Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Es wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ein zwei Jahre, einen Monat und zwei Wochen betragender Teil der Gesamtfreiheitsstrafe ist vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen. Es werden die gemäß Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 13.07.2019 sichergestellte Pistole, Asservatennummer 000/00, die gemäß Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 13.07.2019 sichergestellte Sturmhaube und die gemäß Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 13.07.2019 sichergestellten Teile des rot-schwarzen Rollers Kymko Super 8, letztes Versicherungskennzeichen (K01), nämlich das Versicherungskennzeichen samt Karosserieteil, die CDI-Einheit und die Batterie/der Akku, eingezogen. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37 EUR angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. – Angewandte Vorschriften: § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3, §§ 248a, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, b, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53, 54, 64, 67 Abs. 2, §§ 73, 73c, 74 StGB – Gründe: I. Feststellungen zur Person Der heute 46-jährige Angeklagte wurde am 14.03.0000 in U1 (jetzt zu U2 gehörend) geboren. Er wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern in sozial geordneten Verhältnissen auf. Sein 2016 verstorbener Vater war Briefzusteller. Seine Mutter, die Zeugin D9, zu der der Angeklagte ein gutes Verhältnis pflegt, hat den Beruf der Industriekauffrau erlernt und ausgeübt. Bis zur Einschulung des Angeklagten blieb die Mutter zu Hause; danach begann sie wieder halbtags zu arbeiten. Der Angeklagte wurde im Alter von sechs Jahren eingeschult und besuchte vier Jahre lang die Grundschule in Bockum-Hövel. Danach wechselte er auf die Realschule, die er jedoch nach zwei Jahren verließ, weil seine Versetzung gefährdet war. Danach besuchte er die Hauptschule. In dieser Zeit wurde er zum ersten Mal straffällig: Auf die Initiative eines Erwachsenen brach er einen Zigarettenautomaten auf. Er beging aber auch andere Straftaten wie Diebstähle. 1990 verließ er die zehnte Klasse der Hauptschule mit dem Hauptschulabschluss. Nach der Schulzeit begann der Angeklagte eine Lehre bei einer XXX-Werkstatt als Kraftfahrzeugmechaniker. Nach zwei Jahren erfolgte die Auflösung des Lehrverhältnisses im beiderseitigen Einverständnis. Er setzte die Lehre bei einer anderen Firma fort, wegen seiner schwachen Leistungen in den ersten zwei Lehrjahren wurde er jedoch um ein Jahr zurückversetzt. Er schloss seine Ausbildung am 31.01.1995 ab, wurde aber nicht übernommen. Zum 00.00.1995 wurde der Angeklagte zur Bundeswehr eingezogen. Für die Zwischenzeit suchte er sich keine Arbeitsstelle. Aus der Bundeswehr wurde er nach einem Monat wegen eines Hörschadens ausgemustert. Diesen hatte er sich zugezogen, als er mit Freunden zusammen mit einer Gaspistole herumgeschossen hatte. Zwar fand der Angeklagte eine Arbeitsstelle in seinem erlernten Beruf in G1. Nach drei Monaten Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis jedoch durch Kündigung zum 15.12.1995 beendet. In der Zwischenzeit und in den Folgejahren wurde der Angeklagte immer mal wieder straffällig, worauf bei der nachstehenden Darstellung der Vorstrafen näher eingegangen wird. Im Januar 1996 wurde er zum ersten Mal inhaftiert. Er verbrachte die folgenden Jahre, jeweils kurzzeitig unterbrochen von Zeiten in Freiheit, in Justizvollzugsanstalten, in Drogentherapien und in der Entziehungsanstalt. Mit Urteil vom 05.03.2008, rechtskräftig seit dem 13.03.2008 – 139 Js 1814/07, 33 KLs 20/07 – verurteilte ihn das Landgericht Dortmund u.a. wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, worauf bei der Darstellung der Vorstrafen unter (9) näher eingegangen wird. Gleichzeitig wurde gem. § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. In dem Urteil führte das Landgericht Dortmund aus, die von ihm beauftragte Sachverständige E1, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe bei dem Angeklagten eine zu dieser Zeit seit mehr als zehn Jahren bestehende Heroinabhängigkeit festgestellt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war am 30.08.2012 erledigt und die Vollstreckung des Strafrestes wurde sodann zur Bewährung ausgesetzt bis zum 29.08.2016. Die etwa vier Jahre andauernde Unterbringung in der Entziehungsanstalt und die anschließende Bewährungszeit konnten den Angeklagten jedoch nicht davon abbringen, weitere Straftaten zu begehen, auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Insbesondere in den Jahren 2014/2015, in denen der Angeklagte in Paderborn wohnhaft war, wurden bei ihm Betäubungsmittel wie XTC, Amphetamin, Marihuana und Heroin aufgefunden, worauf unter (12) der Vorstrafen näher eingegangen wird. Die Aussetzung der Strafvollstreckung wurde in der Folgezeit widerrufen. Außerhalb von Haft arbeitete der Angeklagte einmal zwei Monate lang in der Fleischfabrik E2 und kurzzeitig als Elektrohelfer bei einer XXX-Werkstatt sowie bei E3. Zuletzt war er als Elektrohelfer bei der Firma W2 beschäftigt. Seit einem Arbeitsunfall am 01.04.2019 ist der Angeklagte jedoch arbeitsunfähig erkrankt; nach einem Sturz von der Leiter brach er sich den Ellenbogen des linken Arms. Zunächst trug er eine Gipsmanschette, danach und bis zum letzten Hauptverhandlungstat trug er eine Orthese am linken Arm. Der Angeklagte hatte mehrere längere Beziehungen zu Frauen. Die erste Beziehung, die er im Alter von 15 oder 16 Jahren einging, dauerte ca. ein Jahr, die zweite Beziehung, die er im Alter von 17 Jahren einging, dauerte ca. zwei Jahre. Die dritte Beziehung ging er mit 20 Jahren ein. Sie dauerte ca. viereinhalb Jahre. Seine Freundin, die aus geordneten Verhältnissen stammte, stand während der Zeit seiner ersten Inhaftierung und der anschließenden Drogentherapie zu ihm. Ungefähr eineinhalb Jahre lang hatten sie eine gemeinsame Wohnung in Werne. Nach einer Zeit der Abstinenz begann der Angeklagte wieder, Betäubungsmittel zu konsumieren. Als seine Freundin dies bemerkt hatte, beendete sie die Beziehung. Danach hatte der Angeklagte nur flüchtige Beziehungen, unter anderem einmal zu einer ebenfalls drogenabhängigen Frau, mit der und deren Kind er ungefähr ein Jahr lang zusammenwohnte. Beziehungen des Angeklagten aus den letzten Jahren wurden nicht bekannt. Der Angeklagte ist derzeit ledig und hat keine Kinder. Im Alter von 13 Jahren konsumierte der Angeklagte zum ersten Mal Haschisch. Sein Großvater war kurz zuvor an einem Herzinfarkt gestorben. Er hatte sich über den Angeklagten und dessen Freund, die im Hof Fußball spielten, aufgeregt, war aus seiner Wohnung nach unten in den Hof gekommen und hatte den beiden den Ball weggenommen. Der Angeklagte hatte seinem Großvater unfreundliche Worte hinterhergerufen. Auf dem Rückweg in seine Wohnung erlitt der Großvater einen tödlichen Herzinfarkt. Der Angeklagte machte sich Vorwürfe, am Tod seines Großvaters Schuld zu sein. In dieser Situation konsumierte er erstmals bei einem Freund Haschisch und stellte fest, dass die Schuldgefühle durch den Konsum abgedämpft wurden. In der Folgezeit begann er Haschisch- und Bierkonsum zu kombinieren, um die Wirkung zu erhöhen. Als 14-/15-Jähriger begann er, die sogenannten Partydrogen Ecstacy (XTC), Amphetamine, LSD und gelegentlich Kokain zu konsumieren, unter deren Einfluss er länger tanzen konnte und die Wochenenden „durchfeierte“. Weil er unter dem Einfluss dieser Drogen nicht schnell „runterkommen“ und einschlafen konnte, begann er mit 18 Jahren, Heroin zu rauchen. In der Woche ging er zur Arbeit und konsumierte nur Haschisch, an den Wochenenden kombinierte er die anderen Drogen, um die von ihm gewünschten Effekte zu erreichen. Im Alter von 20 oder 21 Jahren änderte er seine Lebensgewohnheiten. Er ging nicht mehr an den Wochenenden feiern, sondern begann damit, fast täglich Heroin zu rauchen. Anfangs reichte ein einmaliger Konsum am Tag. Im Jahre 1995 steigerte er seinen Konsum. Gegen Ende des Jahres rauchte er etwa 5 g Heroin am Tag. Er begann auch, Rohypnol zu konsumieren, um Entzugserscheinungen zu vermeiden und abzumildern. Ungefähr ab Oktober 1995 konsultierte er wegen seines Drogenproblems eine Ärztin in Hamm, weil er mit dem Drogenkonsum aufhören wollte. Sie verschrieb ihm in der Folgezeit Medikamente. Um Weihnachten 1995 herum war der Angeklagte nach einem Selbstentzug eine bis eineinhalb Wochen drogenfrei. Kurz nach Weihnachten begann er jedoch wieder, Heroin zu rauchen. In späteren Zeiten gab es immer wieder Phasen, in denen eine Substitution erfolgte. Die Substitution – ebenso wie die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt – führte jedoch bis heute nicht zu einer Drogenabstinenz, wobei die Kammer nicht festgestellt hat, welche Drogen er in welchen Mengen (als Beikonsum) in den Monaten vor seiner Inhaftierung zu sich genommen hat. Zuletzt wurde der Angeklagte vor seiner Inhaftierung substituiert. Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten: (1) Mit Urteil vom 09.11.1992 – 81 Js 1755/92 – verhängte das Amtsgericht Hamm wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer gegen ihn eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 DM und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 08.02.1994. (2) Mit Urteil vom 18.07.1995 – 14 Js 137/95 – verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM. (3) Mit Urteil vom 28.06.1996 – 46 Js 71/96 – verhängte das Landgericht Dortmund wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung gegen ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Gegenstand der Verurteilung war, dass er, nachdem er Ende 1995 wieder begonnen hatte, Heroin zu konsumieren, am 22.01.1996 nach einem Wochenendbesuch bei seiner Freundin auf der Bahnrückfahrt nach Hamm in Dortmund Station machte. Hier kaufte er sich von geliehenem Geld Heroin, das er rauchte, aber nicht die gewünschte Wirkung hatte. Sein Versuch, Heroin auf Kommission zu bekommen, misslang. Er überlegte, wie er an Geld kommen könne, möglicherweise, um noch Heroin zu kaufen. Schließlich sah er gegen 23:30 Uhr einen Kiosk, an dem ein älterer Mann bediente. Der Angeklagte klopfte an die geschlossene Kioskscheibe. Er hatte vor, den Mann mit der von ihm bei sich geführten Gaspistole, die mit einem Magazin mit neun Gaspatronen und zwei Knallpatronen gefüllt war, mit dem Tode zu bedrohen, damit dieser ihm Geld herausgebe. Die Gelegenheit erschien ihm deshalb besonders günstig, da er von dem älteren Mann keinen Widerstand erwartete. Als der ältere Mann die Glasscheibe öffnete, hielt der Angeklagte die Waffe in seine Richtung und sagte: „Geld raus.“ Nachdem der Geschädigte die Kasse geöffnet hatte, ergriff er mit der linken Hand den Arm des Angeklagten, mit dem dieser die Waffe hielt. Gleichzeitig rief er seinen Sohn, der sich im Hinterraum des Kioskes befand. Der Angeklagte zog seinen Arm mit der Waffe zurück und lief weg, da er auf diese Situation nicht eingestellt war und erkannt hatte, dass sein Vorhaben gescheitert war. Er wurde von dem Geschädigten und dessen Sohn verfolgt und von einer zufällig vorbeifahrenden Funkstreifenbesatzung festgenommen. Nach Teilverbüßung wurde die Vollstreckung eines Rests der Strafe gem. § 35 BtmG durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 18.10.1996 zurückgestellt. An die Haft schloss sich eine Entgiftung und eine Drogenentwöhnungstherapie im W3 an, die er am 06.11.1996 antrat. Bereits am 25.11.1996 brach er die Therapie gegen ärztlichen Rat ab, weil er mit der dort verlangten langen Kontaktsperre nicht einverstanden war und ihm die Therapiegruppen extrem, seiner Ansicht nach sektenmäßig, erschienen. Er erlitt einen Rückfall. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen. Ab dem 13.12.1996 unterzog er sich einer erneuten Entgiftung im Westfälischen Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie in T2. Am 15.01.1997 trat er – nach Absprache mit der Staatsanwaltschaft – erneut die Langzeittherapie, diesmal im Therapiezentrum T3 in W1, an. Durch die Entscheidung vom 24.02.1997 wurde die Vollstreckung des Strafrestes erneut zurückgestellt. Nach sechseinhalb Monaten wurde er am 01.08.1997 nach erfolgreichem Abschluss der Therapie entlassen. Das Therapiezentrum beurteilte seine Aussicht auf ein drogenfreies Leben wegen der bestehenden Partnerschaft zu seiner damaligen Freundin und der Unterstützung durch seine Eltern als günstig, wenn es ihm gelänge, eine Arbeitsstelle zu erhalten. Nachsorgeangebote seitens des Therapiezentrums lehnte er ab, weil er meinte, er benötige sie nicht. Die Reststrafe wurde bis zum 31.07.2000 zur Bewährung ausgesetzt. Innerhalb des nächsten Jahres wurde er drogenrückfällig. Bereits im April 1998 beging er zwei Ladendiebstähle, bei denen er hochwertige Geräte entwendete. Es folgten weitere Diebstähle im Sommer und Herbst 1998, die er zur Finanzierung seiner Drogensucht beging. Nachdem er, worauf unter (4) eingegangen wird, wegen dieser erneuten Straftaten durch das Amtsgericht Dortmund verurteilt worden war, wurde die Vollstreckung der Strafe in dieser Sache widerrufen. Der Angeklagte durchlief nach seiner Inhaftierung in der JVA Hagen das Einweisungsverfahren, wo er als stärker kriminell gefährdet eingestuft wurde. Er wurde in die JVA Werl verlegt, wo beide Haftstrafen zum Teil vollstreckt wurden. Durch Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.11.2000 wurde die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt und es erfolgte am 20.12.2000 seine bedingte Entlassung in die Wohngemeinschaft A4, eine sozialtherapeutische Einrichtung in W2. Auch diese Strafaussetzung wurde wegen einer erneuten Straftat widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 01.10.2003 erledigt. (4) Mit Urteil vom 21.01.1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund (37 Js 671/98) wegen Diebstahls in vier Fällen, Diebstahls im besonders schweren Fall, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde zur Bewährung ausgesetzt, jedoch später widerrufen. Die Strafvollstreckung endete am 01.07.2004. (5) Mit Urteil vom 04.06.1999 – 42 Js 1062/99 – verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm wegen des Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 DM. (6) Mit Urteil vom 27.06.2001 – 6 Js 85/01 – verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit anderen Bewohnern der A4 beging der Angeklagte am 13.02.2001 einen Einbruchsdiebstahl in einem Seniorenheim, nachdem er zuvor der 78-jährigen Geschädigten in einem Supermarkt deren Handtasche mit dem darin befindlichen Schlüssel entwendet hatte. Sie entwendeten ca. 1.400 DM Bargeld und diverse Schmuckstücke in der Absicht, die Beute für sich zu verwerten. Der Angeklagte beging die Tat, um seine Drogensucht zu finanzieren. Auch hier wurde ihm ermöglicht, sich einer Drogenentwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Die Zurückstellung der Vollstreckung gem. § 35 BtmG wurde widerrufen, nachdem er die Therapie nach kurzer Zeit abgebrochen hatte. Weitere Anträge des Angeklagten gem. § 35 BtmG wurden abgelehnt. Die Strafvollstreckung war am 04.11.2004 erledigt. (7) Mit Urteil vom 10.04.2006 – 183 Js 740/05 – verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, die für den Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt waren, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Strafvollstreckung war am 05.04.2007 erledigt. (8) Mit Berufungsurteil vom 19.06.2007 – 109 Js 230/06, 10 Ds 367/06 – bestätigte das Landgericht Dortmund ein Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 27.10.2006 insoweit, als er wegen Diebstahls in einem Fall verurteilt worden war, eine weitere Verurteilung wegen Diebstahls änderte es in eine Verurteilung wegen Hehlerei ab. Die weiteren Tatvorwürfe stellte es ein. Es verhängte wegen des Diebstahls und wegen Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Das Urteil ist seit dem 07.11.2007 rechtskräftig. Die Strafvollstreckung war erledigt am 22.06.2008. (9) Mit Urteil vom 05.03.2008, rechtskräftig seit dem 13.03.2008 – 139 Js 1814/07, 33 KLs 20/07 – verurteilte ihn das Landgericht Dortmund wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, wegen Diebstahls in zwei Fällen und Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Gleichzeitig wurde gem. § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach seiner Haftentlassung am 05.04.2007 begann der Angeklagte wieder, Drogen zu konsumieren. Zu dieser Zeit wusste er bereits, dass er abermals Strafhaft weger der unter (8) mitgeteilten Straftaten werde verbüßen müssen. Am Anfang reichten ihm ein halbes bis ein Gramm Heroin pro Tag. Nach zwei Monaten rauchte er mindestens zwei Gramm pro Tag. Abends konsumierte er noch einmal Heroin und nahm Oxazepamtabletten, zuletzt 10 Stück, um ohne Entzugserscheinungen über die Nacht zu kommen. Anfangs konnte er seine Drogensucht noch finanzieren. Später beging er Vermögensdelikte, um sich für die Dauer seiner Zeit in Freiheit eine zusätzliche Einnahmequelle zu schaffen und so seine Drogensucht zu finanzieren. Am 11.07.2007 entwendete der Angeklagte von einem Firmengelände zwei leere Pfandflaschen, um für diese später unberechtigt Pfand zu erhalten. Den ihn stellenden Zeugen D11 rammte der Angeklagte mit seinem Roller bei dem Versuch, unerkannt zu entkommen. Dabei verletzte er den Zeugen D11 und verlor eine der Gasflaschen. Am 03.08.2007 entwendete der Angeklagte eine Packung Alufolie aus einer real-Filiale, die er benötigte, um Heroin zu rauchen, sowie eine Dose Tabak. Am 15.08.2007 entwendete der Angeklagte eine Handtasche aus einem Büroraum, in den er über das geöffnete, zuvor auf Kipp gestellte Fenster gelangte. Mit der darin befindlichen EC-Karte hob er am Geldautomaten 900,00 EUR ab. