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Urteil

32 KLs 24/21

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:0331.32KLS24.21.00
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Tenor

Der Angeklagte Z1 wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

6 Jahren verurteilt.

Die Angeklagte W1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte W1 verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Hinsichtlich des Angeklagten Z1 wird die Einziehung des sichergestellten Geldes in Höhe von 100 € und die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 6.900 € angeordnet.

Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Nr. 2, Nr. 4, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 21, 25 Abs. 2, 52, 73, 73c StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte Z1 wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Angeklagte W1 wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte W1 verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Hinsichtlich des Angeklagten Z1 wird die Einziehung des sichergestellten Geldes in Höhe von 100 € und die Einziehung des Wertes von Tat-erträgen in Höhe von 6.900 € angeordnet. Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Nr. 2, Nr. 4, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 21, 25 Abs. 2, 52, 73, 73c StGB G r ü n d e (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bezüglich der Angeklagten W1) I. Feststellungen zur Person und zum Werdegang der Angeklagten 1. Angeklagter Z1 Der am 00.00.1977 in Ort-01 geborene Angeklagte Z1 wuchs gemeinsam mit seinen drei älteren Geschwistern, zwei Brüdern und eine Schwester, im elterlichen Haushalt in Deutschland auf. Der Vater arbeitete im Bergbau. Er verstarb vor vier Jahren. Die Mutter kümmerte sich als Hausfrau um die Kinder. Inzwischen lebt sie in der Türkei. Die Geschwister des Angeklagten leben alle in Deutschland. Die Brüder sind als Dachdecker und Schlosserhelfer tätig, die Schwester als Zahnarzthelferin. Nach dem Tod des Vaters haben sich die Geschwister wegen der Erbschaft zerstritten. Einzig zu seiner Schwester hatte der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung noch sporadischen Kontakt. In schulischer Hinsicht besuchte der Angeklagte Z1 im Alter von sechs Jahren aufgrund von Sprachproblemen zunächst einen Schulkindergarten, bevor er dann mit sieben Jahren eingeschult wurde. Allerdings hatte er bereits in der Grundschule Probleme, weswegen er zweimal eine Klasse wiederholen musste. Letztlich erreichte er im Jahr 1998 einen Hauptschulabschluss. Ab 1998 arbeitete er für die Dauer von etwa vier Jahren bei N1 in Ort-02 am Fließband. Im Anschluss übte er noch Fließbandarbeit in einer Maschinenfirma sowie bei diversen anderen Firmen aus. Im Jahr 2000 heiratete der Angeklagte. Er wohnte mit seiner Frau nach der Hochzeit zunächst für etwa eineinhalb Jahre bei seinen Eltern, bevor die Eheleute eine eigene Wohnung bezogen. Aus der Ehe ging die heute 20jährige Tochter des Angeklagten Z1 hervor. Im Jahr 2007/2008 zog der Angeklagte mit seiner Frau und der Tochter in die Türkei. Etwa ein Jahr später scheiterte die Ehe allerdings und wurde geschieden. Die geschiedene Ehefrau des Angeklagten und seine Tochter blieben in der Türkei, während er wieder nach Deutschland zurückkehrte. Nachdem er hier kurz bei seinem Bruder unterkam, bezog er in der Folgezeit seine Wohnung in Ort-01, in der er bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren lebte. In den Jahre 2016 bis 2018 ging er nochmals einer Erwerbstätigkeit als Auslieferungsfahrer nach. In der Folgezeit wurde er allerdings krank, litt an Depressionen und ist seither nicht mehr erwerbstätig gewesen. Seit 2020 wurde für ihn durch das Amtsgericht Castrop-Rauxel eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Er ist ausweislich des ihn betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 14.03.2022 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1.) Das Amtsgericht Castrop-Rauxel verurteilte den Angeklagten Z1 am 25.06.2013 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (Az. 5 Ds-100 Js 262/13-283/13). 2.) Dasselbe Gericht erließ am 15.07.2013 gegen ihn einen Strafbefehl wegen Betruges und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (Az. 5 Cs-250 Js 899/13-361/13). 3.) Am 27.09.2013 bildete das Amtsgericht Castrop-Rauxel durch Beschluss eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe in Höhe von 95 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus den beiden vorgenannten Verurteilungen (Az. 5 Ds-100 Js 262/13-283/13). 4.) Am 04.11.2014 erließ das Amtsgericht Castrop-Rauxel gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Unterschlagung und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (Az. 5 Cs-250 Js 1911/14-579/14). 5.) Am 27.05.2019 erließ das Amtsgericht Castrop-Rauxel gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (5 Cs-261 Js 763/19-280/19). 6.) Wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz erließ das Amtsgericht Castrop-Rauxel unter dem 20.01.2020 einen weiteren Strafbefehl und sprach eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro gegen den Angeklagten aus (5 Cs-115 Js 813/19-43/20). 7.) Am 07.05.2020 verurteilte das Amtsgericht Castrop-Rauxel den Angeklagten wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (5 Ds-261 Js 44/20-190/20). 8.) Mit Beschluss vom 31.08.2020 bildete es sodann unter dem Aktenzeichen 5 Ds-261 Js 44/20-190/20 eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den beiden zuvor genannten Entscheidungen vom 07.05.2020 und 20.01.2020 in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. 9.) Schließlich verurteilte das Amtsgericht Castrop-Rauxel den Angeklagten am 11.03.2021 wegen Betruges und Sachbeschädigung, zuletzt begangen am 24.09.2020, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 5 Ds-253 Js 1833/20-754/20). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 19.03.2021. Die Bewährungszeit dauert noch bis zum 18.03.2024 an. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. 2. Angeklagte W1 Die am 00.00.1957 in Ort-03 geborene Angeklagte W1 wuchs als Einzelkind gemeinsam mit ihrer Mutter, der Zeugin E1, im Haushalt ihrer Großmutter auf. Während die Mutter ihrer Berufstätigkeit in der industriellen Fertigung (Fließbandarbeit) nachging und sich insgesamt wenig um ihre Tochter kümmerte, übernahm die Großmutter die Erziehung und Versorgung der Angeklagten. Ihren leiblichen Vater kennt die Angeklagte nur vom Namen her. Kontakt zu ihm besteht nicht. Zu der Großmutter hatte die Zeugin zeitlebens ein sehr inniges und liebevolles Verhältnis. Allerdings verstarb die Großmutter bereits vor mehr als dreißig Jahren. Ab dem dritten oder vierten Lebensjahr besuchte die Angeklagte W1 einen Kindergarten und wurde im Alter von sechs Jahren regelgerecht in eine Grundschule in Ort-03 eingeschult. Da sie dort Probleme mit dem Rechnen, Lesen und Schreiben hatte, wechselte sie zur fünften Klasse in eine Sonderschule in Ort-03. Dort erlernte sie dann Lesen und Schreiben in hinreichendem Umfang und ging nach der siebten Klasse – wie damals üblich – von der Schule ab. Anschließend arbeitete sie als Putzhilfe und seit ihrem 18. Lebensjahr bei der Firma N2 in Ort-03 (industrielle Montage in Akkordarbeit). Im Rahmen dieser Erwerbstätigkeit lernte sie kurze Zeit später ihren ersten Ehemann A1 kennen, den sie mit 20 Jahren heiratete, weil sie schwanger war. Der 1977 geborene Sohn der Angeklagten wuchs zunächst bei ihr und nach der Scheidung der Ehe im Jahr 1979 im Haushalt der Schwiegereltern auf. Nach der Scheidung zog die Angeklagte wieder bei ihrer Großmutter ein. Während zunächst noch ein intensiver Umgang mit dem Sohn bestand, ebbte der Kontakt sukzessive ab. Nachdem der Ex-Ehemann etwa 1982/1983 Unterhalt von der Angeklagten forderte, stellte die Angeklagte auf Anraten ihres Anwalts ihre Berufstätigkeit ein, weil sie lieber in Armut leben wollte als Unterhalt zahlen zu müssen. In der Folge brach der Kontakt zu ihrem Sohn C1 vollständig ab. Ende der 1980er Jahre verstarb der Ex-Ehemann der Angeklagten bei einem Unfall. In der Folgezeit versuchte sie noch einmal Kontakt zu ihrem Sohn aufzunehmen, was die Schwiegerfamilie ablehnte. Seither hat die Angeklagte bis heute keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn gesucht. Ebenfalls Ende der 80er Jahre lernte die Angeklagte ihren zweiten Lebensgefährten kennen, mit dem sie schon nach kurzer Zeit eine gemeinsame Wohnung in Ort-03 bezog. Aus der gemeinsamen Beziehung ging der zweite Sohn der Angeklagten, C2, hervor, der 1990 geboren wurde. Von ihrem Lebensgefährten trennte sich die Angeklagte 1993, nachdem sie vermutete, dass er sie betrügen würde. Nach der Trennung zog die Angeklagte mit ihrem Sohn zu ihrer Mutter, der Zeugin E1 und deren dritten Ehemann A2 nach Ort-01. Zunächst unterstützte die Zeugin die Angeklagte bei der Erziehung des Enkelkindes. Als die Angeklagte und ihr Sohn jedoch wieder in eine eigene Wohnung zogen, kam es zu Konflikten mit der Mutter, weil diese aus Sicht der Angeklagten W1 zunehmend Ansprüche auf das Enkelkind erhob und sie deshalb beim Jugendamt schlecht machte. Auch berichtete die Angeklagte W1, dass die Zeugin E1 ihr damals den Sohn habe abkaufen wollen, weil die Zeugin selbst keine Kinder mehr habe bekommen können. In letzter Konsequenz kam der Sohn C2 während seines achten Lebensjahres in die Obhut des Jugendamts und wurde zunächst in ein Kinderheim, mit 14 Jahren dann in eine Pflegefamilie vermittelt. Die Angeklagte war traurig und gekränkt über die Wegnahme ihres Sohnes, verspürte aber auch eine gewisse Genugtuung, dass die Zeugin E1 nicht die Vormundschaft für das Kind hatte übernehmen können. In ihrer Trauer über die Wegnahme ihres Sohnes begann die Angeklagte W1 zunehmend Alkohol zu konsumieren. Der zunächst monatliche Kontakt der Angeklagten zu ihrem Sohn endete nach der Kommunion des Sohnes. Aus Sicht der Angeklagten hatte die Zeugin E1 auf die Entscheider beim Jugendamt entsprechend eingewirkt. Die Angeklagte W1 hat der Zeugin E1 deshalb und weil sie noch weiter Kontakt zu ihrem Enkelkind gepflegt habe, Vorwürfe gemacht, worüber es letztlich zum Kontaktabbruch zwischen der Angeklagten und der Zeugin E1 kam. Bis heute ist die Angeklagte wütend auf ihre Mutter ob dieser Geschehnisse. Kontakt zu ihrem Sohn C2 hat sie keinen. Ende der 1990er Jahre lernte die Angeklagte W1 ihren dritten Lebensgefährten kennen. Da dieser schwer herzkrank war, heirateten sie zügig, weil die Angeklagte finanziell abgesichert sein sollte. Aufgrund seiner Erkrankung verstarb der Ehemann schon nach einem halben Jahr Ehezeit. In der Folge steigerte die Angeklagte W1 aus Trauer ihren Alkoholkonsum erheblich und trank täglich einen Kasten Bier (20 x 0,5 l-Flaschen). Sie litt unter dem Tod ihres Ehemannes, war sehr einsam, ziellos und psychisch dekompensiert. Da die Angeklagte aufgrund ihrer Intelligenzminderung und der psychischen Dekompensation zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geriet und die Räumung ihrer Wohnung drohte, wurde im Jahr 2004 eine gesetzliche Betreuung für sie eingerichtet. Etwa seit Mitte der 2000er Jahre ist für die Angeklagte W1 ferner ein ambulant betreutes Wohnen installiert, um sie im Alltag zu unterstützen. Ungefähr vor 15 Jahren wurde bei der Angeklagten eine Leberzirrhose diagnostiziert, in deren Folge die Angeklagte W1 einen kalten Entzug machte und bis 2020 kaum noch Alkohol trank. Silvester 2020 lernte die Angeklagte den Angeklagten Z1 kennen und kam noch am selben Tag mit ihm zusammen. Fortan steigerte die Angeklagte wieder ihren Alkoholkonsum auf etwa 5-6 Flaschen Bier (0,5l) am Abend. Eine körperliche Abhängigkeit besteht aktuell allerdings nicht. Die Angeklagte W1 leidet an einer angeborenen intellektuellen Minderbegabung vom Schweregrad einer leichten Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung (ICD-10: F 70.0). Sie ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Tat 1. Vortatgeschehen Die Angeklagten begaben sich am Vormittag des 19.08.2021 zur Wohnanschrift der Zeugin E1, einem Mehrfamilienhaus in der Straße-01 000x in Ort-01. Dort schellten sie bei der Nachbarin der Zeugin E1, der Zeugin L2, an, die daraufhin die Haustür öffnete. Die Zeugin L2 bewohnt die Wohnung gegenüber der Zeugin E1 im zweiten Obergeschoss. Anschließend gingen die Angeklagten die Treppenstufen im Hausflur nach oben zur Wohnung der Zeugin E1. Dabei wurden sie von der Zeugin L2 gesehen. Allerdings öffnete die Zeugin E1 nicht die Wohnungstür, woraufhin die Angeklagten das Mehrfamilienhaus wieder verließen. In der Nähe des Wohnhauses trafen sie dann auf die Zeugin E1, mit der sie gemeinsam zu ihrer Wohnung zurückgingen. 