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Urteil

10 O 31/19

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2019:1211.10O31.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen für Möbel zu werben, die mit Elementen wie Kopfstützen bei Polstermöbeln und Passepartoutrahmen und/oder Beleuchtungen bei Schlafzimmerschänken und/oder Beleuchtung von Vitrinen und Schränken abgebildet und angeboten werden, ohne den Gesamtpreis für das Möbelstück in der abgebildeten Variante anzugeben.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich des Ausspruches zur Unterlassung ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeprospekten gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen für Möbel zu werben, die mit Elementen wie Kopfstützen bei Polstermöbeln und Passepartoutrahmen und/oder Beleuchtungen bei Schlafzimmerschänken und/oder Beleuchtung von Vitrinen und Schränken abgebildet und angeboten werden, ohne den Gesamtpreis für das Möbelstück in der abgebildeten Variante anzugeben. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Ausspruches zur Unterlassung ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der klagende Verein macht gegenüber der Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Die Beklagte betreibt die A1. Sie bewarb in dem Werbeprospekt „(…)“ von Ende Februar/Anfang März 2019 mit einer Gültigkeit ab dem 02.03.2019 verschiedene Möbel. Auf Seite 3 des Kataloges (oben rechts) bewarb sie ein Schlafzimmer in den Farben weiß/basalt und bildete dabei einen Schwebetürenschrank mit Passepartoutrahmen und Beleuchtung ab. Im Anzeigentext wird zunächst rot unterlegt formuliert: „Passender Passepartout Rahmen erhältlich... 99.99“ Und darunter ohne farbliche Unterlegung: „ Schwebetürenschrank (ohne Passepartoutrahmen und Beleuchtung) B/H/T: ca. 220,1 × 209,7 × 61,2 cm“ (Fettdruck wie im Original) Wiederum darunter dann ein durchgestrichener Preis und sodann ein Preis von 279.99. In diesem Preis sind der Passepartoutrahmen und die Beleuchtung nicht enthalten. Auf Seite 12 des Prospektes (zweites Angebot von oben) bildete die Beklagte eine Polsterecke mit zwei Kopfstützen ab. In der rechten unteren Ecke dieses Angebotes wurde ein Preis „ohne Funktionen und Sessel“ mit „999.99“ angegeben. Oben links in der Anzeige wird gelb unterlegt formuliert: „Typenprogramm - individuell planbar“ Unten links finden sich unter der Überschrift „Individuell gegen Aufpreis bestellbar“ jeweils in Kästchen die Optionen: „- weitere Farben, Stoffe und Ausführungen -mit vielen Funktionen z.B. Bettfunktion, Relaxfunktion, Bettkasten und vieles mehr -abgebildete Kissen und Kopfstützen“ In dem Preis von 999,99 € sind die beiden abgebildeten Kopfstützen nicht enthalten. Auf Seite 16 des Prospekts (zweites Angebot von unten) bildete die Beklagte drei passende Vitrinen bzw. Schränke ab, welche jeweils eine Beleuchtung aufweisen. Links oben findet sich der Text: „Wohnwandprogramm Hochglanz weiß Hochglanz/ Rauchsilber-Nachbildung, B/H/T: 302 × 200 × 44 cm, ohne Beleuchtung ...“ Rechts unten in dem Angebot findet sich neben einem durchgestrichenen Preis ein Preis i.H.v. 549.99. In diesem Preis sind die abgebildeten Beleuchtungen nicht enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Angebote wird auf die Anlage S&J 1 zur Klageschrift (Bl. 12 ff. d. A.) und das im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 überreichte Originalprospekt (Bl. 58 d. A.) Bezug genommen. Die vorstehenden Angebote nahm der Kläger zum Anlass, die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2019 (Anlage S&J 2, Bl. 16 ff. d. A) unter Verweis auf die Preisangabenverordnung abzumahnen. Die Beklagte trat dem Verlangen des Klägers, eine Unterlassungserklärung abzugeben mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2019 und 11.04.2019 entgegen. Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten in dem Prospekt abgebildeten Produkte stellten aus Sicht der angesprochenen Interessenten jeweils ein konkretes Produkt dar, für welches nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV der Gesamtpreis für das konkrete Produkt, so wie abgebildet, anzugeben sei. Die Produkte in der bildlich dargestellten Form stellten einheitliche Leistungsangebote dar. Soweit Verbraucher an den abgebildeten Varianten interessiert seien, müsste für diesen Fall bei Produktabbildungen unter Angabe von Preisen auch der Gesamtpreis angegeben werden. Hierbei handele es sich um wesentliche Informationen, welche Grundlage für die Verbraucherentscheidung