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Urteil

25 O 518/20

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2021:0727.25O518.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel

1.         zur Auslieferung durch Apotheken anzubieten, wenn nicht die Beklagte Vorsorge getroffen hat dahin, dass der Internetnutzer die bestellten Arzneimittel spätestens bis zum nächsten Werktag (Montag bis Freitag) geliefert erhält, z.B. durch eine mit Apothekern geschlossene Vereinbarung,

2.         zur Abholung in Apotheken anzubieten und dabei eine Apotheke als die das Arzneimittel zur Abholung bereithaltende Apotheke zu benennen, obgleich diese zum Zeitpunkt der Bestellung zum Verkauf des Arzneimittels nicht bereit ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel 1. zur Auslieferung durch Apotheken anzubieten, wenn nicht die Beklagte Vorsorge getroffen hat dahin, dass der Internetnutzer die bestellten Arzneimittel spätestens bis zum nächsten Werktag (Montag bis Freitag) geliefert erhält, z.B. durch eine mit Apothekern geschlossene Vereinbarung, 2. zur Abholung in Apotheken anzubieten und dabei eine Apotheke als die das Arzneimittel zur Abholung bereithaltende Apotheke zu benennen, obgleich diese zum Zeitpunkt der Bestellung zum Verkauf des Arzneimittels nicht bereit ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche wegen unzulässiger geschäftlicher Handlungen. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen mit Mitgliedern aus verschiedenen Branchen. Er ist seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nach imstande, die satzungsmäßige Aufgabe der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und hat in der Vergangenheit mehrfach in verschiedenen Bereichen die Interessen seiner Mitglieder in gerichtlichen Verfahren erfolgreich vertreten. Zu den Mitgliedern des Klägers zählen auch verschiedene Unternehmen, die auf dem Gebiet des Handels mit nicht frei verkäuflichen Arzneimitteln tätig sind, namentlich der T1 Apothekerverein e. V., die Apothekerkammer T2, sechs Apotheken sowie die Ärztekammer T3, mehrere Hersteller von Arzneimitteln und ein Supermarkt, der ebenfalls solche Mittel anbietet. Wegen der genauen Einzelheiten hierzu wird auf die Mitgliederliste des Klägers (Anlage K1) Bezug genommen. Die Beklagte betreibt eine Bestellplattform im Internet für den Bezug von Arzneimitteln von Apotheken unter der Adresse (E-Mail-Adresse). Nutzer können dort Arzneimittel bestellen, die dann von einer örtlichen Apotheke per Boten geliefert werden sollen oder in einer vom Kunden ausgewählten Apotheke abgeholt werden können. Dabei gibt die Beklagte wie aus K4 ersichtlich, unter anderem an, dass das Mittel am selben Tag von einer lokalen Apotheke geliefert werde bzw. könne dort abgeholt werden könne. Der Nutzer kann bei der „Bestellung“ zwischen Lieferung und Abholung des begehrten Arzneimittels wählen, wobei anhand der von ihm eingegebenen Postleitzahl eine Liste umliegender Apotheken angezeigt wird; in der Liste enthalten sind grundsätzlich alle Apotheken in Deutschland, nicht nur bei der Beklagten registrierte Apotheken. Im Rahmen des Bestellvorgangs erhält der Nutzer dann eine Bestellbestätigung, während der von ihm ausgewählten Apotheke ein Fax mit den jeweiligen Informationen übermittelt wird. Reagiert die Apotheke nicht binnen zwei Stunden nach Eingang des Fax-Schreibens, wird der Kunde informiert und kann eine andere Apotheke auswählen (während die zunächst ausgewählte Apotheke ein Absageschreiben erhält). Der Kaufvertag über das jeweils bestellte Arzneimittel kommt zwischen der Apotheke und dem Nutzer zustande. Hierauf wird in Ziffer 2.1 der Nutzungsbedingungen der Beklagten hingewiesen. Gegen Entgelt können interessierte Apotheken eigene Preise in das System der Beklagten einpflegen und werden auf den Auswahl-Listen optisch hervorgehoben; im