2. Tatgeschehen Anschließend, noch am Vormittag des 19.08.2021, betraten die Angeklagten W1 und Z1 gemeinsam mit der Zeugin E1 deren Wohnung und setzten sich im Wohnzimmer. Die Zeugin E1 war zum Zeitpunkt der Tat 84 Jahre alt und körperlich in einem gebrechlichen Zustand. Sie konnte nur mithilfe einer Krücke gehen. Die Angeklagten beabsichtigten zu diesem Zeitpunkt, die Zeugin E1 hinsichtlich eines vermeintlichen Sparbuchs des Sohnes der Angeklagten W1, C2, zur Rede stellen. Nach nur wenigen Minuten des gemeinsamen Gesprächs kam es daher zum Streit. Die Angeklagte W1 wollte wissen, wo die Zeugin E1 das Sparbuch habe und was damit geschehen sei. Die Zeugin verneinte vehement, dass es überhaupt ein Sparbuch gegeben hätte. Im Zuge des Wortgefechts versetzte die Angeklagte W1 der Zeugin aus Wut und Ärger einen Schlag ins Gesicht, weil sie sich – wie schon in der Vergangenheit – von ihrer Mutter bezüglich ihres Sohnes belogen und betrogen fühlte. Sie beabsichtigte durch die Schläge jedenfalls auch, ihre Mutter nunmehr durch Gewalt dazu zu bewegen, die Wahrheit über das Sparbuch zu sagen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagte auch beabsichtigte, sich oder einen Dritten an dem Sparbuch zu Unrecht zu bereichern. Anschließend forderte der Angeklagte Z1 nun die Zeugin auf, das Sparbuch herauszugeben, woraufhin die Zeugin diesen beschimpfte, aufstand und in Richtung Küche gehen wollte. Hierfür griff die Zeugin nach ihrer Krücke. Die Angeklagte W1 befürchtete in diesem Moment von der Zeugin mit der Krücke geschlagen zu werden, weshalb sie zu ihrer Mutter sinngemäß sagte: „Bevor Du mich mit der Krücke haust, haue ich Dir vorn Kopp!“ Sodann schlug sie der Zeugin erneut mehrfach mit der Hand ins Gesicht. Die Zeugin stand zu diesem Zeitpunkt. In diesem Moment zog der Angeklagte Z1 in Kenntnis und Billigung der zuvor erfolgten Schläge durch die Angeklagte W1 eine täuschend echt aussehende, massiv metallene, schwarze Pistole, die er ohne Wissen der Angeklagten W1 zu dem Treffen mitgenommen hatte, und schlug der Zeugin E1 hiermit auf den Kopf, um seiner Aufforderung hinsichtlich des Sparbuchs Nachdruck zu verleihen. Er beabsichtigte, durch den Schlag die Zeugin zur Preisgabe des Sparbuches zu bewegen, um dieses zu entwenden. Durch den Schlag mit der Pistole erlitt die Zeugin eine stark blutende Platzwunde am Kopf und fiel zu Boden. Sie rief, dass sie Schmerzen habe, nicht mehr aufstehen könne und dass sie die Polizei rufen werde. Die Angeklagte W1 antwortete ihrer Mutter, dass sie das nicht interessiere und die Mutter einfach die Wahrheit bezüglich des Sparbuchs hätte sagen können. Unter der erneuten Aufforderung, endlich die Wahrheit bezüglich des Sparbuchs zu sagen, trat die Angeklagte W1 mindestens einmal mit dem Fuß gegen den Hüftbereich der auf den Boden liegenden Zeugin E1. Währenddessen riss der Angeklagte Z1 das Kabel des Festnetztelefons, welches im Wohnungsflur stand, heraus, um zu verhindern, dass die Zeugin E1 Hilfe würde verständigen können. Als die Zeugin E1 trotz des Schlages auf den Kopf nach wie vor die Existenz des gesuchten Sparbuchs verneinte, sagte der Angeklagte Z1 sinngemäß, dass er dann eben selbst gucken müsse und durchsuchte die Wohnzimmerschränke. Spätestens in diesem Moment entschloss er sich – ohne dies zuvor mit der Angeklagten W1 verabredet zu haben – neben dem Sparbuch sämtliche stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, die er finden würde. Im Beisein der Angeklagten W1 nahm der Angeklagte Z1 mehrere Zinnteller, die zuvor an der Wohnzimmerwand hingen, ab und packte sie in eine mitgebrachte Tasche. Ferner steckte er mindestens acht Zinnbecher unterschiedlicher Größe und mindestens zwei Zinnkrüge sowie eine Geldkassette samt Inhalt ein, um diese für sich zu verwenden. In der Geldkassette befanden sich mindestens 7.000,00 € in bar, wobei jeweils zehn 100 €-Scheine mit einem üblichen Haushaltsgummiband zu einem 1.000 €-Bündel zusammen gebunden waren. Er beabsichtigte, die erbeuteten Sachen für sich zu verwenden. Ein Sparbuch, wie zunächst beabsichtigt, fand er nicht. Die Angeklagte W1 saß währenddessen teilnahmslos im Wohnzimmer. Sie äußerte sinngemäß gegenüber dem Angeklagten Z1, dass er sich nicht die Finger schmutzig machen solle und wollte ihn davon abbringen, die vorgenannten Gegenstände zu entwenden, was ihr nicht gelang. Anschließend verließen beide Angeklagten die Wohnung, wobei der Angeklagte Z1 das Diebesgut in einer Tasche bei sich trug. Die Angeklagte W1 steckte noch den Wohnungsschlüssel der Zeugin E1 ein und zog die Tür ins Schloss. Beide ließen die Zeugin verletzt zurück. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass es sich bei der Pistole um eine echte Waffe handelte oder dass diese in irgendeiner Form schussbereit war. Aufgrund der Intelligenzminderung war die Angeklagte W1 nur noch sehr eingeschränkt in der Lage, auf rationale Kognitionen und Steuerungsmechanismen zurückzugreifen. Ihre Fähigkeit, nach der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, war zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert (§ 21 StGB). 3. Nachtatgeschehen Am späten Nachmittag des 19.08.2021 ließ sich der Angeklagte Z1 mit seinem Handy der Marke xxx um 17.50 Uhr dabei fotografieren, wie er mehrere mit einem Gummiband zusammengehaltene Bündel mit 100 Euro Banknoten aufgefächert mit beiden Händen vor seiner Brust hält. Wegen der Einzelheiten dieses Lichtbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Blatt 340, 341 Band II der Akte Bezug genommen. Um 17.51 Uhr ließ sich der Angeklagte Z1 zweimal beim Zählen von Bargeld fotografieren, wobei er einen Stapel mit mehreren Geldbündeln aus 100-Euro-Scheinen in der Hand hält und ein Stapel vor ihm auf dem Tisch liegt. Wegen der Einzelheiten dieser Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Blatt 336-339 Band II der Akte Bezug genommen. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokollband zur Hauptverhandlung ergeben. Im Einzelnen: 1. Die Feststellungen zur Person und zum Werdegang des Angeklagten Z1 beruhen auf seinen eigenen Angaben gegenüber der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat sich insoweit umfassend zu seinem Lebenslauf eingelassen, konnte Nachfragen ohne weiteres beantworten und Geschehnisse schlüssig zeitlich einordnen. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des ihn betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 14.03.2022. 2. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten W1 beruhen auf ihren eigenen Angaben gegenüber der Kammer sowie gegenüber dem Sachverständigen, der diese zeugenschaftlich bekundet hat, und auf der Verlesung des sie betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 14.03.2022. Die Feststellungen zur Intelligenzminderung der Angeklagten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen T1, denen sich die Kammer angeschlossen hat. 3. In der Sache hat der Angeklagte Z1 sämtliche Tatvorwürfe zurückgewiesen. Er hat sich durch eine schriftliche Erklärung vom 17.02.2022, welche durch seinen Verteidiger verlesen und von ihm ausdrücklich bestätigt wurde, dahingehend eingelassen, dass er zwar gemeinsam mit der Angeklagten W1 am Vormittag des 19.08.2021 in der Wohnung der Zeugin E1 gewesen sei, er diese aber weder bestohlen bzw. beraubt habe noch sie körperlich angegangen sei. Im Einzelnen hat er ausgeführt, dass er sich noch gut an den mutmaßlichen Tatzeitraum erinnern könne. Es sei so gewesen, dass er am Morgen des 19.08.2021 mit der Angeklagten W1 und seinem Hund spazieren gegangen sei und die Angeklagte W1 ihm erzählt habe, dass sie ihre Mutter, die Zeugin E1, getroffen habe, mit der sie ihm Streit liege. Bei dem Streit gehe es um Geld, welches dem Sohn der Angeklagten W1 zustehe und welches die Zeugin E1 nicht herausrücke. Da er selbst solch schlechte Verhältnisse innerhalb der Familie nicht kenne, habe er mit der Angeklagten W1 darüber geredet, ob sie sich nicht mit ihrer Mutter versöhnen wolle. Diese habe dann ihre Mutter angerufen und er sei dann mit der Angeklagten W1 und seinem Hund zu der Zeugin E1 in die Wohnung gegangen. Allerdings hätten sich die Hunde nicht vertragen, weswegen er seinen Hund habe in die Küche sperren müssen. Weil die Zeugin E1 gemeint habe, dass ihrem Hund dringend das Fell geschnitten werden müsse, sie aber nicht so viel Geld beim Hundefriseur ausgeben wolle, habe der Angeklagte Z1 ihr angeboten, dies selbst zu machen. In Absprache mit der Zeugin E1 sei er dann zu Fressnapf gefahren, um einen Rasierapparat und Hundefutter für ihren Hund zu besorgen. Zuvor sei er aber noch kurz mit seinem Hund in seine Wohnung gegangen, um diesen dort zurückzulassen. Die Einkäufe habe er dann mit seinem Roller erledigt und sei anschließend zu der Wohnung der Zeugin E1 zurückgefahren. Das Geld für Futter und Rasierapparat habe der Angeklagte Z1 ausgelegt, wobei er davon ausgegangen sei, dass er es später von der Zeugin E1 wiederbekommen würde. In der Wohnung habe der Angeklagte Z1 dann festgestellt, dass die Angeklagte W1 und die Zeugin E1 miteinander gestritten hätten. Er sei aber mit dem Hund der Frau E1 ins Badezimmer gegangen und habe diesen in der Badewanne frisiert. Die Angeklagte W1 sei zwischendurch zu Hilfe gekommen und habe den Hund festgehalten. Auch hier sei es immer wieder zum Streit zwischen der Angeklagten W1 und der Zeugin E1 gekommen, wobei es um Geld für den Sohn der Angeklagten W1 gegangen sei. Als der Angeklagte Z1 mit dem Frisieren des Hundes fertig gewesen sei, habe die Zeugin E1 ihm einen 10 € - Schein und weitere 2 Euro als Lohn für seine Arbeit gegeben. Er hätte dieses Geld daraufhin an die Angeklagte W1 gegeben, was der Zeugin E1 missfallen habe. Der Angeklagte Z1 habe der Zeugin E1 gesagt, dass die Angeklagte W1 auch Geld bekommen müsse, weil sie ihm schließlich geholfen habe. Dies habe die Zeugin E1 aber nicht getan. Stattdessen hätten sich die Zeugin E1 und die Angeklagte W1 weiter gestritten. Der Angeklagte Z1 habe dann gesagt, dass er diesen Streit nicht ertrage und dass er gehen wolle. Dabei habe er auch die Angeklagte W1 aufgefordert, mitzukommen. Er sei dann zuerst aus der Wohnung rausgegangen und habe sich schon fast an der Haustür unten im Hausflur befunden als er den weiteren Streit zwischen den beiden Frauen, der offenbar im Bereich der Wohnungstür stattgefunden habe, gehört habe. Sehen hätte er dies nicht können. Auch sei Frau W1 gleich nachgekommen. Anschließend seien der Angeklagte Z1 und die Angeklagte W1 zu seiner Wohnung gegangen, wobei er den Roller geschoben habe, weil er nur einen Helm dabei gehabt habe. Dies müsse so gegen 11.30/12.00 Uhr gewesen sein. Zuhause habe die Angeklagte W1 nicht aufgehört, über