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Urteil

19 O 14/19

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:0831.19O14.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Beklagte zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schädlingsbekämpungen mit dem Wirkstoff Stickstoff (CAS-Nr. 7727-37-9) anzubieten oder durchzuführen, ohne dass das entsprechende Biozidprodukt gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart, zu der das Produkt gehört, zugelassen ist, wie beispielhaft ersichtlich aus den Anlagen K6 bis K8, K26, K30 und K32 der Klageschrift,

2. der Klägerin für den Zeitraum seit dem 01.09.2017 Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1., insbesondere durch Angabe der Handlung sowie der Namen und Adressen der Adressaten der Handlungen gemäß Ziffer 1. sowie des jeweiligen Zeitpunktes der Handlungen und der insoweit erzielten Umsätze und Gewinne, geordnet nach dem Datum der Handlung.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer 1. bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Rechtsanwaltsgebühren der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren i.H.v. 1.752,90 € sowie im Hauptsacheverfahren i.H.v. 3.039,50 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich 1. und 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000,00 € und hinsichtlich 4. sowie im Kostenausspruch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Beklagte zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schädlingsbekämpungen mit dem Wirkstoff Stickstoff (CAS-Nr. 7727-37-9) anzubieten oder durchzuführen, ohne dass das entsprechende Biozidprodukt gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart, zu der das Produkt gehört, zugelassen ist, wie beispielhaft ersichtlich aus den Anlagen K6 bis K8, K26, K30 und K32 der Klageschrift, 2. der Klägerin für den Zeitraum seit dem 01.09.2017 Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1., insbesondere durch Angabe der Handlung sowie der Namen und Adressen der Adressaten der Handlungen gemäß Ziffer 1. sowie des jeweiligen Zeitpunktes der Handlungen und der insoweit erzielten Umsätze und Gewinne, geordnet nach dem Datum der Handlung. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gemäß Ziffer 1. bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird. 4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Rechtsanwaltsgebühren der außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren i.H.v. 1.752,90 € sowie im Hauptsacheverfahren i.H.v. 3.039,50 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich 1. und 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000,00 € und hinsichtlich 4. sowie im Kostenausspruch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte nach vorausgegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren nunmehr in der Hauptsache wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung des Angebots und / oder der Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen unter Verwendung von Stickstoff sowie auf Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Beide Parteien sind in A1 ansässige Unternehmen, die im Bereich der Schädlingsbekämpfung auch in Deutschland tätig sind. Die Klägerin wirbt mit ökologischer Schädlingsbekämpfung „100% Giftfrei mit dem A2 Verfahren“ (Anlage K1). Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite zur Schädlingsbekämpfung u.a. „Begasungen“ an und beschrieb diese wie folgt: „Von einer Begasung spricht man, wenn ein Raum mit toxischen oder inerten Gasen geflutet wird, um Schädlinge zu bekämpfen. […] Wir führen Begasungen je nach Bedarf und Beschaffenheit des zu behandelnden Objekts mit unterschiedlichen Gasen durch“. Sodann werden Sulfuryldifluorid und Stickstoff (N) aufgeführt, wobei es zu letzterem heißt: „Stickstoff wird vorwiegend für besonders schonende Bekämpfungsmaßnahmen von Kunstobjekten angewandt.