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Urteil

36 KLs 22/20

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2020:1112.36KLS22.20.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs.1, Abs.8 Nr.1, Abs.9, 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr. 2, 21, 49, 52, 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 177 Abs.1, Abs.8 Nr.1, Abs.9, 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr. 2, 21, 49, 52, 53 StGB. Gründe I. Der heute 52-jährige Angeklagte wuchs in Ort-03 als Einzelkind im Haushalt seiner Eltern auf. Sein im Alter von 64 Jahren verstorbener Vater war Beamter …, die Mutter Hausfrau. Er hat einen x Jahre älteren Halbbruder aus der ersten Ehe des Vaters, der jedoch nicht in der Familie des Angeklagten aufwuchs. Die Mutter hatte während der gesamten Kindheit des Angeklagten Alkoholprobleme, was die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten erheblich belastete. Im alkoholisierten Zustand kam es vor, dass sie den Angeklagten – zum Teil heftig – schlug. Als der Angeklagte neun Jahre alt war, rammte sie ihm einen Regenschirm in die Genitalien, woraufhin er eine Woche stationär im Krankenhaus behandelt wurde. Eigenen Angaben des Angeklagten nach soll die Mutter ihn psychisch gefoltert haben, indem sie ihn beispielsweise nachts erschreckte oder ihn gezwungen habe, sein eigenes Erbrochenes zu essen. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinem Vater war dagegen gut. Der Vater des Angeklagten, der das Verhalten seiner Frau mitbekommen hatte, verließ zwecks Vermeidung von Streitigkeiten bei aggressivem Verhalten seiner Frau stets die Wohnung. Einen Kindergarten besuchte der Angeklagte nicht. Im Alter von sieben Jahren wurde er in eine Grundschule eingeschult. Zur fünften Klasse wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule in Ort-02. Aufgrund schlechter schulischer Leistungen musste er das siebte und achte Schuljahr wiederholen. Zwischen der sechsten und achten Klasse wurde der Angeklagte Opfer von Gewalt durch seine Mitschüler. Der Angeklagte begann im Alter von 13 bzw. 14 Jahren – auf Anraten seines Vaters – damit, sich gegenüber seinen Mitschülern körperlich zur Wehr zu setzen. Im Jahr 1985 verließ er die Hauptschule nach dem achten Schuljahr mit einem Abgangszeugnis. Der Angeklagte hatte den Wunsch, zur Binnenschifffahrt zu gehen, was seine Eltern jedoch nicht unterstützten. Daher begann er eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, die er jedoch nicht abschloss, da die schulischen Leistungen nicht ausreichten. Anschließend fand er eine Stelle in der Qualitätskontrolle bei x in Ort-04, wo er circa drei Jahre arbeitete. Im Anschluss daran wechselte er zu der Transportfirma xxx, wo er eine Fahrerlaubnis zum Führen von Lastkraftwagen erwarb. Im Jahr 1988 heiratete er im Alter von 19 Jahren seine damalige Partnerin H1. Die Ehe hielt insgesamt zwölf Jahre. Grund für die Trennung war, dass seine Frau einen anderen Mann kennengelernt hatte. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn xx (geboren im Jahr xxxx), zu dem er seit seiner ersten Inhaftierung im Jahr 1999 keinen Kontakt mehr hat, hervor. Im Jahr 1990 trat er den allgemeinen Wehrdienst an. Er absolvierte die Grundausbildung in Ort11 und wurde anschließend dem Transport-Bataillon in Ort-05 zugeteilt. Obwohl ihm die Zeit bei der Bundeswehr gut gefiel und er einen Sechsjahresvertrag als Zeitsoldat in Aussicht gestellt bekam, lehnte er das Jobangebot ab, da seine damalige Ehefrau ihm eine Verpflichtung bei der Bundeswehr untersagte. Anschließend arbeitete er weiter als LKW-Fahrer. Fortan und übernahm auch Routen im Fernverkehr bis Nordafrika. Die Ausübung des Berufs des Kraftfahrers bereitete ihm Freude. Im Jahr 1999 verlor der Angeklagte seinen Führerschein aufgrund zu vieler Eintragungen im Verkehrszentralregister und zog kurzfristig wieder bei seiner Mutter ein. Kurz darauf verlor er seine Anstellung als Lkw-Fahrer und war arbeitslos. Während dieser Zeit beging er die Straftaten, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 01.12.1999 sind. Die von dem Landgericht Dortmund ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verbüßte der Angeklagte vollständig. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im November 2002 zog er zunächst zu seiner Mutter nach Ort-03. Es kam jedoch rasch zu Streitigkeiten zwischen Mutter und Sohn, da bei ihm oft massive Wut ihr gegenüber hochkam. In der Folge zog er vier Wochen später in eine eigene Wohnung. Im Jahr 2004 brach der Angeklagte den Kontakt zu seiner Mutter zunächst vollständig ab. Nach der Entlassung aus der Strafhaft arbeitete der Angeklagte für verschiedene Zeitarbeitsfirmen. Nach zwei Jahren gelang es ihm, seine Lkw-Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Im Jahr 2006 zog der Angeklagte nach Ort-06, wo er als Fernfahrer arbeitete. Über einen Kollegen aus Ort-07 lernte er eine Frau (H2) kennen, zu der sich eine Beziehung entwickelte, die circa ein dreiviertel Jahr anhielt. Er zog in eine eigene Wohnung nach Ort-07 und war dort bei der Firma I1 GmbH als Fernfahrer beschäftigt. Zu seinem damaligen Chef hatte er ein sehr gutes Verhältnis. Bis zum Jahr 2012 hatte der Angeklagte eine weitere Beziehung, die etwa zwei Jahre bestand. Im Jahr 2012 nahm er spontan – als er sich beruflich in der Nähe von Ort-03 aufhielt – wieder Kontakt zu seiner Mutter auf und besuchte sie. Er ließ sich von seiner Mutter überreden, zurück nach Ort-03 zu ziehen und nahm eine Beschäftigung als Fernfahrer bei der Firma I2 in Ort-08 an. Zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter kam es erneut zu Spannungen und Konflikten, was den Angeklagten dazu veranlasste, mit dem Alkoholkonsum zu beginnen. Jedenfalls seit dem Jahr 2016 konsumierte der Angeklagte – meistens allein in seiner Wohnung – übermäßig viel Alkohol und trank schließlich bis zu zwei bis drei Flaschen Wodka pro Wochenende. Der Alkoholkonsum konzentrierte sich nahezu ausschließlich auf die Wochenenden. In der Woche trank der Angeklagte – wenn überhaupt – gelegentlich ein Bier nach Feierabend. Erste sexuelle Erfahrungen machte der Angeklagte im Alter von 13 Jahren mit der Schwester seines besten Freundes. Danach folgten weitere Sexualpartnerinnen. Tiefergehende Gefühle entwickelten sich lediglich zu seiner geschiedenen Frau. Besondere sexuelle Neigungen bzw. Fetische, wie die Vornahme von sogenannten Natursektspielen, entwickelten sich bei dem Angeklagten erst nach seiner Haftentlassung. In den letzten fünf Jahren vor seiner Untersuchungshaft in diesem Verfahren nutzte er Internet-Plattformen, wie Markt.de, um Frauen zu treffen. Der Angeklagte ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten; im Einzelnen: 1. Am 01.12.1999 verurteilte ihn das Landgericht Dortmund (Az. KLS 76 JS 166/99) wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Zudem wurde eine Fahrerlaubniserteilungssperre von zwei Jahren verhängt. Das Landgericht Dortmund hat hierzu die folgenden Feststellungen getroffen: „1. An einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang März xxxx begab sich der Angeklagte, der spätestens seit dem 00.00.1999 keine Fahrerlaubnis mehr hatte, mit seinem Pkw zum Straßenstrich nach Ort-02. Dabei hatte er die Absicht, mit einer Prostituierten sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, diese für die Durchführung der vereinbarten Leistungen jedoch nicht zu bezahlen. Er war notfalls auch bereit, sexuelle Handlungen mit Gewalt zu erzwingen. Zur Umsetzung seines Plans hatte er von vorneherein vor, mit der Prostituierten zu einer einsamen, im Wald gelegenen Stelle in der Nähe der Ort-01 zu fahren. Er ging davon aus, dass sein Opfer an einer solchen Stelle nicht wirksam Widerstand leisten könne und deshalb von Widerstand absehen würde. Den Platz in der Nähe der Ort-01 hatte der Angeklagte einige Zeit zuvor entdeckt und als für seine Zwecke geeignet erachtet. Gegen 22:00 Uhr traf der Angeklagte auf der 02-Straße in Ort-02 den 23-jährigen transsexuellen Zeugen A1. Der Zeuge war als Frau gekleidet und bot sich dort als Prostituierte an. Nachdem sie die Durchführung von Oral-und Geschlechtsverkehr für einen Preis von 100 DM vereinbart hatten, stieg der Zeuge in den Pkw des Angeklagten. Der Zeuge wollte zunächst zu seinem üblichen Platz fahren. Der Angeklagte bot jedoch eine zusätzliche Zahlung von 50 DM an, wenn der Zeuge bereit sei, den von ihm aufgesuchten Platz aufzusuchen. Damit war der Zeuge einverstanden. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits gemerkt hatte, dass es sich bei dem Zeugen A1 nicht um eine Frau handelte, konnte nicht geklärt werden. Der Zeuge hielt es jedenfalls für möglich, dass der Angeklagte ihn für eine Frau hielt. Er hatte jedoch die Vorstellung, den Angeklagten entweder bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs täuschen oder ihn zuvor oral zum Orgasmus zu bringen, weshalb er bedenkenlos dem Angeklagten die Durchführung von Geschlechtsverkehr versprochen hatte. Der Angeklagte fuhr nun auf die Autobahn in Richtung Hagen. Da die Fahrt lange dauerte und der Angeklagte während der Fahrt kein Wort redete, bekam der Zeuge A1 Angst. Er forderte den Angeklagten auf, ihn zurück nach Ort-02 zu bringen. Daraufhin holte der Angeklagte plötzlich aus der Seitentasche der Pkw-Tür ein mindestens 10 cm langes Springmesser heraus und hielt es dem Zeugen an den Hals. Der Zeuge A1 hatte – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – Todesangst und wagte aus diesem Grund auch nicht, dass Tränengas, dass er bei sich trug, einzusetzen. Er erklärte dem Angeklagten, dass er ein Transvestit sei, da er hoffte, der Angeklagte würde dann kein sexuelles Interesse mehr nehmen haben und von dem ablassen. Der Angeklagte entgegnete jedoch, dass er das wisse, ihn aber trotzdem „haben wolle“. Aus Angst bemühte sich der Zeuge, in der Folge beruhigend auf den Angeklagten einzureden und erklärte sich bereit, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Der Angeklagte fuhr schließlich von der Autobahn ab und zu dem betreffenden, einsamen Wald gelegenen Platz in der Nähe der Ort-01. Er forderte den Zeugen A1 auf, sich nun auszuziehen und gab ihm 100 DM. Dabei hatte er von vornherein die Absicht, das Geld später wieder zurückzufordern, notfalls unter Einsatz des Messers. Aus Angst zog sich der Zeuge A1 aus und begann, den Angeklagten zu stimulieren. Auf seine Bitte, das Messer wegzuwerfen, legte der Angeklagte das Messer außerhalb des Wagens neben der Tür auf den Boden. Dabei achtete der Angeklagte jedoch darauf, dass es für ihn jederzeit noch griffbereit war, so dass er es gegebenenfalls wieder einsetzen konnte. Der Zeuge A1 musste den Angeklagten küssen und Oralverkehr bei ihm durchführen. Wie vom Zeugen gewünscht benutzte der Angeklagte ein Präservativ. Bevor der Angeklagte zum Orgasmus kam, verlangte er, seinerseits den Zeugen oral zu befriedigen. Der Zeuge ließ ihn aus Angst gewähren und zwang sich dabei, zum Höhepunkt zu kommen, was ihm durch Konzentration gelang. Unmittelbar darauf kam auch der Angeklagte zum Orgasmus und spritzte das Sperma auf den Oberkörper des Zeugen. Während der ganzen Zeit hatte der Zeuge A1 Angst, dass der Angeklagte ihn mit dem Messer umbringen werde, wenn er nicht vor was er verlange. Nur aus diesem Grund nahm er die verlangten sexuellen Handlungen an dem Angeklagten vor, bzw. duldete sie. An eine Bezahlung dachte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Ohne die fortdauernde Bedrohungssituation wäre der Zeuge angesichts des vorangegangenen Verhaltens des Angeklagten zu keinen sexuellen Handlungen mehr bereit gewesen. Dies war dem Angeklagten auch bewusst. Nachdem der Angeklagte zum Orgasmus gekommen war, nahm er das Messer wieder auf, hielt es – wie von Anfang an geplant – dem Zeugen an den Hals und verlangte die zuvor übergebenen 100 DM zurück. Aus Angst gab der Zeuge das Geld zurück. Sodann fuhr der Angeklagte den Zeugen zurück in die Stadt und ließ ihn aussteigen. Der Zeuge A1 erstattete wegen des Vorfalls keine Anzeige bei der Polizei. Die Polizei wurde erst im Rahmen der Ermittlungen – namentlich aufgrund der Einlassung des Angeklagten – darauf aufmerksam, dass es sich bei dem Zeugen A1 um ein Opfer des Angeklagten handeln könnte. Auf Befragen durch die Polizei machte der Zeuge schließlich eine Aussage. Der Zeuge stand noch einige Zeit unter dem Eindruck des Vorfalls. Er hat das Geschehen zwischenzeitlich jedoch vollständig verarbeitet und keine psychischen Probleme mehr. 2. Am 00.00.1999 fuhr der Angeklagte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, ebenfalls zum Straßenstrich nach Ort-02. Auch an diesem Tag hatte er die Absicht, mit einer Prostituierten sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, ohne jedoch letztlich hierfür bezahlen zu wollen. Er hatte von vorneherein vor, mit der Prostituierten zu dem betreffenden Platz in der Nähe der Ort-01 zu fahren und sie dort notfalls mit Gewalt zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Gegen 2.30 Uhr traf der Angeklagte auf der 01-Straße die jetzt 29-jährige Zeugin A2, die dort als Prostituierte arbeitete. Nachdem sie Oral- und Geschlechtsverkehr vereinbart hatten, stieg sie in den Pkw des Angeklagten. Der Angeklagte fuhr jedoch nicht zu dem Platz, den die Zeugin A2 ihm angegeben hatte, sondern erklärte, dass er einen besseren Platz kenne. Nachdem die Zeugin A2 zunächst abgelehnt hatte, zu einem anderen Platz zu fahren, stimmte sie letztlich jedoch zu, da der Angeklagte darauf bestand. Der Angeklagte fuhr daraufhin mit ihr zu dem selben Platz, zu dem er auch den Zeugen A1 gebracht hatte. Dort kam es zunächst zu einem Streitgespräch über die Zahlungsmodalitäten. Die Zeugin A2 verlangte den vereinbarten Geldbetrag sofort, während der Angeklagte erst später bezahlen wollte. Plötzlich griff der Angeklagte mit einer Hand an den Hals der Zeugin, umklammerte den Kehlkopf und drückte zu. Dabei sagte er „Jetzt machst du das, was ich dir sage! Halt die Schnauze!