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war – wie oben bereits dargestellt – erledigt am 30.08.2012. Die Vollstreckung des Strafrestes wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 29.08.2016, jedoch widerrufen. Die Strafvollstreckung war sodann erledigt am 23.02.2018. Der Angeklagte steht jedoch weiter unter Führungsaufsicht. Bei der ihm zugewiesenen Bewährungshelferin im Rahmen der Führungsaufsicht handelt es sich um die Zeugin D12. (10) Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 14.12.2011 – 35 Js 1100/11 – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 EUR; ferner wurden gegen ihn eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 24.10.2012 sowie ein Monat Fahrverbot verhängt. (11) Das Amtsgericht Paderborn verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 03.04.2014 – 22 Js 1567/13 – wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Die Strafaussetzung wurde widerrufen; die Strafvollstreckung war am 25.01.2018 erledigt. (12) Am 05.08.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn – 22 Js 237/15 BtmG – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Monaten. Der Angeklagte hat in dieser Sache Strafhaft bis zum 01.12.2017 verbüßt. Der Verurteilung lagen u.a. folgende Feststellungen zugrunde: Am 10.09.2014 versuchte sich der Angeklagte, einer Verkehrskontrolle zu entziehen, indem er zu Fuß wegrannte. Als er wegen seiner Fluchtversuche von der Polizei gefesselt werden sollte, wehrte sich der Angeklagte, wobei er in seinen Ärmeln zwei Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 und 19 cm als Waffen bei sich führte. Ein Polizeibeamter musste den Widerstand des Angeklagten schließlich brechen, indem er diesem mit der Faust mehrfach auf das Schulterblatt schlug. Der Angeklagte führte außerdem sechs Verkaufseinheiten mit etwa 1g und zwei Verkaufseinheiten mit etwa 5g Amphetamin sowie eine XTC-Tablette zum Zwecke des eigenen Konsums mit sich. In seinen Socken verwahrte er eine digitale Feinwaage. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung wurden zudem elf unbenutzte Klemmverschlusstütchen, ein Klemmverschlusstütchen mit Amphetaminresten und ein Tütchen mit Marihuanaresten aufgefunden und beschlagnahmt. Am Tattag steuerte der Angeklagte ein Leichtkraftrad, das bauliche Veränderungen aufwies, die den Angeklagten in die Lage versetzten, eine Höchstgeschwindigkeit von 53km/h zu erreichen; er besaß jedoch nicht die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis. Am 13.12.2014 versuchte der Angeklagte erneut, sich einer Verkehrskontrolle mit seinem Roller zu entziehen. Während der Flucht holte er ein Tütchen mit Marihuana (7,1 g verpackt zu acht Verkaufseinheiten mit je etwa 0,9g und 1,32g MDMA sowie 1,8 g Amphetamin) aus seiner Oberbekleidung und versuchte sich dieses durch Wegwerfen zu entledigen. Der Angeklagte führte wiederum ein Messer mit sich, wobei es sich um ein Einhandmesser handelte, das er in seiner Jeans verwahrte. Die aufgefundenen Betäubungsmittel dienten dem Eigenkonsum. Am 04.02.2015 verfügte der Angeklagte in der Innenstadt von Paderborn über einen Bobble mit etwa 0,45 g Heroin netto zum Zwecke des Eigenkonsums, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein. (13) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 20.06.2017 – 602 Js 2020/17 – erhielt der Angeklagte wegen Diebstahls geringwertiger Sachen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. (14) Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten mit Strafbefehl vom 07.12.2018 – 924 Js 1951/18 – wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 EUR. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 19.06.2018 ein Lasermessgerät zu einem Preis vom 70,00 EUR von dem Grundstück des Geschädigten stahl und sich anschließend mit dem Fahrrad entfernte. (15) Mit einem weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Hamm vom 18.10.2019 – 924 Js 1372/19 – wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 EUR, eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 07.11.2020 sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt. Dem Angeklagten und seiner Mutter gehört ein Zweifamilienhaus in U1. Bis zu seiner Inhaftierung bewohnte der Angeklagte die obere Wohnung des Hauses, die Mutter bewohnt die Erdgeschosswohnung. Die anfallenden Kosten für das Eigenheim trägt die Mutter des Angeklagten. Zuletzt bezog der Angeklagte aufgrund des Arbeitsunfalles Krankengeld. Der Angeklagte wurde am 07.11.2017 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamm vom 25.10.2019 (11 Gs 1099/19) in dieser Sache wegen der ihm zur Last gelegten, gemeinschaftlichen Raubtat in der Zeit vom 07.11.2019 bis zum 13.12.2019 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hamm. Seit dem 13.12.2019 ist er in der Justizvollzugsanstalt Dortmund untergebracht. II. Feststellungen zur Sache 1. Tat Nr. 1 der Anklageschrift vom 26.11.2019 Der Angeklagte und der Zeuge D1 begaben sich am 10.07.2019 gegen 15:30 Uhr aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes zum Gelände des „S1 e.V.“ an der X1-Straße in U1. Dort entwendeten sie eine gefüllte (Treib-)Gasflasche im Wert von mindestens 31 EUR, indem der Angeklagte D10 diese Flasche aus einem Gabelstapler demontierte und vom Gelände trug, während der Zeuge D1 die Tat durch Beobachtung der Umgebung absicherte. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich aus der fortgesetzten Begehung gleichgelagerter Straftaten eine nicht unerhebliche Einkommensquelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 2. Tat Nr. 2 der Anklageschrift vom 26.11.2019 Der Angeklagte und der Zeuge D1 begaben sich am 12.07.2019 bei Dunkelheit um 00:25 Uhr aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes zum Gelände des „S1 e.V.“ an der X1-Straße in U1 und entwendeten dort eine leere (Treib-)Gasflasche, um später durch Rückgabe dieser Flasche unberechtigt das Pfandgeld in Höhe von mindestens 6,00 EUR zu erhalten. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich aus der fortgesetzten Begehung gleichgelagerter Straftaten eine nicht unerhebliche Einkommensquelle von gewisser Dauer zu verschaffen. 3. Tat Nr. 3 der Anklageschrift vom 26.11.2019 Der Zeuge D1 und Angeklagte entschlossen sich spätestens am 12.07.2019 gegen Mitternacht, den Betreiber des Kioskladens am X2-Platz in U1 zu berauben. Der Zeuge D1 hatte eine wie eine echte Schusswaffe aussehende, tatsächlich aber nicht mehr funktionsfähige Pistole dabei, die ihm der Angeklagte in der Zeit vom 05.07.2019 bis zum Tattag übergeben hatte, sowie eine Sturmhaube. Nach dem Tatplan sollte der Zeuge D1 mit der Sturmhaube maskiert in den Kioskladen hineingehen, den Betreiber mit der Pistole bedrohen und Geld aus der Kasse entwenden bzw. sich geben lassen, derweil der Angeklagte vor dem Kiosk stehen bleiben und die Raubtat absichern sollte, insbesondere verhindern sollte, dass ein Dritter, der dem Kioskbetreiber zur Hilfe eilen könnte, den Kiosk betreten würde, und gegebenenfalls dem Zeugen D1 zur Hilfe kommen sollte, sollte es bei der Tatausführung zu Problemen kommen. Der Zeuge D1 und der Angeklagte vereinbarten, bei der Tatausführung einen russischen/osteuropäischen Akzent nachzuahmen, um auf diese Weise ihre Identität zu verschleiern. Nach der Tat sollten sie mit dem Motorroller des Angeklagten fliehen. Dabei handelte es sich um den rot-schwarzen Roller Kymko Super 8 des Angeklagten mit dem Versicherungskennzeichen K01. Der Zeuge D1 und der Angeklagte setzten ihren Plan sodann wie folgt um: Der mit einer Sturmhaube maskierte Zeuge D1, der ein Taschenmesser in seiner Hosentasche mit sich führte, betrat am 12.07.2019 gegen Mitternacht den Kiosk am X2-Platz in U1 und forderte von dem Kioskinhaber, dem Geschädigten und Zeugen D2, unter Vorhalt der Pistole mit den Worten „Gib mir alles was du hast an Geld!“ die Herausgabe von Bargeld. Dabei zielte der Zeuge D1 auch auf das Bein des Zeugen D2 mit den Worten: „Soll ich in dein Bein schießen?“ Der Zeuge D1 ahmte dabei einen russischen/osteuropäischen Akzent nach. Währenddessen wartete der Angeklagte D10 vor der Tür des Kiosks und verhinderte, dass ein Kunde, der Zeuge D3, den Kiosk betrat, indem er – der Angeklagte D10 – dem Zeugen D3 verbot, in den Kiosk zu gehen. Als der Zeuge D3 nach dem Grund fragte, erwiderte der Angeklagte: „Hier passiert was Schönes.“ Dabei simulierte auch der Angeklagte einen russischen/osteuropäischen Akzent. Als der Zeuge D3 durch die Scheibe den mit einer Pistole bewaffneten Zeugen D1 im Kioskladen erblickte, entfernte er sich zunächst, um Hilfe zu holen. Der Zeuge D2 hielt die Pistole für echt und entschloss sich aus Furcht, der Zeuge D1 könnte bei Weigerung auf ihn schießen, der Forderung des Zeugen D1 zu entsprechen. Er begab sich zur Kasse hinter dem Tresen und öffnete diese. Der Zeuge D1 entnahm der Kasse sodann sämtliche Geldscheine im Wert von 200 bis 300 EUR, die im Eigentum des Zeugen D2 standen, und steckte diese ein. Die Höhe der Beute lag in dem von dem Angeklagten erwarteten Bereich. Als der Zeuge D1 seinen Blick von dem Zeugen D2 abgewandt hatte, entschloss sich der Zeuge D2, diesen für ihn günstigen Moment zu nutzen, um zu verhindern, dass der Zeuge D1 mit der Beute würde fliehen können: Der Zeuge D2 ergriff die Hand des Zeugen D1 und drehte diese dermaßen, dass die Pistole in die Richtung des Zeugen D1 zeigte; anschließend schlug der Zeuge D2 dem Zeugen D1 die Pistole aus der Hand. Daraufhin rief der Zeuge D1 den draußen wartenden Angeklagten, der in den Kiosk eilte und mit einer schwarzen, ca. 60 cm langen und schweren Schlagrute auf den Kopf des Zeugen D2 einschlug. Der Angeklagte wollte dem Zeugen D2 mit der Schlagrute auf den Kopf schlagen und wusste um die Lebensgefährlichkeit dieses Tuns und nahm sie in Kauf. Der Zeuge D2 hielt dabei schützend seine Hände vor seinen Kopf. Der Angeklagte war nicht maskiert; er trug jedoch eine Kapuze und eine Baseballkappe. Der Zeuge D1 und der Angeklagte wandten sich zur Flucht. Ihnen folgte der Zeuge D2 mit einem Baseballschläger, den er hinter dem Tresen zur Verteidigung gegen Überfälle deponiert hatte, und schlug an der Ladentür auf den Zeugen D1 ein; gleichwohl gelangte neben dem Angeklagten auch der Zeuge D1 nach draußen. Der Angeklagte D10 setzte sich auf seinen Motorroller. Der Zeuge D2 schlug zweimal auf den Zeugen D1 ein – einmal auf seinen Kopf –, woraufhin dieser zu Boden ging. Der Zeuge D2 wollte mit dem Baseballschläger sodann den Angeklagten schlagen, um diesen an der Flucht zu hindern. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte den Zeugen D2 mit der Schlagrute schlug und im Gesicht traf. Daraufhin distanzierte sich der Zeuge D2. Nachdem der Zeuge D3 sich nur unweit entfernt und Schreie vernommen hatte, kehrte er zurück, um dem Zeugen D2 zu helfen. Auch der Zeuge D3 wollte den Angeklagten am Wegfahren hindern. Der auf dem Roller sitzende Angeklagte schlug jedoch mit seiner Schlagrute auch in Richtung des Zeugen D3, traf diesen jedoch nicht. Bei seinem anschließenden Fluchtversuch stieß der Angeklagte fast gegen das Fahrzeug des Zeugen D4 und stürzte mit dem Roller vor dessen Fahrzeug zu Boden. Dabei verlor der Roller Fahrzeugteile, u.a. das in der Einziehungsentscheidung der Kammer genannte Versicherungskennzeichen K01 samt Karosserieteil, die CDI-Einheit und die Batterie/der Akku. Während der Zeuge D1 aufgrund seiner Kopfverletzung reglos am Boden liegen blieb, gelang dem Angeklagten die Flucht mit dem beschädigten Roller. Der Zeuge D5 wurde aufgrund von Schreien auf das Geschehen vor dem Kiosk aufmerksam und beobachtete die Flucht des Angeklagten und den Verlust des Kennzeichens von dem Balkon seiner nahe des Kiosks gelegenen Wohnung aus und begab sich anschließend zum Kioskvorplatz. Der Zeuge D2 erlitt durch die Schläge mit der Schlagrute Prellungen am Arm, die ambulant im Krankenhaus u.a. mit einem Gipsverband, den er 5-6 Tage trug, behandelt wurden, sowie mehrere Schürfwunden an der rechten Schläfe, der rechten Hand, am Schulterblatt und am rechten Bein. Bei der Auseinandersetzung hatte der Zeuge D1 die Beute verloren. Ein Unbekannter nahm die Beute an sich. Der Zeuge D1 erlitt durch die Schläge mit dem Baseballschläger bzw. den Sturz auf den Boden mehrere beidseitige Frakturen des Schädels und des Gesichts sowie eine Halbseitenlähmung. Er befand sich im lebensbedrohlichen Zustand, wobei die Abheilung seiner Verletzungen einen mehrwöchigen Prozess beanspruchte. Er zeigt auch nach der medizinischen Behandlung neurologische Auffälligkeiten wie Müdigkeitserscheinungen nach leichter Anstrengung. Ferner wurde sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt; dies betrifft nicht nur in Teilen Erinnerungen aus seiner Kindheit, sondern auch seine Erinnerungen an die letzten Monate vor der Kopfverletzung einschließlich der Tat vom 12.07.2019. Noch in der Tatnacht wurden die von dem Zeugen D1 verwendete Pistole, dessen Mobiltelefon und die am Tatort abgefallenen Teile des Rollers des Angeklagten, nämlich das Versicherungskennzeichen samt Karosserieteil, die CDI-Einheit und die Batterie/der Akku, polizeilich sichergestellt. 4. Der Angeklagte war bei Begehung der Taten betäubungsmittelabhängig und die Taten dienten auch der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums. III. Beweiswürdigung Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zu seiner Person und seinem Lebenslauf gemacht. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf der Aussage seiner Mutter, der Zeugin D9, und dem Inhalt des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 05.03.2008, Az. 139 Js 1814/07, 33 KLs 20/07, das die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten folgen ebenfalls aus den erwähnten Urteilsgründen sowie aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 12.06.2020. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der beiden Diebstahlstaten sowie – insbesondere hinsichtlich der abgeurteilten Raubtat – den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, auf das Bezug genommen wird, erhobenen Beweisen. 1. Taten Nr. 1 und Nr. 2 Der Angeklagte hat die beiden Diebstahlstaten am letzten Hauptverhandlungstag nach Durchführung der Beweisaufnahme gestanden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass das Geständnis des Angeklagten glaubhaft ist. Diese Überzeugung der Kammer wird hinsichtlich der ersten Tat gestützt auf die entsprechende Videoaufzeichnung der Überwachungskamera des „S1 e.V.“, den auf dem Handy des Zeugen D1 gesicherten WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D1 sowie auf die Aussagen der Zeugen D1 und D9 in der Hauptverhandlung. Auf der Videoaufzeichnung sind zwei Täter zu erkennen, wobei beide Personen relativ weit entfernt sind. Das äußere Erscheinungsbild (Größe, Statur) des Täters, der die Gasflasche ausbaut und wegträgt, entspricht dem Erscheinungsbild des Angeklagten, und auch das Gesicht des Täters ähnelt dem des Angeklagten. Des Weiteren ist eine Manschette oder Orthese am linken Arm zu erkennen, die ebenfalls für die Täterschaft des Angeklagten spricht, der nach den Feststellungen und entsprechend seinen schriftlichen Äußerungen bei der Polizei eine Armverletzung aufgrund eines Arbeitsunfalles im April 2019 erlitten hatte. Auch die Zeugin D12, die Bewährungshelferin des Angeklagten, hat im Rahmen ihrer Vernehmung am 05.03.2020 bestätigt, dass der Angeklagte ihr von einer Armverletzung infolge eines Arbeitsunfalls erzählt habe. Die Zeugin D9, die Mutter des Angeklagten, hat den Angeklagten in ihrer Zeugenaussage vom 31.03.2020 in dem Video eindeutig wiedererkannt. Auch die Zeugin D9 hat bestätigt, dass der Angeklagte am 01.04.2019 einen Arbeitsunfall erlitten und in der Folgezeit erst eine Manschette, dann eine Orthese am linken Arm getragen habe. Der Zeuge D1 hat außerdem im Rahmen der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er sich auf den Lichtbildern aus der ersten Videoaufzeichnung wiedererkennt und, dass er nicht lügen möchte, aber es sich bei der weiteren Person um den Angeklagten handeln könne. Der Zeuge hat ferner ausgesagt, dass er für die Abgabe von Gasflaschen an Tankstellen jeweils 30,00 EUR Pfand bekommen habe, und damit eingeräumt, sich auf diese Weise Geld verschafft zu haben. Für die Tatbegehung spricht auch der Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D1, der darauf schließen lässt, dass sie Diebstähle von Gasflaschen oder Automatensprengungen planten, um sich Geld zu beschaffen. In dem WhatsApp-Chat unterhalten sich der Angeklagte und der Zeuge D1 über „Baustoffhandel mit Westphalengas Propan rot 11kg Münster“ und über eine Automatensprengung. Dabei schreiben sie auch, dass man wartet, bis es dunkel oder später wird; ferner wird erwähnt, dass der Hellweg-Baumarkt Kameras haben könnte. Auch wenn die Personen auf der nächtlichen Videoaufnahme aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse kaum zu erkennen sind, ist die Kammer in Anbetracht des Geständnisses des Angeklagten und des oben dargestellten Chatverlaufs davon überzeugt, dass der Angeklagte auch diese Tat gemeinsam mit dem Zeugen D1 begangen hat. Für die Begehung der beiden Taten spricht in der Gesamtschau ebenfalls, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit Gasflaschen gestohlen hatte, um durch Rückgabe des Flaschenpfands an Geld zu gelangen. Dies und der Chatverlauf sprechen auch für die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit der Diebstähle. Die Kammer geht entsprechend der Angaben des Zeugen D13, der Mitglied des S1 e.V. ist, davon aus, dass sich der Wert der gefüllten Gasflasche auf 31 EUR, davon 6 EUR Pfand, bemisst. Der Zeuge D1 hat sogar noch einen höheren Pfanderlös von 30 EUR bekundet. 