“ (Anlage ASt4 in 19 O 9/18). Inzwischen ist der Text geändert worden (Anlage K3). In einem Internetblog auf M1 vom 00.00.2012 hieß es, zur Verhinderung der Verbreitung von Schädlingen habe sich „in den letzten Jahren eine Stickstoffbehandlung etabliert, bei der Schädlinge zwar erfolgreich bekämpft werden, aber die Materialien der Kunstwerke keine Veränderung erfahren. Die Assanierungsgesellschaft B1 aus B2 […] wurde beauftragt, ein für die Stickstoffbehandlung notwendiges Folienzelt inkl. der technischen Geräte vorzubereiten. […] C1, von der Firma C2, die die Schädlingsbekämpfung durchgeführt hat, erklärt die Vorgehensweise: […] Das Stickstoffverfahren eignet sich besonders gut für Kunstobjekte, da es vollkommen unbedenklich für Materialien jeglicher Art ist. Die zu begasenden Objekte werden in eine sauerstoffarme Atmosphäre versetzt, die einen biophysikalischen Austrocknungseffekt bei den vorhandenen Schädlingen bewirkt.“ (Anlage K6). In einem Artikel der Ostseezeitung wurde berichtet, „Ein Unternehmen aus A1 hüllt das historische ….bild in P1 ein. Holzwürmer und andere Schädlinge werden mit Stickstoff abgetötet. […] In das geschlossene Folienzelt werde Stickstoff gepumpt, der den Sauerstoff verdrängt. […] In einem Generator wird technischer Stickstoff vor Ort erzeugt. Beträgt der Sauerstoffgehalt weniger als 0,5 Prozent, trocknen die Schädlinge aus und sterben ab, erklärt die B2 Schädlingsbekämpferin.“ Auf dem Lichtbild zu dem Artikel sind der Geschäftsführer der Beklagten und C1 abgebildet (Anlage K7). In einem weiteren Artikel in der Fachzeitschrift H1, Ausgabe 00/2018, hieß es unter der Überschrift „B2 Firma bekämpft D1-Schädlinge. Vorsorgliche Bekämpfung in einem riesigen Stickstoffzelt“: „Hilfe kommt von der Assanierungsgesellschaft B1 aus B2, die sich auf viele Arten der Schädlingsbekämpfung spezialisiert hat.“ (Anlage K8). In einem Prospekt der Beklagten wird unter „Leistungen“ als erster Eintrag die „Stickstoffbehandlung“ wie folgt beschrieben: „Die Stickstoffbehandlung wird zur Bekämpfung von Holz- und Materialschädlingen eingesetzt. Zum Einsatz kommt diese besonders schonende Art der Schädlingsbekämpfung z.B. bei Kunstobjekten.“ Weiter heißt es bei der ausführlichen Beschreibung der Methode: „Das Prinzip bei der Anwendung von inerten (= untätig, träge) Gasen beruht auf der Verdrängung des für die Schädlinge lebensnotwendigen Luftsauerstoffs durch ein anderes, reaktionsträges Gas. Durch den Entzug des Sauerstoffs wird der Stoffwechsel der Insekten unterbunden und sie sterben ab. Um die notwendige Konzentration an Stickstoff erreichen zu können, müssen die jeweiligen Objekte komplett in gasdichte Spezialfolien eingepackt werden. […]“ (Anlage K26). Auf der Internetseite der Beklagten wurde als Referenz unter der Überschrift „Stickstoffbegasung F1“ ausgeführt: „Um den Befall von Kleidermotten und Holzschädlingen im wertvollen F1 von xxx zu bekämpfen, wurde ein Zelt aus einer Spezialfolie gefertigt und mit Stickstoff gefüllt. […]“ (Anlage K30). Im Museumsblog …museum F2 vom 00.00.2013 wurde beschrieben, wie „im vergangenen Sommer eine sechswöchige Stickstoffbehandlung durchgeführt“ worden sei. „Für die Durchführung der Stickstoffbehandlung wurde die B2 C2 beauftragt. […] Nach und nach spülte man das Zelt mit Stickstoff, bis der Sauerstoffgehalt unter 0,4 % abgesunken war. […] Bei einer Behandlungsdauer von bis zu sechs Wochen werden alle Entwicklungsstadien des Insekts, auch die Eier, abgetötet.“ (Anlage K32). Die Beklagte verfügt nicht über eine Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 BiozidVO für die Verwendung von Stickstoff als Biozid. Unter dem 14.03.2018 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Email ihres Geschäftsführers vom 23.03.2018 zurück und teilte mit, der gegenständlich verwendete Stickstoff sei ein Naturprodukt, das nicht unter die angegebene Rechtsnorm falle. Daraufhin beantragte die Klägerin - unter Angabe des Aktivrubrums als „G1 GmbH“ - den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 07.05.2018 antragsgemäß ergangen und durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24.09.2018 bestätigt worden ist, mit welcher der Beklagten untersagt wurde, Schädlingsbekämpfungen mit dem Wirkstoff Stickstoff anzubieten oder durchzuführen. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 30.04.2019 (4 U 149/18) zurück (Anlage K22). Die Klägerin forderte die Beklagte unter dem 24.06.2019 auf zu erklären, dass sie diese Entscheidung als abschließende und materiellrechtlich verbindliche Regelung anerkenne (Anlage K23). Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 12.07.2019 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr Auskunft über die Vornahme der beanstandeten Handlungen zu erteilen, da sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen wolle (Anlage K24). Die Beklagte lehnte beides ab (Anlage K25). Die Klägerin meint, die Beklagte sei ein direkter Wettbewerber, da beide Parteien mit ihrem jeweiligen Produkt die Behandlung von Kunst- und Kulturgegenständen auf demselben Markt in Deutschland anböten. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte Schädlingsbekämpfungen mittels Stickstoff anbiete und durchführe; sie habe dies auch im Sommer 2019 in Deutschland weiterhin getan und auch weiterhin einen Prospekt für die Kundenwerbung in Deutschland verwendet, mit dem Stickstoffbegasungen anbiete. Die Klägerin meint, das von der Beklagte verwendete Verfahren mit dem Einsatz von Stickstoff unterfalle in der von der Beklagten selbst beschriebenen Vorgehensweise der Biozidverordnung. Dies ergebe sich auch aus Einschätzungen der Europäischen Kommission. Die Klägerin meint, aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten stehe ihr ein auch ein Schadensersatzanspruch zu, hinsichtlich dessen sie gem. § 242 BGB Auskunft begehren könne. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint zunächst, sämtliche rechtlichen Wirkungen des einstweiligen Verfügungsverfahrens seien in diesem Rechtsstreit ohne Belang, da die Klägerin eine andere GmbH sei. Die Beklagte bestreitet, dass die Parteien Wettbewerber seien, da sie mit unterschiedlichen Verfahren arbeiteten; weder besitze die Klägerin eine Zulassung für den Einsatz von Stickstoff, noch komme ihre Schädlingsbekämpfung im Bereich der Museen in Betracht. Die Beklagte meint, dass ihre Technik der Schädlingsbekämpfung nicht unter die Biozid-Verordnung falle. Sie behauptet, die Tötung der Schädlinge erfolge rein physikalisch durch eine Druck- und Wärmebehandlung und nicht chemisch. Die Stickstoffkonzentration erhöhe lediglich die Sensibilität der Insekten für Wärme. Nur in Kombinationen von weniger als 1% Sauerstoff in der Atemluft der Zielorganismen wirke Stickstoff biozid. Die Schädlingsbekämpfer benutzten niemals Stickstoff aus Flaschen; das von der Beklagten eingesetzte Gerät arbeite ausschließlich mit dem in der Umgebungsluft vorhandenen Stickstoff und die Beklagte setze den so erzeugten Stickstoff ausschließlich als Schutzgas ein, um insbesondere das Oxidieren der behandelten Gegenstände zu verhindern. Die Beklagte bestreitet, im Juni 2019 eine Schädlingsbekämpfungsmaßnahme mit Stickstoff in einem xxx Museum begonnen zu haben, die noch andauere. Die Beklagte meint, der Klägerin stünden weder ein Schadensersatz- noch ein vorbereitender Auskunftsanspruch zu. Da die Klägerin ihre Schädlingsbekämpfungsmethode im Bereich der Museen nicht durchführen könne, könne ihr auch kein Gewinn entgangen sein. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin schon deshalb nicht ersetzt verlangen, weil nicht sie, sondern die G1 GmbH die Abmahnung ausgesprochen und die Abschlusserklärung gefordert habe. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Dortmund ist örtlich und sachlich zuständig gem. §§ 13 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 UWG. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgte aus §§ 13 Abs. 1 S. 2 UWG, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG. 2. Das gem. § 256 ZPO für den Klageantrag zu 3) erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Das streitige Rechtsverhältnis ist die aus dem Wettbewerbsverstoß herrührende Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin. Die Klägerin ist auch nicht auf die vorrangige Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage zu verweisen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Grundsatz der Vorrangigkeit der Leistungsklage im Bereich des Wettbewerbsrechts, zu dem auch der vorliegende Fall gehört, Einschränkungen erfährt (vgl. BGH