Übrigen wird für die Arzneimittel die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP) bzw. der Apothekenverkaufspreis (AVP) angegeben. Mit Schreiben vom 04.09.2020 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der von ihm für unzulässig erachteten Werbung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese indes verweigerte. Der Kläger ist der Ansicht, die Angaben auf der Internetseite der Beklagten stellten irreführende Werbung i. S. d. §§ 5 Abs. 1 Nr.1, 3, 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG dar, weil der Eindruck entstehe, alle gelisteten Apotheken arbeiteten mit der Beklagten zusammen und die begehrten Arzneimittel stünden sicher bis zum Ablauf der von der Beklagten angegebenen Zeitpunkts (20.00 Uhr am selben Tag bzw. 20.00 Uhr des Folgetages) zur Verfügung. Zudem seien die angezeigten Preise für die nicht bei der Beklagten registrierten Apotheken spekulativ. Dies widerspreche dem Interesse der Apothekerinnen, von potenziellen Kunden als besonders günstige Anbieterinnen eingeordnet zu werden. Daher sei die Beklagte nach § 8 UWG bzw. § 2 UKlaG zur Unterlassung solcher Angaben verpflichtet. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel 1. zur Auslieferung durch Apotheken anzubieten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben (dort Blatt 1 bis 4), 2. zur Abholung in Apotheken anzubieten und dabei eine Apotheke als die das Arzneimittel zur Abholung bereithaltende Apotheke zu benennen, obgleich diese zum Zeitpunkt der Bestellung zum Verkauf des Arzneimittels nicht bereit ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben (dort Blatt 1 bis 10). II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 232,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. sowie hilfsweise I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet (nicht verschreibungspflichtige) Arzneimittel 3. zur Auslieferung durch Apotheken anzubieten, wenn nicht die Beklagte Vorsorge getroffen hat dahin, dass der Internetnutzer die bestellten Arzneimittel spätestens bis zum nächsten Werktag (Montag bis Freitag) geliefert erhält, z.B. durch eine mit Apothekern geschlossene Vereinbarung, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben (dort Blatt 1 bis 4), 4. zur Abholung in Apotheken anzubieten und dabei eine Apotheke als die das Arzneimittel zur Abholung bereithaltende Apotheke zu benennen, obgleich diese zum Zeitpunkt der Bestellung zum Verkauf des Arzneimittels nicht bereit ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben (dort Blatt 1 bis 10). II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 232,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, einzelne Apothekerinnen könnten – was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet – auf Wunsch gegenüber der Beklagten der Verwendung der Plattform widersprechen und würden dann aus der Liste gelöscht. Ferner werde für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Praxis zu 90 % der allgemeine Apothekerabgabepreis verwendet, weil dieser automatisch in die Kassensysteme eingespeichert werde. Es könnten sich allenfalls Abweichungen nach unten ergeben, was für die Nutzer dann aber nicht von Nachteil sei. Weiter weist die Beklagte darauf hin, Apothekerinnen unterlägen auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente einem Kontrahierungszwang aus § 43 Abs. 1 ApoG bzw. § 11a S. 1 Nr. 3 ApoG i. V. m. § 17 Abs. 2a Nr. 4 ApoBetrO und seien daher verpflichtet, auch die Nutzer der Plattform der Beklagten zu versorgen, es sei denn das Mittel sei nicht vorrätig. Zugleich müssten Apothekerinnen gem. § 15 BetrO für einen ausreichenden Vorrat an Arzneimitteln sorgen. Sie ist der Ansicht, vor diesem Hintergrund bestünden keine Unterlassungsansprüche des Klägers gegen sie. Weiter macht die Beklagte geltend, eine spürbare Beeinträchtigung der Mitglieder