2. Tat Nr. 3 Der Angeklagte hat sich zu dieser ihm zur Last gelegten Tat zunächst nicht eingelassen. Am 8. Hauptverhandlungstag vom 21.04.2020 hat der Angeklagte sodann nur Angaben zu seiner Mobilfunkeinstellung hinsichtlich der Standorterfassung gemacht. Am letzten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte nach Einräumung der beiden Diebstahlstaten bestritten, die Raubtat begangen zu haben und hierzu erklärt, dass er bisher immer alle Taten zugegeben habe, die er begangen habe. Die Kammer ist jedoch aus den nachstehenden Gründen von der (Mit-)Täterschaft des Angeklagten auch hinsichtlich dieser Tat überzeugt. a) Die Überzeugung von dem Tathergang als solchen - zur Überzeugung von der Täterschaft des Zeugen D1 und des Angeklagten wird unten Stellung genommen - beruht im Wesentlichen auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme des von den Überwachungskameras in dem Kiosk aufgezeichneten beiden Videos der Tat und auf den Aussagen der Zeugen D2, D4 und D5 im Hauptverhandlungstermin vom 06.03.2020 sowie der Aussage des Zeugen D3 im Hauptverhandlungstermin vom 13.03.2020. Aus den vorgenannten Videos ergibt sich der objektive Tatverlauf, soweit er sich innerhalb des Kiosks abgespielt hat, wie festgestellt. Diesen Tatverlauf hat auch der Zeuge D2 in seiner Vernehmung bekundet. Auf seiner entsprechenden Aussage beruht auch die Feststellung, dass der Zeuge D1 ihm sagte: „Gib mir alles was du hast an Geld!“ und „Soll ich in dein Bein schießen?“ und dass der Zeuge D1 dabei mit einem russischen/osteuropäischen Akzent sprach. Ferner beruhen auf der entsprechenden Aussage des Zeugen D2 die Feststellungen, dass er die Pistole für echt hielt und sich aus Furcht, der Zeuge D1 könne bei Weiterung auf ihn schießen, entschloss, der Forderung zu entsprechen, und dass er sich, als der Zeuge D1 seinen Blick von ihm abgewandt hatte, entschloss, den für ihn günstigen Moment zu nutzen, um die Flucht des Zeugen D1 mit der Beute zu verhindern. Ebenfalls auf seiner Aussage beruht die Feststellung, dass der Zeuge D1 sodann den Angeklagten rief und dieser im weiteren Verlauf mit der Schlagrute auf seinen Kopf einschlug und er seine Hände schützend vor seinen Kopf hielt - auf dem Video sind nur die Schlagbewegungen des Angeklagten zu sehen gewesen; der Zeuge D2 war in diesem Moment nicht im Sichtbereich der Überwachungskamera. Die Feststellung, dass es sich bei der von dem Angeklagten verwendeten Schlaginstrument um eine schwarze, ca. 60 cm lange und schwere Schlagrute handele, beruht auf Folgendem: Der Zeuge D2 hat in seiner Aussage das Schlaginstrument als „Schlagstock“ bzw. „Teleskopstab“ bezeichnet, er ist jedoch wegen des nur Sekunden andauernden Handelns des Angeklagten mit dem Schlaginstrument nicht imstande gewesen, Näheres zu Material und Beschaffenheit des Schlaginstruments zu bekunden. Gleiches gilt für den Zeugen D3. Dass es sich um eine Schlagrute, also um ein biegsames Schlaginstrument wie eine Stahlrute, nur nicht zwingend aus Stahl, handelte, beruht auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der von den Überwachungskameras in dem Kiosk aufgezeichneten beiden Videos der Tat. Auf einem dieser Videos sind die Schlagbewegungen des Angeklagten genau zu sehen und die Kammer hat in der Hauptverhandlung diesen Teil des Videos auch in langsamer Geschwindigkeit in Augenschein genommen. Daraus ergab sich eindeutig das wegen der Flexibilität der Rohrstücke typische Durchbiegen der Schlagrute beim Einsatz. Ebenfalls ergab sich aus dem Video die festgestellte Länge von ca. 60 cm. Aus welchem Material die Schlagrute war, ergab sich naturgemäß aus dem Video nicht, dort war lediglich die Farbe schwarz zu sehen. Es ist zwar naheliegend, dass die Schlagrute aus (schwarz lackiertem) Stahl und damit eine Stahlrute war, weil das das typischerweise hierfür verwendete Material ist, die Kammer kann aber mangels Sicherstellung der Schlagrute nicht ausschließen, dass sie aus einem anderen Material gefertigt war. Festzustellen ist indes, dass die Schlagrute „schwer“ war. Zum einen ist eine Schlagrute typischerweise schwer, denn der Sinn eines solchen Schlaginstruments ist es gerade, eine wirkungsvollere Schlagwirkung als beim bloßen Schlag mit der Hand zu ermöglichen, und dafür ist eine gewisse Schwere der Schlagrute vonnöten. Zum anderen ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen D2, dass die Schläge mit der Schlagrute eine starke Schlagwirkung hatten, die er nur teilweise mit seinen Händen abwehren konnte und erhebliche Schürfverletzungen und Prellungen, die das Anlegen eines Gipsverbandes nach sich zogen, verursachte. Auf dem Video ist keine für einen Totschläger charakteristische Beschwerung eines Endes durch eine Kugel aus Metall o.Ä. zu erkennen, so dass die Kammer nicht festgestellt hat, dass es sich um einen Totschläger handelte. Die Kammer konnte ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Schlagrute zusammenschiebbar war. Zwar hat der Geschädigte D2 das Schlaginstrument als „Teleskopstab“ beschrieben und hierzu ausgesagt, dass „bei Bewegung mit dem Stock“, der „Stock“ rausgegangen sei. Dieses Phänomen war jedoch auf dem Video, das den zweiten Täter bereits bei Eintritt in den Kiosk zeigt, nicht zu erkennen. Auch die weiteren Zeugen D3, D5 und D4 konnten zur Zusammenschiebbarkeit der Waffe keine Angaben machen. Der Zeuge D3 hat die Waffe zunächst als „Baseballschläger“, dann als „Schlagstock“ bezeichnet, wobei der Zeuge merklich Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hinsichtlich dieser Begrifflichkeiten hatte. Die Kammer kann daher letztlich nicht ausschließen, dass der Zeuge D2 das Herausfahren der Rute irrig wahrgenommen oder das seitliche Durchbiegen der Rute derart interpretiert hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewegungsabläufe des Angeklagten – wie auch das Video zeigt – schnell waren und die Situation den Zeugen D2 nach seinen Angaben in Angst versetzte. Auf der entsprechenden Aussage des Zeugen D3 beruht die Feststellung, dass der Angeklagte bei seinem Eintreffen am Kiosk vor der Tür stand, ihm verbot, in den Kiosk zu gehen und auf Frage nach dem Grund antwortete: „Hier passiert was Schönes.“, und dass der Angeklagte dabei mit einem russischen/osteuropäischen Akzent sprach. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Zeuge D3 durch die Scheibe den mit einer Pistole bewaffneten Zeugen D1 im Kioskladen erblickte und sich zunächst entfernte, um Hilfe zu holen. Ferner beruhen auf den Aussagen des Zeugen D2, D3, D4 und D5 die Feststellungen zu dem Geschehen vor dem Kiosk, nachdem der Angeklagte und der Zeuge D1 den Kiosk verlassen hatten, hinsichtlich der bei dem Unfall verlorenen Fahrzeugteile des Rollers auf der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Strafanzeige des Polizeipräsidiums Hamm vom 13.07.2019 und dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk „Auffinden der Teile vom KKR“ des Polizeipräsidiums Hamm vom 13.07.2019, wonach PK D14, einer der kurz nach der Tat am Tatort eingetroffenen Polizisten, in unmittelbarer Nähe des Tatorts, auf der Einmündung des X2-Platzes in die Y1-Straße, frische Kratzspuren auf der Fahrbahnoberfläche, dort ein Karosserieteil und in der Nähe weitere Teile, das in der Einziehungsentscheidung der Kammer genannte Versicherungskennzeichen K01 samt Karosserieteil, die CDI-Einheit und die Batterie/der Akku auffand. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen D2 beruhen auf dessen Bekundungen und den in Augenschein genommenen, polizeilich gefertigten Lichtbildern. Die Feststellung, dass der Zeuge D1 bei der Auseinandersetzung die Beute verlor, beruht darauf, dass nach der verlesenen Strafanzeige des Polizeipräsidiums Hamm vom 13.07.2019 die Beute von der Polizei nicht aufgefunden wurde und der Zeuge D2 bekundet hat, dass er die Beute nicht wiedergefunden habe und vermute, dass sie von einem der Bewohner des naheliegenden Flüchtlingsheims nach der Tat an sich genommen wurde. Die Aussagen der Zeugen D2, D3, D4 und D5 sind glaubhaft. Dafür sprechen die zahlreichen Übereinstimmungen bei der Beschreibung des Täters und des Tatgeschehens. Ihre Aussagen weisen weder für sich genommen noch im Verhältnis zueinander Widersprüche auf. Überdies sind keine überschießenden Belastungstendenzen der Zeugen erkennbar. Sie haben vielmehr ausgesagt, den Angeklagten nicht als Täter wiederzuerkennen und stehen auch in keiner Verbindung zu dem Angeklagten. Die Aussage des Zeugen D2 stimmt zudem mit dem objektiven Tatgeschehen überein, wie ihn die Videoaufzeichnung wiedergegeben hat. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen D1 beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen und Zeugen D15, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Zeugen D1 begutachtet hat, sowie auf der glaubhaften Aussage des Zeugen D1. Die Feststellungen zur polizeilichen Sicherstellung beruhen auf der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Strafanzeige des Polizeipräsidiums Hamm vom 13.07.2019 und dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerk „Auffinden der Teile vom KKR“ des Polizeipräsidiums U1 vom 13.07.2019. b) Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Zeugen D1 ergibt sich aus Folgendem: Wie die Zeugen D2, D3 und D5 glaubhaft bekundet haben, blieb der Täter, der als erster den Kiosk betreten und den Zeugen D2 bedroht hatte, nach dem Verlassen des Kiosks und der anschließenden Auseinandersetzung schwerverletzt durch die Schläge des Zeugen D2 mit dem Baseballschläger bzw. durch den Sturz am Tatort zurück. Nach der in der Hauptverhandlung verlesenen Strafanzeige des Polizeipräsidiums U1 vom 13.07.2019 handelte es sich bei diesem schwerverletzten Täter, der bei Eintreffen der Polizei noch mit einer Sturmhaube maskiert war und sodann festgenommen wurde, um den von der Kammer als Zeugen vernommenen D1. Der Zeuge D1 selbst hat bei seiner Vernehmung vor der Kammer bekundet, aufgrund seiner schweren Verletzungen sich nicht mehr an die Tat erinnern zu können, er wolle seine Täterschaft aber nicht in Abrede stellen. c) Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte der zweite Täter war, d.h. derjenige, der als zweiter den Kiosk betrat, ergibt sich aus Folgendem: aa) Für die gemeinsame Tatbegehung sprechen zunächst der vom 30.06.2019 bis zum Tattag reichende WhatsApp-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D1 sowie die gemeinsamen Diebstahlstaten vom 10.07.2019 und 12.07.2019. Der Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D1, der sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Zeugen D1 befand, ist als Teil des Sicherungsberichts des Polizeipräsidiums U1 vom 15.10.2019 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Dass es sich hierbei um die Telefonnummern des Zeugen D1 und des Angeklagten handelt, ergibt sich daraus, dass die für den Kontakt „XX“ eingespeicherte Telefonnummer auf dem Mobiltelefon des Zeugen D1 diejenige ist, die der Angeklagte als seine Telefonnummer in einer an die Staatsanwalt Dortmund gerichteten Email, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, angab. Die Zeugin D10, die Mutter des Angeklagten, erkannte auch glaubhaft die Stimme des Angeklagten in einer von dem Angeklagten an den Zeugen D1 gesandten, in der Hauptverhandlung durch Vorspielen in Augenschein genommenen WhatsApp-Sprachnachricht wieder. Im Einzelnen: Am 30.06.2019 um 18:14 Uhr schrieb der Angeklagte dem Zeugen D1: „Baustoffhandel“, worauf der Zeuge D1 antwortete: „Jau“ und „Die Dunkelheit ist unser liebster Begl“. Sodann riet der Angeklagte dem Zeugen D1: „Tippe ein Baustoffhandel mit Westphalengas Propan rot 11kg Münster“, was der Zeuge D1 mit „Mach ich“ quittierte. Um 19:13 Uhr schrieb der Zeuge D1: „So habe alle Infos die ich brauche muss jetzt nur noch bisschen später werden“, und um 19:27 Uhr: „So und nun ist relaxen angesagt bis? Dunkel“. Der Angeklagte schrieb dann in Bezug auf „pics von Z1 AG“, dass der Zeuge D1 bei Google Maps und Google Earth „Fluchtwege und genau wo die Dinger stehen“ sehen könne. Dieser Chatverkehr spricht dafür, dass sie sich über den von dem Zeugen D1 beabsichtigten Diebstahl von Propangasflaschen bei Dunkelheit austauschten, wobei es aber nicht zur Tatausführung kam, wie sich aus der Nachricht des Zeugen D1 vom 01.07.2019 um 00:08 Uhr ergibt: „Da würde ich auch als erstes anfangen zu arbeiten nur mein Freund heute geht da echt nix mehr. Bin total fix und fertig. Irgendwas stimmt an meinem Körper nicht schätze mal das ich wieder zu wenig weisse Blut plättchen habe und dss macht sich ziemlich extrem bemerkbar. Wie? Naj bin zum einen voll am Ende bin.“ Am 01.07.2019 schrieb der Angeklagte dem Zeugen D1: „Wenn du über die Bahn gehst habe Handschuhe mit“, worauf der Zeuge schrieb „Ja das dachte ich mir und Handschuhe Grundsätzlich“ und „Hm ich werde mich mal nach nem Camping Platz umsehen“, worauf der Angeklagte schrieb: „Ne Camping net jut“, worauf der Zeuge schrieb: „Soll mich recht sein“, worauf der Angeklagte schrieb: „Alles verschlossen“, worauf der Zeuge schrieb: „Eigentlich ziemlich gefährlich gerade bei so Wetter“ und „Zuviel Leute“. Dieser Chatverkehr spricht dafür, dass sie sich über den von dem Zeugen D1 beabsichtigten Diebstahl mit Handschuhen - zur Vermeidung von Fingerabdruckspuren - auf einem Campingplatz austauschten. Am 03.07.2019 schrieb der Angeklagte dem Zeugen D1: „Ach bevor ich es vergesse. Habe hier jemand der an hochwertigen Fahrrädern interessiert ist. Am liebsten E-Bikes oder halt Räder mit schnick schnack wie Hydraulik Bremse Mountainbikes oder normale aber richtig gute teure Teile. Davon gibt es bei euch doch bestimmt so einige. Kannst du dir ja mal durch den Anus gehen lassen meine kleine Bammelfut“, worauf der Zeuge antwortete: „Au ja da hab ich schon interesse dran müsste ich mir nur das Nötige Werkzeug besorgen. Schaun wir mal ok dann bs“ Dieser Chatverkehr spricht dafür, dass der Angeklagte bereit war, den Zeugen D1 eine Gelegenheit zum Absatz von von dem Zeugen D1 zu stehlenden Fahrrädern zu verschaffen. Am Abend des 03.07.2019 schrieb der Zeuge D1 dem Angeklagten: „ja Schlachtfeld Denk mal an Automaten 55-75 sind da drin und glaube mir ich weiss wie es geht und….es ist eeit weg 500km das lohnt sich abs skoll“, „Wir brauchen aber auf alle falle nen auto Was ist den mitt dem moha der pigeo oder so“, „Dann gas und silikon und nen zündett“, „halle es geht um geld lass die s chnarchnase, „Hätze da noch was mot acht Kassen würd sich auch lohnen“ und wir müssen mal langsam Aktiev werden oder Kribbeöt es nicht inne Finger“, worauf der Angeklagte antwortete: „Ja Moment mal was was oder wie soll den mein Part aussehen? Du weißt das ich auf keinen in den Bau zurück gehen will“ und „Und meine Fingerchen sind so ruhig wie noch nie“, worauf der Zeuge schrieb: „Haha wer denn noch mur die Automaten sind Siegessichere wenn wir nrn Auto hätten könnte“. Am Abend des 04.07.2019 schrieb der Zeuge D1 dem Angeklagten: „Ansonsten klapper ich Tankstellen ab vielleicht kann ich wss schnappen“, „Was anderes was ist mit Automaten he das geht ratz fatz ein leuter bum und wir sind schon wieder weg Das macht bestimmt auch fun“ und „Aaaaaaa hhhhhhhhhh Ich lass gleich die Hütte kommen voll geil ich krieg meine AGGROSS wieder die haben mir gefehlt ab nu ist TERROR LAUSI wieder am Start ab nu tuts weh der uns aufhalten will“. Dieser Chatverkehr spricht dafür, dass sie sich über den von dem Zeugen beabsichtigten Diebstahl von Geld mittels Sprengens eines Geldautomaten mit Gas austauschten, wobei der Angeklagte sich hinsichtlich einer Tatbeteiligung zurückhaltend zeigte, weil er nicht riskieren wollte, wieder ins Gefängnis („Bau“) zu gehen. In den frühen Nachtstunden des 05.07.2019 schrieb der Angeklagte dem Zeugen D1: „Mit zachel willst e da ein? Hab da noch ne fast kaputte 9mm aber die nicht funktioniert könnte mehr Eindruck machen meine gute geb ich nicht aus aber zachel und den wie weg“, worauf der Zeuge antwortete: „Ega ob halb kaputt derzeit Einduck das ist was zahl imf nei drt Tjrobptue“, worauf der Angeklagte schrieb: „Na gut denn bringe ich sie dir mit“, worauf der Zeuge schrieb: „Ist die scharf mit nun??