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Urteil

21 O 16/21

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2021:0916.21O16.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 02.10.2020 auf der Straße-01 in Höhe der Hausnummer 00 in Ort-01. Am Unfalltag kam es zu einer Kollision des klägerischen Pkw BMW 7er mit dem amtlichen Kennzeichen (K01), welches an der linken Fahrzeugseite beschädigt wurde und dem Beklagtenfahrzeug Fiat Bravo mit dem amtlichen Kennzeichen (K02), welches an der hinteren linken Seite beschädigt wurde. Der Unfallhergang in seinen Einzelheiten steht zwischen den Parteien im Streit. Das klägerische Fahrzeug erlitt vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis einen Vorschaden im linken Seitenbereich wie auch am Heck (vgl. Bl. 15 d.A.). Klageweise begehrt der Kläger den behaupteten Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 6.930,00 Euro (vgl. Bl. 3 d.A.) nebst der Sachverständigenkosten i.H.v. 1.139,93 Euro, eine Nutzungsausfallentschädigung für die Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen i.H.v. 1.274,00 Euro wie auch den Ersatz einer allgemeinen Kostenpauschale i.H.v. 25,00 Euro nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger behauptet, er habe seinen Pkw am 02.10.2020 an der Straße-01 00 ordnungsgemäß geparkt. Der Beklagte zu 1) habe dort rückwärts einparken wollen und sei dabei mit seiner linken Seite gegen die linke Seite des klägerischen Pkw gefahren. Die Polizei sei hinzugezogen worden und der Beklagte zu 1) habe ein Verwarngeld akzeptiert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.229,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank daraus seit dem 24.10.2020 zu zahlen; 2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner zudem verurteilt, den Kläger von den Sachverständigenkosten aus dem Sachverständigengutachten vom 07.10.2020 in Höhe von 1.139,93 Euro freizustellen; 3. die Beklagten werden zudem als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigte in Höhe von 864,66 Euro freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben den Einwand der Unfallmanipulation; der Unfall habe nicht am angegebenen Ort, zur angegebenen Zeit und nicht in der vorgetragenen Art und Weise stattgefunden. Es gäbe eine Vielzahl von Indizien, die in ihrer Gesamtschau dazu führen würden, dass hier kein unfreiwilliges Ereignis vorliege. Insbesondere seien die geltend gemachten Schäden mit der vorgetragenen Art und Weise des Unfallhergangs technisch nicht zu vereinbaren; vielmehr seien diese bewusst herbeigeführt. Die vorgetragenen Schäden seien nicht durch einen einmaligen Anstoß gegen das Klägerfahrzeug technisch zu erklären; vielmehr lägen hier mehrere Anstöße, insofern mindestens drei mit unterschiedlicher Intensität und Winkeln (vgl. Bl. 66 d. A.) vor. Die Beklagten bestreiten die Schadenshöhe. Insbesondere wird bestritten, dass der unstreitige Vorschaden sach- und fachgerecht behoben wurde und es durch den streitgegenständlichen Zusammenstoß zu einem weiteren Schaden gekommen ist. Der Vorschaden aus 2019 habe die gesamte linke Fahrzeugseite betroffen, so dass es sich um einen Vorschaden im gesamt überlagernden Bereich handele. Insofern werde auch der Wiederbeschaffungswert bestritten; eine Bestimmung sei ohne substantiierten Vortrag zu den Vorschäden und deren Reparatur nicht möglich. Zudem seien die Sachverständigenkosten nicht ersatzfähig, da das Gutachten unbrauchbar sei. Der Kläger habe den Gutachter über Vorschäden zu informieren, was vorliegend nicht erfolgt sei. Auch stehe dem Kläger kein Nutzungsausfall zu, da der Kläger hierzu nicht vortrage. Ein Nutzungsausfall wie auch der Nutzungswille werden bestritten. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2021 vollumfänglich Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2021 persönlich angehört. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. Dem Kläger stehen keine Ersatzansprüche anlässlich des Unfallgeschehens vom 02.10.2020 gegen die Beklagten zu. Ein solcher Ersatzanspruch folgt weder aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, i.V.m. § 115 VVG, §§ 249 ff. BGB noch aus §§ 823 ff. BGB. Es kann dahinstehen, ob sich das Unfallgeschehen wie von Klägerseite behauptet tatsächlich zugetragen hat. Der Kläger konnte jedenfalls nicht substantiiert darlegen, dass bei einem solchen Unfallgeschehen die von ihm geltend gemachten Schäden entstanden sind. Der Kläger hat nämlich bei der Darlegung und Geltendmachung seiner Schäden nicht substantiiert dargelegt, welche - unstreitig durch ein vorheriges Schadensereignis verursachten - Vorschäden an seinem Fahrzeug vorhanden waren. Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet, die tatsächliche Grundlage und geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkt für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2020, 9 U 132/19, Urteil vom 10.04.2018, 9 U 199/17, Hinweisbeschluss vom 23.03.2018, 9 U 12/18; OLG Köln, Beschluss vom 17.01.2017, 11 W 1/17; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017, 14 I 119/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2012, I-1 W 19/12, Urteil vom 24.05.2016, I-1 U 118/15). Wird ein Kraftfahrzeug in einem durch einen Unfall vorgeschädigten Bereich durch einen erneuten Unfall betroffen, bedarf es (insbesondere zur Ermöglichung der Prüfung, ob durch den neuen Unfall ein abgrenzbarer Neuschaden entstanden ist und wie sich bei der vorliegend begehrten Abrechnung auf Totalschadensbasis der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 02.10.2020 bestimmt) der substantiierten Darlegung zum Umfang des Vorschadens und dessen Reparatur in allen Einzelheiten. Der Geschädigte muss dafür die konkret beschädigten Fahrzeugteile, die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten darlegen. Der Ersatzanspruch des Geschädigten erstreckt sich lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Wiederherstellung des fortbestehenden Zustandes erforderlich sind. Unterbleiben diese Ausführungen, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass durch den streitgegenständlichen Unfall ein weiterer Schaden in welcher konkreten Höhe entstanden ist bzw. mit welchem Wert der aktuelle Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beziffert werden kann. Vorliegend hat der Kläger nach der Klageerwiderung vom 06.04.2021, innerhalb derer die Beklagten auf die Erforderlichkeit der Darlegung des Vorschadensumfanges und der Reparatur verwies und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach bestritten hat, und nach dem gerichtlichen Hinweis vom 12.04.2021 (Bl. 111 d.A.) zwar noch mit Schriftsatz vom 23.08.2021 zu den aus dem Vorschaden konkret beschädigten Fahrzeugteilen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Dem entgegen führte der Kläger aber trotz der Einwendungen der Beklagten und des gerichtlichen Hinweises vom 12.04.2021 zu den erforderlichen Reparaturschritten und der tatsächlich durchgeführten Reparatur überhaupt nicht aus. Dies obgleich dem Kläger Vortrag hierzu möglich sein musste, da sich der Vorschaden innerhalb der Besitzzeit des Klägers ereignete. Vortrag wäre jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, dass sich der Vorschaden auch aus dem vom Kläger in Bezug genommenen eigenen Schadensgutachten vom 07.10.2020 (vgl. Bl. 11 ff. d.A.) ergibt. Aufgrund der Schadensbeschreibung zum Vorschaden in dem vorgenannten Gutachten (dort Seite 5 bzw. Bl. 15 d.A.: „Seite links“) als auch weiterhin nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 23.08.2021 besteht aber – jedenfalls ohne ergänzenden bzw. klarstellenden Vortrag des Klägers - die Möglichkeit, dass es sich um deckungsgleiche Schäden handelt, da auch die vom Kläger aufgeführten Beschädigungen aus dem Vorschaden als auch die aktuellen Beschädigungen gem. dem Schadensgutachten – jedenfalls teilweise – die gleichen Fahrzeugteile / -bereiche betreffen. Ohne genaue Zustandsbeschreibung der betroffenen Bauteile vor dem hier streitgegenständlichen Unfall ist keinerlei Abgrenzung der eingetretenen Schäden möglich und zeigt nachhaltig die fehlende Substantiierung hinsichtlich der Vorschäden und der geltend gemachten Schäden insgesamt. Dies ermöglicht es dem Gericht nicht, abzugrenzen, welche Schäden auf das hier behauptete Unfallgeschehen zurückgehen und welche Schäden möglicherweise aufgrund des vorherigen Schadensereignisses (noch) als Vorschaden vorhanden gewesen sind und wie sich unter Berücksichtigung der einer behaupteten, aber ebenfalls entgegen der erfolgten Hinweise nicht weiter dargelegten sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens der Reparaturaufwand und auch der Wiederbeschaffungswert bestimmt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, für den Geschädigten die Abgrenzung zwischen Alt- und Neuschäden vorzunehmen und den Sachverhalt wegen des Vorschadens aufzuarbeiten bzw. Mutmaßungen bezüglich des Ausmaßes des Vorschadens anzustellen. Dies käme einer Ausforschung gleich. Auch eine Schätzung der durch den Unfall entstandenen Schadenshöhe - ungeachtet der am Maßstab des § 286 ZPO zu beweisenden Kausalität der geltend gemachten Schäden - war dem Gericht verwehrt, da die Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht dazu dient, vor Ausschöpfung der dem Kläger zur Verfügung stehenden bzw. zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten einen Schaden durch Schätzung zu bemessen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018, 9 U 202/17; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017, a.a.O.). Auf die Ausführungen der Beklagten zum Einwand einer möglichen Unfallmanipulation kam es nach alledem nicht mehr streitentscheidend an. Im Hinblick darauf, dass der Kläger den Umfang seines Fahrzeugvorschadens nicht im Einzelnen dargelegt hat und ihm infolge dessen ein ersetzbarer Kfz-Schaden nicht zusteht, fehlt es auch an der Ersetzbarkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten wie auch der geltend gemachten Kostenpauschale. Die Nebenforderungen in Gestalt vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und der (jeweiligen) Zinsforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 9.368,93 EUR festgesetzt.