ihre Mutter zu schimpfen. Weil der Angeklagte Z1 davon genervt gewesen sei und er seine Ruhe habe haben wollen, sei er für etwa zwei Stunden mit seinem Hund am Kanal spazieren gegangen. Als er anschließend wieder in seine Wohnung zurückgekommen sei, sei die Angeklagte W1 nicht mehr vor Ort gewesen. Diese sei erst etwas später zurückgekommen und habe eine Tasche bei sich gehabt. In der Tasche hätten sich eine Menge Teller, Becher und Schalen und sowas aus Metall, aber auch eine Menge Bargeld, überwiegend 100-Euro-Scheine, befunden. Auf seine Nachfrage, wo das her sei, habe die Angeklagte W1 ihm gesagt, dass die Zeugin E1 ihr dieses gegeben habe. Sie hätte nochmal mit ihrer Mutter gesprochen und dass es sich dabei quasi um das Geld handele, weshalb sie sich schon so lange mit ihrer Mutter streite. Es seien 10.000,00 €. Das meiste Geld sei für den Sohn der Angeklagten W1 bestimmt gewesen. Etwas von dem Geld sollte aber auch er, der Angeklagte Z1, nach dem Willen der Angeklagten W1 bekommen. Mit diesem Geld habe er sich anschließend fotografieren lassen. Weil Frau W1 die Gegenstände aus Metall habe verkaufen wollen, habe er für sie im Internet recherchiert, was sowas wert sei. Am nächsten Tag, am 20.08.2021, sei der Angeklagte Z1 dann mit der Angeklagten W1 zu ihrer Wohnung gegangen. Dort habe es so ausgesehen, als ob eingebrochen worden sei. Frau W1 habe dann unter ihrem Bett Schmuck hervorgeholt und ihm gegeben, weil sie glaubte, dass dieser bei dem Angeklagten Z1 sicherer sei. Als er, der Angeklagte Z1, anschließend mit dem Schmuck bei sich zu Hause angekommen sei, sei er festgenommen worden. Es tue ihm leid, dass die Zeugin E1 verletzt worden sei. Er sei dafür aber nicht verantwortlich. Nachfragen zu der verlesenen Erklärung ließ der Angeklagte Z1 nicht zu. 4. Die Angeklagte W1 hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung wie folgt zur Sache eingelassen: a. Durch schriftliche Erklärung vom 15.02.2022, welche in der Hauptverhandlung am 17.02.2022 durch ihren Verteidiger verlesen wurde, hat sie sich zunächst wie folgt eingelassen: Sie hat angegeben, dass ihre Mutter vor Jahren ein Sparbuch für ihren Enkel, den Sohn der Angeklagten W1, angelegt habe. Am 18.08.2022, einen Tag vor dem gegenständlichen Geschehen, seien die Angeklagte W1 und der Angeklagte Z1 bereits bei der Zeugin E1 gewesen. Allerdings sei es bei diesem Zusammentreffen zu keinen Auffälligkeiten gekommen. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass der Angeklagte Z1 dem Hund der Zeugin E1 das Fell geschoren habe. Nach dem Besuch bei der Zeugin E1 sei die Angeklagte W1 auf den Gedanken verfallen, trotz des jahrelangen Kontaktabbruchs zur Mutter nunmehr wissen zu wollen, was mit diesem Sparbuch geschehen sei. Sie habe mit ihrem Freund, dem Angeklagten Z1, darüber gesprochen, dass sie von ihrer Mutter wissen wolle, was die Mutter mit dem für ihren Sohn angelegten Sparbuch getan habe und wo das Sparbuch geblieben sei. Sie habe sich sehr darüber aufgeregt und auch der Angeklagte Z1 sei empört gewesen. Deshalb hätten sie beschlossen, am nächsten Tag, dem 19.08.2021, ihre Mutter aufzusuchen, was sie auch getan hätten. Dort seien sie zwar ins Haus gelangt, es habe allerdings niemand die Wohnungstür geöffnet. Als sie wieder zurückgegangen seien, hätten sie ihre Mutter vor der nahegelegenen Apotheke getroffen. Zu dritt seien sie dann in die Wohnung der Mutter gegangen. In der Wohnung habe sie, die Angeklagte W1, ihre Mutter wegen des Sparbuchs zur Rede gestellt. Die Zeugin E1 habe jedoch alles abgestritten und habe ihr nicht sagen wollen, was mit dem Sparbuch geschehen sei. Hierüber sei sie sehr erbost und in Rage gewesen und habe sich dazu hinreißen lassen, der Mutter zwei bis drei Schläge ins Gesicht zu geben. Daraufhin habe die Zeugin E1 ihre Krücke angehoben und ihr damit gedroht. Deswegen habe sie, die Angeklagte W1, der Zeugin E1 einen Schubs gegeben, so dass ihre Mutter rückwärts zu Boden gefallen sei. Als sie am Boden gelegen habe, habe die Angeklagte W1 ihre Mutter nochmals aufgefordert, ihr zu sagen, wo das Sparbuch sei. Als die Mutter ihr geantwortet habe, dass sie nichts von einem Sparbuch wisse, habe sie ihrer Mutter noch einmal in den Bereich der linken Hüfte getreten. In diesem Moment habe sich auch der Angeklagte Z1 eingeschaltet, indem er die Zeugin E1 gefragt habe, warum sie denn nicht die Wahrheit sage. Die Mutter sei aber dabei geblieben, nichts von einem Sparbuch zu wissen. Die Angeklagte W1 habe daraufhin zu dem Angeklagten Z1 gesagt, dass sie gehen sollten, weil es keinen Sinn mache; die Mutter würde sowieso nichts erzählen. Allerdings sei der Angeklagte Z1 auch schon in Rage gewesen und habe die Zeugin E1 nochmals zur Auskunft hinsichtlich des Sparbuchs aufgefordert. Als die Zeugin sich erneut geweigert habe, habe der Angeklagte Z1 der Zeugin mit seiner Pistolenattrappe einen Schlag ins Gesicht versetzt. Man habe etwas Blut sehen können, woraufhin der Angeklagte Z1 der Zeugin E1 noch ein Tuch zum Abputzen gegeben habe. Der Angeklagte Z1 habe dann begonnen die Schränke der Zeugin E1 zu durchsuchen und habe diverse Gegenstände herausgenommen, unter anderem Zinnteller und Ähnliches, und in eine Reisetasche gepackt, ohne sie der Angeklagten W1 zuvor zu zeigen. Die Angeklagte W1 habe nicht gesehen, dass der Angeklagte Z1 Schmuck, eine Geldkassette oder Bargeld an sich genommen habe. Während der Angeklagte Z1 die Schränke durchsucht habe, habe sie, die Angeklagte W1, ihren Freund aufgefordert, aufzuhören. Er komme in Teufels Küche. Der Angeklagte Z1 hätte darauf nur erwidert, dass er jetzt mal sehen wolle, was die Mutter noch alles habe. Die Angeklagte W1 habe währenddessen teilnahmslos im Wohnzimmer gesessen. Irgendwann habe der Angeklagte Z1 dann gesagt, dass sie abhauen sollten und beide hätten die Wohnung verlassen, wobei sie die Wohnung von außen abgeschlossen hätten. Den Schlüssel habe die Angeklagte W1 dann zu Hause in der Toilette hinuntergespült. Auf Nachfrage durch den Vorsitzenden bestätigte die Angeklagte W1 die von ihrem Verteidiger verlesene Erklärung ausdrücklich und ergänzte mit eigenen Worten, dass sie ihrer Mutter einen kräftigen Schubs gegeben habe, weil sie erbost gewesen sei. Sie wisse, dass es das Sparbuch für ihren Sohn gäbe. Er hätte dies mit 18 Jahren bekommen sollen. Deswegen habe sie mit ihrer Mutter gesprochen und ihr gesagt, dass sie vom Sparbuch wisse und gefragt, warum die Mutter nichts sage. Auch habe sie ihrer Mutter gesagt, dass sie, die Mutter, gar nicht an das Geld ihres Enkels müsse, weil sie doch selbst genug habe. Die Zeugin E1 habe sie daraufhin aber nur angeschrien und beschimpft. Anschließend sei ihre Mutter aufgestanden und habe nach ihrer Krücke gegriffen und diese drohend erhoben. Es habe für die Angeklagte W1 so ausgesehen, als ob ihre Mutter sie schlagen wolle. Sie habe deshalb zu ihrer Mutter gesagt: „Bevor Du mich mit der Krücke haust, hau ich Dir vorn Kopp!“. Daraufhin habe sie ihrer Mutter paarmal gegen den Kopf gehauen. Auf dem Boden liegend habe die Mutter dann gejammert, dass sie nicht mehr aufstehen könne. Die Angeklagte W1 habe ihr darauf aber nur geantwortet, dass sie das nicht interessiere und die Mutter nur hätte die Wahrheit sagen müssen. Die Mutter habe aber alles abgestritten. b. Auf Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten Z1 erklärte die Angeklagte W1 sodann in der Hauptverhandlung am 08.03.2022, dass die Waffe, die der Angeklagte Z1 verwendet habe, wie eine echte ausgesehen habe. Sie hätte diese einmal zuvor bei ihm gesehen, aber es sei nicht die Waffe, die an der Zimmerwand bei Z1 gehangen habe. Die Waffe sei, als der Angeklagte Z1 sie ihr gezeigt habe, in ein weißes Tuch gewickelt gewesen. Was mit der Waffe geschehen sei, wisse sie nicht. Nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger ergänzte dieser für die Angeklagte W1 ferner, dass sie von einem Nachbarn des Z1, einem D1, erfahren habe, dass sich sämtliche Zinngegenstände im Keller des Angeklagten Z1 befänden. Dieser habe jene Gegenstände in den Keller des Z1 geräumt, nachdem Z1 ihn vorher darum gebeten hätte, sie bei ihm unterstellen zu dürfen. Sie, die Angeklagte W1, sei in Besitz des Schlüssels zur Wohnung und den Kellerräumen des Angeklagten Z1. Im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen KHK L1, der unter anderem zu den Angaben der Angeklagten W1 im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen bekundete, erklärte die Angeklagte auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben durch den Vorsiteznden nunmehr, dass sie bei der Polizei gelogen habe. Sie habe ihren Freund, den Angeklagten Z1 in Schutz nehmen wollen. Richtig sei vielmehr, dass sie und der Angeklagte Z1 gemeinsam zur Wohnung ihrer Mutter gefahren seien, weil sie ihrem Freund, dem Angeklagten Z1, von dem Sparbuch erzählt habe und er ihr gesagt habe, dass sie mal zusammen da hingehen würden und mit der Mutter sprechen wollten. Als sie zur Wohnung der Mutter gegangen seien, habe sie nicht von der Spielzeugpistole gewusst. Im Wohnzimmer hätten sich alle drei dann hingesetzt und sie hätte die Zeugin E1 gefragt, warum sie bezüglich des Sparbuchs lüge. Sie habe ihr erneut vorgehalten, dass sie von dem Sparbuch wisse und dass die Mutter es doch nicht nötig habe. Die Mutter habe aber im „Nein!“ gesagt und dass sie von nichts wisse. Sie hätte ihrer Mutter dann vorgeworfen, dass sie lüge und es sei zu einem gegenseitigen Wortgefecht gekommen. Dann habe der Angeklagte Z1 die Mutter nochmal gefragt: „Sag ihr doch die Wahrheit!“ Die Mutter habe daraufhin aber auch ihn, den Angeklagten Z1, angeschnauzt. Was wir von ihr wollten, habe sie gesagt. Deshalb habe die Angeklagte W1 der Zeugin E1 ins Gesicht geschlagen, woraufhin diese aufgestanden sei und ihre Krücke hochgehalten habe. Die Angeklagte W1 habe gedacht, ihre Mutter wolle sie schlagen. Daraufhin habe sie zu ihrer Mutter gesagt: „Bevor Du mir vorn Kopp haust, hau ich Dich!“ und sie paarmal ins Gesicht geschlagen. Dann habe der Angeklagte Z1 die Spielzeugpistole aus einem weißen Tuch genommen und zu ihrer Mutter gesagt: „Sag endlich die Wahrheit!“. Er habe mit der Pistole der Zeugin E1 vor den Kopf gehauen. Als die Zeugin daraufhin am Boden lag, habe der Angeklagte Z1 dieser noch das weiße Tuch von der Pistole gereicht, damit sie damit das Blut abwischen könne. Anschließend sei der Angeklagte Z1 zu den Wohnzimmerschränken gegangen. Sie, die Angeklagte W1, habe noch zu ihrer Mutter gesagt, dass sie endlich sagen solle, wo das Sparbuch sei und habe der Mutter ein- bis zweimal mit dem Fuß gegen die Hüfte getreten. Als die Mutter sich weiter geweigert habe, habe der Angeklagte Z1 gesagt: „Dann guck ich, wo das Sparbuch ist.“ Anschließend habe er die Schubladen und Schränke im Wohnzimmer aufgemacht. Die Zeugin E1 habe Zinnbecher und Zinnkrüge auf dem Schrank stehen gehabt, die der Angeklagte Z1 in eine Reisetasche gepackt habe. Dass auch Schmuck entwendet worden sein soll, wisse sie nur von dem Freund des Z1, D2, der gesehen habe, wie die Polizei bei Z1 Schmuck beschlagnahmt habe. Auch habe sie noch zu Z1 gesagt, dass er aufhören solle und ihn gefragt, ob er sich hier die Finger dreckig machen wolle. Er habe sich aber nicht abbringen lassen. Auf Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten Z1 erklärte die Angeklagte W1 weiter, dass es ein früheres Treffen gegeben habe, an welchem der Angeklagte Z1 dem Hund der Zeugin E1 die Haare geschnitten habe, wie dieser in seiner Einlassung geschildert habe. Das sei aber nicht der Tattag gewesen. c. Am Sitzungstag vom 17.03.2022 ergänzte die Angeklagte W1 nach Inaugenscheinnahme der am Nachmittag des 08.03.2022 sichergestellten Waffe ihre bisherige Einlassung noch insoweit, als dies die Waffe gewesen sei, die der Angeklagte Z1 verwendet habe. Sie erkenne dies an dem Gehäuse, könne sich aber nicht erinnern, ob bereits an dem Tattag etwas an der Verkleidung gefehlt habe. Die Größe der Waffe komme hin und die Waffe, die Z1 verwendete habe, habe ebenfalls keine Trommel gehabt. Der Angeklagte Z1 habe die Waffe am Griff gehalten als er mit ihr zugeschlagen habe. Er habe von oben auf den Kopf gehauen. Mit welchem Bauteil der Waffe er die Zeugin E1 getroffen habe, könne sie nicht sagen. 