“, worauf der Angeklagte schrieb: „Die kannst jemanden nur noch vorm Appel schmeißen“. Dieser Chatverkehr spricht dafür, dass der Zeuge D1 vorhatte, einen Raub unter Verwendung eines Messers („zachel“) zu begehen, und der Angeklagte sich bereit erklärte, dem Zeugen eine nicht funktionsfähige 9mm-Pistole zur Verfügung zu stellen, damit dieser bei einem Raubüberfall den Eindruck einer scharfen Waffe würde erwecken können. Am 12.07.2020 um 13:17 Uhr schrieb der Angeklagte dem Zeugen D1: „Habe neue Stelle für Abgabe von diesen roten Dingern“, worauf der Zeuge antwortete: „Ja wenn was dann Ich bin nix ohne dich Ohhh mein bester bin doch im geiste immer bei dir“, worauf der Angeklagte schrieb: „Tanke 1 nimmt nix mehr an Lager voll“ und „Tanke 2 zickt rum und will Quittung haben“, worauf der Zeuge schrieb: „Hört sich gut an Dann müssen wir das lager mal leeren oder“, worauf der Angeklagte schrieb: „Aber ich habe ausser in U2 noch einen in U1 nähe des Krankenhauses wo wir wegen Stempel waren“, worauf der Zeuge schrieb: „Aber wir sollten mal über andere einnahmen nachdenken wo auch auf einmal viel drin ist Tja nur was….“ und „wir machen mein digga was“ und „Nun heute ist lotto abgabe und zum Feierabend einiges inne kasse“, worauf der Angeklagte schrieb: „Oder wir bauen ne Panzerfaust Attrappe und stoppen uf de Landstraße nen Geldtransporter“, worauf der Zeuge schrieb: „Ui das ist der börner mit der Attrappe schätze die Lachen uns eher aus“ und „Dann ortswechel lottoladen eh hier in Münster mei Struppihöhö“, worauf der Angeklagte schrieb: „Zudem ne abgelegenen gibet hier gar net“ und „Ich kenne hier keine“, worauf der Zeuge schrieb: „Oder ne tanke ist auch was drin ich“, worauf der Angeklagte schrieb: „Ah okay da gibt es einige von“ und „Kenne nicht weit entfernt ne Ortschaft ohne Wache“, worauf der Zeuge schrieb: „Äh was war Thema höhö scheiss egal es wird schon was geben ich bring mal meine atrappe mit“, worauf der Angeklagte schrieb: „Die müssten 10 - 15 Minuten brauchen“, worauf der Zeuge schrieb: „Ok müssen wir uns mal ansehen“, worauf der Angeklagte schrieb: „Ach NÖ net schon wieder nur an sehen“, worauf der Zeuge schrieb: „So der oppi macht jetzt noch bisschen augen Rippen pflege soll ich später bokumhövel aussteigen“, „Nur kurz und dann hü und rein“, „Maske nicht vergessen wie kpmmt es das du heute soooooo sweet bist Nicht das bonny und claid sind“ und „Ich bin unterwegs ha ha“ und „Mein großer bin on the road 16.10 geht die Reise los auf in neue Taten von den ZWEI höhö sag wo soll ich aussteigen bokum oder hbf?“, worauf der Angeklagte um 15:58 Uhr schrieb: „Ja ja komme in ca 10 Minuten“, worauf der Zeuge um 17:00 Uhr schrieb: „Ich krig ne krise onnerhalb von einer stundr Akku leer eöf prozent aber du weißt ja wo ich bin bg“. Dieser Chatverkehr spricht dafür, dass sich der Angeklagte und der Zeugte D1 zunächst über einen Diebstahl von Propangasflaschen („rote Dinger“ - Propangasflaschen sind üblicherweise rot) und dann über einen Raubüberfall auf einen Lottoladen, einen Geldtransporter und eine Tankstelle austauschten. Besonders bedeutsam ist bei dem Chatverkehr eine Änderung hinsichtlich der Rolle des Angeklagten. Bei dem Chatverkehr vom 30.06. bis zum 05.07.2019 ging es um beabsichtigte Diebstahls- und Raubtaten des Zeugen D1 mit einer nur untergeordneten Rolle des Angeklagten. Der Angeklagte gab Tipps, wo der Zeuge Propangasflaschen stehlen könnte, riet vom Diebstahl auf Campingplätzen ab, erklärte sich bereit, dem Zeugen eine Gelegenheit zum Absatz von von dem Zeugen zu stehlenden Fahrrädern zu verschaffen, und erklärte sich weiter bereit, dem Zeugen für einen Raubüberfall eine nicht funktionsfähige 9mm-Pistole zur Verfügung zu stellen. Den Grund für diese Zurückhaltung machte der Angeklagte klar: Er wollte nicht riskieren, wieder ins Gefängnis zu gehen. Diese Zurückhaltung gab der Angeklagte spätestens am 10.07.2019 auf, denn an diesem Tag beging er gemeinschaftlich mit dem Zeugen den Diebstahl einer Propangasflasche (Tat nach Anklage Nr. 2), und setzte das fort mit dem weiteren Propangasflaschendiebstahl in den frühen Nachtstunden des 12.07.2019 (Tat nach Anklage Nr. 3). In dem Chatverkehr vom 12.07.2019, der bis ca. sieben Stunden vor der angeklagten Raubtat ging, ging es nur um gemeinschaftlich zu begehende Straftaten („wir“, „bonny und claid“ (= das Verbrecherduo Bonnie und Clyde), „neue Taten von den ZWEI“), und die Vorschläge zur Art der zu begehenden Tat kamen von beiden Seiten (Angeklagter: Diebstahl Propangasflaschen, Raubüberfall auf Geldtransporter; Zeuge D1: Raubüberfall auf Lottoladen, Raubüberfall auf Tankstelle). All diese Gesichtspunkte sprechen für die Mittäterschaft des Angeklagten bei der hier abgeurteilten Raub. Aus dem Chatverlauf am 12.07.2019 wird zudem deutlich, dass sich der Angeklagte und der Zeuge D1 auf einen Raubüberfall konzentrierten. Die anfängliche Idee eines Propangasdiebstahls wurde schnell verworfen („wir sollten mal über andere einnahmen nachdenken wo auch auf einmal viel drin ist“) und dann wurde ein Raubüberfall auf einen Lottoladen, einen Geldtransporter oder eine Tankstelle diskutiert. Zwar wurde nicht ausdrücklich von einem Raub gesprochen. Aber bei einem auf der Landstraße zu stoppenden Geldtransporter versteht sich das von selbst. Hinsichtlich des Lottoladens war davon die Rede, dass „zum Feierabend einiges inne kasse“ sei, und die Einnahmen in der Kasse kann man regelmäßig nur mittels einer Raubtat, nicht durch Diebstahl an sich bringen, da üblicherweise der Lottoladenbetreiber nach Ladenschluss die Tageseinnahmen nicht unbewacht in der Kasse des Lottoladens zurücklässt, sondern diese mitnimmt. Gleiches gilt für die Bargeldeinnahmen einer Tankstelle. Ferner spricht für die Mittäterschaft des Angeklagten, dass der Angeklagte am Tattag seinen dringenden Wunsch nach einer zeitnah zu begehenden Tat zum Ausdruck brachte, indem er auf die Nachricht des Zeugen D1, der Angeklagte und er müssten sich in Betracht kommende Tatobjekte „mal ansehen“, schrieb: „Ach NÖ net schon wieder nur an sehen“. Hinzu kommt, dass der Angeklagte und der Zeuge D1 tatsächlich die geplanten Diebstähle von Gasflaschen – wie hier abgeurteilt – gemeinschaftlich begangen haben. bb) Ein weiteres Indiz für die gemeinsame Tatbegehung ist der Umstand, dass der Angeklagte und der Zeuge D1 sich für den Tattag verabredeten und auch trafen. Sie trafen sich am Tattag um kurz nach 17 Uhr in U1. Gemäß dem Chatverlauf verabredeten der Angeklagte und der Zeuge D1 am Tattag ein Treffen, und um 16:59 Uhr schrieb der Angeklagte dem Zeugen D1, er „komme in ca 10 Minuten“. In Übereinstimmung damit hat sich der Angeklagte gemäß dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Hamm vom 08.11.2019 bei seiner Haftbefehlsverkündung dahingehend eingelassen, den Zeugen D1 am Tattag am Bahnhof in U1 getroffen zu haben. cc) Für die Mittäterschaft des Angeklagten spricht, dass er dem Zeugen D1 die bei der Tat verwendete Pistole zur Verfügung gestellt hatte. Nach dem im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverlauf hatte der Angeklagte dem Zeugen D1 am 02.07.2019 Fotos von einer Pistole geschickt. Diese in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos zeigen eine große Ähnlichkeit mit der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Pistole, die der Zeuge D2 dem Zeugen D1 bei der Tat aus der Hand gewunden hatte und die danach von der Polizei am Tatort sichergestellt worden war. Daraus schließt die Kammer, dass der Zeuge D1 die Pistole von dem Angeklagten erhalten hatte. Gemäß dem Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Hamm vom 08.11.2019 hat sich der Angeklagte bei seiner Haftbefehlsverkündung ferner dahingehend eingelassen, dem Zeugen D1 bei dem Treffen am Tattag die „Waffe“ in der Nähe des Bahnhofs U1, am X3-Weg, übergeben zu haben. Damit hat er die Zur-Verfügung-Stellung der Pistole gestanden. Die Einlassung des Angeklagten zu dem Zeitpunkt der Übergabe der Pistole ist allerdings nicht glaubhaft. Wie oben ausgeführt, hatte der Angeklagte am 05.07.2019 dem Zeugen D1 angeboten, ihm seine nicht funktionsfähige 9mm-Pistole zur Verfügung zu stellen. In dem WhatsApp-Verkehr vom 12.07.2019 erklärte der Zeuge D1, er wolle seine „Attrappe“ mitbringen, was dafür spricht, dass der Angeklagte ihm die Pistole zu diesem Zeitpunkt bereits übergeben hatte. Ob das vereinbarte Treffen am späten Nachmittag des Tattages zunächst dazu diente, den späteren Tatort zu bestimmen, konnte die Kammer nicht sicher feststellen; dies ist jedoch nicht auszuschließen. dd) Als gewichtiges Indiz für die Mittäterschaft des Angeklagten ist der Umstand zu werten, dass der zweite Täter den Roller des Angeklagten als Fluchtfahrzeug verwendete. Gemäß dem in die Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk „Auffinden der Teile vom KKR“ des Polizeipräsidiums U1 vom 13.07.2019 sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Strafanzeige des Polizeipräsidiums U1 vom 13.07.2019 stellte die Polizei direkt nach der Tat in unmittelbarer Nähe des Tatorts, auf der Y1-Straße, gegenüber der westlichen Einmündung des X2-Platzes, das Kleinkraftrad-Versicherungskennzeichen K01 samt Karosserieteil, die CDI-Einheit und die Batterie/der Akku mit augenscheinlich frischen Kratzspuren sicher. Gemäß dem in die Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten weiteren Aktenvermerk des Polizeipräsidiums U1 vom 13.07.2019 gehörte dieses Kennzeichen zu dem Roller des Angeklagten. ee) Dass der Angeklagte die Tat begangen hat, indizieren ferner die bei ihm festgestellten frischen Verletzungen im Knie- und Beinbereich. Laut der glaubhaften Aussage des Zeugen D4 war der Zweittäter mit dem Roller zu Boden gefallen. Dies legt nahe, dass der Zweittäter Verletzungen aufgrund des Sturzes davongetragen hat. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Lichtbildmappe des Polizeipräsidiums U1 vom 14.07.2019, aufgenommen am 13.07.2019 um 23.45 Uhr, zeigen, dass der Angeklagte zu dieser Zeit frische Verletzungen, insbesondere im Bereich der Beine/des linken Knies aufwies. Soweit der Angeklagte diese Verletzungen damit begründet hatte, Gartenarbeit verrichtet zu haben, mag es zwar möglich sein, dass Hautabschürfungen auch durch eine entsprechende Tätigkeit im Garten entstehen. Soweit die Mutter des Angeklagten, die Zeugin D9, ausgesagt hat, der Angeklagte und sie hätten ein oder zwei Tage vor dem 12.07.2019 gemeinsam Gartenarbeiten verrichtet, insbesondere den Stumpf einer Tanne entfernt, wobei der Angeklagte beim Ziehen an dem noch mit einigen Wurzeln im Erdreich verankerten Tannenstumpf nach hinten gefallen sei, erklärt dieses Geschehen jedenfalls nicht, wie es zu den von der Polizei fotografierten Verletzungen gekommen ist, da sich diese auf der Vorderseite der Beine und des Knies befanden. Daraus ist zu schließen, dass sich der Angeklagte diese Verletzungen nicht bei der Gartenarbeit zugezogen haben kann. ff) Schließlich stellt das Ergebnis des anthropologischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen D16 (Anthropologin und Direktorin des Institutes für Forensische Anthropologie in A1, das sie in der Hauptverhandlung vom 15.06.2020 mündlich erstattet hat, ein erhebliches Indiz für die (Mit-)Täterschaft des Angeklagten dar. Die Kammer folgt der Auffassung der Sachverständigen, die zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte sehr wahrscheinlich der zweite Täter ist, wobei diese Wahrscheinlichkeit nach ihren Angaben bei 95% liege. Die Sachverständige hat ihrem Gutachten die Videoaufzeichnungen aus dem Kiosk zugrunde gelegt, deren Bildqualität sie als teilweise schlecht bewertet hat, da sich der Täter in Bewegung befunden habe und die Ansicht des Gesichts (wegen der Kapuze) eingeschränkt gewesen sei. Ferner hat sie die ED-Bilder der Polizei vom 19.09.2018 ausgewertet und den Angeklagten am 10.06.2020 in Augenschein genommen. Zunächst hat die Sachverständige festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 19.09.2018 bis zum 10.06.2020 (dazwischen liege die Raubtat) an Gewicht zugenommen habe. Während er am 10.11.2018 bei der Aufnahme der erkennungsdienstlichen Lichtbilder durch die Polizei 72 kg gewogen habe, habe sein Körpergewicht bei ihrer Exploration am 10.06.2020 82 kg betragen. Seine Körpergröße sei mit 1,82 m gemessen worden. Die Sachverständige hat den Kiosk zwar nicht aufgesucht, hat ihrem Gutachten jedoch zugrunde gelegt, dass der Zeuge D2 nach eigenen Angaben (mit Schuhen) 1,80 m groß sei und die im Kiosk befindliche Langnese-Eisbox eine Höhe von 92 cm aufweise. Die Sachverständige hat die Körperhöhen der im Kiosk anwesenden Personen in Relation zueinander gesetzt und dabei festgestellt, dass kein starker Körperhöhenunterschied zu dem ersten Täter (dem Zeugen D1) vorliege und die Körpergröße des zweiten Täters von um die 1,80m im Vergleich zu der Körpergröße des Zeugen D2 nachvollziehbar sei. Die exakte Körperhöhe des zweiten Täters sei allerdings – nicht zuletzt durch die schnellen Bewegungsabläufe – nicht feststellbar, auch wenn der Kopf bei den Bewegungen nicht stark heruntergehalten werde. Die Körperhöhe des zweiten Täters werde zudem durch die Mütze und die Kapuze erhöht. Überdies hat die Sachverständige festgestellt, dass der Größenvergleich des Angeklagten und eines JVA- Mitarbeiters, der eine Körpergröße von 1,83 m aufweise, in bequemer Haltung ähnlich seien. Dies untermauerte die Sachverständige durch die Vorlage eines entsprechenden Lichtbildes, das die Kammer in Augenschein genommen hat. Hiernach trifft die geschätzte Körpergröße des zweiten Täters auch auf die Körpergröße des Angeklagten zu. Als auffällig hat die Sachverständige darüber hinaus die auf den Videos der Überwachungskameras zu sehende Körperhaltung des zweiten Täters beschrieben, da dieser den linken Arm – anders als den ausgestreckten rechten Arm – höher trage und immer leicht anwinkele, wobei diese Körperhaltung beibehalten werde vom Eintritt in den Kiosk an bis zum Tresen. Medizinische Rückschlüsse könne und wolle sie hieraus allerdings nicht ziehen. Auch dieser Gesichtspunkt spricht für die Tatbegehung durch den Angeklagten, der im Tatzeitpunkt eine Orthese trug und deshalb zumindest über leichte Bewegungseinschränkungen im Bereich des linken Armes verfügte. Darüber hinaus beschreibt die Sachverständige den zweiten Täter als „athletischen“ Körpertyp, wobei dies auch auf den Angeklagten zutreffe. Dabei sei insbesondere die auf den Lichtbildern des Videos erkennbare geringere Weichteilplastizität zu berücksichtigen, die sich bei schneller Fortbewegung zeige, wenn sich die Kleidung deutlicher an die Extremitäten anlege. Auch die gerade Bein- und Fußhaltung des zweiten Täters, der den Fuß gerade aufsetze, stimme mit dem Gangbild des Angeklagten überein. Ferner hat die Sachverständige den Gesichtsausschnitt des zweiten Täters aus der Videoaufnahme vergrößert und mit dem Gesicht des Angeklagten in Form des ED-Bildes der Polizei verglichen, wobei die Kammer auch diese Lichtbilder durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Bei dem Lichtbildervergleich hat die Sachverständige trotz der eingeschränkten Ansicht des Gesichtes identische bzw. ähnliche Merkmale in folgenden Gesichtsbereichen festgestellt: Der Mundbereich sei zurückgezogen und eine Mundwinkelfurchung erkennbar. Ferner seien eine vorziehende Nase und eine geringe Weichteilfülle im Wangenbereich sichtbar. Ferner sei ein abgesetztes/prominentes Kinn zu erkennen. Die von der Sachverständigen beschriebenen Ähnlichkeiten dieser Gesichtsmerkmale sind für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar dargestellt. Darüber hinaus hat die Sachverständige nachvollziehbar erklärt, dass die Flecken, die im unteren Gesichtsteil des zweiten Täters zu sehen seien, einen Bartschattenanteil zeigen. Auch dies passt zu dem Angeklagten, der auf den ED-Bildern aus dem Jahre 2018 einen „Drei-Tage-Bart“ trägt. Die Zeugin D9 hat ausgesagt, dass der Angeklagte abwechselnd einen „Drei-Tage-Bart“ getragen habe, auch rasiert gewesen sei, ohne sich an den Bartwuchs am Tattag erinnern zu können; den Kinnbart habe er erst, seit er in Haft sei. Ferner hat die Sachverständige – und auch die Kammer – berücksichtigt, dass die Zeugen den zweiten Täter, soweit sie ihn wahrgenommen haben, im Wesentlichen übereinstimmend beschrieben haben und diese Beschreibung auch auf den Angeklagten zutrifft, worauf nachstehend unter gg) weiter eingegangen wird. Die Sachverständige hat überdies keine Kriterien festgestellt, die die Täterschaft des Angeklagten ausschließen könnten. Im Übrigen hat die Kammer keine Zweifel an der Fachkunde der Sachverständigen. gg) Dass die Zeugen D2, D3, D4 und D5 den Angeklagten nicht als Täter wiedererkannt haben, ist ohne Aussagekraft. Der Angeklagte hatte eine Mütze und eine Kapuze auf dem Kopf und bei dem Gespräch mit dem Zeugen D3 vor dem Kiosk möglicherweise noch eine Gesichtsbedeckung. Die Täterbeschreibung der Zeugen D2, D3 und D4 steht der Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen. Die Zeugen haben den Zweittäter übereinstimmend als „sportlich“ beschrieben, was auf den Angeklagten – wie auch die Sachverständige ausgeführt hat („athletisch“) – zutrifft. Ausgehend von den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Bildern der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten im Jahre 2018 und dem Gutachten der Sachverständigen D16 ist der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schlanker gewesen als im Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Soweit der Zeuge D2 in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, dass er im Vergleich zum Angeklagten meine, der Täter sei jünger gewesen, schließt dies die Täterschaft des Angeklagten nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge das „jüngere“ Alter auf 35-45 Jahren schätzt. Auch dies trifft auf den Angeklagten, der zur Tatzeit 45 Jahre alt war, zu. Darüber hinaus hat der Zeuge D2 bekundet, dass der Täter rasiert gewesen sei; der Angeklagte trägt aber derzeit einen Bart. Die Kammer hält es für möglich, dass der Angeklagte durch diese äußerliche Veränderung auf den Zeugen älter wirken kann. Der Zeuge D3 hat ausgesagt, dass er aufgrund der Mütze und einer Gesichtsbedeckung des Täters das Alter gar nicht habe schätzen können, der Täter aber eine sportliche Figur gehabt habe wie junge Leute. Dass die Zeugen den Angeklagten nicht als Täter wiedererkannt haben, lässt für die Kammer nicht den Schluss zu, dass die Täterschaft des Angeklagten ausgeschlossen ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Vorfall im und vor dem Kiosk zügig geschah und draußen Dunkelheit herrschte. Die Zeugen D2 und D3 waren zudem nach ihren Angaben verängstigt, was ebenfalls zu Wahrnehmungsdefiziten führen kann. Die Aussagen der Zeugen D2, D3, D4 und D5 sind, wie bereits oben unter III. Ziffer 2. ausgeführt, glaubhaft. hh) Gegen die Mittäterschaft des Angeklagten sprechende Umstände liegen nicht vor. (1) Die Einlassungen des Angeklagten, die dieser vor der Hauptverhandlung abgegeben hat, weisen erhebliche Widersprüchlichkeiten auf, wobei seine Angaben ebenfalls im Widerspruch zu den Angaben der von ihm benannten Entlastungszeugen D7, D6 und D8 stehen. Die Einlassung des Angeklagten vor der Hauptverhandlung, dass er sich am 12.07.2019 zur Tatzeit bei den Zeugen D7 und D6 in deren Wohnung auf der B3-Straße aufgehalten habe und sein Roller während seines dortigen Aufenthalts gestohlen worden sei, ist frei erfunden. Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Einlassung lediglich dazu dienen soll, dem Angeklagten ein Alibi für die Tatzeit zu liefern und eine Erklärung dafür bieten, dass sich sein Roller am Tatort befunden hat. Die Kammer betrachtet es als fernliegend, dass der Zeuge D1 gemeinsam mit einem unbekannten Täter – der Zeuge D8 will zwei Personen am Roller beobachtet haben – den Roller seines Freundes am Abend vor der Tat gestohlen und diesen Roller als Fluchtfahrzeug genutzt haben soll. Dass der Angeklagte und der Zeuge D1 zur Tatzeit ein freundschaftliches Verhältnis hatten, hat die Vernehmung des Zeugen D1 in der Hauptverhandlung vom 19.03.2020 ergeben. Der Zeuge hat bekundet, manchmal in der Wohnung des Angeklagten gewesen zu sein und bei diesem übernachtet zu haben. Dies hält die Kammer für glaubhaft, auch wenn der Zeuge D1 am Tattag schwer im Bereich des Kopfes verletzt worden ist und vielfach keine Erinnerung mehr an vergangene Geschehnisse, beispielsweise an der Raubtat und der Tatplanung, hat. Die Freundschaft wird belegt durch den WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D1, der auf dem Mobiltelefon des Zeugen D1 zu finden war. Der Umgang zwischen den beiden war vertraut und freundschaftlich. Wenn mithin der Zeuge D1 mit einer dritten Person den Raubüberfall am 12.07.2019 hätte begehen wollen und dafür ein Fluchtfahrzeug gebraucht hätte, dann hätte er den Angeklagten schlicht bitten können, ihm und dem Dritten den Roller zu leihen, statt diesen zu stehlen. Die Aussagen der vermeintlichen Alibizeugen D7 und D6 sind unglaubhaft. Gegen die Wahrheit des Alibis des Angeklagten spricht eine Vielzahl von Widersprüchlichkeiten in seinen Äußerungen sowie in den Aussagen der Zeugen D7 und D8. Der Angeklagte hat sich bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 13.07.2019 zunächst dahingehend eingelassen, dass er sich seit dem Mittag des 12.07.2019 bei den Zeugen D18 (gemeint war der Zeuge D7, der den Geburtsnamen D18 trägt) und D6 – der damalige Mitbewohner des Zeugen D7 – in der Wohnung auf der B3-Straße aufgehalten habe. Er sei mit dem Zeugen D1 am Bahnhof verabredet gewesen, habe ihn aber dort nicht angetroffen und habe stattdessen „die beiden Jungs von der B3-Straße“ - die Zeugen D7 und D6 - getroffen und sei dann mit ihnen zu deren Wohnung gegangen. Den Rollerdiebstahl habe er am 13.07.2019 um 16:53 Uhr festgestellt, als er von der B3-Straße nach Hause habe fahren wollen. Anschließend habe er den Zeugen D8 besucht, der ihm sodann berichtet habe, dass er den Diebstahl seines Rollers beobachtet habe. Er habe bis 16:53 Uhr Alkohol getrunken, als er von der B3-Straße weggegangen sei. Dass der Angeklagte sich bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 13.07.2019 wie vorstehend beschrieben eingelassen hat, steht fest aufgrund der Vernehmung der Zeugin KOKin D19, die glaubhaft bekundet hat, dass sie den Angeklagten am 13.07.2019 vernommen und dieser die vorstehend beschriebene Einlassung abgegeben habe. Bei seiner Haftbefehlsverkündung am 08.11.2019 hat sich der Angeklagte hingegen dahingehend eingelassen, den Zeugen D1 am Tattag am Bahnhof in U1 getroffen und ihm die „Waffe“ – die Pistole des Angeklagten – in der Nähe, am X3-Weg, übergeben zu haben. Die Zeugen D18 [D7] und D6 habe er abends am Bahnhof gegen 20/21 Uhr getroffen. Dies steht fest aufgrund des im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolls der Sitzung des Amtsgerichts Hamm vom 08.11.2019. Auffällig ist hier das wechselnde Aussageverhalten des Angeklagten: Zum einen will er den Zeugen D1 zunächst gar nicht getroffen haben, räumt dies aber später ein. Zum anderen fällt ein erheblicher Unterschied in der zeitlichen Abfolge auf, indem das Treffen mit den Zeugen D7 und D6 einmal am Mittag und einmal am Abend stattgefunden haben soll. Dass sich der Angeklagte und der Zeuge D1 am Tattag gegen 17 Uhr in U1 trafen, hat der Angeklagte zwischenzeitlich im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 08.11.2019 eingeräumt. Dass er dem Zeugen D1 jedoch am Tattag die Waffe übergeben haben will, ist wie oben bereits dargestellt, aufgrund des Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D1 widerlegt. Am 12.07.2019 schrieb nämlich der Zeuge D1, dass er die „Attrappe“ (damit war die Pistole des Angeklagten gemeint, wie sich ebenfalls aus dem Chat ergibt) mitbringe. Aber auch die Äußerungen des Entlastungszeugen D7 weisen einen wechselhaften Inhalt und erhebliche Widersprüche auf, die wiederum gegen die Darstellung des Angeklagten sprechen. Im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 16.07.2019 hat der Zeuge D7 bekundet, den Angeklagten gegen Mittag am Bahnhof zufällig getroffen zu haben und gemeinsam zu ihm – dem Zeugen D7 – gegangen zu sein. Dies hat der Zeuge D6 vor der Polizei bestätigt. Dass die Zeugen D7 und D6 am 16.07.2019 diese Aussagen tätigten, steht fest aufgrund der Vernehmung der Zeugen KHK D20 und KK D21, die glaubhaft bekundet haben, dass sie die Zeugen D7 und D6 am 16.07.2019 vernommen und dass diese die vorstehend beschriebenen Aussagen gemacht hätten, sowie aufgrund des im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Protokolls der Vernehmung der Zeugen D7 und D6 vom 17.07.2019. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Zeuge D7 jedoch ausgesagt, dass der Angeklagte, der Zeuge D6 und er nicht gemeinsam zu seiner Wohnung gegangen seien, der Angeklagte sei erst später - zwischen 16 und 17 Uhr - nachgekommen. Auch der Zeuge D6 sei nicht dabei gewesen, sondern der Angeklagte sei erst in der Wohnung auf diesen getroffen. Dies widerspricht nicht nur der früheren Aussage der Zeugen D7 und D6, sondern darüber hinaus auch der Einlassung des Angeklagten, der zunächst angegeben hat, dass er mit dem Zeugen D7 und D6 gemeinsam zur B3-Straße gegangen sei. Soweit der Zeuge D7 in der Hauptverhandlung versucht hat, diesen Widerspruch damit zu erklären, dass die Polizei ihn falsch verstanden habe, da die Befragung zwischen Tür und Fenster erfolgt sei, ist die Kammer angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen KK D21 davon überzeugt, dass es sich hier nicht um ein Missverständnis gehandelt hat. Denn der Zeuge KK D21 konnte sich in der Hauptverhandlung am 13.03.2020 genau daran erinnern, dass der Zeuge D7 bei seiner Befragung angegeben hat, dass er den Angeklagten gegen 13:00 Uhr getroffen habe und sie beide die ganze Zeit bis zum 13.07.2019 gegen 16 Uhr zusammen gewesen seien. Überdies liefert das seitens des Zeugen D7 behauptete Missverständnis keine Erklärung dafür, warum auch der Angeklagte in seiner Einlassung bei der Haftbefehlsverkündung am 08.11.2019 behauptet hat, die Zeugen D7 [D18] und D6 abends am Bahnhof gegen 20/21 Uhr getroffen zu haben. Eine Erklärung dafür, dass das Treffen später stattgefunden haben soll, ist jedenfalls darin zu erblicken, dass der Angeklagte in Anbetracht des eindeutigen Chatverlaufs mit dem Zeugen D1 einräumen musste, diesen noch am späten Nachmittag getroffen zu haben. Dementsprechend hat auch der Zeuge D7 für ein zeitlich späteres Alibi des Angeklagten gesorgt, ohne aber wiederrum zu bedenken oder zu wissen, dass der Angeklagte ein Treffen mit dem Zeugen D7 am Bahnhof und nicht in der Wohnung angegeben hatte. Hinzu kommt, dass die Aussage des Zeugen D7 zu einem gemeinsamen Treffen zwischen 16 und 17 Uhr der Aussage der Zeugin D9 widerspricht. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin D9 nahm der Angeklagte am Mittag des 12.07.2019 einen Termin bei der Klinik für manuelle Therapie wegen seines Armes wahr; er habe ihr um 14:13 Uhr geschrieben laut dem in ihrem Mobiltelefon ersichtlichen Chatverlauf, dass er in der Klinik sei. Danach sei er wieder zu Hause gewesen, sie habe ihm beim Reingehen gesehen. Um 20:25 Uhr habe sie ihn im Chat gefragt, ob er noch duschen wolle. Zu dieser Zeit sei er im Haus gewesen. Beim Verlassen des Hauses habe sie ihn dann aber nicht gesehen. Da sich der Angeklagte nach 20:00 Uhr noch zu Hause befand, kann er nicht zwischen 16 und 17 Uhr in die Wohnung des Zeugen D7 gekommen sein. Gegenüber der Polizei hat der Zeuge D7 zudem angegeben, dass der Angeklagte beim Verlassen der Wohnung am 13.07.2019 gegen 16:00 Uhr den Diebstahl des Rollers bemerkt habe. In der Hauptverhandlung am 06.03.2020 hat der Zeuge D7 jedoch ausgesagt, dass er mit dem Angeklagten am nächsten Morgen aus der Wohnung rausgegangen sei, da er – der Zeuge D7 – wegen seiner Substitutionsbehandlung mit Methadon zum Arzt habe gehen müssen; der Angeklagte sei dann zum Roller gegangen. Der Zeuge D8 sei gekommen und habe „das“ gesagt; der Roller sei weg gewesen. Noch im Verlauf seiner Vernehmung hat der Zeuge D7 dann ausgesagt, dass er den Zeugen D8 an dem Morgen (des 13.07.2019), als er zum Arzt gegangen sei, getroffen habe, und der Zeuge D8 ihm gesagt habe: „Sag dem XX mal Bescheid, dass welche an seinem Roller waren.“ Eine vernünftige Erklärung dafür, dass der Zeuge D7 unterschiedliche Zeiten zum Verlassen der Wohnung und zu dem Gespräch mit dem Zeugen D8 angegeben hat, ist nicht ersichtlich. Noch dazu deckt sich die Aussage des Zeugen D7 nicht mit der Aussage des Zeugen D8, wobei auch dessen Aussageverhalten wechselhaft ist. Der Zeuge D8 hat am 06.03.2010 in der Hauptverhandlung bekundet, dass er den Roller des Angeklagten nicht gekannt habe; der Zeuge D7 habe ihm gesagt, dass dies der Roller von dem Angeklagten sei. Diese Aussage stimmt wiederum nicht mit der Aussage des Zeugen D7 überein, der behauptet hat, der Zeuge D8 habe gesagt: „Sag dem XX mal Bescheid, dass welche an seinem Roller waren.“ Darüber hinaus widerspricht die Aussage des Zeugen D8 auch der Einlassung des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 13.07.2019, dass er – der Angeklagte – den Zeugen D8 noch am 13.07.2019, nachdem er – der Angeklagte – auf der B3-Straße gewesen sei, besucht habe, und dieser ihm sodann berichtet habe, dass sich jemand an seinem Roller zu schaffen gemacht habe. Gegenüber der Polizei hat sich der Zeuge D8 in seiner Zeugenvernehmung vom 15.10.2019 zudem zunächst dahingehend geäußert, dass er dem Angeklagten erst 4-5 Tage nach dem Vorfall bzw. 3-5 Tage von seiner Beobachtung erzählt habe. Dass der Zeuge D8 diese Aussage tätigte, steht fest aufgrund der Bekundung des Zeugen KK D21, der glaubhaft bekundet hat, dass er den Zeugen D8 am 15.10.2019 vernommen und dass dieser die vorstehend beschriebene Aussage getätigt habe. Die Aussage des Zeugen D8 vom 15.10.2019 widerspricht seiner Aussage in der Hauptverhandlung, in der er ausgesagt hat, er habe dem Zeugen D7 zwei Tage oder einen Tag später (am nächsten Morgen könne auch sein), davon berichtet habe, dass sich zwei Leute an dem Roller zu schaffen gemacht hätten; er verkehre ja öfter bei „D7“. Ferner stellt sich die Bekundung des Zeugen D7 in seiner Aussage vor der Kammer, er und der Angeklagte hätten sich am 12.07.2019 nach vielen Jahren zufällig wieder getroffen, als unglaubhaft dar, da gemäß dem sichergestellten WhatsApp-Verkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D1 der Angeklagte am 11.07.2019 um 23.03.58 Uhr dem Zeugen D1 schrieb: „Bin bei D6 und D7.“ Diese Namen passen zu den Zeugen D6 und D7. (2) Der von den Zeugen D2 und D3 bekundete russische/osteuropäische Akzent bei den Tätern spricht nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte und der Zeuge D1 den Akzent absprachegemäß simuliert haben, um ihre wahre Identität zu verschleiern und den Verdacht auf ausländische Täter zu lenken. Zu berücksichtigen ist hierbei zum einen, dass die Täter nur wenige Worte gesprochen haben. Zum anderen hat auch der Zeuge D1 nach den Angaben des Zeugen D2 mit einem russischen/osteuropäischen Akzent gesprochen (insbesondere mit einem rollenden „R“). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich aber durch die Vernehmung des Zeugen D1 bestätigt, dass dieser akzentfrei deutsch spricht und der Akzent daher nur simuliert gewesen sein kann. Der Zeuge D2 hat ferner bekundet, dass der Zeuge D1 den Namen „XX“ gerufen habe; dies habe er so verstanden, was aber auch ein Rückschluss aufgrund des verwendeten Akzentes des Ersttäters sein könne. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass der Name „XX“ gefallen ist, wobei dann davon auszugehen ist, dass der Angeklagte und der Zeuge D1 nicht nur einen falschen Akzent simuliert, sondern sich auch dazu passende ausländische Vornamen gegeben haben, um diese im Notfall zur Verschleierung ihrer Identität zu benutzen. Die Kammer hält es aber auch für möglich, dass der Zeuge D2 sich verhört und – wie er selbst ausgesagt hat – die Möglichkeit besteht, dass er nur wegen des russischen/osteuropäischen Akzentes auf den Namen „XX“ rückgeschlossen hat. Denn möglicherweise hat der Zeuge D1 den ähnlich klingenden Namen „XX“ gerufen, den er ausweislich des Chatverkehrs (auch als Kontakt eingetragener Name des Angeklagten) als Spitznamen für den Angeklagten benutzte. (3) Soweit der Angeklagte über die Standorteinstellungen seines Mobiltelefons der Marke Samsung hat nachweisen wollen, dass sein Handy und damit auch er sich in der Tatzeit an einem anderen Ort als den Tatort befunden haben, ist die Beweisaufnahme in dieser Hinsicht ergebnislos geblieben. Zum einen bietet der Standort des Mobiltelefons keinen Nachweis dafür dar, dass auch der Angeklagte sich dort aufgehalten hat, wo das Mobiltelefon geortet wurde. Zum anderen hat der Sachverständige und Zeuge D22, IT-Ermittlungsberater bei dem Polizeipräsidium U1 und Regierungsbeschäftigter, u.a. das Mobiltelefon des Angeklagten ausgewertet und hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass Standortdaten betreffend die Tatzeit nicht mehr ermittelbar gewesen seien, da der Samsung-Account und damit auch die Standortdaten gelöscht worden seien. Dies funktioniere dergestalt, dass der Nutzer des Accounts eine Löschanforderung absende und diese ausgeführt werde, sobald das Gerät, von dem aus der Löschungsbefehl abgegeben worden sei, mit dem Internet verbunden sei. ii) Die Aussage des Zeugen D1 waren hingegen, was die Täterschaft des Angeklagten betrifft, unergiebig. Der Zeuge D1 hat ausgesagt, sich nicht mehr an den Tattag oder die Raubtat erinnern zu können. Der Zeuge konnte auch keine verlässlichen Angaben zum Erwerb der Pistole machen. Hierzu hat er bekundet, dass die Tatwaffe ihm gehört habe; er habe auf der W4-Straße in W1 jemanden kennengelernt, der solche Waffen habe. Dies widerspricht jedoch dem bereits diesbezüglich dargestellten Chatverlauf, aus dem sich ergibt, dass der Zeuge D1 die Pistole von dem Angeklagten erhalten hat, der dies auch später einräumte, und ist daher unglaubhaft. Die fehlenden bzw. unrichtigen Erinnerungen des Zeugen D1 lassen sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und