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Urteil

16 O 53/19 [EnW]

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:0505.16O53.19ENW.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin und die Beklagte zu 2 sind Stromlieferantinnen, die Beklagte zu 1 ist Stromnetzbetreiberin und für die Zuordnung der Vertriebsbilanzkreise in der Regelzone des Bilanzkoordinators C1 zuständig. Unter anderem betreibt sie in den Gemeinden Ort-01, Ort-02, Ort-03 und Ort-04 das Mittelspannungsnetz. Die Beklagten sind konzernrechtlich miteinander verbunden. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund der angeblichen Verletzung von energiewirtschaftsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verstößen der Beklagten geltend, die aus einer Zuordnung von fünf verschiedenen Letztverbrauchern, die als Gewerbebetriebe an das Mittelspannungsnetz angeschlossen waren, durch die Beklagte zu 1 an die Beklagte zu 2 resultieren sollen. Vier der fünf Betriebe, die A1 (im Folgenden: A1), die B1 (im Folgenden: B1), die C1 (im Folgenden C1) und die D1 sollten ab dem 01.01.2019 aufgrund mit dieser geschlossenen Stromlieferverträge von der E1 (im Folgenden: E1) mit Strom versorgt werden. Der fünfte Betrieb, die F1, wurde bereits im Dezember 2018 von der E1 mit Strom versorgt. Alle diese Endverbraucher waren aufgrund von Anschlussnutzungsverträgen – wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen B1 bis B7 von der Beklagten zu 1 zur Gerichtsakte gereichten Kopien der Vertragsurkunden verwiesen – an das Stromnetz der Beklagten zu 1 angeschlossen. Mit Wirkung zum 22.12.2018, 0:00 Uhr, kündigten alle vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber die Bilanzkreise der E1, die somit ihre sämtlichen Kunden nicht mehr beliefern konnte und Insolvenz anmeldete. Am 22.12.2018 schloss die Klägerin mit A1, B1 und C1 einen Stromliefervertrag für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.03.2019. Mit der D1 schloss sie für den gleichen Zeitraum einen Vertrag am 21.12.2018. Die F1 beauftragte die Klägerin am 08.01.2019 mit der Stromversorgung, möglichst rückwirkend zum 22.12.2018, wobei der Vertrag erst am 04.02.2019 schriftlich fixiert wurde. Eine Anmeldung der Kunden durch die Klägerin bei der Beklagten zu 1 erfolgte vor dem Jahreswechsel 2018/2019 aufgrund eines systembedingten Fehlers im Bereich der Klägerin nicht. Die Beklagte zu 1 ordnete die Marktlokationen (= Entnahmestellen) der F1 mit Wirkung zum 22.12.2018 und die übrigen Marktlokationen der oben genannten Verbraucher mit Wirkung zum 01.01.2019 dem Bilanzkreis der Beklagten zu 2) als der örtlichen Grund- und Ersatzversorgerin zu. Am 08.01.2019 meldete die Klägerin die Marktlokation für die D1 bei der Beklagten zu 1) an. Am 09.01.2019 folgten die Anmeldungen der übrigen Marktlokationen mit Ausnahme von A1, für welche die Anmeldung am 23.01.2019 erfolgte. In allen Fällen lehnte die Beklagte zu 2 die von der Klägerin beantragte rückwirkende Zuordnung der Entnahmestellen zum 01.01.2019 mit der Begründung, es bestehe eine Vertragsbindung und den Hinweis auf eine zweiwöchige Kündigungsfrist, ab. Daraufhin nahm die Klägerin erneut Anmeldungen vor, die schließlich zu einer Zuordnung der Marktlokationen zur Klägerin führte, allerdings nicht wie von der Klägerin angestrebt, zum 01.01., sondern zu späteren Zeitpunkten. Die Beklagte zu 2) stellte den Letztverbrauchern für die Belieferung mit Energie insgesamt einen Betrag von 594.239,34 € in Rechnung. Weitere Versuche der Klägerin, eine rückwirkende Zuordnung der Letztverbraucher zum 01.01.1019 zu ihrem Bilanzkreis zu erreichen, blieben ohne Erfolg. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagten unter dem 28.05.2019 ab. Wegen der Einzelheiten der Abmahnschreibens wird auf die Anlagen K16 und K17 verwiesen. Die Beklagten wiesen die Abmahnung zurück. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagten hätten sie bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Stromlieferverträgen mit den genannten Letztverbrauchern behindert. Dies verstoße gegen § 20 Abs. 1 EnWG. Ferner hätten die Beklagten gegen das Gebot der informatorischen Entflechtung aus § 6a Abs. 1 EnWG verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürften zwischen dem Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung und dem assoziierten Vertrieb, die zusammen ein vertikal integriertes Unternehmen im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG bilden, keine wettbewerbsrelevanten Informationen über Letztverbraucher ausgetauscht werden. Informationen dürften nur dann ausgetauscht werden, wenn die Voraussetzungen für die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG vorliegen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil die Letztverbraucher nicht an das Niederspannungsnetz angeschlossen gewesen seien. Eine analoge Anwendung von § 38 EnWG komme nicht in Betracht. Die Beklagte zu 1 habe auch keine vertragliche Vereinbarung über eine Ersatzbelieferung mit den Letztverbrauchern geschlossen. Ein Vertrag über eine Ersatzbelieferung ergebe sich nicht aus den Netzanschlussverträgen. Es sei auch fraglich, ob die entsprechenden Preisblätter, aus denen die Beklagten einen Ersatzbelieferungsvertrag herleiten wollten, wirksam in die Netzanschlussverträge einbezogen worden seien und einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten würden. Die Beklagte zu 1 sei auch nicht gehalten gewesen, die Letztverbraucher zum Bilanzkreis der Beklagten zu 2 zuzuordnen. Als Handlungsalternative sei in Betracht gekommen, die Letztverbraucher zu informieren und auf die Dringlichkeit, unverzüglich einen neuen Lieferanten zu suchen, hinzuweisen. Für die Zwischenzeit hätte, so meint die Klägerin, die Beklagte zu 1 die Letztverbraucher einem eigenen Bilanzkreis zuordnen können. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, sie habe gegen die Beklagte zu 1 aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 6a, 20 Abs. 1 EnWG, § 4 Nr. 4 UWG einen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe kundenbezogener Daten, wenn der Kunde nicht in der Niederspannung angeschlossen sei und kein vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis bestehe. Ferner dürfe die Beklagte zu 1 ihr, der Klägerin, gegenüber für solche Kunden nicht auf eine form- und fristkonforme Anmeldung bestehen und die rückwirkende Anmeldung und Zuordnung der Marktlokation zum Bilanzkreis verweigern. Die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 ergäben sich daraus, dass diese bzw. ihre Rechtsvorgängerin kurz nach der Kündigung des Bilanzkreises der E1 die Kontaktdaten der Letztverbraucher zusammen mit der Information über die Zuordnung der Marktlokation zum Bilanzkreis des Erstversorgers an die Beklagte zu 2 übermittelt habe. Hierdurch habe die Beklagte zu 2 auf die Letztverbraucher zugehen können und diesen Lieferverträge anbieten können, obwohl diese bereits mit ihr, der Klägerin, Lieferverträge abgeschlossen hätten. Da sie, die Klägerin, mit der Beklagten zu 2 im Wettbewerb stehe, sei eine Weitergabe dieser Informationen unzulässig. Ferner seien die Entflechtungsregelungen und die Vorschriften zur informationellen Entflechtung nach § 6a EnWG zu beachten. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, oberhalb der Niederspannung greife der Ausnahmetatbestand des § 38 Abs. 1 EnWG nicht. Im Falle einer fehlenden Zulassung zu einem Bilanzkreis müsse sich der Netzbetreiber bei solchen, wegen des hohen Strombezugs besonders wettbewerbsrelevanten Kunden gegenüber allen Lieferanten neutral verhalten. Er dürfe seinen assoziierten Vertrieb nicht darüber informieren, dass eine Marktlokation oberhalb der Niederspannung keinem Bilanzkreis zugeordnet sei. Die Rechtsvorgängerin der Beklagte zu 1 habe zweifach gegen §§ 6a und 20 Abs. 1 EnWG verstoßen, nämlich einmal durch die Weitergabe der Daten an die Beklagte zu 2 und zum anderen durch die zeitlich nachgelagerte Verweigerung des von ihr, der Klägerin begehrte (rückwirkenden) Lieferantenwechsels. Die Beklagte zu 1 hätte, so behauptet die Klägerin, erkennen können, dass die Lieferantenkonkurrenz zum 01.01.2019 ausschließlich auf Umständen beruht habe, die aus der Sphäre der Beklagten zu 2 gestammt hätten, so dass die allgemeinen Grundsätze für die Anmeldung eines Lieferantenwechsels nicht gelten würden. Die Beklagte zu 1) habe mit ihrem Verhalten durch die Zuordnung