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Urteil

11 S 79/18

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:0123.11S79.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.09.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.505,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.09.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.505,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Den Klägern steht – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 geleisteten Heizkostenvorauszahlungen i. H. v. insgesamt 4.505,13 € gegen die Beklagte zu. Das Amtsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten zu Unrecht verneint. 1. Die Beklagte hat gegen ihre mietvertragliche (Neben-)Pflicht verstoßen, den Klägern eine ordnungsgemäß betriebene Heizung zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 4 HeizkV müssen die Ausstattungen zur Erfassung der Wärme für das vorhandene Heizsystem geeignet sein. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die von der Beklagten seit Anfang 2012 verwendeten elektronischen Heizkostenverteiler lediglich bedingt für das in dem streitgegenständlichen Mehrfamilienhaus betriebene Einrohrheizsytem eignen. Um eine ordnungsgemäße Verbrauchserfassung sicherzustellen, war die Beklagte daher verpflichtet, – entsprechend den Empfehlungen der VDI-Richtlinie 2077 Bl. 3.5 unter Punkt 7.1 - einen hydraulischen Abgleich durchführen zu lassen (vgl. hierzu: Lammel, WuM 2018, 625, 627). Dieser Pflicht ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Infolgedessen hat sie die Kläger in den Abrechnungsjahren 2012 bis 2015 – entgegen den allgemeinen Regeln des Zivilrechts - in erheblichen Maßen mit Heizkosten belastet, die diese nicht verursacht haben. Diese Überzeugung hat sich die Kammer anhand der erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten von E1 vom 02.12.2017 und vom 05.05.2018 gebildet. Der Sachverständige hat in seinem Ursprungsgutachten vom 02.12.2017 erläutert, dass das streitgegenständliche Mehrfamilienhaus mit einer sog. Einrohrheizung ausgestattet sei, bei der das Heizungswasser durch Ringleitungen von Heizkörper zu Heizkörper geführt werde. Diese – überwiegend verdeckt im Estrich liegenden – Leitungen seien teilweise nicht wärmegedämmt. Auch wenn die Heizkörper geschlossen seien, so hat der Sachverständige weiter ausgeführt, zirkuliere das Heizungswasser im Ring der Fußbodenkonstruktion. Hierdurch werde Wärme an den Raum abgegeben. Bereits mit dieser sog. „Rohrwärme“ könnten geschützt liegende Wohnungen ausreichend beheizt werden. Die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum eingesetzten elektronischen Heizkostenverteiler sind nach den Ausführungen des Sachverständigen für dieses Heizsystem nur bedingt geeignet. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass durch die elektronischen Heizkostenverteiler letztlich nur die Wärme erfasst werde, die über die Heizkörper abgegeben werde. Sie würden zwar neben der Oberflächentemperatur am Heizkörper auch die Raumtemperatur messen, um Fehlanzeigen zu vermeiden. Zählschritte würden aber erst dann ausgelöst, wenn die Heizkörpertemperatur die Raumtemperatur überschreite. Daher werde die Rohrwärme von den elektronischen Heizkostenverteilern nicht erfasst. Weiter hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass es durch diese Problematik in sämtlichen vier Abrechnungsjahren zu erheblichen Kostenverzerrungen zu Lasten der Kläger gekommen sei, da diese im Dachgeschoss des Hauses wohnen und folglich weniger von der Rohrwärme profitieren. In keinem dieser vier Jahre sei die ordnungsgemäße Erfassungsrate, die bei 43 % liege, annähernd erreicht worden (2012: 7,49 %, 2013: 17,1 %, 2014: 13,28 % und 2015: 13,35 %). In seinem Gutachten vom 02.12.2017 hatte der Sachverständige zudem besonders hervorgehoben, dass bei seinem Ortstermin vom 27.10.2017 die Heizkurve der Heizungsanlage zu hoch und die Umwälzpumpe fälschlicherweise auf Proportionaldruck statt auf Konstantdruck eingestellt gewesen sei. Hiergegen hatte die Streithelferin zu 1) eingewandt, dass diese Einstellungen erst nachträglich im Jahr 2016 aufgrund von Mieterbeschwerden vorgenommen worden seien. In seinem Ergänzungsgutachten vom 05.05.2018 hat der Sachverständige E1 daraufhin – für die Kammer nachvollziehbar - klargestellt, dass seine (oben dargestellten) Feststellungen zu der unzureichenden Verbrauchserfassung und der hierdurch verursachten Kostenverzerrungen unabhängig hiervon gelten würden. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass gerade das Anheben der Heizkurve aufgrund von Mieterbeschwerden und die Einstellung der Pumpe auf Proportionaldruck ein Beleg dafür sei, dass das Heizungswasser nicht ordnungsgemäß im System verteilt sei. Die beschriebenen Maßnahmen würden oftmals angewandt, um eine Unterversorgung zu kompensieren. Weiterhin hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Einregulierung des Systems durch einen hydraulischen Abgleich erfolgen müsse, um eine ordnungsgemäße Erfassung des Verbrauchs der Kläger im Sinne der Heizkostenverordnung zu erreichen. Hierdurch werde sichergestellt, dass in den Ringen der Einrohrheizung gleichmäßig und ausreichend Heizungswasser verteilt und die Rohrwärmeabgabe auf ein Minimum reduziert werde. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, die erkennbar von Sachkunde geprägt waren, nach eigener Überzeugung vollinhaltlich an. Soweit die Streithelferin zu 2) das Sachverständigengutachten in der Berufungsverhandlung vom 19.12.2019 insbesondere mit dem Einwand angegriffen hat, entgegen der Darstellung des Sachverständigen müsse ein hydraulischer Abgleich erfolgt sein, war dies nicht zu berücksichtigen. Der Streithelferin zu 2) ist das Gutachten des Sachverständigen E1 vom 02.12.2017 als Anlage zur Streitverkündungsschrift am 05.03.2018 mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zugestellt worden. Das Ergänzungsgutachten vom 05.05.2018 ist ihr am 23.05.2018 zugestellt worden mit der Gelegenheit, binnen zwei Wochen etwaige Einwände gegen das Gutachten mitzuteilen. Innerhalb dieser Fristen hat die Streithelferin zu 2) die Ausführungen des Sachverständigen nicht angegriffen. Die erstmals ca. eineinhalb Jahre nach Erhalt des Ergänzungsgutachtens erhobenen Einwände waren gemäß §§ 411 Abs. 4 S. 2, 296 Abs. 1, 525 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Ihre Zulassung würde den Rechtsstreit verzögern, weil der Sachverständige, der im Termin vom 19.12.2019 nicht zugegen war, ergänzend hierzu hätte Stellung nehmen müssen. Entschuldigungsgründe für die verspätete Geltendmachung der Einwände wurden zudem nicht vorgebracht. 2. Die Beklagte hat es zu vertreten, dass sie den Klägern keine einwandfrei betriebene Heizung zur Verfügung gestellt hat. Ihr Verschulden wird vermutet (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Zu ihrer Entlastung hat die Beklagte nichts Hinreichendes vorgetragen. Ein etwaiges Verschulden der Streithelferin zu 1) als Wärmelieferantin bzw. der Streithelferin zu 2), die die elektronischen Heizkostenverteiler installiert hat, ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Diese sind als Erfüllungsgehilfinnen der Beklagten im Rahmen Verpflichtung anzusehen, eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung bereitzustellen. 3. Infolge der von dem Sachverständigen festgestellten Rohrwärmeproblematik und der fehlenden Einregulierung des Heizsystems sind die Kläger mit Heizkosten belastet worden, die sie selbst nicht verursacht haben. Von diesen zu hohen Verbrauchskosten sind die Kläger freizuhalten. Eine - auch nur teilweise - verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung scheidet aus, da die vorliegenden Erfassungswerte unrichtig sind und der tatsächliche Verbrauch der Kläger sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln lässt. Auch eine Berechnung der Heizkosten anhand der VDI-Richtlinie 2077 Bl. 3.5 über die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV, auf die die Kläger ihre Klage ursprünglich gestützt haben, kommt vorliegend nicht in Betracht. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV kann in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Solche Regeln enthält das Beiblatt „Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe“ der VDI-Richtlinie 2077. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV liegen hier indes nicht vor. Die Wärmeleitungen sind im vorliegenden Fall zwar überwiegend ungedämmt; sie sind jedoch im Estrich verlegt und damit nicht freiliegend im Sinne der genannten Vorschrift. Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV scheidet nach der Rechtsprechung des BGH mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. BGH, Urteil v. 15.03.2017, VIII ZR 5/16, WuM 2017, 320). Vor diesem Hintergrund sind die auf die Kläger entfallenden Heizkosten in den streitgegenständlichen Jahren nach einem nicht verbrauchsabhängigen Maßstab, nämlich nach dem Verhältnis der (beheizten) Wohnfläche, abzurechnen. Dieses Vorgehen war bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV in den Fällen, in denen es aufgrund einer Rohrwärmeproblematik zu erheblichen Kostenverzerrungen gekommen war, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. LG Meiningen, Urteil vom 23. September 2002 – 6 S 169/00 –, juris; LG Dresden, BeckRS 2009, 16475; LG Neubrandenburg, BeckRS 2011, 4063; LG Gera, BeckRS 2008, 17016). Auch in der - hier - vorliegenden Konstellation, in der es aufgrund einer Rohrwärmeproblematik zu erheblichen Kostenverzerrungen gekommen ist und eine Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV ausscheidet, ist es geboten, die Heizkosten nach der Wohnfläche zu berechnen (so auch Lammel, WuM 2018, 625, 627; Wall in seiner Anmerkung zur BGH-Entscheidung, WuM 2017, 322). 4. Unter Zugrundelegung eines Verteilungsmaßstabes nach (beheizter) Wohnfläche errechnet sich – ungeachtet eines eventuellen Kürzungsrechtes nach § 12 HeizkV – für die Abrechnungsjahre 2012 bis 2015 ein Gesamtguthaben der Kläger i. H. v. 6.487,20 €. Die Kläger, die mit der Klageschrift, gestützt auf eine Berechnung der Heizkosten anhand der VDI-Richtlinie 2077 Bl. 3.5, ein niedrigeres Gesamtguthaben i. H. v. 4.505,13 € geltend gemacht haben, haben ihre Klage auch im weiteren Prozessverlauf nicht erhöht. Die mithin bestehende Teilklage begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Die Kläger haben in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass sie den streitgegenständlichen Abrechnungsjahren die (Teil-)Beträge zuordnen, die sie bereits mit der Klageschrift für das jeweilige Abrechnungsjahr geltend gemacht haben. Das Gesamtguthaben der Kläger errechnet sich folgendermaßen: Abrechnungsjahr 2012: 35.334,34 € (Gesamtkosten für Heizung) : 1.961,00 m² (gesamte Heizfläche) x 75,40 m² (Heizfläche der klägerischen Wohnung) = 1.358,60 € (auf die Kläger entfallende Heizkosten). Zuzüglich des vereinbarten Umlageausfallwagnisses i. H. v. 2 % der Heizkosten (27,17 €) ergibt sich zu Lasten der Kläger ein Betrag i. H. v. 1.385,77 €. Hiervon abzuziehen sind die geleisteten Vorauszahlungen i. H. v. 3.012,- €. Hieraus ergibt sich bezogen auf die Heizkosten für das Jahr 2012 ein Guthaben der Kläger i. H. v. 1.626,23 €. Hinsichtlich der sonstigen Betriebskosten für das Jahr 2012 stand den Klägern unstreitig ein Guthaben von 73,31 € zu. Insgesamt errechnet sich für das Jahr 2012 mithin ein Gesamtguthaben der Kläger i. H. v. 1.699,54 €. Hiervon machen die Kläger nur einen Teilbetrag i. H. v. 1.434,- € geltend. Abrechnungsjahr 2013 Im Hinblick auf das Abrechnungsjahr 2013 lagen der Kammer die konkreten Berechnungsgrundlagen der Abrechnung nicht vor. Es ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die Heizkosten der Kläger für das Jahr 2013 bei einer Berechnung ausschließlich nach beheizter Fläche auf 1.369,20 € belaufen. Zusammen mit der Umlageausfallwagnis 27,38 € (= 2 % von 1.369,20 €) schulden die Kläger einen Betrag i. H. v. 1.396,58 €. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen i. H. v. 3.012,- € und einer Nachforderung i. H. v. 77,07 €, die die Kläger unstreitig im Hinblick auf die übrigen Betriebskosten für das Jahr 2013 zu tragen haben, errechnet sich für das Jahr 2013 letztlich ein Guthaben der Kläger i. H. v. 1.538,35 €. Davon verlangen die Kläger lediglich einen Teilbetrag i. H. v. 828,92 €. Abrechnungsjahr 2014 Für das Jahr 2014 errechnen sich die Heizkosten der Kläger wie folgt: 32.898,74 € (Gesamtkosten für Heizung) : 1.961,00 m² (gesamte Heizfläche) x 75,40 m² (Heizfläche der klägerischen Wohnung) = 1.264,95 €. Einschließlich Umlageausfallwagnis i. H. v. 25,30 € (= 2 % von 1.264,95 €) entfallen auf die Kläger für das Jahr 2014 somit Kosten i. H. v. 1.290,25 €. Unter Berücksichtigung der für das Jahr 2014 geleisteten Vorauszahlungen i. H. v. insgesamt 3.040,- € und eines Guthabens der Kläger i. H. v. 13,79 €, das im Hinblick auf die sonstigen Betriebskosten für das 2014 entstanden ist, ergibt sich ein Gesamtguthaben i. H. v. 1.763,54 €. Hiervon abzuziehen ist allerdings unstreitig der seitens der Kläger von der Miete einbehaltene Betrag i. H. v. 442,19 €. Hiernach verbleibt