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Urteil

3 O 6/20

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Erbe kann sich gemäß § 359 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Rückzahlung eines gekündigten Verbraucherdarlehens mit der Einwendung aus einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Restkreditversicherung verteidigen, wenn durch den Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Restschuld hätte getilgt werden müssen. • Darlehens- und Restkreditversicherungsvertrag können zwar rechtlich selbständige Verträge sein, bilden aber bei wirtschaftlicher Einheit ein Verbundgeschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, sodass Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag auch gegenüber dem Zessionar geltend gemacht werden können. • Liegt in der Versicherungsurkunde eine offensichtliche Fehlangabe (falsa demonstratio) zur anfänglichen Todesfallsumme vor und ist nach sinnerfassender Auslegung der wahre Wille zu ermitteln, kann die tatsächliche höhere Todesfallsumme zugrunde gelegt werden, was die Leistungspflicht des Erben gegenüber dem Darlehensgläubiger ausschließt.
Entscheidungsgründe
Einwendung aus Restkreditversicherung entbindet Erben von Rückzahlungsanspruch des Zessionars • Der Erbe kann sich gemäß § 359 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Rückzahlung eines gekündigten Verbraucherdarlehens mit der Einwendung aus einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Restkreditversicherung verteidigen, wenn durch den Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls die Restschuld hätte getilgt werden müssen. • Darlehens- und Restkreditversicherungsvertrag können zwar rechtlich selbständige Verträge sein, bilden aber bei wirtschaftlicher Einheit ein Verbundgeschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, sodass Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag auch gegenüber dem Zessionar geltend gemacht werden können. • Liegt in der Versicherungsurkunde eine offensichtliche Fehlangabe (falsa demonstratio) zur anfänglichen Todesfallsumme vor und ist nach sinnerfassender Auslegung der wahre Wille zu ermitteln, kann die tatsächliche höhere Todesfallsumme zugrunde gelegt werden, was die Leistungspflicht des Erben gegenüber dem Darlehensgläubiger ausschließt. Die Klägerin, Forderungskäuferin, verlangt von dem Beklagten als Miterben die Rückzahlung eines gekündigten Verbraucherdarlehens über ca. 11.150 € nebst Zinsen und Inkassokosten; die Forderung war zuvor von der kreditgebenden Bank (Zedentin) an die Klägerin abgetreten worden. Der Erblasser hatte kurz vor seinem Tod einen Ratenkredit sowie eine damit verknüpfte Restkreditversicherung abgeschlossen; die Bank zahlte den Nettokreditbetrag abzüglich eines Einmalbeitrags für die Versicherung an den Erblasser aus. Nach dem Tod des Erblassers zahlte die Versicherung eine Leistung an das Darlehenskonto, blieb aber offensichtlich hinter dem tatsächlichen Darlehensbetrag zurück, weil in der Versicherungsurkunde als anfängliche Todesfallsumme fälschlich nur 1.115,00 € eingetragen war. Die Bank kündigte das Darlehen nach Zahlungsausfall und trat die Restforderung an die Klägerin ab; diese fordert nun die Restschuld und Inkassokosten von den Erben. Der Beklagte macht geltend, die in der Versicherungsurkunde angegebene Todesfallsumme sei offensichtlich falsch und es handele sich bei den Verträgen um verbundene Verträge, so dass ihm die Einwendung gegen den Versicherer zustehe. • Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; der Beklagte kann gemäß § 359 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Einwendung aus dem Restkreditversicherungsvertrag die Zahlung der Darlehensrestschuld verweigern. • Darlehens- und Restkreditversicherungsvertrag sind zwar rechtlich selbständige Verträge, stellen aber ein Verbundgeschäft i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB dar, weil die Restkreditversicherung wirtschaftlich Teil der Kreditfinanzierung ist; daher wirkt die Leistungsverweigerung gegen den Versicherer auch gegenüber dem Zessionar. • Die Versicherungsurkunde enthält eine offensichtlich falsche Angabe zur anfänglichen Todesfallsumme (1.115,00 €), die im Verhältnis zum Darlehensbetrag (11.150,00 €) und zum bezahlten Einmalbeitrag keinen Sinn ergibt, sodass von einer versehentlich unterlassenen Ziffer auszugehen ist. • Bei Vorliegen einer falsa demonstratio ist nicht der Wortlaut, sondern der wirkliche Wille maßgeblich; aus sinnvoller Auslegung ergibt sich, dass die anfängliche Todesfallsumme dem Nettodarlehensbetrag entsprechen sollte (11.150,00 €). • Wäre diese tatsächliche Todesfallsumme maßgeblich gewesen, hätte der Versicherer im Todesfall die vollständige Restschuld an die Bank leisten müssen; damit steht dem Beklagten die Einwendung gegen die Klägerin zu und entbindet ihn von der Leistungspflicht gegenüber dem Zessionar. • Der Anspruch auf Erstattung verauslagter Inkassokosten folgt dem Schicksal des Hauptanspruchs und ist ebenfalls unbegründet. • Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwerts erfolgten nach §§ 91 ZPO, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhte auf § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin kann die Rückzahlung der gekündigten Darlehensrestschuld nicht von dem Beklagten als Erben verlangen, weil dieser sich wirksam mit der Einwendung aus dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Restkreditversicherungsvertrag gemäß § 359 Abs. 1 S. 1 BGB verteidigen kann. Aufgrund einer offensichtlichen Fehlangabe in der Versicherungsurkunde (falsa demonstratio) ist bei sinnvoller Auslegung von einer anfänglichen Todesfallsumme in Höhe des Nettodarlehensbetrags auszugehen, wodurch im Versicherungsfall die Restschuld durch den Versicherer hätte getilgt werden müssen. Mangels durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs der Klägerin sind auch die geltend gemachten Inkassokosten nicht erstattungsfähig. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.