des Klägers nicht ersichtlich, weil bei Versagen ihres Angebots die Beklagte nur sich selbst schade. Überdies ergebe sich aus den Klageanträgen nicht hinreichend deutlich, welches Verhalten genau untersagt werden soll. Schließlich ist die Beklagte der Auffassung, der Klagevortrag trage das Klagebegehren aus dem Klageantrag zu I) nicht und zwar weder in der Fassung aus der Klageschrift noch in Fassung der Hilfsanträge. Der Kläger trage hier widersprüchlich dazu vor, ob es einer vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und den aufgeführten Apotheken bedürfe, und der aus der weiter in Bezug genommenen Anlage K5 ersichtliche Inhalt decke sich nicht mit dem im jeweiligen Antrag genannten Verhalten (Lieferung bzw. Abholung). Es sei davon auszugehen, dass die Anlage K5 keine zusammenhängende Darstellung des Internetangebots der Beklagten darstelle, sondern aus verschiedenen Unterseiten zusammengestellt worden sei. Überdies habe der Kläger nicht hirneichend substantiiert vorgetragen, dass tatsächlich im Einzelfall die „freiwillige“ Belieferung von Nutzern des streitgegenständlichen Angebots nicht erfolgreich sei, auch wenn keine entsprechende Vereinbarung zwischen der ausgewählten Apotheke und der Beklagten bestehe. Die Klageschrift ist der Beklagten am 22.01.2021 zugestellt worden. Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 17.05.2021 (Bl. 80 d. A.) und vom 18.05.2021 (Bl. 83 d. A.) der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Klage bleibt zunächst hinsichtlich des Klageantrags zu I) 1) in seiner Fassung aus der Klageschrift ohne Erfolg, weil sie insoweit zwar zulässig, aber unbegründet ist. a. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu I) 1) in seiner Fassung aus der Klageschrift zulässig. aa. Die Zuständigkeit der Kammer ergibt sich aus §§ 1 und 2 KonzentrationsVO-UKlaG i. V. m. § 6 Abs. 3 UKlaG, weil der Kläger auch Ansprüche nach dem UKlaG geltend macht. bb. Der Kläger ist auch i. S. d. §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Soweit die Beklagte insoweit in Zweifel gezogen hat, ob die Interessen der Mitglieder des Klägers im erforderlichen Maße betroffen sind, folgt die Kammer dem nicht. Im Rahmen des § 8 UWG wird gefordert, es müsse eine Beeinträchtigung von gewissem Gewicht bestehen, wie sie für einen eigenen Anspruch der Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderlich sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage 2021, § 8, Rn. 3.50; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage 2016, § 8 Rn. 336). Das setzt wiederum voraus, dass deren Absatzinteressen beeinträchtigt werden können. Das ist hier der Fall, weil über die Plattform der Beklagten den Nutzern der Eindruck vermittelt wird, bestimmte Mittel seien bei einer bestimmten Apotheke zu den auf der Plattform genannten Bedingungen (Menge, Preis) zu erhalten. Dabei können die angegebenen Preise die tatsächlich in der Apotheke ausgezeichneten Preisangaben überschreiten. In solchen Fällen können sich betroffene Apothekerinnen nicht durch eine günstige Preisgestaltung positiv von ihrer Konkurrenz absetzen, sodass ihnen potenzielle Kunden und Umsätze verloren gehen. Folglich kann das Angebot der Beklagten zumindest mittelbar zu Umsatzeinbußen einzelner Apotheken führen, sodass die Interessen der Mitglieder des Klägers in ausreichendem Maß betroffen sind. . cc. Die Bedenken der Beklagten gegen die Bestimmtheit der Klageanträge teilt die Kammer ebenfalls nicht. Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (zum Ganzen: BGH v. 28.11.2002, I ZR 168/00, Rn. 46 m. w. N.). Dabei ist auch der Inhalt der Klageschrift bei der Auslegung des Klageantrags zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 253 Rn. 13b). Nach diesen Maßstäben ist der Klageantrag zu I) hier hinreichend bestimmt. Es ergibt sich nämlich aus dem weiteren Klagevortrag unzweifelhaft, dass der Kläger sich dagegen wendet, dass durch die Angaben der Beklagten auf ihrer Plattform der Eindruck entsteht, Nutzer könnten das begehrte Arzneimittel sicher zu den angegebenen Bedingungen bei der ausgewählten Apotheke erwerben bzw. sich von dort aus liefern lassen. b. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu I) 1.) aus der Klageschrift jedoch unbegründet, weil sie insoweit bereits unschlüssig ist. Dem Vorbringen in der Klageschrift ist zu entnehmen, dass es der Klägerseite darum geht, dass die Beklagte nicht mit der Lieferung durch eine bestimmte Apotheke "wirbt", ohne dass eine entsprechende Absprache mit diesen Apotheken besteht. Dieses Verständnis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.06.2021 bestätigt. In seiner Fassung aus der Klageschrift ist der Klageantrag zu I) 1) seinem Wortlaut nach indes darauf gerichtet, Aussagen des aus Anlage K5 ersichtlichen, konkreten Inhalts zu verhindern. Lässt man die Bezugnahme auf Anlage K5 außer Acht, geht der Antrag dahin, der Beklagten generell den Hinweis auf eine Lieferung in bestimmten Apotheken zu untersagen, unabhängig davon, ob eine entsprechende Absprache mit der Apotheke besteht. Nach dem Klagevorbringen ist aber nicht ersichtlich, warum die entsprechenden Angaben – das Einverständnis der angegebenen Apotheke unterstellt – unzulässig sein sollte. Das will auch der Kläger nicht geltend machen. Dementsprechend stützt der Klagevortrag den Klageantrag zu I) 1.) in seiner ursprünglichen Fassung nicht. Dem steht nach Auffassung der Kammer auch der Hinweis des Klägers auf die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs zur Formulierung von Unterlassungsanträgen bei Ansprüchen nach dem UWG nicht entgegen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger gehalten ist, aus Gründen der Bestimmtheit die konkrete Verletzungshandlung zu benennen, was – insbesondere wenn es auf den konkreten Wortlaut ankommt – auch durch Bezugnahme auf eine Anlage erfolgen kann. Hier trägt indes die vom Kläger in Bezug genommene Anlage K5 zur näheren Bezeichnung des beanstandeten Verhaltens nicht bei. Denn auch der Kläger geht davon aus, dass die aus Anlage K5 ersichtlichen Angaben der Beklagten zulässig sind, wenn eine Belieferung bzw. eine Abholung in der ausgewählten Apotheke sichergestellt ist. Ob dies aber der Fall ist oder nicht, lässt sich den Angaben schlicht nicht entnehmen. 2. Hinsichtlich der Anträge zu I) 2.) und II) aus der Klageschrift sowie hinsichtlich des Hilfsantrags zu I.) 1.) aus dem Schriftsatz vom 03.06.2021 hat die Klage hingegen Erfolg. a. Die Klage hat zunächst hinsichtlich des Antrags zu I. 1.) in der Fassung als Hilfsantrag Erfolg. aa. Die Kammer war zur Entscheidung über den Hilfsantrag zu I. 1.) aus dem Schriftsatz vom 03.06.2021 berufen, weil die entsprechende Bedingung eingetreten ist. Zwar hat der Kläger insoweit im Schriftsatz vom 03.06.2021 angegeben, es handele sich um einen „unechten Hilfsantrag“, welcher nach allgemeinen Verständnis für den Fall gestellt wird, dass der Kläger – was hier nicht der Fall ist – mit dem Hauptantrag Erfolg hat. Aus dem übrigen Inhalt des genannten Schriftsatzes ergibt sich aber eindeutig, dass die Hilfsanträge als Reaktion auf die zuvor geäußerten Bedenken der Kammer gegen die Anträge aus der Klageschrift. So heißt es auf Seite 7 des Schriftsatzes unmittelbar vor den Hilfsanträgen „Um den Bedenken des Gerichts gleichwohl Rechnung zu tragen (…)“. Dies soll nach dem erkennbaren Interesse des Klägers auch dann gelten, soweit er nur mit einzelnen Hauptanträgen unterliegt. bb. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu I) 1.) in seiner Fassung aus dem Schriftsatz vom 03.06.2021 zulässig. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt. Soweit die Beklagte geltend macht, der Hilfsantrag sei wegen der weiter enthaltenen Bezugnahme auf die Anlage K5 zu unbestimmt, wird auf die Ausführungen zur Bestimmtheit des ursprünglichen Klageantrags zu I.) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten. Der weitere Hinweis der Beklagten darauf, der Hilfsantrag sei hinsichtlich des Klageantrags zu I) 1.) auch deshalb zu unbestimmt, weil die dort verwendete Formulierung „Vorsorge treffen“ zu weit sei, teilt die Kammer auch diese Bedenken nicht. Zwar handelt es sich bei der genannten Formulierung um einen an sich unbestimmten Begriff. Dies steht der Bestimmtheit des Klageantrags hier jedoch nicht entgegen, weil gleichwohl hinreichend deutlich wird, welches Verhalten der Beklagten hier beanstandet wird und von dieser zu unterlassen sein soll. Zudem ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Beklagten hier nicht vorgegeben werden kann, welche genauen Maßnahmen sie zu treffen hat, um das – auch für die Beklagte erkennbar – beanstandete Verhalten abzustellen. Aus dem weiteren Vortrag des Klägers ergibt sich hinreichend deutlich, dass dieser sich dagegen wendet, dass bei Nutzung der Plattform der Beklagten für Verbraucher nicht hinreichend ersichtlich ist, dass mit dem „Bestellvorgang“ dort der Vertragsschluss noch nicht erfolgt ist und ein solcher zu den angegebenen Bedingungen, insbesondere mit dem gewünschten Vertragspartner, eventuell gar nicht möglich ist. Auf welche Weise die Beklagte diesem Eindruck Abhilfe verschafft, obliegt der Beklagten selbst. Unter diesen Umständen wird man dem Kläger die Verwendung eines offenen Begriffs wie „Vorsorge zu treffen“ nicht anlasten können; anderenfalls wäre im Ergebnis ein Vorgehen gegen das hier beanstandete Verhalten der Beklagten im Rahmen einer Unterlassungsklage faktisch ausgeschlossen. cc. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu I) 1.) in seiner Fassung aus dem Schriftsatz vom 03.06.2021 auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der angegriffenen Angaben gem. §§ 8, 3, 5, 5a UWG i. V. m. §§ 2, 3 UKlaG verlangen. Demnach kann im Falle der Widerholungsgefahr derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der eine unzulässige geschäftliche Handlung begeht bzw. Vorschriften zuwider handelt, die dem Verbrauchschutz dienen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (1) Die Angaben der Beklagten zur Auslieferung auf ihrer Plattform „bestellter“ Arzneimittel stellt nämlich eine unzulässige geschäftliche Handlung i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG und damit zugleich einen Verstoß gegen eine verbraucherschützende Vorgabe i. S. d. § 2 Abs. 1 UKlaG dar. Eine unzulässige geschäftliche Handlung i. S. d. § 5 Abs. 1 S.1 UWG liegt vor, wenn das Verständnis einer Äußerung vom Verkehrskreis der Adressaten bei flüchtiger Kenntnisnahme mit der tatsächlichen Sachlage nicht übereinstimmt und dies geeignet ist, den Kunden bei der Kaufentscheidung zu beeinflussen. Das ist hier der Fall. (a) Nach der Verkehrsauffassung wird die Angabe zur Lieferung so verstanden, dass die Auslieferung zumindest durch die von der Beklagten zur Auswahl gestellten Apotheken zu den genannten Bedingungen sichergestellt ist. Der Nutzer wird also denken, dass die nach Eingabe der gewünschten Konditionen (Preis, Menge, Lieferzeitpunkt) zur Auswahl gestellten Apotheken, die Leistung wie gewünscht erbringen können und wollen, die Lieferung i. E. also durch die von ihm ausgewählte Apotheke erfolgt. Dem steht der Hinweis in Ziffer 2 der Nutzungsbedingungen nicht entgegen, aus dem sich ergibt, dass die ausgewählte Apotheke möglicherweise nicht liefern wird. Zwar könnte diese Information als nachträgliche Korrektur der früheren Angaben angesehen werden, was allerdings nur dann zu einem bestimmten Verständnis des Verkehrskreises führen kann, wenn „es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er auf