1. Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB auf die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen: a. „Das Sparguthaben des Sparers wird während der Ansparphase variabel mit zzt. …% p. a. verzinst (Grundzinsen). Eine Änderung des Zinssatzes tritt mit der Änderung des Preisaushangs in Kraft.“ b. „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ 2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, sowie ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, oder die Anordnung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO). 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR. Tatbestand: Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die beim Bundesamt für Justiz gem. § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste als qualifizierte Einrichtung eingetragen ist. Er macht Unterlassungsansprüche wegen zweier von der Beklagten eingesetzter Formulierungen geltend. Die Beklagte bot im Jahr 2002 Altersvorsorge-Verträge mit dem Titel „A1“ an. Diese Verträge enthalten u. a. folgende Klausel: „4.1 Grundzinsen Das Sparguthaben des Sparers wird während der Ansparphase variabel mit zzt. 3,500 % p. a. verzinst (Grundzinsen). Eine Änderung des Zinssatzes tritt mit der Änderung des Preisaushangs in Kraft. (…)“ Seit dem Jahr 2005 ist die Klausel in langfristigen Sparverträgen der Beklagten nicht mehr enthalten. In Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann betreffend solche Verträge teilt die Beklagte regelmäßig mit, die Klausel sei unwirksam. Eine sonstige Information aller betroffenen Kunden erfolgte jedoch nicht. Bestandteil der Vertragsunterlagen ist ein Dokument mit dem Titel „A1 Sonderbedingungen Altersvorsorge (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ . In diesem Dokument heißt es unter Ziffer 4 zum Punkt „ Übergang in die Auszahlungsphase “: „4.2 Angebote über die Gestaltung der Auszahlungsphase Die C1 wird dem Sparer bis spätestens 6 Monate vor Vollendung seines 60. Lebensjahres auffordern, ihr mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt er in die Auszahlungsphase eintreten möchte. Zu diesem Zweck wird die C1 dem Sparer je ein Angebot für eine lebenslang gleichbleibende oder steigende monatliche Leibrente, die die C1 ggfs. Zugunsten des Sparers mit einem Versicherungsunternehmen abschließt, sowie für einen Auszahlungsplan mit unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung unterbreiten. Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts der „ Sonderbedingungen “ wird auf Anlage K 2 (Bl. 12 d. A.) Bezug genommen. Sparverträge des Typs „ A1 “ werden seit dem 01.01.2017 nicht mehr angeboten. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte verwende die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2004 (AZ: XI ZR 140/03) unwirksame Klausel zur Zinsberechnung auch weiterhin i. S. d. UKlaG. Denn da die Beklagte mit ihren Kunden keine abweichende Vereinbarung zur Zinsberechnung getroffen und eine solche auch nicht angeboten habe, berufe sie sich in der Sache immer noch auf die Klausel – unabhängig davon, wie genau die Zinsen nun tatsächlich berechnet würden. Zur Formulierung betreffend die Auszahlungsphase trägt der Kläger vor, es handele sich hier ebenfalls um eine nach §§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksame Klausel. Denn durch die Formulierung entstehe der Eindruck, die dort genannten Kosten im Rahmen des Abschlusses eines Versicherungsvertrags müssten dann „ohne Wenn und Aber“ gezahlt werden. Ob und in welcher Höhe solche Kosten anfallen, sei aber völlig offen. Zudem seien hiervon wegen des weiten Wortlauts auch solche Kosten erfasst, die gar nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Der Kläger beantragt, 1. der Beklagten zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB auf die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen: a. Das Sparguthaben des Sparers wird während der Ansparphase variabel mit zzt. …% p. a. verzinst (Grundzinsen). Eine Änderung des Zinssatzes tritt mit der Änderung des Preisaushangs in Kraft. b. Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet. 2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, Ansprüche nach dem UKlaG wegen der streitgegenständlichen Formulierungen bestünden nicht. Hinsichtlich der Zinsklausel bestehe nämlich keine Wiederholungsgefahr, weil die Klausel nicht mehr in Sparverträgen enthalten sei und für betroffene Alt-Verträge die Zinsen auch nicht mehr entsprechend den Vorgaben der Klausel berechnet würden. Eine anderweitige Vereinbarung mit betroffenen Kunden müsse sie nicht treffen, weil dies auf einen Folgenbeseitigungsanspruch hinauslaufe, der gerade nicht bestehe. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11.08.2020 hat sie ergänzend vorgetragen, sie weise auch in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis auf ihre nunmehr verwendete Zinsberechnungsmethode hin; das Preis- und Leistungsverzeichnis werde über die allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für die hier streitgegenständlichen Altersvorsorgeverträge in Bezug genommen. In den Preisaushängen seien für die fraglichen Verträge hingegen seit mehreren Jahren keine Zinssätze mehr angegeben. Weiter macht sie geltend, die Formulierung zur Auszahlungsphase stelle schon keine Vertragsbedingung i. S. d. § 305 BGB dar. Es handele sich nach dem eindeutigen Wortlaut um eine reine Information. Eine genauere Ausgestaltung sei schon deshalb nicht möglich, weil sie von einer künftigen Entscheidung des Kunden abhinge. Aus diesem Grunde werde auch keine Zahlungspflicht des Kunden begründet. Überdies sei sie nach der Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen sogar verpflichtet, eine entsprechende Information über mögliche Kosten bereitzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Der gem. §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,4 UKlaG antragsbefugte Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Formulierungen verlangen. 1. Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht zunächst betreffend die Zinsanpassungsklausel in den Verträgen „ A1 “. Denn bei der Regelung handelt es sich nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH v. 17.02.2004, AZ: XI ZR 140/03) um eine nach §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Diese hat die Beklagte auch i. S. d. § 1 UKlaG verwendet, indem sie die streitgegenständliche Klausel in die fraglichen Altersvorsorgeverträge aufgenommen hat. Schließlich besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese wird durch das erstmalige Verwenden einer unwirksamen Vertragsklausel indiziert. Anschließend ist es am Verwender der Klausel – hier der Beklagten – darzulegen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Dies kann die Kammer indes aufgrund des Vortrags der Beklagten nicht feststellen. Denn der einzelne Kunde wird mangels ausdrücklicher Information durch die Beklagte davon ausgehen, dass seine Zinsen weiterhin entsprechend der vertraglichen Vereinbarung berechnet werden. Auch nach Vortrag der Beklagten, erfährt der Kunde im Zweifel erst im Schlichtungsverfahren, also wenn er selbst die Unwirksamkeit der Klausel geltend macht, dass diese für den Vertrag aus Sicht der Beklagten nicht mehr gelten soll. Nach dem Sinn und Zweck des UKlaG soll dem Verbraucher aber gerade erspart werden, die Unwirksamkeit einer Klausel selbständig (und mit einem gewissen Kostenaufwand und -risiko) gegenüber dem Verwender geltend machen zu müssen. Soweit die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz von 11.08.2020 vorgetragen hat, die abweichende Zinsberechnung ergebe sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis, welches über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die hier fraglichen Altersvorsorgeverträge anwendbar sei, genügt dies ebenfalls nicht, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Denn in den Altersvorsorgeverträgen des Modell „ A1 “ wird zwar auch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwiesen (Ziffer 5 der Verträge). Diese sollen aber ausdrücklich nur gelten, „ soweit sie den Bestimmungen zum Altersvorsorgevertrag und den Vorschriften des AltZertG nicht entgegenstehen .“ Sie gelten also nur subsidiär, sodass über eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine von der ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Verzinsung abweichende Berechnung nicht vereinbart werden kann. Zugleich kann ein Kunde unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass anstelle der vertraglichen Regelung nunmehr die Vorgaben aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen. Da der neue Vortrag der Beklagten eine abweichende Entscheidung der Kammer nicht rechtfertigt, konnte die Kammer auch ohne Stellungnahme des Klägers hierzu eine Sachentscheidung treffen. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass sich aus dem UKlaG grundsätzlich kein Folgenbeseitigungsanspruch ergibt. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, mit dem Kunden ausdrücklich eine neue Vereinbarung zur Zinsberechnung zu treffen, sondern (nur) dazu, die Wiederholungsgefahr durch ausreichende Maßnahmen zu beseitigen. In welcher Form sie dies tut, steht ihr grundsätzlich frei. 2. Auch hinsichtlich der Formulierung betreffend die Auszahlungsphase besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 1, 3 UKlaG. Bei der fraglichen Formulierung handelt es sich nämlich entgegen der Ansicht der Beklagten um eine Vertragsbedingung i. S. d. § 305 BGB. Eine Vertragsbedingung liegt vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei dem durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden den Eindruck erweckt, es solle damit der Inhalt des vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH v. v. 03.07.1996, VIII ZR 221/95). Nach diesen Maßstäben ist der Hinweis zu etwaigen Kosten in der Auszahlungsphase als Vertragsbedingung einzuordnen. Denn der Hinweis findet sich auf einem Dokument mit dem Titel „Sonderbedingungen“. Schon allein diese Überschrift erweckt bei einem durchschnittlichen Kunden den Eindruck, es handele sich bei allen enthaltenen Angaben um Regelungen für das Vertragsverhältnis und nicht um allgemeine Hinweise. Hinzu kommt, dass das Dokument an vielen Stellen sowohl vor als auch nach dem hier streitgegenständlichen Passus eben solche Regelungen zum Vertrag enthält. Darauf, dass das Dokument ggf. auch einzelne allgemeine Informationen enthält, gibt es keinerlei Hinweise. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagte mit der entsprechenden Formulierung ihrer Informationspflicht nachkommen will. Allerdings sieht auch die von der Beklagten zitierte Verordnung (Altersvorsorge-Produktinformationsblatt-Verordnung) nur vor, dass sich ein entsprechender Hinweis in dem Produktinformationsblatt finden muss. Um ein solches handelt es sich hier aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines Durchschnittskunden aber nicht. Die fragliche Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, weil sie intransparent ist. Nach dem Transparenz- bzw. Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Verwender einer Klausel gehalten, diese so weit wie möglich zu konkretisieren, sodass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten der Bestimmung möglichst eindeutig entnehmen kann. Voraussetzungen und Rechtsfolge einer Klausel sind so konkret darzustellen, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und wirtschaftliche Belastungen und Nachteile möglichst eindeutig erkennbar sind (MüKoBGB/Wurmnest, § 307 Rn. 61 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Vorgabe zu den Abschluss- und Vermittlungskosten nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend transparent. Denn es ist weder erkennbar, ob überhaupt Kosten anfallen, noch, in welcher Höhe diese ggf. entstehen. Hinzu kommt, dass die Art der umlagefähigen Kosten nicht hinreichend eingegrenzt wird. So bleibt für den Kunden völlig unklar, unter welchen Umständen genau Kosten in welcher Höhe entstehen können. Zwar kann die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sparvertrags aufgrund der vertraglichen Konstruktion rein tatsächlich noch nicht beurteilen und daher auch nicht angeben, ob und in welcher Höhe Abschluss- und Vermittlungskosten entstehen, weil dies maßgeblich von der künftigen Entscheidung des Kunden über die Gestaltung der Auszahlungsphase abhängt. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut der Formulierung nicht einmal hinreichend deutlich, ob bei Wahl der „Leibrenten-Lösung“ in der Auszahlungsphase auf den Kunden zwingend Kosten zukommen oder nicht. Die im Rahmen der §§ 1, 3 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Beklagte noch im Verfahren geltend gemacht hat, es handele sich schon nicht um eine Vertragsklausel. II. Die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.