5. Soweit der Angeklagte Z1 sich dahingehend eingelassen hat, am 19.08.2021 lediglich anlässlich eines zufälligen Treffens bei der Zeugin E1 gewesen zu sein, bei dieser Gelegenheit die Haare des Hundes der Zeugin E1 geschoren zu haben, wobei er zwischenzeitlich die Wohnung zum Kauf von Futter und einer Haarschneidemaschine verlassen habe und es ausschließlich zu einem Streit und Handgreiflichkeiten zwischen der Zeugin E1 und der Angeklagten W1 gekommen sei, er selbst weder zugeschlagen noch Gegenstände entwendet habe, ist dies nicht glaubhaft. Es konnte durch die durchgeführte Beweisaufnahme schon nicht bestätigt werden, dass der Angeklagte seinen Hund am 19.08.2021 bei sich hatte. Sowohl die Zeugin L2, die die Angeklagten am Vormittag des Tattages in Hausflur gesehen hat, als auch die Zeugin E1 haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte Z1 am 19.08.2021 keinen Hund bei sich gehabt habe. Die Aussage der Zeugin L2 ist insoweit auch glaubhaft. Wenngleich sie im Rahmen ihrer Zeugenaussage sichtlich aufgeregt war und zunächst nur rudimentäre Angaben machen konnte und teilweise Daten verwechselte, gelang es ihr doch sich zunehmend zu konzentrieren und detailliert in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 26.08.2021, welche der Zeuge KHK G1 als seine Protokollierung der damaligen Angaben der Zeugin inhaltlich bestätigte, zur Sache auszusagen. Wenngleich sie den Angeklagten Z1 aufgrund des kurzen Sichtkontakts im Hausflur nicht wiedererkennen konnte, so war sie sich auf Nachfrage des Verteidigers des Angeklagten Z1 sicher, keinen Hund gesehen zu haben. Entsprechendes hatte sie auch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung nicht bekundet. Gleiches gilt für die Behauptung des Z1, einen Streit der Zeugin E1 mit der Angeklagten W1, vermutlich bei offener Wohnungstür, noch unten im Hausflur gehört zu haben. Die Zeugin L2 hat dergleichen weder bei der Polizei noch in der Hauptverhandlung bekundet. Die Kammer hält es für unwahrscheinlich, dass die unmittelbare Wohnungsnachbarin einen Streit, der so laut war, dass der Angeklagte Z1 ihn unten im Hausflur gehört haben will, nicht wahrgenommen hat, obwohl sie – wie sie glaubhaft bekundete – die ganze Zeit über in ihrer Wohnung war und sogar Schlüsselgeräusche gehört hat. Letztlich hat auch die Zeugin E1 übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagten W1 und Z1 bei der Tat keinen Hund bei sich gehabt hätten. Auch unter Berücksichtigung der teilweise erheblichen Erinnerungslücken hinsichtlich des Tatgeschehens und der Verständigungsprobleme mit der Zeugin aufgrund ihrer Schwerhörigkeit hat diese letztlich in punkto Hund zur Tatzeit gleichbleibend und übereinstimmend mit der Wahrnehmung der Zeugin L2 geantwortet sowie dies auf mehrfache Nachfrage bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Angaben überzeugt. Soweit die Zeugin E1, abweichend zur Einlassung der Angeklagten W1, ein früheres Treffen, bei welchem dem Hund der Zeugin die Haare geschoren worden sein sollten, vehement verneint, steht dies der Glaubhaftigkeit ihrer vorgenannten Aussage nicht entgegen. Die Kammer will zwar nicht ausschließen, dass es ein früheres Treffen der Angeklagten mit der Zeugin E1 und einem Geschehen, wie von dem Angeklagten Z1 geschildert, gegeben haben mag. Allerdings erfolgte dies nach Überzeugung der Kammer, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, jedenfalls nicht am Tattag, sodass sich weitere Feststellungen hierzu erübrigten. 6. Die getroffenen Feststellungen der Kammer zur Sache beruhen auf der teilgeständigen Einlassung der Angeklagten W1 sowie auf der nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls durchgeführten weiteren Beweisaufnahme. Soweit die Kammer die Einlassung der Angeklagten W1 ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, ist sie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt. Im Übrigen sieht die Kammer die Einlassungen der Angeklagten W1 und Z1 aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt an. Im Einzelnen: a. Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen zunächst auf der Einlassung der Angeklagten W1 vom 17.02.2022. Auch in ihren späteren Einlassungen hat sie sich insoweit nicht in Widerspruch gesetzt. Zudem stimmt ihre Einlassung diesbezüglich überein mit den Angaben der Zeugin E1 zum Antreffen der Angeklagten beim Einkaufen. Ferner kann die Einlassung der Angeklagten W1 zum Tatvorgeschehen ohne Weiteres mit den Wahrnehmungen der Zeugin L2 zum Tattag in Einklang gebracht werden, insbesondere dem Sichtkontakt mit der Angeklagten W1 und einem Mann im Hausflur und dass die Wohnungstür der Zeugin E1 nicht geöffnet wurde. Zwar war die Zeugin L2 bei ihrer Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung unsicher bezüglich der zeitlichen Einordnung des Gesehenen, insbesondere, ob es Mittwoch oder Donnerstag war. Allerdings vermochte sie schließlich auf Vorhalt ihrer Angaben bei der Polizei vom 26.08.2021, welche durch KHK G1 inhaltlich bestätigt wurden, insoweit eine sichere und glaubhafte Zuordnung vorzunehmen. Die Feststellung zu den objektiven Begebenheiten des Mehrfamilienhauses und der Lage der Wohnungen der Zeuginnen E1 und L2 beruhen auf ihren insoweit übereinstimmenden Angaben, die auch mit der Tatortbeschreibung durch den Zeugen PK L3 in Einklang standen sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern 1 und 2 auf Blatt 189 Band I der Akte. Auf Lichtbild 1 ist eine Frontalansicht des Wohnhauses Straße-01 000x zu sehen, auf Lichtbild 2 eine Aufnahme des Klingelbretts mit Namen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Lichtbild Bezug genommen. b. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten W1, wie sie sie am Sitzungstag vom 08.03.2022 unter dem Eindruck der Zeugenvernehmung des KHK L1 abgegeben hat, sowie auf den Angaben der Zeugin E1 und der polizeilichen Zeugen, der Inaugenscheinnahme der auf dem Handy des Angeklagten Z1 sichergestellten Fotoaufnahmen und der bei der Tatortaufnahme gefertigten Lichtbilder. aa. Bezüglich des festgestellten Tatzeitpunkts haben beide Angeklagten übereinstimmend angegeben, am 19.08.2021 in der Wohnung der Zeugin E1 gewesen zu sein. Dies kann, wie bereits ausgeführt, ohne weiteres mit den Angaben der Zeugin L2 in Einklang gebracht werden, die ferner glaubhaft bekundet hat, gesehen zu haben, wie die Angeklagte W1 mit einem Mann am Donnerstag, den 19.08.2021, das Wohnhaus wieder verlassen habe, wobei der Begleiter der Angeklagten W1 einen Trolli bei sich geführt habe. Als weiteres Indiz dafür, dass sich die Tat am 19.08.2021 zugetragen hat, wertet die Kammer die Aussage des Zeugen PK L3, der bei Antreffen der Geschädigten am 19.08.2021 eine frische, blutende Wunde am Kopf festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass sich das Tatgeschehen am 19.08.2021 zugetragen hat. bb. Dass die Angeklagten und die Zeugin E1 sich zunächst im Wohnzimmer hingesetzt haben, beruht auf der glaubhaften Schilderung der Zeugin E1, die detailliert angeben konnte, wer wo auf welcher Sitzgruppe gesessen habe und dies anhand der Lichtbilder Blatt 192 unten und Blatt 193 oben Band I der Akte, welches die Kammer in Augenschein genommen hat, näher erläutern konnte. Auf diesem Lichtbild ist eine Überblicksaufnahme des Wohnzimmers zu sehen mit den zwei Sofas und einem Sessel, die um einen Couchtisch vor der Schrankwand angeordnet sind. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Lichtbilder wird auf Blatt 192, 193 Band I dr Akte Bezug genommen. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Zeugin E1 beruhen auf ihren eigenen Angaben zu ihrer Person und zur Sache, welche im Einklang stehen mit dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von der Zeugin während ihrer Vernehmung gewinnen konnte, sowie der Einlassung der Angeklagten W1 insoweit. So war in der Schilderung der Tat durch die Angeklagte W1 stets von einer Krücke die Rede, die die Zeugin E1 schon zum Tatzeitpunkt benötigt habe, um Gehen zu können. Dieser altersbedingt als körperlich gebrechlich zu beschreibende Zustand hat sich inzwischen augenscheinlich noch verschlechtert, so dass die Zeugin E1 mittels Krankentransport und unter Zuhilfenahme eines Rollstuhls zu ihrer Vernehmung ins Gericht verbracht werden musste. Die Feststellung zum Motiv der Angeklagten für das gemeinsame Treffen, nämlich die Zeugin E1 wegen des Sparbuchs zur Rede stellen zu wollen, beruht auf der Einlassung der Angeklagten W1. Diese hat letztlich bei all ihren Angaben inhaltlich kongruent bekundet, dass es ihnen um Aufklärung bezüglich des Sparbuchs gegangen sei, von dem sie auch dem Angeklagten Z1 zuvor berichtet habe. Dieses Motiv war auch noch im Rahmen der Hauptverhandlung seitens der Angeklagten W1 sichtlich emotional aufgeladen und aussageprägend. Bestätigt wird dieses Motiv ferner durch die Aussage der Zeugin E1, die bekundet hat, dass es schon nach fünf Minuten zu einem Streit gekommen sei, bei dem es um Geld für C2, den Sohn der Angeklagten W1, gegangen sei. Insoweit hätten beide Angeklagten auf sie eingeredet, erst die Angeklagte W1, dann der Angeklagte Z1. cc. Die Feststellungen zu dem weiteren Tatgeschehen, mithin dem Streit zwischen der Angeklagten W1 und ihrer Mutter, den gegenseitigen Äußerungen der Beteiligten sowie dem Schlag des Angeklagten Z1 mit einer nicht schussbereiten, unechten Waffe und der Zerstörung des Telefons beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten W1 und den Angaben der Zeugin E1. Trotz teils divergierenden Angaben der Angeklagten W1 im Rahmen ihres Einlassungsverhaltens ist die Kammer überzeugt davon, dass sie am Sitzungstag des 08.03.2022 das Geschehen, wie festgestellt, glaubhaft bekundet hat. Dafür spricht, dass die Angeklagte W1 am 08.03.2022 erstmals frei von sich aus, ohne eine vorherige Verlesung einer Sachverhaltsdarstellung durch ihren Verteidiger, und zusammenhängend das Geschehen aus ihrer eigenen Erinnerung heraus bekundet. Sie war dabei in der Lage, Nachfragen schlüssig zu beantworten und konnte im Geschehen zeitlich springen. Wesentliche Details, wie die verweigerte Auskunft der Mutter, ihre Verärgerung hierüber, das Schlagen ihrer Mutter ins Gesicht, ihre Bewertung der durch die Mutter erhobenen Krücke und ihre Reaktion hierauf sowie der Schlag des Angeklagten Z1, wurden gleichbleibend gegenüber den vorherigen Einlassungen geschildert. Sogar der konkrete Wortlaut einzelner Äußerungen wird gleichlautend wiederholt, etwa „Bevor Du mich mit Krücke haust, schlage ich Dir vorn Kopp!“. Für die Belastbarkeit spricht ferner, dass die Schilderung der Angeklagten W1 sichtlich von Emotionen getragen war, von der Wut über das Verhalten ihrer Mutter und ihre gefühlte Ohnmacht ihr gegenüber. Ferner war ihre Sachverhaltsschilderung am 08.03.2022 erstmals – im Gegensatz zu den früheren Einlassungen – auch in sich schlüssig. Denn nunmehr gab sie an, die Mutter, die inzwischen aufgestanden war, aufgrund der erhobenen Krücke ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch diese aber (noch) nicht zu Boden gegangen sei. Erst durch den sich unmittelbar anschließenden Schlag mit der Pistole durch Z1 sei die Mutter gestützt. Dabei hat die Angeklagte W1 ihr eigenes Verhalten keinesfalls beschönigt. Im Gegenteil hat sie wiederholt ihr fehlendes Mitleid mit der am Boden liegenden Mutter bekundet, ohne dass hierfür anhand der Beweislage Anlass gewesen wäre. Die Kammer geht ferner davon aus, dass die Angeklagte W1 trotz ihrer Intelligenzminderung in der Lage war, das Geschehen zutreffend zu erinnern. So konnte nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ein Einfluss der Intelligenzminderung auf das Erinnerungsvermögen der Angeklagten W1 ausgeschlossen werden. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme sei das Arbeitsgedächtnis der Angeklagten mit einem IQ-Wert von 69 (KI 65-77) verhältnismäßig unbeeinträchtigt. Dies zeige sich schon daran, dass die Angeklagte in der Lage war, detaillierte Angaben zu ihrem Lebenslauf zu machen. Auch durch die Alkoholabhängigkeit sei eine Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens in Bezug auf das Tatgeschehen nicht ersichtlich. Denn aufgrund der jahrelangen Alkoholabstinenz seit ca. 15 Jahren und des zuletzt zur Tatzeit eher kontrollierten Konsums von in der Regel etwa 5-6 Flaschen Bier in den Abendstunden müsse die sicherlich Anfang der 2000er Jahre bestehende Alkoholabhängigkeit aktuell als nicht virulent bezeichnet werden. Die Kammer hat sich den vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen T1 nach eigener Überprüfung, wie ausgeführt, angeschlossen. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass die Angeklagte W1 aufgrund ihrer Intelligenzminderung nach den Ausführungen des Sachverständigen leicht beeinflussbar ist und je nach Ärger- und Wutaffekten auch zu einer überschießenden Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten Z1 neigt. Gleichwohl hat der Sachverständige T1 im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten W1 auch betont, dass die Angeklagte trotz ihrer Intelligenzminderung über ein ausgesprochen gut ausgeprägtes Rechtsempfinden verfüge. Dies hat der Sachverständige T1 einerseits mit ihrem Bedürfnis, Verantwortung für ihre Taten zu übernehmen, begründet und andererseits damit, dass sie trotz zwischenzeitlicher Alkoholabhängigkeit, desolater und auch psychisch dekompensierter Lebensführung bis heute strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. So hat die Angeklagte stets gleichbleibend angegeben, ihre Mutter geschlagen zu haben, obwohl die Zeugin E1 dies ihrerseits nicht bekundet hat. Auch hat sie sich – trotz gegenteiliger Aussage der Mutter – bei dieser im Rahmen der Hauptverhandlung entschuldigt. Diese selbstbelastenden – letztlich ohne äußere Notwendigkeit getätigten – Angaben bestätigen auch aus Sicht der Kammer das Bedürfnis der Angeklagten W1 entsprechend ihrem Rechtsempfinden wahrheitsgemäß auszusagen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten W1 vom 08.03.2022 spricht ferner, dass diese mit der Darstellung der Zeugin E1 in Einklang gebracht werden können. Wenngleich die Zeugin E1 nur sehr rudimentäre Erinnerungen an den Vorfall hatte, so bekundete sie doch die wesentlichen Details – die Forderung nach dem Geld des C2 bzw. dem Sparbuch, den Streit, ihre Unkenntnis von einem Sparbuch, den Schlag durch den Mann mit einer Pistole, dessen zeitlich nachgeordnetes Agieren nachdem die Tochter aufgehört hätte, das Zerstören des Telefons und die Wegnahme des Schlüssels – in Übereinstimmung mit der letztgenannten Einlassung der Angeklagten W1. Die Kammer hält die Angaben der Zeugin E1, soweit sie die Darstellung der Angeklagten W1 bestätigen, für glaubhaft. Zunächst war die Aussage der Zeugin E1 von Emotionen getragen, dem Ärger über die bohrenden Nachfragen ihrer Tochter ebenso wie von einer absoluten Unverständlichkeit ob der Tat, was für die Schilderung eines selbst erlebten Geschehens spricht. Zudem waren die Angaben der Zeugin E1 insoweit inhaltlich gleichbleibend zu ihren Angaben unmittelbar nach der Tat am Tatort, insbesondere bezüglich des Schlags mit einer Pistole, wie der aufnehmende Polizeibeamte, der Zeuge PK L3, noch aus eigener Erinnerung detailliert und nachvollziehbar berichtet hat. Ferner wird das Geschehen, wie festgestellt, teilweise durch weitere objektive Beweisanzeichen gestützt. So bestätigt die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Band I, Blatt 190, 191, auf denen das herausgerissene Telefonkabel des sich im Wohnungsflur befindlichen Festnetztelefons zu sehen ist, sowie die Hilferufe der Zeugin E1, bestätigt durch die Aussage der Zeugin F1, jedenfalls, dass das Telefon zerstört war und mit diesem keine Hilfe verständigt werden konnte. Wegen der Einzelheiten der Abbildungen wird auf die vorgenannten Lichtbilder Bezug genommen. Auch passt die von der Zeugin E1 bekundete blutende Verletzung am Kopf, welche durch den Zeugen PK L3 aus eigener Erinnerung bestätigt wurde, zu einer Verletzung mit einem stumpfen Gegenstand, wie von ihr und der Angeklagten W1 übereinstimmend geschildert. Ferner sprach für eine Glaubhaftigkeit der übereinstimmenden Angaben der Angeklagten W1 und der Zeugin E1, dass es aus Sicht der Kammer abwegig erscheint, dass beide sich insoweit abgestimmt haben könnten, um den Angeklagten Z1 zu Unrecht zu belasten. Denn beide haben insgesamt ein schlechtes familiäres Verhältnis zueinander. Insbesondere ist die Mutter, wie die abweisende Reaktion auf die Entschuldigung der Angeklagten W1 gezeigt hat, ihrer Tochter gegenüber offensichtlich abgeneigt, was eine Absprache zugunsten der Angeklagten W1 unwahrscheinlich macht. Auch ist die Kammer der Überzeugung, dass weder die Angeklagte W1 noch die Zeugin E1 intellektuell dazu in der Lage wären, ein Geschehen, wie von ihnen übereinstimmend geschildert, sich zum Nachteil des Angeklagten Z1 gänzlich auszudenken Der Glaubwürdigkeit der Zeugin E1 steht nicht entgegen, dass sie über die eingangs dargestellten Bekundungen hinaus teils verworrene und objektiv nicht zutreffende Aussagen getätigt hat, wie die Behauptung, die Angeklagten hätten die Wohnung nach dem Schlag mit der Pistole verlassen und das Fehlen des Diebesguts habe sie erst nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus festgestellt. Die Zeugin hatte offensichtlich altersbedingte Erinnerungsschwierigkeiten und aufgrund ihrer Schwerhörigkeit auch Verständigungsprobleme. Gleichwohl hatte die Kammer keinen Anhalt für überschießende Belastungstendenzen zum Nachteil beider Angeklagten. Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass sich bei der Zeugin E1 aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und des inzwischen erfolgten Zeitablaufs lediglich die aus ihrer Sicht besonders erschütternden Momente des Überfalls eingeprägt haben und sie auch nur diese bekunden konnte. Nach alledem beruhen die Feststellungen zu der Aufforderung des Angeklagten Z1 gegenüber der Zeugin E1, das Sparbuch herauszugeben, zu seinem Schlag mit der Waffe und der Zerstörung des Telefons auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugin E1 und der Angeklagten W1. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagte W1 eine solche Tatbeteiligung des Angeklagten Z1 im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 21.08.2021, wie der Zeuge KHK L1 bekundet hat, noch gänzlich bestritten hat. Denn die Angeklagte hat unmittelbar nach der Zeugenvernehmung des Zeugen KHK L1 auf Vorhalt der Widersprüchlichkeit ihres Einlassungsverhaltens, wie bereits ausgeführt, ihre damalige Aussage glaubhaft dementiert und in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin E1 und den weiteren objektiven Befunden, wie etwa der Kopfverletzung der Zeugin und dem zerstörten Telefon, glaubhaft zur Sache ausgesagt. Die Feststellungen zu der von Z1 verwendeten Waffe beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten W1 und der Aussage der Zeugin E1. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass eine schwarze Pistole verwendet worden sei. Hinsichtlich der konkreten Beschaffenheit der Waffe hat die Angeklagte W1 weiter ausgeführt, dass diese aus ihrer Sicht echt ausgesehen habe, schwarz gewesen sei, über keine Trommel verfügt habe und so groß gewesen sei, wie die am 08.03.2022 sichergestellte Waffe. Sie hat die verwendete Waffe letztlich sowohl im Lichtbild Band II, Blatt 367 der Akte, auf welchem eine schwarze, täuschend echt aussehende, metallene Pistole zu sehen ist, wiedererkannt als auch im Rahmen der Inaugenscheinnahme der am 08.03.2022 im Keller des Angeklagten Z1 sichergestellten Waffe. Letztere war ausweislich der Inaugenscheinnahme durch die Kammer ebenfalls schwarz, metallen und sah insgesamt jedenfalls täuschend echt aus. Bei der Abbildung Blatt 362, Band II der Akte, handelte es sich ausweislich der glaubhaften Angabe des Zeugen KHK G1, der die Ermittlungen in dem Verfahren geleitet und zusammengeführt hat, um ein Lichtbild, welches im Rahmen der Auswertung der Dateien auf dem ausweislich des Sicherstellungsprotokolls vom 21.08.2021 sichergestellten Handy des Angeklagten Z1 aufgefunden wurde. Auszuschließen hingegen vermochte die Angeklagte W1, dass die als Dekoration in dem Wohnzimmer des Angeklagten Z1 aufgefundene schwarze Spielzeugpistole die Tatwaffe gewesen sei. Dies begründete sie nachvollziehbar und plausibel sowohl mit der Größe als auch mit der Form und Farbe der Waffe, wovon sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der unteren beiden Lichtbilder auf Blatt 236, Band II der Akte, überzeugen konnte. Auf den Lichtbildern war ein schwarzer Revolver mit Trommel, größer als übliche Handfeuerwaffen, als Dekoration über einer Zimmertür hängend abgebildet. Nach alledem ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass eine Waffe verwendet wurde, die derjenigen, die am 08.03.2022 im Keller des Angeklagten Z1 sichergestellt wurde, und derjenigen, die auf dem Lichtbild Blatt 367, Band II, der Akte abgebildet ist, in ihrem äußeren Erscheinungsbild, wie festgestellt, jedenfalls ähnelte. Die Kammer vermochte hingegen nicht festzustellen, dass es sich bei diesen Waffen um die Tatwaffe handelte. Denn ausweislich der glaubhaften Bekundung des KHK G1 handelte es sich bei der auf dem Handy des Angeklagten Z1 sichergestellten Datei um ein Foto, welches weder einem bestimmten Chat noch einem Absender zugeordnet werden konnte. Damit konnte die Kammer nicht feststellen, ob der Angeklagte Z1 jemals in Besitz der auf dem Lichtbild abgebildeten konkreten Waffe war. Auch dass es sich bei der am 08.03.2022 sichergestellten Waffe um die Tatwaffe handelte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Denn die Sicherstellung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte Z1 in Untersuchungshaft saß und sowohl ein Nachbar des Angeklagten Z1 als auch die Angeklagte W1 selbst nach ihrem eigenen Bekunden Zugang zu diesen Räumlichkeiten hatten. Eine zweifelsfreie Zuordnung der Waffe zu dem Angeklagten Z1 war daher nicht möglich. dd. Die Feststellungen zur Durchsuchung der Wohnzimmerschränke und Entwenden des Diebesguts durch den Angeklagten Z1, beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten W1. Entsprechendes hatte sie sowohl in ihrer Einlassung vom 17.02.2022 als auch vom 08.03.2022 letztlich inhaltlich übereinstimmend geschildert. Dass noch im Beisein der Zeugin E1 nach stehlenswertem Gut gesucht und dies entwendet worden sein muss, ergibt sich zudem aus der Aussage des Zeugen PK L3. Dieser hat einerseits aus eigener Erinnerung sowohl die Angaben der Zeugin E1, wonach sie bereits damals angegeben habe, dass ihre Zinnteller, Zinnkrüge und eine Schatulle aus dem Schrank mit Bargeld entwendet worden wären, bekundet als auch andererseits detailliert und nachvollziehbar seine Schlussfolgerungen anhand seines objektiven Tatortbefunds