Grund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird“ (BGH v. 18.12.2014, I ZR 129/13 Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass die Verbraucher die Nutzungsbedingungen überhaupt vor dem Kauf zur Kenntnis nehmen müssen; aus K5 ergibt sich nur ein entsprechender Link im unteren Bereich der Internetseite, der nicht weiter auffällt. Auch ein sonstiger Hinweis auf mögliche Einschränkungen (z. B. ein *-Zusatz) ist der entsprechenden Aussage der Beklagten nicht beigefügt. Unter diesen Umständen werden Verbraucher die Nutzungsbedingungen regelmäßig vor Abschluss der „Bestellung“ schlicht nicht zur Kenntnis nehmen. Tatsächlich führt die „Bestellung“ bei der Beklagten aber nicht dazu, dass der Verbraucher das fragliche Mittel von der ausgewählten Apotheke geliefert bekommt. Eine vertragliche Verpflichtung der Apotheke entsteht auch nach dem Geschäftsmodell der Beklagten mit der „Bestellung“ bei ihr nicht. Vielmehr handelt es sich – so auch die Nutzungsbedingungen der Beklagten – um eine invitatio ad offerendum. Ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag zustande kommt, ist zu diesem Zeitpunkt völlig offen. Auch der von der Beklagten angeführte Kontrahierungszwang, der sich jedenfalls für apothekenpflichtige Mittel aus § 47 AMG bzw. 17 Abs. 4 ApoBetrO ergibt, führt nicht dazu, dass die Apotheken gezwungen sind, dem Kunden ein bestimmtes Angebot zu unterbreiten. Sie müssen nur ein entsprechendes Angebot des Kunden annehmen, welches hier aber gerade nicht vorliegt. Außerdem lässt sich aus dem Kontrahierungszwang nicht ableiten, dass die Apotheken gezwungen wären, die Leistung zu bestimmten Konditionen anzubieten – hier durch Auslieferung der Ware. Der Versand von apothekenpflichtigen Mitteln steht gem. § 11a ApoG vielmehr unter Erlaubnisvorbehalt. Das gilt nach verbreiteter Ansicht zwar nicht für die Lieferung per Boten. Indes handelt es sich auch bei der Lieferung per Boten um einen Grau- bzw. Grenzbereich, der nicht ganz frei von Risiken ist. Die Übernahme solcher Risiken kann man den Apotheken nicht „aufzwingen“. (b) Durch dieses unrichtige Verständnis können Kunden auch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird gerade die Lieferung des Arzneimittels ein schlagendes Argument für die „Bestellung“ über die Plattform der Beklagten bei einer von dieser benannten Apotheke sein. Wenn der Verbraucher hingegen erkennt, dass die Lieferung zu den angegebenen Bedingungen fraglich ist, wird er wohl nicht die Plattform der Beklagten nutzen, sondern direkt bei der Apotheke anrufen oder dorthin gehen. (c) Soweit die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 06.07.2021 geltend gemacht hat, es sei aus der vom Kläger in Bezug genommenen Anlage K5 nicht ersichtlich, dass die angeblich getätigte „Bestellung“ tatsächlich nicht wie gewünscht funktioniert habe, führt das nach Auffassung der Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Denn in den Nutzungsbedingungen der Beklagten sind ausdrückliche Regelungen für den Fall enthalten, dass die ausgewählte Apotheke auf die über die streitgegenständliche Internetseite vermittelte Anfrage der Nutzer nicht zeitnah reagiert oder einen Vertragsschluss ablehnt. Demnach geht die Beklagte selbst davon aus, dass es zumindest im Einzelfall dazu kommen kann, dass der vom Nutzer gewünschte Vertragsschluss nicht zu den gewünschten Bedingungen zustande kommt. Darauf, ob dies im Rahmen der vom Kläger geschilderten „Bestellung“ der Fall war, kommt es demnach nicht an. Vor diesem Hintergrund ist auch ebenso unbeachtlich, wenn die Beklagte nunmehr bestreitet, dass im Einzelfall „Bestellvorgänge“ über die von ihr bereit gestellte Plattform nicht wie gewünscht ablaufen. (2) Nachdem die Beklagte weiterhin der Auffassung ist, ihr Vorgehen sei zulässig, ist die Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben. b. Die Klage ist weiter auch hinsichtlich des Klageantrags zu I) 2.) in seiner Fassung aus der Klageschrift zulässig und begründet. aa. Der Klageantrag zu I. 2.) ist insbesondere hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht die Bezugnahme auf die Anlage K5 nicht entgegen, weil sich das beanstandete Verhalten aus dem Klageantrag und dem weiteren Sachvortrag des Klägers hinreichend konkret ergibt. Auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Klageantrags zu I. 1.) wird insoweit Bezug genommen. Diese gelten hier entsprechend. bb. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu I. 2) auch begründet. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8, 3, 5, 5a UWG i. V. m. §§ 2, 3 UKlaG, weil auch mit Blick auf die Abholung der angebotenen Medikamente in einer bestimmten Apotheke irreführende Angaben der Beklagten i. S. d. § 5 UWG gegeben sind. Denn auch insoweit wird der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehen, dass mit der „Bestellung“ bei der Beklagten der Erwerbsvorgang abschließend in die Wege geleitet ist, er das bestellte Mittel also in der ausgewählten Apotheke zum angegeben Preis abholen kann. Das ist aber – auch unter Berücksichtigung des Kontrahierungszwangs für Apotheken – nicht der Fall, weil mithilfe der Plattform der Beklagten erst in die Anbahnung eines solchen Vertrags eingetreten wird. Die Ausführungen zur Lieferung durch die Apotheken gelten insoweit entsprechend. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich hier ebenfalls daraus, dass die Beklagte ihr Vorgehen weiterhin für zulässig erachtet. Soweit die Kammer mit Verfügung vom 15.04.2021 Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage auch betreffend den Klageantrag zu I. 2.) geäußert hat, hält sie unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags hieran nicht fest. Die Bedenken der Kammer bezogen sich darauf, dass sich – namentlich im ursprünglichen Klageantrag zu I. 1.) – das eigentlich beanstandete Verhalten nicht hinreichend widerspiegelte. Das ist indes mit Blick auf den Klageantrag zu I.) 2.) anders zu beurteilen, weil dieser Antrag schon in seiner ursprünglichen Fassung das beanstandete Verhalten näher bezeichnet hat, indem es dort heißt es solle unterlassen werden, Arzneimittel „zur Abholung (…) anzubieten, und eine Apotheke (…) zu benennen, obgleich dies zum Zeitpunkt der Bestellung zum Verkauf (…) nicht bereit ist“. Der Bezugnahme auf die Anlage K5 kommt insoweit zur Bestimmung des beanstandeten Verhaltens nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Kläger hat dieses Verständnis des Klageantrags in seinem Schriftsatz vom 03.06.2021 bestätigt. Die Bezugnahme auf die Anlage K5 soll insoweit – so auch der Kläger – nur zur näheren Illustration des beanstandeten Verhaltens dienen und führt daher hier nicht dazu, dass das Klagebegehren auf die Unterlassung der konkret aus Ablage K5 ersichtlichen Angaben beschränkt wäre. Im Gegensatz dazu, war der ursprüngliche Klageantrag zu I. 1.) – die Bezugnahme auf Anlage K5 außer Acht gelassen – sehr allgemein formuliert und ließ keinen Bezug zum konkret beanstandeten Verhalten erkennen. c. Die Klage hat schließlich auch hinsichtlich des Klageantrags zu II) aus der Klageschrift Erfolg. Der Erstattungsanspruch gegen die Beklagte ergibt sich aus § 12 Absatz Abs. 1 S. 2 UWG. Der Kläger ist gem. § 12 Abs. 1 UWG gehalten, die erste Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe selbst vorzunehmen. Insoweit ist ihm wegen der ihm selbst entstandenen Eigenkosten ein Erstattungsanspruch zuzubilligen (statt vieler: BGH v. 04.10.1990, I ZR 39/89). Die Höhe des geltend gemachten Betrags steht außer Streit. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB und besteht seit dem 23.01.2021 II. Die Androhung von Zwangsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.