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Urteil

35 KLs 14/18

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2019:1212.35KLS14.18.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Drei Monate der Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt.

Ein Betrag von 4.280,00 Euro wird eingezogen.

Der Schreckschussrevolver, Hersteller Smith & Wesson. Mod. Chiefs Special, Nr. R164983775, Kaliber 9 mm sowie fünf Schreckschusspatronen Kaliber 9 mm (vgl. Nrn. 11 und 12 der Liste / Verzeichnis der Überführungsstücke vom 26. April 2018, Nr. 2681/18) werden eingezogen.

Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewandte Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 WaffG, §§ 113 Abs. 1, 52 , 73a, 74 Abs. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Drei Monate der Freiheitsstrafe gelten als vollstreckt. Ein Betrag von 4.280,00 Euro wird eingezogen. Der Schreckschussrevolver, Hersteller Smith & Wesson. Mod. Chiefs Special, Nr. R164983775, Kaliber 9 mm sowie fünf Schreckschusspatronen Kaliber 9 mm (vgl. Nrn. 11 und 12 der Liste / Verzeichnis der Überführungsstücke vom 26. April 2018, Nr. 2681/18) werden eingezogen. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 WaffG, §§ 113 Abs. 1, 52 , 73a, 74 Abs. 1 StGB. Gründe I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Der Angeklagte D1 ist deutscher Staatsbürger und am 30. Juni 0000 in E1 geboren. Er wuchs als viertes von insgesamt fünf Kindern gemeinsam mit seinen Geschwistern (einem älteren Bruder und zwei älteren Schwestern sowie einem jüngeren Bruder) im elterlichen Haushalt auf. Sein im Jahr 1992 verstorbener Vater war Werkzeugschlosser, seine im Jahr 2010 verstorbene Mutter erledigte den Haushalt und kümmerte sich um die Versorgung und Erziehung der Kinder. Der Vater – den der Angeklagte nicht als „richtigen Vater“ wahrgenommen hat – war häufig alkoholisiert und zumindest den Kindern gegenüber in diesem Zustand auch gewalttätig. Über sein Einkommen verfügte der Vater nach Gutdünken, weshalb die Mutter nebenbei arbeitete, um so die Ernährung der Familie sicherzustellen. Der Angeklagte besuchte die Grundschule, womit er keine Schwierigkeiten hatte, so dass er nach vier Grundschuljahren in die fünfte Klasse einer Hauptschule versetzt wurde. Diese verließ der Angeklagte mit einem Abgangszeugnis nach der neunten Klasse. Speziell in den letzten Schuljahren blieb der Angeklagte aus mangelndem Interesse häufig dem Unterricht fern und war stattdessen stets unterwegs. Bereits zu dieser Zeit konsumierte der Angeklagte täglich etwa fünf bis sechs Flaschen Bier sowie Zigaretten (Tabak). Nach der Schule begann der Angeklagte im Alter von 16 Jahren zunächst eine Lehre zum Tankwart, die indes vorzeitig bereits im Laufe des ersten Lehrjahres ohne Abschluss endete, entweder, weil der Angeklagte sie selbst abbrach, oder, weil er gekündigt worden war. Die daran anschließende Ausbildung zum Betriebsschlosser auf der Zeche H1 in E2, brach der Angeklagte wegen Differenzen mit seinem Ausbilder wiederum vorzeitig und unabgeschlossen ab. In der Folgezeit blieb er aber auf der Zeche und arbeitete dort als ungelernter Bergmann unter Tage. Bereits zu dieser Zeit steigerte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum massiv, erschien wiederholt schon alkoholisiert am Arbeitsplatz und fehlte dort häufig „krankheitsbedingt“, sodass er auf der Zeche H1 nach etwa einem Jahr entlassen wurde. Nachfolgend fand der Angeklagte noch zwei weitere Anstellungen im Bergbau; zunächst auf einer weiteren Zeche und sodann bei einem Bergbauzuliefererbetrieb in E1. Beide Stellen wurden dem Angeklagten bereits nach kurzer Mitarbeiterschaft wieder gekündigt. Darauf folgend fand der Angeklagte dann bis zu seiner ersten Inhaftierung im Jahr 1979 keine weitere Anstellung mehr. Im Jahr 1981 wurde der Angeklagte, nachdem er seine Strafe vollständig abgesessen hatte, aus der Haft entlassen und fand eine Anstellung im Baugewerbe. Bei dieser Tätigkeit war der Angeklagte häufig „auf Montage“ und kam mit der anstrengenden Tätigkeit auf Dauer nicht zurecht. Fortan hat er sich lediglich noch mit Hilfsjobs finanziell „über Wasser gehalten“, wobei er im Einzelnen aufgrund eines zu Beginn der 80er-Jahre erlittenen Schädelhirntraumas nicht mehr erinnerlich hat, welche Tätigkeiten er überhaupt ausgeübt hat und zu welchen Zeiträumen das jeweils gewesen ist. Das angesprochene Schädelhirntrauma erlitt der Angeklagte in Folge eines Unfalls, der sich im Zusammenhang mit einem von ihm gemeinsam mit einer anderen Person durchgeführten „Spielhallenraub“ ereignete. Der Angeklagte stürzte vom Dach der Spielhalle, wobei er heute der Überzeugung ist, dass sein damaliger Komplize ihn auf dem Dach der Spielhalle niedergeschlagen und heruntergestoßen habe. Nach dem Sturz lag der Angeklagte nach eigenen Angaben etwa vier Wochen im Koma im Klinikum L1 in H2 und war nachfolgend aphasisch (Sprachverlust) und rechtsseitig gelähmt. Zwar verbesserten sich die neurologischen Ausfallsymptomatiken des Angeklagten mit der Zeit deutlich; er leidet aber bis heute unter einer organisch bedingten Sprachstörung und rechtsseitiger Kraftminderung. Zudem hat er bis heute erhebliche kognitive und mnestische Defizite davon getragen (vgl. II.1.). Im Anschluss an die Krankenbehandlung wegen des erlittenen Schädelhirntraumas gelang es dem Angeklagten nicht mehr eine Arbeitsstelle zu finden, so dass er weiter in das „Milieu abrutschte“ und erneut regelmäßig Haschisch, nach eigenen Angaben 1 Gramm täglich, sowie Alkohol konsumierte. Zudem kam es zu weiteren (nachfolgend noch im Einzelnen aufgeführten) Straftaten des Angeklagten, in deren Konsequenz es auch zu weiteren Gefängnisaufenthalten sowie einem erfolglosen Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt zur Durchführung einer Alkoholentzugstherapie kam. Seit seiner letzten Haftentlassung am 19. Mai 2009 lebt der Angeklagte von Sozialleistungen und möchte nach eigener Angabe ein straffreies Leben führen. Suchtanamnestisch ist Folgendes bekannt geworden: Der Angeklagte ist langjähriger Betäubungsmittel- sowie Alkoholkonsument, wobei er einen Mischkonsum betreibt. Im Alter von etwa elf Jahren begann der Angeklagte den Konsum von Zigaretten (Tabak). Seit seinem zwölften oder dreizehnten Lebensjahr konsumiert der Angeklagte Alkohol. Wie schon aufgeführt trank er schon zu Schulzeiten täglich fünf bis sechs Flaschen Bier. Seit 40 Jahren konsumiert der Angeklagte daneben Cannabis, welches er als beruhigend, schmerzlindernd und einschlaffördernd empfindet. Er hat angegeben, er konsumiere Cannabis, damit ihm keiner „auf den Sack gehe“, sein Gewaltpotential habe sich unter dem Konsum deutlich reduziert. Die Angaben zu der Konsummenge – wie auch die sonstigen Angaben des Angeklagten – variieren deutlich. In der Hauptverhandlung hat er jedenfalls angegeben, dass er mit einem Gramm Haschisch zwei Tage auskomme; Alkohol spiele keine Rolle mehr; gelegentlich trinke er mal ein Fläschchen Bier. Zudem konsumiert der Angeklagte Benzodiazepine, die er jedenfalls nicht über ein ihm verordnetes ärztliches Rezept bezieht. Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist der Angeklagte wie folgt: 1. Am 26. Mai 1977 verhängte das Amtsgericht E1 gegen ihn wegen Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 10. Februar 1978. 