Urteil
32 KLs 62/19
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2020:0403.32KLS62.19.00
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Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte.
Angewendete Vorschriften: §§ 20, 63 StGB
Entscheidungsgründe
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte. Angewendete Vorschriften: §§ 20, 63 StGB G r ü n d e: I. Zur Person Der Beschuldigte ist am 00.00.1962 in X1 geboren und wuchs bei seiner Mutter auf. Kontakt zu seinem leiblichen Vater bestand nicht. Im Alter von 9 Monaten bis 4 Jahren lebte der Beschuldigte in einem Kinderheim in X2, bevor seine Mutter, die zwischenzeitlich nach München gezogen war und dort wieder geheiratet hatte, ihn wieder zu sich holte. In München besuchte der Beschuldigte dann auch den Kindergarten. Im Alter von 10/11 Jahren zog der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Mutter und dem Stiefvater nach E2 zurück, wo sein Stiefvater ein italienisches Restaurant eröffnete. Die Schule besuchte der Beschuldigte regelgerecht, nach der Grundschule wechselte der Beschuldigte auf eine Hauptschule und nach bestandenem Abschluss auf eine Realschule. Anschließend besuchte der Beschuldigte die gymnasiale Oberstufe und erwarb trotz einiger schulischer Schwierigkeiten und Wiederholung zweier Klassenstufen das Abitur. Aus der zweiten Ehe der Mutter gingen die beiden Stiefbrüder des Beschuldigten, X3 und X4, hervor. Beide Stiefbrüder wohnen heute in E2. Der Beschuldigte hat zu ihnen ebenso wie zu dem Stiefvater nur wenig Kontakt. Die Mutter des Beschuldigten verstarb am 00.00.2019. Ab 1984 studierte der Beschuldigte Elektrotechnik an der Technischen Universität E2, brach das Studium dort allerdings nach kurzer Zeit ab und setzte es stattdessen an der Fachhochschule fort, wo er 1994 einen Abschluss als Diplom-Ingenieur erwarb. Als solcher arbeite er dann ca. 7 Jahre bei einem xxx für Elektrotechnik in E2. Im Jahr 1990 heiratete der Beschuldigte seine Freundin, die er 10 Jahre zuvor kennengelernt hatte. Aus der Ehe gingen zwei Söhne, geboren 0000 und 0000, hervor. Schon als Kind und auch später während des Studiums nahm sich der Beschuldigte selbst als Einzelgänger wahr. Erstmals in psychologische Behandlung begab sich der Beschuldigte 1998 auf Veranlassung seiner Ehefrau, weil sie bemerkte, dass er sich zunehmend zurückzog, Probleme mit seiner Umwelt hatte und er sich gemobbt fühlte. Auch gab es zunehmend Probleme innerhalb der Familie. Es folgten mehrere stationäre Behandlungen ab 1999 in der LWL-Klinik E2. 2001 verlor der Beschuldigte dann seinen Arbeitsplatz und seine Frau ließ sich von ihm scheiden. Zu seinen Söhnen und seiner Ex-Frau besteht seit der Scheidung kein Kontakt mehr. Der Beschuldigte lebte in der Folgezeit allein in der ehelichen Wohnung, wo er tagsüber von 8.00 – 20.00 Uhr Fernsehen, vor allem Gerichtsshows, schaute, um nach seinen Angaben die Menschen besser zu verstehen. Soziale Kontakte unterhielt er kaum noch. Die 2002 eingerichtete Betreuung, welche unter anderem die Vermögensorge umfasste und auf eine Psychose des Beschuldigten aus dem schizophrenen Formenkreis gestützt wurde, wurde im Januar 2017 auf Drängen des Beschuldigten aufgehoben. Seit Beginn der Betreuung bezieht der Beschuldigte eine Erwerbsminderungsrente aufgrund seiner psychischen Erkrankung und ergänzend ALG-Leistungen. Der Beschuldigte, der sich nach seinen Angaben „immer gut“ fühlte – mit Medikamenten oder ohne –, setzte 2013 eigenständig seine wegen der psychiatrischen Erkrankung verordneten Medikamente vollständig ab. 2015 wurde gegen den Beschuldigten ermittelt, weil er sich wiederholt in der Nähe des 01-Gymnasiums und der 01-Realschule in E2 aufhielt und dort unter anderem eine Sechsklässlerin fragte, ob sie „für 20 Cent alles machen“ würde. Im Jahr 2017 begann der Beschuldigte in psychotischer Verkennung seiner eigenen Leistungsfähigkeit ein Studium an der Universität E2 im Fach Informatik und später auch im Fach Mathematik. Zudem wollte er im Rahmen des universitären Alltags mehr über menschliche Beziehungen und über das Verhalten von Frauen erfahren. In paranoiden Verkennung der Realität nahm er in dieser Zeit eine Art Parallelwelt wahr, in welcher ihm das Verhalten von Frauen plötzlich klar wurde ebenso wie seine vermeintlich positive Wirkung auf Frauen. Eine Prüfung in den Studienfächern legte er nicht ab. Im Jahr 2019 wurde er exmatrikuliert. Die Wohnung des Beschuldigten wurde im August 2018 geräumt. Der Beschuldigte hatte die Miete nicht mehr gezahlt, weil er in wahnhafter Verkennung der Realität meinte, in der Wohnung habe aufgrund alter Elektroinstallationen ein „offener Spannungsbogen“ vorgelegen. Seitdem war der Beschuldigte bis zu seiner Unterbringung in dem vorliegenden Verfahren obdachlos und nächtigte zumeist an der Emscher in der Nähe der Universität E2. Die meiste Zeit verbrachte er dabei tagsüber in der Universitätsbibliothek, wo er auch ein kleines Schließfach für seine geringe Habe angemietet hatte. Die Zeit der Obdachlosigkeit und die damit verbundene Freiheit sowie Verbundenheit mit der Natur genoss der Beschuldigte nach seinen Angaben sehr. Finanzielle Probleme habe er nicht gehabt. Tatsächlich verwahrloste der Beschuldigte spätestens seit Beginn seiner Obdachlosigkeit zunehmend hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbildes. Seine Kleidung war schmutzig, er sah ungepflegt aus und hatte einen unangenehmen Körpergeruch. Damit einhergehend kam es in den Räumlichkeiten der Bibliothek mehrfach zu Konfliktsituationen: Im November 2018 besprach der Beschuldigte mit der Zeugin F2, Bibliothekarin in der Universitätsbibliothek, dass er einige Bücher, die er ausgeliehen hatte, nicht zurückgeben könne, weil diese bei der Räumung seiner Wohnung verloren gegangen seien. Im Rahmen dieses Gespräches lümmelte der Beschuldigte auf der Theke des Service-Centers, war sehr unruhig und distanzlos. Seit März 2019 gab es vermehrt Nutzerbeschwerden über den Beschuldigten wegen seines unangenehmen Körpergeruchs nach Schweiß, besonders, wenn er seine Schuhe auszog. Am 01.03.2019 beschwerten sich mehrere Studentinnen, dass sie sich unangenehm von dem Beschuldigten beobachtet fühlten und von diesem unangemessen angesprochen würden. Außerdem wurde der Beschuldigte dabei gesehen, wie er die Damentoilette verließ. Dabei nutzte der Beschuldigte die Damentoilette, weil er in psychotischer Verkennung der Realität sich von Homosexuellen und dem „Schwulendezernat“ verfolgt fühlte. So fasste er den Umstand, dass er auf der Herrentoilette männliche Studenten mit geöffneter Hose sah, als sexuelle Avancen der Studenten ihm gegenüber auf. Am 08.03.2019 hielt sich der Beschuldigte gegen 19:30 Uhr im PC-Bereich der Universitätsbibliothek auf, spielte dort am Computer und zog hierfür seine Schuhe aus. Als der Zeuge A2, der vor dem Beschuldigten saß, ihn bat, seine Schuhe wieder anzuziehen, reagierte er zunächst nicht, auf erneute Bitte stand er auf, schrie in aggressiver Weise „Eyhhh“ und hob zur Verdeutlichung seiner Empörung die Arme. Der Zeuge A2 benachrichtigte daraufhin die Sicherheitsmitarbeiter, unter anderem den Zeugen E1. Auf die wiederholte Bitte des Kollegen des Zeugen E1 erhob sich der Beschuldigte und verließ dann den Raum, wobei er sich zuvor nochmals in aggressiver Weise hinter dem Zeugen aufbaute, auf ihn zeigte und schrie „Dieses Arschloch hat sich beschwert!“ Dabei spuckte der Beschuldigte auf den Tisch, an dem der Zeuge A2 saß. Nach einem kurzen Moment kam der Beschuldigte in Begleitung des Zeugen E1 zurück, weil er etwas vergessen hatte. Dabei trat er auf Höhe des Zeugen A2 vor Wut mit einiger Wucht gegen den Rucksack des Zeugen, so dass dieser hochflog. Aus dem Rucksack fiel dabei eine Glasflasche heraus, welche den Zeugen A2, der noch am PC saß, am Nasenbein traf. Der Zeuge A2 erlitt dadurch eine leichte Hautabschürfung und Rötung im oberen Bereich des Nasenbeins sowie Schwindel. Er begab sich zwei Tage in stationäre Behandlung. Der Vorfall vom 08.03.2019 ist nicht Gegenstand der Antragsschrift. Am 19.03.2019 lag der Beschuldigte in der Mittagszeit schlafend auf dem Boden im Raum E1 der Universitätsbibliothek. Hierüber sowie über den unangenehmen Körpergeruch des Beschuldigten beschwerten sich die Nutzer der Bibliothek. Auf Ansprache der Zeugin F2, die um die Impulshaftigkeit des Beschuldigten wusste und deshalb sogleich den Wachdienst hinzugerufen hatte, verließ der Beschuldigte die Räumlichkeiten. Verständnis für den ihm erteilten Tagesverweis hatte der Beschuldigte allerdings nicht. Als er dennoch am späten Nachmittag gegen 16:45 Uhr zurückkam, wurde er von der Zeugin F2 in Begleitung des Wachpersonals gebeten, das Gebäude zu verlassen und sein Schließfach zu räumen, von welchem aus ebenfalls ein unangenehmer Geruch ausging. Der Beschuldigte beschimpfte daraufhin die Zeugin, verließ aber anschließend das Gebäude. Auch dieser Vorfall ist nicht Gegenstand der Antragsschrift. Mit Schreiben vom 27.03.2019 wurde dem Beschuldigten Hausverbot für das gesamte Gelände der Technischen Universität E2 erteilt. Ob dem Beschuldigten das Schreiben zugestellt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Allerdings wusste der Beschuldigte um das Verbot. Dennoch hielt sich der Beschuldigte am 06.04.2019 gegen 14.10 Uhr in dem Gebäude 01--Str. 0 auf dem Campus xxx der Technischen Universität E2 auf. Diese Tat wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung eingestellt. Der Beschuldigte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 26.11.2019 bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Beschuldigte leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie und ist zudem seit seinem 18. Lebensjahr starker Raucher. Zuletzt rauchte er ca. 60 Zigaretten pro Tag. In dieser Sache wurde der Beschuldigte am 