Beschluss
32 Qs 130/19
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dringenden Gründen für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kann nach § 111a Abs. 1 StPO die vorläufige Entziehung anzuordnen sein.
• Fahrunsicherheit beim Führen eines E‑Scooters kann trotz Besonderheiten des Fahrzeugtyps auf relative Fahruntüchtigkeit durch Alkohol und Betäubungsmittel zurückgeführt werden.
• Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB schränkt den Ermessensspielraum bei der Anordnung nach § 111a StPO stark ein; von der Anordnung darf nur aus besonderen Gründen abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis wegen Fahrens eines E‑Scooters in relativer Fahruntüchtigkeit • Bei dringenden Gründen für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB kann nach § 111a Abs. 1 StPO die vorläufige Entziehung anzuordnen sein. • Fahrunsicherheit beim Führen eines E‑Scooters kann trotz Besonderheiten des Fahrzeugtyps auf relative Fahruntüchtigkeit durch Alkohol und Betäubungsmittel zurückgeführt werden. • Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB schränkt den Ermessensspielraum bei der Anordnung nach § 111a StPO stark ein; von der Anordnung darf nur aus besonderen Gründen abgesehen werden. Der Beschuldigte wurde von der Polizei angehalten, nachdem er mit einem E‑Scooter unsicher fuhr und bei dem Anhalteversuch stürzte. Bei der Blutentnahme ergab sich ein BAK‑Wert von 1,01 ‰ (relative Fahruntüchtigkeit) sowie Angaben zum Marihuanakonsum am selben Tag. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; das Amtsgericht lehnte ab. Gegen diese Zurückweisung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Die Kammer prüfte insbesondere, ob die Fahrunsicherheit auf das Fahrzeug (E‑Scooter, Mitfahrt zu zweit) oder auf Alkohol und Drogen zurückzuführen ist und ob besondere Umstände ein Absehen von der Anordnung rechtfertigen. • Voraussetzung für die Anordnung nach § 111a Abs. 1 StPO ist die Annahme dringender Gründe für eine spätere Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. • Konkrete Tatsachen: BAK 1,01 ‰ und eingeräumter Marihuanakonsum begründen dringende Gründe zur Annahme, dass der Beschuldigte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 315c StGB manifestiert die Gefährdung). • Das Amtsgericht hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass die besondere Beschaffenheit des E‑Scooters und die Mitfahrt zu zweit Unsicherheiten erklären können; die Kammer gelangt jedoch aufgrund des BAK‑Werts nahe der absoluten Fahruntüchtigkeit und des ärztlichen Befunds zu der Überzeugung, dass die Fahrunsicherheit kausal alkohol‑/drogenbedingt war. • Der ärztliche Bericht zur Blutentnahme dokumentierte deutliche Hinweise auf Alkohol- und Drogeneinfluss (unsichere Koordination, veränderte Pupillen, verlangsamerte Reaktion und Sprache), was die kausale Verbindung zwischen Befunden und Fahrunsicherheit stützt. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111a StPO ist der richterliche Ermessensspielraum durch die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB stark eingeschränkt; nur besondere Umstände könnten ein Absehen rechtfertigen. • Hier liegen keine besonderen Umstände vor: Geständnis und Reue sind typischerweise nicht ausreichend, Unkenntnis der Promillegrenze für E‑Scooter rechtfertigt kein Absehen, zumal E‑Scooter und Nutzungsregeln hinreichend bekannt waren. • Die Anordnung ist verhältnismäßig, weil E‑Scooter auch ohne Alkoholisierung eine Gefährdung bedeuten können und im alkoholisierten Zustand erhebliche zusätzliche Risiken bestehen. • Folgerung: Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist sachgerecht, erforderlich und verhältnismäßig; deshalb war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft war begründet; der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Die Fahrerlaubnis des Beschuldigten wurde vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt, weil dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Maßgeblich waren der BAK‑Wert von 1,01 ‰, der eingeräumte Marihuanakonsum und der ärztliche Befund, die eine relative Fahruntüchtigkeit überzeugend nahelegen und die festgestellte Fahrunsicherheit kausal erklären. Besondere Umstände, die ein Absehen von der Maßnahme rechtfertigen könnten, wurden nicht festgestellt; weder Geständnis noch Unkenntnis der Promillegrenzen begründen ein Absehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.