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Urteil

22 S 22/20

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2021:0325.22S22.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 23.06.2020 (30 C 81/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 23.06.2020 (30 C 81/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Tatbestand Die Parteien streiten um die Erstattung von Sachverständigenkosten. Der Kläger ist Inhaber des KfZ-Sachverständigenbüros „C1“ und klagt – nach vorgerichtlicher Teilregulierung – aus vermeintlich abgetretenem Recht des Herrn A1 (folgend: Geschädigter) auf Ersatz restlichen Sachverständigenhonorars für die Erstellung eines Gutachtens. Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall zwischen dem Geschädigten und einer Versicherungsnehmerin der Beklagten vom 25.08.2018, bei dem das KfZ des Geschädigten beschädigt wurde; die Ersatzpflicht der Beklagten dem Grund nach zu 100 % ist unstreitig. Am 27.08.2018 beauftragte der Geschädigte den Kläger mit der Erstellung eines „Haftpflichtschadensgutachens“ und unterzeichnete eine Abtretungserklärung vom 27.08.2018 (Anlage K 1, Bl. 18 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Der Kläger stellte (dem Geschädigten) unter dem 28.08.2018 für die Erstellung des Gutachtens einen Betrag von 1.068,83 Euro brutto in Rechnung (Anlage K3, Bl. 19), die der Geschädigte nicht beglich. Auf die Rechnung des Sachverständigen zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 923,44 Euro. Nach Ablauf der bis zum 28.09.2018 gesetzten Zahlungsfrist, hat der Kläger die restliche Forderung in Höhe von 145,39 Euro klageweise geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung – nach weiterer Teilzahlung der Beklagten auf die Klageforderung unter Rückforderungsvorbehalt und Aufrechterhaltens des Bestreitens der Aktivlegitimation – zur Zahlung von 51,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2018 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. In der Urteilsbegründung ist das Amtsgericht von einer wirksamen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten an den Kläger ausgegangen und hat einen erstattungsfähigen restlichen Betrag von 51,77 Euro errechnet (vgl. S. 4 UA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage und macht im Wesentlichen geltend, dass der Kläger mangels wirksamer Abtretungserklärung nicht aktiv legitimiert sei. Der Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Das Amtsgericht hat die Berufung im angefochtenen Urteil zugelassen. II. Entscheidungsgründe 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, 513 Abs.1, 520 Abs. 3 S. 2 ZPO zulässig. Die Berufung wurde durch das Amtsgericht im Urteil zugelassen. 2. Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus §§ 7, 18 StVG, 823, 249, 398 BGB, 115 VVG sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. a) Der Kläger ist bereits nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung mit Erklärung vom 27.08.2018 unwirksam ist. Diese stellt – als eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt – eine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 Abs. 1 S.1 BGB dar und unterliegt als solche der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB. Dieser Prüfung hält sie jedenfalls aufgrund des Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Gem. § 307 Abs.1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Bestimmtheits- und Verständlichkeitsgebot). So liegt der Fall hier. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Der Vertragspartner soll unter anderem davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2020, NJW 2020, 1888 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Klausel betreffend die Abtretung des Schadensersatzanspruches nicht gerecht. Die konkret gewählten Formulierungen zur Abtretung des „Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros unwiderruflich, erstrangig erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeuges an das o. g. Sachverständigenbüro aus dem obigen Unfallereignis“ im Zusammenspiel mit dem letzten Satz – „Es ist mir bekannt, dass ich zur vollständigen Bezahlung der Gebühren verpflichtet bin, wenn die Versicherung infolge mangelnder Haftung keine oder nur teilweise Zahlung leistet“ – beschreiben nach vorgenannten Kriterien die Rechtslage des Geschädigten unzureichend. Für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) wird nicht hinreichend deutlich, was (genau) mit der Abtretung „unwiderruflich, erstrangig, erfüllungshalber“ gemeint ist. Es wird nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen der Kläger den Geschädigten direkt in Anspruch nehmen kann (und darüber hinaus, welche Rechte der Geschädigte in diesem Fall hat). Schon die Formulierung „infolge mangelnder Haftung“ lässt für den Durchschnittkunden offen, ob es ausreicht, dass der Versicherer nicht oder nicht teilweise zahlt, oder ob er zuvor gerichtlich zur Zahlung durch den Kläger aufgefordert werden musste. Zwar erfährt die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Ausnahme, wenn die Versicherungsbedingungen einen Ausdruck verwenden, mit dem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird (BGH, Urt. v. vom 8. 5. 2013 – IV ZR 84/12 , NJW 2013, 2739 Rn 21). Entsprechendes gilt für die vorliegende Auslegung. Dies führt in dem vorliegenden Fall aber zu keinem anderen Ergebnis, weil der in der Klausel verwendete Begriff der Abtretung „erfüllungshalber“ kein in diesem Sinne fest umrissener Begriff der Rechtssprache ist. Zwar ist der Begriff „erfüllungshalber“ in der Rechtssprache bekannt, beinhaltet aber keinen fest umrissenen Inhalt in Bezug auf die offene Frage, ob der Geschädigte bereits nach dem Verstreichenlassen der Zahlungsfrist durch die Versicherung des Schädigers oder erst nach der Einleitung gerichtlicher Schritte gegenüber dem Kläger zur Leistung verpflichtet ist (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2020, 20 S 120/19, vorgelegt durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 26.05.2020). Schon aus diesem Grund ist die Abtretung unwirksam, so dass dahinstehen kann, ob die Klausel in ihrer Gesamtheit bzw. die Abtretung auch aus weiteren Gründen unwirksam ist. Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, soweit die Beklagte die Aktivlegitimation trotz erfolgter vorprozessualer Teilzahlung im Prozess bestreitet und sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung beruft; gleiches gilt für das Aufrechterhalten des Bestreitens bei weiterer Teilzahlung unter Rückforderungsvorbehalt während des Prozesses (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 15.1.2013 – 3 U 35/11, BeckRS 2013, 1594). b) Mangels Hauptanspruchs besteht zudem kein Anspruch auf die die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren und Zinsforderungen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kostenentscheidung auf §§ 91, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache i. S. d. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.