2. Mit Urteil des Amtsgerichts A2 vom 02. September 1977 wurde gegen ihn wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. 3. Am 09. November 1977 verhängte das Amtsgericht E1 gegen den Angeklagten wegen Fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 14. August 1978. 4. Mit Urteil des Amtsgerichts A2 vom 12. November 1979 wurde gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen (davon in einem besonders schweren Fall) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. 5. Mit Urteil des Amtsgerichts E1 vom 09. April 1981 wurde gegen ihn wegen falscher Verdächtigung eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 27. Juni 1983 erlassen. 6. Am 28. April 1986 verhängte das Amtsgericht E1 gegen den Angeklagten wegen Bedrohung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 DM. 7. Mit Urteil des Landgerichts A2 vom 14. April 1987 wurde gegen ihn wegen Diebstahls in vier Fällen (jeweils im besonders schweren Fall) sowie versuchten Diebstahls (im besonders schweren Fall) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. 8. Am 20. September 1990 verhängte das Amtsgericht E1 gegen den Angeklagten wegen Kennzeichenmissbrauchs eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 DM. 9. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 30. August 1991 wurde der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 10. Mit Urteil des Amtsgerichts E1, Zweigstelle Werne, wurde gegen ihn wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls (im besonders schweren Fall) unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Hamm vom 30. August 1991 (Nr. 10) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. 11. Am 15. Februar 1995 verhängte das Amtsgericht E1 gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,00 DM. 12. Mit Urteil des Amtsgerichts E1, Zweigstelle Werne, vom 09. März 1995 wurde er wegen Betruges in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 13. Mit Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 29. März 1995 wurde gegen ihn wegen Unterschlagung eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. 14. Am 28. März 1996 verhängte das Amtsgericht E1 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 DM. 15. Mit Beschluss des Amtsgerichts E1, Zweigstelle Werne, vom 15 Juli 1996 wurde gegen den Angeklagten unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts E1 vom 15. Februar 1995 (Nr. 11), des Amtsgerichts E1, Zweigstelle Werne vom 09. März 1995 (Nr. 12) sowie des Amtsgerichts Kamen vom 29. März 1995 (Nr. 13) eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt. 16. Mit Urteil des Landgerichts A2 vom 29. September 1997 wurde der Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte wurde auf Grund dieser Verurteilung im Jahr 1998 zur Durchführung einer Alkoholentzugstherapie in der LWL-Klinik R1 untergebracht. Die Therapie wurde allerdings später für erledigt erklärt, weil der Angeklagte auch während der Therapie Drogen konsumiert und einen ihm gewährten Urlaub überzogen hatte. In der Folge kam er bis zum 27. August 2001 erneut in Strafhaft. 17. Mit Urteil des Landgerichts A2 vom 08. Dezember 2006 wurde der Angeklagte wegen Tötung auf Verlangen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bezüglich des Tatgeschehens hat das Schwurgericht des Landgerichts A2 folgende Feststellungen getroffen: „ 1. Die Vorgeschichte der Tat Als sich der Angeklagte im Jahre 1998 zur Entziehungstherapie in der Klinik R1 befand, lernte er dort C1 , das spätere Tatopfer, kennen. Auch dieser war Alkoholiker, wegen zahlreicher Straftaten – insbesondere auch Gewalttaten – auffällig geworden und absolvierte hier ebenfalls eine Therapie. Die beiden freundeten sich mit der Zeit an, verloren sich dann aber jahrelang aus den Augen, nachdem der Angeklagte zurück in Strafhaft kam. Erst gegen Ende Mai oder Anfang Juni 2006 traf der Angeklagte C1 sodann zufällig in der Fußgängerzone im Zentrum von A2 wieder. Der Angeklagte freute sich sehr, als er seinen alten Freund wiedersah, war aber überrascht über dessen schlechte körperliche Verfassung. C1 war nämlich trotz der Entziehungskur in R1 nach wie vor alkoholabhängig und hatte in den vergangenen Jahren weiterhin massiv dem Alkohol zugesprochen. Von dem Angeklagten sodann auf sein schlechtes Aussehen angesprochen, berichtete er diesem, dass er unter Leberzirrhose leide und es ihm deshalb tatsächlich auch nicht gut gehe. Während des weiteren Gesprächs stellten die beiden fest, dass die alte Sympathie zwischen ihnen noch immer vorhanden war, und kamen überein, dass der Angeklagte für die nächste Zeit mit in die Wohnung des C1 einziehen solle, was dieser – weil er seinerzeit ohnehin Probleme in seiner Mietwohnung in E1 hatte – sodann unmittelbar darauf auch tat. C1 bewohnte eine Wohnung im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses M-Straße 00 in A2 . Die Wohnung verfügte über einen Flur und hiervon ausgehen im Uhrzeigersinn über ein kleines Bad mit Badewanne, eine Küche, ein Schlafzimmer und rechts davon ein weiteres etwas größeres Zimmer. Der Angeklagte bekam bei seinem Einzug von dem Geschädigten sodann das vom Flur aus gesehen linke kleinere Zimmer zugeteilt, während der Geschädigte selbst das größere rechte Zimmer – das eigentliche Wohnzimmer – für sich behielt. Weil der Angeklagte und der Geschädigte beide voneinander wussten, dass sie jeweils erheblich dem Alkohol zusprachen und es daher auch für möglich hielten, dass es infolgedessen unter Alkoholeinfluss auch einmal zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ihnen kommen könnte, vereinbarten sie von Beginn an, dass sie diesen Problemen dadurch aus dem Weg gehen wollten, dass sich jeder von ihnen bei etwaigen Streitigkeiten auf sein Zimmer zurückziehen und dort von dem anderen dann in Ruhe gelassen werden solle. Wie in alten Zeiten auch, verstanden sich der Angeklagte und der Geschädigte sodann wieder recht gut. Die Tage liegen in der folgenden Zeit dann zumeist dergestalt ab, dass der Angeklagte morgens nach dem Aufstehen die Wohnung verließ, den ganzen Tag außer Haus verbrachte, dabei häufig mit dem Fahrrad in der Gegend umherfuhr sowie zwischendurch Alkohol trank und in der Regel dann erst gegen Abend zurück in die Wohnung kam. Die gemeinsamen Aktivitäten des Angeklagten und C1 beschränkten sich im wesentlichen darauf, dass beide abends häufig zusammensaßen, Alkohol tranken und des öfteren Haschisch rauchten. Zu weiteren Tätigkeiten fehlte ihnen – nicht zuletzt infolge des jahrelangen Alkoholkonsums – jeglicher Antrieb. Auch um die Sauberkeit und Ordnung der Wohnung kümmerten sie sich nicht. Sie ließen vielmehr alle Gegenstände liegen und stehen, wo sie sie benutzt hatten. Sie räumten weder auf noch machten sie sauber und entsorgten auch die zahlreich sich ansammelnden leeren Alkoholflaschen, die zum Teil schon seit dem Einzug des Angeklagten in erheblicher Zahl dort herumstanden, nicht. Insgesamt befand sich die Wohnung daher in einem vollkommen verdreckten und unordentlichen Zustand, was die beiden aber nicht weiter störte. C1 besuchte – wie auch zuvor – in dieser Zeit gelegentlich noch seine unter ihm wohnende Nachbarin, die Zeugin T1. Die