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Urteil

32 KLs 63/19

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:0331.32KLS63.19.00
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Tenor

Die Angeklagten C1 und C2 sind des Diebstahls in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, schuldig.

Der Angeklagte C3 ist des besonders schweren räuberischen Diebstahls sowie des Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig.

Der Angeklagte C4 ist des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.

Die Angeklagte C1 wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte C2 wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C3 wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte C4 wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Die Einziehung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 2.335,00 Euro wird angeordnet.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 240 Abs. 1, 3, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt, Abs. 3, 252, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73a StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten C1 und C2 sind des Diebstahls in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, schuldig. Der Angeklagte C3 ist des besonders schweren räuberischen Diebstahls sowie des Diebstahls in einem besonders schweren Fall schuldig. Der Angeklagte C4 ist des besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Die Angeklagte C1 wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Angeklagte C2 wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte C3 wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte C4 wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen. Die Einziehung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 2.335,00 Euro wird angeordnet. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 240 Abs. 1, 3, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt, Abs. 3, 252, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73a StGB G r ü n d e I. Zur Person der Angeklagten 1. Die Angeklagte C1 wurde am 00.00.1994 in xxx in Rumänien geboren und wuchs im Haushalt ihrer Eltern auf. Sie hat zwei ältere Brüder und eine jüngere Schwester. Die Angeklagte verließ nach acht Jahren die Schule mit einem Abschlusszeugnis. In den folgenden Jahren arbeitete sie als Reinigungskraft in Rumänien. Im Jahr 2013 heiratete die Angeklagte den Angeklagten C4 nach Roma-Sitte; eine staatlich anerkannte Eheschließung erfolgte nicht. Die beiden Angeklagten haben eine gemeinsame Tochter im Alter von sechs Jahren, die zurzeit bei den Eltern der Angeklagten C1 lebt. Im Jahr 2019 arbeitete die Angeklagte in Deutschland als Reinigungskraft. Vor ihrer Festnahme hatte die Angeklagte eine eigene Wohnung in D1 bezogen. Im dortigen Mehrfamilienhaus bewohnt auch einer ihrer Brüder eine Wohnung. Der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten vom 04.10.2019 enthält eine Eintragung: Mit Entscheidung vom 31.07.2015 (Az. 24 Cs - 381 Js 1350/15 - 572/15), rechtskräftig seit dem 25.08.2015, hat das Amtsgericht Oberhausen gegen die Angeklagte wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verhängt. 2. Die Angeklagte C2 wurde am 00.00.1990 in xxx in Rumänien geboren. Sie wuchs im Haushalt ihrer Eltern auf und wohnt mit diesen in Rumänien zusammen. Sie hat einen Bruder, den Angeklagten C4, sowie eine jüngere Schwester. Sie besuchte in Rumänien vier Jahre die Schule und arbeitete anschließend in Rumänien als Reinigungskraft. Die Angeklagte hat aus einer früheren Beziehung eine Tochter im Alter von zehn Jahren. Sie ist mit dem Angeklagten C3 liiert und war von diesem zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung hochschwanger. Die Angeklagte reiste ca. drei oder vier Wochen vor ihrer Festnahme nach Deutschland ein und wohnte in der Wohnung der Angeklagten C1 in D1. Ihre Tochter verblieb bei ihrer Familie in Rumänien. Der Bundeszentralregisterauszug der Angeklagten vom 16.10.2019 enthält eine Eintragung: Mit Urteil vom 09.12.2016 (Az. 26 Ds - 138 Js 194/16 – 485/16), rechtskräftig seit dem 17.12.2016, hat das Amtsgericht Oberhausen die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen und gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 13.03.2019 erlassen. 3. Der Angeklagte C3 wurde am 00.00.1995 in xxx in Rumänien geboren und wuchs bei seinen Eltern auf. Er besuchte vier Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Bauhelfer auf Baustellen. Er ist mit der Angeklagten C2 nach Roma-Sitte verheiratet; eine staatlich anerkannte Eheschließung erfolgte nicht. Von dieser erwartete er zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sein erstes Kind. Im September 2019 reiste der Angeklagte erstmals nach Deutschland ein. Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 4. Der Angeklagte C4 wurde am 00.00.1992 in xxx geboren. Er wuchs im Haushalt seiner Eltern auf. Neben der Angeklagten C2 hat er eine weitere jüngere Schwester. Er besuchte fünf Jahre die Schule. Anschließend half er seinem Onkel, der als Automechaniker einen Betrieb hatte. Der Angeklagte, der wie oben ausgeführt mit der Angeklagten C1 liiert ist, reiste im September 2019 nach Deutschland ein und wohnte bei der Angeklagten C1. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Zum Tatgeschehen 1. Die Angeklagten C1 und C2 hatten den Entschluss gefasst, die Barmittel zur weiteren Lebensführung durch die Begehung von Diebstählen zu erlangen. Dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechend begaben sie sich am 30.08.2019 in die Volksbank-Filiale in der 01-Straße 00 in F1. Dort trafen sie auf die Geschädigte D2, die zum Zwecke der Bargeldabhebung an einem Geldautomaten stand, ihre EC-Karte in den dafür vorgesehenen Schlitz eingeführt und ihre PIN eingegeben hatte. Die Angeklagten C1 und C2 stellten sich neben die Geschädigte D2 und legten von ihnen extra zu diesem Zweck mitgeführte Zeitungen zeitweise auf das Bedienfeld des Geldautomaten. Ohne dass die Geschädigte dies bemerkte, gab eine der beiden Angeklagten 800,00 Euro als auszuzahlenden Betrag in das Bedienfeld des Geldautomaten ein. Nachdem der Geldautomat das Geld freigegeben hatte, nahm eine der beiden Angeklagten das Geld an sich, woraufhin sie die Volksbank-Filiale verließen und die Beute teilten. 2. Am 04.09.2019 begaben sich die Angeklagten C1 und C2, die – wie oben ausgeführt – den Entschluss gefasst hatten, die Barmittel zur weiteren Lebensführung durch die Begehung von Diebstählen zu erlangen, erneut in die Volksbank-Filiale in der 01-Straße 00 in F1. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Geschädigte D3, die beabsichtigte an einem der dortigen Geldautomaten Geld abzuheben, bereits die EC-Karte in den dafür vorgesehenen Schlitz eingeführt und ihre PIN eingegeben. Die Angeklagten C1 und C2 stellten sich neben die Geschädigte und legten von ihnen mitgeführte Zeitungen zeitweise auf das Bedienfeld des Geldautomaten. Dabei gelang es einer der beiden Angeklagten 800,00 Euro als auszuzahlenden Betrag einzugeben, ohne dass die Geschädigte dies bemerkte. Nachdem der Geldautomat das Geld freigegeben hatte, nahm eine der Angeklagten das Geld an sich. Sie verließen die Volksbank-Filiale und teilten die Beute. 3. Am 06.09.2019 hielten sich die Angeklagten C1 und C2 im Vorraum der Volksbank Filiale in der 02-Straße 0 in E1 auf, um sich durch die Begehung von Diebstählen Geld für die weitere Lebensführung zu beschaffen. Aufgrund eines zuvor gefassten Tatentschlusses trat zunächst die Angeklagte C1 neben die zu diesem Zeitpunkt am Geldautomaten stehende Geschädigte E2, die beabsichtigte Bargeld abzuheben. Die Angeklagte C1 legte eine von ihr zu diesem Zweck mitgeführte Zeitung auf das Bedienfeld des Geldautomaten. Als die Geschädigte die EC-Karte in den Schlitz eingeführt und ihre PIN eingegeben hatte, trat die Angeklagte C2 ebenfalls unmittelbar neben die Geschädigte an den Geldautomaten. Einer der beiden Angeklagten gelang es sodann 800,00 Euro als auszuzahlenden Betrag einzugeben und diesen Geldbetrag an sich zu nehmen, woraufhin beide Angeklagte die Volksbank-Filiale verließen und die Beute teilten. 4. Ebenfalls am 06.09.2019 begaben sich die Angeklagten C1 und C2 - dieses Mal - zusammen mit dem Angeklagten C3 in den Vorraum der Sparkassen-Filiale 03-Straße 00 in E3. Dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechend stellten sich die Angeklagten C1 und C2 neben die zum Zwecke der Bargeldabhebung am Geldautomaten stehende Geschädigte F2, während der Angeklagte C3 sich ebenfalls im Vorraum befand, um die Tat abzusichern und den Angeklagten C1 und C2 ggf. zur Flucht zu verhelfen. Die Angeklagten C1 und C2 legten von ihnen extra zu diesem Zweck mitgeführte Zeitungen zeitweise auf das Bedienfeld des Geldautomaten. Als die Geschädigte F2 die EC-Karte in den Schlitz eingeführt und die PIN eingegeben hatte, bedrängten die Angeklagten C1 und C2 die Geschädigte, indem sie sie schubsten, woraufhin die Geschädigte F2 versuchte den Abhebungsvorgang durch das Drücken der Taste „Abbruch“ zu beenden. Eine der beiden Angeklagten griff daraufhin den rechten Oberarm der Geschädigten, wodurch diese derart abgelenkt war, dass einer der Angeklagten es gelang, als abzuhebenden Betrag 500,00 Euro einzugeben und den ausgezahlten Betrag an sich zu nehmen, woraufhin die Angeklagten C1, C2 und C3 die Sparkassen-Filiale verließen und die Beute teilten. Bei allen Taten entsprach die Vorgehensweise dem zwischen den Angeklagten abgestimmten „modus operandi“. 5. Alle vier Angeklagten begaben sich am 16.09.2019 in die Innenstadt von F3, um sich durch die Begehung von Diebstählen Geld für ihre gemeinsame Lebensführung zu verschaffen und die Beute anschließend zu teilen. Die Angeklagten wählten den Tatort gemeinsam aus. Die Angeklagten C3 und C4 fuhren die Angeklagten C1 und C2 in die unmittelbare Nähe des Tatortes, der Sparkassenfiliale F3, 04-Straße 00. Der gemeinsame Tatplan erfasste die Vorgehensweise, dass die Angeklagten C1 und C2 Opfer beim Abheben von Geldbeträgen nach Eingabe der PIN ablenken, das Bedienfeld mit Zeitungen abdecken und einen höheren Geldbetrag als Auszahlungssumme eingeben und auszahlen lassen, den sie anschließend unter Ausnutzung der Ablenkung des Opfers entwenden. Dem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan entsprechend, begaben sich die Angeklagten C1 und C2 zu der Sparkassenfiliale, während die Angeklagten C3 und C4 sich in unmittelbarer Nähe zu der Sparkassenfiliale aufhielten. Während die Angeklagten C1 und C2 den Diebstahl unmittelbar ausführen sollten, sollten die Angeklagten C3 und C4 sich in der Nähe der Sparkasse aufhalten, die Tat absichern und die Flucht der beiden Anderen ermöglichen. Dementsprechend parkten sie das Fluchtauto, einen PKW Ford, in Tatortnähe. Als gegen 14.25 Uhr der Zeuge I1 an einem außen liegenden