NJW 2003, 3274 m.w.N.). Die Feststellungsklage trotz an sich möglicher Leistungsklage ist insoweit durch prozessökonomische Erwägungen geboten, denn ein stattgebender Titel schützt den Verletzten vor einer Verjährung seiner Schadensersatzansprüche und trägt zudem die Erwartung, dass die Parteien nach erfolgter Auskunft - die hier ebenfalls beantragt wird - bereits allein auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Schadens finden, ohne erneut gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Das OLG Hamm bejaht in vergleichbaren Fällen das Vorliegen des Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn eine Bezifferung des Schadens derzeit noch nicht möglich ist (ohne auf die vorrangige Möglichkeit zur Erhebung einer Stufenklage zu verweisen; vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, 4 U 32/14). II. Die Klage ist auch mit sämtlichen Anträgen begründet. 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BiozidVO zu. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation der Klägerin des hiesigen Verfahrens ist ohne Weiteres gegeben und wird als solche von der Beklagten auch nicht bestritten. Ob Partei des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine andere Rechtsperson war, könnte - außer für den Antrag auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des einstweiligen Verfügungsverfahrens - sogar dahinstehen, ist aber auch nicht der Fall, da die Klägerin unwidersprochen ausgeführt hat, dass es sich im einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich um eine versehentliche Falschbezeichnung im Aktivrubrum gehandelt habe. Dass es die „G1 GmbH“ ohne den Zusatz „International“ gar nicht gibt, bestreitet auch die Beklagte nicht, die Anlage K27 weist die Klägerin so aus wie im hiesigen Aktivrubrum. b) Das Angebot und die Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind geschäftliche Handlungen der Beklagten. c) Diese sind unlauter, da sie gegen die als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG anzusehende Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 BiozidVO verstoßen. Die Beklagte bot - bis zur Änderung des Internetauftritts nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens, die allein aber die Wiederholungsgefahr nicht entfallen ließ - auf ihrer Internetseite ausdrücklich „Begasungen“ an und beschrieb diese als Flutung eines Raumes mit toxischen oder inerten Gasen, „um Schädlinge zu bekämpfen“; sie gab ferner an, solche Begasungen auch mit Stickstoff durchzuführen, und zwar wenn es um „besonders schonende Bekämpfungsmaßnahmen“ bei Kunstobjekten geht. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens 19 O 9/18. Des Weiteren wurde die Methode der Beklagten in den vergangenen Jahren in diversen Veröffentlichungen, zumeist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Angaben des Geschäftsführers der Beklagten oder C1, als Stickstoffbegasung oder Stickstoffbehandlung zur Schädlingsbekämpfung beschrieben, wobei geschildert wurde, dass Stickstoff gezielt zugeführt und eingesetzt werde, um den Sauerstoff fast vollständig zu verdrängen und einen biophysikalischen Austrocknungseffekt bei den vorhandenen Schädlingen zu bewirken, die Schädlinge also austrocknen und absterben zu lassen. Der Geschäftsführer der Beklagten selbst hat die tatsächliche Durchführung seiner Methode im Termin zur mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren so geschildert, dass eine abgeschlossene Einhausung in Form eines Zelts aus luftdicht verschweißten Bahnen um das zu behandelnde Objekt aufgebaut wird, in dem ein Generator eingesetzt wird, der zunächst der Luft innerhalb der abgeschlossenen Einhausung die Sauerstoff- und Kohlendioxidmoleküle entzieht und nur den reinen trockenen Stickstoff wieder abgibt; damit im übrigen kein Unterdruck oder Vakuum entsteht, wird aber auch Außenluft angesogen und der herausgefilterte Stickstoff sodann in das Zelt eingelassen; insgesamt wird ein leichter Überdruck von ca. 0,5 bar erzeugt, damit das Zelt nicht zusammenfällt. In der im Zelt geschaffenen Atmosphäre beträgt der Sauerstoffgehalt schließlich weniger als 2 %; es herrschen