Zeugin, die ebenfalls Alkoholikerin war, wohnte schon etliche Jahre in der dortigen Wohnung. Sie hatte C1 näher kennengelernt, als dieser ihr einige Jahre zuvor erzählt hatte, dass er Leberkrebs und deshalb nur noch kurze Zeit zu leben habe. Dies hatte bei der Zeugin damals – wie von dem Geschädigten wohl auch beabsichtigt – Mitleid erregt, so dass sie sich in der darauffolgenden Zeit des öfteren um ihn gekümmert und schließlich mit ihm angefreundet hatte, auch wenn sie mit der Zeit merkte, dass der Geschädigte ihr hinsichtlich seines Gesundheitszustandes offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt hatte. Eine sexuelle Beziehung bestand zwischen dem Geschädigten und der Zeugin nicht. Nach dem Einzug des Angeklagten begleitete auch der Angeklagte C1 gelegentlich mit zu der Zeugin T1. Diese nahm den Angeklagten dabei als einen ruhigen Zeitgenossen wahr, den sie zwar nicht unsympathisch fand; zu engeren Kontakten zwischen den beiden kam es aber nicht. Es hat sich darüber hinaus auch nicht feststellen lassen, dass es zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten zu Eifersüchteleien im Hinblick auf die Zeugin T1 gekommen wäre. Ende Juni 2006 besuchte C1 wiederum – diesmal allein – die Zeugin T1. Dabei kam es zu einem Streit zwischen ihm und der Zeugin, da er gegen Ende seines Besuches noch Bier von der Zeugin mit nach Hause nehmen wollte, was die Zeugin indes nicht wünschte. Hierüber erbost versetzte C1 der Zeugin, der gegenüber er zuvor noch nie tätlich geworden war, sodass entweder mit dem Knie oder mit der Faust einen so festen Tritt oder Schlag ins Gesicht, dass der Zeugin dadurch der Kiefer gebrochen wurde. Die Zeugin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen diesen und hatte im Anschluss daran keinen Kontakt mehr zu ihm und auch nicht mehr zu dem Angeklagten. Die Polizei nahm sodann die Ermittlungen gegen C1 auf und lud ihn zur Durchführung einer Beschuldigtenvernehmung vor. Während des gemeinsamen Zusammenlebens – ob von Beginn an, ist unklar – beklagte der Geschädigte sich gegenüber dem Angeklagten des öfteren über seine schlechte körperliche Verfassung und seine Lebenssituation. Er ging nämlich davon aus, bei weiterem Alkoholkonsum infolge seiner Leberzirrhose keine lange Lebenserwartung mehr zu haben, und befürchtete zudem auch Strafverfolgungsmaßnahmen, mit denen er zum Teil aus früheren Strafsachen, nun aber auch wegen seiner Tat gegenüber der Zeugin T1 , rechnete. Seine Ängste waren so konkret, dass er zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt an der Wohnungstür der anderen im Dachgeschoss gelegenen leerstehenden Wohnung sein Namensschild anbrachte, um ermittelnde Polizeibeamte zu täuschen. C1 brachte auch zum Ausdruck, dass er höchstens noch Monate zu leben habe und keinesfalls im Gefängnis sterben wolle. Außerdem klagte er fast durchgehen auch über Schmerzen, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er tatsächlich unter ganz konkret lokalisierten und dauerhaft auftretenden starken Schmerzen litt oder er sich einfach nur in einem schlechten gesundheitlichen und psychischen Allgemeinzustand befand, der ihn wiederholt Schmerzen empfinden ließ. Mehrfach, zuletzt häufig, richtete C1 schließlich an den Angeklagten auch die Bitte, dass dieser ihn erlösen und umbringen solle. Möglicherweise sprach C1 dabei gegenüber dem Angeklagten auch an, dass dieser ihm hierzu erst Tabletten geben solle, damit er nichts mehr merke, und dass im Anschluss dann ein Messer zum Einsatz kommen solle. Nicht ausschließbar gab C1 hierbei ferner zu erkennen, dass er noch nicht sofort zum Sterben bereit sei, sondern er dem Angeklagten noch konkret sagen werde, wenn es so weit sei. Wenn C1 in der letzten Zeit auch nie mehr vollständig nüchtern war, so trug er diese Bitte doch nicht ausschließbar gegenüber dem Angeklagten auch in solchen Momenten vor, in denen er nicht erheblich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stand. Auch der Zeugin T1 gegenüber hatte C1 einige Zeit zuvor zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er davon ausging, nicht mehr lange zu leben zu haben, und sie deshalb gebeten, ihm Tabletten zu besorgen, weil er sich das Leben nehmen wolle. Die Zeugin hatte dieses Ansinnen jedoch zurückgewiesen. 2. Das Tatgeschehen Am Tattage, einem Tag in der Zeit zwischen Freitag, dem 30.06.2006, - dem X. Geburtstag des Angeklagten, zu dem C1 diesem noch gratulierte – und der Nacht zum 06.07.2006, einem Donnerstag, verließ der Angeklagte eines morgens wiederum die Wohnung, verbrachte den ganzen Tag wie sonst auch außer Haus, trank gelegentlich etwas Alkohol und kehrte am Abend in die gemeinsam bewohnte Wohnung zurück. Dort trank er mit C1 wiederum Alkohol. Nicht ausschließbar erklärte der Angeklagte dem Geschädigten an dem Abend sodann in noch nicht besonders alkoholisiertem Zustand, dass es heute so weit sei, womit er seinen Wunsch, zu sterben meinte, was er in dem Moment nicht ausschließbar ernst meinte und was der Angeklagte in diesem Fall auch so verstand. Der Angeklagte forderte C1 daraufhin auf, zunächst erst einmal mit ihm zu trinken. Das taten die beiden anschließend auch und konsumierten möglicherweise zudem Haschisch. Währenddessen sprach C1 den Angeklagten darauf an, dass ihn dieser umbringen solle, bzw. wiederholte seine vorherige Bitte. Er meinte dies – nicht ausschließbar ernst. Der Angeklagte hatte zunächst noch Skrupel und war sich noch nicht sicher, ob er C1 Bitte nachkommen sollte, übergab ihm aber gleichwohl Tabletten und zwar das Schlafmittel Rohypnol – eventuell zusammen mit dem Psychopharmakon Aponal – in nicht genau feststellbaren Mengen. Die Mengen reichten aber aus, damit C1 zusammen mit dem konsumierten Alkohol hiervon würde einschlafen können. C1 nahm die Medikamente sodann nicht ausschließbar freiwillig und selbständig ein und lag eine gewisse Wartezeit später schließlich nicht mehr ansprechbar rücklings auf dem Sofa in dem von ihm bewohnten Zimmer. Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte dazu, C1 zu töten, wobei er davon ausging, damit dem freiwilligen und ernsthaften Willen C1 zu entsprechen, wobei ihm aber auch klar war, dass diese Tötung trotz der angenommenen Einwilligung des C1 nicht erlaubt war. Er nahm ein Messer, welches an sich zum Filetieren von Fischen bestimmt war und das er sich selbst einige Zeit zuvor gekauft hatte, schob das T-Shirt, welches C1 zu diesem Zeitpunkt trug, wenn es nicht ohnehin schon hochgeschoben war, nach oben, so dass der Oberkörper des Geschädigten entblößt dalag und stach ihm mit Tötungsabsicht insgesamt 7 Mal gezielt in den Oberkörper. 