begründet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. So konnte er noch detailliert auf das in seinen Augen ungewöhnlich alte, verrauchte und schmutzige Äußere des Wohnzimmers der Zeugin E1 eingehen und dass er anhand der Flecken an der Wand und der Staubringe in der Schrankwand gut habe erkennen können, das kürzlich Gegenstände entfernt bzw. verrückt worden sein mussten. Hinsichtlich der Geldkassette bestätigte auch der Zeuge KHK L1 den Befund seines Kollegen. Das gebrauchte Erscheinungsbild des Wohnzimmers, welches im Einklang mit den Angaben der Zeugen L1 und L3 steht, hat die Kammer zudem durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Blatt 192 unten und Blatt 193 oben, Band II der Akte, auf denen eine Übersichtsaufnahme des Wohnzimmers und der Anbauwand zu sehen sind, sowie von Blatt 193 unten, Band II der Akte, auf welchem durch Vergilbung der Tapete runde Abdrücke an der Wand zu sehen sind, in die Hauptverhandlung eingeführt. Bezüglich der Einzelheiten der Lichtbilder wird auf die vorgenannten Fundstellen Bezug genommen. Dass vor der Tat dort Wandteller hingen, hat die Zeugin E1 mehrfach glaubhaft bekundet. Entsprechend hat auch die Zeugin L2, die vor einiger Zeit in der Wohnung der Zeugin E1 war, bestätigt, dass sie jedenfalls damals sowohl Zinngegenstände in der Anbauwand als auch Wanddekoration durch Zinnteller wahrgenommen habe. Angesichts der sichtbaren Spuren an der Wand durch die Vergilbung der Tapete geht die Kammer auch davon aus, dass die Wanddekoration über einen langen Zeitraum dort hing. Den Feststellungen steht nach Auffassung der Kammer insoweit nicht entgegen, dass die Zeugin E1 im Rahmen der Hauptverhandlung auch auf mehrfache Nachfrage eine Durchsuchung ihres Wohnzimmers durch den Angeklagten Z1 und Abtransport von Diebesgut verneint hat. Denn dies steht im Widerspruch zu ihren früheren, unmittelbar nach der Tat und damit noch aus frischer Erinnerung heraus getätigten Angaben, die der Zeuge PK L3, wie bereits ausgeführt, und der Zeuge KHK L1 aufgrund seiner Vernehmung der Zeugin vom 19.08.2021 in der Notaufnahme berichtet haben. Wenngleich der Zeuge KHK L1 sich zunächst nur rudimentär an die Angaben der Zeugin erinnern konnte, war er doch in der Lage auf Vorhalt seiner damaligen Aufzeichnungen seine Ermittlungsergebnisse zu bekunden und näher zu erläutern. Er konnte sich noch gut an den Eindruck erinnern, den er von der Zeugin hatte. Entsprechend differenzierte der Zeuge KHK L1 nachvollziehbar und glaubhaft zwischen den – im Wesentlichen mit den hiesigen Feststellungen übereinstimmenden - bruchstückhaften Angaben der Zeugin E1 vom 19.08.2021 und seinen Schlussfolgerungen hieraus, wodurch letztlich auch der Widerspruch des Tatzeitpunkts plausibel geklärt werden konnte. Dass die Zeugin E1 in der Notaufnahme sowohl aufgrund der Tat als auch angesichts ihres Alters sicherlich mental angegriffen war und ihre Angaben vor diesem Hintergrund auch nur bruchstückhaft waren, steht der Belastbarkeit nicht entgegen, sondern ist aus Sicht der Kammer nur nachvollziehbar und spricht erneut für die Schilderung eines selbst erlebten Geschehens, zumal die wesentlichen Eckpunkte ihrer Angaben gegenüber PK L3 und gegenüber KHK L1 inhaltlich gleichbleibend geschildert wurden. Schließlich sprechen die objektiven Anhaltspunkte, wie die Tatsache, dass die zinngegenstände und die Geldkassette bei Eintreffen der Polizei bereits fehlten, dafür, dass die Schränke im Beisein der Zeugin E1 durchsucht worden sind und Diebesgut eingepackt wurde. Die Zeugin E1 hat zu keinem Zeitpunkt berichtet, dass die Angeklagte W1, wie der Angeklagte Z1 mit seiner Einlassung vom 17.02.2022 andeutet, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals alleine zurückgekehrt sei. Dass sie geneigt sein könnte, ihre Tochter insoweit durch eine Falschaussage zu schützen, schließt die Kammer aufgrund des schwierigen Verhältnisses zwischen Mutter und Tochter, wovon sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung auch ein eigenes Bild machen konnte, aus. Ferner wertet die Kammer als weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten Z1 bei der Wegnahme des Diebesguts die Fotos auf seinem Handy vom Tattag und vom Folgetag. Die Kammer hat insoweit die Lichtbilder eines …-Handys, auf dem im Display der Angeklagte Z1 mit mehreren Geldbündeln aus 100-€-Scheinen einerseits beim Geldzählen, Blatt 264 bis 267 Band II der Akte, und andererseits diese aufgefächert vor der Brust haltend, Blatt 268-269 der Akte, zu sehen ist sowie mit einem Bild im Display von mehreren Zinnkrügen und –bechern, in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lichtbilder wird auf die vorgenannten Aktenseiten Bezug genommen. Der Zeuge KHK G1 hat insoweit nachvollziehbar und aus eigener Erinnerung erläutert, dass die in Augenschein genommenen Lichtbilder durch ihn aufgenommen worden seien. Er habe die jeweiligen Fotos, die sich auf dem Handy des Z1, welches am 21.08.2021 bei diesem sichergestellt wurde, befunden hätten, abfotografiert. Die jeweiligen Zeitpunkte der Bildaufnahme mit dem Handy von Z1 hat die Kammer durch Verlesen der Zeitstempel, Blatt 265, 267, 269 und 271 Band II der Akte, in die Hauptverhandlung eingeführt. Dass es sich insoweit um Bargeld handelt, dass von der Zeugin E1 stammt, räumt der Angeklagte selbst ein im Rahmen seiner Einlassung. Dafür spricht auch das auffällige Erscheinungsbild des Bargeldes in der Form der Bündelung durch Haushaltsgummis, welches die Zeugin E1 schon im Rahmen der Ermittlungen gegenüber dem KHK G1, der dies bestätigte, beschrieben und im Rahmen der Hauptverhandlung erneut bekundet hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Lichtbilder für sich betrachtet ebenso die Einlassung des Angeklagten stützen könnten. Allerdings sieht die Kammer jene durch die bereits dargestellte Beweisaufnahme in einer Gesamtschau als widerlegt an. Gleiches gilt für die Nachricht, die der Angeklagte Z1 am Nachmittag des 19.08.2021 per Whatsapp an seinen Freund E2 geschrieben hat, wonach „die Mutter die W1 10.000 abgedrückt“ habe. Entsprechendes hatte der Zeuge KHK G1 anhand der von ihm durchgeführten Handyauswertung glaubhaft bekundet. Allerdings vermag die Kammer hieraus keinen zwingenden Schluss auf das tatsächliche Tatgeschehen zu ziehen. Weder stellt die Formulierung „abgedrückt“ einen eindeutigen Hinweis auf eine Freiwilligkeit der Herausgabe dar noch wird durch diese Aussage die Einlassung des Angeklagten Z1 in Details belastbar bestätigt. Die Feststellung zur Höhe und Stückelung des entwendeten Bargeldes beruhen auf der Aussage der Zeugin E1 und der Inaugenscheinnahme der bereits genannten Lichtbilder Blatt 265-269 Band II der Akte. Die Zeugin E1 hat insoweit übereinstimmend mit ihren Angaben in ihren Vernehmungen vom 19.08.2021 in der Notaufnahme, eingeführt durch die Aussage des Zeugen KHK L1, und vom 25.08.2021 im Krankenhaus, eingeführt durch die Aussage des Zeugen KHK G1, den Bargeldbetrag, wie festgestellt, bestätigt. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung konnte sie trotz der teilweisen Erinnerungslücken detailliert die Stückelung und die Bündelung mittels Gummiband, wie festgestellt, bekunden. Dies wird bestätigt durch die auf den vorgenannten Lichtbilder zu erkennenden Geldbündeln, die jeweils mit einem Gummiband zusammengehalten werden. Auch die Stärke eines Geldbündels kann zwanglos mit einer Bündelung von jeweils 10 Scheinen in Einklang gebracht werden. Da auf den Lichtbildern mindestens sieben solche Bündel mit 100-€-Banknoten zu sehen sind, wird der festgestellte Betrag und die Stückelung zudem durch die Lichtbilder, welche ausweislich der Verlesung des Zeitstempels um 17.50 und 17.51 Uhr am Tattag aufgenommen wurden, gestützt. Die Feststellungen zu den entwendeten Zinngegenständen beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Blatt 271 Band II der Akte, auf welchem zwei Zinnkrüge und acht Zinnbecher unterschiedlicher Größe abgebildet sind, und Blatt 193 Band I der Akte, auf welchem die vergilbte Tapete mit hellen kreisrunden Flecken zu sehen sind, sowie auf der Einlassung der Angeklagten W1. Mithilfe der Lichtbilder konnte ein Mindestbestand an Zinnkrügen und -bechern festgestellt werden, was der Angeklagte jedenfalls ausweislich der Verlesung des Zeitstempels Blatt 272 Band II der Akte am 20.08.2021 um 13.10 Uhr in Besitz hatte. Die Zeugin E1 hat im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung diese Gegenstände eindeutig als ihr Eigentum identifiziert. Selbst der Angeklagte Z1 hat im Rahmen seiner Vernehmung eingeräumt, dass die Zinngegenstände aus dem Haushalt der Zeugin E1 stammten, wenngleich er sie nicht entwendet haben will. Die Kammer konnte hingegen nicht feststellen, dass der Angeklagte auch den Schmuck der Geschädigten E1 entwendet hat. Zwar führte der Angeklagte Z1 bei seiner Festnahme ausweislich des verlesenen Sicherstellungsprotokolls vom 21.08.2021 und der verlesenen Einlieferungsanzeige vom selben Tag Schmuck bei sich. Die Zeugin E1 hat diesen Schmuck ausweislich der Lichtbilder Bl. 351 Band II der Akte aber auch auf mehrfache Nachfrage seitens der Kammer nicht als ihren eigenen erkannt. Daran, dass sie den Schmuck, wie der Zeuge KHK G1 bekundete, im Krankenhaus identifiziert habe, konnte sie sich nicht erinnern. Es konnte damit nicht sicher festgestellt werden, dass es sich bei dem sichergestellten Schmuck um Diebesgut aus der hiesigen Tat handelte. ee. Die Feststellungen zum Entwenden und Verbleib des Wohnungsschlüssels sowie dem Verlassen der Wohnung beruhen ebenfalls auf der Einlassung der Angeklagten W1, soweit diese glaubhaft war. Bezüglich des Diebstahls des Schlüssels bestätigte dies die Zeugin E1. Die Zeugin L2 hat ferner, wie bereits ausgeführt, glaubhaft bekundet die Angeklagten beim Verlassen des Hauses gesehen zu haben, was ebenfalls die Einlassung der Angeklagten W1 stützt. Ein Abschließen der Wohnungstür konnte die Kammer hingegen nicht feststellen. Zwar gab es ausweislich der Aussagen der Zeugen KHK G1 und des PK L3 einen Feuerwehreinsatz, um die Wohnung der Geschädigten E1 über ein Fenster zu betreten, weil die Tür von außen nicht habe geöffnet werden können. Allerdings erläuterte die Zeugin E1 insoweit aus ihrer Sicht nachvollziehbar, dass sie die Tür nur deshalb nicht habe öffnen wollen, weil sie keinen Schlüssel mehr gehabt habe und sie sich dann ausgeschlossen hätte. Dass das Schloss der Wohnungstür von innen hätte aufgebrochen werden müssen – was der Fall gewesen wäre, wäre die Tür abgeschlossen gewesen und nicht nur ins Schloss gezogen worden – wurde von keinem Zeugen bekundet. Entsprechende Spuren wurden nicht festgestellt. ff. Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tathandlung des Angeklagten Z1, insbesondere zum Wegnahmevorsatz des Angeklagten Z1 hinsichtlich des Sparbuchs, des Vorsatzes Gewalt zur Wegnahme des Sparbuchs anzuwenden, seiner Vorsatzerweiterung bei Durchsuchung der Wohnzimmerschränke hinsichtlich sämtlicher stehlenswerter Gegenstände und seiner Zueignungsabsicht schließt die Kammer aus dem festgestellten objektiven Tatgeschehen. Dabei hat die Kammer nicht feststellen können, dass dieser von Anfang an einen Raubüberfall der Zeugin E1 geplant hatte, wenngleich der Umstand, dass er eine unechte Waffe bei sich führte, ein Indiz dafür darstellt. Spätestens in dem Moment aber, in welchem der Angeklagte Z1 der Zeugin E1 mit der Waffe auf den Kopf geschlagen hat nachdem er zuvor erfolglos die Herausgabe des Sparbuches verlangt hatte, lag nach Auffassung der Kammer Raubvorsatz vor. gg. Die Feststellungen zur subjektiven Seite des Tatgeschehens die Angeklagte W1 betreffend beruhen auf ihrer Einlassung. hh. Die Feststellungen zur Intelligenzminderung der Angeklagten W1 sowie der darauf beruhenden eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung beruhen auf der Diagnose und Bewertung durch den Sachverständigen T1, der im Rahmen der Hauptverhandlung sein mündliches Gutachten hierzu erstattet hat. Er hat insoweit ausgeführt, dass die Angeklagte W1 an einer angeborenen intellektuellen Minderbegabung vom Schweregrad einer leichten Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung (ICD-10: F 70.0) leide, aufgrund derer sie zu einer vollständig eigenständigen Lebensführung nicht befähigt sei und über erhebliche Defizite hinsichtlich Selbst-reflexion, Selbstkritik, Realitätsprüfung und Abstraktionsfähigkeit verfüge. Zwar sei sie trotz der Minderbegabung zu reflektiertem Denken und zur Bildung eines freien Willens befähigt, es bestehe aber eine erhöhte Suggestibilität. Ausweislich der Intelligenztestung mittels des standardisierten Testverfahrens WAIS – IV (Wechsler Adult Intelligence Scale), den der insoweit hinzugezogenen Spezialist M1 durchgeführt hat, habe die Angeklagte W1 einen Gesamt-IQ von 55 erzielt, wobei die Fähigkeit in dem Bereich ‚wahrnehmungsgebundenes logisches Denken‘ mit einem Wert von 52 noch unter diesem allgemein niedrigen Leistungsniveau gelegen habe, die Sprachkompetenz allerdings deutlich darüber. In einer Gesamtschau müsse der Angeklagten W1 angesichts dieser Untersuchungsergebnisse eine Minderbegabung von dem eingangs genannten Schweregrad attestiert werden. Die Kammer hat sich diesen gut nachvollziehbaren und auf fundierter Diagnosestellung beruhenden Bewertungen angeschlossen. Sie gehen einher mit dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewinnen konnte. Die vorgenannte Minderbegabung erfüllt das Eingangskriterium der Intelligenzminderung im Sinne des § 20 StGB. Hinsichtlich der festgestellten Tat hat der Sachverständige T1 weiter ausgeführt, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Intelligenzminderung mit den im Streit mit der Mutter aufkommenden Wut- und Ärgeraffekten deutlich überfordert gewesen sei und zum Zeitpunkt der Tatbegehung die Tragweite ihres Verhaltens nicht habe hinreichend reflektieren können, so dass die Angeklagte bei der Gewaltanwendung nur noch sehr eingeschränkt in der Lage gewesen sei, auf rationale Kognitionen und Steuerungsmechanismen zurückzugreifen, respektive aufkommende fremdaggressive Handlungsimpulse zu unterdrücken. Aus forensisch-psychologischer Sicht sei beim Angriff auf ihre Mutter die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten W1 daher erheblich vermindert gewesen. Die von der Angeklagten nach der Tat geäußerte Gleichgültigkeit über den Zustand der Mutter sei letztlich Ausdruck über die vorhandene Wut und die in der individuellen Tatsituation herabgesetzte Handlungsschwelle für gewalttätiges Verhalten gewesen. Die Kammer hat sich auch diesen Ausführungen aufgrund eigener Sachprüfung vollumfänglich angeschlossen. c. Die Feststellungen zum Nachtatverhalten beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 336-341 Band II der Akte, auf denen der Angeklagte Z1, wie festgestellt, abgebildet ist. Die Zeitangaben der Fotoaufnahmen beruhen auf der Verlesung der jeweiligen Zeitstempel in der Hauptverhandlung. Dass es sich um das Handy des Angeklagten Z1 handelte, steht fest aufgrund der entsprechenden Zeugenaussage des KHK T2, welche mit dem verlesenen, von ihm unterzeichneten Durchsuchungs- und Sicherstellungprotokoll vom 21.08.2021 anlässlich der Wohnungsdurchsuchung des Angeklagten Z1 übereinstimmt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagter Z1 a. Der Angeklagte Z1 hat sich zunächst des besonders schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, indem er zunächst der Zeugin E1 vorsätzlich einen Schlag auf den Kopf versetzte, damit diese den Ort preisgebe, an welchem sich das Sparbuch befinde, um jenes ungehindert an sich nehmen zu können, und anschließend unter Ausnutzen dieser Gewaltanwendung und Erweiterung seines Wegnahmevorsatzes die Zinngegenstände und das Bargeld mit Zueignungsabsicht entwendete. Insoweit lag sowohl in zeitlich-räumlicher als auch in subjektiver Hinsicht ein finaler Zusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der letztlich erfolgten Wegnahme vor. Soweit sich der Wegnahmevorsatz des Angeklagten Z1 bei der Gewaltanwendung noch ausschließlich auf das Sparbuch bezog, steht dies der Annahme einer vorsätzlichen Raubtat hinsichtlich der letztlich entwendeten Zinngegenstände und des Bargeldes nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Wegnahmevorsatz derselbe, auch wenn er sich – wie hier – im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Wegnahmegegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert (vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.1969, 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350 = BeckRS 9998, 109776; BGH, NStZ 1982, 380 für Raub und BGH, Urteil vom 17.07.2019, 5 StR 637/18, juris Rn. 13). Der vorsätzliche Schlag mit der unechten Waffe erfüllt aufgrund der festgestellten konkreten Verwendungsart – Schlag mit einer massiven, metallenen (unechten) Waffe auf den Kopf des Opfers – ferner den Qualifikationstatbestand gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. zur Scheinwaffe als Schlagwerkzeug BGH, Beschluss vom 17.06.1998, 2 StR 167/98, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 08.08.2001, 3 StR 271/01, juris, Rn. 2; Leipziger Kommentar/Vogel, StGB 12. Aufl. 2010, § 250 Rn. 32). Wenngleich die Kammer keine weitergehenden Feststellungen zu der Kopfverletzung der Zeugin E1 treffen konnte, genügt aus Sicht der Kammer bereits für die Gefährlichkeit im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, dass mit der Waffe eine blutende Kopfverletzung allein durch einen Schlag zugefügt werden konnte. b. Darüber hinaus hat der Angeklagte Z1 nach den Feststellungen tateinheitlich eine vorsätzliche und rechtswidrige gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Nr. 2 und Nr. 4 StGB begangen, indem er abwechselnd mit der Angeklagten W1 auf die Zeugin E1 eingeschlagen hat, wobei er die unechte Waffe als gefährliches Werkzeug im Sinne der Nr. 2 StGB verwendete. Die gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne des § 224 Nr. 4 StGB folgt vorliegend aus dem gemeinsamen Auftreten der Angeklagten W1 und Z1, den abwechselnd ausgeführten Schlägen und Tritten – jeweils in Kenntnis der vorangegangenen Handlung des Mitangeklagten – und dem Herausreißen des Telefonkabels während der Tritte durch die Angeklagte W1. Hiermit demonstrierte der Angeklagte Z1 nicht nur seine Eingriffs- und Unterstützungsbereitschaft hinsichtlich der Forderung der Angeklagten W1, sondern setzte dies auch gegenüber der Zeugin E1 in die Tat um. c. Soweit der Angeklagte Z1 darüber hinaus tateinheitlich eine versuchte besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 253, 250 II Nr. 1, 22, 23 StG zum Nachteil der Zeugin E1 durch die gewaltvolle Nötigung hinsichtlich des Sparbuches begangen hat, ist diese durch den vollendeten besonders schweren Raub konsumiert. 2. Angeklagte W1 Die Angeklagte W1 hat sich nach den Feststellungen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Nr. 2, 4, 25 Abs. 2 StGB zum Nachteil der Zeugin E1 strafbar gemacht, indem sie selbst ihrer Mutter ins Gesicht geschlagen hat und ihr gem. § 25 Abs. 2 StGB auch der Schlag des Angeklagten Z1 mit der Pistole zuzurechnen war. Ferner handelte sie gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Nr. 4 StGB. Bei Tatbegehung war allerdings ihre Schuldfähigkeit erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Aufgrund ihrer angeborenen Minderbegabung im Schweregrad einer leichten Intelligenzminderung, welche das Eingangsmerkmal gem. § 20 Var. 3 StGB erfüllt, war die Angeklagte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T1 nicht in der Lage, auf die im Streit mit ihrer Mutter aufkommenden Wut- und Ärgeraffekte angemessen zu reagieren mit der Folge, dass ihre Steuerungsfähigkeit bei den Angriffen auf ihre Mutter erheblich vermindert war. Eine Strafbarkeit gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 II StGB zum Nachteil der Zeugin E1, wie angeklagt, konnte nicht nachgewiesen werden. Nach den Feststellungen beabsichtigte die Angeklagte W1 lediglich, ihre Mutter wegen des Sparbuchs zur Rede zu stellen. Ein gemeinsamer Tatplan hinsichtlich des besonders schweren Raubes des Angeklagten Z1, auch in Form der sukzessiven Mittäterschaft, vermochte die Kammer insbesondere unter Berücksichtigung ihrer erheblich intellektuellen Einschränkung beim wahrnehmungsgebundenen logischen Denken nicht festzustellen. Soweit die Angeklagte W1 Auskunft und Preisgabe des Verwahrortes des Sparbuches durch Gewalt erzwingen wollte, handelte sie mangels Bereicherungsabsicht jedenfalls nicht strafbar gem. §§ 255, 253, 22, 23 StGB. Und von einer versuchten Nötigung gem. §§ 240, 22, 23 StGB zum Nachteil der Zeugin E1, indem sie diese durch Gewalt dazu bewegen wollte, Auskunft hinsichtlich des Sparbuchs zu erteilen, ist sie strafbefreiend gem. § 24 StGB zurückgetreten, weil sie von weiteren möglichen Nötigungshandlungen anlässlich der beharrlichen Verweigerungshaltung der Zeugin abgesehen hat. V. Strafzumessung Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Angeklagter Z1 Das Gesetz sieht gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB für den besonders schweren Raub eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren, § 250 Abs. 3 StGB. Gegenüber dem tateinheitlich verwirklichten Körperverletzungsdelikt war gem. § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des besonders schweren Raubes maßgeblich. Die Kammer hat die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB nach der gebotenen Abwägung verneint. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn nach der tatrichterlichen Beurteilung aufgrund der Strafzumessungskriterien im engeren Sinne und der Gesamtabwägung von Tat- und Täterpersönlichkeit die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass das Tatbild vom Durchschnitt der vorkommenden und vom Gesetzgeber bei der Bestimmung des Regelstrafrahmens bedachten Fälle in einer Weise nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre und die Anwendung des Regelstrafrahmens zu hart erscheinen würde. Dies war hier nicht der Fall. Die Kammer hat sich bei dieser Abwägung von folgenden für und wider die Angeklagten sprechenden Umständen leiten lassen: Zwar war zugunsten des Angeklagten Z1 zu berücksichtigen, dass das familiäre Verhältnis zwischen der Angeklagten W1 und der Zeugin E1 erheblich vorbelastet und konfliktträchtig war. Gleichwohl hat der Angeklagte Z1 bewusst mit der Angeklagten W1 die Konfrontation mit der Zeugin gesucht, noch dazu in deren Wohnung unter Ausschluss etwaiger Dritter, was wiederum für eine gewisse kriminelle Energie des Angeklagten spricht, die zu seinen Lasten zu werten war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass dem Angeklagten Z1 die Verletzungen der Zeugin E1 leidtun, wenngleich er hierfür in seiner Einlassung keine Verantwortung übernommen hat. Zu seinen Lasten war hingegen das erhebliche konstitutionelle Ungleichgewicht der Kontrahenten bei dem körperlichen Angriff einzustellen - der jüngere und körperlich überlegene Angeklagte, der eine ohnehin gebrechliche, hochbetagte Frau derart massiv angreift. Auch den Angriff in der eigenen Wohnung, in welcher sich die Geschädigte eigentlich besonders sicher fühlen sollte, hat die Kammer als besonders verwerflich gewertet. Ferner waren sowohl die Beute mit jedenfalls 7.000 € in bar als auch die Beuteerwartung als verhältnismäßig hoch. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprach außerdem das Nachtatverhalten des Angeklagten. So hat er die Zeugin verletzt in relativ hilfloser Lage in ihrer Wohnung zurückgelassen, wissend dass diese jedenfalls telefonisch keine Hilfe würde rufen können. Auch der Umstand, dass der Angeklagte bereits erheblich strafrechtlich vorbelastet war und die Tat unter laufender Bewährung aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Castrop-Rauxel vom 11.03.2021 beging, sprach gegen die Annahme eines minder schweren Falles, wenngleich die Kammer durchaus berücksichtigt hat, dass sich die vorliegende Tat im Vergleich zu seiner bisherigen Delinquenz in Bezug auf die Gewaltanwendung deutlich abhebt. Ferner war zulasten des Angeklagten einzustellen, dass dieser mit dem besonders schweren Raub und der gefährlichen Körperverletzung zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Nach Abwägung dieser für und wider die Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die strafschärfenden Umstände in einer Weise, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gemäß § 250 Abs. 3 StGB nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt erschien. Innerhalb des somit gemäß § 250 Abs. 2 StGB maßgeblichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB und nach nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten Z1 sprechenden Umstände, wie sie bereits oben aufgeführt wurden, auf eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. 2. Angeklagte W1 Hinsichtlich der Tat der Angeklagten W1 richtete sich die Strafrahmenbestimmung zunächst nach § 224 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falls hat die Kammer unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten W1 verneint. Dabei war für die Kammer maßgeblich, dass Opfer der Tat eine hochbetagte, gebrechliche Frau war, die noch dazu in ihrer eigenen Wohnung von der eigenen Tochter angegriffen wurde, gleich wie konfliktbelastet die Familiengeschichte zwischen beiden war. Der Strafrahmen des § 224 StGB war allerdings aufgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten bei Tatbegehung wegen ihrer leichten Intelligenzminderung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB zu mildern. Ausgehend von einem somit maßgeblichen Strafrahmen gemäß §§ 224, 21, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB von Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren und sechs Monaten hat sich die Kammer von folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen: Zugunsten der Angeklagten W1 hat die Kammer ihre letztlich geständige Einlassung berücksichtigt und dass sie sich bei ihrer Mutter für ihre Tat entschuldigt hat, wenngleich diese ihre Entschuldigung nicht angenommen hat. Ebenfalls zu ihren Gunsten hat die Kammer den stark belasteten familiären Hintergrund in die Abwägung eingestellt und dass sich bei dem verfahrensgegenständlichen Streit jahrelang angestaute Wut entladen hat, wenngleich dies die Tat keinesfalls moralisch rechtfertigen kann. Ferner hat die Kammer neben der Strafrahmenverschiebung nochmals zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass ihre Schuldfähigkeit bei Tatbegehung erheblich vermindert war und sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Dagegen hat die Kammer zulasten der Angeklagten die schwere Kopfverletzung der Zeugin E1, ihr ungnädiges Verhalten in der Tat gegenüber ihrer Mutter und die erhöhte Verwerflichkeit der fortwährenden Tritte gegen eine bereits am Boden liegende, hochbetagte ohnehin gebrechliche Frau gewertet. Hinzu kam, dass die Angeklagte die Geschädigte verletzt in der eigenen Wohnung, in welcher sie sich eigentlich vor Angriffen sicher wähnte, zurückgelassen hat, wissend, dass diese jedenfalls telefonisch nicht würde Hilfe verständigen können. Unter nochmaliger Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB und nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte W1 sprechenden Umstände hat die Kammer daher auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte dabei vorliegend zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 2, 1 StGB kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung aussetzen, wenn diese das Strafmaß von 2 Jahren nicht übersteigt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird und wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten war. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sprach für die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung vor allem, dass die Angeklagte W1 Ersttäterin ist und durch den Prozess sichtlich beeindruckt war. Sie hat sich für die Tat entschuldigt und sowohl persönlich gegenüber ihrer Mutter als auch prozessual im Rahmen der Hauptverhandlung durch ihr Geständnis Verantwortung für die Tat übernommen. Ferner lebt die Angeklagte zurückgezogen in ihrer eigenen Wohnung – wie der Sachverständige ausgeführt hat, sogar ausgesprochen bedürfnisarm – und wird von einem umfassenden Hilfeteam aus Y1 und Betreuer bei der Verrichtung ihres Alltags unterstützt, sodass sie über einen tragfähigen, ihren Bedürfnissen entsprechenden, sozialen Empfangsraum verfügt. Außerdem hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Angeklagte W1 über wesentlich mehr kriminoprotektive Faktoren wie ihre Bedürfnisarmut, Bescheidenheit, prosoziale und altruistische Denkstrukturen, Antriebsarmut und soziale Isolation verfüge als über kriminogene Risikofaktoren. Allein der Umstand, dass sie im Alter von 64 Jahren erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, spreche für ein hohes Maß an Selbstkontrolle trotz vorhandener Intelligenzminderung – selbst in den äußerst fragilen Zeiten ihrer früheren Alkoholabhängigkeit. Dieser Einschätzung hat sich die Kammer nach eigener Sachprüfung angeschlossen und wertet die hiermit als äußerst gering einzuschätzende Gefahr zukünftiger Straftaten aufgrund ihrer Minderbegabung als weiteren Umstand, der für eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung spricht. VI. Einziehung Die Einziehungsentscheidung folgt aus den §§ 73, 73c StGB. Hinsichtlich eines Betrages von 100 Euro konnte insoweit zweifelsfrei festgestellt werden, dass dieser aus der festgestellten Tat stammt. Dies beruht auf der Verlesung des Sicherstellungsprotokolls vom 24.08.2021 bezüglich der Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten Z1 vom 21.08.2021, welches um den nachträglich aufgefundenen Geldbetrag ergänzt wurde, und auf der Verlesung des molekulargenetischen Gutachtens vom 11.10.2021. Bezüglich der Sicherstellung des insoweit maßgeblichen 100 Euro Scheins hat der Zeuge KHK T2 glaubhaft und aus eigener Erinnerung bekundet, dass die Sicherstellung des Geldbetrages noch am 21.08.2021 nach der Durchsuchungsmaßnahme erfolgte, weil der Angeklagte Z1 im Rahmen seiner Vernehmung selbst noch einen Hinweis auf den Briefumschlag und dessen Fundort gegeben hatte. Der Fund sowie der Fundort konnten insoweit bestätigt werden durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 19-23, auf denen das Portemonaie (Bild 19), auf welches der Angeklagte Z1 nach den Bekundungen des Zeugen KHK T2 in seiner Vernehmung hingewiesen hatte, der darin befindliche Umschlag (Bild 20 und 22) sowie das Bargeld aus dem Umschlag (Bild 21 und 23) zu sehen sind. Wegen der Einzelheiten der Lichtbilder wird auf Blatt 238, 239 Band II der Akte gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Dass jedenfalls ein 100 Euro Schein des sich in dem sichergestellten Umschlag befindlichen Bargeldes aus dem Bestand der Zeugin E1 stammte und damit als aus der Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB anzusehen war, folgt zur Überzeugung der Kammer aus der Verlesung des molekulargenetischen Gutachtens des Z2 vom 11.10.2021. Der Sachverständige Z2 hat ausweislich seines Gutachtens unter anderem 21 100-Euro-Scheine aus dem sichergestellten Umschlag auf das Vorhandensein von DNA-Spuren untersucht und mit den DNA-Merkmalen der Geschädigten E1 verglichen. Die DNA-Analyse sei mittels der „Polymerase-Kettenreaktion“ (PCR) erfolgt. Von der Geschädigten habe ihm eine Speichelprobe zu Vergleichszwecken vorgelegen (Spur JT1937). Die Vergleichsprobe der Geschädigten habe insoweit unter Nennung und Aufzählung der einzelnen Fragmente in 16 Allelen bestimmt werden können. Die Geldscheine seien beidseitig abgerieben worden. Soweit auswertbar, seien an der Geldscheinen Mischspuren festgestellt worden. An dem Abrieb eines 100-Euro-Scheins (Spur S237.86) sei ausreichend genomische DNA extrahiert worden und eine Mischspur, die von mindestens zwei Personen verursacht worden sei, in 16 Allelen bestimmt worden. Sämtliche Allele der untersuchten Spuren wurden im Anhang zum Gutachten einzeln aufgelistet. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass in der Mischspur (S237.86) alle Allele der Geschädigten (JT1937) nachgewiesen werden konnten. Die biostatistische Berechnung habe ergeben, dass es 2,6 Billiarden mal wahrscheinlicher sei, dass die DNA-Antragungen an dem Geldschein von der Geschädigten und einer weiteren Person verursacht wurden als dass sie von zwei unbekannten, mit der Geschädigten nicht verwandten Person aus derselben Population verursacht worden seien. Damit sei es nach den Ausführungen im Gutachten praktisch erwiesen, dass die Geschädigte E1 Spurenlegerin einer Teilkomponente der DNA-Antragungen an den Abrieben dieses 100-Euro-Scheins sei. Die biostatistische Berechnung folge dabei den Empfehlungen der Spurenkommission und sei mit dem Programm Statistefix (V3.2, Dr. V. Weirich) berechnet worden, wobei die Allelfrequenzen den gepoolten europäischen Populationsdaten aus der Datenbank STRBase entnommen worden seien. Die Kammer hat weder Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen noch an der ordnungsgemäßen Durchführung der DNA-Untersuchung und anschließenden Wahrscheinlichkeitsberechnung. Anhand der einzeln ausgewiesenen Allele konnte sich die Kammer auch selbst von der Übereinstimmung in allen 16 sequenzierten DNA-Fragmenten überzeugen. Die Kammer schließt sich insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in dem verlesenen Gutachten vom 11.10.2021 an. Bezüglich der weiteren Geldscheine, die in dem Umschlag bei dem Angeklagten Z1 sichergestellt werden konnten, vermochte die Kammer einen unmittelbaren Tatzusammenhang nicht sicher feststellen. Einerseits hat die Zeugin E1 stets betont, dass sie überwiegend 100-Euro Scheine zu Bündeln zusammengefasst habe, jedenfalls 5 Euro und 10 Euro Scheine nicht in ihrer Geldschatulle gewesen seien. Bei den sichergestellten Geldscheinen waren aber auch letztgenannte dabei. Und zum anderen konnten an den übrigen sichergestellten Geldscheinen jedenfalls keine aussagekräftigen DNA-Spuren festgestellt werden. Laut Gutachten des Z2 vom 11.10.2021 hätten in den weiteren Mischspuren der Geldscheine, soweit auswertbar, lediglich einzelne Allele den Vergleichspersonen zugeordnet werden können. Da insoweit auch der Verbleib der Tatbeute unklar ist, hat die Kammer hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 6.900 Euro ausweislich der festgestellten Gesamttatbeute von 7.000 Euro den Wertersatz von Taterträgen gemäß § 73c StGB angeordnet. Eine Einziehungsanordnung hinsichtlich der Zinngegenstände und der Waffe, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, erübrigte sich, da der Angeklagte Z1 sich insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung mit der Einziehung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die weiter beantragte Einziehungsanordnung hinsichtlich des sichergestellten Schmucks scheiterte daran, dass die Kammer schon nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte Z1 diesen entwendet hat. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465, 466 StPO.