerbung stellen sich als Anbieten von Ware i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV dar.Aus Sicht der angesprochenen Interessenten liegt ein konkretes Produkt vor, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher unter Zugrundelegung der beworbenen Möbelstücke und einem Preis, der aus Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis gleichkommt, als Angebot auffasst. Der angesprochene Verbraucher konnte vor allem davon ausgehen, dass die dargestellte Polsterrundecke, die Anbauwände und die Sitzecke die möglichen Vertragsgegenstände darstellen und zu dem ausgezeichneten Preis zu erwerben sind. Der Darstellung der Ware ließ sich jedenfalls nichts anderes entnehmen. Demnach hätte die Beklagte den Gesamtpreis (Verkaufspreis) angeben müssen (Art. 1 und 2 Buchst. a, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG).Dabei setzt sich der Verkaufspreis - entgegen dem Vortrag der Beklagten - aus dem einheitlichen Leistungsangebot, der sog. Warengesamtheit zusammen. Maßgabe ist das unmittelbar in der Prospektwerbung angebotene Möbelstück inklusive aller Zusatzausstattungen. Dies ist hier die konkret dargestellte Ausstattungsvariante der Polsterrundecke mit den Kopfstützen, der Anbauwände mit Beleuchtung und der Sitzecke in der dargestellten Ledervariante „(…)“. Der Verbraucher geht gerade nicht davon aus, dass es sich bei den Möbelstücken einerseits und deren Ausstattung andererseits um selbstständige Leistungsgegenstände handelt. Der Verbraucher könnte gerade an der abgebildeten Variante interessiert sein, sich aber keine konkrete Preisvorstellung dieser machen. Die Angabe des Verkaufspreises der Warengesamtheit wird auch nicht dadurch ersetzt, dass Angaben im Fließtext den Hinweis enthalten, dass für die Zusatzausstattung ein Mehrpreis zu zahlen ist. Die dem Mehrpreis zugrunde liegenden Konditionen sind nicht unmissverständlich und klar erkennbar. Der Verbraucher erkennt nicht für welche Ausstattungsvariante der abgebildete Preis gilt, noch welcher Preis letztlich für die abgebildete Variante gilt. Dies ergibt sich insbesondere aus der drucktechnischen Gestaltung, die die Preise farblich hinterlegt und nur in kleinerer Schrift auf zuzüglich anfallende Kosten aufmerksam macht.Selbst dabei fehlen vereinzelnd die Angaben der Einzelpreise der Zusatzausstattungen. Eine Angabe des Endpreises für die Möbelstücke fehlt. Die Angabe der Teilpreise verpflichtet die Verbraucher durch zusätzliche Rechenschritte zu ermitteln, wie teuer die im Prospekt abgebildete Variante ist. Hierbei konnte der Verbraucher selbst bei richtiger Zurkenntnisnahme der Zusatzausstattung den Gesamtpreis nicht erkennen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, 4 U 167/16, Rn. 60ff.).Die Interessen der Verbraucher sind durch die fehlende Angabe des Gesamtpreises zudem spürbar beeinträchtigt.Der Gesamtpreis ist die Grundlage des Verbrauchers um eine informierte Entscheidung zu treffen. Der Verbraucher erkennt die ganzheitliche wirtschaftliche Belastung, die mit dem Vertragsgegenstand einhergeht, nicht. Denn die angegeben Preise in der Prospektwerbung ermöglichen es dem Verbraucher nicht, diese in Hinblick auf die Ware zu beurteilen oder mit den Preisen anderer ähnlicher Möbel zu vergleichen . Um aus den unzureichenden Informationen des Werbeprospekts den Gesamtpreis des jeweiligen Möbelstücks zu ermitteln, müsste sich der Verbraucher näher mit den Angeboten beschäftigen und ggf. den Geschäftsbetrieb der Beklagten aufsuchen. Dies stellt bereits eine geschäftliche Handlung dar, die den Verbraucher spürbar in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 38. Auflage, § 8). Zudem besteht auch der durch den Kläger mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Erstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.Die Abmahnung war berechtigt, da der mit ihr verfolgte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung bestand. Auch an der Höhe der Kostenpauschale (= 280,00 € zzgl. 7 % MwSt.) bestehen keine Bedenken, solche sind auch durch die Beklagte nicht dargetan. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.