“. Aus Angst erwiderte die Zeugin, dass sie tun werde was er verlange und redete beruhigend auf ihn ein. Nachdem sie sich ausgezogen hatten, stimulierte sie ihn zunächst mit der Hand. Anschließend onanierte der Angeklagte und spritzte das Sperma auf die Brust der Zeugin, wobei diese gleichzeitig seine Brustwarzen kneten musste. Dem Angeklagten war während des gesamten Geschehens klar, dass die Zeugin A2 die sexuellen Handlungen nur aus Angst vor ihm vornahm, bzw. duldete. Nachdem der Angeklagte zum Orgasmus gekommen war, warf er die Zeugin vor Ort aus dem Wagen, ohne den vereinbarten Preis zu zahlen. Ein Lkw-Fahrer bemerkte die weinende Zeugin, die an der Straße entlang lief, und informierte die Polizei. Die Polizei holte die Zeugin A2 ab, die noch in der gleichen Nacht eine Aussage machte. Die Zeugin A2, die aufgrund des Vorfalls zunächst unter Angstzuständen litt, hat das Geschehen zwischenzeitlich vollständig verarbeitet. 3. Am 00.00.1999 begab sich der Angeklagte erneut, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, mit seinem Pkw zum Straßenstrich nach Ort-02. Er hatte wiederum die Absicht, mit einer Prostituierten sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren, ohne hierfür bezahlen zu wollen. Wie bei den vorangegangenen Taten wollte er sein Opfer zu dem abgelegenen Ort in der Nähe der Ort-01 bringen, um auf diese Weise wirksamen Widerstand zu verhindern. Notfalls wollte er die Vornahme der von ihm gewünschten sexuellen Handlungen mit Gewalt erzwingen. Gegen 22:00 Uhr traf der Angeklagte die jetzt 24-jährige Zeugin C1, die sich auf der 03-Straße in Ort-02 als Prostituierte anbot. Nachdem sie Oral- und Geschlechtsverkehr für einen Preis von 100 DM vereinbart hatten, stieg sie zu ihm in den Wagen. Entgegen der getroffenen Absprache fuhr der Angeklagte nicht zu dem von der Zeugin angegebenen Platz, sondern auf die Autobahn in Richtung Hagen. Dabei erklärte er der Zeugin, die hiermit nicht einverstanden war, er kenne einen besseren Platz. Er fuhr mit der Zeugin zu dem selben Platz, wie zuvor mit den Zeugen A1 und A2. Die Zeugin C1 bekam bereits zu diesem Zeitpunkt Angst, da die Fahrt länger dauerte. Vor Artikel verlangte die Zeugin C1 Vorkasse. Nachdem sie einige Zeit über die Zahlungsmodalitäten gesprochen hatten, zog die Zeugin sich schließlich aus und begann, den Angeklagten mit der Hand zu stimulieren, da sie seinem Versprechen, hinterher zahlen zu wollen, Glauben schenkte. Als der Angeklagte jedoch verlangte, sie zu küssen, weigerte sie sich, da sie dies generell bei Freiern abgelehnt. Der Angeklagte begann daraufhin die Zeugin C1 mit einer Hand am Hals zu würgen. Während er sie würgte, sagte er „du machst jetzt, was ich will“. Die Zeugin hatte Todesangst, ihr wurde schwarz vor Augen und sie hatte Probleme, Luft zu bekommen. Aus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten an dem abgelegenen Ort wehrte sie sich nicht, sondern machte in der Folge alles, was der Angeklagte verlangte. Die Zeugin küsste ihn, kniff in seine Brustwarzen und stimulierte ihn oral, wobei er entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch kein Kondom benutzte. Anschließend führte er Geschlechtsverkehr durch, zunächst mit und anschließend ohne Kondom. Dabei war dem Angeklagten klar, dass Geschlechtsverkehr ohne Präservativ für die Zeugin grundsätzlich nicht in Betracht kam, da sie ihm dies bereits bei der Kontaktaufnahme gesagt hatte. Zuletzt onanierte der Angeklagte und spritzte sein Sperma auf die Brust der Zeugin. Während des gesamten Geschehens hatte die Zeugin aufgrund des vorangegangenen Würgevorgangs sowie aufgrund der Abgeschiedenheit des Platzes große Angst, da sie befürchtete, der Angeklagte werde sie jederzeit wieder würgen, wenn sie sich nicht füge. Aus diesem Grund wehrte sie sich nicht, sondern tat, was der Angeklagte verlangte. Dies war dem Angeklagten auch bewusst. Die Bezahlung war für den Zeugin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von Bedeutung. Nach dem vorangegangenen Verhalten des Angeklagten war sie zu keinen sexuellen Handlungen mehr bereit, sondern hat diese lediglich aus Angst vorgenommen bzw. geduldet. Nachdem der Angeklagte zum Orgasmus gekommen war, begann er, zu weinen, entschuldigte sich bei der Zeugin und erklärte ihr, dass sich seine Frau von ihm getrennt habe und er überdies seine Arbeitsstelle verloren habe. Anschließend fuhr er sie zurück in die Stadt und ließ sie aussteigen, ohne den vereinbarten Preis zu bezahlen. Die Zeugin C1 begab sich unmittelbar darauf zur Polizei und erstattete Anzeige. Die Zeugin litt noch einige Zeit nach dem Vorfall unter erheblichen Angstzuständen. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass die heute noch bestehenden psychischen Probleme der Zeugin – die Zeugin befindet sich derzeit in psychiatrischer Behandlung – auf den Vorfall vom 00.00.1999 zurückzuführen sind.“ 2. Am 06.08.2010 verhängte das Amtsgericht Schwerte (Az. 406 Js 99/10 - 5 Cs 267/10) wegen Betruges eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro gegen den Angeklagten. 3. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau (Az. 11 Cs 178/12 - 394 Js 4466/12) verhängte am 16.04.2012 gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro wegen Betruges. 4. Das Amtsgericht Dortmund verhängte gegen den Angeklagten am 03.04.2017 (Az. 268 Js 595/17 - 721 Cs 70/17) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Betruges. 5. Das Amtsgericht Dortmund verhängte gegen den Angeklagten am 24.04.2017 (267 Js 658/17 721 Cs 86/17) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. 6. Am 18.12.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund (Az. 256 Js 974/18 - 739 Ds 557/18) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro. 7. Am 03.07.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund (Az. 264 Js701/19 - 743 Ds 311/19) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro. Der Angeklagte wurde in diesem Verfahren am 00.00.2020 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund (Az. 702 Gs 625/20) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Ort-02. II. A. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.05.2020 (Az. 620 Js 296/20) Am späten Abend des 00.00.2020 oder am frühen Morgen des 00.00.2020 lernten sich der Angeklagte und die Zeugin C2 über das Internetportal Markt.de kennen und verabredeten sich zu einem Treffen. Der Angeklagte und die Zeugin C2 verständigten sich vorab darauf, dass es bei dem Treffen neben dem gemeinsamen Konsum von Alkohol auch um die Vornahme sexueller Handlungen gehen sollte, wofür der Angeklagte eine Gegenleistung als sogenanntes Taschengeld von 1.500 Euro in Aussicht stellte. Die Zeugin C2, die das Angebot des Angeklagten zwar für unwahrscheinlich hielt, sich aber gleichwohl auf die Absprache mit dem Angeklagten einließ, kam auf die Idee, ihre Freundin – die Zeugin D1 – mitzunehmen, womit der Angeklagte einverstanden war. Der Angeklagte fuhr am 00.00.2020 mit dem … Ford Fiesta seiner Mutter nach Ort‑12 und holte gegen 02:20 Uhr vereinbarungsgemäß zuerst die Zeugin C2 und anschließend die Zeugin D1, die über die Hintergründe des Treffens nicht im Einzelnen informiert war, ab. Die Zeuginnen D1 und C2 hatten vor dem Treffen mit dem Angeklagten jeweils Marihuana und die Zeugin C2 auch ein bis zwei Lines Kokain konsumiert. Der Angeklagte fuhr gemeinsam mit den Zeuginnen D1 und C2 zunächst zu einer Tankstelle, wo er Wodka und Energy-Drinks kaufte und anschließend zu seiner Wohnung nach Ort-02 in die 04-straße 00. Ab den frühen Morgenstunden des 00.00.2020 hielten sich die Zeuginnen D1 und C2 mit dem Angeklagten in dessen Wohnung auf, wo sie sich unmittelbar nach dem Eintreffen bis auf die Unterwäsche auszogen, mit dem Angeklagten, der ebenfalls nur noch mit einer Boxershorts bekleidet war, Musik hörten, sich unterhielten und dabei Alkohol tranken. Der Angeklagte trank im Beisein der Zeuginnen circa 1 ½ Flaschen unverdünnten Wodka und die Zeuginnen einige Gläser Wodka gemischt mit einem Energy-Drink. Sie bestellten Pizza für insgesamt 42 Euro, die der Angeklagte von einem Lieferanten entgegennahm und die Rechnung hierfür von dem in seiner Wohnung befindlichen Bargeldbetrag von 200 Euro beglich. Der Angeklagte schloss zu einem nicht konkret feststellbaren Zeitpunkt – ohne dass die Zeuginnen D1 und C2 dies bemerkten – die Wohnungstür von innen ab und zog den Schlüssel ab. Im Verlauf des Abends bat der Angeklagte die Zeuginnen, auf ihn zu urinieren, wobei jedenfalls die Zeugin C2 der Aufforderung des Angeklagten nachkam. Der Angeklagte forderte die Zeugin C2 ferner dazu auf, die Zeugin D1 zu schlagen, wobei die Zeugin C2 daraufhin ihrer Freundin leicht auf die Stirn tippte. Die Zeugin C2 forderte den Angeklagten mehrfach auf, das vereinbarte Geld zu zahlen und bot ihm auch an, zusammen mit ihm zu einer Bank zu gehen, um das Geld zu holen, wozu es jedoch nicht kam. Im weiteren Verlauf des Abends bemerkte die Zeugin C2, dass die Tür von innen abgeschlossen war und der Schlüssel nicht steckte. Der Angeklagte forderte die Zeuginnen auf, in sein Schlafzimmer zu gehen. Darauf reagierten die Zeuginnen panisch. Der Angeklagte wurde plötzlich aggressiv und ohrfeigte beide Zeuginnen nacheinander mit der flachen Hand, woraufhin die Zeugin D1 eine Panikattacke bekam und anfing, zu schreien. Die Zeugin C2 wählte mit ihrem Mobiltelefon den Notruf der Polizei, wobei zwar eine Verbindung, jedoch kein Gespräch zustande kam. Der Angeklagte drohte der Zeugin C2, sie Tod zu schlagen, wenn sie das Telefon nicht weglegen würde. Der Zeugin C2 gelang es schließlich unter dem Vorwand, dass sie sich alle bei einer Zigarette an der frischen Luft wieder beruhigen könnten, den Angeklagten dazu zu veranlassen, die Tür aufzuschließen und beide Zeuginnen gehen zu lassen. Während der Angeklagte sich noch die Schuhe anzog, verließen die Zeuginnen fluchtartig die Wohnung, versteckten hinter einem großen Fahrzeug und verständigten die Polizei. Der bei den Zeuginnen C2 und D1 gegen 07:30 Uhr von der Polizei vorgenommene Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,0 Promille. B. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.05.2020 (Az. 620 Js 216/20) Der Angeklagte schaltete vor dem 00.00.2020 eine Anzeige bei der Internetplattform Markt.de, auf die sich die Zeugin D2 bei dem Angeklagten am 00.00.2020 abends meldete. Die Anzeige des Angeklagten wies wörtlich den folgenden Inhalt auf: „Schlanke bis zierliche NS Maus gesucht. Hallo, ich männlich 40 j. 185cm aus dem Ort-02 suche eine schlanke bis zierliche NS Maus die Lust hat mich zu besuchen und mir so viel Spucke zu geben wie es nur irgendwie geht. Komm zu mir und lass uns hemmungslos rumsauen. Sehr guter Verdienst für Dich. Abholen ist möglich. Nun brauchst Du Dich nur noch zu melden.“ Spontan nahmen der Angeklagte und die Zeugin D2 Kontakt über Markt.de auf und verabredeten sich über die Kommunikationsmöglichkeit auf der Plattform für den 00.00.2020. Die Zeugin D2, die sich zu dem Zeitpunkt der Kommunikation in Ort-09 befand, fuhr mit der Bahn von Ort-09 nach Ort-03, wo sie fahrplanmäßig um 20:32 Uhr ankam und zunächst, bevor sie in das Auto des Angeklagten stieg, am Bahnhof einen Joint rauchte. Der Angeklagte holte sie mit dem … Ford Fiesta seiner Mutter am Bahnhof in Ort-03 ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte noch keinen Alkohol konsumiert. Der Angeklagte fuhr sodann gemeinsam mit der Zeugin D2 zu einer Tankstelle; sie kauften dort eine Flasche Wodka und zwei Dosen Faxe-Bier (1 Liter jeweils), vier Flaschen Astra Bier, zwei Flasche Desperados und eine Flasche Wasser. Dann fuhr der Angeklagte mit der Zeugin D2 in seine Wohnung nach Ort-02, wobei der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt davon ausging, im Laufe des Treffens, die sexuellen Vorlieben, die er in der Anzeige beschrieben hatte, gegen Zahlung einer Belohnung mit der Zeugin D2 durchzuführen. Zunächst trank der Angeklagte circa dreiviertel der Flasche Wodka (unverdünnt) und eine Dose Faxe Bier. Die Zeugin D2 trank ca. drei Bier á 0,5 Liter. Währenddessen redeten sie miteinander und hörten Musik. Im Verlauf des Abends, jedenfalls aber vor 2:00 Uhr, kam es dazu, dass sie sich küssten und die Zeugin D2 den einvernehmlichen Oralverkehr an dem Angeklagten durchführte, wobei der Angeklagte zwar eine Erektion hatte, jedoch nicht zum Samenerguss kam. Anschließend rauchte die Zeugin D2 einen weiteren Joint. Danach baute sie körperlich ab, brach zusammen, begab sich in das Badezimmer des Angeklagten und erbrach sich dort mehrfach. Der Angeklagte folgte ihr ins Badezimmer. Die Zeugin D2 lag zu diesem Zeitpunkt auf dem Boden vor der Toilette. Der Angeklagte trug sie zurück ins Wohnzimmer und legte sie auf die Couch, wo sie sich ein weiteres Mal übergab. Der Angeklagte holte ein Zewa und