03.09.2019 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 03.09.2019 zunächst im Justizvollzugskrankenhaus in X5 und seit dem 04.09.2019 in der LWL-Maßregelvollzugsklinik in X6. Im Rahmen der Unterbringung verhielt sich der Beschuldigte noch in den Tagen nach der Aufnahme trotz Medikation distanzlos gegenüber den Mitarbeiterinnen, starrte diese an, sprach sie an und sagte, dass sie „sehr hübsche Titten“ hätten und er beide „am liebsten auf der Stelle ficken“ würde. Auch versuchte er, sich anal einen Plastikbecher einzuführen, weil er es „so machen“ müsse, „wie es aufgefordert“ sei. Wenngleich Dranghaftigkeit und Getriebenheit unter medikamentöser Therapie und Reizabschirmung in der geschlossenen Unterbringung zumindest ansatzweise zurückgedrängt werden konnten, ist das psychotische Erleben des Beschuldigten nach wie vor handlungsrelevant. Eine Stabilisierung des Beschuldigten konnte bislang nicht erzielt werden. Der Beschuldigte besitzt weder Behandlungs- noch Krankheitseinsicht. II. Feststellungen zur Sache 1. Anlasstat Der Beschuldigte, der an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägtem Beziehungswahn leidet, ging am Morgen des 25.04.2019 von der 03-straße kommend zum 01-Park in E2. Als er im 01-Park war, kam ihm der Gedanke, dass er eine Frau „brauche“. Gegen 9.00 Uhr schob die Zeugin E3 ihr Fahrrad auf der 02-Straße in E2 und wollte zum Altglascontainer. Der Beschuldigte kam ihr entgegen. In dem Moment, in dem der Beschuldigte sich etwa auf Höhe der Zeugin E3 befand und diese erblickte, spürte er krankheitsbedingt die plötzliche Eingebung, sie küssen zu wollen. Für ihn fühlte dies sich an, als ob es „klick“ in seinem Kopf gemacht hätte. Er atmete für die Zeugin deutlich hörbar tief aus, schaute sie erstaunt an und forderte sie in wahnhafter Verkennung der Realität und der krankheitsbedingt irrigen Annahme, die Zeugin sei ihm zugetan, auf: „Küss mich!“. Der befehlsartige Tonfall des Beschuldigten ließ dabei kein Nein als Antwort zu. Die Zeugin versuchte noch an dem Beschuldigten vorbeizugehen. Der Beschuldigte aber ergriff die Zeugin kraftvoll mit beiden Händen an den Oberarmen oder an den Schultern und hielt sie fest, um sie zu küssen. Die Zeugin E3 ließ daraufhin ihr Fahrrad los und befreite sich mit erheblichem Widerstand aus dem Griff des Beschuldigten, um umgehend in schnellem Sprint wegzurennen. Dabei rief sie laut um Hilfe. Der Beschuldigte verfolgte sie jedoch unmittelbar auf dem Fuße, ebenfalls in schnellem Tempo. Er wollte die Zeugin nach wie vor küssen. Erst als ihnen ein Fußgänger entgegenkam und sich – den Hilferufen der Zeugin annehmend – selbstbewusst zwischen sie und den Beschuldigten stellte, blieb der Beschuldigte auf einer Verkehrsinsel stehen und gab die Verfolgung auf. Die Zeugin fand Zuflucht in dem nahegelegenen Altenpflegeheim, von wo aus sie die Polizei verständigte. Nachtatgeschehen : Kurz vor Eintreffen der Einsatzkräfte hatte sich der Beschuldigte auf der Fußgängerinsel, auf welcher er stehen geblieben war, auf den Boden gelegt und verharrte nun dort. Passanten standen um den Beschuldigten herum. Als die Zeugin E3, die durch den Vorfall sehr aufgewühlt war, an dem Beschuldigten vorbei Richtung Funkstreifenwagen ging, um sich zu erkennen zu geben, rief der Beschuldigte in seinem wahnhaften Erleben verfangen, der Zeugin charmant lächelnd ein „Hey“ entgegen. Die Zeugin verstand dies als eine abstoßende dreiste Anmache. Auf Ansprache des Zeugen PK C1 reagierte der Beschuldigte nicht, sondern sprach weiter wirr vor sich hin. Er machte dabei einen desorientierten, apathischen Eindruck auf die Polizeibeamten. Erst im Zuge des Versuchs des PK C1, zu dem Beschuldigten durchzudringen, wurde der Beschuldigte langsam munterer und wollte aufstehen. Der Zeuge PK C1 ergriff den Beschuldigten daher an der Schulter und forderte ihn auf, sitzen zu bleiben. Plötzlich und ohne Vorwarnung sprang der Beschuldigte dann auf und schlug mit der linken Faust in Richtung des Bauches des Zeugen PK C1, um diesen zu verletzen. Durch einen Drehhebelgriff konnte der Zeuge PK C1 den Angriff jedoch unverletzt abwehren und den Beschuldigten am Boden mittels Handfesseln fixieren. Der Beschuldigte wurde im Anschluss nach PsychKG vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Aufgrund des Erlebten hat die Zeugin E3 ihr Verhalten derart geändert, dass sie misstrauischer und vorsichtiger geworden ist, häufiger die Straßenseite wechselt, wenn ihr verdächtige Personen entgegen kommen und sich insgesamt nicht mehr so unbefangen bewegt, wie vorher. Eine psychologische Nachsorge war allerdings nicht erforderlich. Im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte bei der Zeugin E3 für sein Verhalten. Aufgrund seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie war der Beschuldigte bei Tatbegehung zwar noch eingeschränkt fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen, allerdings krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, nach dieser Unrechtseinsicht zu handeln und sein Verhalten entsprechend zu steuern. 2. Anlasstat Am 03.09.2019 befuhr die Zeugin B2 gegen 7:20 Uhr mit dem Fahrrad den Fahrbürgersteig der 04-Straße in E2 in Richtung F1. Auf Höhe der Hausnummer 000 gegenüber der dort befindlichen Shell-Tankstelle kam ihr der Beschuldigte entgegen. Der Beschuldigte, der an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägtem Beziehungswahn leidet, verspürte einen wahnhaften Drang, einer Frau nah zu sein. Er hatte den fremden Gedanken, „Geh zu dieser Frau“. Dazu lief er mittig auf dem Bürgersteig und kam direkt auf die Zeugin B2 zu. Da diese nicht genau einschätzen konnte, ob sie rechts oder links an ihm vorbeifahren könne, verringerte sie ihr bereits gemäßigtes Tempo nochmals. Als der Beschuldigte auf Höhe der Zeugin war, packte er diese plötzlich, zielgerichtet und mit erheblicher Kraftaufwendung von vorn an den Oberarmen, zerrte sie in aggressiver Weise seitlich vom Fahrrad und stieß sie auf den Boden, wobei die Zeugin zuerst seitlich auf dem rechten Knie aufkam und dann durch den Beschuldigten, der ca. 1,90 m groß ist und eine massive Statur aufweist, auf den Rücken gedrückt wurde. Die Zeugin trug dabei einen Rucksack, weswegen sie leicht nach hinten gebeugt im Hohlkreuz auf dem Boden lag. Der Beschuldigte hockte sich unmittelbar breitbeinig auf die Zeugin und beugte seinen Oberkörper nach vorn in Richtung des Kopfes der Zeugin, drückte mit einer Hand den Oberkörper der Zeugin auf den Boden, während er mit der anderen Hand in den Hosenbund er Zeugin griff und daran massiv zerrte. Er versuchte so, die Hose und Unterhose der Zeugin herunterzureißen. Der Beschuldigte beabsichtigte, mit der Zeugin gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr auszuführen. Da die Zeugin B2 aber eine engsitzende Chino-Bermuda – eine Radfahrhose mit dehnbarem Bund – trug, konnte der Beschuldigte den Hosenbund nur ein wenig nach unten ziehen. Währenddessen machte er mit seiner Hüfte bereits Bewegungen in sexueller Art und Weise, indem er diese vor und zurück bewegte, und stieß urlautartige Geräusche aus. Die Zeugin, die selbst von zierlicher Statur ist, konnte sich aufgrund des Gewichts und der massiven Kraft des Beschuldigten, mit der er sie am Boden festhielt, nicht bewegen und schrie deshalb laut um Hilfe. Der Zeuge H2, der bereits aus einiger Entfernung sehen konnte, wie der Beschuldigte die Zeugin vom Fahrrad zerrte, eilte umgehend zu der Zeugin und versuchte den Beschuldigten von der Zeugin herunterzuziehen. In diesem Moment kam auch der Zeuge D2 hinzu. Gemeinsam mit dem Zeugen H2 gelang es ihnen, unter erheblicher Kraftaufwendung den Beschuldigten zur Seite zu drücken, damit die Zeugin B2 aufstehen konnte. Die Zeugin lief sofort in die gegenüber liegende Tankstelle, um dort Schutz zu suchen und die Polizei zu verständigen. Durch den Vorfall erlitt die Zeugin ein Hämatom am rechten Oberarm sowie eine leichte Rötung des rechten Knies. Nachtatgeschehen: Der Beschuldigte, der noch einen kurzen Moment auf dem Boden inne hielt, richtete sich ebenfalls auf und schlug dann unvermittelt mit den Fäusten wild und unkoordiniert in Richtung der Zeugen H2 und D2. Der Zeuge D2, der die auf dem Boden liegende Luftpumpe der Zeugin B2 aufgehoben hatte, um sich gegen die Schläge des Beschuldigten zu verteidigen, fiel bei diesem Gerangel zu Boden. Er konnte allerdings den Beschuldigten, der ihn weiter attackieren wollte, mit den Füßen abwehren. Letztlich gelang es den Zeugen D2 und H2, den Beschuldigten zu Boden zu bringen. In diesem Moment hielten die Zeugen D1 und C2 mit ihrem Wagen auf Höhe des Beschuldigten. Der Zeuge C2 stieg aus und erkundigte sich, was vorgefallen sei und ob er helfen könne. Kurze Zeit später stieg auch der Zeuge D1 aus. Noch während die Zeugen H2 und D2 berichteten, was vorgefallen war, stand der Beschuldigte auf und holte mit der Faust in Richtung des Zeugen D1 aus. Dies sah der Zeuge C2 und brachte den Beschuldigten erneut mit dem Zeugen D1 zu Boden. Gemeinsam verhinderten die Zeugen H2, D2, D1 und C2 anschließend eine Flucht des Beschuldigten, indem sie sich ihm in den Weg stellten. Die Zeugen H2, D2, D1 und C2 wurden bei der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht verletzt. Der Beschuldigte stieß während der gesamten Zeit nicht zu verstehende Laute aus und torkelte leicht. In diesem Moment kamen die Polizeibeamten PHK A1 und PKin B3 dazu. Gemeinsam brachten sie den Beschuldigten mit einiger Anstrengung erneut zu Boden und fixierten ihn, indem die Zeugin PKin B3 die Füße festhielt und der Zeuge PHK A1 sich mit einem Bein auf den Oberkörper des Beschuldigten kniete und mit den Händen den Kopf des Beschuldigten zu Boden drückte. Die weiter zur Unterstützung hinzueilenden Polizeibeamten, unter anderem der Zeuge PK C3, legten dem Beschuldigten anschließend