Geldautomaten der Sparkassenfiliale unter Einsatz seiner EC-Karte 50,00 Euro abheben wollte, traten die Angeklagten C1 und C2 rechts und links nah neben den Zeugen I1. Dieser fühlte sich durch die Angeklagten C1 und C2 bedrängt und forderte sie auf, Abstand zu halten. Nachdem die beiden Angeklagten C1 und C2 ein wenig Platz gemacht hatten und der Zeuge I1 das Gefühl hatte, die Situation wieder im Griff zu haben, führte er seine EC-Karte in den dafür vorgesehenen Schlitz ein und gab seine PIN ein. In diesem Moment kamen die Angeklagten C1 und C2 dem Zeugen I1 wieder näher und legten von ihnen extra zu diesem Zweck mitgeführte Zeitungen abwechselnd auf das Bedienfeld des Geldautomaten. Der Zeuge I1 forderte die Angeklagten mehrfach lautstark auf, Abstand zu halten und ihn in Ruhe zu lassen. Entweder die Angeklagte C1 oder die Angeklagte C2 gab unterdessen 400,00 Euro als auszuzahlenden Geldbetrag ein und eine der beiden nahm den Geldbetrag aus dem Ausgabeschlitz. Die Angeklagte C2 verstaute das Geld in ihrer Jackentasche. Anschließend entfernten sie sich aus der Sparkasse. Die Zeugen G1 und G2, die draußen vor dem gegenüber dem Geldautomaten befindlichen Café xxx ca. 15 Meter von der Sparkasse entfernt saßen, vernahmen lautstarkes Gebrüll. Sie rannten zu dem Zeugen I1 und fragten ihn, ob er Hilfe bräuchte. Der Zeuge I1 äußerte den Zeugen G1 und G2 gegenüber die Vermutung, von den beiden Frauen bestohlen worden zu sein. Der Zeuge G1 und der Zeuge I1 folgten nunmehr den Angeklagten C1 und C2, die sich langsamen Schrittes von der Sparkassenfiliale in Richtung 05-Straße bewegten. Noch in der Fußgängerzone, ca. 15 bis 20 Meter von dem Geldautomaten entfernt in westlicher Richtung, konnten die Zeugen I1 und G1 jeweils eine der beiden Angeklagten am Ärmel festhalten. Unterdessen rief der Zeuge G1 mit seinem Mobiltelefon die Polizei. In diesem Augenblick begaben sich die Angeklagten C4 und C3 zu dem Geschehen, um die beiden Frauen – absprachegemäß – zu befreien. Zu diesem Zweck wollten sie an dem Zeugen G2 vorbei, der sich ca. sechs bis sieben Meter von den beiden festgehaltenen Angeklagten C1 und C2 entfernt befand. Der Zeuge G2 stellte sich den beiden Angeklagten C4 und C3 in den Weg, woraufhin diese sich aggressiv vor ihm aufbauten und einer der beiden Angeklagten eine Boxhaltung einnahm. Als der Zeuge G2 in Richtung der Zeugen G1 und I1 schaute, entfernten sich die Angeklagten C4 und C3. Den Angeklagten C1 und C2 gelang es unterdessen sich immer wieder von den Zeugen G1 und I1 loszureißen, die die beiden Angeklagten jedoch immer wieder zu fassen bekamen. Dabei schlugen die Angeklagten C1 und C2 die Zeugen G1 und I1 auch mit den von ihnen mitgeführten Handtaschen. Nachdem sich die Angeklagten C1 und C2 erneut losreißen konnten, bekamen die Zeugen G1 und I1 die Angeklagten C1 und C2 auf dem westlichen Bürgersteig der die Fußgängerzone durchschneidenden zweispurigen 05-Straße erneut zu fassen. In diesem Moment kamen die Angeklagten C4 und C3 mit dem Fluchtfahrzeug mit quietschenden Reifen angefahren, wobei der Angeklagte C4 das Kraftfahrzeug führte. Der Angeklagte C4 bremste das Kraftfahrzeug stark ab und brachte es auf dem westlichen Fahrsteifen der zweispurigen 05-Straße zum Stehen. Nunmehr stieg der Angeklagte C3, der sich auf dem Beifahrersitz befand, aus dem Kraftfahrzeug aus, um die beiden Angeklagten C1 und C2 zu befreien und die Beute zu sichern. Er hielt dabei - ohne, dass dies mit den anderen Angeklagten abgesprochen war - einen in dem Kraftfahrzeug befindlichen Radschlüssel in den Händen, welchen er in bedrohlicher Weise hochhielt und dabei rief „loslassen!“. Die Zeugen, die aufgrund der Drohung des Angeklagten C3 mit dem Radschlüssel Angst bekamen, ließen die beiden Angeklagten C1 und C2 los, die nunmehr zu dem Fluchtfahrzeug rannten und einstiegen. Während der gesamten Zeit hielt der Angeklagte C3 die Zeugen mittels erhobenem Radschlüssel in Schach, um den Angeklagten C1 und C2 das ungehinderte Einsteigen ins Fluchtfahrzeug zu ermöglichen. Der 1,90 Meter große Zeuge G2 stellte sich schräg an das rechte vordere Ende der Motorhaube und legte seine linke Hand auf die Motorhaube, um eine Abfahrt zu verhindern. Der Angeklagte C4 fuhr an und nahm dabei eine Verletzung des vor dem von ihm geführten Fahrzeug stehenden Zeugen G2 billigend in Kauf, wobei dies nicht mit den übrigen Angeklagten abgesprochen war. Dabei kam es ihm auch darauf an, dass die Angeklagten C1 und C2 im Besitz des zuvor erlangten Bargeldes blieben. Der Zeuge G2 wurde durch die Motorhaube und den Seitenspiegel des Kraftfahrzeuges an seinem linken Bein, seiner Hüfte sowie dem linken Ellenbogen verletzt. Er erlitt Prellungen. Der Zeuge G2 litt zwei Tage lang unter Schmerzen, war jedoch nicht in ärztlicher Behandlung. Die Angeklagten flohen mit dem Fluchtfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit und unter Überfahren von roten Ampeln. Sie wurden jedoch durch verfolgende Polizeibeamte in der 06-Straße gestellt. Im BH der Angeklagten C1 wurde ein Bargeldbetrag in 2.335,- € sichergestellt. Sämtliche Angeklagte verfügten im Tatzeitraum über keinerlei geregeltes Einkommen. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zu den Taten vom 30.08.2019 (II. Nr. 1), 04.09.2019 (II. Nr. 2) und 06.09.2019 (II. Nr. 3) beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten C1 und C2. Die Angeklagten C1 und C2 haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass sie die Diebstahlstaten wie in den Anklageschriften dargestellt, begangen haben, um von der Beute ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie hätten insbesondere für die neu angemietete Wohnung der Angeklagten C1 Möbel benötigt sowie für die Hinterlegung der Kaution. Das erbeutete Geld hätten sie nach den Taten untereinander aufgeteilt. Das Gericht hat an der Richtigkeit dieser Geständnisse keinen Zweifel. Angesichts der Einfachheit der angeklagten Sachverhalte und der Tatsache, dass diese Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gerade einmal sechs Monate zurücklagen, konnte die Kammer Erinnerungslücken und/ oder fehlerhafte Erinnerungen der Angeklagten ausschließen. Zudem spricht für die Richtigkeit dieser Angaben, dass die Taten immer demselben Schema folgten, nämlich der Ablenkung des oder der Geschädigten mittels einer Zeitung, dem Abwarten der PIN Eingabe, der Eingabe des Geldbetrages und schließlich der Entnahme des Geldes. Diese Begehungsweise passt auch zu der - wie noch zu erörtern ist - von dem Zeugen I1 im Rahmen der Hauptverhandlung geschilderten Begehungsweise. Dass sie das Geld für ihre Lebensführung benötigten und verwendet haben, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sie zum Zeitpunkt der Taten keiner dauerhaften Beschäftigung nachgegangen sind und damit über keine ausreichenden Einnahmen verfügten. 2. Die Feststellungen zu der Tat vom 06.09.2019 (II. Nr. 4) beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten C1, C2 und C3. Die Angeklagten C1 und C2 haben sich auch bezüglich dieser Tat dahingehend eingelassen, dass sie diese Tat entsprechend der Schilderung in der Anklageschrift begangen haben. Der Angeklagte C3 hat zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 31.03.2010 hat er sodann eingeräumt, dass er die Taten, wie in den Anklageschriften geschildert, begangen habe. Auch hinsichtlich dieser Tat hat die Kammer an der Richtigkeit der Geständnisse der Angeklagten C1, C2 und C3 keinen Zweifel. Angesichts der Tatsache, dass auch diese Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich ca. sechs Monate zurücklag und es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Erinnerung der Angeklagten mit den Geschehnissen am Tattag übereinstimmt. Die Begehungsform der Tat passt auch zu den übrigen festgestellten Taten. Dass der Angeklagte C3 zur Absicherung der Tat hinzugezogen wurde, passt – wie noch auszuführen ist - zu den Feststellungen der Kammer im Hinblick auf die Tat vom 16.09.2019 (II Nr. 5) in F3. 3. Die Feststellungen zu der Tat vom 16.09.2019 in F3 (II Nr. 5) beruhen auf den Geständnissen der vier Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt. a) Die Angeklagte C1 und C2 haben ihre Tatbeteiligung hinsichtlich der Tat vom 16.09.2019 in F3 (II Nr. 5) im Wege der Verteidigererklärung entsprechend den Feststellungen eingeräumt. Lediglich im Hinblick auf den Einsatz der Handtaschen hat die Angeklagte C1 angegeben, sich nicht erinnern zu können, jemanden mit der Tasche bewusst geschlagen zu haben, allerdings habe sie sich mit Kraft loszureißen versucht. Die Angeklagte C2 hat abweichend von den Feststellungen angegeben, mit der Handtasche lediglich gewedelt zu haben. Gewalt sei nie ein Thema gewesen. Auf Nachfrage des Gerichts haben sowohl die Angeklagte C1 als auch die Angeklagte C2 erklärt, dass die jeweilige Erklärung ihrer Verteidigerin ihre jeweilige Einlassung sei. b) Der Angeklagte C3 hat sich zunächst nicht eingelassen. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 31.03.2020 hat er sich im Wege der Verteidigererklärung dahingehend eingelassen, dass er die Taten wie in den Anklageschriften geschildert, begangen habe. Er hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, diese Erklärung sei seine Einlassung. c) Der Angeklagte C4 hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17.03.2020 zunächst dahingehend eingelassen, dass er als er das Geschreie gehört habe, weg gewollt habe. Es sei jedoch keine Rede davon gewesen, dass etwas gestohlen worden sei. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 31.03.2020 hat er sich sodann im Wege der Verteidigererklärung dahingehend eingelassen, dass er die Tat wie in der Anklageschrift geschildert, begangen habe. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte er, diese Verteidigererklärung sei seine Einlassung. d) Die Geständnisse der Angeklagten sind glaubhaft. Die den Feststellungen widersprechenden Angaben der Angeklagten C1 und C2 zu dem Einsatz der Handtaschen sind hingegen nicht glaubhaft und werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. aa) Für die Glaubhaftigkeit der Geständnisse spricht zunächst, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, warum die Angeklagten zu ihren Lasten unzutreffende Angaben machen sollten. Zudem werden die Geständnisse gestützt durch die Angaben der Zeugen I1, G2 und G1, die im Rahmen der Hauptverhandlung das Tatgeschehen wie festgestellt bekundet haben. aaa) Die Angabe der Angeklagten C1 und C2, den Diebstahl unmittelbar ausgeführt zu haben, deckt sich zunächst mit der Aussage des Zeugen I1, der angegeben hat von zwei Frauen am Geldautomaten bedrängt worden zu sein und auch im Übrigen das Geschehen am Geldautomaten detailreich und widerspruchsfrei den Feststellungen entsprechend geschildert hat. Die Kammer hatte keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Überschießende