Temperaturen zwischen 25 und 30° C. In dieser Atmosphäre bewirke der hohe Stickstoffgehalt - zumindest als Nebeneffekt - dass die Atmungsorgane der Schädlinge sich öffnen und sie in der Wärme vertrocknen bzw. ersticken. Die vorstehend geschilderte, von der Beklagten vorgenommene Verwendung von Stickstoff fällt unter Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (BiozidVO). Denn ihre Methode der Schädlingsbekämpfung unter Verwendung von mittels eines Generators in situ hergestelltem und sodann von außen in eine gasdichte Einhausung eingeblasenem Stickstoff ist als Verwendung eines Biozidprodukts i.S.d. Art. 3 Abs. 1 BiozidVO anzusehen. Danach ist Biozidprodukt jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch, das einen Wirkstoff enthält, der dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören. Entscheidend sind dabei die Wirkungen der mit der Erhöhung der Stickstoffkonzentration innerhalb der Einhausung automatisch und denknotwendig einhergehenden Verringerung der Sauerstoffkonzentration in der Einhausungsatmosphäre. Die Behauptung der Beklagten, dass der Stickstoff lediglich als Schutzgas eingesetzt werde, das die Objekte vor dem Oxidieren bewahren solle, war unglaubhaft und damit unerheblich, da zum einen die Angaben der Beklagten hierzu im einstweiligen Verfügungsverfahren und im vorliegenden Hauptsacheverfahren in sich widersprüchlich waren und zum anderen in keiner der zeitlich früheren Darstellungen im Internetauftritt der Beklagten und in den Veröffentlichungen über ihre Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen je die Rede vom Einsatz des Stickstoffs als Schutzgas war. Vielmehr lassen die Darstellungen erkennen, dass der zugeführte Stickstoff aufgrund seiner hohen Konzentration dazu bestimmt ist und bestimmungsgemäß bewirkt, dass sich die Atmungsorgane der Schädlinge stärker öffnen, als sie dies bei denselben Temperaturen in der natürlichen Umgebungsluft täten, und diese infolgedessen dehydrieren. Damit ging bereits die eigene Darstellung ihres Angebots dahin, dass die Beklagte Begasungen mit Stickstoff durchführt, um Schädlinge zu bekämpfen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das weitere von der Beklagten verwandte Gas - Sulfuryldifluorid - zweifelsohne ein Insektizid (zur Vernichtung von Holzschädlingen) ist und die Beklagte die Verwendung des einen oder des anderen Gases als allein von Bedarf und Beschaffenheit des zu behandelnden Objekts abhängig darstellte. Dass Stickstoff überhaupt ein Wirkstoff ist, der bei der Verwendung allein oder als Bestandteil eines Gemischs als Biozidprodukt einzuordnen sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass er mit Richtlinie der Kommission vom 30.07.2009 als Nr. 27 in die Liste der Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten aufgenommen worden ist; als Zeitpunkt der Aufnahme wurde der 01.09.2011 festgelegt. Seither ist die Zulassung von Stickstoff enthaltenden Produkten, die als Insektizide angewandt werden, auf der Produktzulassungsebene europaweit geregelt. Somit kam es i.R.d. § 3 Abs. 1 BiozidVO nur noch auf die Feststellung an, ob der von der Verfügungsbeklagten angewandte Wirkmechanismus ein bloß physikalischer oder mechanischer ist oder nicht. Der Richtliniengeber der Richtlinie 89/2009/EG hielt offenkundig - wie das OLG Hamm in seinem Berufungsurteil 4 U 149/18 vom 30.04.2019 im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt hat - die durch Sauerstoffmangel hervorgerufenen physiologischen Vorgänge im Körper der Insekten für eine chemische oder biologische Bekämpfungsweise und damit gerade nicht für eine rein physikalische oder mechanische Einwirkung. Diese Sichtweise hat - wie das OLG weiter ausgeführt hat - der Verordnungsgeber der BiozidVO konkludent übernommen, indem er in Art. 86 BiozidVO angeordnet hat, dass Wirkstoffe, für die die Kommission Richtlinien zu ihrer Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG erlassen hat, als gemäß der BiozidVO genehmigt gelten. Durch Sauerstoffmangel hervorgerufene physiologische Vorgänge im Körper von Insekten - und um solche Vorgänge geht es auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren - stellen mithin „andere als bloße physikalische oder mechanische Einwirkungen“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 a) BiozidVO dar. Überdies widerspricht es - nach Auffassung des OLG, welche die Kammer sich hier zu Eigen macht - auch dem allgemeinen Sprachgebrauch Vorgänge wie das Ersticken oder Austrocknen eines Lebewesens oder den bei Sauerstoffmangel unternommenen Versuch eines Lebewesens, durch Öffnung seiner Atmungsorgane seinen Sauerstoffbedarf zu decken, als „physikalisch“ oder „mechanisch“ zu bezeichnen. Diese Vorgänge sind bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vielmehr als biologische Vorgänge zu beschreiben. Angesichts der rechtlichen Einordnung durch den europäischen Gesetzgeber und die Aufnahme von Stickstoff in die BiozidVO kam es auch nicht mehr darauf an, die von der Beklagten konkret angewandte Schädlingsbekämpfungsmaßnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darauf zu untersuchen, wie die Wirkungsweise des Stickstoffs bis zum Absterben der Schädlinge im Einzelnen verläuft. Insoweit hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.06.2020 auf Nachfrage bestätigt, dass die von der Beklagten angewandte Methode derjenigen entspricht, die derzeit wieder Gegenstand von Beratungen bei der Europäischen Kommission darüber ist, ob - insbesondere für Museen - die Verwendung von in situ erzeugtem Stickstoff zur Schädlingsbekämpfung - wie die Beklagte ihn durchführt - der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Art. 55 BiozidVO zugänglich gemacht werden kann. Wie der Klägervertreter unwidersprochen geschildert hat, dürfte mit der Erteilung einzelner Zulassungen nicht vor Ende 2021 zu rechnen sein. Solange die Rechtslage zu der (auch) von der Beklagten konkret angewandten Schädlingsbekämpfungsmethode mit Stickstoff nicht geändert wird, hat sie demnach als unzulässig zu gelten. d) Die Beklagte verfügt - weiterhin - unstreitig nicht über eine Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 BiozidVO für die Bereitstellung am Markt und Verwendung von Stickstoff als Biozidprodukt. e) Der Verstoß ist spürbar i.S.d. § 3a UWG. 2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Der Auskunftsanspruch ergibt sich bereits aus der Unterlassungsverpflichtung selbst i.V.m. § 242 BGB. Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 9 Rdnr. 4.5 m.w.N.). Die Klägerin ist auf die begehrte Auskunft angewiesen, um ihren etwaigen Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Das Auskunftsbegehren ist insoweit auch nicht zu weit gefasst. 3. Auch der zulässige Feststellungsantrag ist begründet. Zur Begründetheit genügt die gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Bei Wettbewerbsverstößen ist dies grundsätzlich zu bejahen und bedarf keiner detaillierten klägerseitigen Darlegungen. Wenn als Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs die Mitbewerberstellung und das wettbewerbswidrige Verhalten bejaht worden sind, gilt außerdem die Annahme, dass auch konkret die Klägerin ein durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten geschädigter Marktteilnehmer sein kann. Die Möglichkeit eines konkreten Schadenseintritts würde schon nicht allein dadurch widerlegt, dass die Klägerin ggfls. im Bereich von Museen keine Schädlingsbekämpfung in der von der Beklagten angebotenen Größenordnung vornehmen könnte, wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, denn auch andere Adressaten sind betroffen und insoweit könnte es sein, dass Kunden bei bestehender Wahlmöglichkeit zwischen alternativen Behandlungsweisen doch die Klägerin beauftragt hätten, wenn die Beklagte die wettbewerbswidrige Stickstoffbehandlung gar nicht erst angeboten hätte. Insoweit hat der Geschäftsführer der Klägerin auch konkret geschildert, dass beide Parteien bereits an denselben Ausschreibungen teilgenommen hätten. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten und von der Beklagten inhaltlich nicht bestrittenen Referenzliste (Anlage K27) hat auch die Klägerin in Museen und an Kunstobjekten Schädlingsbekämpfungen durchgeführt. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 ZPO.