Zeugen D15 damit erklären, dass der Zeuge anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Zeugen D2 schwere Kopfverletzungen davongetragen hat, die bis heute Einbußen seines Erinnerungsvermögens mit sich bringen. Auch die Aussagen des Sachverständigen D15 konnten keine konkreten Hinweise zur Täterschaft des Angeklagten bieten, da der Zeuge D1 nach der Aussage des Sachverständigen diesem mitgeteilt habe, dass er - der Zeuge D1 - sich an den Tattag und an die Tage davor nicht mehr erinnern könne. Gleichfalls unergiebig war die Aussage des Zeugen D23, Verteidiger des Zeugen D1, der ebenfalls bekundet hat, dass der Zeuge D1 ihm gegenüber gesagt habe, keine Erinnerungen mehr an das Tatgeschehen zu haben; zwar habe der Zeuge D1 im Vorfeld eingeräumt, die Tat gemeinsam mit dem Angeklagten begangen zu haben. Dabei habe es sich – wie im Nachhinein deutlich geworden sei – jedoch nur um Rückschlüsse gehandelt, die der Zeuge D1 gezogen habe. Dieser habe sich nämlich daran erinnern können, kleinere Straftaten mit dem Angeklagten begangen und mit diesem vor der Tat Zeit verbracht zu haben; daraus habe er geschlossen, dass er auch die größere Tat mit dem Angeklagten gemeinsam begangen haben müsse. d) Die Feststellungen zum Tatplan und zum Tatvorsatz des Angeklagten und des Zeugen D1, also dass sie sich spätestens am 12.07.2019 gegen Mitternacht entschlossen, den Betreiber des Kioskladens am X2-Platz in U1 zu berauben, der Zeuge D1 die Pistole dabei hatte, , dass nach dem Tatplan der Zeuge D1 mit der Sturmhaube maskiert in den Kioskladen hineingehen, den Betreiber mit der Pistole bedrohen und Geld aus der Kasse entwenden bzw. sich geben lassen sollte, derweil der Angeklagte vor dem Kiosk stehen bleiben und die Raubtat absichern sollte, insbesondere verhindern sollte, dass ein Dritter, der dem Kioskbetreiber zur Hilfe eilen könnte, den Kiosk betreten würde, und gegebenenfalls dem Zeugen D1 zur Hilfe kommen sollte, sollte es bei der Tatausführung zu Problemen kommen, und dass sie vereinbarten, bei der Tatausführung einen russischen/osteuropäischen Akzent nachzuahmen, um auf diese Weise ihre Identität zu verschleiern, und dass sie nach der Tat mit dem Motorroller des Angeklagten fliehen sollten, sind im Wesentlichen ein Rückschluss aus dem entsprechenden objektiven (Tat-)Geschehen. Dass der Zeuge D1 in den Kiosk ging und die Tatbestandsmerkmale des schweren Raubes verwirklichte, derweil der Angeklagte vor dem Kiosk stand, den Zeugen D3 wegschickte, dem Zeugen D1 zur Hilfe kam und schließlich auf seinem Roller floh, spricht für einen entsprechenden, zuvor gefassten Tatplan. Gleiches gilt für den sowohl von dem Zeugen D1 als auch von dem Angeklagten simulierten russischen/osteuropäischen Akzent. Für den Raubtatplan spricht auch der oben wiedergegebene WhatsApp-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D1, in dem sich die Überlegungen der beiden schließlich am Tattag auf einen Raubüberfall konzentrierten. Dass der Einsatz der Pistole zum Tatplan gehörte und damit vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, ergibt sich daraus, dass der Zeuge D1 in dem WhatsApp-Verkehr vom 12.07.2019 im Rahmen der Planung der gemeinsam zu begehenden Tat dem Angeklagten angekündigt hatte, er wolle seine „Attrappe“ mitbringen. Bei dieser „Attrappe“ handelte es sich um die wie eine echte Schusswaffe aussehende, tatsächlich aber nicht mehr funktionsfähige Pistole; der am Tatort festgenommene Zeuge D1 hatte nach der in der Hauptverhandlung verlesenen Strafanzeige des Polizeipräsidiums U1 vom 13.07.2019 nichts anderes Attrappenähnliches dabei. Die Feststellung, dass die Höhe der Beute (200 bis 300 EUR) in dem von dem Angeklagten erwarteten Bereich lag, beruht darauf, dass es sich um einen erwartbaren Kassenbestand bei einem Kiosk am Ende eines Arbeitstages handelt und zudem der Angeklagte und der Zeuge D1 gemäß dem WhatsApp-Verkehr vom Tattag eine hohe Beute erzielen wollten (Zeuge D1: „Aber wir sollten mal über andere einnahmen nachdenken wo auch auf einmal viel drin ist“). Die Feststellung, dass der Angeklagte dem Zeugen D2 mit der Schlagrute auf den Kopf schlagen wollte und um die Lebensgefährlichkeit dieses Tuns wusste und sie in Kauf nahm, beruht auf Folgendem: Aus den in Augenschein genommenen Videos der Überwachungskameras ist zu sehen gewesen, wie der Angeklagte mehrfach den Arm erhob und wuchtig von oben über die Verkaufstheke hinüber schlug. Dort stand der Zeuge D2 gemäß seiner glaubhaften Aussage (wie oben bereits erwähnt, war der Zeuge D2 in diesem Teil des Geschehens nicht von der Kamera erfasst). Daraus ergibt sich ein gezieltes Schlagen auf den Kopf des Zeugen D2. Dass der Angeklagte um die Lebensgefährlichkeit dieses Tuns wusste und sie in Kauf nahm, ergibt sich daraus, dass die Lebensgefährlichkeit von wuchtigen Schlägen mit einem Schlagwerkzeug gegen den Kopf zum Allgemeinwissen gehört und der Sinn einer Schlagrute darin besteht, eine höhere Schlagwirkung zu entfalten als beim bloßen Schlagen mit der Faust. 3. Zur Begründung der Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten betäubungsmittelabhängig war und die Taten auch der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums dienten, wird auf die nachstehenden Ausführungen zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Bezug genommen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Fall Nr. 1 Der Angeklagte hat sich des gemeinschaftlichen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 2. Fall Nr. 2 Der Angeklagte hat sich des gemeinschaftlichen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Soweit der Pfandwert der leeren Gasflasche mindestens 6 EUR betrug und damit die Grenze der Geringwertigkeit (25 EUR) nicht überschritten wurde, und der der Zeuge D13 nicht Vorstandsmitglied des geschädigten Vereins und damit nicht berechtigt war, den gem. § 248a StGB erforderlichen Strafantrag zu stellen, hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gem. § 248a StGB in der Hauptverhandlung vom 24.06.2020 bejaht. 3. Fall Nr. 3 Der Angeklagte hat sich des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. a) Der Zeuge D1 nahm unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich durch das Bedrohen des Zeugen D2 mit einer wie eine echte Schusswaffe aussehenden Pistole, dem Zeugen D2 fremde bewegliche Sachen weg, indem er die dem Zeugen D2 gehörenden Geldscheine aus der Kassenschublade nahm und einsteckte. Hierbei handelte er in der Absicht, sich die Geldscheine rechtswidrig zuzueignen. Dies muss sich der Angeklagte als Mittäter zurechnen lassen. Der Angeklagte hatte nach seinem festgestellten Tatbeitrag Tatherrschaft. b) Der Angeklagte führte beim Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB. aa) Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte beim Raub eine Stahlrute oder einen Totschläger bei sich führte. Stahlruten und Totschläger sind nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum Waffengesetz Waffen, mit denen der Umgang verboten ist. In Abschnitt 2 - Ausführungen zu den Anlagen 1 und 2 des Waffengesetzes - WaffVwV heißt es zur Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2: „ Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammen geschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind. Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot. Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird. Mit Sand gefüllte Ledersäckchen sind nur als Hiebwaffen anzusehen, nicht aber als Totschläger.“ Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz steht im Range unter dem Waffengesetz und ist daher nur eine für die Gesetzesanwendung nicht bindende Auslegung. Zweifelhaft ist, dass in der Verwaltungsvorschrift das Material der Stahlrute als „Metall“ beschrieben wird, während nach dem Gesetzeswortlaut das Material Stahl sein muss, d.h. eine metallische Legierung, deren Hauptbestandteil Eisen ist. Richtig ist aber die Auslegung in der Verwaltungsvorschrift, dass eine Stahlrute zusammenschiebbar sein muss. Auf der Internetseite www.duden.de wird die Stahlrute als eine „aus teleskopartig auseinander schiebbaren Stahlfedern bestehende Waffe zum Schlagen“ definiert. Vorliegend ist nicht festgestellt, dass die von dem Angeklagten verwendete Schlagrute zusammenschiebbar war. Richtig ist ebenfalls die Auslegung in der Verwaltungsvorschrift, dass ein Totschläger eine Beschwerung eines Endes durch Metall bzw. durch gleich hartes Material aufweisen muss. Denn es ist gerade diese Beschwerung, die die menschliche Hiebenergie durch Schleuderbewegung zu einer erheblichen, zielbaren Bewegungs- und Auftreffenergie potenzieren, die den Totschläger ausmacht. Vorliegend ist nicht festgestellt, dass ein Ende der von dem Angeklagten verwendeten Schlagrute eine Beschwerung aufwies. bb) Der Begriff der Waffe i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB ist ein strafrechtlicher, vom Waffenrecht grundsätzlich unabhängiger Begriff. Waffen sind bewegliche Sachen, die ihrer Art nach zur Verursachung erheblicher Verletzungen von Personen generell geeignet und bestimmt sind. Waffen in diesem Sinn sind daher auch Schlagwaffen. Hierzu gehört die von dem Angeklagten bei sich geführte, ca. 60 cm lange und schwere Schlagrute. Diese Schlagrute ist zugleich auch ein gefährliches Werkzeug. Ein gefährliches Werkzeug ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand, der nach der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Auch das trifft auf die von dem Angeklagten bei sich geführte Schlagrute zu, denn sie war nach der Art ihrer im weiteren Verlauf eingesetzten Verwendung insbesondere zum Einschlagen auf den Zeugen D2, insbesondere auf dessen Kopf, geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Zeuge D2, dem es gelungen war, mit seinen Händen die gegen seinen Kopf gerichteten Schläge im Wesentlichen abzufangen, erlitt durch die Schläge mit der Schlagrute eine Armverletzung, die ambulant im Krankenhaus u.a. mit einem Gipsverband, den er 5-6 Tage trug, behandelt wurde, sowie mehrere Schürfwunden an der rechten Schläfe, der rechten Hand, am Schulterblatt und am rechten Bein. cc) Das von dem Zeugen D1 bei sich geführte Messer war zwar ein gefährliches Werkzeug. Es ist aber nicht festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass der Zeuge D1 ein Messer bei sich führte. c) Ferner führte i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB ein anderer Beteiligter beim Raub „sonst ein Werkzeug bei sich, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern“. Der Zeuge D1, Mittäter des Raubs, führte beim Raub eine wie eine echte Schusswaffe aussehende Pistole bei sich, um den Widerstand des Zeugen D2 durch die Drohung, auf ihn zu schießen, zu verhindern. Das wusste und wollte der Angeklagte. d) Eine Strafbarkeit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt nicht vor. Der Angeklagte verwendete zwar ein gefährliches Werkzeug, indem er mit der Schlagrute auf den Zeugen D2 einschlug. Er verwendete die Schlagrute aber nicht als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme. Der Einsatz der Waffe bzw. des gefährlichen Werkzeugs muss aber weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sein, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09 –, BGHSt 53, 234, juris). Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte auf den Zeugen D2 zur Beutesicherung einschlug, vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte auf den Zeugen D2 allein mit dem Ziel einschlug, dem Zeugen D1 die Flucht zu ermöglichen. e) Indem der Angeklagte vorsätzlich mit der Schlagrute auf den Zeugen D2 einschlug und diesen verletzte, beging er eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, und zwar mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Es liegt auch eine Begehung der Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor. Nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB braucht die Behandlung das Leben nicht konkret zu gefährden; es genügt, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles dazu geeignet ist (BGH, Urteil vom 29. April 2004 – 4 StR 43/04 –, Rn. 16, juris). Tritte mit dem beschuhten Fuß und Schläge mit Knüppeln gegen den Kopf und den Oberkörper stellen eine das Leben gefährdende Behandlung dar, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (BGH, Urteil vom 29. April 2004 – 4 StR 43/04 –, Rn. 16, juris). Zwar war die von dem Angeklagten verwendete Schlagrute nicht so gefährlich wie ein Totschläger, da nicht festgestellt wurde, dass sie eine Beschwerung am Ende aufwies, aber sie war aufgrund ihrer Länge von ca. 60 cm und ihrer Schwere gleichwohl ein gefährliches Schlagwerkzeug. Der Angeklagte wollte mit der Schlagrute auch den Kopf des Zeugen D2 treffen und wusste um die Lebensgefährlichkeit dieses Tuns und nahm sie in Kauf. Eine Begehung der Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt nicht vor. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte und der Zeuge D1 bei der Körperverletzung des Zeugen D2 bewusst zusammenwirkten. Der Zeuge D1 hat weder selbst den Zeugen D2 geschlagen oder auf andere Weise verletzt, noch ist eine physische oder psychische Unterstützung des Angeklagten durch den Zeugen D1 festgestellt. Der Angeklagte schritt ein, als der Zeuge D1 bereits in die Defensive geraten war, der Zeuge D2 ihm – dem Zeugen D1 – die Pistole aus der Hand gewunden hatte und der Zeuge D1 den Angeklagten zur Hilfe gerufen hatte. f) Soweit der Angeklagte bei der Tat Nr. 3 möglicherweise auch eine Nötigung oder eine versuchte Nötigung begangen hat, hat die Kammer mit Beschluss vom 24.06.2020 die Verfolgung nach § 154a StPO auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt, da diese Gesetzesverletzung für die zu erwartende Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. V. Schuldfähigkeit Gemäß dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen D24 liegt eine eingeschränkte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB nicht vor. 1. Der Angeklagte hat sich von dem Sachverständigen nicht explorieren lassen. Daher hat der Sachverständige keine Suchtanamnese mithilfe der Angaben des Angeklagten erheben können, sondern hat in seinem Gutachten, das er mündlich im Rahmen der Hauptverhandlung erstattet hat, wobei er im Wesentlichen sein zuvor vorgelegtes schriftliches Gutachten wörtlich wiederholte, bekundet: „Der Umstand, dass Herr D10 im Jahr 1995 erstmals wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wurde sowie die in 2008 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ließen auf eine langjährige Rauschmittelproblematik rückschließen. Eigenen Angaben zufolge befand sich Herr D10 zuletzt in Substitutionsbehandlung (mit Buprenorphin), was eine Opioidabhängigkeit belegte. Bei seiner Aussage vor dem Amtsgericht Hamm am 08.11.2019 verneinte Herr D10 etwaigen Beikonsum. Inwieweit er sich tatsächlich und regelmäßig in Substitutionsbehandlung befand, ließ sich durch den Unterzeichner nicht überprüfen.“ Der Sachverständige ist auf Grundlage der verfügbaren Informationen vom Vorliegen psychischer und Verhaltensstörungen durch Opioide im Sinne eines Abhängigkeitssyndrom ausgegangen und hat dazu ausgeführt: „Herr D10 befand sich ausweislich eigener Angaben zuletzt in Substitutionsbehandlung, was jedoch nicht sicher belegt werden konnte. Die ihm zugeschriebene Handy-Sprachnachricht an Herrn D1 („XX, 45 Jahre alt, süchtig, nicht clean“) ließ ergänzend zu den Vorinformationen auf eine virulente Suchtproblematik rückschließen.“ Auch wenn der Angeklagte eigene Angaben zu seinem Drogenkonsum abgelehnt hat, ist angesichts der auf Betäubungsmittelkonsum schließenden Vorstrafen - auch nach seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, seiner Kontakte zum Drogenmilieu und der Eigendarstellung in der Sprachnachricht als „süchtig, nicht clean“ die Diagnose psychischer und Verhaltensstörungen durch Opioide im Sinne eines Abhängigkeitssyndrom nachvollziehbar und überzeugend. Überdies hat die Zeugin D9 glaubhaft ausgesagt, dass sie im August 2019 an seinen Augen und seiner Wesensart festgestellt habe, dass er wieder Heroin nehme, gesagt habe er ihr das nicht. Ferner hat der Sachverständige bekundet: „Ausgehend von den Schilderungen des vermeintlichen Mittäters D1 konsumierte Herr D10 im Tatzeitraum anhaltend neben Heroin (was entgegen eigener Angaben einen Beikonsum belegen würde) zusätzlich Kokain und Alkohol sowie seltener THC, wobei Herr D1 hinsichtlich der Mengen keine genaueren Auskünfte geben konnte. Legt man diese Schilderungen diagnostischen Erwägungen zugrunde, so dürfte bei Herrn D10 zusätzlich zum abhängigen Konsum von Heroin ein zumindest schädlicher Gebrauch von Kokain, Alkohol und Cannabis (ICD-10: F14.1, F10.1, F12.1) vorgelegen haben.“ Dass der Angeklagte neben Heroin auch Kokain, Alkohol und Cannabis konsumierte, kann die Kammer jedoch nicht feststellen, da der Zeuge D1 sich in der Hauptverhandlung nicht mehr konkret an einen gemeinsamen Drogenkonsum erinnern konnte. Er selbst – der Zeuge D1 – habe Heroin und Kokain konsumiert; dass er diese oder andere Betäubungsmittel gemeinsam mit dem Angeklagten konsumiert habe, könne er nicht von der Hand weisen, wisse er aber nicht mehr. Die von dem Sachverständigen D24 zitierten Schilderungen habe er gegenüber dem Sachverständigen D15 und dem Zeugen Rechtsanwalt D23 abgegeben, Erinnerungen an die Vorgänge habe er jedoch nicht mehr. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich bei diesen Angaben des Zeugen D1 wiederum um Rückschlüsse/ Vermutungen handelt, die er aus der gemeinsam mit dem Angeklagten verbrachten Zeit abgeleitet hatte. Der Sachverständige hat sodann differentialdiagnostisch ein multiples Abhängigkeitssyndrom in Betracht gezogen und hierzu im Anschluss an die vorstehenden Bekundungen zum schädlichen Gebrauch von Kokain, Alkohol und Cannabis bekundet: „Ausgehend von einem quantitativ höheren Konsum wäre ein multiples Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2) zu beschreiben. Gleichwohl darauf zu verweisen ist, dass Herr D1 infolge des Tatgeschehens schwere hirnorganische Schäden erlitt, unter denen sich potentiell auch Störungen der Gedächtnisfunktion eingestellt haben könnten, runden dessen Angaben das insgesamt schlüssige Bild einer Abhängigkeitserkrankung ab. Die Anklageschrift und die strafrechtliche Vorgeschichte lassen einen gewissen Schweregrad des Störungsbilds zumindest naheliegend erscheinen. Dennoch muss an dieser Stelle Erwähnung finden, dass die vom Unterzeichner gestellten Diagnosen aus dem Spektrum der psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen nicht sicher objektivierbar waren.“ Diese Bekundungen des Sachverständigen für den hypothetischen Fall, dass von einem „quantitativ höheren Konsum“ auszugehen ist, sind zutreffend. Indes kann nicht von einem solchen „quantitativ höheren Konsum“ ausgegangen werden, weil es an diesbezüglichen Indizien fehlt. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ verlangt nicht, zu Gunsten des Angeklagten Umstände anzunehmen, für deren Vorliegen es keine Hinweise gibt, ja diese noch nicht einmal von dem Angeklagten selbst vorgetragen werden. Weder die Aussage des Zeugen D1 noch die in Augenschein genommenen Fotos aus dem Handy des Angeklagten belegen einen „quantitativ höheren Konsum“; ersichtlich sind daraus nur etwas weißes Pulver und einige weiße Kügelchen. Es liegt zwar nahe, dass es sich um Betäubungsmittel handelt, aber ob es sich um weißes Heroin, um Kokain, um Amphetamin oder ein anderes weißes Betäubungsmittel handelt und ob es sich um Betäubungsmittel des Angeklagten oder eines bei ihm in seiner Wohnung konsumierenden Gasts handelt, dazu sagen die Fotos nichts aus. Es gibt keinerlei Belege einer Entzugssymptomatik; der Angeklagte hat sich, wie bereits erwähnt, nicht explorieren lassen und folglich auch keine Entzugssymptomatik geschildert. Auch die Zeugin D9 hat nichts von einem Konsum von Kokain, Cannabis oder anderer Betäubungsmittel oder von Alkohol im Tatzeitraum bekundet, ja selbst hinsichtlich des Konsums von Heroin waren ihr Anhaltspunkte erst im August 2019 aufgefallen. Hinsichtlich weiterer Diagnosen hat der Sachverständige bekundet: „Weitere Diagnosen waren angesichts des von Herrn D10 abgelehnten Untersuchungsgesprächs nicht feststellbar. Zweifelsfrei legt die langjährige, polytrope Kriminalität mit wiederholtem Bewährungsversagen eine dissoziale Grundhaltung und Verhaltensausrichtung nahe, also eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie augenscheinlich auch eine Unfähigkeit, aus den negativen Erfahrungen wiederholter Verurteilungen zu lernen. Ausgehend vom Zutreffen der Tatvorwürfe und vom Eindrucksvermerk der Polizei dürfte auch das Gebaren des Probanden im Zuge der polizeilichen Ermittlungen als Ausdruck betrügerisch-manipulativen Potentials zu bewerten sein. Gleichzeitig muss jedoch konstatiert werden, dass die Etablierung einer schweren Rauschmittelabhängigkeit, bei der es sich im vorliegenden Fall (Opioide) handelt, an sich bereits eine hohe Egozentrik im Denken, Fühlen und Handeln mit sich bringt, also zu einem gewissen Maß an Dissozialität führt. Inwieweit also tatsächlich eine eigenständige Persönlichkeitsstörung vom dissozialen Typus vorliegen mag, kann insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Informationen zum Werdegang des Probanden nicht festgestellt werden. Auch das Vorliegen möglicher anderer spezifischer Persönlichkeitsstörungen war nicht überprüfbar. Legt man bei den weiteren diagnostischen Erwägungen die Schilderungen des Probanden im Zuge der Vernehmungen sowie den Eindrucksvermerk vom 14.07.2019 (Blatt 122-123) und seine E-Mail an die Staatsanwaltschaft (Blatt 234) zugrunde, so lassen sich sicherlich schwere hirnorganische Defizite oder eine schwerwiegende Depravation der Persönlichkeit ausschließen. Auch das Vorliegen einer affektiven Störung im Sinne einer Manie oder einer schweren Störung aus dem Spektrum der Psychosen erscheint unwahrscheinlich, da Herr D10 bei sämtlichen Begegnungen situationsadäquat, realitätsverankert, und geordnet zu imponieren schien. Ebenso würde eine klinisch relevante depressive Störung mit augenscheinlichen Beeinträchtigungen einhergehen, für welche sich zumindest ausweislich der Angaben des Probanden (zurückliegende Berufstätigkeit) keine drängenden Hinweise ergaben.“ Auch diese Ausführungen sind überzeugend. Bei der Frage der Schuldfähigkeit hat der Sachverständige zunächst das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung geprüft und hierzu bekundet: „In der forensisch-psychiatrischen Beurteilung der Eingangsmerkmale des § 20 StGB kann ein Abhängigkeitssyndrom zu Heroin dann als krankhafte seelische Störung gewertet werden, wenn der Konsum mit einer körperlichen Abhängigkeit einhergeht. Bekanntermaßen schreitet eine psychische und körperliche Abhängigkeitsentwicklung unter Heroin schnell voran. Zusätzlich gab Herr D10 an, sich in Substitutionsbehandlung zu befinden, so dass die beschriebene Diagnose aus Sicht des Unterzeichners den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung aufweist.“ Die Bejahung des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung ist überzeugend. Sodann hat der Sachverständige bekundet, dass das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sich mit den hier vorliegenden Tatvorwürfen nicht vereinbaren lasse. Er hat hierzu überzeugend ausgeführt: „Bei annehmbar anhaltenden Rauschmittelkonsum ist ergänzend das Vorliegen einer forensisch-relevanten Rauschmittelintoxikation zu den Tatzeitpunkten zu diskutieren. Eine solche verlangt das Vorhandensein erheblicher psychopathologischer und neurologischer Ausfälle (Einengung der Wahrnehmung, deutliche Beeinträchtigung von Motorik und Koordination, ausgeprägte emotionale Labilität, vgl. Venzlaff und Foerster, 2015). Hinsichtlich des D10 angelasteten gemeinschaftlichen Entwendens von Gasflaschen, welches mittels Videoüberwachung aufgezeichnet wurde, ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen Rauschzustand von entsprechendem Schweregrad. Vielmehr sicherte der Mittäter D1 den Diebstahl beobachtend ab. Zudem fanden sich Hinweise auf vorherig ausgetauschte Planungen im Chatverlauf des Handys von D1. Hinsichtlich des vorgeworfenen Raubdelikts ließen weder das beschriebene Tatverhalten an sich (Tat mit entsprechender Vorplanung und erkennbaren Sicherungstendenzen, gezielte Reaktion auf situative Veränderungen während des Tatgeschehens, gezieltes Entfernen mit einem Motorroller) noch konkrete Angaben der Zeugen zu D10 entsprechende Beeinträchtigungen erkennen. Ebenso ergaben sich im klinischen Befund keine Hinweise auf eine schwere und anhaltende, durch den Substanzkonsum bedingte Persönlichkeitsdepravation. Es lagen auch keine Anhaltspunkte für eine exogene oder endogene Psychose, eine affektive Störung, eine degenerative Erkrankung, ein Durchgangssyndrom oder eine epileptische Erkrankung vor.“ Das Vorliegen des Eingangsmerkmals des Schwachsinns hat der Sachverständige wie folgt verneint: „Anhaltspunkte für eine höhergradige intellektuelle Beeinträchtigung, die dem Eingangsmerkmal des Schwachsinns entsprechen würde, fanden sich nicht. Ausweislich eigener Angaben absolvierte D10 eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker. Nach einer durchgeführten Vernehmung wurde D10 als differenziert und überlegt beschrieben. Dies ließ auch die den Akten enthaltende, augenscheinlich von ihm verfasste E-Mail vermuten.“ Auch das ist überzeugend. Die vom Sachverständigen genannte E-Mail hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt. Sie zeigt, dass der Angeklagte über gute intellektuelle Fähigkeiten verfügt. Auch seine Äußerungen in der Hauptverhandlung zeigten eine zumindest im Normbereich liegende Intelligenz. Zum Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit hat der Sachverständige ausgeführt: „Für das vierte Eingangsmerkmal müssten funktionelle Abnormitäten des Seelenlebens festgestellt werden, welche die psychosoziale Funktionsfähigkeit eines Menschen nicht etwa nur zum Zeitpunkt einer Delinquenzhandlung, sondern grundsätzlich auch schon im Vorfeld in erheblichem Maße beeinflusst haben. Die diesbezüglichen Störungen müssen aber auch so „schwer“ ausgeprägt sein, dass sie den Beeinträchtigungen entsprechen, wie sie auch unter einer genuinen chronischen psychischen Erkrankung auftreten können (Saß, 1991). Das Abhängigkeitssyndrom mit Beteiligung von Heroin wurde bereits im ersten Eingangsmerkmal berücksichtigt. Das differentialdiagnostisch in Betracht gezogene multiple Abhängigkeitssyndrom würde man im juristischen Sinne unter einer schweren anderen seelischen Abartigkeit subsumieren. Eine Persönlichkeitsstörung ließ sich auf Basis der verfügbaren Informationsgrundlage nicht feststellen.“ Diese Bekundungen sind gleichfalls überzeugend. Da indes ein multiples Abhängigkeitssyndrom nicht vorliegt, wie oben ausgeführt, scheidet eine schwere andere seelische Abartigkeit aus. Somit ist festzuhalten, dass bei dem Angeklagten zu den Tatzeiten ein Abhängigkeitssyndrom mit Beteiligung von Heroin im Sinne einer krankhaften seelischen Störung vorlag. Zur Frage, inwieweit das Abhängigkeitssyndrom zum Tatzeitpunkt Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatte, hat der Sachverständige bekundet: „Die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht wird durch ein Abhängigkeitssyndrom in der Regel, wie auch im vorliegenden Fall, nicht beeinträchtigt. Somit ist die Frage nach der Steuerungsfähigkeit zu beantworten, also inwieweit D10 unter dem Einfluss der Suchterkrankung in der Lage war, sein Handeln gemäß der Unrechtseinsicht auszurichten. Aus der Feststellung einer Heroinabhängigkeit ergeben sich nicht zwingend Konsequenzen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Durchaus gibt es auch unter Heroinsüchtigen Straftäter, die sich in stabiler Allgemeinverfassung befinden und sich erfolgreich kriminell betätigen. Das Prinzip der Substitutionsbehandlung fußt auf dem Umstand, dass eine kontrollierte Gabe von Opioiden über einen längeren Zeitraum ohne schwere gesundheitliche Konsequenzen erfolgen kann. Auch D10 selbst machte in seinen den Akten enthaltenen Angaben eine unbeeinträchtigte Lebensführung geltend. Er beschrieb diese als vergleichsweise bürgerlich mit insgesamt dreijähriger Berufstätigkeit bis zu seinem Arbeitsunfall im April 2019 (also annehmbar seit dem Jahr 2016) und zuverlässiger Teilnahme an einer Substitutionsbehandlung (ohne jeglichen Beikonsum). Gleichzeitig verneinte er finanzielle Nöte, indem er angab, er habe Beschaffungskriminalität gar nicht nötig gehabt. Die ihm aktuell angelasteten Taten könnten grundsätzlich auch primär Ausdruck einer kriminellen Identität sein und auf einem hiermit kausal zusammenhängenden Bereicherungsmotiv fußen. Sollte man der Gesamtbewertung dieses Bedingungsgefüge zugrunde legen, so lägen die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 20 und 21 StGB nicht vor. Den Darstellungen D10 zu seiner zurückliegenden Lebenssituation widersprach jedoch der Umstand, dass er sowohl im Jahr 2017 als auch 2018 wegen Eigentumsdelikten verurteilt wurde. Dass es sich auch bei diesen Taten (2017- Diebstahl geringwertiger Sachen, 2018- Diebstahl) womöglich um vornehmlich persönlichkeitsbedingte, dissozial motivierte Handlungen handelte, kann angesichts der strafrechtlichen Vorgeschichte sicherlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Gleichzeitig erscheint das Zutreffen dieser Hypothese aufgrund der Kombination einer belegten Betäubungsmittelabhängigkeit, einer bereits zurückliegenden Verurteilung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (also wegen einer auf den Rauschmittekonsum zurückzuführenden Tat) sowie der bereits erwähnten Vorverurteilungen und der Angaben des vermeintlichen Mittäters D1 eher unwahrscheinlich zu sein. Die vorliegende Konstellation spricht vielmehr für ein beschaffungskriminelles Motiv. Zuletzt verfügte D10 nach eigenen Angaben über 700,00 Euro monatliche Grundsicherung. Nicht ausschließbar ist auch, dass der mit der langfristigen Arbeitsunfähigkeit (seit April 2019) einhergehende Verlust von Tagesstruktur, Selbstwert- und Selbstwirksamkeitserleben zu einer erneuten Exazerbation der Suchterkrankung führte. Geht man davon aus, dass D10 trotz laufender Substitutionsbehandlung tatsächlichen Beikonsum von Heroin und zusätzlich weiteren Substanzen (Kokain, Alkohol, THC) betrieb, so spräche dies für ein ausgeprägtes Abhängigkeitspotential. Bei Überlegungen zu seiner psychophysischen Verfassung im Tatzeitraum ist auf die Charakteristik der Substanz Heroin zu verweisen. Heroinkonsumenten geraten rasch in einen Zustand psychischer sowie körperlicher Abhängigkeit. Bei polizeilich registrierten Rauschgiftfällen nimmt Heroin eine führende Rolle ein und gilt vornehmlich als „Elendsdroge“. Nach letzter Einnahme der Substanz kommt es bereits nach vergleichsweise kurzer Dauer (6 bis 24 Stunden) zu einer potentiell schweren Entzugssymptomatik. Die Betroffenen befinden sich häufig unter erheblichem Beschaffungsstress und hangeln sich von Konsum zu Konsum. Wertet man die Angaben des vermeintlichen Mittäters D1 als zutreffend, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass D10 sich aufgrund anhaltenden Heroinkonsums in einem Zustand der Erschütterung seiner Persönlichkeit befand. Die Notwendigkeit, eine dauerhafte Versorgung mit Opiaten zu gewährleisten, könnte unter suchtbedingter Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens das Hemmungsvermögen gegenüber einem normwidrigen Motiv in erheblichem Maß tangiert haben. Sollten in der Zusammenschau die Schilderungen zu polyvalentem und anhaltenden Substanzkonsum inklusive Heroin als zutreffend bewertet werden bzw. sich in der Hauptverhandlung noch entsprechende Erkenntnisse auftun, so könnte trotz erhaltener Steuerungsmomente bei den angelasteten Straftaten nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit auf der motivationalen Ebene zu den Tatzeitpunkten gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war.“ Wie bereits ausgeführt, konnten die von dem Zeugen D1 ohne aktive Erinnerung gegenüber dem Sachverständigen D15 gemachten Schilderungen zu polyvalentem und anhaltenden Substanzkonsum inklusive Heroin nicht als zutreffend bewertet werden. Der Angeklagte hat keinerlei Angaben zu dem erfolgten Drogenkonsum und dazu gemacht, ob er sich zur Tatzeit in einem akuten Drogen-, insbesondere Heroinrausch befand, ob er unter Entzugserscheinungen litt, oder, wenn er nicht unter Entzugserscheinungen litt, ob er Angst hatte vor Entzugserscheinungen und ob er diese schon als äußerst unangenehm erlebt hatte und als nahe bevorstehend einschätzte und ob er kein Geld hatte, um Drogen, insbesondere Heroin, zu kaufen. Auch aus den Angaben des Zeugen D1, D7, D8 und der Zeugin D9 oder dem Chatverkehr mit dem Zeugen D1 lässt sich nichts Entsprechendes herleiten. Der Zeuge D1 hatte in Bezug auf den Drogenkonsum durch den Angeklagten und das Geschehen vor und während der Tat keine Erinnerungen mehr. Die Zeugen D7 und D8 haben ausgesagt, nichts von einer aktuellen Drogenabhängigkeit des Angeklagten gewusst zu haben. Der Zeuge D7 hat bekundet, früher mit dem Angeklagten Heroin geraucht zu haben; den Angeklagten, den er seit Anfang der 90er Jahre nicht mehr gesehen haben will – dies hat die Kammer wie oben dargestellt, widerlegt – habe er nicht nach Drogen gefragt. Auch aus dem WhatsApp-Verkehr zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D1 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein akuter Suchtdruck o.Ä. der Grund für die geplanten Taten war. Wenn ein akuter Suchtdruck o.Ä. bestanden hätte, hätte angesichts des Umstands, dass sich der Angeklagte und der Zeuge D1 ansonsten offenherzig auszutauschen pflegten, ein Hinweis darauf nahegelegen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten zwar ein Hang zum Betäubungsmittelkonsum vorlag und die Taten jedenfalls auch der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums dienten und damit auf seinen Hang zurückgingen, jedoch keine erhebliche Einschränkung seiner motivationalen Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB aufgrund seiner Suchterkrankung vorlag. VI. Strafzumessung 1. Der schwere Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren bestraft. Ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Ein minder schwerer Fall setzt das beträchtliche Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer solchen Weise nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheint. Zu berücksichtigen sind im Wege einer Gesamtwürdigung alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Hierbei hat die Kammer gesehen, dass in dem hier vorliegenden Fall des § 250 Abs. 1 StGB die Annahme eines minder schweren Falles grundsätzlich näher liegt als in einem Fall des § 250 Abs. 2 StGB, da der Gesetzgeber die Mindeststrafe im Fall des § 250 Abs. 1 StGB geringer bemessen hat als im Fall des § 250 Abs. 2 StGB. Für den Angeklagten sprechen folgende Gesichtspunkte: Der Angeklagte war an einer Betäubungsmittelsucht erkrankt und die Tat diente auch der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums. Die Beute lag mit 200 bis 300 EUR eher im unteren Bereich und dem Angeklagten und seinem Mittäter war es nicht gelungen, sich die Beute zu sichern, wenngleich gesehen wird, dass die Beute auch nicht zu dem Geschädigten zurückkehrte, sondern von einem die Situation ausnutzenden unbekannten Dritten gestohlen wurde. Gegen den Angeklagten spricht: Tateinheitlich verwirklichte er eine gefährliche Körperverletzung; der Zeuge D2 erlitt nämlich Prellungen und trug fünf bis sechs Tage einen Gipsverband am Arm. Diese zeigt eine hohe kriminelle Energie. Der Angeklagte hätte auf die Trutzwehr des Zeugen D2 auch dadurch reagieren können, dass er nur mit der Schlagrute gedroht und den Zeugen D1 veranlasst hätte, die Beute wieder herauszugeben. Er war bei Begehung der Tat vielfach vorbestraft, auch einschlägig (versuchte schwere räuberische Erpressung; schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie weitere Diebstahlsdelikte, darunter auch gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl). Die für den Angeklagten sprechenden Umstände sind nicht so gewichtig, dass Anlass bestünde, einen minder schweren Fall anzunehmen. Bei der Gesamtwürdigung fallen insbesondere die einschlägigen, zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten schwer ins Gewicht. 2. Hinsichtlich des Diebstahls am 10.07.2019 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls ist hier nach § 243 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3 StGB erfüllt, da der Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Es besteht kein Grund, abweichend von der Regelwirkung keinen besonders schweren Fall anzunehmen. Für den Angeklagten spricht: Der Angeklagte hat die Tat gestanden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Geständnis am letzten (13.) Hauptverhandlungstag erfolgte, nachdem die Beweisaufnahme bereits vollständig durchgeführt und der Angeklagte überführt war, insbesondere die Zeugin D9 den Angeklagten auf dem Video der Überwachungskamera erkannt hatte. Der Angeklagte war betäubungsmittelabhängig und die Tat diente auch der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums und die Beute überstieg nur knapp die Grenze der Geringwertigkeit. Gegen den Angeklagten spricht: Er war bei Begehung der Tat vielfach vorbestraft, auch einschlägig (versuchte schwere räuberische Erpressung; schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie weitere Diebstahlsdelikte, darunter auch gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl). Die für den Angeklagten sprechenden Umstände sind auch hier nicht so gewichtig, dass Anlass bestünde, keinen besonders schweren Fall anzunehmen. 3. Hinsichtlich des Diebstahls geringwertiger Sachen am 12.07.2019 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Ein gewerbsmäßiges Handeln gem. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB ist gem. § 243 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn sich die Tat – wie hier – auf eine geringwertige Sache bezieht. 4. Innerhalb der vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer insbesondere die bei den vorgenannten Fragen, ob nach § 250 Abs. 3 StGB ein minder schwerer Fall anzunehmen ist und ob nach § 243 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 StGB abweichend von der Regelwirkung keinen besonders schweren Fall anzunehmen ist, aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut bedacht. Ferner hat die Kammer hinsichtlich der Tat Nr. 2 berücksichtigt: Der Angeklagte hat die Tat gestanden, und das Geständnis war im Gegensatz zu der anderen Diebstahlstat entscheidend, weil der Angeklagte auf der Nachtaufnahme nicht zu identifizieren war und auch nicht von der Zeugin D9 erkannt wurde, weshalb die Kammer den Angeklagten ohne sein Geständnis freigesprochen hätte. Der Angeklagte war betäubungsmittelabhängig und die Tat diente auch der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums und der Diebstahl betraf eine geringwertige Sache. Gegen den Angeklagten spricht: Er war bei Begehung der Tat vielfach vorbestraft, auch einschlägig (versuchte schwere räuberische Erpressung; schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie weitere Diebstahlsdelikte, darunter auch gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl). Danach ist die Kammer zu folgenden Einzelfreiheitsstrafen gelangt: 1. Tat (Diebstahl) 1 Jahr 2. Tat (Diebstahl) 6 Monate 3. Tat (Raub) 8 Jahre 5. Unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von acht Jahren hat die Kammer eine zusammenfassende Würdigung der Schuld des Angeklagten und aller für und gegen ihn sprechenden Umstände vorgenommen. Insbesondere hat sie die oben aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Nach alledem hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten erkannt. VII. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten betäubungsmittelabhängig war und daher einen Hang i.S.d. § 64 StGB hatte, andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und die Taten auch der Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums dienten und damit i.S.d. § 64 StGB auf den Hang zurückgingen, beruhen auf Folgendem: Der Sachverständige D24 hat zur Frage des Hangs bekundet: „Ungeachtet der Frage der Schuldminderung ist die Indikation für die Anwendung des § 64 StGB zu überprüfen. Anders als bei der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt auch bei schuldfähigen Tätern möglich (Eucker & Müller-Isberner, 2015). Die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms zu Heroin erfüllt zweifelsfrei die Kriterien einer hinreichend gewohnheitsmäßigen Neigung, respektive eines Hangs, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Das Übermaß liegt vor, „wenn der Täter aufgrund seines Hangs Rauschmittel in einem solchen Ausmaß zu sich nimmt, dass er in einen Rauschzustand gerät oder infolge des Genusses sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, und sei es nur dadurch, dass er seine Gesundheit schädigt oder seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit wesentlich herabsetzt“ (vgl. Venzlaff und Foerster, 2015). Die Hangdefinition ist somit vergleichsweise niedrigschwellig angesetzt und verlangt nicht zwingend das Vorliegen einer Substanzabhängigkeit nach psychiatrischen Kriterien. Somit würde auch bereits ein schädlicher Substanzgebrauch die Definition eines Hangs erfüllen. Insbesondere besteht beim (annehmbar von D10 betriebenen) Kokainkonsum aufgrund der deutlichen sympathomimetischen Wirkung mit Blutdrucksteigerung und Erhöhung der Pulsfrequenz eine niedrige Schwelle zum gesundheitsschädlichen Gebrauch. Dass D10 bei vorbekannter Rauschmittelabhängigkeit intensiven Kontakt zum nachweislich konsumierenden D1 unterhielt und in dieser Konstellation gänzlich vom Substanzkonsum absah, betrachtet der Unterzeichner zwar nicht als ausgeschlossen, jedoch als unwahrscheinlich.“ Diese Ausführungen sind zutreffend. Wie in den Feststellungen zur Person dargelegt, ist der Angeklagte ein langjähriger Betäubungsmittelabhängiger. Er selbst hat in seiner Vernehmung durch das Amtsgerichts Hamm im Termin zur Haftbefehlsverkündung angegeben, substituiert worden zu sein. Die Zeugin D9 hat glaubhaft bekundet, im August 2019 Anzeichen für einen erneuten Heroinkonsum bei dem Angeklagten festgestellt zu haben. Zur Frage, ob die Taten auf den Hang zurückgehen, hat der Sachverständige bekundet: „Ausgehend von einem anhaltenden, respektive süchtigen Rauschmittelgebrauch von Heroin, Kokain, Alkohol und Cannabis dürften die angelasteten Taten mindestens anteilig dem Zweck gedient haben, den eigenen Konsum sicherstellen zu können. Allein der regelmäßige Konsum von Kokain erfordert erhebliche finanzielle Ressourcen. Es ist davon auszugehen, dass diese D10 in seiner zurückliegenden Lebenssituation (Bezug von monatlichen Grundsicherungsleistungen in Höhe von 700,00 Euro) nicht verfügbar gewesen sein dürften. Verlässliche Informationen zur finanziellen Lage des Probanden im Tatzeitraum lagen dem Unterzeichner jedoch nicht vor. Laut Rechtsprechung ist ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Taten auch dann anzunehmen, wenn der Hang mit anderen Umständen zusammen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erheblich rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Aus Sicht des Unterzeichners kann den angelasteten Taten somit Symptomcharakter zugemessen werden.“ Diese Ausführungen sind überzeugend, wobei einschränkend zu sagen ist, dass, wie oben ausgeführt, lediglich eine Heroinabhängigkeit zugrundezulegen ist. Hierfür gelten aber dieselben Maßstäbe. Auch der regelmäßige Konsum von Heroin erfordert erhebliche finanzielle Ressourcen. Es handelt sich bei den Taten um klassische Taten der Beschaffungskriminalität. Der Angeklagte bezog gemäß der Aussage der Zeugin D9 Krankengeld. Er wohnte im selbstgenutzten Eigenheim und hatte lediglich einen Roller. Hinweise darauf, dass er einen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgehenden Lebensstil pflegte, haben sich nicht ergeben. Daher ist die Kammer überzeugt, dass die Taten neben der allgemeinen Aufbesserung der finanziellen Verhältnisse auch der Finanzierung seines Drogenkonsums dienten. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Angeklagte, wenn er dereinst wieder in Freiheit ist, infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere schwere Raubtaten vergleichbar mit der abgeurteilten Tat Nr. 3, begehen wird, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt: „Hinsichtlich der Legalprognose kann vor dem Hintergrund der fehlenden eigenen Exploration lediglich Bezug auf die Aktenlage genommen werden. Zweifelsfrei sind die lange strafrechtliche Vorgeschichte und die erneute Straffälligkeit bei annehmbar virulenter Abhängigkeitserkrankung als ungünstige Faktoren zu verbuchen. Wiederholt kam es zu Bewährungsversagen. Auch nach zurückliegender Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gelang D10 keine dauerhaft straffreie Lebensführung. Legt man den prognostischen Einschätzungen seine Schilderungen zugrunde, so konnten ihn auch berufliches Engagement, ein stabiles Lebensumfeld (Haus mit der Mutter in U1) und die flankierenden Bedingungen einer Substitutionstherapie nicht von erneuten einschlägigen Straftaten abhalten. Die Legalprognose muss auf Basis der verfügbaren Erkenntnisse daher als ungünstig bewertet werden.“ Es besteht auch eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB zu heilen oder doch zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und ihn so von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend bekundet: „Hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer etwaigen Behandlung in einer Entziehungsanstalt kann keine verlässliche Aussage getroffen werden. In Abwesenheit einer persönlichen Untersuchung fehlt dem Unterzeichner beispielsweise Kenntnis zur Motivationslage des Probanden. Es war dem Unterzeichner nicht bekannt, ob und inwieweit D10 bereits im Verlauf der Hauptverhandlung diesbezügliche Andeutungen bzw. explizite Äußerungen getätigt hatte. Auch hinsichtlich der Ausprägung und Behandelbarkeit der Suchterkrankung (z.B. Anzahl bisheriger Therapieversuche abseits der Behandlung im MRV) ließ sich in Abwesenheit entsprechender Erkenntnis keine Aussage treffen. Ebenso wenig hatte der Unterzeichner Kenntnis über etwaige schwere Persönlichkeitsauffälligkeiten, die eine Therapie im stationären Setting deutlich erschweren könnten. Dass zurückliegend jedoch bereits eine Unterbringung auf Grundlage des § 64 StGB erfolgte, ließ darauf rückschließen, dass die Voraussetzungen einer solchen Behandlung zumindest schon einmal als erfüllt angesehen wurden. Augenscheinlich kam es im Anschluss an die Therapie bis zum vorliegenden Verfahren nicht mehr zu Delikten von vergleichbarem Schweregrad, was für die Wirksamkeit der Behandlung sprechen könnte. Inwieweit sich jedoch tatsächlich inhaltliche Veränderungen erzielen ließen, kann nicht beurteilt werden. Grundsätzlich kann hinsichtlich einer stationären Suchttherapie im Maßregelvollzug die Aussage getroffen werden, dass es nicht zwingend intrinsischer Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft bedarf. Die Therapiekonzepte im Maßregelvollzug sind, besonders in der Eingangsphase der Behandlung, ausgerichtet auf die Förderung von Motivation und Zielfindung. Dementsprechend gelangen Interventionen wie z.B. das „Motivational Interviewing“ (Miller und Rollnick, 1991) zur Anwendung. Fraglos bedarf es jedoch einer gewissen Grundbereitschaft, sich auf eine solche Behandlung einzulassen. Etwaige schwere Leistungs- und Funktionsbeeinträchtigungen, die grundsätzlich die Teilnahme an einer Therapie verunmöglichen könnten, scheinen nicht vorzuliegen. Eine spezifische Suchttherapie wäre angesichts eines vermutbar langjährigen Krankheitsverlaufs einer reinen Haftstrafe vorzuziehen, weil einerseits therapeutische Interventionen zur Anwendung gelangen und im Zuge der Rehabilitationsbehandlung die Möglichkeit bestünde, D10 bei der kleinschrittigen Überleitung in höhere Freiheitsgrade professionell zu begleiten, zu erproben, rückfallpräventiv zu schulen und ihn bei der Etablierung einer stabilen Lebensführung zu unterstützen. Sollte D10 über die hierzu erforderlichen psychischen Ressourcen und eine grundsätzliche Bereitschaft zum Mitwirken verfügen, so dürften hinreichend konkrete Erfolgsaussichten für die Therapie in einer Entziehungsanstalt bestehen. Unter diesen Voraussetzungen wären aus psychologischer Einschätzung auch die gesetzlichen Kriterien für die Anwendung des § 64 StGB erfüllt.“ Die Kammer bejaht die Erfolgsaussichten einer Behandlung in der Entziehungsanstalt ausweislich der vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen, da es bei dem Angeklagten nach der damaligen Entlassung aus der Entziehungsanstalt bis zu der hier abgeurteilten Raubtat in einem Zeitraum von über sechs Jahren zumindest nicht zu schwereren Straftaten gekommen ist. Der Kammer liegen zudem keine besonderen Anhaltspunkte für eine Motivationslosigkeit des Angeklagten vor; diese kann im Übrigen bei Beginn der Therapie noch entstehen. VIII. Vorwegvollzug Nach § 67d StGB ist zu bestimmen, dass ein zwei Jahre, einen Monat und zwei Wochen betragender Teil der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, weil dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird. Nach Vollziehung dieses Teils der Gesamtfreiheitsstrafe und der anschließenden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von einer voraussichtlichen Dauer, die der Sachverständige D24 auf zwei Jahre bemessen hat, ist eine Aussetzung zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe (rechnerisch vier Jahre und eineinhalb Monate, in der Bemessung entsprechend § 39 StGB in vollen Wochen, Monaten und Jahren vier Jahre, einen Monat und zwei Wochen) gemäß § 67d Abs. 5 StGB möglich. IX. Einziehung 1. Die gemäß Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 13.07.2019 (Bl. 41-43 d.A.) sichergestellte Pistole, Asservatennummer 000/00, die gemäß Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 13.07.2019 (Bl. 47-50 d.A.) sichergestellte Sturmhaube und die gemäß Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 13.07.2019 (Bl. 44-46 d.A.) sichergestellten Teile des rot-schwarzen Rollers Kymko Super 8, letztes Versicherungskennzeichen K01, nämlich das Versicherungskennzeichen samt Karosserieteil, die CDI-Einheit und die Batterie/der Akku werden gemäß § 74 StGB eingezogen. 2. Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht gem. § 73 StGB dessen Einziehung an. Gemäß § 73c StGB war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 37 EUR anzuordnen. Bei der Tat Nr. 1 erbeutete der Angeklagte eine gefüllte (Treib-)Gasflasche im Wert von 25 EUR, wobei der zusätzliche Pfandwert bei 6 EUR lag. Bei der Tat Nr. 2 stahl der Angeklagte eine leere Gasflasche mit einem Pfandwert von 6 EUR. Der jeweilige Verbleib der Beute ist unbekannt. Hinsichtlich der Tat Nr. 3 ist von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen abzusehen. Die Beute wurde von dem Zeugen D1 erlangt. Diesem ging im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Zeugen D2 die Beute verloren und nachfolgend nahm ein Unbekannter sie an sich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte zumindest Mitgewahrsam an der Beute erlangte. X. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.