Belastungstendenzen waren nicht ersichtlich. Der Zeuge konnte anschaulich und überzeugend schildern, wie er sich von den beiden Frauen bedrängt gefühlt hat, er jedoch dann das Gefühl gehabt habe, die Situation wieder im Griff zu haben, was ihn zur Weiterführung des Abhebevorgangs veranlasst habe. Dass die Angeklagten C1 und C2 die Tat unmittelbar ausgeführt haben, wird auch bestätigt durch die Aussagen der Zeugen G1 und I1, die das Entfernen zweier Frauen von der Sparkassenfiliale beobachtet und die Verfolgung aufgenommen haben. Dass es sich bei diesen Frauen um die Angeklagten C1 und C2 gehandelt hat, ergibt sich auch aus den durch die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17.03.2020 in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 118, 119 d. A.). Diese wurden seitens der Zeugen im Rahmen der Verfolgung der Angeklagten angefertigt hat und auf denen sind die Angeklagten C1 und C2 eindeutig zu erkennen. Die Feststellung, dass die Angeklagte C2 die 400,00 Euro in ihrer Jackentasche verstaut hat, hat sie selbst eingeräumt. Die Angeklagte C1 hat entsprechend erklärt, dass sie das Geld nicht verstaut habe. bbb) Die Zeugen G1 und G2 haben ihr Aufmerksam werden auf die Situation des Zeugen I1, dessen geäußerte Vermutung bestohlen worden zu sein, übereinstimmend und glaubhaft den Feststellungen entsprechend bekundet. Ferner haben die Zeugen G1 und I1 die Aufnahme der Verfolgung der Angeklagten C1 und C2 sowie die Verständigung der Polizei detailreich geschildert. Sie haben anschaulich geschildert, wie es ihnen immer wieder gelang, die Angeklagten C1 und C2 zu greifen zu bekommen, diese sich jedoch immer wieder losrissen. ccc) Dass sich die Angeklagten C3 und C4 zum Zeitpunkt des Diebstahls in unmittelbarer Nähe zu der Sparkassenfiliale aufgehalten haben, wird durch die Angaben des Zeugen G2 bestätigt. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung den Feststellungen entsprechend das erstmalige und plötzliche Auftauchen der Angeklagten C3 und C4 glaubhaft geschildert. Hierbei hat er insbesondere geschildert, dass sie auftauchten, als die Angeklagten C1 und C2 durch die Zeugen I1 und G1 erstmals, ca. 15 bis 20 Meter von dem Geldautomaten entfernt, festgehalten worden seien. Sie sich demnach in unmittelbar Nähe mit Blick auf das Geschehen aufgehalten haben müssen. Der Zeuge G2 hat anschaulich das aggressive Auftreten der Angeklagten C3 und C4 geschildert und dabei eingeräumt, dass er nicht wisse, welcher der beiden angeklagten Männer die Boxhaltung eingenommen habe. ddd) Dass das Fluchtauto in Tatortnähe geparkt war, ergibt sich bereits daraus, dass die Angeklagten C3 und C4 kurze Zeit nachdem sie von dem Zeugen G2 in der Fußgängerzone davon abgehalten worden war, zu den Angeklagten C1 und C2 zu gelangen, mit dem Fluchtauto auf das 05-Straße erschienen. Die Zeugen G2, I1 und G1 haben das Erscheinen der Angeklagten C4 und C3 den Feststellungen entsprechend übereinstimmend geschildert. Übereinstimmend haben die Zeugen G2 und G1 den von dem Angeklagten C3 in der Hand gehaltenen Radschlüssel beschreiben können und auf Vorhalt des Lichtbilds (Bl. 49 d. A.) diesen auch wiedererkennen können. Soweit die Zeugen G2, G1 und I1 nicht eindeutig sagen konnten, welcher der beiden angeklagten Männer den Radschlüssel in der Hand gehalten hat, hat der Angeklagte C3 auch dies eingeräumt. eee) Dass der Angeklagte C4 losgefahren ist obwohl der Zeuge G2 sich vor dem Kraftfahrzeug befunden hat, haben alle drei Zeugen glaubhaft bestätigt. Diese haben diese Situation übereinstimmend den Feststellungen entsprechend geschildert. Dass der Angeklagte C4 den Zeugen G2 beim Anfahren, wie von dem Angeklagten eingeräumt, gesehen hat, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Zeuge G2 angesichts seiner Größe von 1,90 m nicht hätte übersehen werden können. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen G2 beruhen auf dessen glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Vernehmung. Dieser zeigte sich zwar angesichts des Geschehens sichtlich erregt. Die Kammer hatte jedoch keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Der Zeuge zeigte bei seiner Aussage keine überschießende Belastungstendenz; vielmehr gab er an, dass eine ärztliche Behandlung seiner Verletzung nicht notwendig gewesen sei. fff) Dass die Angeklagten bei der Tat am 16.09.2019 aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes gehandelt haben, ergibt sich daraus, dass sie eingeräumt haben, die Beute teilen zu wollen. Diese Beute sollte jeweils zum Bestreiten des Lebensunterhaltes der beiden Pärchen dienen. Die Tatsache, dass die Angeklagten C3 und C4 die Tatortauswahl mitbestimmt haben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass diese die Angeklagten C1 und C2 in die unmittelbare Nähe des konkreten Tatortes verbracht haben. Dass sie mit ihrem Fahrzeug in unmittelbarer Nähe gehalten haben ergibt sich daraus, dass sie in kürzester Zeit mit dem Fluchtfahrzeug vor Ort waren, um die Angeklagten C1 und C2 in Sicherheit zu bringen. Die konkrete und durch die Zeugenaussagen belegte Vorgehensweise lässt darüber hinaus den sicheren Schluss zu, dass der gemeinsame Tatplan auch die Sicherung der Flucht durch die beiden Männer zum Gegenstand hatte. Die Angeklagten C3 und C4 haben nahezu unmittelbar auf die verfolgenden Zeugen reagiert. bb) Soweit die Angeklagten C1 und C2 bewusste Schläge mit den von ihnen mitgeführten Handtaschen abgestritten haben, ist dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugen G2, G1 und I1 haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass die Angeklagten C1 und C2 mehrfach zielgerichtet mit den Handtaschen geschlagen hätten. Der Zeuge G2 konnte insbesondere erklären, warum er die Handtaschen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt hatte. Er hatte hierzu überzeugend ausgeführt, dass er hiernach nicht gefragt worden sei. Dass der Zeuge an diese nicht gedacht hatte, nachdem er zuvor mit einem Kraftfahrzeug angefahren worden war, erscheint der Kammer einleuchtend. 4. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf deren Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister die Angeklagte C1 betreffend vom 04.10.2019, die Angeklagte C2 betreffend vom 16.10.2019, den Angeklagten C3 betreffend vom 08.10.2019 und den Angeklagten C4 betreffend vom 23.10.2019. 5. Das sichergestellte Geld stammt zur Überzeugung der Kammer aus rechtswidrigen Taten. Das erbeutete Geld sollte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen. Keiner der Angeklagten verfügte zur Tatzeit über legales Einkommen. Irgendwelche Umstände wonach das Geld aus legalen Quellen stammen könnte sind von den Angeklagten nicht beschrieben worden und auch sonst nicht ersichtlich. IV. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagten C1 und C2 Die Angeklagte C1 und die Angeklagte C2 haben sich jeweils durch die unter II. Nr. 1-4 geschilderten Taten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in vier Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1 StGB, 243 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Ferner haben sie sich durch die unter II. Nr. 5 geschilderten Tat wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 Abs. 1 StGB, 243 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Den Tatbestand des besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB haben die Angeklagten hingegen nicht verwirklicht, denn die Kammer konnte nicht feststellen, dass sie Gelegenheit hatten, sich der Beute zu entledigen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Einsatz des Radschlüssels und das Wegdrängen des Zeugen G2 von einem gemeinsamen Tatplan gedeckt war. Sowohl das Verhalten des Angeklagten C3 als auch das Verhalten des Angeklagten C4 stellte für die jeweils anderen Angeklagten einen Exzess dar. Mit Beschluss vom 31.03.2020 hat die Kammer bezüglich der Angeklagten C1 und C2 den Anklagevorwurf antragsgemäß gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Diebstahls und der versuchten Nötigung beschränkt. 2. Angeklagte C3 Der Angeklagte C3 hat sich durch die Tat zu II. Nr. 4 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 Abs. 1 StGB, 243 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In Abweichung von der Anklageschrift vom 05.12.2019 (Az. 910 Js 1851/19) war der Angeklagte C3 bei dieser Tat nicht lediglich Gehilfe, sondern Mittäter, worauf die Kammer in der Hauptverhandlung vom 31.03.2020 hingewiesen hat. Ferner hat sich der Angeklagte C3 durch die Tat zu II. Nr. 5 wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB strafbar gemacht, indem er mit dem Radschlüssel den Zeugen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben gedroht hat, um die Angeklagten C1 und C2 zu befreien und den Besitz der Beute zu erhalten. Im Zeitpunkt der Gewaltanwendung war der Diebstahl zwar vollendet aber noch nicht beendet, da keine Sicherung der Beute eingetreten war. Die Angeklagten C1 und C2 wurden nahezu unmittelbar nach dem Diebstahl durch die Zeugen verfolgt. Der Angeklagte C3 ist als Mittäter zu bestrafen, denn er war Mittäter des zuvor begangenen Diebstahls. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung, so dass Durchführung und Ausgang der Tat von seinem Willen abhängen (vgl. BGH, 4 StR 420/05, Beschluss vom 29.09.2005). Ausreichend für die Annahme der Mittäterschaft ist, dass dieser den Mitangeklagten zum Tatort bringt, auf diesen wartet, um die Flucht zu ermöglichen und anschließend die Flucht tatsächlich ermöglicht (vgl. dazu BGH, 3 StR 439/15, Beschluss vom 08.12.2015). Der Angeklagte C3 sollte einen Teil der Beute erhalten. Diese diente nach den Angaben sämtlicher Angeklagter zum Bestreiten des Lebensunterhaltes. Ferner war er an der Auswahl des Tatortes beteiligt, indem er gemeinsam mit dem C4 die Mitangeklagten zum Tatort brachte. Darüber hinaus hat er durch sein Verhalten, indem er die nachfolgenden Zeugen unter Einsatz des Radschlüssels zurückdrängte, die Flucht ermöglicht. 3. Angeklagte C4 Der Angeklagte C4 hat sich durch die Tat zu II. Nr. 5 wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB strafbar gemacht, indem er mit dem Fahrzeug gegen den Zeugen G2 gefahren ist, hat er Gewalt verübt, um die Flucht zu ermöglichen und sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Auch dieser war nach den zuvor geschilderten Grundsätzen als Mittäter anzusehen. Er war genauso an der Auswahl des Tatortes beteiligt, sollte an der Beute partizipieren und hat durch sein Verhalten das zunächst endgültige Entkommen vom Tatort ermöglicht. Ferner hat er durch dieses Verhalten tateinheitlich den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB verwirklicht. V. Strafzumessung 1. Angeklagte C1 Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bezüglich der Angeklagten C1 für alle fünf Taten den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt. Die Erfüllung