ein restliches Guthaben i. H. v. 1.321,35 €. Die Kläger machen hiervon jedoch nur einen Teilbetrag i. H. v. 913,35 € geltend. Abrechnungsjahr 2015 Für das Jahr 2015 errechnen sich folgende Heizkosten: 32.565,81 € (Gesamtkosten für Heizung) : 1.961,00 m² (gesamte Heizfläche) x 75,40 m² (Heizfläche der klägerischen Wohnung) = 1.252,15 € (auf die Kläger entfallende Heizkosten). Zusammen mit der geschuldeten Umlageausfallwagnis i. H. v. 25,04 € (= 2% von 1.252,15 €) schulden die Kläger einen Betrag i. H. v. 1.277,19 €. Nach Abzug der von den Klägern geleisteten Vorauszahlungen i. H. v. 3.180,- € steht den Klägern ein Guthaben i. H. v. 1.902,81 € zu. Zu berücksichtigen ist weiterhin das Guthaben der Kläger in Bezug auf die übrigen Betriebskosten i. H. v. 45,42 €. Das Gesamtguthaben beläuft sich demnach auf 1.948,23 €. Die Kläger hatten jedoch unstreitig bereits einen Betrag i. H. v. 20,27 € von der Miete einbehalten. Nach Abzug dieses Betrages verbleibt schließlich ein Guthaben i. H. v. 1.927,96 €. Die Kläger haben insoweit nur einen Teilbetrag i. H. v. 1.328,86 € rechtshängig gemacht. Ob den Klägern darüber hinaus ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizkV zusteht, aus dem sich ein höheres Guthaben ergeben könnte, vermag dahinzustehen, da bereits das errechnete Guthaben die Klageforderung deutlich übersteigt. 5. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es vorliegend nicht auf die Frage ankommt, ob die Kläger ihre Einwendungen gegen die Abrechnungen innerhalb von zwölf Monaten mitgeteilt haben. Die Rügepräklusion nach § 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB findet auf preisgebundenen Wohnraum, wie er hier vorliegt, keine Anwendung (vgl. BGH, NJW 2005, 3135). 6. Der Schadensersatzanspruch ist, wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, auch nicht verjährt. Die vorliegend geltende 3-jährige Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB ist jedenfalls nicht vor Schluss des Jahres 2016 abgelaufen, da die Kläger frühestens aus der im Oktober 2013 zugegangenen Abrechnung für das Jahr 2012 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt haben. Seit Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 17.12.2016 ist die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 7. Den Klägern stehen zudem gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 BGB Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit zu. Entgegen der Annahme der Kläger ist der Verzugsbeginn nicht schon jeweils zum 01. des übernächsten Monats eingetreten, der auf die Zusendung der jeweiligen Abrechnung folgt. Weder ergibt sich der zugesprochene Schadensersatzanspruch aus den Abrechnungen der Beklagten, noch ist ersichtlich, dass die Parteien insoweit eine bestimmte Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB vereinbart haben. Auch aus den von den Klägern eingereichten Anlagen zur Klageschrift ergibt sich kein früherer Verzugseintritt. Die außergerichtlichen Schreiben des Mieterschutzvereins vom 12.02.2016 und 29.07.2016, mit denen die Beklagte aufgefordert wurde, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieser Schreiben ein bestimmtes Guthaben auszuzahlen, mögen zwar als Mahnung im Sinne des § 286 BGB einzustufen sein. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wann die Schreiben der Beklagten zugegangen sein sollen und mithin wann konkret Verzug eingetreten sein soll. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da lediglich eine Nebenforderung betroffen ist (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO). 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger betraf ausschließlich den Zinsanspruch, der keine streitwerterhöhende Wirkung hat. Konkret ausgerechnet macht die unberechtigte Zinsforderung einen Betrag i. H. v. 309,40 € aus, der im Hinblick auf die Hauptforderung der Kläger i. H. v. 4.505,13 € und den berechtigten Zinsanspruch als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund erschien es gerechtfertigt, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 9. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Insbesondere hat die Kammer eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Heizkosten angewandt, die auch schon vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV in der Rechtsprechung anerkannt war. 10. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.505,13 € festgesetzt.