Urteil
3 O 255/21
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2022:0315.3O255.21.00
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Tenor
1.
Hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 1. wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
2.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 45.000,00 € bis zum 18.01.2022 und von bis zu 65.000,00 € seit dem 19.01.2022 trägt die Klägerin.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 1. wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 45.000,00 € bis zum 18.01.2022 und von bis zu 65.000,00 € seit dem 19.01.2022 trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand : Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages. Die Klägerin kaufte am 10.02.2017 bei der Fa. M1 GmbH & Co. KG in T1 einen neuen Pkw VW Sharan Highline 4Motion BlueMotion Technology 2,0 l, Fahrgestellnummer: (F01), zu einem Kaufpreis von 49.727,85 €. Die Klägerin erbrachte auf den Kaufpreis eine Anzahlung aus Eigenmitteln in Höhe von 5.500,00 €. Über den restlichen Kaufpreis (44.227,85 € = Nettodarlehensbetrag) zuzüglich Zinsen nach einem für die gesamte Vertragslaufzeit gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p.a. (effektiv: 2,99 % p.a.) in Höhe von 3.956,43 € (Gesamtbetrag: 48.184,28 €) schloss die Klägerin am selben Tag (10.02.2017) mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in 48 gleichen monatlichen Raten zu je 546,98 € und in einer Schlussrate über 21.929,24 € erfolgen (Einzelheiten: Anlagenkonvolut B 1 = Bl. 85-88R d.A.; das Anlagenkonvolut DB 1, Bl. 42-47 d.A. ist vergleichsweise schlecht leserlich). Der Darlehensantrag enthielt die nachfolgend wiedergegebenen Darlehensbedingungen der Beklagten (auf den Seiten 2/5 und 3/5 des Darlehensantrags, Bestandteil des Anlagenkonvoluts B 1 = Bl. 85R, 86 d.A.): Bilddarstellungen wurden entfernt. Der Darlehensantrag erhielt außerdem auf der „Seite 5/5“ die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation (ebenfalls Bestandteil des Anlagenkonvoluts B 1 = Bl. 87 d.A.): Bilddarstellung wurde entfernt. Das Darlehen wurde vollständig an das Autohaus ausgekehrt und in der Folge von der Klägerin vertragsgemäß durch Zahlung der monatlichen Annuitäten an die Beklagte bedient. Bei Erhebung der Klage – die Klageschrift datiert vom 09.07.2021 – war das Darlehen vollständig zurückgeführt (s. S. 9 der Klageschrift = Bl. 9 d.A.). Mit am selben Tag bei der Beklagten eingegangenem Faxschreiben vom 15.04.2021 (Anlage DB 2 = Bl. 48 f. d.A.) widerrief die Klägerin ihre auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten und forderte diese unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Das weitere, nunmehr anwaltliche Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 01.06.2021 (Anlage DB 3 = Bl. 50-55 d.A.) enthielt unter Ziff. IV.2. auf der dortigen S. 5/6 die nachfolgend wiedergegebene Passage: „Wir bieten Ihnen hiermit den PKW nebst dazugehörigen Schlüsseln sowie Papieren an der von Ihnen gewünschten Adresse abzugeben. Bitte geben Sie uns hierfür die Adresse an, an welcher Sie den PKW entgegen nehmen möchten und nennen Sie uns einen Termin zur Rückgabe innerhalb der kommenden beiden Wochen.“ Mit Schreiben vom 03.06.2021 (Anlage DB 4 = Bl. 56 f. d.A.) wies die Beklagte den Widerruf als unberechtigt zurück. Die Klägerin meint, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Klägerin beantragt zuletzt (Antrag zu Ziff. 1. aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2022, dort S. 1 = Bl. 101 d.A.; Anträge zu Ziff. 2. und 3. aus der Klageschrift vom 09.07.2021, dort S. 2 = Bl. 2 d.A.): 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 53.664,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke VW, Typ: Sharan, FIN: F01, nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 16.06.2021 mit der Rücknahme des unter Ziff. 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt außerdem (s. den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.03.2022, dort S. 1 = Bl. 148 d.A.) im Wege der Hilfswiderklage – hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs – festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Sharan Highline 4Motion BlueMotion Technology 2,0 l, Fahrzeugidentifizierungsnummer (F01), zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit er den Wertersatzanspruch in Höhe von 29.416,85 € übersteigt. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich. Weiterhin meint die Beklagte, dass die Klägerin – einen wirksamen Widerruf unterstellt – jedenfalls vorleistungspflichtig hinsichtlich der Rückgabe des Pkw sei, weshalb kein Annahmeverzug bestehen könne. Schließlich stünde ihr ein Anspruch auf Wertersatz für den Gebrauch des Fahrzeugs zum 01.03.2022 in Höhe von mindestens 29.416,85 € (Kaufpreis abzüglich Händlereinkaufswert von 18.311,00 €, s. dazu DAT-Gebrauchtfahrzeugbewertung vom 01.03.2022, Anlage B2 = Bl. 154, 154R, 155 d.A.) zu; insoweit erklärt die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. geltend gemachten Forderung. Auch mit dem ihr zustehenden Anspruch auf Zahlung des Sollzinses in Höhe von 3.956,43 € erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. geltend gemachten Forderung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Hilfswiderklage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet sei. Das Gericht hat in der Sache am 15.03.2022 mündlich verhandelt, wobei die Klägerinvertreter – anders als die Beklagtenvertreter, die durch einen präsenten Unterbevollmächtigten erschienen waren – nach entsprechender Gestattung durch Beschluss vom 09.12.2021 (Bl. 94 f. d.A.) gemäß § 128a Abs. 1 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung teilgenommen haben. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll von 15.03.2022 (Bl. 173-176 d.A.) und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber – teilweise (hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. 1.) derzeit – unbegründet. Der – mit Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 19.01.2022 um die geleistete Anzahlung über 5.500,00 € erweiterte – Klageantrag zu Ziff. 1. ist mangels Annahmeverzugs der Beklagten jedenfalls derzeit unbegründet. Aus demselben Grund sind die weiteren Anträge zu Ziff. 2. (auf Feststellung des Annahmeverzugs) und zu Ziff. 3. (auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) unbegründet. Schließlich bedurfte es einer Entscheidung über die – unter der innerprozessualen Bedingung der Wirksamkeit des Widerrufs gestellte – Hilfswiderklage nicht, weshalb der Klägerin auch kein Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf die Hilfswiderklage zu gewähren war. 1. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu Ziff. 1. die Rückzahlung der auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag erbrachten Zahlungen geltend macht, stand ihr zwar noch bei Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 15.04.2021 ein Widerrufsrecht gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu, weil der vorliegende Verbraucherdarlehensvertrag entgegen § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner Anpassung enthielt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20 (./. C1 Bank), C-155/20 (./. C1 Bank und E1 Bank) und C-187/20 (./. T1 Bank und C1 Bank) (BeckRS 2021, 25389) sind die Angaben der Beklagten im Vertrag zum Verzugszinssatz (unter Ziff. 5. der Darlehensbedingungen) ungenügend. Der EuGH hat dort (a.a.O., Rn. 95) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der RL 2008/48 dahin auszulegen ist, „dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe des von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.“ In der – zudem unvollständigen – Wiedergabe der §§ 247, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in den Sätzen 3 und 4 der Ziff. 5. der Darlehensbedingungen ist die geforderte konkrete Beschreibung des Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes nicht zu erblicken (wie hier auch: OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2021 – 6 U 129/21 – BeckRS 2021, 39566, Rn. 20 ff.; OLG Brandenburg, Urt. v. 09.03.2022 – 4 U 36/21 – BeckRS 2022, 5802, Rn. 27; OLG Schleswig, Urt. v. 23.12.2021 – 5 U 140/21 – BeckRS 2021, 41072, Rn. 69; LG Braunschweig, Hinweisverfügung v. 21.10.2021 – 5 O 6936/19 – VuR 2022, 31; Hinweisbeschl. v. 25.10.2021 – 10 O 547/20 – n.v.). 2. Jedoch kann sich die Beklagte mit Erfolg auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 357 Abs. 4 S. 1 BGB berufen, so dass die Klage insoweit derzeit unbegründet ist. Der Beklagten steht gegenüber der vorleistungspflichtigen Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Nachweis erbracht ist, dass das Fahrzeug an sie abgesandt wurde. Dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin Zahlung „nach Herausgabe und Übereignung“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs begehrt, setzt das in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen indes nicht vor. Die Klägerin hat das Fahrzeug der Beklagten nicht i.S.d. § 294 BGB tatsächlich angeboten. Aber auch ein wörtliches Angebot i.S.d. § 295 BGB liegt nicht vor. Zwar hat die Klägerin der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 01.06.2021 (Anlage DB 3 = Bl. 50 ff. d.A.) angeboten, den Pkw zu einem von der Beklagten zu bestimmenden Termin innerhalb der kommenden beiden Wochen „an der von Ihnen gewünschten Adresse“ abzugeben. Das Angebot erfolgte aber jedenfalls nicht, wie jedoch im Rahmen des § 295 BGB erforderlich, nach einer bestimmten und eindeutigen Erklärung der Beklagten, sie werde das Fahrzeug nicht annehmen. 3. Der Einwand der Beklagten, die Ausübung des Widerrufsrechts verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn aus der Abweisung des Rückgewähranspruchs als derzeit unbegründet erwächst lediglich in Rechtskraft, dass die Klägerin gegen die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte, nicht dagegen, dass die Beklagte einem solchen Anspruch nicht weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten kann (vgl. zuletzt: BGH, Urt. v. 25.01.2022 – XI ZR 559/20 – BeckRS 2022, 2400, Rn. 18 m.w.N.). Daher besteht auch kein Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2022 zum Az. XI ZR 113/21 (führendes Verfahren, hinzuverbundene Verfahren: XI ZR 144/21, XI ZR 196/21, XI ZR 215/21, XI ZR 228/21, XI ZR 279/21 und XI ZR 304/21, abgedruckt in: WM 2022, 420) zu der Frage, ob es durch Art. 14 Abs. 1 der RL 2008/48/EG nationalen Gerichten verwehrt ist, im Einzelfall bei Vorliegen besonderer, über den bloßen Zeitablauf hinausgehender Umstände die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich oder betrügerisch zu bewerten mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (so auch: OLG Stuttgart, Urt. v. 01.03.2022 – 6 U 551/19 – BeckRS 2022, 3264, Rn. 19). II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO seit dem 19.01.2022 (Datum des Eingangs des Klageerweiterungsschriftsatzes vom selben Tag bei Gericht) auf bis zu 65.000,00 € und für den Zeitraum davor auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt. Die Hilfswiderklage erhöhte, da über sie eine Entscheidung nicht ergangen ist, den Streitwert nicht, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.