seien. Der Verbraucher könne nur dann bereits vor dem Aufsuchen des Geschäftsbetriebes eine informierte Entscheidung treffen, wenn der Preis für die abgebildete Ware angegeben werde. Es sei zu beachten, dass es sich bei den streitgegenständlichen „Ergänzungsbauteilen“ nicht um loses Schmuckwerk oder Dekorationsartikel handele, sondern um klassische Ausstattungsmerkmale. Wenn solche in der Abbildung dargestellt würden, würden die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass diese auch zum Produkt gehören und der Produktpreis müsse diese Bestandteile dann auch inkludieren. Gerade die werblich besonders gut wirkenden Gesamtzusammenstellungen mit Beleuchtungen würden den von der Beklagten gewünschten Effekt auslösen, nämlich die beabsichtigte Anlockwirkung. Es reiche nicht aus, wenn der Kunde sich einen Gesamtpreis selbst zusammenrechnen könne. Vielmehr müsse der angesprochene Kunde wissen, was das abgebildete Produkt koste. Nach allem liege nicht nur ein Verstoß gegen die PAngV vor, sondern auch gegen § 5a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG vor. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, in der Anzeige auf Seite 3 des Prospekts seien die unterschiedlichen Möbelstücke „im Milieu“ abgebildet worden, um zu veranschaulichen, wie das Schlafzimmer aussehen könnte. So wie die unterschiedlichen Bestandteile, nämlich die Bettanlage und der Schwebetürenschrank getrennt erworben werden konnten, habe dies auch den Passepartoutrahmen und die Beleuchtung betroffen. Diese seien ebenfalls nicht zwingend zu kaufen gewesen. Bei der Abbildung habe es sich nur um eine beispielhafte und dekorative Darstellung gehandelt, was auch dadurch deutlich gemacht worden sei, dass die einzelnen Bestandteile detailliert beschrieben worden seien. Auch bei der abgebildeten Polsterecke auf Seite 12 des Prospektes handele es sich nur um eine beispielhafte Abbildung. Das unter der Preisangabe beworbene Produkt sei das Produkt „Polsterecke ohne Funktionen und Sessel“ gewesen. Auch bei der Anzeige auf Seite 16 des Prospekts sei das beworbene Produkt nur das Wohnwandprogramm wie beschrieben ohne Beleuchtung zum Preis von 549,99 € gewesen. Bei der Beleuchtung habe es sich nicht um einen zwingend zu erwerbenden Bestandteil gehandelt. Es hätten wie aus der Werbung ersichtlich ganz unterschiedliche LED-Beleuchtungen gewählt werden können. Eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben sei, könne nicht als Angebot im Sinne des § 1 PAngV angesehen werden. Die Beklagte meint, soweit die Vorschriften der Preisangabenverordnung über die Anforderungen des Art. 7 Abs. 2, Abs. 4 lit. c der UGP-Richtlinie hinausgingen, dürften sie gem. Art. 3 Abs. 5 S. 1 dieser Richtlinie nicht mehr angewendet werden. Auch eine Irreführung liege nicht vor. Das Publikum lese die Prospektwerbung vollständig und erkenne, dass die Preise nicht für die abgebildeten Produkte gälten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. I. Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV gegen die Beklagte zu. 1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1, S. 1, 1. Variante PAngV stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG dar (BGH GRUR 2013,850; OLG Hamm GRUR-RR 2017,409). 2. Der Regelungsgehalt der vorgenannten Vorschrift der PAngV wird durch die Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG nicht eingeschränkt. Er wird durch Art. 7 Abs. 4 lit. c dieser Richtlinie auch nicht verdrängt (OLG Hamm a.a.O.). 3. Die Abbildungen des Schwebetürenschrankes, der Polsterecke und der Vitrinen bzw. Schränke in ihrer konkreten Erscheinungsform in dem Prospekt der Beklagten stellen sich als Anbieten von Ware im Sinne des §§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV dar. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum, bis zu dem das Angebot gültig bleibt, angibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zudem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (EuGH, GRUR 2016, 945, Rn. 30; BGH GRUR 2017, 286 (288); OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 409 (410)). Maßgeblich ist dabei das unmittelbar angebotene oder beworbene Erzeugnis in der konkreten Ausstattungsvariante (OLG Hamm, a.a.O.). Dies sind aus der Sicht der Kammer, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, die jeweiligen abgebildeten Möbelstücke. Auf diese bezieht sich auf erste Sicht der jeweils zugeordnete Preis. Insofern verhält es sich nicht anders, als in dem von dem OLG Hamm entschiedenen Fall, der eine „Lederrundecke“ zum Gegenstand hatte, wenn es dort auch um ein ausgestelltes Möbelteil ging. Dieser Bewertung kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg dadurch entziehen, dass sie darauf verweist, durch den hinzugefügten Text (beispielsweise bei dem Schwebetürenschrank der Klammerzusatz „ohne Passepartoutrahmen und Beleuchtung „) werde deutlich, dass sich der genannte Preis nicht auf das abgebildete Möbelstück beziehe, sondern auf einen (gedachten) Schwebetürenschrank ohne Passepartoutrahmen und Beleuchtung. Dem steht zum einen entgegen, dass der Verbraucher den genannten Preis im Regelfall auf die konkrete Abbildung bezieht. Der optische Eindruck geht der näheren Beschreibung fehlender Teile („ohne“), aus der dann erst im Umkehrschluss folgen soll, dass der Preis sich nicht auf die Abbildung beziehen soll, vor. Die gegebene Blickfangwirkung kann dadurch nicht mehr beseitigt werden. Zum anderen lässt sich den näheren Beschreibungen auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die ggf. nicht mit erworbenen Teile („ohne“) solche sind, die abgebildet sind. So handelt es sich bei der auf Seite 3 abgebildeten Beleuchtung nicht zwangsläufig um diejenige, welche nach dem dortigen Text nicht Gegenstand des Angebotes sein soll. Besonders deutlich wird dies bei der Polsterecke. Soweit dort darauf verwiesen, „abgebildete Kissen und Kopfstützen“ seien gegen Aufpreis individuell bestellbar, bezieht sich das Wort „abgebildete“ nur auf die Kissen, so dass hinsichtlich der Kopfstützen möglich bleibt, dass die abgebildeten Kopfstützen bereits im Preis enthalten sind und nur darüber noch hinausgehende Kopfstützen zu einem Aufpreis führen würden (vgl. insoweit in einer ähnlichen Konstellation OLG München, Urteil vom 17.01.2019, Az. 29 U 3848/17, Rn. 104 ff., zitiert nach Juris). Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass die Möbelstücke jeweils in einem wohnlichen Umfeld, versehen mit Dekorationselementen dargestellt werden. Auch dies führt aber nicht aus der Wertung heraus, dass die jeweiligen Möbelstücke im Sinne der PAngV angeboten sind. Der angesprochene Kunde erkennt regelmäßig, dass die Dekorationsartikel bei dem Möbelstück nicht miterworben werden. Anders verhält es sich Ausstattungsmerkmalen des Möbelstückes selbst. Hier hat der Betrachter zu Recht die Erwartung, dass ihm ein Preis genannt wird, der sich auf die Möbel in der konkret abgebildeten Variante bezieht. Anderenfalls müsste stärker kenntlich gemacht werden, dass es sich bei der Abbildung nur um eine reine Ausstattungsvariante handelt, die keinen Bezug zu dem genannten Preis hat. So wäre z.B. daran zu denken, das abgebildete Möbelstück hinreichend als „Beispiel“ zu kennzeichnen und vor den genannten Preis erkennbar das Wort „ab“ zu setzen, um deutlich zu machen, dass ein bestimmter Preis nicht genannt werden soll, sondern dessen Zusammensetzung von weiteren Faktoren abhängt. 4. Der Rechtsbruch der Beklagten ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Soweit unter Verstoß gegen § 3a UWG Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne weiteres erfüllt (vgl. BGH GRUR 2016, 516 (520)). Selbst aber dann, wenn man Vorstehendem nicht folgt, ergibt sich nichts anderes. Es kann nämlich im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn er die Information gehabt hätte. Bei dem Gesamtpreis handelt es sich selbst verständlich um eine Information, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen (OLG Hamm,a.a.O.). Das Vorenthalten des Gesamtpreises war auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, der anderenfalls nicht getroffen hätte. Die unzureichende Information ist nämlich dazu geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, sich näher mit den jeweils abgebildeten Möbelstücken, die mit einem günstig erscheinenden Preis kombiniert sind, zu beschäftigen. Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung umfasst dabei jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produktes werden auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäftes oder die sich anschließende engere Auswahl einzelner Produkte im Ladenlokal erfasst (OLG Hamm, a.a.O. ,m.w.N.). 5. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet. Eine Unterwerfungserklärung der Beklagten liegt nicht vor. III. Dem Kläger steht auch der weiterhin geltend gemachte und der Höhe nach nicht bestrittene Kostenerstattungsanspruch zu, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Abmahnung war nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,709 ZPO.