des Regelbeispiels indiziert demgemäß die Annahme eines besonders schweren Falles. Im Rahmen der Abwägung, ob trotz Erfüllung des Regelbeispiels die Nichtannahme eines besonders schweren Falles gerechtfertigt ist, sind die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen. Zu Gunsten der Angeklagten C1 hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass sie sich geständig eingelassen hat. Ferner, dass sie sich bei den Geschädigten schriftlich entschuldigt hat und sich im Rahmen der Hauptverhandlung noch einmal persönlich bei dem Zeugen I1 entschuldigt hat und Reue gezeigt. Ferner hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten C1 gewertet, dass sie dem Zeugen I1 im Rahmen der Hauptverhandlung 400,00 Euro zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung überreicht hat. Schließlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie als Erstverbüßerin und Ausländerin, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, besonders haftempfindlich ist. Dies stellen jedoch keine Umstände dar, die trotz Erfüllung des Regelbeispiels die Nichtannahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen würden. Zudem war zu Lasten der Angeklagten C1 zu berücksichtigen, dass sie bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass es sich um eine geringe Geldstrafe handelte. Ferner hat sie in relativ kurzer Zeit eine Reihe von gleichgelagerten Taten begangen, die eines gewissen Maßes an Planung bedurften. Im Rahmen der Abwägung war hinsichtlich der unter II. Nr. 5 geschilderten Tat zudem zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich eine versuchte Nötigung begangen hat. Bei der Bemessung des konkreten Strafmaßes hat die Kammer sämtliche der vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden strafmildernden und strafschärfenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Abwägung all dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau hält die Kammer für die unter II Nr. 1-4 geschilderten Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen. Ferner hält die Kammer unter Abwägung all dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau für die unter II Nr. 5 geschilderten Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Unter Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 StGB unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen, um Tat und Täterin ausreichend gerecht zu werden. Die Vollstreckung dieser Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Absatz 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe als einem Jahr zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Vorliegend kann der Angeklagten jedoch bereits keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden. Die Angeklagte kann keine geordneten sozialen Strukturen vorweisen. Die Angeklagte verfügt weder über eine Berufsausbildung, noch über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis . Vielmehr bestritt sie ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Begehung von Straftaten. 2. Angeklagte C2 Bezüglich der Angeklagten C2 hat die Kammer - wie bei der Angeklagten C1 - für alle fünf Taten den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Auch hier ist die Annahme eines besonders schweren Falles durch die Erfüllung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB indiziert. Im Rahmen der Abwägung, ob trotz Erfüllung des Regelbeispiels die Nichtannahme eines besonders schweren Falles gerechtfertigt ist, sind die allgemeinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten C2 berücksichtigt, dass sie sich hinsichtlich des Diebstahls in F3 (Tat zu II Nr. 5) bereits im Ermittlungsverfahren geständig eingelassen hat und im Rahmen der Hauptverhandlung auch hinsichtlich der übrigen Taten ein Geständnis abgelegt hat. Ferner hat sie sich bei dem Zeugen I1 im Rahmen der Hauptverhandlung persönlich entschuldigt und Reue gezeigt. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte als Erstverbüßerin und Ausländerin ohne Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt der Haft schwanger war, wobei die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen hat, dass diese Schwangerschaft bereits zum Zeitpunkt der Taten vorgelegen hat. Dies stellen jedoch keine Umstände dar, die trotz Erfüllung des Regelbeispiels die Nichtannahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen würden. Zudem war zu Lasten der Angeklagten C2 zu bewerten, dass sie bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sie sich diese Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe nicht als Warnung hat dienen lassen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese Strafe bei Begehung der ersten hier abzuurteilenden Tat bereits erlassen war, wenn auch erst ca. fünf Monate zuvor . Ferner hat auch sie in relativ kurzer Zeit eine Reihe von gleichgelagerten Taten begangen, die eines gewissen Maßes an Planung bedurften. Im Rahmen der Abwägung war hinsichtlich der unter II. Nr. 5 geschilderten Tat zudem zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich eine versuchte Nötigung begangen hat. In einer Gesamtschau hält die Kammer unter Abwägung all dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte für die unter II Nr. 1-4 geschilderten Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für tat- und schuldangemessen. Ferner hält die Kammer unter Abwägung all dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau für die unter II Nr. 5 geschilderten Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten für tat- und schuldangemessen. Unter Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 StGB unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen, um Tat und Täterin ausreichend gerecht zu werden. 