6 Stiche versetzte er ihm sehr eng zusammen, wobei je drei Stiche treppenartig übereinander gesetzt waren, in den Bereich der linken vorderen Brustwand auf Höhe der Brustwarzenebene, wobei es in 4 Fällen zu einer stichbedingten Eröffnung der linken Brusthöhle und zu einem zweifachen Durchstich durch die linke Herzkammer kam. Der siebte Stich traf C1 im Oberbauch etwas nach rechts und nach unten abgesetzt von der vorbeschriebenen Gruppierung der sechs Stichwunden. Durch diesen Stich wurde bei einer Stichkanallänge von ca. 14,5 cm der linke Lebelappen durchstochen und die Bauchspeicheldrüse verletzt. C1 verstarb schließlich, auf Grund des Blutverlustes in die Körperhöhlen und des dadurch bedingten Kreislaufzusammenbruchs mit Herzversagen oder an einem unmittelbaren Herzversagen auf Grund der Durchstiche, ohne zwischendurch noch einmal wach zu werden und Gegenwehr zu leisten. Anschließen, wie viel Zeit bis dahin genau verging, ist unklar, zog der Angeklagte den Verstorbenen ins Badezimmer und hievte ihn unter Mühen in die dort befindliche Badewanne. Um den Eindruck einer Selbsttötung hervorzurufen, drückte er ihm das Tatmesser in die Hand. Außerdem füllte er die Badewanne mit Wasser. Dabei hatte er die Vorstellung, dass er auf diese Weise die zu erwartende Geruchsbildung verhindern oder doch wenigstens verzögern könnte. 3. Das Geschehen nach der Tat und erste Ermittlungen der Polizei: Der Angeklagte blieb anschließend noch einige Tage bis zum Freitag, dem 07.07.2006 in der Wohnung wohnen. Er schaute dabei gelegentlich in diesen Tagen noch in das Bad und richtete dabei jeweils einen Gruß an den in der Wanne liegenden Leichnam. Er hatte in den ersten Tagen auch das Gefühl, dass der ihm dabei seinen Dank für das Vollbrachte ausdrücken würde. Dem Angeklagten war dabei jedoch durchaus bewusst, dass der Geschädigte in Wirklichkeit tot war und er tatsächlich nicht mehr sprechen konnte und dies auch nicht tat. Obschon der Angeklagte eigentlich nach wie vor das Gefühl hatte, dass er den Geschädigten von seinem Leiden erlöst und mithin das Richtige getan hatte, bekam er schließlich doch in den nächsten Tagen ein schlechtes Gewissen wegen der Tat. Außerdem hatte er auch Angst vor der Polizei, die sich noch steigerte, als er am Freitag, dem 07.07.2006, in der Umgebung der Wohnung zahlreiche Polizeibeamte sah. Aus schlechtem Gewissen und der Angst vor Strafverfolgung heraus beschloss er schließlich, nun auch selbst aus dem Leben zu scheiden. Er nahm deshalb ein klappbares Rasiermesser an sich und begab sich daher in oder kurz vor der Nacht zum Samstag, dem 08.07.2006, auf einen einsam gelegenen schmalen Fußgängerweg in A3. Im Bereich einer dort befindlichen Böschung wollte er die Selbsttötung nun vornehmen und sich hierzu die Kehle aufschneiden. Er führte deshalb das Rasiermesser an seinen Hals, zauderte zunächst noch ein wenig, indem er die Klinge probeweise an seinem Hals entlangführte, wobei er sich kleinere oberflächliche Verletzungen zuzog, fügte sich dann aber schließlich doch oberhalb des Kehlkopfes einen ca. 15 cm langen und etwa waagerecht verlaufenden Schnitt zu und blieb in der Erwartung liegen, dass er nun verbluten und sterben werde. Er verlor tatsächlich auch zeitweilig das Bewusstsein oder schlief zumindest ein. Dabei kühlte während mehrerer Stunden sein Körper erheblich aus. Am Samstag, dem 08.07.2006, gegen 6.00 Uhr morgens fand jedoch ein Passant seinen leblos dort liegenden Körper und rief umgehend die Polizei. Diese traf, ebenso wie der hinzugerufene Notarzt, wenig später dort auch ein. Der Angeklagte wurde vor Ort erstversorgt und anschließend in die L2 verbracht […]“ 18. Mit Urteil des Amtsgerichts A2 vom 20. Oktober 2016 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 12,00 EUR verurteilt. Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 10. Oktober 2017 vorläufig festgenommen; am 11. Oktober 2017 wurde er aus dem Polizeigewahrsam entlassen. II. Feststellungen 1. Die gesundheitliche Entwicklung des Angeklagten Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung X-jährige Angeklagte leidet bis heute unter den Folgen des oben unter Punkt I. dargestellten Sturzes von einem Dach zu Beginn der 80er-Jahre, bei welchem er eine schwere Kopfverletzung erlitt. Er hat erhebliche kognitive Defizite zurückbehalten, die in der Hauptverhandlung für sämtliche Verfahrensbeteiligten deutlich zu Tage getreten sind. Es gelingt ihm nicht, ein Geschehen einheitlich und geordnet wiederzugeben. Die Fähigkeit neue Dinge zu erlernen sowie neue Informationen aufzunehmen, zu verstehen und zu verarbeiten hat er verlernt. Es besteht bei dem Angeklagten eine organische Persönlichkeitsstörung (F07.2) nach Schädelhirntrauma auf dem Boden einer genuinen dissozialen Persönlichkeitsfehlentwicklung. Diese erfüllt das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Zudem bestehen psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Alkohol, jeweils mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:F12.2 und ICD-10:F10.2), sowie ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10:F13.1). Hinsichtlich des Ausmaßes und der Entwicklung des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten wird auf die dazu gemachten obigen Ausführungen unter dem Punkt I. Bezug genommen. 2. Anklagepunkte 67 und 68 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A2 vom 27.03.2018 (802 Js 1276/17) Bezüglich des Tatgeschehens hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Gegen 16:30 Uhr des 10. Oktober 2017 hielten sich der Angeklagte und eine nicht näher bekannt gewordene weitere männliche Person im Bereich der Filiale der Firma T3 neben der B3 in der A2 Innenstadt auf und konsumierten Betäubungsmittel. Bereits zuvor hatten sie in einem Geschäft für sogenannte „U1“ am W2-Parkhaus in der A2 Innenstadt Spice erworben und konsumiert. Der Angeklagte war in bedämpfender Weise berauscht. Eine Mitarbeiterin der T3-Filiale verständigte die Polizei, weil sie sich durch den Angeklagten und seinen Begleiter, die öffentlich Betäubungsmittel konsumierten, sowie den von ihr wahrgenommenen Marihuanageruch belästigt fühlte. Die eingesetzten Polizeibeamten PK U2 und POKin C3 trafen den Angeklagten (die weitere Person war verschwunden) sodann auf einer Bank sitzend an und nahmen ebenfalls Marihuanageruch wahr. Auf Nachfrage der Polizeibeamten, zeigte der Angeklagte sich zunächst kooperativ und gab an, weitere Betäubungsmittel mit sich zu führen. Er sagte zudem, dass er „dicht“ sei. Bei der sodann durchgeführten Durchsuchung der Person des Angeklagten wurden in seiner Jackentasche eine schwarze Plastiktüte mit zwei Platten Haschisch sowie insgesamt 4.280 Euro Bargeld (nämlich: fünf 100 Euro-Scheine, 59 50 Euro-Scheine, 33 20 Euro-Scheine, fünfzehn 10 Euro-Scheine und vier 5 Euro-Scheine) aufgefunden und sichergestellt. Der Angeklagte beabsichtigte, die mitgeführten Betäubungsmittel gewinnbringend zu veräußern und so (auch) seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Das aufgefundene Geld stammte aus anderen Betäubungsmittelgeschäften. Die Beamten forderten den Angeklagten sodann auf, sie zum Zwecke der Identitätsfeststellung sowie der weiteren Durchsuchung zur Polizeiwache Mitte zu begleiten. Nunmehr zeigte sich der Angeklagte uneinsichtig und sperrte sich, als die Beamten ihm an den Arm fassen und ihn so zum Streifenwagen führen wollten. Er wehrte sich gegen den Versuch, ihm zum Zwecke des Transportes Handfesseln anzulegen und versuchte, nach den Beamten zu schlagen und zu treten. Der Angeklagte wurde von den Beamten zu Boden gebracht und bei dem Versuch, sich auf den Rücken zu drehen, fiel ihm ein Schreckschussrevolver des Herstellers Smith & Wesson, Mod. Chiefs Special, Nr. R 164983775, Kaliber 9 mm aus seiner Kleidung. Die Schreckschusspistole war mit fünf Schreckschusspatronen des Kalibers 9 mm geladen. Der Angeklagte wusste, dass