Urteil
3 O 227/20
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsinformationen in den hier maßgeblichen gesetzlichen Mustern erfüllen die Formerfordernisse; die Widerrufsfristen waren damit bereits verstrichen.
• Ein später erklärter Widerruf ist verwirkt, wenn Zeitablauf und Umstandsmomente (z. B. Freigabe von Sicherheiten, Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen) das Vertrauen des Darlehensgebers begründen, dass der Verbraucher sein Recht nicht mehr ausüben wird.
• Bei unterbliebenem wirksamen Widerruf stehen dem Darlehensnehmer weder Rückzahlungsansprüche noch Nutzungsersatz oder Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.
Entscheidungsgründe
Widerruf bei Immobiliardarlehen verfristet und verwirkt – keine Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen • Widerrufsinformationen in den hier maßgeblichen gesetzlichen Mustern erfüllen die Formerfordernisse; die Widerrufsfristen waren damit bereits verstrichen. • Ein später erklärter Widerruf ist verwirkt, wenn Zeitablauf und Umstandsmomente (z. B. Freigabe von Sicherheiten, Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen) das Vertrauen des Darlehensgebers begründen, dass der Verbraucher sein Recht nicht mehr ausüben wird. • Bei unterbliebenem wirksamen Widerruf stehen dem Darlehensnehmer weder Rückzahlungsansprüche noch Nutzungsersatz oder Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. Die Kläger (Eheleute) hatten drei grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge mit der beklagten Bank geschlossen (Darlehen von 301.000 €, 30.000 € und 17.000 €). Nach teilweiser Aussetzung der Tilgung und Verkauf der Immobilie lösten die Kläger die Darlehen vorzeitig ab; die Bank berechnete Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 30.710,55 €, die die Kläger zahlten unter Vorbehalt. Im April 2018 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge und forderten Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Nutzungsersatz und Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Bank lehnte ab mit der Begründung, die Widerrufsinformationen seien formell korrekt und die Widerrufsfristen daher abgelaufen; außerdem sei der Widerruf verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich. Das Gericht verhandelte mündlich ohne Beweisaufnahme. • Formelle Wirksamkeit der Widerrufsinformationen: Die Widerrufsinformationen zu allen drei Verträgen entsprachen den jeweils maßgeblichen Mustern des Anhangs zu Art. 247 EGBGB (a.F.) und enthielten die erforderlichen Pflichtangaben, sodass die gesetzlichen Widerrufsfristen zu laufen begannen. • Unanwendbarkeit der EuGH-Entscheidung Kreissparkasse Saarlouis: Soweit angeführt, beeinflusst diese Entscheidung nicht die Beurteilung, weil es sich um grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehen handelt, für die die Verbraucherkreditrichtlinie nicht einschlägig ist. • Fehlende Fehlerhaftigkeit durch Angabe des notariellen Kaufvertrags: Selbst wenn die Nennung des notariellen Kaufvertrags als ‚angegebenes Geschäft‘ fraglich wäre, stellt dies keinen nachteiligen Formfehler dar, der den Widerruf wirksam rückwirkend machen würde. • Verfristung des Widerrufs: Die Widerrufe wurden mehrere Jahre nach Vertragsschluss erklärt (jeweils drei bis über sechs Jahre), damit lagen die gesetzlichen Widerrufsfristen nicht mehr vor. • Verwirkung: Zusätzlich zur Zeitkomponente lagen Umstandsmomente vor, die Verwirkung rechtfertigen, namentlich die vollständige Ablösung der Darlehen, die (unter Vorbehalt erfolgte) Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen und die Freigabe von Sicherheiten, wodurch die Bank berechtigtermaßen darauf vertrauen durfte, der Widerruf werde nicht mehr erklärt. • Konsequenz für Nebenansprüche: Mangels wirksamem Widerruf bestehen keine Rückgewähransprüche; daraus folgen auch kein Anspruch auf Nutzungsersatz (§ 346 ff. BGB in Verbindung mit § 357 BGB a.F.) und keine Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. • Rechtsgrundlagen: Entscheidend waren Art. 247 EGBGB (Widerrufsinformationen nach den damals geltenden Mustern), § 359a BGB a.F. (angegebenes Geschäft), § 312 BGB a.F. (Ausnahmen beim Widerrufsrecht), sowie grundlegende zivilrechtliche Institute wie Verwirkung und §§ 346 ff. BGB; verfahrensrechtlich §§ 91, 100 ZPO (Kosten) und § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten weder Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen noch Nutzungsersatz oder Erstattung außergerichtlicher Kosten. Die Widerrufsinformationen entsprachen den damals maßgeblichen gesetzlichen Mustern, sodass die Widerrufsfristen bereits abgelaufen waren. Selbst wenn die Widerrufe noch nicht verfristet gewesen wären, wären sie durch Verwirkung ausgeschlossen gewesen, weil die Darlehen vollständig abgelöst, Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt und Sicherheiten freigegeben wurden, sodass die Bank auf ein Unterbleiben des Widerrufs vertrauen durfte. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.