Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehende wiedergegeben gegenüber Verbrauchern für einen Durchlauferhitzer zu werben, ohne hierbei darauf hinzuweisen, dass zur Installation des Gerätes mit der ausgelobten Leistung wegen des hierfür erforderlichen Starkstromanschlusses die Installation nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen darf: 6 Bilddarstellungen wurden entfernt Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten nach einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 € auferlegt. Das Urteil ist im Hinblick auf den Tenor zur Verpflichtung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, welche den Handel mit Baumarktprodukten betreibt, wie aus dem Tenor ersichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Am 29.11.2019 bewarb die Beklagte über ihren „Online-Baumarkt“ einen Elektrodurchlauferhitzer mit einer ausgelobten Leistung von 18-27 KW. Dieses Gerät benötigt einen 400 V-Anschluss, worauf in der Werbung unter „Daten“ auch hingewiesen wird. Die Parteien streiten darüber, ob ein weiterer Hinweis über Anschlussvoraussetzungen erforderlich ist. Mit Schreiben vom 29.11.2019 (Anl. 7 zur Klageschrift, Bl. 90ff. der Akten) mahnte der Kläger die Beklagte erfolglos ab. Der Kläger beanstandet einen fehlenden Hinweis, dass zum Anschluss des Gerätes wegen des erforderlichen Starkstromanschlusses die Installation nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen dürfe. Einen Strom mit einer Spannung von 400 V bezeichne man gemeinhin als Starkstrom. Er meint, es handele sich um einen Fall des § 13 Abs. 2 NAV , welcher ausdrücklich vorsehe, dass Arbeiten an einer elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfe. Dies gehöre nicht zum Allgemeinwissen. Ein maßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucherkreise werde davon ausgehen, mangels anderslautender Hinweise die Montage selbst oder durch einen Bekannten vornehmen zu können. Der Verbraucher würde dies jedenfalls umso eher in Betracht ziehen, als er weder das Gerät noch eine Gebrauchsanleitung zum Zeitpunkt der Online- Bestellung vor sich habe und deshalb davon ausgehe, dass eine solche Montage dem Verbraucher immer einfach gemacht werde. Es gehe um eine wesentliche Information für den Verbraucher. Berücksichtige man, welche Arbeiten von Heimwerkern beim Hausbau oder der Haus- bzw. Wohnungsrenovierung und -sanierung selbst oder mit handwerklich versierten Bekannten durchgeführt würden, so wird er meinen, dass er den angebotenen Durchlauferhitzer ebenfalls installieren könne. Erfahre er später, dass er doch auf ein Fachunternehmen zurückgreifen müsse, werde er Schwierigkeiten haben, einen entsprechenden Installateur für diese Arbeiten zu bekommen, da dieser in der Regel keine Fremdgeräte installieren wolle. Führe der Verbraucher den Einbau des Gerätes doch selbst durch, entstünden Sicherheitsrisiken, die die NAV gerade verhindern wolle. Der Kläger beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Jeder Elektriker wisse, dass es keinen „Starkstromanschluss“ gebe und dass Strom etwas anderes sei als Spannung. Der Verbraucher erkenne, dass der Durchlauferhitzer mit einer Nennspannung von 400 V nicht einfach in eine Steckdose gesteckt werden könne. Dies wüssten auch die Kunden der Beklagten. Nicht einer der Kunden der Beklagten habe sich bislang darüber beschwert, dass er den Durchlauferhitzer nicht in eine normale Steckdose stecken könne. Ein nicht unerheblicher Teil der Verkäufe sei an Gewerbetreibende bzw. Handwerker erfolgt, die besser als die Beklagte wüssten, ob und wie man ein solches Gerät anschließen dürfte. Ohnehin sei es bei einem solchen Gerät niemals mit dem bloßen Einstecken des Steckers getan, da dieses nicht nur an das Stromnetz, sondern auch an das Wassernetz angeschlossen werden müsse. Die Beklagte meint, § 13 Abs. 2 NAV beziehe sich nur auf die Anlage, nicht hingegen auf den einzelnen Verbraucher. Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 NAV werde nur abgegrenzt, wo die Anlage beginne, nicht aber wo sie ende. Würde man die Auffassung vertreten, dass die Anlage auch den elektrischen Verbraucher mit einschließe, dann dürfte jede Form der Installation – und seien es nur Deckenlampen oder Deckenventilatoren – nur noch durch Fachbetriebe vorgenommen werden. Aus § 19 NAV folge, dass zwischen Anlage und Verbrauchsgeräten zu differenzieren sei. Auch wenn die Verlegung der Drehstromleitung zwischen Haussicherung und Verbrauchsstelle als Erweiterung der Anlage anzusehen sei, der reine Anschluss des Verbrauchsgerätes sei es nicht. In den meisten Fällen sei es auch so, dass entsprechende Geräte nicht neu installiert, sondern als Ersatz für ältere bzw. defekte Geräte angeschlossen würden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. I. Der Unterlassungsantrag ist zulässig und begründet, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG. 1. Der Klageantrag ist nicht etwa deshalb unbestimmt, weil der Begriff des Starkstroms in technischer Hinsicht unzutreffend ist. Denn er kann ausgelegt werden. Die Parteien gehen insoweit zutreffend übereinstimmend davon aus, dass der Begriff umgangssprachlich so benutzt wird und es technisch betrachtet um einen Strom mit einer Spannung von 400 V geht. 2. Die Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Hiergegen hat die Beklagte zu Recht nichts erinnert. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Klägers gehört diesem vermittelt über Kreishandwerkerschaften eine Vielzahl von Sanitär-, Heizungs - und Elektroinstallationsbetrieben an. 3. Die Einstellung des Durchlauferhitzers, so wie dies in den eingelichteten Seiten geschehen ist, in den Onlineshop zwecks Verkaufs stellt eine geschäftliche Handlung dar. 4. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Maßgebend ist hierbei die Frage, ob eine berechtigte Erwartung der Marktgegenseite besteht, vom Unternehmer ungefragt eine Information zu erhalten (BGH GRUR 2000, 616; Münchner Kommentar, UWG, 3. Aufl., § 5a, Rn. 160). Wesentlich können dabei auch Informationen über die Voraussetzungen für den Betrieb eines Produktes sein, wie etwa die Erforderlichkeit eines „Starkromanschlusses“ zum Betrieb eines Durchlauferhitzers (Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 59, Rn. 470 m.w.N; OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2012, Az. 14 U 319/12 (= Anlage 4 zur Klageschrift); vgl. OLG Hamburg, Hinweis vom 24.09.2020, Az. 15 U 201/19 (Bl. 155ff. d.A.); LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2019, Az. 416 HKO 6/19 (= Anlage 5 zur Klageschrift); LG Landau, Urteil vom 14.08.2019, Az. HK O 31/19 (= Anlage 6 zur Klageschrift); für Gasinstallationsprodukte: OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018, Az. 20 U 129/17 = GRUR 2019,164)). Die Kammer hält dafür, dass es auch hier eines Hinweises bedurft hätte, dass die Installation des Durchlauferhitzers nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen dürfe. a) Nach § 13 Abs. 2, S. 4, Abs. 1 NAV dürfen Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung nur durch den Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden. Dabei beziehen sich diese Qualifikationsanforderungen auf die Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Anlage. Die Anforderungen sind durch die NAV aufgestellt worden, um störende Rückwirkungen der Kundenanlagen auf das Netz und damit auch die Versorgung anderer Kunden zu verhindern und es zudem auch Sicherheitsaspekte zu beachten gilt (Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 106. Ergänzungslieferung, April 2020, § 13 NAV, Rn. 6 und 15). Hieran gemessen werden die Qualifikationsanforderungen bei jeder Installation des Durchlauferhitzers ausgelöst, unabhängig davon, ob die Verlegung einer Drehstromleitung zwischen Haussicherung und dem Durchlauferhitzer erforderlich wird oder nur ein „Anklemmen“ des Gerätes durchgeführt werden muss, weil etwa nur ein Altgerät ausgetauscht wird. Denn in letzterem Falle läge jedenfalls eine Änderung der Anlage vor, weil bei dem Vorgang des Anklemmens auch auf die bereits vorhandene – zur Anlage gehörende – Stromleitung eingewirkt wird. Es mag zutreffen, dass in diesem Vorgang keine Erweiterung der Anlage zu sehen ist, weil der elektrische Verbraucher selbst nicht zur Anlage gehört, vergleiche § 19 Abs. 1 NAV, ausreichend bleibt aber, dass eine Änderung dieser anzunehmen ist. b) Der Verbraucher wird regelmäßig nicht erwarten, dass die Installation des Produktes – sei es durch „Anklemmen“ oder unter Verlegung einer Drehstromleitung – dieser Beschränkung unterliegt. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Verbraucher regelmäßig noch erkennen wird, dass er den Durchlauferhitzer nicht einfach über eine Steckdose anschließen kann. Ein Wissen um die besondere – auch formelle – Qualifikation für die Arbeiten, die hier jedoch vorausgesetzt wird, wird hingegen in weiten Teilen der angesprochenen Verbraucherkreise, zu denen auch der Vorsitzende der erkennenden Kammer gehört, nicht vorliegen. Es handelt sich nicht um Allgemeinwissen. Für die Aufklärung besteht dabei auch deshalb ein besonderes Bedürfnis, weil vielfach Hobbyhandwerker und Personen, die solche Gegenstände erwerben, um die notwendigen Arbeiten dann von einem „versierten Bekannten“ ausführen zu lassen, von einem solchen Baumarktangebot angesprochen werden. Es mag zutreffen, dass ein Teil der Verkäufe auch an Fachunternehmer oder Handwerker erfolgen, die um die erforderliche besondere Qualifikation wissen. Jedoch erscheint die Annahme fernliegend, dass es sich hierbei um einen weit überwiegenden Teil der in Betracht kommenden Kunden handelt. c) Auch ein Blick auf die ähnliche Problematik im BGB zu den Aufklärungspflichten des Verkäufers nach § 280 BGB bestätigt die vorstehende Würdigung: Zwar ist es grundsätzlich Sache des Käufers, sich darüber zu informieren, ob der geplanten Verwendung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (Verwendungsrisiko). Hingewiesen werden muss aber auf Umstände, die für den Kaufentschluss des anderen Teils erkennbar von Bedeutung sein können. Diese Handlungspflicht ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass bereits während der Anbahnung von Vertragsverhandlungen jede Partei sich so verhalten muss, dass die andere Partei nicht in ihren Rechtsgütern beeinträchtigt wird. Eine Pflicht zur Aufklärung kann beim Kaufvertrag gegeben sein, wenn dem Käufer unbekannte Umstände vorliegen, die für den Willensentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Verkäufer aufgrund seiner Fachkunde gegenüber dem Käufer eine besondere Vertrauensstellung einnimmt (BGH Urteil vom 28.03.1984, Az. VIII ZR 5/83, Rn. 41). Der Verkäufer kann daher zur Mitteilung von Hindernissen (auch rechtlicher Natur) verpflichtet sein, die der vertraglich vorausgesetzten Verwendung entgegenstehen (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 433, Rn. 145). So hat das OLG Nürnberg (NJW-RR 2002, 267) eine Aufklärungspflicht des Verkäufers bejaht, über den Umstand, dass rechtlich streitig war, ob ein als Krankenfahrstuhl zugelassenes Kleinstfahrzeug fahrerlaubnisfrei gefahren werden dürfe. Das OLG Düsseldorf (ZIP 1981, 1227) hält eine Aufklärungspflicht für denkbar, wenn eine Alarmanlage zwar technisch einwandfrei funktioniert, der Käufer jedoch nicht auf die fehlende Anerkennung durch den Verband der Sachversicherer hingewiesen wird. Auch hier würde es der Bewertung nach dem BGB entsprechen, eine Aufklärungspflicht über die rechtliche Beschränkung durch die NAV anzunehmen. Dabei nimmt auch die Beklagte als Online-Baumarkt ein gewisses Vertrauen in Anspruch, was hier durch die Mitteilung von „Produktdetails“, die sich auch auf die Art des Anschlusses erstrecken, verdeutlicht wird. Dies trifft auf eine berechtigte Erwartung der Kunden, dass diese regelmäßig die vertriebenen Produkte selbst oder mithilfe eines „versierten Bekannten“ einbauen können. 5. Die Vorenthaltung der Information über die Qualifikationsanforderungen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die anderenfalls nicht getroffen hätte. Denn der Verbraucher, dem diese wesentliche Information nicht gegeben wird, wird eher das Produkt bei der Beklagten kaufen als bei gebotener Aufklärung. Diese würde ihn eher dazu veranlassen direkt ein Fachunternehmen zu beauftragen, welches den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 NAV genügt oder zumindest mit einem solchen abzuklären, ob der Einbau eines von ihm zuvor erworbenen Gerätes vorgenommen würde. 6. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet. Eine Unterwerfungserklärung der Beklagten liegt nicht vor. II. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Bei einem Verband zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen besteht ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale. Der Kläger hat – wie von der Beklagten gefordert – die Kostenstruktur und die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen sowie deren Anteil am Gesamtaufwand in schlüssiger Weise offengelegt. Diesen konkreten Ausführungen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,709 ZPO.