3. Angeklagter C3 a. Hinsichtlich des Angeklagten C3 und der Tat zu Ziff. II Nr. 4 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Auch hier ist die Annahme eines besonders schweren Falles durch die Erfüllung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB indiziert. Im Rahmen der Abwägung, ob trotz Erfüllung des Regelbeispiels die Nichtannahme eines besonders schweren Falles gerechtfertigt ist, hat die Kammer die allgemeinen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten C3 hat die Kammer sein Geständnis gewertet. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er als Erstverbüßer und Ausländer ohne Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass er Reue gezeigt hat. Dies stellen jedoch keine Umstände dar, die trotz Erfüllung des Regelbeispiels die Nichtannahme eines besonders schweren Falles rechtfertigen würden. In einer Gesamtschau hält die Kammer unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte für die unter II Nr. 4 geschilderte Tat eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen. b. Hinsichtlich des unter Ziffer II Nr. 5 geschilderten Geschehens in F3 ist die Kammer zunächst von dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat jedoch das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB geprüft und nach der gebotenen Abwägung auch angenommen. Von einem minderschweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheinen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minderschwerer Fall einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden. Im Rahmen der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, sind zunächst die allgemeinen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen. Insoweit hat die Kammer zunächst zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt und Reue gezeigt hat. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er als Erstverbüßer und Ausländer ohne Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Zeugen G2, G1 und I1 das Geschehen vergleichsweise gut verkraftet haben und keine psychischen Schäden davon getragen haben. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass das gesamte Tatgeschehen auf einem Tatplan fußte, der nicht unerhebliche planerische Aspekte aufwies, wie z.B. Vorkehrungen zur Flucht. Insgesamt weicht das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. Bei der Bemessung des konkreten Strafmaßes hat die Kammer sämtliche genannte Umstände erneut abgewogen. Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Unter Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 StGB unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen, um Tat und Täter ausreichend gerecht zu werden. 4. Angeklagter C4 Der Angeklagte hat tateinheitlich den Tatbestand eines besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB und einer gefährliche Körperverletzung §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB verwirklicht. Bei der Bestimmung des Strafrahmens hatte die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB auf das Strafgesetz abzustellen, welches die schwerste Strafe androht. Vorliegend ist das der besonders schwere räuberische Diebstahl. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB geprüft und nach der gebotenen Abwägung auch angenommen. Von einem minderschweren Fall ist - wie bereits oben ausgeführt - auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheinen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als minderschwerer Fall einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter bedeutsam sein können, angestellt werden. Im Rahmen der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall in diesem Sinne vorliegt, sind zunächst die allgemeinen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen. Insoweit hat die Kammer zunächst zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und er als Erstverbüßer und Ausländer ohne Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass die Zeugen G2, G1 und I1 das Geschehen vergleichsweise gut verkraftet haben und keine psychischen Schäden davon getragen haben. Außerdem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge G2 nur leichte Verletzungen davon getragen hat. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Bei einer Gesamtabwägung aller vorgenannten Umstände überwiegen die strafmildernd zu bewertenden Gesichtspunkte die strafschärfenden erheblich, so dass die Anwendung des hohen Regelstrafrahmens mit seiner Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe zur Ahndung der vorliegenden Tat unangemessen erscheint. Die Kammer hat bei Bemessung des konkreten Strafmaßes sämtliche der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden strafmildernden und strafschärfenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. VII. Einziehung Die 2.335,00 Euro unterliegen der Einziehung gemäß §§ 73, 73a StGB. Das sichergestellte Geld stammt aus rechtswidrigen Taten. Die Angeklagten verfügten über keinerlei legales Einkommen oder sonstige legale Einnahmequellen. Zur Einnahmeerzielung waren die Angeklagten, insbesondere die auch letzte Gewahrsamsinhaberin, die Angeklagte C1, auf die Begehung von Straftaten angewiesen.