Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie einen Schadensersatzanspruch zu 2/3 aus dem Schadensfall vom 00.00.2017 im A1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen materiellen Schaden für die Vergangenheit und Zukunft – soweit er nicht Gegenstand des Klageantrags zu 1.b) ist und vorbehaltlich eines Übergangs auf Dritte – sowie jeden künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden – soweit er nicht von dem Klageantrag zu 1.a) erfasst ist – aus dem Schadensfall vom 00.00.2017 zu 2/3 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Tatbestand Der Kläger (*00.00.1967) nimmt die Beklagte aus einem Ereignis vom 00.00.2017 auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht in Anspruch. Am 00.00.2017 ab 18:30 Uhr fand im A1, dem Fußballstadion von C1, ein Bundesligaspiel mit ca. 80.000 Zuschauern statt. Die Beklagte betrieb im Stadion seit dem 01.08.2017 insgesamt 00 D1-Verkaufsstände. Zuvor wurden diese von der A2 GbR betrieben, deren Gesellschafter u.a. der Zeuge E1 war. Dieser war am 00.00.2017 übergangsweise zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter weiter im Stadion für die Verkaufsstände tätig. Der Kläger besuchte das Spiel gemeinsam mit seinem heute 15-jährigen Sohn, dem Zeugen F1, sowie einem Freund aus Schweden. Nach Abpfiff gegen 20:30 Uhr war der Kläger auf dem Weg, das Stadion zu verlassen, als er an einem der D1-Verkaufsstände der Beklagten vorbeikam. Dieser D1-stand war nicht direkt an einer Steckdose aufgebaut. Zur Versorgung des Verkaufsstands mit Strom war ein Kabel quer über den Durchgang über mehrere Meter gelegt und mit einer Gummimatte überdeckt. Auf der Höhe der von der Beklagten verlegten Gummimatte kam es zu einem Sturz des Klägers. Ob der Kläger über die Gummimatte oder nur in deren Nähe gestürzt ist, ist zwischen den Parteien umstritten. In der Laufrichtung des Klägers befand sich in der Mitte des Gangs ein Betonpfeiler. Davor teilten sich die das Stadion verlassenden Besucher. Der Kläger stolperte in diesem Bereich und fiel mit dem Gesicht gegen einen vor dem Betonpfeiler positionierten Mülleimer. Dieser wurde wenige Wochen vor dem Spiel an dieser Stelle einbetoniert. Vor dem Kläger befand sich in diesem Moment niemand. Die Zeugin G1 fand sich unmittelbar nach dem Sturz am Unfallort ein. Die Erstversorgung erfolgte durch den Sanitätsdienst des C1. Der Kläger wurde anschließend mittels Rettungswagen zum Klinikum H1 Abteilung für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie gebracht. Der Kläger wurde arbeitsunfähig krank geschrieben für drei Wochen bis zum 00.00.2017. Die Weiterversorgung erfolgte durch K1 / M1. Seit dem Sturzereignis werden im Stadion keine Kabelmatten mehr verwendet, die Stände stehen nur noch direkt vor Stromquellen oder werden über oberirdische Leitungen versorgt. Der Kläger forderte die Beklagte unbeziffert zur Regulierung auf. Mit Schreiben vom 24.01.2018 lehnte die hinter der Beklagten stehende N1 Versicherung die Regulierung ab. Der Kläger behauptet, die Gummimatte sei rissig und ungesichert gewesen, sie sei mit mehrere Zentimeter hohen Wellen und ohne Verklebung der Ränder verlegt worden. Er sei mit seinem Gesicht auf den Mülleimer gestürzt nach einem vergeblichen Ausfallschritt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sein Sturz habe vermieden werden können durch die Verwendung von Kabelbrücken statt Matten oder die Verklebung der Matten an der Längskante. Außerdem hätten die Stände auch direkt an Stromquellen positioniert werden können. Eine besondere Gefahr ergebe sich daraus, dass nach Spielende unzählige Besucher mit hoher Geschwindigkeit aus dem Stadion strömen, darin liege ein entscheidender Unterschied etwa zu Weihnachtsmärkten, wo alle schlendern. Zu den von ihm erlittenen Verletzungen behauptet der Kläger, er habe Riss-Quetschwunden im rechten Nasen-, Oberlippen- und Unterlippenbereich zu beklagen. Eine einstündige Operation unter großen Schmerzen sei erforderlich gewesen. Er habe sich vier Wochen lang nur über einen Strohhalm flüssig ernähren können, damit die Wunden verheilen konnten und nicht weiter aufrissen. Narben seien verblieben, möglicherweise würde noch eine Korrektions-Operation erforderlich. Er leide unter eine psychischen Belastung, seine rechte Oberlippe sei dauerhaft gefühllos, außerdem habe er Spannungsschmerzen. Eine Nassrasur sei ihm nicht mehr möglich. Außerdem habe er ein Kniegelenködem rechts erlitten und mehrere Monate lang Schmerzen im Kniebereich gehabt. Der Kläger macht als materielle Schadensersatzforderungen geltend: Heilbehandlungskosten 1.517,40 € Brille 461,34 € Handyreparatur 153,74 € Trockenrasierer 39,99 € Summe 2.172,03 € Die Heilbehandlungskosten habe er nicht bei seiner privaten Krankenversicherung eingereicht. Die Kosten für die Brillen- und der Handyreparatur ergäben sich aus den eingereichten Kostenvoranschlägen. Inzwischen habe er eine neue Brille erworben. Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 7.000,00 € sei angemessen. Das Verfahren richtete sich ursprünglich auch gegen die C1 GmbH & Co. KGaA. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn a) ein angemessenes Schmerzensgeld dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie b) 2.275,63 € und 958,19 € an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeglichen materiellen und immateriellen Schaden für die Vergangenheit und Zukunft – insoweit er nicht Gegenstand des Klageantrags zu 1.b) ist und vorbehaltlich eines Übergangs auf Dritte – sowie jeden künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden – soweit er nicht von dem Klageantrag zu 1.a) erfasst ist – aus dem Schadensfall vom 00.00.2017 zu ersetzen. Die Kammer hat das Verfahren gegen die C1 GmbH & Co. KGaA mit Beschluss vom 31.07.2019 (Bl. 235a f. d.A.) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 O 296/19 weitergeführt. Soweit der Kläger die Erstattung von Medikamentenkosten begehrt hat, hat er die Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn a) ein angemessenes Schmerzensgeld dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie b) 2.172,03 € und 958,19 € an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen materiellen und immateriellen Schaden für die Vergangenheit und Zukunft – insoweit er nicht Gegenstand des Klageantrags zu 1.b) ist und vorbehaltlich eines Übergangs auf Dritte – sowie jeden künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden – soweit er nicht von dem Klageantrag zu 1.a) erfasst ist – aus dem Schadensfall vom 00.00.2017 zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, es habe eine Kontrolle der Matte durch den Zeugen E1, außerdem durch den Sicherheitsdienst des C1 stattgefunden. Die Gummimatte sei üblich und in gutem Zustand gewesen. Eine Verklebung habe keinem technischen Standard entsprochen. Kabelbrücken würden keine erhöhte Sicherheit bieten. Die Matte sei für den Kläger außerdem ausreichend erkennbar gewesen. Der erst kurz vorher angebrachte Mülleimer sei 3-4 Meter hinter der Matte einbetoniert worden. Der Kläger habe gar nicht so weit stürzen können, sondern hätte in der Menschenmenge gegen vor ihm gehende Menschen stürzen müssen. Daher sei jedenfalls ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Außerdem habe der Kläger seine Schadenminderungspflicht durch die Nichteinreichung der Rechnungen bei seiner privaten Krankenversicherung verletzt. Dass der Kläger sich die im Klinikum dokumentierten Verletzungen zugezogen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Allerdings werden seitens der Beklagten u.a. eine Pflichtverletzung, die Kausalität des Sturzes für die Folgen und die weiteren Folgen bestritten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Es wurde zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F1, G1 und E1. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 (Bl. 240 ff. d.A.) und 13.02.2020 (Bl. 268 ff. d.A.). --------------- Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und bislang im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Kammer konnte durch Grund- und Teilurteil entscheiden gemäß §§ 304, 301 Abs. 1 S. 2 ZPO, da der Anspruch nach Grund und Betrag streitig, hinsichtlich des Grundes bereits entscheidungsreif und wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie einen Schadensersatzanspruch zu 2/3 aus dem Schadensfall vom 00.00.2017 im A1, jeweils aus §§ 823, 31 BGB. Danach ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Verletzung eingetreten Der Kläger hat unstreitig Verletzungen von Körper und Gesundheit erlitten. 2. Verkehrssicherungspflichtverletzung Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Beklagte eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Es ist nach der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. etwa BGH NJW 2018, 2956 Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 24. März 2015 – I-9 U 114/14 Rn. 18). Dazu gehört insbesondere, dass die im Bereich von Fußgängerwegen von Versorgungsleitungen ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden. In gewissem Maße sind Unebenheiten der Oberfläche ggf. hinzunehmen. Dabei kommt es allerdings auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. In dieser Konstellation konnte dahinstehen, ob überhaupt erforderlich gewesen wäre, das Stromkabel an dieser Stelle zu verlegen oder ob nicht auch ein anderer Standort des Verkaufsstandes oder eine oberirdische Versorgung in Betracht gekommen wären. Auch kam es nicht darauf an, ob die hier verwendete Gummimatte grundsätzlich ohne Verklebung bzw. anderweitige Sicherung vor Wellenbildung oder Verrutschen hätte verwendet werden dürfen. Die Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens (Bl. 73 f. d.A.) war daher nicht erforderlich. Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Gummimatte in einem derart schlechten Zustand war, dass sie so jedenfalls nicht (mehr) hätte verwendet werden dürfen. Wenn überhaupt der Einsatz einer solchen Matte für den Zweck, eine Versorgungsleitung an einer Stelle, an der unzählige Stadionbesucher entlang laufen, die Anforderungen an die Verkehrssicherung erfüllt hätte, dann jedenfalls nur in einem guten Zustand. Eine solche Matte hätte jedenfalls frei von Rissen sein müssen und keine Wellenbildung aufweisen dürfen. Die Matte war in der Mitte eingerissen und rundherum verschlissen. Davon ist die Kammer überzeugt aufgrund der vorgelegten Fotos des Klägers, die unmittelbar nach dem Sturz aufgenommen wurden. Der Zeuge E1 konnte sich an den Zustand der Matte nicht mehr konkret erinnern. Weder er noch ein anderer Mitarbeiter hat konkret eine Zustands- bzw. Lagekontrolle der Matte vorgenommen. Der Zeuge hat lediglich anhand der vorgelegten Fotos angegeben, dass ihn der Riss in der Mitte und der allgemeine Zustand nicht gestört hätten. Seines Erachtens habe es sich nicht um eine Stolperfalle gehandelt. Die Kammer teilt die Bewertung des Zeugen vom Zustand der Matte aufgrund des Fotos nicht. Zum einen kommt es allerdings schon nicht auf seine Bewertung an. Zum anderen ist auch eine Tendenz des Zeugen zugunsten der Beklagten zu erkennen. Dies liegt auch auf der Hand aufgrund der früheren Tätigkeit des Zeugen im gleichen Betrieb und der Eigenschaft seines Sohnes als Gesellschafter der Beklagten. Auch spricht nach Ansicht der Kammer nicht gegen den schlechten Zustand der Matte, dass ggf. auch weiteres Personal im Stadion etwa von anderen Caterern oder des Stadionbetreibers die Matte möglicherweise beanstandet hätte, wenn ihnen Mängel aufgefallen wären. Zum einen wurde die Matte erst nach Spielanpfiff verlegt und befand sich nicht dauerhaft an der Stelle, sodass der Kontrollzeitraum sehr kurz war. Zum anderen ist auch der von den jeweils anwesenden Mitarbeitern angelegte Maßstab unbekannt. Die Zeugin G1 konnte sich an den Zustand der Matte nicht mehr erinnern. 3. Verschulden der Beklagten Die Pflichtverletzung wurde seitens der Beklagten jedenfalls fahrlässig begangen. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für die Beklagte wäre es unschwer zu erkennen gewesen, dass die verwendete Gummimatte nicht mehr in ordnungsgemäßem Zustand war. So hat auch der Zeuge E1 bekundet, dass es immer einen Vorrat an neuen Matten gegeben hatte. Hier wäre jedenfalls ein früherer Austausch erforderlich gewesen. 4.Haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung für den Sturz Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger über die von der Beklagten verlegte Gummimatte gestürzt ist und nicht etwa nur in der Nähe der Gummimatte. Denn es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz – der unstreitig auf der Höhe der Gummimatte erfolgte – auch auf der Gummimatte erfolgte und nicht etwa davor oder dahinter. Diesen konnte die Beklagte nicht erschüttern. 5. Mitverschulden des Klägers, § 254 Abs. 1 BGB Die Kammer erachtet einen Mitverschuldensbeitrag des Klägers von 1/3 angemessen. Dieser wird bei der Berechnung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein, materielle Schadensersatzpositionen sind nur zu 2/3 zu ersetzen. Für den Kläger war erkennbar, dass an der Stelle eine Gummimatte liegt. Zum einen war der Bereich gut ausgeleuchtet, was sich aus den eingereichten Lichtbildern ergibt. Zum anderen hat der Kläger selbst eingeräumt, dass sich im Zeitpunkt des Sturzes unmittelbar vor ihm keine anderen Personen befanden. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte überwiegt allerdings gegenüber der dem Kläger anzurechnenden Nachlässigkeit, sodass sich nach Abwägung eine Quote von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten ergibt. II. Der von dem Kläger geltend gemachte Feststellungsantrag ist ebenfalls entsprechend der Quote begründet und auch bereits entscheidungsreif. Insbesondere liegt das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs sind gegeben. Ist ein Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden, bedarf es keiner weiteren Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99). Angesichts des Verletzungsbildes ist gerade nicht auszuschließen, dass es zu weiteren Schadensfolgen kommen kann, die derzeit nicht absehbar sind und aufgrund des Grundsatzes der Schadenseinheit für die Zukunft haftungsrechtlich abgesichert werden müssen.