Handfesseln an. Während des gesamten Vorgangs versuchte der Beschuldigte in Richtung der Polizeibeamten zu schlagen und zu treten. Auf dem Boden liegend beruhigte sich der Beschuldigte allerdings kurz und schien die Belehrung der Polizeibeamtin PKin B3 verstanden zu haben. Als die Polizeibeamten den Beschuldigten anschließend aufrichteten und zu dem Streifenwagen verbrachten, wehrte sich der Beschuldigte plötzlich erneut und versuchte mehrfach sich aus der nach vornüber gebeugten Haltung zu befreien, indem er sich ruckartig aufrichtete. Auch im Großraumfunkstreifenwagen beruhigte sich der Beschuldigte zunächst. Ohne ersichtlichen Anlass sprach der Beschuldigte dann plötzlich die Zeugin PKin B3, die vor der geöffneten Fahrzeugtür stand, an und fragte sie in anzügliche Weise, was in sexueller Hinsicht ihre Vorlieben seien, ob sie Analverkehr möge und ob er sie bald treffen könne. Die Zeugin ging hierauf nicht ein, bat allerdings einen männlichen Kollegen dazu. Kurze Zeit später sprang der Beschuldigte plötzlich und für die Polizeibeamten völlig unerwartet mit dem Kopf voran aus der geöffneten Schiebetür wie ein Rammbock in Richtung der Beamten. Die Zeugin PKin B3 und ihr Kollege konnten nur noch schnell zur Seite springen. Da die Arme des Beschuldigten nach wie vor hinter dem Rücken fixiert waren, landete der Beschuldigte auf dem Gesicht und zog sich hierbei eine stark blutende Platzwunde an der Stirn zu. Schmerzen schien der Beschuldigte hierbei nicht zu empfinden. Nachdem die Polizeibeamten den Beschuldigten erneut in den Streifenwagen gesetzt hatten, wurden ihm zudem Fußfesseln angelegt und er wurde von zwei weiteren Beamten, unter anderem dem Zeugen PK C3 bewacht. In dieser Zeit stieß der Beschuldigte wechselnd wirre Laute von sich und schrie, dass er das alles nicht so gemeint habe. Im Wagen sitzend schlug der Beschuldigte sodann raptusartig seinen Kopf 3-4 mal gegen die Fensterscheibe, bevor die Polizeibeamten eingreifen konnten und den Beschuldigten dauerhaft fixierten. Anschließend wurde der Beschuldigte zum Polizeigewahrsam verbracht. Die Zeugin B2 leidet aufgrund der Tat bis heute unter Angstzuständen, Flashbacks und Alpträumen. Sie befindet sich seit der Tat in psychologischer Behandlung und wird auch aktuell noch wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, verursacht durch die Tat des Beschuldigten, behandelt. Seit der Tat ist sie nicht mehr arbeitsfähig. Eine kurze Fahrt mit dem Fahrrad, was früher ihre Leidenschaft war, hat sie erstmals kurz vor der mündlichen Hauptverhandlung wieder unternommen. Dieses Hobby hat sie aus Angst, ein solcher Vorfall könne sich wiederholen, aufgegeben. Der Beschuldigte war aufgrund seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie bei Tatbegehung unfähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokollband zur Hauptverhandlung ergeben. 1. Die Feststellungen zur Person sowie zum Werdegang des Beschuldigten beruhen auf seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung, seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen D3 und dessen Co-Referenten Herrn Dipl.-Psych. G1 im Rahmen der Exploration vom 02.10.2019 sowie des weiteren Gesprächs mit Herrn Dipl.-Psych. G1 vom 10.10.2019, die von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich bekundet wurden, sowie auf der Verlesung des ihn betreffenden Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 26.11.2019. Dabei waren die Angaben des Beschuldigten trotz seiner psychischen Erkrankung auch valide. Nach den plausiblen Ausführungen des sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt auf Forensischer Psychiatrie ist der Beschuldigte durchaus in der Lage, die Stationen seines Lebens, insbesondere Kindheit und frühe Erwachsenenzeit zu erinnern und entsprechend zu schildern. Erst mit zunehmender Erkrankung würden die Erinnerungen krankheitstypisch inhaltsleerer, hier ab dem Zeitpunkt des Arbeitsverlusts und der Scheidung. Zudem hat die Kammer einzelne Angaben des Beschuldigten im Hinblick auf seinen Lebenslauf überprüfen können und insoweit keine Erinnerungslücken des Beschuldigten erkennen können. So deckten sich seine Angaben in der Hauptverhandlung hinsichtlich seines Elternhauses, seiner Schuldbildung und hinsichtlich seiner Wohnsituation nach der Scheidung im Wesentlichen mit seinen Angaben, die er so auch gegenüber dem Sachverständigen getätigt hat. Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschuldigten, deren Entstehung und Entwicklung sowie zu dem Rauchverhalten des Beschuldigten beruhen auf den Angaben und Bewertungen des Sachverständigen D3. Dieser hat auf der Basis des umfassenden Aktenstudiums, der Untersuchung des Beschuldigten gemeinsam mit seinem Co-Referenten Dipl.-Psych. G1 sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung die entsprechenden Angaben referiert und die jeweiligen sachverständigen Bewertungen auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse nachvollziehbar begründet. Die Kammer schließt sich dem nach eigener Sachprüfung an. Zur Diagnose der Schizophrenie wird im Einzelnen auf die Ausführungen zur Schuldunfähigkeit unter III.4. verwiesen. Die Feststellungen zu den Ermittlungen gegen den Beschuldigten aus dem Jahr 2015 beruhen auf der Aussage der Zeugin M1. Diese war damals Schülerin des 01-Gymnasiums und hat auf Vorhalt das Geschehen, wie festgestellt, bekundet. Dass gegen den Beschuldigten ermittelt wurde, ergibt sich zudem aus dem Anzeigentext der Beiakte 620 Js 104/15 vom 10.02.2015, dort Blatt 2, welcher der Zeugin vorgehalten wurde und somit ebenfalls Gegenstand der Hauptverhandlung war. Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugin selbst nur vom Hörensagen berichten konnte und keine eigene Wahrnehmung vom Beschuldigten hatte. Gleichwohl hat sie – ohne Belastungs- oder Ausschmückungstendenzen – den Anzeigentext bestätigt und sichtlich um wahrheitsgemäße Angaben bemüht auch auf ihre Erinnerungslücken hingewiesen, die angesichts des Zeitablaufs nur nachvollziehbar sind. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Angaben der Zeugin unter Berücksichtigung des Anzeigentextes für belastbar. Die Feststellungen zur Wiederaufnahme des Studiums in 2017 und den hierdurch verfolgten Zweck beruhen auf den Angaben des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung sowie auf den zeugenschaftlichen Ausführungen des Sachverständigen D3, die dies jeweils übereinstimmend geschildert haben. Gleiches gilt für die Feststellungen zur Wohnungskündigung und der sich anschließenden Obdachlosigkeit, die noch durch die Angaben der Zeugin F2 zu den Nutzungszeiten der Bibliothek durch den Beschuldigten, der Anmietung des Schließfaches und dessen Pflegezustand ergänzt wurden. Den Eindruck der Zeugin F2 zur zunehmenden Verwahrlosung bestätigte insoweit auch der Zeuge E1. Die Feststellungen zu den Auseinandersetzungen auf dem Universitätsgelände ab November 2018 beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit er Angaben hierzu gemacht hat, und den glaubhaften Aussagen der Zeugin F2, die in ihrer Funktion als Bibliothekarin mehrfach mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, sowie des Zeugen E1, der als Wachmann jeweils zur Streitschlichtung hinzugerufen wurde. Die häufige Nutzung der Bibliothek und die insoweit als real empfundene Verfolgung durch Homosexuelle, welche Ausdruck der psychotischen Realitätsverkennung war, hat der Beschuldigte selbst in der Hauptverhandlung geschildert. Die Verfolgung durch das Homosexuellendezernat und die Homosexuellen habe erst aufgehört nachdem er einmal beim Asta vorgesprochen habe. Sie sei auch der Grund gewesen, warum er die Herrentoilette gemieden und stattdessen die Damentoilette genutzt hätte, allerdings nur zum Händewaschen. Die Nutzung der Damentoilette bestätigte der Zeuge E1, der dies selbst beobachtet hatte und hierauf auch von Nutzerinnen hingewiesen wurde, die sich unangenehm beobachtet und belästigt fühlten. Die Zeugin F2 wusste jedenfalls von der entsprechenden Mitteilung des Wachdienstes zu berichten. Ebenfalls von den Zeugen F2 und E1 übereinstimmend geschildert wurde der Vorfall vom 19.03.2019, wobei der Zeuge E1 erst am späten Nachmittag dazukam, sowie die Erteilung des Hausverbotes und der wiederholte Verstoß hiergegen, unter anderem am 06.04.2019. Der Vorfall vom 08.03.2019 wurde wie festgestellt glaubhaft durch die Zeugen A2 und E1 geschildert. Beide haben ausführlich ihre jeweils eigenen Wahrnehmungen übereinstimmend wiedergegeben. Dabei passten auch die jeweiligen Angaben zum Randgeschehen, so etwa die Schilderung des Zeugen A2, dass Nutzerinnen, die den Beschuldigten bereits kannten, aufstanden als dieser den PC-Raum betrat, in den Kontext. Schließlich stimmen die Angaben des Zeugen im Wesentlichen mit seiner damaligen Aussage gegenüber der Polizei überein, die im Aktenvermerk vom 08.03.2019, Bl. 7 d. Beiakte 261 Js 561/19, festgehalten wurde. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen A2 beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, Bl. 9 und 10 der Beiakte 261 Js 561/19. Die Feststellungen zum Verhalten des Beschuldigten in der LWL-Maßregelvollzugsklinik X6 und zu seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand beruhen auf den glaubhaften Angaben des Sachverständigen D3, der insbesondere Einsicht in die Krankenakte des Beschuldigten zum bisherigen Verlauf der Unterbringung genommen und anhand dieser Erkenntnisse den aktuellen Zustand nachvollziehbar, wie festgestellt, eingeschätzt hat. 2. (1. Anlasstat) Die Feststellungen zur ersten Anlasstat vom 25.04.2019 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin E3, des Zeugen PHK K1 und des Zeugen PK K2. Der Beschuldigte selbst hat sich zur Tat nicht eingelassen, aber mit seiner Entschuldigung gegenüber der Zeugin E3 nach ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung jedenfalls seine Täterschaft eingeräumt. Die Zeugin E3 hat ausführlich und noch sichtlich beeindruckt vom Geschehen den Tathergang, wie festgestellt, sowie die spätere „Anmache“, als sie an dem auf dem Boden liegenden Beschuldigten vorbeiging, geschildert. Dabei konnte sie sowohl detaillierte Angaben zum Randgeschehen, etwa dass sie ihr Fahrrad geschoben habe, weil sie noch Taschen mit Leergut am Lenker hängen hatte, als auch zum eigentlichen Kerngeschehen machen. So waren ihr besonders das plötzliche und auffällige Ausatmen des Beschuldigten, der Befehlston der Aufforderung, sie zu küssen, sowie seine prompte und schnelle Verfolgung erinnerlich. Für die Belastbarkeit ihrer Angaben spricht aber auch, dass sie sich an Einzelheiten der unmittelbaren körperlichen Auseinandersetzung, wo der Beschuldigte sie anfasste, ob er sie an sich gezogen hat und wie genau sie sich aus dem Griff des Beschuldigten herauswinden konnte, nicht mehr bekunden konnte. Aufgrund des hektischen und schnellen Tatablaufs, der nachvollziehbaren Fixierung auf eine Fluchtmöglichkeit sowie der seit der Tat vergangenen Zeit erscheint es plausibel, dass die Geschädigte derartige Details nicht (mehr) in Erinnerung hatte. Die insoweit teilweise zurückhaltenden Angaben der Zeugin verdeutlichen nur, dass sie sichtlich um wahrheitsgemäße Angaben bemüht war. Dass sie in der Hauptverhandlung auch Erinnerungslücken unumwunden zugegeben hat, zeigt einmal mehr, dass ihre Bekundungen frei von jeglichen Belastungstendenzen zulasten des Beschuldigten erfolgten. Schließlich spricht das kongruente Aussageverhalten der Zeugin im Verhältnis zu ihren Angaben unmittelbar am Tatort gegenüber dem Zeugen PHK K1 laut der Strafanzeige vom 25.04.2019, Bl. 161 f. sowie zu ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 20.05.2019, welche beide der Zeugin im Rahmen ihrer Aussage auch auszugsweise vorgehalten und so in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, für die Belastbarkeit ihrer Aussage. Die Angaben der Zeugin E3 hat zudem der Zeuge PHK K1 anhand der Strafanzeige bestätigen können. Er hatte die Zeugin vor Ort vernommen. Die Feststellung zum Nachtatgeschehen, dem psychischen Zustand des Beschuldigten und dessen Wahrnehmung eines fremdgesteuerten Gedankens bei der Tat in der Form, dass es „klick“ gemacht habe, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen PK K2. Der Zeuge PK K2 hat sich zuerst dem auf der Verkehrsinsel liegenden Beschuldigten genähert und versucht diesen anzusprechen. In der Hauptverhandlung schilderte der Zeuge nachvollziehbar und eingehend den verwirrten Eindruck, den der Beschuldigte machte, dessen Stimmungsschwankungen und den versuchten Schlag in seine Richtung. Die psychotische Wahrnehmung des Geschehens hat der Beschuldigte ihm gegenüber so bekundet, woran sich der Zeuge auch wortwörtlich nach Vorhalt der Strafanzeige, Bl. 161 ff. der Akte Bd. I, erinnerte. Dass der Zeuge sich an derartige Details nur auf Vorhalt erinnert, ist nachvollziehbar dem Umstand geschuldet, dass er als Polizeibeamter eine Vielzahl von Einsätzen erlebt und steht der Belastbarkeit seiner Aussage nicht entgegen. Die Angaben des Zeugen PK K2 wurden darüber hinaus im Wesentlichen von dem Zeugen PHK K1 bestätigt, der zwar im Rahmen der üblichen Arbeitsteilung bei der Aufklärung von Sachverhalten am Einsatzort selbst weniger mit dem Beschuldigten zu tun hatte, aber den Vorfall zum Nachteil des Zeugen K2 aus dem Augenwinkel beobachten konnte. Seiner Erinnerung nach war ein Eingreifen seinerseits nicht erforderlich, weil der Kollege das Geschehen selbst schnell unter Kontrolle hatte. Auch dies deckt sich mit den Angaben des Zeugen PK K2. 3. (2. Anlasstat) Die Feststellungen zum Hergang der zweiten Anlasstat vom 03.09.2019 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin B2 sowie der Zeugen H2 und D2. Der Beschuldigte selbst hat sich zur Tat zwar nicht eingelassen, aber nach der Vernehmung der Zeugin B2 sich bei dieser in der Hauptverhandlung sinngemäß mit den Worten entschuldigt, dass es ihm leid tue, was geschehen sei und dass es keine Absicht gewesen sei. Wenngleich der Beschuldigte seine Tat hierdurch versucht zu relativieren, so räumt er hiermit doch seine Täterschaft ein. Das unmittelbare Tatgeschehen wurde wie festgestellt glaubhaft von der Zeugin B2 geschildert. Sie war noch deutlich beeindruckt von der Tat, musste während ihrer Aussage mehrfach innehalten um sich zu sammeln und zu beruhigen. Gerade bei der Schilderung der Details des Tathergangs war sie zwar den Tränen nahe, gleichwohl um Fassung und eine möglichst genaue und wahrheitsgetreue Aussage bemüht. Trotz des Erlebten waren Belastungstendenzen zulasten des Beschuldigten nicht ersichtlich. Die Zeugin hat detailliert sowohl ihren Arbeitsweg, die Begegnung mit dem Beschuldigten sowie dessen völlig überraschenden Angriff, ihre Position am Boden, die Kraft und Masse des Beschuldigten, aufgrund derer sie sich nicht wehren konnte und ihre anschließende Flucht, die durch das Eingreifen der Zeugen H2 und D2 möglich wurde, beschrieben. Dabei war die Zeugin in der Lage, im Tatablauf zeitlich zu springen und Nachfragen zu einzelnen Tatkomplexen plausibel und frei von inhaltlichen Abweichungen zu beantworten. Insbesondere die persönlichen Eindrücke, wie etwa, dass der Beschuldigte sie vor dem Übergriff direkt anschaute und sie noch versuchte, einzuschätzen, ob sie rechts oder links an ihm vorbeifahren könne, dass er auf sie wie ein Tier wirkte, dass sie Panik und einfach nur sehr große Angst hatte – was auch ihrer Schilderung ca. 6 Monate später doch deutlich anzumerken war –, sprechen für die Wiedergabe eines selbst erlebten Sachverhalts. Ihre Aussage in der Hauptverhandlung deckte sich zudem mit ihren Angaben am Tatort ausweislich der Strafanzeige vom 03.09.2019, Bl. 1 ff. der Akte Bd. I gegenüber der Zeugin PHKin K3 sowie bei der Vernehmung durch den Zeugen KHK L1 vom 03.09.2020, Bl. 20 ff. der Akte Bd. I. Beiden Polizeibeamten gegenüber hatte die Zeugin im Wesentlichen die gleichen Angaben gemacht wie in der Hauptverhandlung, was die Zeugen KHK L1 und PHKin K3 durch eine inhaltliche Wiedergabe der damaligen Aussage unter Zuhilfenahme ihrer Aufzeichnungen bestätigen konnten. Der Zeuge KHK L1 hat ferner den Eindruck der Kammer von der Zeugin B2 bestätigt. Der Zeuge bekundete dabei, dass ihn die Zeugin sehr beeindruckt habe, da sie trotz des Erlebten unmittelbar nach der Tat noch einen relativ gefassten Eindruck gemacht habe. Er war darüber hinaus mit der Zeugin in der Zeit nach der Tat in Kontakt und vermittelte sie an eine Opferberatungsstelle. Dieser persönliche Eindruck war denn auch der Grund, warum sich der Zeuge KHK L1 – auch unter Zuhilfenahme der Aufzeichnungen – glaubhaft noch an die Vernehmung und die Vernehmungssituation erinnern und diese umfassend schildern konnte. Schließlich wurden die Angaben der Zeugin B2 zum Tathergang bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen H2, der aus einiger Entfernung gesehen hatte, wie der Beschuldigte die Zeugin vom Fahrrad zog und sie auf den Boden drückte. Seine Wahrnehmung vom Angriff war situationsbedingt geschärft. So konnte er glaubhaft bestätigen, dass der Beschuldigte versuchte, der Zeugin die Hose herunterzuziehen und dabei komische Laute wie Stöhnen von sich gab sowie dass es schwer war, den Beschuldigten von der Zeugin herunter zu ziehen. Der Glaubhaftigkeit seiner Aussage steht nicht entgegen, dass er den Zeugen D2 nicht erwähnte, der ihm geholfen hat, die Zeugin B2 zu befreien. Es ist durchaus möglich, dass der Zeuge H2 den Zeugen D2 aufgrund der hektischen und angespannten Situation erst wahrgenommen hat, als der Beschuldigte neben der Zeugin B2 lag und diese aufstehen konnte. Schließlich stehen die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung in Einklang mit seiner Aussage gegenüber der Polizei vor Ort und im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.09.2019. Den Tathergang ebenfalls bestätigen konnte der Zeuge D2, der umfassend zum Kern- wie auch Randgeschehen Angaben gemacht hat. So erklärte er, dass er aus dem Augenwinkel gesehen habe, wie der Beschuldigte die Zeugin B2 vom Fahrrad gezogen habe, als er gerade auf dem Weg zur gegenüberliegenden Tankstelle war, um eine Zeitung zu kaufen. Als er dann zu Hilfe eilte, konnte er sehen, wie der Beschuldigte auf der Zeugin B2 lag und sie festhielt. Dass der Zeuge unumwunden zugab, nicht sagen zu können, ob der Beschuldigte auch an der Hose der Zeugin gezogen hat, zeigt nur, dass der Zeuge keinerlei Belastungstendenzen zulasten des Beschuldigten aufwies. Aufgrund des hektischen und schnellen Geschehens ist es auch plausibel, dass der Zeuge D2 hierzu keine konkrete Wahrnehmung hatte, ohne zugleich seine Aussage insgesamt anzuzweifeln. Zur Überzeugung der Kammer steht daher auch aufgrund der Aussage des Zeugen D2 fest, dass der Beschuldigte auf der Zeugin liegend sexuelle Bewegungen mit seiner Hüfte vorgenommen hat. Der Zeuge D2 bestätigte auf Nachfrage des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, dass sich der Beschuldigte in sexueller Art und Weise bewegt hätte und ergänzte, dass der Beschuldigte zwischen den Beinen der Geschädigten gelegen habe und es für ihn so ausgesehen habe, als ob er sie „begatten“ wollte. Gerade die letzte, vom Zeugen selbst gewählte Formulierung verdeutlicht in den Augen der Kammer, dass er – obwohl er sich mit der Beschreibung schambedingt sehr schwer tat – dies selbst so wahrgenommen hat und deren Schilderung mithin glaubhaft war. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch nicht, dass der Zeuge H2 dergleichen nicht geschildert hat. Denn der Zeuge D2 näherte sich später als der Zeuge H2 dem Geschehen und hatte daher einen anderen Blick auf den Beschuldigten – im Gegensatz zu dem Zeugen H2, der bereits versuchte, den Beschuldigten von der Zeugin B2 herunter zu ziehen. Die Feststellungen zu den unmittelbar aufgrund der Tat erlittenen körperlichen Verletzungen an Knie und Oberarm beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin B2, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 33 ff. der Akte Bd. I sowie der Aussage des Zeugen KHK L1. Dieser betätigte, dass es sich bei den Lichtbildern um Aufnahmen von den Verletzungen der Zeugin B2 handelte, die diese nach der Tat aufwies. Er erkannte dabei seinen Zollstock wieder und konnte bestätigen, dass er die Fotos im Rahmen der Vernehmung vom 03.09.2020 aufgenommen hatte. Die Spätfolgen, wie das postraumatische Belastungssyndrom, an dem die Zeugin B2 bis heute leidet und die weiteren Einschränkungen im Alltag, die sich für sie aus der Tat ergeben haben, konnten anhand der glaubhaften Aussage der Zeugin B2 festgestellt werden. Die Absicht des Beschuldigten, die Zeugin B2 zu vergewaltigen, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugin B2 und des Zeugen D2 sowie des Zeugen H2 fest. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Hose versuchte herunterzuziehen und bereits in diesem Stadium mit seiner Hüfte Bewegungen wie beim Geschlechtsverkehr vollzog, dazu urlautartige Geräusche von sich gab und stöhnte, lassen aus Sicht der Kammer keinen anderen Schluss zu. Auch der Zeuge H2 bestätigte, dass es aus seiner Sicht so aussah, als ob der Beschuldigte die Zeugin vergewaltigen wolle. Die Feststellungen zum unmittelbaren Nachgeschehen, den körperlichen Auseinandersetzungen des Beschuldigten mit den Zeugen H2 und D2 einerseits sowie mit den Zeugen D1 und C2 andererseits, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der vorgenannten Zeugen. Die Zeugen D2 und H2 haben übereinstimmend das Verhalten des Beschuldigten, seine Fluchtversuche und die Auseinandersetzungen mit den Zeugen wie festgestellt geschildert. Bestätigt wurden die Angaben durch die detaillierten und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D1 und C2, die später hinzukamen. Keiner der Zeugen wies Belastungstendenzen zum Nachteil des Beschuldigten auf. Auch die Zeugin B2 konnte noch die Wehrhaftigkeit des Beschuldigten und die anschließenden Angriffe auf den Zeugen H2 beschreiben. So schilderte sie eindrücklich ihre Sorge, dass ihr möglicherweise niemand helfen würde, war froh über das Erscheinen des Zeugen H2 und hat dann bei dem Angriff auf diesen gedacht, dass „der Junge“ sich nun selbst in Gefahr gebracht hätte. Die Feststellungen zu dem Verhalten des Beschuldigten ab Eintreffen der Polizeibeamten beruhen im Wesentlichen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der polizeilichen Zeugen PHKin K3, PHK A1, PKin B3 und PK C3. Insbesondere die beiden letztgenannten Beamten konnten sich noch sehr gut an den Einsatz erinnern, da es jeweils ihr erster Tag auf der Dienststelle und der erste Einsatz am Tag war. Die Zeugin PKin B3 schilderte dabei detailliert und umfassend die Antreff- und Festnahmesituation sowie das auffällige Verhalten des Beschuldigten bei der Verbringung zum Polizeiwagen und im Wagen selbst, seine Stimmungsschwankungen und den psychisch auffälligen Eindruck, den sie vom Beschuldigten hatte. So konnte sie sich noch genau an die anzüglichen Bemerkungen des Beschuldigten erinnern und, dass er „wie ein Rammbock“ aus dem Wagen sprang und immer wieder raptusartig aggressive Durchbrüche hatte. All dies spricht für die Belastbarkeit ihrer Aussage. Gleiches gilt für die Ausführungen des Zeugen PK C3. Er kam zum Einsatz dazu, als der Beschuldigte bereits von PHK A1 und PKin B3 fixiert wurde und unterstützte von da an die Kollegen, wobei er jeweils unmittelbar Kontakt zum Beschuldigten hatte und so dessen Verhalten ungehindert wahrnehmen konnte. Insbesondere bei dem Sprung des Beschuldigten aus der geöffneten Fahrzeugtür, stand der Zeuge PK C3 vor der Tür und anschließend sicherte er ihn im Wagen, wo es zu den weiteren Kopfstößen des Beschuldigten gegen die Fensterscheibe kam. Seine Aussage war detailreich, ausführlich und in sich schlüssig. Sie deckte sich inhaltlich mit der der Zeugin PKin B3. Die persönlichen Eindrücke, die der Zeuge schilderte, etwa dass der Beschuldigte „wie von der Tarantel gestochen“ geschrien habe, sprechen ferner für die Belastbarkeit seiner Aussage. Ebenfalls in den groben Zügen bestätigt haben die Zeugen PHK A1 und PHKin K3 das Geschehen im Rahmen der Festnahme, so wie es von den beiden vorgenannten Polizeibeamten geschildert wurde. Wenngleich beide aufgrund der arbeitsteiligen Vorgehensweise am Tatort nur eingeschränkt Kontakt mit dem Beschuldigten hatten und dessen Verhalten lediglich aus dem Augenwinkel wahrnehmen konnten - der Zeuge A1 übernahm die Einsatzorganisation, die Zeugin K3 befragte die Geschädigte vor Ort – haben sie ihre eingeschränkten Wahrnehmungen sachlich und nachvollziehbar geschildert, sodass die Kammer auch hier keine Zweifel an der Belastbarkeit ihrer Aussagen hat. Die Feststellungen zu dem psychotischen Verhalten des Beschuldigten während der Tat und im Anschluss bei der Festnahme beruhen zum einen auf den Ausführungen des Sachverständigen D3. Er hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zunächst zeugenschaftlich die Angaben des Beschuldigten zur Tat im Rahmen der Exploration wiedergegeben. Danach habe der Beschuldigte unterschiedliche Angaben ihm gegenüber gemacht. Auf der einen Seite habe der Beschuldigte relativiert und angegeben, dass nichts Gravierendes passiert sei, er die Frau nur habe kennen lernen wollen. Ein andermal habe der Beschuldigte allerdings angegeben, dass er den „fremden“ Gedanken gehabt habe, wonach er zu der Frau gehen solle. Diese Aussage habe der Beschuldigte zwar später wieder revidiert, aus sachverständiger Sicht sei mit jener Schilderung aber deutlich geworden, dass der Beschuldigte auch bei der Tat vom 03.09.2019 unter Fremdbeeinträchtigungsideen gestanden hätte. Die Kammer schließt sich dieser nachvollziehbaren und plausiblen sachverständigen Einschätzung nach eigener Prüfung an. In das Bild des psychotischen Erlebens passt schließlich die Beschreibung der Zeugin B2, wonach ihr der Beschuldigte „wie ein Tier“ vorgekommen sei und nur Gemurmel, keine Worte, von sich gegeben habe. Die Zeugen H2 und D2 schilderten dieses Gemurmel als komische Laute wie Stöhnen. Auch die Zeugen D1 und C2 erinnerten sich noch an komische Laute des Beschuldigten in ihrem Beisein. Darüber hinaus haben die zu Hilfe eilenden Zeugen sämtlich übereinstimmend mit der Zeugin B2 das aggressive und unnachgiebige Verhalten des Beschuldigten wie festgestellt geschildert. Dass der Beschuldigte nicht bei Sinnen zu sein schien und in einer eigenen Welt verhaftet gewesen sei, bekundete vor allem der Zeuge D1, der detailliert seinen Eindruck vom Beschuldigten wiedergab. Dies war auch der Eindruck der Zeugin B2 und der polizeilichen Zeugen. Die Zeugen H2 und D2 gaben übereinstimmend an, dass der Beschuldigte torkelte wie ein Betrunkener. Während der Zeuge C2 allerdings keinen Alkoholgeruch wahrgenommen hatte, glaubten die Zeugen H2 und D2 entsprechendes gerochen zu haben. Die aufnehmenden Polizeibeamten hatten hingegen keine Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch. Insoweit haben sie übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass entsprechendes vermerkt wird, soweit Anhaltspunkte bestehen. Ist dies – wie hier – unterblieben, hatten sie keinen Anlass zur Annahme, dass der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte. 4. Die Feststellungen zur aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des sachverständigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie D3. Dieser ist auf der Basis des Aktenstudiums, der Untersuchung des Beschuldigten am 02.10.2019 und 10.10.2019 sowie der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Tat vom 03.09.2019 die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten krankheitsbedingt aufgehoben war und bei der Tat vom 25.04.2019 die Einsichtsfähigkeit erheblich eingeschränkt, die Steuerungsfähigkeit aber aufgehoben war. Im Einzelnen hat der Sachverständige im Rahmen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Beschuldigte zu beiden Tatzeiten im April und September 2019 an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10: F 20.0) mit erheblichen Beziehungsideen und Fremdbeeinflussungserleben gelitten habe, wobei diese Erkrankung bereits chronifiziert gewesen sei auch heute noch fortbestehe. Diese psychiatrische Störung der Schizophrenie sei unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zu subsumieren. Hierzu hat der Sachverständige anschaulich und gut nachvollziehbar ausgeführt, dass Symptome der Schizophrenie des Beschuldigten bereits seit 20 Jahren beschrieben werden könnten. Retrospektiv könne so der Umstand, dass der Beschuldigte bereits in Schule und Studium eher als Einzelgänger aufgetreten sei, als Vorstufe der Erkrankung mit einer intuitiven Reizminderung betrachtet werden. Jedenfalls aber mit Beginn der psychiatrischen Behandlungen gegen Ende der Ehezeit, weil er sich zunehmend zurückgezogen und Probleme mit seiner Umwelt bekommen habe und es innerhalb der Familie zu Konflikten gekommen sei, könne eine Schizophrenie bei dem Beschuldigten diagnostiziert werden. Typisch sei auch die Wahrnehmung der Außenwelt als feindlich, was sich in dem Gefühl, auf der Arbeit gemobbt zu werden, gezeigt habe. Die Scheidung und der Verlust des Arbeitsplatzes in 2001 stellten danach nur Folgen der sich verschlimmernden Erkrankung dar. Der Beschuldigte selbst blende mangels Krankheitseinsicht allerdings das eigene psychotische Erleben aus, erkenne seine Erkrankung nicht, bagatellisiere und verdränge unangenehme Dinge. Entsprechend habe der Beschuldigte nach jeder der vier in dieser Zeit erfolgten psychiatrischen Interventionen seine Medikamente wieder abgesetzt. Spätestens mit dem eigenmächtigen Absetzen sämtlicher Medikamente im Jahr 2013 müsse die Erkrankung des Beschuldigten daher als chronifiziert beschrieben werden. Damit einher seien Sittenverfall und zunehmende emotionale Versandung gegangen. Seit 2015 weise das Fremderleben des Beschuldigten einen sexualisierten Charakter auf, was an der Ansprache der Kinder und Jugendlichen am Schulhof deutlich werde. In der Folgezeit habe sich mit zunehmender Chronifizierung das Wahnsystem des Beschuldigten insbesondere in den letzten Jahren verdichtet. 