er diese Waffe gebrauchsbereit und geladen mit sich führte. Zu diesem Zeitpunkt waren zwei Mitarbeiter des Ordnungsdienstes der Stadt A2 zur Unterstützung der Polizeibeamten hinzugekommen. Der Angeklagte wurde sodann ins Polizeigewahrsam verbracht, wo er die Nacht über verblieb. Als er dort erneut durchsucht wurde, wurden neben dem bisher Sichergestellten zehn Blisterpackungen des Medikaments Rivotril, zwei Mobiltelefone, ein rot-weißes Stoffsäckchen mit grüner getrockneter Pflanzensubstanz und in einer mitgeführten Bauchtasche zwei Druckverschlussbeutel mit getrockneter pflanzlicher Substanz, ein kleines schwarzes Klappmesser, 30 Konsumeinheiten feste braune Stückchen Haschisch, teilweise in Alufolie oder Klarsichtfolie, teilweise unverpackt aufgefunden und sichergestellt. Bei der im Anschluss durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der E-Straße 00 in A2 wurden bei ihm eine weitere Haschischplatte sowie eine Armbrust, eine Verpackung mit 50 Keramikkugeln, eine nicht funktionsfähige Elektroimpulswaffe, ein Pistolenmagazin, drei Reizstoffsprühgeräte und Rivotril und Morphintabletten aufgefunden und sichergestellt. Insgesamt wurde bei dem Angeklagten eine Menge von 378,94 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 15,6 % aufgefunden und sichergestellt. Der Gesamtwirkstoffgehalt belief sich auf 59 Gramm. Eine Teilmenge von 96,30 Gramm (eine Platte) war zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt; die verbleibende Menge von 282,64 Gramm war für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Die Gesamtmenge hatte der Angeklagte zuvor von einer nicht näher bekannt gewordenen Person erworben. Der Angeklagte war bei der Begehung der Tat trotz Vorliegens des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zu jeder Zeit in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen. Er verspürte keine Entzugserscheinungen und befand sich auch nicht in dem von ihm beschriebenen Black-Out-Zustand. 3. Der Verfahrensgang Die Anklage der Staatsanwaltschaft A2 vom 27. März 2018 (802 Js 1276/17) wurde aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden der 35. großen Strafkammer des Landgerichts A2 vom 05. April 2018 (Ak.-Nr.: 35 KLs 14/18) zunächst dem Angeklagten am 14 April 2018 zugestellt. Mit Beschluss der 35. großen Strafkammer vom 28. November 2018 wurde sodann der Sachverständige H3 mit der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf das mögliche Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21, 64 StGB bei dem Angeklagten beauftragt. Das schriftliche Forensisch-Psychiatrische Gutachten vom 15. Februar 2019 ging am 26 Februar 2019 per Post bei dem Landgericht A2 ein. Mit Beschluss der 35. großen Strafkammer vom 21. August 2019 (35 KLs-802 Js 1276/17-14/18) wurde die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A2 vom 27. März 2018 sodann zur Hauptverhandlung zugelassen. III. Grundlagen der Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung, dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts A2 vom 08. Dezember 2006 sowie den Angaben des Sachverständigen H3 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung am 19. November 2019. Der Sachverständige hat den Angeklagten am 01. Februar 2019 in dessen Wohnung exploriert und in diesem Zusammenhang seinen persönlichen Lebensweg erfragt. Dazu hat der Sachverständige bekundet, es sei kaum möglich gewesen, eine biografische Anamnese zu erheben und der Angeklagte habe infolge des Sturzes die Fähigkeit verlernt, neue Dinge zu lernen. Da die Angaben des Angeklagten aufgrund bestehender kognitiver und mnestischer Defizite insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht zuverlässig sind, beschränken sich die Feststellungen insoweit auf ein „Grundgerüst“ seines Lebensweges. Der Angeklagte hatte Gelegenheit zu den Angaben des Sachverständigen Stellung zu nehmen und hat hiervon Gebrauch gemacht. Ergänzend gab er insbesondere zu seinem Lebensweg an: „Der war scheiße“. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 04. Dezember 2019 sowie der auszugsweise verlesenen Vorverurteilung. Die Feststellungen zu der abgeurteilten Tat vom 10.Oktober 2017 beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, sowie den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen und insbesondere den objektiv festgestellten Tatsachen, die hier einen eindeutigen Schluss auf die festgestellten Tatbestandsmerkmale rechtfertigen. Der Angeklagte hat im Laufe des Verfahrens drei Mal Angaben zu den ihm vorgeworfenen Tatgeschehen gemacht – nämlich am 18. Oktober 2017 bei der Polizei, am 01. Februar 2019 und hier in der Hauptverhandlung. Die Angaben wichen jeweils voneinander ab – und zwar auch innerhalb ein und desselben Vernehmungsgeschehens. 1. Polizeiliche Beschuldigtenvernehmung vom 18. Oktober 2017 Im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, die die Kammer durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK N2 in die Hauptverhandlung eingeführt hat, hat er betreffend die Tat vom 10. Oktober 2017 angegeben, er habe mit den aufgefundenen Betäubungsmitteln gedealt und zu seinem eigenen Schutz die Waffe mit sich geführt. Die aufgefundenen Betäubungsmittel habe er von einem Araber am Nordmarkt erworben und diese dann an Junkies verkaufen wollen. Die in seiner Wohnung aufgefundenen weiteren Waffen und waffenähnlichen Gegenstände seien zu seinem eigenen Schutz „wenn Einbrecher kommen“. Das sichergestellte Bargeld habe er von seiner Grundsicherung erspart. 2. Exploration durch den Sachverständigen am 01. Februar 2019 Bei der Exploration durch den Sachverständigen, die die Kammer durch dessen zeugenschaftliche Vernehmung eingeführt hat, hat der Angeklagte angegeben, bei der Polizei ein falsches Geständnis abgelegt zu haben; keinesfalls habe er mit Drogen gedealt. Das aufgefundene Bargeld habe er sich aus Spielhallengewinnen zusammen gespart. Die Beamten habe er nicht angegriffen. Diese hätten ihn mit sechs Leuten von allen Seiten angegriffen und er habe sich höchstens reflexartig gewehrt. Die PTB-Waffe habe er zu seiner eigenen Verteidigung mit sich geführt. Bei ihm sei schon mehrfach eingebrochen worden und er müsse sich schützen. Die in seiner Wohnung aufgefundenen Betäubungsmittel hätten dem Herrn „T3“ gehört. Dieser habe Schulden bei ihm. Die mitgeführten Betäubungsmittel müsse der T3 im untergeschoben haben, als er von dem Spice bewegungsunfähig gewesen sei. 3. Hauptverhandlung Betreffend das Tatgeschehen vom 10. Oktober 2017 hat er angegeben, von einem „T3“ am Vortag vier Platten Haschisch erhalten zu haben; er habe diese Platten für den T3 verdealen sollen und selbige zu diesem Zwecke angenommen. Da er dann doch nichts damit zu tun haben wolle, habe er dem T3 am Tattag drei der vier Platten zurückgeben wollen, wozu es letztlich aufgrund der Festnahme nicht mehr gekommen sei. Eine Platte habe er als Sicherheit einbehalten wollen, da er dem T3 in der Vergangenheit einmal 10 Euro darlehensweise überlassen und bislang nicht zurückerhalten habe. Da eine Verzinsung von 30 % im Monat vereinbart gewesen sei, würden die Schulden des T3 den Wert der einbehaltenen Platte mittlerweile übersteigen. Diese Platte habe er für sich verbrauchen wollen (Besitz). Die Waffe habe der T3 ihm zugesteckt. Der T3 habe am Tattag in dem Geschäft für „U1“ für 20 Euro Spice erworben und eine „dicke Tüte“ fertig gemacht, die sie gemeinsam geraucht hätten. Als die Polizei eingetroffen und der T3 bereits verschwunden sei, habe er sich nicht mehr bewegen können. Von der Festnahme habe er nur mitbekommen, dass „sechs oder sieben Mann“ ihn zu Boden gebracht hätten. Weiteres habe er nicht mitbekommen. Er habe dann ein „Black-Out“ gehabt und wisse auch nicht mehr, wie er ins Polizeigewahrsam gelangt sei. Er habe dort infolge des Spice-Konsums starken Durst verspürt und seine „eigene Pisse gesoffen“. Er habe nur aus dem Polizeigewahrsam raus gewollt und sich dann in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 18. Oktober 2017 zu Unrecht belastet. Das Bargeld habe er sich an Geldspielautomaten erspielt und gespart. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, soweit diese mit den Feststellungen übereinstimmt. Im Übrigen ist die Einlassung widerlegt. Die Kammer geht davon aus, dass jedenfalls eine Menge von 282,64 Gramm Haschisch von dem Angeklagten zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Dies räumt er selbst jedenfalls in der Hauptverhandlung ein, soweit er angegeben hat, dass er die Betäubungsmittel zunächst für den T3 verkaufen wollte. Für ein Handeltreiben sprechen zudem folgende objektive Tatsachen: Zunächst sprechen die nicht unerhebliche Gesamtmenge von 378,94 Gramm an sich sowie die teilweise bereits vorgenommene Portionierung in Verkaufseinheiten für ein Handeltreiben. Der Angeklagte selbst hat angegeben, für seinen Eigenkonsum täglich etwa ein Gramm für 2 Tage zu benötigen. Die Gesamtmenge von 378,94 Gramm hätte dementsprechend zur Deckung des Eigenbedarfs des Angeklagten über mehr als zwei Jahre ausgereicht. Dass der Angeklagte einen derart großen und langanhaltenden Vorrat für den Eigenkonsum hat, ist unglaubhaft. Der Angeklagte führte portionierte Verkaufseinheiten dealertypisch in einer Bauchtasche mit sich. Das lässt ebenfalls den Rückschluss auf ein Verkaufsvorhaben des Angeklagten zu. Zudem sprechen das aufgefundene Bargeld und die dealertypische Stückelung des Bargelds in auch kleine Scheine für ein Handeltreiben. Weiter spricht für ein Handeltreiben, dass der Angeklagte über zwei Handys verfügte, was ebenfalls dealertypisch ist. Soweit der Angeklagte hinsichtlich des Bargeldes in der Hauptverhandlung sowie gegenüber dem Sachverständigen Herrn H3 angegeben hat, dieses erspielt und dann gespart zu haben, hält die Kammer dies für nicht glaubhaft; der Angeklagte lebt von Grundsicherung und, dass es ihm gelingt, beim Glücksspiel regelmäßig Gewinne einzufahren, ist lebensfremd. Soweit der Angeklagte weiter angegeben hat, ein „T3“ habe ihm die Betäubungsmittel und die Waffe untergeschoben, hat die Kammer versucht, diese Person ausfindig zu machen. Dies ist der Polizei unter sämtlichen Schreibweisen (nämlich hinsichtlich des Vornamens: T3 und hinsichtlich des Nachnamens: T3) nicht gelungen und er ist auch in der Betäubungsmittel-Szene nicht bekannt. Aufgrund der Angaben des Angeklagten zu der als „Sicherheit“ einbehaltenen Platte, die er für sich verbrauchen wollte, geht die Kammer insoweit zu seinen Gunsten von Besitz von Betäubungsmitteln aus. Die Kammer hat insoweit ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten die Platte mit dem höchsten Gewicht – nämlich mit 96,30 Gramm – zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zu der bei dem Angeklagten aufgefundenen Gesamtmenge der Betäubungsmittel sowie den weiteren, bei dem Angeklagten aufgefundenen Gegenständen (Bargeld, Handys, Schreckschussrevolver) beruhen auf den insoweit gemachten glaubhaften Angaben der im Rahmen der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen POKin C3 sowie PK U2 , die jeweils übereinstimmend bekundet haben, bei dem Angeklagten Betäubungsmittel gefunden zu haben und, dass dem Angeklagten während der Widerstandshandlung eine Schreckschusspistole aus der Kleidung herausgefallen sei. Die Zeugin POKin C3 bekundete auch, bei dem Angeklagten Bargeld in der festgestellten Menge und Stückelung gefunden zu haben. Zudem beruhen die Feststellungen insoweit auf dem durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll und dem Durchsuchungsbericht des Polizeipräsidiums A2 jeweils vom 10. Oktober 2017. Die Feststellungen zu dem Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel beruhen auf der Untersuchung der sichergestellten Betäubungsmittel. Die Kammer hat hierzu das Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes W2 vom 12. März 0000 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu dem Verhalten und dem körperlichen Zustand des Angeklagten während der Tat auch auf den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der von der Kammer vernommenen Zeugen POKin C3 und PK U2 . Diese haben im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, dass der Angeklagte auf sie wie unter dem Eindruck dämpfender Betäubungsmittel stehend wirkte; er aber auf sie gleichwohl den Eindruck machte, die Beamten verstanden zu haben und zunächst auch kooperativ gewesen sei; infolge der Aufforderung, die Beamten zwecks Identitätsfeststellung und Durchsuchung zur Wache zu begleiten, habe der Angeklagte sich sodann gewehrt und versucht in Richtung der Beamten zu schlagen und zu treten. Die Widerstandshandlungen haben sie als ein „Nicht-Wollen“ und nicht als ein „Nicht-Können“ beschrieben. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln; sie stehen im Hinblick auf den körperlichen Zustand des Angeklagten insbesondere auch im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen, dass weder THC noch Spice eine paralysierende Wirkung aufweisen. Die Feststellungen zu dem Gesundheitszustand sowie zu der bei Begehung der Tat erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des forensisch erfahrenen Sachverständigen Herrn H3, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung vollumfänglich anschließt. Dieser hat den Angeklagten im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens am 01. Februar 2019 an dessen Wohnanschrift exploriert, die Hauptverhandlung in dem aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Umfang begleitet und die Strafakten (Hauptakte sowie Sonderheft Finanzermittlungen) ausgewertet. Die so gewonnenen Eindrücke hat der Sachverständige in dem Sinne gewürdigt, dass bei dem Angeklagten eine organische Persönlichkeitsstörung (F07.2) nach Schädelhirntrauma auf dem Boden einer genuinen dissozialen Persönlichkeitsfehlentwicklung besteht. Und zudem psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Alkohol, jeweils mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:F12.2 und ICD-10:F10.2), sowie ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10:F13.1) vorliegt. Das psychische Abhängigkeitssyndrom zu Cannabinoiden und Alkohol stellt – den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgend – keine „krankhafte seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB dar. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus dem bei der Tatbegehung gezeigten Verhalten des Angeklagten keine Hinweise für eine Tatbegehung etwa im Zustand einer Rauschmittelintoxikation oder infolge einer klinisch relevanten Entzugssymptomatik ergeben. Bei der organischen Persönlichkeitsstörung auf dem Boden einer genuinen dissozialen Persönlichkeitsfehlentwicklung handelt es sich um eine – was der Sachverständige ebenfalls überzeugend darstellte – krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB. Allerdings hatte diese keine Auswirkungen auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat. Dazu hat der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich angesichts der Tat des (bewaffneten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der bereits an sich ein gewisses Maß an organisiertem Vorgehen innewohnt, keine Anhaltspunkte finden, die die Annahme einer erheblichen Einschränkung oder Aufhebung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln begründeten. IV. Rechtliche Würdigung Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie in Tateinheit mit Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 WaffG, §§ 113 Abs. 1, 52 StGB. Der Angeklagte hat das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens gemäß der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG erfüllt, indem er die Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb. Dass er sein Verhalten selbst nicht unter ein Handeltreiben subsumiert, ist hierbei unerheblich. Die Vollendung des Delikts tritt bereits mit der ernsthaften und verbindlichen An- und Verkaufserklärung ein (vgl. Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage, § 29a Rn. 43). Der Angeklagte handelte insbesondere auch vorsätzlich im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Mitführens der Waffe. Für die subjektive Tatseite des Tatbestandes des Mitführens von Waffen reicht bedingter Vorsatz aus. Der Täter muss lediglich wissen, dass er eine verwendbare Waffe griffbereit hat, über die er jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten verfügen kann. Neben diesem Bewusstsein von der Verfügbarkeit der Waffe ist ein Wille, die Waffe auch einzusetzen, nicht erforderlich (vgl. Körner/Patzak/Volkmer-Patzak, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage, § 30a Rn. 87 mwN). Die Ziffern 67 und 68 der Anklageschrift vom 27. März 2018 stehen nach Auffassung der Kammer dem von ihr im Rahmen der Hauptverhandlung am 28. November 2019 erteilten rechtlichen Hinweis entsprechend – im Gegensatz zur rechtlichen Würdigung des Anklagesatzes der Staatsanwaltschaft A2 vom 27 März 2018 – in Tateinheit zueinander. Für den Verstoß gegen das Waffengesetz, § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG, und für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1 StGB, sieht das Gesetz eine abstrakte Strafandrohung von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren vor, so dass das Waffendelikt als Dauerdelikt eine sog. Klammerwirkung entfaltet. Des Weiteren nimmt die Kammer – ebenfalls abweichend von der rechtlichen Würdigung des Anklagesatzes der Staatsanwaltschaft A2 vom 27. März 2018 – zu Gunsten des Angeklagten eine tateinheitliche Begehung hinsichtlich der unter dem Anklagepunkt 67 aufgeführten Delikte, nämlich dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, an. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Sind – wie hier – durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, bestimmt sich die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe androht, wobei diese nicht milder sein darf, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen § 52 Abs. 2 S. 2 StGB. Für das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vor, §§ 30a Abs. 1, 2 Nr. 2 Fall 1 BtMG, 38 Abs. 2 StGB. In minder schweren Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, § 30a Abs. 3 BtMG. Für den tateinheitlich verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem bis zu fünfzehn Jahren vor, §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 38 Abs. 2 StGB. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, § 29a Abs. 2 BtMG. Für den weiter tateinheitlich verwirklichten Verstoß gegen das Waffengesetz sowie den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sieht das Gesetz jeweils einen Strafrahmen von einem Monat bis zu fünf Jahren vor, §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 113 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, als die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheint. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minder schwer einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter bedeutsam sein können angestellt werden. Die Kammer hat bei der Ermittlung des abstrakten Strafrahmens zunächst das Vorliegen eines minder schweren Falls des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – dieses Delikt sieht den schwersten Regelstrafrahmen vor – geprüft und einen solchen nach der gebotenen Abwägung bejaht. Hierbei hat sie sich von folgenden für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen leiten lassen: Wesentlich zu seinen Gunsten war in die Abwägung einzustellen, dass die Waffe und die Betäubungsmittel sämtlich, wenn auch nicht durch sein Zutun, sichergestellt worden und die Betäubungsmittel nicht in den Verkauf gelangt sind, so dass die Volksgesundheit als das durch das Betäubungsmittelgesetz maßgeblich geschützte Rechtsgut nicht konkret gefährdet wurde. Durch die dem Angeklagten bei Tatbegehung zur Verfügung stehende Waffe (Schreckschussrevolver) ist niemand konkret gefährdet worden und die abstrakte Gefährlichkeit ist im Vergleich zu einer scharfen Schusswaffe als geringer anzusehen. Damit ist der Grund für die erhöhte Strafandrohung des § 30a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nämlich die besondere Gefährlichkeit von Straftätern, die Waffen mit sich führen und somit grundsätzlich bereit sind, ihre Interessen beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln rücksichtslos umzusetzen – nicht so stark betroffen. Die Tat war zudem durch den eigenen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten motiviert und diente ganz wesentlich seiner Finanzierung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Taten bereits über zwei Jahre zurückliegen; sie datieren aus Oktober 2017. Insoweit ist dem Angeklagten im Rahmen der Abwägung zu Gute zu halten, dass er seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und versucht ein straffreies Leben zu führen. Überdies liegt bei ihm eine organische Persönlichkeitsstörung (F07.2) auf dem Boden einer genuinen dissozialen Persönlichkeitsfehlentwicklung vor, die das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erfüllt. Das ist hier zu berücksichtigen, wenn auch keine Auswirkungen derselben auf die konkrete Tatbegehung anzunehmen sind, da der Angeklagte zu jeder Zeit in der Lage war, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen und danach zu handeln, so dass letztlich die weiteren Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorliegen. Des Weiteren entspricht der Angeklagte mit seiner Täterpersönlichkeit auch nicht dem Bild der organisierten Kriminalität, das der Gesetzgeber bei Schaffung des Tatbestandes des § 30a BtGM vor Augen hatte und welches die hohe in Absatz 1 der Norm angedrohte Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren begründet. Letztlich ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass das Verfahren hier elf Monate