versuchte, das Erbrochene von dem Körper der Zeugin D2 zu wischen, was diese mit einer Handbewegung ablehnte, die der Angeklagte missverständlich als eine gegen ihn gerichtete Schlagbewegung auffasste. Dadurch kam Wut in dem Angeklagten auf und dieser führte mit dem Handrücken der rechten Hand einen Schlag gegen das linke Auge der Zeugin D2 durch, was bei der Zeugin Schmerzen verursachte. Die Zeugin D2 beruhigte sich und schlief zunächst circa zwei Stunden auf dem Sofa des Angeklagten. Als die Zeugin wieder aufwachte, erkundigte sich der Angeklagte, ob es ihr wieder besser gehe, was diese bejahte. Er fragte sie, ob sie es noch einmal versuchten wollen, woraufhin sie sich in das Schlafzimmer begaben. Im weiteren Verlauf des Abends, jedenfalls nach 2:00 Uhr, entschuldigte sich der Angeklagte bei der Zeugin D2 für den Schlag und bat sie, den Vorfall für sich zu behalten. Als Reaktion hierauf forderte die Zeugin D2 ein Schweigegeld von ihm dafür, ihn nicht bei der Polizei anzuzeigen. Daraufhin kamen Wut und Zorn in dem Angeklagten hoch, die in Kombination mit seinem aus dem Mutterbild resultierenden Frauenhass und seiner erheblichen Alkoholisierung dazu führten, dass er mehrfach (etwa vier bis fünf Mal) heftig mit der Faust auf das Gesicht der Zeugin D2 einschlug. Im Anschluss daran fasste er – angetrieben durch seine sexuell motivierten sadomasochistischen Vorlieben und vorhandenen Vergewaltigungsphantasien – den Entschluss, gegen den Willen der Zeugin D2 zur eigenen Erregung bzw. Luststeigerung sadomasochistische Sexualpraktiken zur Unterwerfung und Demütigung der Zeugin an ihr vorzunehmen, was er auch umsetzte. Der Angeklagte fesselte die Zeugin, die zuvor versucht hatte, sich zu wehren und aus der Wohnung zu fliehen, mit Kabelbindern an den Fußgelenken an das Bettgestell und fügte ihr mittels eines Cuttermessers im Bereich des Dekolletés und des Bauchs mehrere oberflächliche Schnittverletzungen zu, wobei diese Handlungen sexuell motiviert waren und bei dem Angeklagten zu einem Erregungszustand führten. Die Zeugin D2 trug von dem späteren Lösen der Fesseln mittels eines Feuerzeugs Brandverletzungen an den Fußgelenken davon, wobei die Kammer nicht sicher feststellen konnte, ob dies bei dem Versuch, sich selbst zu befreien oder durch das Lösen der Fesselung durch den Angeklagten erfolgte. Der Angeklagte nahm die Fesselung und das Ritzen vor, um sich selbst eine sexuelle Erregung zu verschaffen. Der Angeklagte verließ gegen 7:00 Uhr morgens – zu diesem Zeitpunkt waren die Kabelbinder bereits gelöst worden – die Wohnung für einen Zeitraum von circa einer Stunde, um mit seiner Mutter einkaufen zu gehen, wobei er selber das Fahrzeug steuerte; er selbst hielt sich zu diesem Zeitpunkt für fahrtüchtig. Während dieser Zeit ließ er die Zeugin D2 allein in seiner Wohnung. Anschließend fuhr er die Zeugin, der er noch 100 Euro gab, die diese annahm, zurück zum Bahnhof nach Ort-03. Eine Passantin sprach die Zeugin D2 auf ihre sichtbaren Verletzungen im Gesicht an und begleitete diese zur Polizei nach Ort-03, wo sie Anzeige gegen den Angeklagten erstattete. Die Zeugin D2 wurde aufgrund des (ersten) Schlages mit dem Handrücken und der in der Folge ausgeführten mehrfachen weiteren Schläge – was der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm – massiv im Kopfbereich verletzt; durch die Schläge erlitt sie eine Orbitabodenfraktur links, eine Nasenbeinfraktur, ein geschwollenes Gesicht, Einblutungen am linken Auge sowie eine aufgerissene Lippe. Zudem erlitt sie durch das Ritzen mit dem Cuttermesser oberflächliche Schnittverletzungen im Bereich der Brust und des Bauchs. Sie litt circa drei Monate nach der Tat noch unter Schmerzen unter dem linken Auge. An ihren Fußknöcheln befanden sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch Brandnarben. Sie befand sich anlässlich des Vorfalls in der Zeit vom 30.03 bis 05.05.2020 in psychologischer Behandlung in dem …. Klinikum in Ort-10, wo eine posttraumatische Belastungsstörung infolge der Tat bei ihr diagnostiziert wurde. Die Zeugin D2 brach die stationäre Therapie schließlich vorzeitig am 05.05.2020 ab, da sie sich zum einen mit der Befolgung der dortigen Regeln zum Essverhalten schwer tat und zum anderen fürchtete, zu viel Unterrichtsstoff in der Schule zu versäumen. C. Schuldfähigkeit des Angeklagten Der Angeklagte litt bei den unter A. und B. festgestellten Tatzeitpunkten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit dissozialen, selbstunsicheren, schizoiden und psychopathischen Persönlichkeitszügen. Der Angeklagte hat eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken (ICD 10 F65.5) und litt zum Zeitpunkt der Taten unter einem sekundären Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD 10 F10.2). Bedingt durch den erheblichen Konsum von Alkohol vor den festgestellten Taten zum Nachteil der Zeuginnen C2 und D1 war nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt, nicht aber aufgehoben war. Bedingt durch den erheblichen Alkoholkonsum vor dem ersten Schlag mit dem Handrücken gegen die Zeugin D2 war nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt, nicht aber aufgehoben war. Bedingt durch die Wirkung des konsumierten Alkohols in Kombination mit seinem Affektzustand war nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Schlägen nach dem Versuch der Schweigegelderpressung erheblich eingeschränkt, nicht aber aufgehoben war. Bedingt durch die Wirkung des konsumierten Alkohols in Kombination mit der festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung war nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Fesselung mit den Kabelbindern und dem Ritzen mit dem Cuttermesser erheblich eingeschränkt, nicht aber aufgehoben war. III. A. Zur Person des Angeklagten Die Feststellungen zum Lebensweg und zu der sexuellen Orientierung des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung – eingeführt durch die zeugenschaftlichen Bekundungen des Sachverständigen E1 betreffend den Inhalt des Explorationsgesprächs – sowie auf den plausiblen Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen E1. Die Einlassung des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen E1 im Hinblick auf seine vom Alkoholkonsum der Mutter geprägte Kindheit und seine Schilderungen zu dem Verhältnis zu seiner Mutter werden durch die Aussage der Zeugin E2 im Wesentlichen bestätigt. Die Zeugin E2 hat bekundet, dass sie während der Kindheit des Angeklagten unter Alkoholproblemen gelitten und den Angeklagten geschlagen habe. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den Vorverurteilungen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 28.07.2020 sowie des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 01.12.1999 (Az. 76 JS 166/99). B. Zur Sache Die Kammer hat die Feststellungen zur Sache auf die Einlassung des Angeklagten, soweit diese nicht widerlegt werden konnte, gestützt. 1. Anklageschrift vom 15.05.2020 (Az. 620 Js 296/20) Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 00.00.2020 basieren auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr gefolgt ist sowie auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen C2 und D1. Der Angeklagte hat sich zu dem Tatgeschehen vom 00.00.2020 gegenüber dem Sachverständigen und Zeugen E1 im Wesentlichen, wie von der Kammer unter II. A. festgestellt, eingelassen. Abweichend zu den Feststellungen der Kammer, hat er gegenüber dem Sachverständigen und Zeugen E1 angegeben, dass er die Tür zwar von innen abgeschlossen, der Schlüssel jedoch auf der Tür gesteckt habe. Er habe die Zeuginnen C2 und D1 zwar geohrfeigt; das sei aber aus Wut darüber passiert, dass diese auf seinen Teppich uriniert hätten. Hinsichtlich seines Alkoholkonsums hat sich der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen E1 dahingehend eingelassen, dass er bis zum Eintreffen der drei in seiner Wohnung nüchtern gewesen sei. Er habe lediglich über den Tag verteilt ein bis zwei Flaschen Bier getrunken. Im Beisein der Zeuginnen C2 und D1 habe er circa eine halbe Flasche Wodka pur getrunken. Die Zeuginnen C2 und D1 haben den Angeklagten sowohl im Rahmen der Wahllichtbildvorlage bei der polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung wiedererkannt und das Tatgeschehen hinsichtlich des Ablaufs und der Geschehnisse – wie von der Kammer festgestellt – übereinstimmend geschildert. Die Zeugin C2 hat bekundet, dass der Angeklagte – als die Stimmung noch gut gewesen sei – sie aufgefordert habe, auf ihn zu urinieren. Das Urinieren habe in keinem Zusammenhang mit den von dem Angeklagten verübten Ohrfeigen gestanden, was die Zeugin D1 bestätigt hat. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend bekundet, dass sie Panik bekommen hätten, weil die Tür von innen abgeschlossen gewesen sei und der Schlüssel nicht gesteckt habe. Daraufhin sei es – in dem zeitlichen Zusammenhang mit der Situation, als der Angeklagte zum Ende des Treffens hin die Zeuginnen ins Schlafzimmer habe bringen wollen – zu der Panikattacke der Zeugin D1 und den Ohrfeigen gekommen. Hinsichtlich des Alkoholkonsums des Angeklagten hat die Zeugin C2 bekundet, dass der Angeklagte eineinhalb Flaschen Wodka wie Wasser getrunken habe. Er sei ruhig gewesen bis er schließlich – nachdem sie hätten gehen wollen – plötzlich aggressiv geworden sei. Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Grundes für die Ohrfeigen ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen C2 und D1. Die Zeuginnen haben den Sachverhalt unter Einräumung von Erinnerungslücken und ohne übermäßige Belastungstendenzen im Hinblick auf den Angeklagten gegenüber der Kammer glaubhaft und nachvollziehbar geschildert. Sie haben den Angeklagten und den Beginn des Treffens sogar als durchaus angenehm beschrieben. Beide Zeuginnen haben – was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht – eingeräumt, dass ihr Verhalten von einer gewissen Naivität geprägt gewesen sei. Die Aussage der Zeugin C2 ist auch deshalb glaubhaft, weil sie darin den – ihr sichtbar unangenehmen – Umstand einräumte, den Angeklagten im Rahmen eines Natursekt-Spiels angepinkelt zu haben. Die Aussagen der Zeuginnen C2 und D1 sind auch im Wesentlichen konstant. Ihre – vorgehaltenen – Angaben bei der Polizei stimmen im Wesentlichen mit den Angaben, die sie in der Hauptverhandlung gemacht haben, überein. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, der Zeugin C2 für die sexuellen Dienstleistungen ein Taschengeld in Höhe von 500 Euro in Aussicht gestellt zu haben, während die Zeugin C2 bekundet hat, dass er ihr 2.000 Euro geboten habe, stützt die Kammer ihre diesbezüglichen Feststellung auf die in die Hauptverhandlung eingeführten Screenshots des Whatsapp-Verlaufs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin C2, aus denen sich ergibt, dass er ihr einen Betrag von 1.500 Euro angeboten hat. 2. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15.05.2020 (Az. 620 Js 216/20) Die unter II. B. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der – durch Zeugeneinvernahme von E1 eingeführten – Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen weiteren Beweismitteln, insbesondere der Aussage der Zeugin D2, soweit diese durch die objektivierbare Spurenlage nach den Ausführungen der Sachverständigen F1 und F2 Bestätigung findet. a) Tatgeschehen Für die Kammer steht zweifelsfrei fest, dass sich die Zeugin D2, die sich am 00.00.2020 auf die Anzeige des Angeklagten bei Markt.de gemeldet hat, mit dem Angeklagten in der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.2020 in dessen Wohnung aufgehalten hat. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, der Aussage der Zeugin D2 und im Hinblick auf die in der Wohnung des Angeklagten vorgefundenen DNA-Spuren der Zeugin D2. Soweit das Zustandekommen des Treffens und der Verlauf des Abends von dem Angeklagten und der Zeugin D2 unterschiedlich geschildert werden, hat die Kammer ihre Feststellungen wie folgt getroffen: aa) Einlassung Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Sachverständigen E1 dahingehend eingelassen, dass er eine Anzeige mit dem Text „suche schlanke Maus für NS-Spiele“ bei Mark.de geschaltet habe. Die Zeugin D2 habe sich kurzfristig auf diese Kontaktanzeige gemeldet und sie hätten sich zu einem spontanen Treffen verabredet. Sie hätten zwar nicht konkret über Geldsummen geschrieben, aber in der Anzeige habe gestanden, dass es eine Belohnung gebe. Der Angeklagte habe die Zeugin D2 vorab gefragt, ob sie „Bock auf NS habe“, was diese bejaht habe. Sie habe geäußert, zwar noch keine Erfahrungen mit Natursekt-Spielen zu haben, jedoch sei sie interessiert. Er sei mit der Zeugin D2 – nachdem er sie abgeholt habe – gemeinsam zu einer Tankstelle gefahren, wo er eine Flasche Wodka und zwei Dosen Faxe-Bier gekauft habe. Die Zeugin D2 habe vier Flaschen Astra-Bier, eine Flasche Desperados und eine Flasche Wasser gekauft. Als sie in seiner Wohnung angekommen seien, hätten sie sich spontan ausgezogen. Zunächst hätten sie gemeinsam getrunken, geredet und Musik gehört. Er habe circa ¾ der Flasche Wodka und eine Dose Faxe-Bier (1 Liter) getrunken. Nach ungefähr einer Stunde habe er die Initiative ergriffen und die Zeugin D2 am Rücken gestreichelt. Sie hätten sich – auch mit den Zungen – geküsst und er habe von ihrer Seite eine Zuneigung gespürt. Im weiteren Verlauf des Abends habe sie bei ihm den Oralverkehr durchgeführt, wobei er zwar eine Erektion, jedoch keinen Orgasmus gehabt habe. Danach hätten sie weiter Alkohol getrunken und die Zeugin D2 habe einen Joint geraucht. Nach dem Joint sei sie völlig zusammengebrochen und habe sich im Badezimmer übergeben müssen. Er sei zunächst zurück ins Wohnzimmer gegangen. Als es ruhiger geworden sei, sei er ins Badezimmer gegangen, wo er die Zeugin vor der Toilette habe liegen gesehen. Er habe sie hochgenommen und auf das Sofa in seinem Wohnzimmer gelegt, was aus seiner Sicht ein Fehler gewesen sei, da sie sich dort ein weiteres Mal erbrochen habe. Dann habe er ein Zewa geholt und versucht, ihr das Erbrochene vom Körper zu wischen. Sie habe geäußert, dass sie das nicht möchte und nach ihm geschlagen. Daraufhin sei er wütend geworden und habe ihr mit der flachen rechten Hand ins Gesicht auf das linke Auge geschlagen. Sie habe sich dann wieder beruhigt und für circa zwei Stunden (von 2:00 bis 4:00 Uhr) geschlafen. Als sie wieder wach geworden sei, habe er sie gefragt, ob man es nochmal versuchen wolle, was sie bejaht habe und mit ihm ins Schlafzimmer gegangen sei. Er habe ihr eine seiner Zigaretten angeboten und sie hätten zunächst – während er sich mehrere Male bei ihr für den Schlag entschuldigt und sie gebeten habe, den Vorfall für sich zu behalten – gemeinsam geraucht. Die Zeugin D2 habe dann geäußert, dass sie für ein entsprechendes Schweigegeld ruhig sei. In diesem Moment sei bei ihm „die Sicherung durchgebrannt“ und er habe ihr aus Wut hierüber etwa vier bis fünf Mal mit Faust fest ins Gesicht geschlagen. Aufgrund der Schläge sei sie eingeschüchtert gewesen. Als er die Folgen realisiert habe, habe er sich erneut entschuldigt und sie gebeten, nicht zur Polizei zu gehen, was sie ihm zugesagt habe. Als er seine Gedanken, dass die sichtbaren Verletzungen der Zeugin D2 auffallen könnten, geäußert habe, habe sie entgegnet, dass sie – falls sie darauf angesprochen werde – die Verletzungen einer Freundin aus Ort-09, die des Öfteren ausraste und zuschlage, zuschreiben könne. Gegen 7 Uhr seien sie wieder ins Wohnzimmer gegangen und er habe ihr mitgeteilt, dass er mit seiner Mutter einkaufen gehe. Er habe zuletzt gegen 3:00 Uhr Alkohol getrunken und habe sich zu dem Zeitpunkt auch nicht mehr volltrunken gefühlt. In der Zeit zwischen 9:00 und 10:00 Uhr sei er mit seiner Mutter zum Einkaufen gefahren und die Zeugin habe sich allein in seiner Wohnung aufgehalten. In dieser Zeit habe sie sich angezogen und Fernsehen in seiner Wohnung geschaut. Als er gegen 10 Uhr vom Einkaufen zurückgekehrt sei, hätten sie sich noch circa 1 ½ Stunden gemeinsam in der Wohnung aufgehalten. Er habe sich ein weiteres Mal bei ihr entschuldigt und sie anschließend auf ihre Bitte hin zum Bahnhof nach Ort-03 gebracht. bb) Aussage der Zeugin D2 Die Zeugin D2, die den Angeklagten auf einem Lichtbild in der Hauptverhandlung als den Mann identifiziert hat, mit dem sie sich am 00.00.20 getroffen hat, hat am zweiten Hauptverhandlungstag bekundet, dass sie sich auf eine Anzeige auf der Internet-Plattform Markt.de, bei der es um Oralverkehr gegangen sei, gemeldet und sich darauf für denselben Tag verabredet habe. Der Angeklagte habe sie mit einem … Fahrzeug (Kennzeichen Ort-05) in Ort-03 am Bahnhof abgeholt. Bevor sie auf den Angeklagten getroffen sei, habe sie am Bahnhof in Ort-03 einen Joint geraucht. Sie seien zunächst zu einer Tankstelle gefahren, wo sich der Angeklagte große Faxe-Biere und eine Flasche Wodka und sie sich Mineralwasser und Misch-Biere gekauft habe. Anschließend seien sie zu der Wohnung des Angeklagten gefahren, wo sie zunächst bei lockerer Stimmung Alkohol getrunken, sich unterhalten und Musik gehört hätten. Sie habe damit begonnen, als die Stimmung noch gut gewesen sei, den Oralverkehr bei dem Angeklagten durchzuführen. Insgesamt habe sie ein Bier getrunken und einen weiteren Joint geraucht, was ihr nicht bekommen sei, so dass sie sich auf der Toilette des Angeklagten erbrochen habe. Der Angeklagte habe dann plötzlich im Badezimmer hinter ihr gestanden und ihr über den Nacken gestreichelt. Die Zeugin habe sich – da ihr schwindelig gewesen sei – in das Schlafzimmer den Angeklagten begeben und auf sein Bett gelegt. Als der Angeklagte angefangen habe, ihre Brust anzufassen und sie ihn aufgefordert habe, damit aufzuhören, habe die Zeugin erstmalig gedacht, dass es gefährlich werden könne. Daher sei sie ins Wohnzimmer gegangen, habe ihre Sachen zusammengepackt und damit begonnen, sich anzuziehen. Sie habe ihm gesagt, dass das eine Straftat sei und vorgetäuscht, dass ihre Mutter sie über GPS orten könne und daher wisse, wo sie sich aufhalte. Daraufhin sei er lauter und wütend geworden und habe sie mit der Faust gegen das linke Auge geschlagen. Sie habe versucht sich zu wehren, ihm ihre Bücher entgegen geschmissen und versucht zu fliehen. Er habe sie jedoch erneut geschlagen, ihre Bluse aufgerissen und sie auf sein Bett gelegt, wo er sie mit Kabelbindern an den Knöcheln gefesselt habe. Während sie nackt und gefesselt auf dem Bett gelegen habe, habe er diverse Handlungen an ihr gegen ihren Willen vorgenommen. Zunächst habe er immer wieder versucht, sie zu küssen und ihr mehrfach zwei Finger vaginal eingeführt, was ihr Schmerzen bereitet habe. Jedes Mal, wenn sie geschrien habe, habe er mehrfach mit seiner Faust auf ihr Gesicht eingeschlagen. Sie habe den Angeklagten nach einer Zigarette gefragt, woraufhin dieser ihr einige Züge seines Zigarillos abgegeben habe. Der Angeklagte habe ihr mit dem Zigarillo auf ihren Körper geascht und den Zigarillo an der Unterseite ihrer Brust ausgedrückt. Zu irgendeinem Zeitpunkt habe sich der Angeklagte ins Wohnzimmer begeben und die Zeugin D2 habe mit dem Feuerzeug, das der Angeklagte in ihrer Reichweite habe liegen lassen, die Kabelbinder am Bettgestell lösen können. Sie sei dann zur Wohnungstür gerannt und habe feststellen müssen, dass diese verschlossen war, woraufhin sie ins Badezimmer geflüchtet sei und den Schrank von innen gegen die Tür geschoben habe. Der Angeklagte habe sich jedoch Zutritt zum Badezimmer verschaffen können und die Zeugin D2 erneut ans Bett gefesselt. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt deutlich aggressiver gewesen sei. Er habe aus der Küche eine Bierflasche, eine Zange und ein Teppichmesser geholt und ihr drei Optionen geboten. Sie habe sich entscheiden sollen, ob er ihr die Bierflasche vaginal einführen, sie mit dem Teppichmesser schneiden oder mit der Zange ihre Brustwarzen bearbeiten solle. Aus lauter Verzweiflung habe sie sich für das Teppichmesser entschieden und er habe ihr damit dann leichte Schnittverletzungen an der rechten Brust zugefügt. Im weiteren Verlauf, wobei sie die Chronologie der Handlungen nicht mehr im Einzelnen zu erinnern vermochte, habe er sie gezwungen mit ihrer Zunge seinen Anus zu lecken, habe sich mit seinem ganzen Gewicht auf sie gelegt, die Hände um ihren Hals gelegt, mit seinen Daumen fest zugedrückt bis sie habe husten müssen und er habe gedroht, sie umzubringen. Er habe ihr gesagt, dass er sie nicht gehenlassen könne, weil er sonst wieder ins Gefängnis komme. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass der Angeklagte auf sie uriniert habe und auch sie wegen der Fesselung gezwungen gewesen sei, ins Bett zu urinieren. Er habe mit der Faust gegen ihren Intimbereich geschlagen und versucht, ihr eine Bierflasche vaginal einzuführen. Sie habe ihn ein weiteres Mal oral befriedigen müssen, wobei er zu diesem Zeitpunkt keine sichtbare Erektion gehabt habe. Auf Nachfrage der Kammer hat die Zeugin bekundet, dass der Angeklagte – nachdem sie ihn um ein Kühlpack gebeten habe – mit einem Handtuch, in welches Eiswürfel eingewickelt waren, zurückgekehrt sei und ihr damit erneut auf das linke Auge geschlagen habe. Einen Eiswürfel habe er ihr auch vaginal eingeführt. Sie habe während der gesamten Zeit Schmerzen gehabt und sich mehrfach – zuletzt nur noch Galle – übergeben. Auch der Angeklagte, der circa drei bis vier Bier und eine Flasche Wodka getrunken habe, habe sich übergeben müssen. Zu irgendeinem Zeitpunkt habe sie ihm versichert, nicht zur Polizei zu gehen, woraufhin er heulend zusammengebrochen sei und geäußert habe, dass er sich um seine pflegebedürftige Mutter kümmern müsse. In den Morgenstunden sei er kurz weg gewesen und sie habe währenddessen geschlafen. Als er zurückgekommen sei, sei sie wach geworden. Er habe ihr einen Hundert-Euro-Schein gegeben und sie zum Bahnhof nach Ort-03 gebracht. Dort habe eine Frau sie auf ihre Verletzungen angesprochen und sie zur Polizei begleitet, wo sie Anzeige erstattet habe. cc) Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatgeschehens (a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich das Vortatgeschehen und die Situation in der Wohnung des Angeklagten bis zu dem Zeitpunkt, als sich die Zeugin D2 im Badezimmer erbrochen hat, so wie in der Einlassung angegeben, zugetragen hat. Diese Einlassung des Angeklagten steht im Wesentlichen – bis auf den Inhalt der Anzeige – im Einklang mit den Angaben der Zeugin D2. Die Kammer folgt der Einlassung insbesondere auch in Bezug auf den Inhalt der Kontaktanzeige. Die Aussage der Zeugin D2, dass sie sich zum Oralverkehr verabredet hätten, ist zur Überzeugung der Kammer jedoch widerlegt. Dass der Angeklagte eine Anzeige bei Markt.de mit der Suche nach einer weiblichen schlanken Person für Natursekt-Spiele mit dem festgestellten Inhalt geschaltet hat, steht zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei fest aufgrund der durch Verlesung und Inaugenscheinnahme eingeführten Screenshots der Anzeige bei Markt.de. Aufgrund dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die Zeugin D2 auf die Anzeige des Angeklagten am 00.00.2019 um 17:47 Uhr mit dem Text „ ich bin 20, schlank, (… cm, .. kg), …, devot und habe Interesse an deiner Anzeige; ich habe noch nie NS Sex gehabt, bin neugierig und aus Ort-09“ gemeldet hat. Im Hinblick auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D2 steht auch fest, dass sich der Angeklagte und die Zeugin D2 spontan für denselben Abend verabredet haben. Die genaue Ankunftszeit in Ort-03 (20.32 Uhr) lässt sich dem von der Zeugin D2 über Markt.de verschickten Foto von dem Zugticket, das die Kammer ebenfalls durch Verlesen eingeführt hat, entnehmen. Ferner hat die Zeugin D2 dem Angeklagten zeitlich korrespondierend eine Nachricht geschickt, dass sie da sei, was sich aus dem von der Kammer verlesenen Chat-Verlauf ergibt. (b) Die Kammer folgt hinsichtlich des weiteren Tatgeschehens, also soweit sie Feststellungen dazu getroffen hat, wie es zu dem ersten Schlag mit dem Handrücken und den weiteren gegen die Zeugin D2 gerichteten Schlägen gekommen ist, der insoweit nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass das Tatgeschehen sich genauso wie von der Zeugin D2 geschildert ereignet hat. Nach Auffassung der Kammer bestehen sowohl erhebliche Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin als auch der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage als auch ihrer Glaubwürdigkeit. Dabei ist anzumerken, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung subjektiv unwahre Angaben gemacht hat; vielmehr hält sie es für wahrscheinlich, dass sich in ihrer Erinnerung tatsächlich Erlebtes mit nicht realen Elementen vermischt hat. Dafür spricht aus Sicht der Kammer eine Kombination von mangelnder Aussagetüchtigkeit durch erhebliche Intoxikation mit Marihuana und Alkohol zum Tatzeitpunkt, gepaart mit der seit Jahren belasteten psychischen Verfassung der Zeugin sowie der schweren Traumatisierung durch die unter II. B. festgestellte Gewalteinwirkung. Zunächst hat die Kammer Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Zeugin. Die Zeugin D2 war zu dem Zeitpunkt, als sie sich übergeben musste, durch eine Kombination von Alkohol und Marihuana in ihrer sinnlichen Wahrnehmung erheblich beeinträchtigt. Die Feststellungen der Kammer zu dem Alkohol- und Drogenkonsum der Zeugin D2 basieren insbesondere auf ihren Angaben gegenüber der Sachverständigen F1, die die Kammer als Zeugin vernommen und die bekundet hat, dass die Zeugin D2 ihr gegenüber im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung angegeben habe, dass sie bei dem Angeklagten drei Bier á 0,5 Liter getrunken und einen Joint geraucht habe. Die Zeugin D2 hat in der Hauptverhandlung zunächst bekundet, dass sie ein Bier getrunken habe. Auf den entsprechenden Vorhalt, dass sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung angegeben habe, dass sie drei Flaschen Bier getrunken habe, hat sie geäußert, dass das dann wohl so gewesen sei. Zudem hat die Kammer die Strafanzeige vom 00.00.2020 in der Hauptverhandlung verlesen. Hieraus ergibt sich, dass die Zeugin unmittelbar nach der Tat gegenüber den Polizeibeamten ebenfalls angegeben hat, dass sie bei dem Angeklagten drei Flaschen Bier getrunken habe. Die Aussage der Zeugin D2 hinsichtlich ihres Marihuanakonsums steht – jedenfalls hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten konsumierten Joints – im Einklang zu dessen Einlassung. Zudem ergibt sich aus der durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Befundmitteilung über die Untersuchung einer Blutprobe auf berauschende Mittel des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 00.00.2020, dass die Zeugin D2 Cannabisprodukte konsumiert hat. In der Serumprobe sind Tetrahydrocannabinol (THC) und