Urteil
10 O 27/20
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO ist auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der klagenden Kapitalgesellschaft abzustellen.
• Im Übergangszeitraum nach dem Brexit gilt das Vereinigte Königreich nach nationalem Recht durch das BrexitÜG weiterhin als Mitgliedstaat im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO.
• Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der behauptete Verwaltungssitz der Klägerin nicht in einem EU-Mitgliedstaat liegt; reicht ihr Vortrag für plausible Zweifel aus, trifft die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast.
• Fehlen konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte der Beklagten, ist der Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostensicherheit: Verwaltungssitz in London als EU‑Wohnsitz anerkannt • Für die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO ist auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der klagenden Kapitalgesellschaft abzustellen. • Im Übergangszeitraum nach dem Brexit gilt das Vereinigte Königreich nach nationalem Recht durch das BrexitÜG weiterhin als Mitgliedstaat im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO. • Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der behauptete Verwaltungssitz der Klägerin nicht in einem EU-Mitgliedstaat liegt; reicht ihr Vortrag für plausible Zweifel aus, trifft die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast. • Fehlen konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte der Beklagten, ist der Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Satzungssitz auf den Seychellen und Handel mit Kraftfahrzeugen, verlangt Zahlung von 420.000 USD wegen Nichtlieferung von Fahrzeugen. Die Klägerin gibt an, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in London (Unit 16 Q. Park ...) zu haben; zuvor unterhielt sie ein Büro in Hongkong. Die Beklagte fordert nach § 110 ZPO Sicherheitsleistung für Prozesskosten und rügt, die Klägerin habe ihren Sitz nicht in der EU, zumal der statutarische Sitz auf den Seychellen liege. Ferner behauptet die Beklagte, die London-Adresse sei nur ein Briefkastensitz und der Geschäftsführer habe seinen Aufenthalt in Hongkong. Die Klägerin bestreitet dies und trägt vor, in der angegebenen Unit ein echtes Büro mit Personal zu unterhalten und der Geschäftsführer habe seinen Wohnsitz in London. Die Beklagte beruft sich außerdem auf die Rechtslage nach dem Brexit und sieht Vollstreckungsschwierigkeiten in Großbritannien ab 2021. Das Gericht hat über den Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung entschieden. • Anzulegender Maßstab ist bei Kapitalgesellschaften der tatsächliche Verwaltungssitz; maßgeblich ist der Ort, an dem die Geschäftsführung ihre grundlegenden Entscheidungen trifft und in laufende Geschäftsaktivitäten umsetzt (§ 110 ZPO-Rechtsprechung). • Die nationalrechtliche Fiktion des BrexitÜG in Verbindung mit Art.126 ff. des Austrittsabkommens führt dazu, dass das Vereinigte Königreich im Übergangszeitraum weiterhin als Mitgliedstaat im Sinne des § 110 Abs.1 ZPO zu behandeln ist; eine anderslautende Auslegung ist wegen des eindeutigen Wortlauts nicht geboten, zumal § 111 ZPO Schutz im Prozessverlauf ermöglicht. • Beweis- und Darlegungslast: Die Beklagte muss plausible Anhaltspunkte darlegen, die nahelegen, dass der Verwaltungssitz nicht in der EU liegt; gelingt ihr dies, trifft die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast. Dabei sind an die Beklagte keine überspannten Anforderungen zu stellen. • Die Beklagte hat keine hinreichend konkreten und substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen. Die Vorlage einer Liste zahlreicher Firmen an derselben Adresse genügt nicht, weil es sich um einen Gewerbepark mit untergliederten Units handelt und die Klägerin konkret die Unit benannt hat. Beweise, dass der Geschäftsführer in Hongkong wohnt oder dass in der konkreten Unit kein Büro besteht, hat die Beklagte nicht erbracht. • Mangels Widerlegung ist der Vortrag der Klägerin, wonach ihr gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Verwaltungssitz in London liegt, als unangefochten zu behandeln; damit sind die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO nicht erfüllt. Der Antrag der Beklagten auf Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO wurde zurückgewiesen, weil die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in London glaubhaft dargelegt hat und Großbritannien im Übergangszeitraum nach dem Brexit weiterhin als Mitgliedstaat im Sinne des § 110 Abs.1 ZPO gilt. Die Beklagte hat keine ausreichenden und konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die den Vortrag der Klägerin entkräften oder den Schluss auf einen bloßen Briefkastensitz erlauben würden. Damit fehlt es an der darlegungs- und beweispflichtigen Grundlage für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.