keine Förderung erfahren hat. Zu Lasten des Angeklagten ist indes in die Abwägung einzustellen, dass der Angeklagte tateinheitlich vier Tatbestände – nämlich bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Verstoß gegen das Waffengesetz – verwirklicht hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die bei 7,5 Gramm THC liegende, nicht geringe Menge – ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von 15,6 % THC – bei einer Gesamtwirkstoffmenge von 59 Gramm um das 7,8-fache überschritten ist. Schließlich ist der Angeklagte bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die letzte Verurteilung des Angeklagten aus Oktober 2016 datiert und dieser ein von dem Angeklagten begangenes hier nicht einschlägiges Delikt zu Grunde lag, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis. Seine letzte schwerwiegende Vorverurteilung wegen Tötung auf Verlangen datiert aus dem Jahr 2006; wofür er eine –inzwischen verbüßte – Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bekam. Nach Abwägung dieser für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen zur Überzeugung der Kammer die strafmildernden die strafschärfenden derart, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren – geboten erscheint. Für den tateinheitlich mitverwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die Kammer ebenfalls das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft, indes nach der gebotenen Abwägung der vorstehenden Erwägungen – die Ausführungen zur Waffe ausgenommen – nicht angenommen, sodass die Strafandrohung des § 29a Abs. 1 BtMG im Hinblick auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr eine Sperrwirkung entfaltet, § 52 Abs. 2 S. 2 StGB. Innerhalb des somit anwendbaren Strafrahmens von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller oben aufgeführten Strafzumessungskriterien im engeren Sinne, § 46 StGB, auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten erkannt, die sie für tat- und schuldangemessen erachtet. Der Abschluss des Strafverfahrens ist hier rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass die diesbezüglich im Rahmen der Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation allein nicht genügte. Denn das Verfahren wurde – wie oben beschrieben – über einen Zeitraum von elf Monaten gar nicht gefördert. Deshalb bedurfte es einer darüber hinausgehenden Entschädigung des Angeklagten für den mit der überlangen Verfahrensdauer verbundenen psychischen Druck, der den Angeklagten seelisch belastet hat. Den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer im Wege der vom Bundesgerichtshof entwickelten Vollstreckungslösung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 –, BGHSt 52, 124-148) kompensiert, indem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer drei Monate der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. VI. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen. Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, § 64 S. 1 StGB. Dabei bestimmt S. 2 der Vorschrift, dass die Unterbringungsanordnung nur ergeht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 o. 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Die so normierten Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der Kammer bei dem Angeklagten nicht vor. Zwar besteht bei ihm eine langjährige treibende und beherrschende Neigung, Rauschmittel – namentlich Cannabinoide und Alkohol – im Übermaß zu sich zu nehmen. Es besteht ferner auch ein schädlicher Beikonsum von Benzodiazepinen. Insoweit wird auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen. Die hier abgeurteilte Tat ist auch durch diesen Hang bedingt, da es sich hierbei auch um Beschaffungskriminalität handelt. Womit auch der gemäß § 64 S. 1 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Tat besteht. Es besteht aber zur Überzeugung der Kammer – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 64 StGB – keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt. Im Gegenteil, die Durchführung einer Therapie wäre von vornherein zum Scheitern verurteilt. Der Angeklagte verfügt – unabhängig von seiner ohnehin stark ablehnenden Haltung gegenüber einer Therapie – schon nicht über die zur Aufnahme, dem Verstehen und Verarbeiten neuer Informationen notwendigen kognitiven und mnestischen Fähigkeiten. Er ist dementsprechend nicht in der Lage, den therapeutischen Inhalten überhaupt nur zu folgen. Insoweit folgt die Kammer den so gemachten überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H3. VII. Einziehung Der aus dem Tenor ersichtliche Geldbetrag unterliegt der erweiterten Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB. Hiernach ordnet das Gericht, wenn eine rechtswidrige Tat begangen ist, eine Einziehung auch an, wenn die Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. Hier stammen die 4.280,00 EUR Bargeld aus einer anderen rechtswidrigen Tat. Auf der Grundlage der Feststellungen hat der Angeklagte aus der hier gegenständlichen Tat noch kein Geld erlangt, da es bislang nicht zu einem Abverkauf gekommen ist. Er verfügt indes als Empfänger von Sozialleistungen nicht über legale Einkünfte, die unter Berücksichtigung der zur Deckung seines Lebensbedarfs notwendigen Kosten die Herkunft des Geldbetrages erklärten. Die zur Herkunft des Geldes erfolgte Einlassung des Angeklagten, selbiges zunächst durch regelmäßige Gewinne beim Glücksspiel erspielt und sodann gespart zu haben, ist lebensfremd. Die Einziehung der weiteren aus dem Tenor ersichtlichen Gegenstände – Schreckschussrevolver, Hersteller Smith & Wesson. Mod. Chiefs Special, Nr. R 164983775, Kaliber 9 mm sowie fünf Schreckschusspatronen Kaliber 9 mm – beruht auf 74 Abs. 1 StGB, da es sich hierbei um Gegenstände handelt, die zur Begehung oder Vorbereitung der hier gegenständlichen Taten gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel). VIII. Teilfreispruch, Anklagepunkte 1 bis 66 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A2 vom 27.03.2018 (802 Js 1276/17) Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A2 vom 27. März 2018 (802 Js 1276/17) 66 weitere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt wurden, war er von diesen Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Insoweit hat der Angeklagte zwar bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Oktober 2017, die die Kammer – wie bereits unter Punkt III.1. dargestellt – durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK N2 in die Hauptverhandlung eingeführt hat, ein Geständnis abgelegt. Bei der Befragung durch den Sachverständigen H3, die die Kammer durch dessen zeugenschaftliche Vernehmung ebenfalls in die Hauptverhandlung eingeführt hat (vgl. III.2.), sowie in der gerichtlichen Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung hat er aber angegeben, sich zu Unrecht belastet zu haben. Objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Geständnisses konnten nicht ermittelt werden. Aus den getroffenen Feststellungen zur Tat des Angeklagten vom 10. Oktober 2017 lassen sich keine konkreten Rückschlüsse auf sonstige mögliche Taten des Angeklagten ziehen. Insbesondere lässt sich eine bestimmte Anzahl von Fällen belastbar nicht konkretisieren. IX. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.