Hydroxy-THC in Konzentrationen aufgefunden worden, die dafür sprechen, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme von einer akuten Rauschmittelwirkung auszugehen ist. Die Kammer hat auch in ihre Erwägungen einbezogen, dass es sich bei der Zeugin D2 um eine sehr zierliche Person mit einem – für ihre Größe – geringen Körpergewicht handelt (ca. 1,65 m groß und ca. 40 – 45 kg schwer), was durchaus zu einer stärkeren berauschenden Wirkung von Alkohol und Drogen geführt haben kann. Die Auswirkungen von Alkohol und Drogen haben sich auch in dem festgestellten Erbrechen der Zeugin manifestiert. Zudem hat die Kammer im Rahmen der Aussagetüchtigkeit berücksichtigt, dass die Zeugin D2 durch ihre Depressionen, die im jugendlichen Alter zur Beibringung von erheblichen Selbstverletzungen und im Jahre 2015 zu einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt geführt haben, bereits vor dem Treffen mit dem Angeklagten psychisch stark belastet war. Der Kammer ist bewusst, dass gerade bei Opfern von Sexualdelikten aufgrund posttraumatischer Belastungsstörungen ein Einwirkungen auf die Erinnerungsfähigkeit durch Verdrängung stattfinden kann; außerdem hat sie bei ihrer Auseinandersetzung mit der Zeugenaussage berücksichtigt, dass mehrfache Vernehmungen durch Polizei und Gerichte die Darstellungsfähigkeit von Zeugen in der Weise schmälern können, dass Variationen im Geschehensablauf nicht unüblich sind. Jedoch finden sich in den Bekundungen der Zeugin D2 – auch unter Zugutehalten dieser Erwägungen – zahlreiche Ungereimtheiten. Im Einzelnen: Die Zeugin D2 hat, was den Hintergrund des Treffens angeht, in der Hauptverhandlung zunächst bekundet, dass sie sich mit dem Angeklagten zum Oralverkehr verabredet habe. Diese Bekundungen hat sie auf Rückfragen der Kammer und Verfahrensbeteiligten mehrfach angepasst hin zu NS-Sex oder BDSM-Sex, sodass ihre dahingehenden Angaben letztlich gar nicht mehr belastbar waren. Zudem stehen ihre Angaben sowohl in Widerspruch zu der verlesenen Anzeige als auch zu ihren eigenen Bekundungen im Rahmen der polizeilichen Anhörung und Vernehmung. Hierzu hat die Kammer die Zeugen Kriminalhauptkommissarin J1 und Kriminalhauptkommissar J2, die die Zeugin D2 befragt bzw. polizeilich vernommen haben, in der Hauptverhandlung gehört, die bestätigt haben, dass die Zeugin gegenüber den Polizeibeamten jeweils von NS-Sex als Hintergrund für das Treffen gesprochen hat. Die weitere Bekundung der Zeugin D2, dass Urin- und Fäkalienspiele bei sexuellen Handlungen für sie nicht in Betracht kämen, erscheint aus Sicht der Kammer angesichts des sicher feststehenden Umstands, dass sie sich auf die Anzeige des Angeklagten zum NS-Sex verabredet hat, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Zeugin D2 hat ferner zunächst abgestritten, jemals Geld für Sex genommen zu haben. Im weiteren Verlauf hat sie auf Nachfragen und Vorhalte eingeräumt, dass sie sich circa zehn Mal auf Anzeigen, bei denen es um sexuelle Dienstleistungen gegen Geld gegangen sei, gemeldet habe und entsprechende Treffen stattgefunden hätten. Hinsichtlich der angeklagten Tathandlungen sind ihre Angaben – nicht nur betreffend die Details und Chronologie, sondern auch hinsichtlich der wesentlichen Elemente –widersprüchlich und nicht konstant. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie sich bei den von dem Angeklagten aufgezeigten drei Optionen für die Schnittverletzungen mit dem Messer entschieden habe. Als die Kammer der Zeugin vorgehalten hat, dass sie gegenüber dem Zeugen Kriminalhauptkommissar J2 im Rahmen der polizeilichen Vernehmung bzw. gegenüber der Sachverständigen F1 bei der rechtsmedizinischen Untersuchung angegeben habe, dass der Angeklagte ihr vier Optionen angeboten und sie sich für die Faustschläge entschieden habe, hat sie – ohne eine plausible Erklärung dazu abzugeben – insoweit korrigiert, dass sie das vertauscht habe; die Schläge hätten über den gesamten Zeitraum stattgefunden und die Schnittverletzungen hätten wohl doch in einem anderen Zusammenhang gestanden. Zudem ergeben sich auch Widersprüche im Randgeschehen; so ist die Aussage der Zeugin D2 hinsichtlich des von dem Angeklagten ihr gegenüber geäußerten Berufs nicht konstant und reicht von Tontechniker und Veranstaltungstechniker in den polizeilichen Vernehmungen bis hin zum LKW-Fahrer in der Hauptverhandlung. Diese Widersprüche verdeutlichen, dass ihr Erinnerungsvermögen betreffend den Tatabend generell Einschränkungen aufweist. Im Übrigen hat auch die Zeugin D2 im Rahmen der Konfrontation mit der Einlassung des Angeklagten und Nachfrage der Kammer, ob es doch so gewesen sein könne, dass der Angeklagte sie geschlagen habe, als sie das von ihm gereichte Zewa abgelehnt habe, eingeräumt, dass sie es nicht mehr wisse und dies daher nicht ausschließen könne. Die Kammer hat bei der Glaubwürdigkeit der Zeugin D2 – auch vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten – berücksichtigt, dass ihr der Versuch des Erpressens von Schweigegeld durchaus nicht wesensfremd ist. Die Zeugin D2 hat den Zeugen G1, mit dem sie sich ebenfalls über das Portal Markt.de zweimal zum Sex gegen Geld verabredet hat, ebenfalls versucht, zu erpressen. Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Zeugen G1. Er hat bekundet, dass sich die Zeugin D2 auf seine Anzeige bei Markt.de gemeldet habe. Daraufhin sei es im Oktober 2019 zu einem sexuell motivierten Treffen bei ihm Zuhause gekommen, wobei er der Zeugin D2 für das Übernachtungstreffen eine Summe von 1.500 Euro in bar gezahlt habe. Ein weiteres, (circa) zwei stündiges Treffen habe am 22.12.2010 in einem Hotel in Ort-10 stattgefunden. Auf dieses Treffen habe die Zeugin D2 gedrängt, da sie Geld für Weihnachtsgeschenke ihrer Mutter benötigt habe. Bei diesem Treffen sei es auch zu Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Zeugin D2 gekommen. Im Vorhinein dieses Treffens habe sich die Zeugin D2 auf Geheiß des Zeugen G1 Dessous bestellt, hiervon Bilder gefertigt und diese dem Zeugen auch über Whatsapp geschickt. Für das Treffen in Ort-10 habe er ihr 550 Euro bezahlt, wobei sie von diesem Betrag die Hotelrechnung für das gemeinsame Zimmer beglichen habe. Nach dem Treffen hätten sie sich noch länger außerhalb des Hotels unterhalten. Bis Neujahr 2020 hätten sie freundschaftlich miteinander geschrieben. Gegen Anfang/Mitte Januar 2020, wahrscheinlich am 08. oder 09.01. habe die Zeugin D2 ihn angerufen. Sie sei aggressiv gewesen, habe um ein Treffen gebeten und geäußert, dass es um Geld gehe und ihm gedroht, dass er bald vor Wut schäumen werde. Anschließend hätten sie über Whatsapp kommuniziert bis er sie schließlich blockiert habe, woraufhin sie ihm eine SMS mit einer Drohung geschrieben habe. Die Aussage des Zeugen G1, dass er sich von der Zeugin D2 erpresst gefühlt habe, ist glaubhaft. Für die Angaben des Zeugen G1 spricht auch der Inhalt des aus der Beiakte 12 Js 525/20 (StA Essen) verlesenen Whatsapp-Verlaufs zwischen der Zeugin D2 an dem Zeugen G1. Hieraus ergibt sich, dass die Zeugin D2 den Zeugen G1 vehement um ein Treffen gebeten hat, ohne konkret aufzuzeigen, worum es ihr geht. Der Zeuge G1 lässt in den verlesenen Nachrichten mehrfach anklingen, dass er aufgrund einer SMS der Zeugin D2 kein Vertrauen mehr zu ihr habe. Die Kammer hat die SMS der Zeugin D2 ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen. Aus dem Verlauf ergibt sich weiterhin, dass nachdem der Zeuge G1 die Zeugin D2 blockiert hatte, sie ihm in Aussicht stellte, dass er sich in den nächsten Tagen auf Post freuen dürfe. Für die Kammer ist die Version der Zeugin D2, der Zeuge G1 habe gegen ihren Willen Nacktfotos von ihr in dem Hotelzimmer in Ort-10 angefertigt, nicht glaubhaft, zumal sie – auch nach eigener Bekundung – nachdem der Zeuge G1 die Bilder ohne ihren Willen im Hotelzimmer aufgenommen haben soll, freiwillig noch den Geschlechtsverkehr mit diesem vollzogen und um ein weiteres Treffen über Whatsapp gebeten hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Zeugin erst am 00.00.2020 Anzeige wegen des behaupteten Vorfalls vom 00.00.2020 erstattet hat. Soweit die Zeugin D2 hierzu bekundet hat, dass sie versucht habe sich mit dem Zeugen G1 zu treffen, damit dieser die vermeintlich widerrechtlich aufgenommenen Bilder gerade vor ihren Augen vernichtet, erscheint die Aussage im Hinblick auf die offenkundig bestehende Möglichkeit einer vorherigen Vervielfachung der Bilder ebenfalls nicht glaubhaft. Zudem hat die Kammer Lichtbilder in Augenschein genommen, auf denen die Zeugin D2 in Dessous zu sehen ist und die sie dem Zeugen G1 eigenen Angaben nach freiwillig geschickt habe. Vor dem Hintergrund erscheint es ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge G1, der zu dem Zeitpunkt der vermeintlichen Tat bereits im Besitz dieser Bilder gewesen ist, weitere Nacktaufnahmen der Zeugin D2 gegen ihren Willen angefertigt haben soll. (c) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin D2 gegen ihren Willen mit den Knöcheln am Bett mit Kabelbindern gefesselt und ihr mit dem Cuttermesser Schnittverletzungen längs im Bereich der Brust und des Bauchs zugefügt hat. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, dass er sie weder gefesselt noch mit einem Cuttermesser verletzt habe, ist zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Zunächst hat die Kammer bei der Überprüfung der Einlassung berücksichtigt, dass das Täuschen von Menschen ein ganz auffälliger Charakterzug des Angeklagten ist, der sich dadurch manifestiert, dass er sich auch in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Prostituierten zum Sex gegen Geld verabredet und die sexuellen Handlungen nicht oder jedenfalls nicht wie vereinbart, bezahlt hat. Das ergibt sich aus den der Verurteilung des Landgerichts Dortmund vom 1.12.1999 zugrunde liegenden Taten (vgl. I.), wobei die Kammer diesbezügliche Feststellungen durch das auszugsweise Verlesen des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 01.12.1999 getroffen hat. Des Weiteren spiegelt sich sein – auf Täuschung basierendes – Verhaltensmuster auch bei dem Treffen mit der Zeugin G2 am 06.10.2018 wider, das Gegenstand des eingestellten Verfahrens 620 Js 1200/18 (StA Dortmund) war. Die Zeugin G2 hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass sie sich mit dem Angeklagten über das Internet zu einem Treffen mit sexuellen Leistungen gegen Geld verabredet habe, bei dem es auch zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Für die gesamte Nacht habe der Angeklagte ihr zwar eine Summe von 1.500 Euro geboten. Der Angeklagte habe ihr aber das vereinbarte Geld nicht gezahlt, sondern ihr stattdessen einen Schuldschein ausgestellt; die Bezahlung habe er auch in der Folgezeit nicht vorgenommen, sondern sie per Nachrichten hingehalten. Die Kammer ist im Hinblick auf den in die Hauptverhandlung durch Vorhalte gegenüber der Zeugin G2 eingeführten Whatsappchat-Verlauf zwischen ihr und dem Angeklagten und den in der beigezogenen Akte 620 Js 1200/18 befindlichen – vorgehaltenen – Schuldschein davon überzeugt, dass es zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin G2 gekommen ist, bei es zu sexuellen Handlungen gekommen ist, deren vereinbarungsgemäße Erfüllung der Angeklagte – wie von vornherein geplant – nicht vorgenommen hat. Zudem hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte betreffend das Tatgeschehen zum Nachteil der Zeuginnen C2 und D1 gegenüber dem Sachverständigen E1 im Rahmen der Exploration unzutreffende Angaben zu seinem Motiv für die Schläge gemacht hat. Die Feststellungen der Kammer zum weiteren Tatgeschehen nach den Faustschlägen basieren auf den Angaben der Zeugin D2 sowie der objektiven Spurenlage in der Wohnung des Angeklagten. Im Einzelnen: Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 00.00.20 sind im Bücherregal des Wohnzimmers zwei Cuttermesser (ein weißes und ein schwarzes) sichergestellt worden. Zudem hat zwischen dem Fußende des Bettes zwischen dem Bettgestell und der Matratze des Angeklagten ein zuvor geschlossener und zum Zeitpunkt der Durchsuchung durchtrennter Kabelbinder gesteckt, der ebenfalls sichergestellt wurde. Ein weiterer zuvor geschlossener, angeschmorter, weißer Kabelbinder wurde in dem Abstellraum der Wohnung des Angeklagten sichergestellt. Die aufgefundenen Spuren stehen zur Überzeugung der Kammer fest durch Verlesen des Spurensicherungsberichts der Polizei Dortmund vom 00.00.2020 und Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder von der Wohnung des Angeklagten. Die Abriebe an den sichergestellten Kabelbindern und an den Cuttermessern weisen DNA-Anhaftungen der Zeugin D2 und (teilweise) des Angeklagten auf. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des plausiblen molekulargenetischen Spurengutachtens der Sachverständigen F2 fest. Die Sachverständige F2 hat in der Hauptverhandlung zur Methode erläutert, dass ihr das übersandte Spurenmaterial sowie zwecks Abgleich entsprechende Speichelproben der Geschädigten und des Angeklagten zur Verfügung gestanden hätten. Für beide in Betracht kommenden Spurenverursacher seien die biostatistischen Beurteilungen – durchgeführt mittels „LRMixStudio Version 2.1.3“ – jeweils bei allen Proben immer separat durchgeführt worden, um eine gegenseitige Beeinflussung zu verhindern. Die Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass die Auswertung der spezifisch männlichen DNA-Anteile, die von den weiblichen DNA-Anteilen innerhalb einer Spur teilweise überlagert worden seien, über eine Analyse der Y-chromosomalen DNA-Merkmale erfolgt sei, sofern die DNA-Quantifizierung einen Hinweis auf eine männliche DNA-Komponente gezeigt habe, was bei nahezu allen übersandten Spuren der Fall gewesen sei. Bei den jeweiligen – nachfolgend dargestellten – Spuren sind durch die Sachverständige 16 Merkmalssysteme (D3S1358, TH01, D21S11, D18S51, D10S1248, D1S1656, D2S1338, D16S539, D22S1045, VWA, D8S1179, FGA=Fibra, D2S441, D12S391, D19S433, ACTBP2=SE33) untersucht worden. Im Einzelnen hat die Sachverständige F2 hierzu für die Kammer nachvollziehbar folgendes ausgeführt: An der Spur 2.2 (angeschmorter Kabelbinder Abstellraum – Ring innen) sei eine Mischung mit DNA-Merkmalen von mindestens zwei Personen nachgewiesen worden. Es hätten sich alle untersuchten Merkmale wie sie die Zeugin D2 und der Angeklagte jeweils tragen, in der Spur gefunden. Lediglich zwei Merkmale, die der Angeklagte trägt, seien nur in einer der beiden unabhängig voneinander durchgeführten Analysen nachgewiesen worden (Merkmal 30 im Merkmalssystem D21S11 sowie Merkmal 18 in D1S1656). Nach den Ausführungen der Sachverständigen F2 sei nach biostatistischer Wertung demnach die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten sowie einer unbekannten Person aus der mitteleuropäischen Bevölkerung, die nicht mit dem Angeklagten verwandt ist, stammen, mehr als 3,28 Billionen mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei unbekannten mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen. In Bezug auf die Vergleichsprobe der Zeugin D2 kam die Sachverständige hinsichtlich dieser Spur zu dem Ergebnis, dass die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von der Geschädigten sowie einer weiteren mit der Geschädigten nicht verwandten Person aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen, mehr als 36,4 Billionen mal wahrscheinlicher ist, als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei unbekannten mit der Geschädigten nicht blutsverwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen. Aus gutachterlicher Sicht bestünden demnach keine Zweifel daran, dass die Spur sowohl DNA der Geschädigten als auch des Angeklagten enthält. Auch hinsichtlich der Spur 2.2 (angeschmorter Kabelbinder Abstellraum – offenes Ende) hat die Sachverständige plausibel ausgeführt, dass alle DNA-Merkmale, die sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte aufweisen, nachgewiesen worden seien. Nach den Ausführungen der Sachverständigen F2 sei nach biostatistischer Wertung demnach die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten sowie einer unbekannten Person aus der mitteleuropäischen Bevölkerung, die nicht mit dem Angeklagten verwandt ist, stammen, 7,51 Billionen mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei unbekannten mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen. In Bezug auf die Vergleichsprobe der Geschädigten D2 kam die Sachverständige hinsichtlich dieser Spur zu dem Ergebnis, dass die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von der Geschädigten sowie einer weiteren mit der Geschädigten nicht verwandten Person aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen, 596 Billionen mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei unbekannten mit der Geschädigten nicht blutsverwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen. Aufgrund der biostatischen Auswertung bestünden demnach auch hier keine Zweifel daran, dass die Spur sowohl DNA-Anhaftungen der Geschädigten als auch des Angeklagten enthalte. Auch bei der Spur 2.6 (Kabelbinder zwischen Bettgestell und Matratze- Ring innen) seien alle DNA-Merkmale, die sowohl der Geschädigten als auch der Angeklagte aufweisen, extrahiert worden. Nach den Ausführungen der Sachverständigen F2 sei nach biostatistischer Wertung demnach die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten sowie einer unbekannten Person aus der mitteleuropäischen Bevölkerung, die nicht mit dem Angeklagten verwandt ist, stammen, 5,85 Billionen mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei unbekannten mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen. In Bezug auf die Vergleichsprobe der Geschädigten D2 kam die Sachverständige hinsichtlich dieser Spur zu dem Ergebnis, dass die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von der Geschädigten sowie einer weiteren mit der Geschädigten nicht verwandten Person aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen, 420 Billionen mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei unbekannten mit der Geschädigten nicht blutsverwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen. Aufgrund der biostatischen Auswertung bestünden demnach auch hier keine Zweifel daran, dass die Spur sowohl DNA-Anhaftungen der Geschädigten als auch des Angeklagten enthalte. Bei der Spur 2.6 (Kabelbinder zwischen Bettgestell und Matratze offenes Ende) seien alle DNA-Merkmale, die sowohl der Geschädigten als auch der Angeklagte aufweisen, extrahiert worden. Vier Merkmale, die der Angeklagte trage, seien jeweils nur in einer der beiden unabhängig voneinander durchgeführten Analysen nachgewiesen worden. Dabei handele es sich um die Merkmale 30 im Merkmalssystem D21S211, um 18 in D1S1656, um 23 in D12S391 sowie um 17 in SE33. Nach den Ausführungen der Sachverständigen F2 sei nach biostatistischer Wertung demnach die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten sowie einer unbekannten Person aus der mitteleuropäischen Bevölkerung, die nicht mit dem Angeklagten verwandt ist, stammen, 1,4 Billionen mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei unbekannten mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen. In Bezug auf die Vergleichsprobe der Geschädigten D2 kam die Sachverständige hinsichtlich dieser Spur zu dem Ergebnis, dass die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von der Geschädigten sowie einer weiteren mit der Geschädigten nicht verwandten Person aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen, 281 Billionen mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von zwei unbekannten mit der Geschädigten nicht blutsverwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen. Aufgrund der biostatischen Auswertung bestünden demnach auch hier keine Zweifel daran, dass die Spur sowohl DNA-Anhaftungen der Geschädigten als auch des Angeklagten enthalte. Bei den Spuren 2.3 (Abrieb Klinge Cuttermesser, weiß) und 2.4 (Abrieb Klinge Cuttermesser schwarz) seien jeweils Blutvortests nach „Kastle-Meyer“, die negativ reagiert hätten, durchgeführt worden. An beiden Spuren seien jeweils das DNA-Profil einer Person mit weiblichem Amelogenin-Befund nachgewiesen worden, das durchgehend mit dem DNA-Muster der Geschädigten übereinstimme. Nach den Ausführungen der Sachverständigen F2 sei nach biostatistischer Wertung demnach die Hypothese, dass die DNA-Merkmale an beiden Spuren von der Geschädigten stammen, jeweils 103 Quadrillionen mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von einer unbekannten mit der Geschädigten nicht verwandten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammen. Insofern bestünden bei beiden Spuren keine Zweifel, dass sie DNA-Anhaftungen der Geschädigten enthalten. Zusätzlich sei bei beiden Spuren eine Analyse der Y-chromosomalen DNA-Merkmale durchgeführt worden, womit jeweils ein DNA-Profil dargestellt worden sei, das mit dem Y-chromosomalen DNA-Profil des Angeklagten übereinstimme. Die Häufigkeitsschätzung unter Rückgriff auf die „Y-Chromosome Haplotype Reference Database“ führe zu der Hypothese, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten oder einer mit ihm in väterlicher Linie eng verwandten Person stammen, circa 390 mal wahrscheinlicher sei als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von einer mit dem Angeklagten in väterliche Linie nicht verwandten Person aus der westeuropäischen Metapopulation stamme; der Angeklagte komme demnach als Spurenleger in Betracht. Die Kammer hat die Ausführungen der Sachverständigen F2 durch Nachfragen überprüft und schließt sich ihnen in vollem Umfang an. An der Qualifikation der Sachverständigen bestehen aus der Sicht der Kammer keine Zweifel; die Sachverständige ist promovierte Rechtsmedizinerin, derzeit wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Ort-13 und hat in ihrer wissenschaftlichen Karriere bereits an der Erstellung mehrerer tausend molekulargenetischen Gutachten mitgewirkt. Zudem spricht für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin D2 hinsichtlich der festgestellten Tathandlungen betreffend das Fesseln und Ritzen, dass das objektive Verletzungsbild mit ihren Bekundungen in Einklang zu bringen ist. Hierzu hat die Kammer die Sachverständige F1 (Fachärztin für Rechtsmedizin im Institut für Rechtsmedizin der Stadt Ort-02) in der Hauptverhandlung vernommen, den Bericht der Kreispolizeibehörde Unna vom 00.00.2020 in der Hauptverhandlung verlesen und die Lichtbilder der Geschädigten, auf denen die Verletzungen im Bereich des Dekolletés und des Bauchs sowie am Fußgelenk der Geschädigten zu sehen sind, in Augenschein genommen. Die Sachverständige F1 hat in der Hauptverhandlung erläutert, dass sie die Geschädigte am 00.00.2020 untersucht und diverse frische Verletzungen festgestellt habe. Im Einzelnen: Neben massiven Schwellungen am linken Augenober- und -unterlied sowie der Oberlippe und im Bereich des Augapfels habe sie diverse, frische, oberflächliche Schnittverletzungen im Bereich der Brust und des Bauchs der Geschädigten diagnostiziert. Die Verletzungszeichen betreffend die Schwellungen des linken Auges und die Schwellungen im Gesicht (insbesondere der Oberlippe) der Geschädigten würden sich ohne weiteres mit den von der Geschädigten angegebenen Faustschlägen in Einklang bringen lassen, wobei sie eine Selbstzufügung dieser Verletzungen nahezu ausschließen könne. Die Sachverständige hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass die frischen Schnittverletzungen an den Brüsten und am Bauch der Geschädigten durch ein Cuttermesser verursacht worden sein könnten. Die langstreckigen Kratzer auf beiden Seiten des Dekolletees und am Bauch würden dafür sprechen, dass sich die Geschädigte zu dem Zeitpunkt, als ihr die Verletzungen zugefügt wurden, nicht aktiv gewehrt und keine Bewegungen vollzogen habe. Zudem habe sie an der Innenseite des rechten Unterschenkels, wenige Zentimeter über dem Sprunggelenk, zwei blasige, quer gestellte und übereinander stehende dunkelbraun-rote Hautverfärbungen mit einer Breite von jeweils 1 cm und einer Höhe von 0,5 cm festgestellt. Diese oberflächlichen Schnittverletzungen und thermischen Verletzungen (vermutlich Brandblasen an der Innenseite des Fußgelenks) würden sich plausibel mit den Angaben der Geschädigten, mit Kabelbindern an den Fußgelenken gefesselt gewesen zu sein und diese mittels eines Feuerzugs durchgeschmolzen zu haben, in Einklang bringen lassen. Auf den In Augenschein genommenen Lichtbildern aus dem Sonderband Lichtbilder sind im Brustbereich der Zeugin D2 oberflächliche, linienartige Hautverletzungen zu erkennen. Zudem zeigen sich auf den Lichtbildern Brandblasen im Bereich des Sprunggelenks. Sowohl nach den Ausführungen der Sachverständigen F1 als auch nach den Angaben der Sachverständigen F2 lässt auch der Gesichtspunkt, dass an den sichergestellten Cuttermessern kein Blut nachgewiesen worden sei, keine Zweifel an der von der Zeugin D2 geschilderten Tathandlung betreffend das Ritzen aufkommen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Verletzungen nur oberflächlich gewesen seien und die Messerklinge auch nicht zwingend mit Blut in Kontakt gekommen sein müsse, wenn die Verletzung erst kurz nach der Berührung mit dem Messer nachgeblutet habe. Aus Sicht der Kammer ist auszuschließen, dass die Zeugin D2 sich die Verletzungen im Bereich des Dekolletés und am Bauch mit den Cuttermessern selbst beigebracht und ihre Fesselung mit den Kabelbindern und Zufügung einer Brandverletzung im Rahmen der Befreiung vorgetäuscht hat. Es ist bereits kein Motiv ersichtlich, weshalb die Zeugin D2, die – so wie festgestellt – zu dem Zeitpunkt der Fesselung bereits schwere Verletzungen am Kopf durch die Schläge des Angeklagten davongetragen hatte, sich selbst gefesselt und weitere Verletzungen zugefügt haben soll. Soweit die Zeugin D2 bezweckt hätte, den Angeklagten zu erpressen, wären die bereits vorhandenen Verletzungen allemal ausreichend gewesen, um ihm eine Anzeige wegen Körperverletzung anzudrohen. Zudem hätte sie bewusst die Abwesenheitszeit des Angeklagten in den Morgenstunden, welche zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten feststeht, nutzen und die Wohnung des Angeklagten entsprechend präparieren müssen. Dies erscheint der Kammer angesichts der Vielzahl vorgefundener Spuren und im Hinblick auf den körperlichen Zustand der Zeugin D2 fernliegend. Zudem stützt der Umstand, dass die Geschädigte sich bei dem Ritzen mit dem Messer nicht gewehrt habe, was sich zur Überzeugung der Kammer aus den langstreckigen Kratzern auf beiden Seiten des Dekolletés und am Bauch ergebe – wie die Sachverständige F1 überzeugend dargelegt hat – die Feststellung, dass sie zum Zeitpunkt des Ritzens gefesselt gewesen ist. Die Kammer ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E1 auch davon überzeugt, dass das Fesseln und Ritzen der Zeugin D2 dem Angeklagten eine Erregung verschaffte. Der Sachverständige hat der Kammer ausführlich und nachvollziehbar die sexuellen Vorlieben des Angeklagten dargelegt, zu denen neben den seit Jahren verwurzelten Vergewaltigungsphantasien auch Sexualpraktiken gehörten, bei denen es um die Unterwerfung des Gegenübers ging. (d) Weitere – über die Feststellungen der Kammer hinausgehende – Tathandlungen des Angeklagten zulasten der Geschädigten D2 konnte die Kammer nicht feststellen, da die Kammer – wie bereits oben ausgeführt – der Aussage der Zeugin D2 nur insoweit gefolgt ist, sofern hierfür weitere, objektivierbare Beweismittel zur Verfügung standen bzw. die Aussage im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten steht. Der Angeklagte hat gegenüber dem Sachverständigen E1 weitere – über die Faustschläge und den Schlag mit dem Handrücken hinausgehende – Tathandlungen bestritten. Er sei insbesondere keinesfalls vaginal gegen ihren Willen in irgendeiner Weise in sie eingedrungen. Er habe sie auch nicht angepinkelt oder sie gezwungen in ein Handtuch zu urinieren. Stattdessen habe er ihr Eiswürfel gebracht, die er in einem Handtuch eingewickelt habe. Die Brandverletzungen an den Beinen habe sie sich möglicherweise selbst beigebracht. Die Kammer ist auch vor dem Hintergrund des rechtsmedizinischen Gutachtens der Sachverständigen F1 und im Hinblick auf das molekulargenetische Gutachten der Sachverständigen F2 nicht sicher überzeugt, dass es über die Feststellungen hinaus zu den weiteren angeklagten, von der Zeugin D2 behaupteten, sexuellen Misshandlungen gekommen ist. Im Einzelnen: Die Kammer ist weder im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder noch im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen F1 davon überzeugt, dass der Angeklagte die Zeugin D2 gewürgt hat. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass sich die Hautunterblutung über dem linken unteren Absatz des Kopfnickermuskels zwar mit der Schilderung der Geschädigten hinsichtlich eines Würgeangriffs gegen ihren Hals in Einklang bringen lasse; jedoch sei der Befund als dezent einzustufen und könne auch andere Ursachen haben. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass die Handverletzung der Zeugin D2 auf eine Abwehrhandlung gegen das Messer des Angeklagten zurückzuführen ist. Hinsichtlich der Verletzung an der linken Hand hat die Sachverständige F1 ausgeführt, dass sich diese – abhängig von der Intensität der Abwehrhandlung und der Schärfe des Gegenstands – zwar als Abwehrhandlung einordnen lassen könne. Eine sichere Aussage könne man jedoch nur dann treffen, wenn die Intensität der Abwehrhandlung und die Schärfe des Gegenstands bekannt seien. Die Sachverständige F1 hat ferner plausibel ausgeführt, dass sie keine – insbesondere nässenden – Verletzungen, die dafür sprechen würden, dass der Angeklagte der Zeugin D2 mit der brennenden Zigarette über die Haut gefahren sei, diagnostiziert hat. Sie habe auch keine speziellen – für eine Verbrennung durch Asche sprechenden – Verletzungen im Mundraum feststellen können. Zudem habe die Geschädigte ihr weder von Weichteilverletzungen im Unterbauch berichtet noch habe sie mit Tritten einhergehende spezifische Verletzungen feststellen können. Über dem Schamhügel sowie am Gesäß der Geschädigten habe die Sachverständige keine äußeren Verletzungen feststellen können, die für Schläge auf den Genitalbereich sprechen würden. Die Kammer konnte auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Sachverständigen F2 in dem molekulargenetischen Gutachten keine weiteren – über die Feststellungen hinausgehenden – Verletzungshandlungen sicher feststellen. Die Sachverständige F2 hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung und im Hinblick auf die Spurenlage zwar nicht ausgeschlossen sei, dass sich ein Eindringen mit dem Finger, wie die Zeugin D2 bekundet hat, ereignet habe, bewiesen sei dies hierdurch jedoch nicht. Soweit an den Abrieben des eingesandten Spurenmaterials ein Spermavortest (Test auf saure Phosphate) durchgeführt worden sei, sei dieser jeweils negativ verlaufen. An der Spur 1.7 (Vaginalabstrich Geschädigte) hätten sich neben dem DNA-Muster der Geschädigten keine Hinweise auf weitere DNA-Antragungen männlicher Personen befunden. Damit könne, da die Schleimhautzellen in der Vagina die eingebrachten Zellen mit der Zeit ausscheiden würden, zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte mit den Fingern vaginal in die Geschädigte eingedrungen sei, einen Beweis hierfür liefere die Spurenlage jedoch gleichwohl nicht. Einen Beweis, dass der Angeklagte bei der Geschädigten einen Eiswürfel vaginal eingeführt haben soll, lasse sich durch die Spurenlage nicht erbringen. Die Spur 1.8 (Unterhose der Geschädigten) enthalte ebenfalls keine gesicherten Hinweise auf DNA-Antragungen des Angeklagten, sondern nur auf welche der Geschädigten. Bei dieser Spur sei im Rahmen der Analyse der Y-chromosomalen DNA-Merkmale eine Merkmalsmischung, aus der sich lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Beteiligung des Angeklagten bzw. eines in väterliche Linie mit ihm Verwandten ergebe, festgestellt worden. Dabei sei eine Häufigkeitsschätzung vor dem Hintergrund der nur partiellen reproduzierbar dargestellten DNA-Mischung nicht sinnvoll durchführbar gewesen. Soweit die Sachverständige hinsichtlich diverser, weiterer Abriebe am Körper der Geschädigten (bspw. Spur 1.2 Gesicht Geschädigte; Spur 1.3 Ohr Geschädigte und Spur 1.4 Abrieb Hals Geschädigte) aufgrund der Analyse der Y-chromosomalen Auswertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Angeklagte oder eine mit ihm in väterlicher Linie verwandte Person als Spurenverursacher in Betracht kommt, steht dies im Einklang zu den Feststellungen der Kammer, wonach die Zeugin D2 auch nach eigenen Bekundungen im Laufe des Abends zunächst einvernehmlich mit dem Angeklagten Oralverkehr durchgeführt hat und intim geworden ist. b) Folgen der Tat für die Zeugin D2 Die Feststellungen der Kammer zu den physischen Folgen der Tat bei der Zeugin D2 beruhen insbesondere auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Bericht vom 00.00.2020 sowie auf dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 00.00.2020 sowie auf den Angaben der Sachverständigen F1 in der Hauptverhandlung. Soweit die Kammer Feststellungen zu den Schmerzen und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch sichtbaren Narbenbildungen getroffen hat, basieren diese auf den glaubhaften Angaben der Zeugin D2 und den insoweit in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen der Zeugin D2 basieren auf dem durch Verlesen eingeführten gynäkologischen Bericht vom 00.00.2020. Die Feststellungen zu den psychischen Folgen basieren insbesondere auf den Angaben der Sachverständigen und Zeugin K1, die die Zeugin im Rahmen ihres stationären Aufenthalts in dem …. Klinikum ärztlich betreut hat. Sie hat für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass die Zeugin D2 dass Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgewiesen habe. Vor dem Hintergrund der bei der Zeugin bereits vor der Tat bestandenen rezidivierenden depressiven Störung und einer Essstörung habe sich eine Behandlung der aufgrund des Vorfalls eingestellten Belastungsstörung als schwierig erwiesen und die Zeugin habe die Behandlung schlussendlich vorzeitig abgebrochen. Auch die Zeugen Kriminalkommissarin J1 und Kriminalkommissar J2, die die Zeugin beide unmittelbar nach der Tat polizeilich vernommen haben, haben jeweils bekundet, dass sie traumatisiert, verängstigt und eingeschüchtert gewirkt habe, was sich auch durch die Körpersprache geäußert habe. C. Schuldfähigkeit des Angeklagten Aus Sicht der Kammer spricht nach der Beweisaufnahme zwar einiges dafür, dass der Angeklagte zu den jeweils festgestellten Tatzeitpunkten voll steuerungsfähig gewesen ist, insbesondere da er nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen keine erheblichen Ausfallerscheinungen zeigte und Gewalteinsatz gegenüber Prostituierten dem Angeklagten ausweislich seiner Vorstrafen nicht wesensfremd ist; allerdings haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme einige Umstände ergeben, die zu Restzweifeln hinsichtlich der vollständigen Steuerungsfähigkeit geführt haben. Die Feststellungen der Kammer dazu, dass der Angeklagte sich zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in einem Zustand der nicht ausschließbaren verminderten Steuerungsfähigkeit befand, beruhen auf folgenden Erwägungen: Dass der Angeklagte jeweils vor den festgestellten Taten sturztrunkartig erhebliche Mengen (hochprozentigen) Alkohol zu sich genommen hatte, ergibt sich aus den Aussagen der Zeuginnen D2 für die Taten am 00.00.20 und D1 und C2 für die Taten am 00.00.20. Zwar konnte die Kammer genaue Feststellungen zum Trinkbeginn und Trinkende nicht treffen, wodurch eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration entfiel; allerdings haben die Zeuginnen glaubhafte Angaben zur jeweiligen – ganz erheblichen – Trinkmenge gemacht, die zumindest ein gewichtiges Indiz für eine starke alkoholbedingte Enthemmung ist. Die Zeugin D2 hat diesbezüglich bekundet, dass der Angeklagte in ihrer Gegenwart circa drei bis vier Bier und Wodka pur getrunken habe. Die Flasche Wodka sei leer gewesen, als sie aus dem Badezimmer gekommen sei. Die Zeugin C2 hat angegeben, dass der Angeklagte zwei Flaschen Wodka getrunken und dabei eine Trinkgeschwindigkeit wie bei Wasser gehabt habe. Diese Angaben werden durch die Aussage der Zeugin D1 bestätigt, die bekundet hat, der Angeklagte habe mehr als eine Flasche Wodka getrunken. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen E1 hat die Kammer im Hinblick auf die Alkoholisierung Zweifel an vollständigen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Zwar hat der Sachverständige sich dahingehen positioniert, dass aus forensischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine relevante neurologische Beeinträchtigung vorliegen würden. In diesem Punkt hat das Gutachten die Kammer allerdings nicht vollständig überzeugt, da der Sachverständige als Anknüpfungstatsache davon ausgegangen ist, dass weder durch die Zeuginnen noch durch den Angeklagten nennenswerte neurologische Auffälligkeiten beschrieben worden seien. Das verfängt so nicht, da die Zeuginnen durchaus auffällige Verhaltensweisen geschildert haben, die auf den Alkoholgenuss zurückzuführen sein könnten. So hat die Zeugin D1 glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte nach dem Alkoholgenuss zunehmend aggressiver geworden sei. Auch die Zeugin C2 hat den Angeklagten zunächst als ruhig und dann als schlagartig aggressiv beschrieben. Die Zeugin D2 hat geschildert, dass der Angeklagte ein sympathischer Gesprächspartner gewesen war, bevor sein Verhalten – zeitlich nach dem erheblichen Alkoholgenuss – in Aggression umschlug; sie hat es so dargestellt, als sei bei dem Angeklagten plötzlich ein Schalter umgelegt worden. Hinzu kommt aus Sicht der Kammer, dass bei den Faustschlägen zu Lasten der Geschädigten D2 auch aus einem weiteren Gesichtspunkt eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist. Dazu hat auch der Sachverständige E1 plausibel geschildert – insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung den sachverständigen Ausführungen an –, dass eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf den durch die versuchte Erpressung der Zeugin D2 entstandenen Impulsdurchbruch in Verbindung mit der durch die Alkoholisierung verbundenen Labilisierung, nicht auszuschließen sei. Hinzu tritt der Umstand, dass der Angeklagte gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration angegeben hat, dass er sich – vor dem Gespräch mit seinem Verteidiger – an den Abend des 00.00.20 nicht mehr erinnern konnte, was durchaus auf alkoholbedingte Erinnerungslücken hindeutet. Bei dem zu Lasten der Geschädigten D2 vorgenommenen Fesseln und Ritzen tritt aus Sicht der Kammer noch ein Umstand hinzu, der zu Zweifeln betreffend eine vollständige Steuerungsfähigkeit führen. Es ist aus Sicht der Kammer nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Entschlussfassung durch seine – neben die Alkoholisierung hinzutretende – Persönlichkeitsstörung herabgesetzt war. Der Sachverständige E1 hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10 – F.61) mit dissozialen, selbstunsicheren, schizoiden und auch psychopathischen Persönlichkeitszügen bestehe. Vor dem Hintergrund der Biografie des Angeklagten und seinem Verhalten im angelasteten Tatzeitraum seien alle Merkmale aus dem Klassifikationssystem des ICD-10 deutlich vorhanden. Bereits in der Kindheit des Angeklagten habe sich bei ihm ein tiefgreifend gestörtes Selbstbild, ein neurotischer Nähe-Distanz-Konflikt (insbesondere zu seiner Mutter) und eine Störung der Impulsklontrolle (durch seine Außenseiterrolle in dem Schulalltag) etabliert. Daraus habe sich ein erhebliches subjektives Leiden entwickelt, welches ihn auch zum Einzelgänger gemacht habe. Das ambivalente Verhältnis zu seiner Mutter habe regelmäßig dazu geführt, dass er sich mit Wut- und Hassgefühlen ihr gegenüber auseinanderzusetzen gehabt habe. In stabilen Lebensphasen sei es ihm gelungen, Distanz zu seiner Mutter aufzubauen und sogar den Kontakt abzubrechen, wohingegen er in kritischen Lebenssituationen (nach der Trennung oder nach der Inhaftierung) immer wieder den Kontakt gesucht habe, um bei ihr die in der Kindheit nicht widerfahrene Liebe und Geborgenheit zu suchen. Dabei sei es aber nach kurzen Phasen der Aufwertung durch seine Mutter immer wieder zu Abwertungen und Demütigungen durch sie gekommen. Zudem habe der Angeklagte in der einvernehmlichen Vornahme sadomasochistischer Sexualpraktiken, bei denen es vorrangig um Unterwerfung und Demütigung seines Gegenübers und weniger um Lustgewinn durch Zufügung von Gewalt gegangen sei, psychische Entlastung gefunden. Hierdurch habe der Angeklagte auf psychosexueller Ebene sein fragiles Selbstwert stabilisieren können, was ihm auf verbaler, zwischenmenschlicher Ebene nicht gelungen sei. Mit dem plötzlichen Ende seiner letzten Beziehung im Jahr 2012 sei eine weitere Destabilisierung seines Selbstwerts erfolgt. Seither habe er keine Beziehung mehr gehabt, lediglich Stabilität über seinen Beruf als Kraftfahrer, der ihm Freude bereitet habe, erlangt und fortan immer wieder Spannungen im Kontakt mit seiner Mutter erlebt. IV. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte hinsichtlich des Tatgeschehens vom 00.00.2020 – nach erfolgtem Hinweis durch die Kammer – wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 177 Abs. 1, Abs.8 Nr.1 StGB, 223 Abs.1, 224 Abs.1 Nr. 2, 53 StGB sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen gemäß § 223 Abs.1 StGB betreffend das festgestellte Geschehen vom 00.00.20 strafbar gemacht. Das festgestellte Tatgeschehen betreffend das Fesseln und Ritzen gegen den Willen der Zeugin D2 stellt sich als sexuelle Nötigung i.S.v. § 177 Abs.1 StGB dar, weil die Tathandlung sexuell motiviert war. Eine sexuelle Handlung (§ 184 h StGB) liegt dann vor, wenn sie objektiv, das heißt nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweist. Bei ambivalenten Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf ein Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002, Az. 1 StR 506/01 = NStZ 2002, 431). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch das Ritzen eine sexuelle Befriedigung erfahren. Die Kammer ist hier weder von einem Fall des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB noch von einem unbenannten besonders schweren Fall ausgegangen. Zwar hatten die von dem Angeklagten gegenüber der Zeugin D2 vorgenommenen Handlungen einen demütigenden und herabsetzenden Charakter; allerdings ist hier zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Zeugin an demselben Abend – vor der festgestellten sexuellen Nötigung – einvernehmlichen Oralverkehr mit dem Angeklagten hatte und auch die zuvor über die Plattform Markt.de getroffene Vereinbarung auf der Erbringung einer sexuellen Praktik gegenüber dem Angeklagten basierte. Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 177 Abs.8 Nr.1 StGB ist zudem erforderlich, dass der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Dabei ist ausreichend, dass die sexuelle Handlung selbst – wie hier – in der Verwendung des Gegenstands besteht; das heißt, dass ausreichend für die Verwirklichung des Tatbestands der Qualifikation ist, wenn das Werkzeug in einer Weise, die nicht zur Nötigung, sondern allein zur Luststeigerung des Täters dient, gegen das Tatopfer eingesetzt wird (vgl. Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2000, Az. 4 StR 464/00 = NJW 2001, 836). Das von der Kammer zu Lasten der Geschädigten D2 festgestellte Tatgeschehen stellt sich als drei in Tatmehrheit zueinander stehende Tathandlungen dar, da der Angeklagte jeweils einen neuen Tatentschluss gefasst hat. Zudem liegt zwischen dem ersten Schlag mit dem Handrücken und den weiteren Faustschlägen eine zeitliche Zäsur. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte hinsichtlich des Tatgeschehens vom 00.00.2020 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten D1 und C2 gemäß § 223 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Trotz des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs stehen die Taten hier aufgrund der Verletzung zweier höchstpersönlicher Rechtsgüter in Tatmehrheit zueinander. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Ausgangspunkt für die Findung einer konkreten Strafe war – jeweils nach den Grundsätzen der § 52 Abs. 1 und 2 StGB – im Falle der Tat zum Nachteil der Geschädigten D2 der Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB, der eine Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren vorsieht. Für eine vorsätzliche Körperverletzung sieht das Gesetz gemäß § 223 Abs.1 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Betreffend des Falls der besonders schweren sexuellen Nötigung hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 177 Abs. 9 StGB geprüft und im Ergebnis (auch unter Einbeziehung des Umstands, dass bei dem Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen ist) bejaht und demnach hinsichtlich dieser Tat einen Strafrahmen, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahre vorsieht, zugrunde gelegt. Insoweit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, die – sei es dem Tatgeschehen vorausgehend, ihm innewohnend, es begleitend oder ihm nachfolgend – in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, zu prüfen, ob das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle geboten erscheint. Im Einzelnen: Zu Gunsten des Angeklagten sprach zunächst, dass sich dieser – gegenüber dem Sachverständigen – teilweise geständig eingelassen hat. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass nicht auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB eingeschränkt war. Für den Angeklagten sprach zudem der Umstand, dass die durch das Cuttermesser beigebrachten Verletzungen lediglich oberflächig waren. Außerdem war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Geschädigte mit ihm noch kurz vor den erzwungenen sexuellen Handlungen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte. Zu seinen Lasten sprach, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und er tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Im Rahmen der abstrakten Strafzumessung hat die Kammer bei allen vier Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung den gemilderten Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Danach war bei § 223 Abs.1 StGB ein Strafrahmen bis zu ¾ des angedrohten Höchstmaßes der Freiheitsstrafe von 5 Jahren (= Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre und 9 Monate) bzw. der Geldstrafe maßgeblich. Bei den Schlägen zu Lasten der Geschädigten C2 und D1 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um eine Körperverletzung mit geringen Auswirkungen auf die Gesundheit der Zeuginnen handelte. Zudem ging zu seinen Gunsten, dass er die Schläge – wenn auch nicht das Motiv – geständig eingeräumt hat. Bei den Schlägen zum Nachteil der Zeugin D2, die nach dem gescheiterten Erpressungsversuch erfolgten, hat die Kammer zum Nachteil des Angeklagten in ihre Erwägungen einbezogen, dass diese zu ganz massiven Gesichtsverletzungen der Zeugin geführt haben, die Ausdruck der enormen Gewalteinwirkung durch den Angeklagten sind. Innerhalb der aufgezeigten Strafrahmen hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abgewogen und vorliegend auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt: In dem Fall der besonders schweren sexuellen Nötigung von 4 Jahren , in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten der Geschädigten D2 hinsichtlich der mehrfachen Faustschläge 10 Monate, und hinsichtlich des Schlags mit dem Handrücken zum Nachteil der Geschädigten D2 1 Monat sowie in den Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten der Geschädigten C2 und D1 jeweils 1 Monat . Ausgehend von den so erkannten Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 4 Jahren, nach nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Person und der Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten gebildet, die sie für tat- und schuldangemessen und sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend erachtet. VI. Die Kammer hat davon abgesehen, eine Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB zu verhängen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür jeweils nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer vorliegen. Eine Unterbringung nach § 66 StGB kam mangels der formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 4 StGB nicht in Betracht. Zunächst fehlt es für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an der Überzeugung der Kammer von dem sicheren Vorliegen der §§ 20, 21 StGB. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen E1, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, lag bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Taten kein Zustand vor, der das Eingangsmerkmal der §§ 20 oder 21 StGB positiv erfüllen würden und sich auch keine Anhaltspunkte für die vollständige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit oder vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ergeben. Der Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar, überzeugend und dezidiert begründet ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Taten weder über die kombinierte Persönlichkeitsstörung noch über den Sadomasochismus ein Zustand vorgelegen habe, der die Eingangsmerkmale der §§ 20 oder 21 StGB sicher erfüllen würde. Der Sachverständige E1 hat ferner ausführlich und überzeugend dargetan, dass auch die bei dem Angeklagten zu beschreibende sexuelle Devianz, die der Stabilisierung des eigenen Selbstwerts durch Auskosten entsprechender Dominanz gedient habe, keine „schwere andere seelische Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB darstellt. Sowohl die Tat zu Lasten der Geschädigten D2 als auch sein Verhalten bei der Tat zu Lasten der Geschädigten D1 und C2 würden für das Vorliegen einer sadomasochistischer Störung moderaten Ausmaßes sprechen und seien nicht Ausdruck unkontrollierbarer sadistischer Triebenergie. Insofern spreche auch gegen das Vorliegen des – im Übrigen nicht therapierbaren – Sadismus, dass der Angeklagte circa 20 Jahre nicht durch derartige Sexualdelikte in Erscheinung getreten sei. Die Aufhebung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten konnte der Sachverständige E1 bei allen Taten mit Sicherheit ausschließen, da keine krankheitsbedingte Verzerrung der Realitätswahrnehmung vorgelegen habe. Dies werde auch daran deutlich, dass er über einen Zeitraum von circa 20 Jahren, trotz zwischenzeitlicher Schicksalsschläge und Konflikte mit der Mutter, zu normkonformen Verhalten befähigt gewesen sei. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für Maßregelanordnung nach § 64 StGB liegen nicht vor, da es an dem symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat fehlt. Der Sachverständige E1 hat zwar plausibel dargelegt, dass, aus medizinischer Sicht ein Hang i.S.v. § 64 StGB bei dem Angeklagten vorliege; bei dem Angeklagten habe ein sekundäres Alkoholabhängigkeitssyndrom bestanden. Allerdings sei der Hang nicht (mit-)ursächlich für die feststellten Taten. Der Entschluss zur Vornahme der (jeweiligen) Taten ist – insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E1 – nach eigener Prüfung an –,auf sein minderwertiges Selbstbild gepaart mit dem in ihm tief verwurzelten Frauenhass zurückzuführen. Der Genuss von Alkohol sei von dem Angeklagten nur eingesetzt worden, um seine aggressiv gefärbten Emotionen zu überdecken; so habe der Angeklagte nach der psychotherapeutischen Behandlung in der Justizvollzugseinrichtung Ort-14 (1999 – 2002) eine deliktskritische Einstellung erlangt, was auch dazu geführt habe, dass jahrelang nicht durch Sexualdelikte in Erscheinung getreten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Gewalt- und Vergewaltigungsphantasien gegenüber Frauen in der Vergangenheit bereits in nüchternem Zustand durchgeführt hätte, u.a. – nach eigenen Angaben des Angeklagten – bei der abgeurteilten Tat aus dem Jahre 1997. Daraus folgt, dass der Hang i.S.v. § 64 StGB lediglich als Gegenpol zu den Gewaltphantasien fungierte und somit der Alkoholgenuss kausal dafür war, dass es nicht bereits früher zu erheblichen Straftaten durch den Angeklagten gekommen ist. Der Sachverständige hat anhand der Anknüpfungstatsachen (Akteninhalt; Explorationsgespräche; Inhalt der Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung) ein fundiertes Gutachten erstattet, in dem er seine eigenen Schlussfolgerungen auch einer Kontrolle anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse unterzogen hat. So hat sich der Sachverständige bei der Gutachtenerstattung hinsichtlich des symptomatischen Zusammenhangs intensiv mit einer Persönlichkeitsstörung (resultierend aus dem Mutter-Kind Verhältnis), den sexuellen Präferenzen des Angeklagten und dessen Einlassung unter Berücksichtigung seiner Vorverurteilung auseinandergesetzt und plausibel die Rolle des Alkoholkonsums zur Unterdrückung geschildert. An der Sachkunde des forensisch erfahrenen Sachverständigen E1, der bereits mehrfach im Auftrag der Kammer tätig geworden ist und in seiner Laufbahn als Sachverständiger bereits eine Vielzahl von forensischen Gutachten erstattet hat, bestehen keine Zweifel. VII. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO. Bei der Tenorierung der Kostenentscheidung hat es die Kammer versäumt, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 472 StPO), wogegen die Nebenklägerin sofortige Beschwerde eingelegt hat.