2017 habe sich für den Beschuldigten eine „Parallelwelt“ aufgetan, in welcher ihm seine positive Wirkung auf Frauen klar geworden sei, er habe sich 2018 zunehmend von Homosexuellen verfolgt gefühlt und habe neutrale Gegebenheiten in seinem Beziehungswahn umgedeutet, indem er diese auf sich bezogen und ihnen einen sexuellen Charakter beigemessen habe. So habe er die Tatsache, dass eine Frau ihre Hände im Schoß falte, als sexuelle Aufforderung verstanden. Seit 2018 könne schließlich beobachtet werden, dass die Dranghaftigkeit des Beziehungswahns zunehme. Dem folgend habe bei dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein ausgeprägtes Wahnerleben mit Beziehungsideen und Fremdbeeinflussungserleben bestanden: Bei der Tat aus September 2019 habe der Beschuldigte im Tatnachgang einen fremden Gedanken „geh zu dieser Frau“ beschrieben, der ihn zur Tat veranlasst habe. Auch wenn er dies später wieder revidiert habe, so zeigten doch die Umstände der Tat – wovon auch die Kammer nach eigenen Prüfung ausgeht – eindeutig paranoides Erleben, welches sich zwanglos mit dem zuvor geäußerten fremden Gedanken in Einklang bringen lässt: So habe der Beschuldigte sich nach seinen eigenen Angaben in emotional stressigen Umständen befunden, er habe in der Nacht zuvor wenig geschlafen und sich verwirrt gefühlt. Ein psychotisches Erleben zeige sich auch in der Art und Weise der Tatbegehung. Die Tat sei impulshaft, augenblicksgeleitet und spontan sowie bedürfnisorientiert gewesen. Sie habe in aller Öffentlichkeit stattgefunden und sich gegen ein zufällig gewähltes Opfer gerichtet. Der Beschuldigte habe sein eigenes Bedürfnis mit einem hohen Maß an Aggressivität und Egozentrik durchgesetzt, mit Nachdruck gehandelt und selbst auf Einwirken der Zeugen H2 und D2 nicht freiwillig von der Geschädigten abgelassen. Auch der Umstand, dass er die Polizeibeamtin PKin B3 eindeutig sexuell angesprochen und damit die Situation offensichtlich psychotisch verkannt habe sowie das gesamte Nachtatgeschehen mit den erheblichen Selbstverletzungen und ungesteuerten aggressiven Durchbrüchen sprächen ebenfalls für eine wahnbedingte Realitätsumdeutung und psychotische Realitätsverkennung und auch für eine psychotisch motivierte sexuelle Dranghaftigkeit und Enthemmung. Aufgrund der Schwere des psychotischen Krankheitsbildes sei der Beschuldigte bei Tatbegehung nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Bei der Tat vom 25.04.2019 zeige sich das Fremdbeeinflussungserleben und der Beziehungswahn nach den Ausführungen des Sachverständigen D3 insbesondere an dem Gedanken des Beschuldigten, er brauche eine Frau und dass es dann „klick“ gemacht habe. Auch nahm er in psychotischer Realitätsverkennung an, dass die Zeugin E3 ihm zugetan sei. Auch hier bestätigten die Tatumstände dieses psychotische Erleben. Der Beschuldigte habe spontan, in aller Öffentlichkeit und – wie insbesondere die Verfolgung der Geschädigten E3 zeige – mit Nachdruck gehandelt. Gleichwohl sei die Psychose des Beschuldigten bei dieser Tat nicht derart handlungsleitend gewesen wie bei der Tat aus September 2019, weil er hier die weitere Verfolgung aufgegeben habe, wenn auch auf Anlass Dritter. Dies zeige, dass er jedenfalls noch beschränkt einsichtsfähig gewesen sei. Seine Steuerungsfähigkeit sei aber gleichwohl krankheitsbedingt aufgrund erheblicher Denkstörungen und der floriden Wahndynamik aufgehoben gewesen. Die Ausführungen und Wertungen des sehr erfahrenen Sachverständigen, dessen Sachkunde der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, sind in sich widerspruchsfrei und für die Kammer gut nachvollziehbar. Der Sachverständige hat seiner Bewertung anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde gelegt und er geht von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Er knüpft seine Bewertungen an solche Umstände, die von der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt wurden. Bei der Beweisaufnahme war der Sachverständige selbst bzw. sein Co-Referent zugegen, so dass er nach Rücksprache mit diesem die Ergebnisse der Beweisaufnahme unmittelbar in seine Bewertung mit einfließen lassen konnte. Zudem konnte sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung selbst ein Bild von der Erkrankung des Beschuldigten machen. So schilderte der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich die infolge des Beziehungswahns verzerrte Realitätswahrnehmung als er angab, vom „Schwulendezernat“ verfolgt worden zu sein und dass die Homosexuellen an der Universität hinter ihm her gewesen seien. Einmal sei bei den Duschen ein Mann vor ihm auf- und abgegangen, er habe ihn anmachen wollen. Ebenso habe ihn ein Mann angemacht, indem dieser in der Herrentoilette mit geöffneter Hose gestanden habe. Deshalb habe er auch die Herrentoilette nicht mehr nutzen wollen. Diese Verfolgung habe erst aufgehört nachdem er sich beim Asta hierüber beschwert habe. Hinsichtlich seiner Erkrankung schilderte der Beschuldigte, dass er sich mit und ohne Medikamente gleich gut fühle. Bisher habe ihm keiner sagen können, was Schizophrenie sein solle, er könne daher auch nicht sagen, was sich mit Medikamenten ändern solle. Für den Fall seiner Freilassung wolle er sich eine Wohnung suchen, aber nicht etwa weil er seine Obdachlosigkeit hinter sich lassen wolle – im Gegenteil, diese habe er sehr genossen – sondern weil er glaube, dass eine Wohnung nötig sei, um eine Frau kennen zu lernen. All dies verdeutlichte die Einschätzung des Sachverständigen, wonach der Beschuldigte keinerlei Krankheitseinsicht aufweise, das eigene psychotische Erleben verharmlose oder negiere und negative Dinge wie etwa die Obdachlosigkeit verkläre. Dass der Beschuldigte weiterhin in seinem Beziehungswahn verhaftet ist, zeigt besonders deutlich sein Vorhaben eine Wohnung anzumieten, um eine Frau kennen lernen zu können. Die Kammer schließt sich – auch vor diesem Hintergrund – nach eigener Sachprüfung den Wertungen des Sachverständigen vollumfänglich an. IV. Rechtliche Würdigung 1. Anlasstat vom 25.04.2019 a. Hinsichtlich der Tat vom 25.04.2019 hat der Beschuldigte eine versuchte vorsätzliche und rechtswidrige Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB begangen, indem er die Geschädigte E3 festgehalten hat, um sie zu küssen. Da ihm dies letztlich nicht gelungen ist, ist Vollendung nicht eingetreten. Die Strafbarkeit des Versuches folgt aus § 240 Abs. 3 StGB. Der Beschuldigte handelte insoweit mit Tatentschluss hinsichtlich einer Nötigung. Dieser bezog sich dabei auf die Geschädigte E3 als Tatopfer mit dem Nötigungserfolg, diese zu küssen, was eindeutig aus der vom Beschuldigten ausgestoßenen Aufforderung „Küss mich!“ folgt. Jenes Ziel wollte der Beschuldigte mit dem Nötigungsmittel der Gewalt durchsetzen. Gewalt in diesem Sinne ist jedenfalls die Anwendung physischer Kraft. Mit dem Ergreifen der Geschädigten an den Oberarmen/Schultern und Festhalten hat der Beschuldigte eine physische Kraft aufgewendet und die Geschädigte so zum Stehenbleiben gezwungen. Das Festhalten einer fremden Person, um diese gegen ihren erkennbaren Willen zu küssen, ist zweifelsohne verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB. Auch dies war vom Tatentschluss des Beschuldigten umfasst. Ihm war bewusst, dass es sich um eine fremde Frau handelte. Ihm ging es allein um die Erfüllung seines Triebes, wonach er eine Frau „brauche“. Seinem Tatentschluss folgend hat der Beschuldigte mit dem Ergreifen und Festhalten der Geschädigten E3 unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt im Sinne des § 22 StGB. Ein Rücktritt gem. § 24 StGB kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Beschuldigte auf Höhe der Verkehrsinsel von der weiteren Verfolgung der Zeugin E3 abgelassen und somit gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Dies geschah aber nach Überzeugung der Kammer nicht freiwillig. Der Beschuldigte selbst hat sich weder zur Tat noch zu den Motiven des Innehaltens eingelassen. Aus Sicht der Kammer war der Beschuldigte vielmehr gezwungen, die Verfolgung aufzugeben, weil sich ihm ein kräftiger Passant in den Weg gestellt hatte. Eine Beendung war damit aus Sicht des Beschuldigten nicht mehr möglich. Dass der Beschuldigte nicht aus autonomen Gründen Abstand nahm, zeigt sich aus Sicht der Kammer auch daran, dass er selbst noch auf dem Boden liegend der Geschädigten E3 sexuelle Avancen machte, als sie an ihm vorüberging. b. Dahinstehen kann, ob der Beschuldigte mit seiner Tat auch eine rechtswidrige und vorsätzliche sexuelle Belästigung gem. § 184i StGB begangen hat. Denn diese wäre subsidiär gegenüber der hier tatbestandlich erfüllten versuchten Nötigung. c. Die Handlung des Beschuldigten erfüllt hingegen nicht den Tatbestand des sexuellen Übergriffs unter Ausnutzen eines Überraschungsmoments gem. § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB, weil der hier vorliegende Kussversuch des Beschuldigten keine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h StGB darstellt. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die Frage, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut (BGH, NStZ 2001, 370 f.; MüKo/Hörnle, StGB, 3. Aufl., § 184h Rn. 21 m.w.N.). Der misslungene Kussversuch allein stellt keine sexuelle Handlung dar (BGH, NStZ 2001, 370, 371). Mangels konkreter Feststellungen zu der Art des beabsichtigten Kusses ist die Kammer der Auffassung, dass vorliegend die Erheblichkeitsschwelle noch nicht überschritten war. 2. Anlasstat vom 03.09.2019 Mit der Tat vom 03.09.2019 hat der Beschuldigte einen vorsätzlichen und rechtswidrigen sexuellen Übergriff mit Gewaltanwendung gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB begangen. Der Beschuldigte hat zunächst sexuelle Handlungen an der Geschädigten B2 im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB vorgenommen. Die Vornahme sexueller Handlungen an einer Person setzt dabei unmittelbaren Körperkontakt voraus (BGH NStZ 20 07, 218 ; NStZ 20 08, 623 ; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 14), wobei auch bereits das (gewaltsame) Entkleiden als sexuelle Handlung qualifiziert werden kann, ohne dass der Täter insoweit schon Befriedigung suchen muss. Entscheidend ist, dass die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist; auf die sexuelle Motivation kommt es dann nicht mehr an (BGH, NStZ 20 15, 457 ). Vorliegend hat der Beschuldigte die Geschädigte B2 vom Fahrrad gezogen, auf den Boden gedrückt, sich auf sie gehockt, versucht, sie mit einer Hand zu entkleiden, indem er in ihren Hosenbund gegriffen und gewaltsam versucht hat, diesen herunterzureißen, sowie Hüftbewegungen wie beim Geschlechtsverkehr auf der Geschädigten ausgeführt. Dabei gab der Beschuldigte urlautartige Geräusche wie Stöhnen von sich. Opfer und Täter hatten folglich unmittelbaren Körperkontakt. Die Position des Beschuldigten auf der Geschädigten, der Versuch diese zu entkleiden sowie die Hüftbewegungen des Beschuldigten weisen in ihrer Gesamtschau nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig einen Sexualbezug auf. Nicht nur die Geschädigte selbst, sondern auch die zu Hilfe eilenden Zeugen H2 und D2 gaben an, dass sie glaubten, der Beschuldigte wolle die Geschädigte vergewaltigen. Diese sexuelle Handlung ist auch erheblich im Sinne des § 184 h StGB. Der Beschuldigte nahm jene Handlungen auch gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten vor. Die Zeugin B2, die glaubte vergewaltigt zu werden und geschockt war, verhielt sich erkennbar ablehnend, indem sie panisch um Hilfe rief und sich gegen den Versuch des Beschuldigten, die Hose herunterzuziehen, sperrte. Auch die Tatsache, dass Täter und Opfer sich zuvor nie begegnet sind, spricht für die objektive Erkennbarkeit des entgegenstehenden Opferwillens. Schließlich hat der Beschuldigte auch den objektiven Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt. Gewalt stellt dabei jede gewisse – nicht notwendig erhebliche – körperliche Kraftentfaltung dar , die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden wird (z.B. BGH NStZ 1981, 218 ; 1996, 31 ; 1999, 506; 2011, 457; NStZ-RR 2003, 42 ), wobei der körperlich wirkende Zwang maßgeblich ist (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, a.a.O., Rn. 72 m.w.N.). Indem der Beschuldigte die Geschädigte B2 auf den Boden gedrückt und auf dem Boden liegend noch mit einer Hand festgehalten hat, hat er körperliche Gewalt gegenüber der Geschädigten ausgeübt, welche verhinderte, dass die Zeugin sich allein befreien und fliehen konnte. Die Zeugin war aufgrund des Festhaltegriffs des Beschuldigten nahezu bewegungsunfähig. Der Beschuldigte handelte zur Überzeugung der Kammer auch vorsätzlich bei Tatbegehung. Soweit der Beschuldigte gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, dass er nur mit der Geschädigten ein Gespräch habe führen wollen, keinesfalls aber diese habe vergewaltigen wollen, ist dies nach Auffassung der Kammer lediglich Ausdruck der paranoiden Realitätsverkennung. Die äußeren Anzeichen sprechen gegen diese Einlassung. Der Beschuldigte vollzog bereits sexualisierte Hüftbewegungen auf der Geschädigten hockend, er gab dabei Urgeräusche und Stöhnen von sich und zerrte an der Hose der Geschädigte. Um all dies zu ermöglichen, drückte er die Geschädigte gewaltsam zu Boden und hielt sie fest. Dies spricht nach Auffassung der Kammer für vorsätzliches Handeln hinsichtlich des gewalttätigen sexuellen Übergriffs. Das Handeln des Beschuldigten war schließlich rechtswidrig. 3. Schuldunfähigkeit Der Beschuldigte war bei beiden Taten aufgrund seiner langjährigen und chronifizierten paranoiden Schizophrenie schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB. Der Beschuldigte leidet – wie bereits erörtert – an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit erheblichen Beziehungsideen und Fremdbeeinflussungserleben mit sexualisiertem Charakter. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Tatmotivation ohne Zweifel auf dem hochakuten psychotischen Zustandsbild im Rahmen der langjährigen und schweren paranoiden Schizophrenie beruhe. Zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei die Erkrankung des Beschuldigten unbehandelt und chronifiziert gewesen. Zudem hätte eine floride Wahndynamik bestanden sowie erhebliche Denkstörungen vorgelegen. Die paranoide Schizophrenie stelle dabei eine kranhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB dar. Bezüglich der Tat vom 03.09.2019 kommt der Sachverständige D3 – wie bereits ausgeführt – zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte aus medizinischer Sicht aufgrund der langjährigen chronifizierten paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Aufgrund der langjährigen Erkrankung lägen bei dem Beschuldigten gesunde Denkabläufe und ausreichende Steuerungsmechanismen nicht mehr vor. In seiner krankheitsbedingten Egozentrik und der psychotisch getriggerten sexuellen Dranghaftigkeit sei es ihm nicht möglich, sich an sozialen Normen zu orientieren und entsprechend normkonforme Entscheidungen zu treffen. Seine Schilderungen zum Tatgeschehen würden nahelegen, dass er im Zuge floriden psychotischen Erlebens in seiner subjektiven Wahnwelt versponnen gewesen und einem hieraus resultierenden Handlungsimpuls nachgegangen sei. Dass er selbst in Anwesenheit von Passanten nicht in der Lage gewesen sei, von seinem Vorhaben abzulassen, spreche für die Aufhebung rationaler Kontrollmechanismen und des Hemmungsvermögens. Die floride Wahndynamik und die erheblichen Denkstörungen dürften dafür gesorgt haben, dass der Realitätsbezug zum Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei und somit keine Einsichtsfähigkeit in das eigene Tun vorgelegen habe. Bezüglich der Tat vom 25.04.2019 hat der Sachverständige D3 ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht eine erheblich eingeschränkte Einsichtsfähigkeit bei aufgehobener Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Zwar sei die Erkrankung des Beschuldigten bei dieser Tat ebenfalls bereits langjährig chronifiziert gewesen und hätte zu einer floriden Wahndynamik mit erheblichen Denkstörungen geführt. Allerdings habe der Beschuldigte auf einen äußeren Anreiz hin die Verfolgung der Geschädigten E3 eingestellt, was zeige, dass rationale Kontrollmechanismen nicht vollständig aufgehoben gewesen seien. Die Kammer nimmt nach eigener Sachprüfung und unter Berücksichtigung der vorgenannten überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D3 bei beiden Taten von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten gemäß § 20 StGB aus, wobei bei der Tat vom 25.04.2019 die Steuerungsfähigkeit und bei der Tat vom 03.09.2019 auch die Einsichtsfähigkeit aufgehoben waren. V. Maßregel nach § 63 StGB Der Beschuldigte ist gem. § 63 S. 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine außerordentlich beschwerende Maßnahme dar. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Dies erfordert zwar nicht, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind, die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein (vgl. BGH, Beschluss v. 22.02.2011, 4 StR 635/10, juris, Rn. 9 m.w.N.). Die lediglich latente Gefahr oder bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht nicht aus (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, NStZ-RR 2009, 198). 1. Der Beschuldigte hat am 03.09.2019 und am 25.04.2019 zwei rechtswidrige Anlasstaten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. Die Schuldunfähigkeit beruhte dabei – wie bereits ausgeführt – auf der langjährigen und chronifizierten paranoiden Schizophrenie des Beschuldigten. Hierbei handelt es sich um einen dauerhaften Zustand. Die psychische Erkrankung des Beschuldigten besteht nach der ausführlich begründeten und gut nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen D3 seit circa 20 Jahren und befindet sich spätestens seit 2013 in einem chronifizierten Zustand. Die Erkrankung sei dabei jahrelang unbehandelt geblieben, auch weil der Beschuldigte bis heute keinerlei Krankheitseinsicht besitzt und zwingend erforderliche Medikamente immer wieder absetze. Dies habe nicht nur zu einer Chronifizierung des Krankheitsbildes, sondern auch zu einer Verschlechterung derart geführt, dass in den letzten Jahren die sexuelle Dranghaftigkeit in der floriden Wahndynamik zugenommen habe. Die Chronifizierung der Schizophrenie führe darüber hinaus zu einer Veränderung auf neuronaler Ebene, wodurch das Wahnerleben nur noch schlecht medikamentös zugänglich sei. Daher sei vermutlich selbst bei medikamentöser Behandlung keine gänzliche Symptomfreiheit erzielbar. Hinzu komme, dass der Beschuldigte starker Raucher sei und der massive Nikotinkonsum zu einer erhöhten Lebertätigkeit führe mit der Folge, dass Neuroleptika schneller abgebaut würden als dies üblicherweise der Fall sei. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an. Insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte keine Krankheitseinsicht hat und sowohl seine Erkrankung als auch eine Behandlung ablehnt, ist auch in der Hauptverhandlung besonders deutlich geworden, als er angab, sich mit und ohne Medikamentengabe gleich gut zu fühlen und nicht wisse, wozu er Medikamente einnehmen solle. Schließlich habe ihm in der Vergangenheit auch noch keiner erklären können, was Schizophrenie eigentlich sein solle. All dies lässt den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte in einem länger dauernden, die Unrechtseinsicht sowie die Steuerungsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befindet, der eine Anordnung nach § 63 StGB zulässt. 2. Die Anlasstaten waren auch symptomatisch für die Erkrankung des Beschuldigten. Wie bereits dargestellt, lässt sich die Tatmotivation des Beschuldigten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei beiden Anlasstaten zweifelsohne dem hochakuten psychotischen Zustandsbild im Rahmen der langjährigen und schweren paranoiden Schizophrenie zuschreiben. Ohne den Beziehungswahn des Beschuldigten, die hierauf beruhende schwerwiegende Realitätsverkennung und die psychotisch getriggerte sexuelle Dranghaftigkeit und Enthemmung sind die von ihm begangenen Taten nicht erklärbar. Darüber hinaus hat der Sachverständige ebenfalls aufgrund seiner eingehenden Untersuchung des Beschuldigten gut nachvollziehbar, ausführlich begründet und überzeugend dargestellt, dass der Beschuldigte keine grundsätzliche Disposition zu (sexuell) gewalttätigem respektive rechtswidrigem Verhalten und auch keine sexuelle Präferenzstörung habe. Derartige Störungen könnten daher als Ursache für die Taten ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund sei allein die Schizophrenie des Beschuldigten handlungsleitend gewesen. Auch diesen Ausführungen hat sich die Kammer nach eigener Sachprüfung insbesondere unter Würdigung der Angaben des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung angeschlossen. So ist bezeichnend, dass der Beschuldigte vor Ausbruch der Krankheit offensichtlich in der Lage war, ein geordnetes Ehe- und Sexualleben zu führen. Sexuelle Auffälligkeiten konnten jedenfalls nicht festgestellt werden. Auch in der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte mehrfach beteuert, dass er eine Frau kennenlernen wolle, weil er die Gespräche schätze. Sicher habe er seit 18 Jahren keinen Sex mehr gehabt, insoweit genügten ihm aber die Möglichkeiten der Masturbation. Sexuelle Abartigkeiten lehne er ab. 3. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten, seiner begangenen und seiner zu erwartenden Taten, führen zu einer ungünstigen Gefährlichkeitsprognose. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beschuldigte ohne die angeordnete Unterbringung infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die für die Anordnung der Unterbringung gem. § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Einzustellen sind die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Angeklagten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 76, 77). Der Beschuldigte hat bereits in der Vergangenheit eine erhebliche Straftat begangen. Die Tat vom 03.09.2019 stellt ein Verbrechen dar und muss schon deshalb als erhebliche Anlasstat angesehen werden, die deutlich über den Bereich der mittleren Kriminalität hinausgeht. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen beabsichtigte, mit der Geschädigten B2 den Beischlaf zu vollziehen. Wenngleich ihm dies nicht gelungen ist, weil Passanten rechtzeitig eingegriffen haben, und dem Versuch des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB nicht die gleiche Indizwirkung wie dessen Vollendung beigemessen werden kann (vgl. BGH, NStZ 2003, 602), so spricht dennoch dieser Handlungsimpuls für ein erhöhtes Aggressionspotential des Beschuldigten bei der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse. Der Beschuldigte selbst wäre ohne Intervention Dritter zu dieser besonders hohen Eskalationsstufe bereit gewesen. Schon dies spricht für eine besondere Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit. Die Erheblichkeit der Tat folgt aber auch aus den Tatumständen. Insoweit ist zu sehen, dass die Tat nicht einer akuten Konfliktsituation entsprang, sondern dem Beziehungswahn des Beschuldigten als Folge seiner paranoid schizophrenen Störung entsprang. Wenn – wie hier – eine willkürlich ausgewählte Person zur Tageszeit an einem öffentlichen Ort derart sexuell angegriffen wird, beeinträchtigt dies massiv das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und stört den Rechtsfrieden erheblich. Wenngleich die versuchte Nötigung gem. §§ 240, 22, 23 StGB vom 25.04.2019 zum Nachteil der Zeugin E3 aufgrund der verhältnismäßig geringen Gewaltanwendung nicht als erheblich im Sinne des § 63 S. 1 StGB einzuordnen ist, so zeigt sich an dieser Tat dennoch die für den Beschuldigten symptomatische Begehungsweise. Da krankheitsbedingt die impulshafte, akute Bedürfnisbefriedigung bei wahnhafter Realitätsverkennung im Vordergrund steht, sind die Taten des Beschuldigten für Außenstehende unberechenbar und unvorhersehbar. Zudem wird bei einem Vergleich der Taten aus April und September 2019 deutlich, dass die Aggressivität und Bedingungslosigkeit bei der Durchsetzung der eigenen Bedürfnisse durch den Beschuldigten zugenommen hat und folglich mit der Steigerung der Dranghaftigkeit auch eine Steigerung der Tatintensität einhergeht. Ohne medikamentöse Behandlung würde – wie der Sachverständige D3 plausibel erläutert hat – der weitere Krankheitsverlauf bei dem bisherigen enthemmten Stadium nahtlos ansetzen und eine weitere Steigerung erfahren. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen D3, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt, sind von dem Beschuldigten aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb eines hochstrukturierten, stationären Behandlungsrahmens weitere rechtswidrige Taten aus dem Spektrum der Anlasstaten zu erwarten. Insoweit hat der Sachverständige D3 überzeugend ausgeführt, dass der psychopathologische Befund bei dem Beschuldigten aktuell unverändert instabil und das bestehende psychotische Erleben (sexuell konnotierte Beziehungsideen, möglicherweise auch Halluzinationen) weiterhin handlungsrelevant seien, wenngleich sich Dranghaftigkeit und Getriebenheit unter medikamentöser Therapie und Reizabschirmung (Unterbringung in einem Einzelzimmer) zumindest ansatzweise hätten entaktualisieren lassen. Gleichwohl fehle es dem Beschuldigten auch aktuell immer noch an einer Verhaltenskontrolle über eigene tatrelevante Impulse. Dies sei nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte bis heute weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht aufweise, notwendige Medikamente vielmehr in Eigenregie immer wieder absetze, weil er Erkrankung und Therapie in sein Wahnsystem eingebaut habe. Entsprechend sei es trotz antipsychotischer Medikation selbst in der hochgesicherten forensischen Station während der vorläufigen Unterbringung noch zu unangemessenen wiederholten verbalen sexuellen Äußerungen und Annäherungsversuchen gegenüber Mitarbeiterinnen gekommen. Dabei sei typisch für den Beschuldigten, dass er neutrale Begebenheiten in krankhafter Realitätsverkennung irrtümlich als sexuelle Signale deute. Die Kammer schließt sich dieser überzeugenden Einschätzung nach eigener Überprüfung an. Diese Einschätzung bestätigte sich auch nochmals in der Hauptverhandlung, in welcher der Beschuldigte deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er weder Verständnis für seine Krankheit hat noch eine Behandlungsnotwendigkeit sieht. Da der Beschuldigte darüber hinaus nach der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, krankheitsbedingt aktuell nicht zu einer ressourcengerechten, eigenverantwortlichen Lebensführung befähigt ist, dennoch aber – wie er auch selbst gegenüber der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet hat - der Überzeugung ist, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein, würde er sich umgehend wieder in Situationen begeben, die ihn überfordern und einen erneuten akuten Schub der schizophrenen Psychose begünstigen. Das Verhalten des Beschuldigten würde dann unmittelbar wieder an Dranghaftigkeit gewinnen, Wahnerleben und Impulsivität würden zunehmen. Ohne eine Unterbringung wären dann erhebliche Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. So hat schon in der Vergangenheit die letztlich durch die Erkrankung bedingte Obdachlosigkeit des Beschuldigten, die mangelnde Tagesstruktur und das Leben in völliger sozialer Isolation seit 2018 zu einer Zunahme der sexuellen Dranghaftigkeit und des Wahnerlebens geführt. 4. Die Unterbringung konnte nicht gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Besondere Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erreicht werden kann, liegen nicht vor. Die ausreichende Behandlung des Beschuldigten zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Taten wäre in diesem Fall nach der derzeitigen Sachlage nicht hinreichend sichergestellt. Der Beschuldigte besitzt keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht. Der psychopathologische Zustand des Beschuldigten ist nach wie vor instabil. 5. Die Gesamtwürdigung aller zuvor dargelegten Umstände ergibt schließlich, dass die Anordnung der Unterbringung auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) steht. Aufgrund der gänzlich fehlenden Krankheitseinsicht und das unveränderte Auftreten sexuell motivierten, bedürfnisgesteuerten Verhaltens, selbst im stationären Setting der vorläufigen Unterbringung nach § 126a StPO in X6, ist nicht davon auszugehen, dass niederschwellige Interventionen (z.B. ambulante Behandlungsmaßnahmen) den Beschuldigten von der Begehung weiterer, den Tatvorwürfen analogen rechtswidrigen Handlungen abhalten könnten. Die Unterbringung ist demnach derzeit alternativlos. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.