der Marktlokationen und die Weitergabe der Kundendaten an die Beklagte zu 2 die Ursache für die Lieferantenkonkurrenz „auf dem Papier“ gesetzt. Sie sei daher verpflichtet gewesen, die fehlerhafte Zuordnung rückwirkend zum 01.01.2019 zu korrigieren. Die Klägerin behauptet, sie habe ordnungsgemäß die Energie für die Belieferung aller streitgegenständlichen Marktlokationen ab dem 01.01.2019 zur Verfügung gestellt, eine rückwirkende Gegenbuchung sei daher möglich gewesen. Die Unterlassungsansprüche ergäben sich auch, so meint die Klägerin des Weiteren, aus § 32 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 EnWG. § 32 EnWG schließe Ansprüche nach dem UWG auch nicht aus. Sie sei hinsichtlich der Ansprüche aus dem UWG auch aktivlegitimiert. Die Beklagten seien Mitbewerber. Sie und die Beklagte zu 2 seien beide auf dem Markt der Belieferung von Letztverbrauchern mit Strom tätig. Die Beklagte zu 1 sei ihr potenzieller Mitbewerber, da die vorübergehende Belieferung von Letztverbrauchern oberhalb der Mittelspannung durch den Verteilnetzbetreiber durchaus verbreitet sei. Da die Beklagte zu 1 die Zuordnung der Marktlokationen pflichtwidrig vorgenommen habe, sei sie auch verpflichtet, ohne Einhaltung der GPKE-Prozesse die Zuordnung zu korrigieren. Es habe vorliegend auch keine Lieferantenkonkurrenz vorgelegen, da sich die Beklagte zu 2 nicht auf den Abschluss schuldrechtlicher Lieferverträge berufen könne. Ferner meint die Klägerin, gegen die Beklagte zu 2 stünden ihr aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 6a EnWG und § 14 Abs. 2 StromNZV Unterlassungsansprüche zu. Die Beklagte zu 2 habe den Lieferantenwechsel blockiert, indem sie die Marktlokationen, die sie unter Verstoß gegen § 6a EnWG und § 38 EnWG erlangt habe, sehenden Auges unter Berufung auf angebliche eigene vertragliche Bindungen nicht freigegeben habe. Ersatzversorgte Marktlokationen müssten unverzüglich freigegeben werden, § 38 EnWG sehe keine Kündigungsfristen vor. Die Beklagte zu 2 hätte auch prüfen müssen, ob die neu zugeordnete Marktlokation für die Ersatzversorgung überhaupt in Betracht komme und diese vorliegend ablehnen müssen. Stromlieferverträge seien zwischen der Beklagten zu 2 und den Letztverbrauchern nicht zustande gekommen. Zwar möge die Beklagte zu 2 entsprechende Angebote unterbreitet haben, diese seien von den Letztverbrauchern aber nicht angenommen worden. Verträge seien auch nicht durch die Annahme einer Realofferte der Beklagten zu 2) zustande gekommen. Die Anwendung der Grundsätze zur sogenannten Realofferte scheitere daran, dass bei den höheren Spannungsebenen die Energielieferung nicht subsidiär dem Grund- und Ersatzversorger zugewiesen sei. Ferner komme ein konkludenter Vertragsschluss aufgrund einer Realofferte nicht in Frage, wenn der Letztverbraucher bereits mit einem anderen Lieferanten einen Stromliefervertrag abgeschlossen habe und sich aus Sicht des Letztverbrauchers die Stromentnahme als Erfüllung durch seinen Vertragspartner darstelle. Vorliegend hätten die Letztverbraucher einen Stromliefervertrag mit ihr, der Klägerin, abgeschlossen, bevor die Marktlokationen der Beklagten zu 2 zugeordnet worden seien. Auch aufgrund der Mitteilungen der Beklagten zu 2 vom 04.01.2019 an die Letztverbraucher (Anlage B1 der Beklagten zu 2) sei ein Stromliefervertrag mit der Beklagten zu 2 nicht zustande gekommen. Das Schreiben sei nicht als Vertragsangebot auszulegen. Ferner sei zu beachten, dass die Beklagte zu 2 ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages gemäß § 6a EnWG nicht hätte abgeben dürfen. Jedenfalls hätten die Letztverbraucher das Angebot nicht angenommen. Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, die Beklagte zu 2 hätte nicht auf der Einhaltung bestimmter Marktmeldungen nach GPKE bei der Übertragung der Marktlokationen auf sie, die Klägerin, bestehen dürfen. Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, sie habe gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Beseitigung der eingetretenen Störungen aus § 8 Abs 1 in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 EnWG, §§ 3, 4 Nr. 4 UWG sowie aus § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 EnWG. Sie habe daher einen Anspruch auf Mitteilung an die Letztverbraucher, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, nach denen die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 mit der Ersatzversorgung habe beauftragen dürfen. Ferner könne sie die rückwirkende Zuordnung der Letztverbraucher zu ihrem Bilanzkreis verlangen. Allerdings habe sich dieser Anspruch wegen Zeitablaufs erledigt. Gegenüber der Beklagten zu 2 stehe ihr ein Beseitigungsanspruch des Inhalts zu, dass die Beklagte zu 2 den Letztverbrauchern in geeigneter Weise mitteilen müsse, dass eine Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung oder eines vertraglichen Verhältnisses nicht vorgelegen habe. Der außerdem zunächst auch gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachte Anspruch auf rückwirkende Zuordnung der Letztverbraucher zu ihrem Bilanzkreis habe sich ebenfalls durch Zeitablauf erledigt. Ferner meint die Klägerin, sie habe gegen die Beklagte zu 1 einen Schadensersatzanspruch aus § 9 in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 6a, 20 Abs. 1 EnWG. Die Beklagte zu 1 habe schuldhaft gehandelt, ihr sei die Rechtsprechung zur Ersatzversorgung bekannt gewesen. Ferner stünde Letztverbrauchern im Bereich des § 38 EnWG ein Wechselrecht ohne Kündigungsfrist zu, während die Beklagte zu 2 eine Kündigungsfrist von 2 Wochen geltend mache, was der Beklagten zu 1 ebenfalls bewusst gewesen sei. Gegen die Beklagte zu 2 stehe ihr ein Schadensersatzanspruch aus § 9 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 StromNZV zu. Die Beklagte zu 2 habe sich zu Unrecht auf eine zweiwöchige Kündigungsfrist, die nicht vereinbart sei, berufen. Ferner habe sie sich der Erkenntnis verschlossen, dass der zwischen den Letztverbrauchern und der Klägerin geschlossene Liefervertrag vorrangig sei. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Herausgabe der erlangten Erlöse aus den Stromlieferungen zu. Dieser Anspruch folge aus den Grundsätzen der angemaßten Eigengeschäftsführung, §§ 687 Abs. 2, 667 BGB. Die Beklagte zu 2 habe sich das Geschäft der Klägerin angemaßt. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, ihr stünden Kostenerstattungsansprüche aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Klägerin beantragt, 1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, i. kundenbezogene Angaben zu einem Letztverbraucher einer Marktlokation, insbesondere die Marktlokations-ID, Name, Firma, Straße, PLZ und Ort, die sich nicht in der Niederspannung befindet, dem Ersatzversorger weiterzugeben, wenn der Energiebezug dieses Letztverbrauchers keinem Bilanzkreis aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Lieferverhältnisses zugeordnet werden kann, und ii. für den Fall der Anmeldung einer Marktlokation oberhalb der Niederspannung durch die Klägerin, welche die Beklagte zu 1) dem Bilanzkreis des Ersatzversorgers zugeordnet hat, ohne dass im Zeitpunkt der Zuordnung eine vertragliche oder gesetzliche Liefervereinbarung bestand, auf die Einhaltung einer form- und fristkonformen Marktanmeldung nach GPKE zu bestehen und die rückwirkende Anmeldung und Zuordnung der Marktlokation zum Bilanzkreis der Klägerin zu verweigern, b) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, i. kundenbezogene Angaben zu einem Letztverbraucher einer Marktlokation, insbesondere die Marktlokations-ID, Name, Firma, Straße, PLZ und Ort, die sich nicht in der Niederspannung befindet und die der Netzbetreiber dem Bilanzkreis der Beklagten zu 2) als Grund- und Ersatzversorger zugeordnet hat, zum Zweck der Vertragsanbahnung für die Belieferung des Letztverbrauchers zu nutzen und ii. den Lieferantenwechsel für eine Marktlokation, die sich nicht in der Niederspannung befindet und die der Netzbetreiber dem Bilanzkreis der Beklagten zu 2) als Grund- und Ersatzversorger zugeordnet hat, ohne dass im Zeitpunkt der Zuordnung eine vertragliche oder gesetzliche Liefervereinbarung bestand, zum gewünschten Termin, ggf. auch für die Vergangenheit, jedenfalls mit sofortiger Wirkung und ohne Rücksicht auf die verwendete Marktkommunikation zu behindern, indem sie ihre Zustimmung zum Lieferantenwechsel verweigert, wie geschehen gegenüber der A1, der B1, der C1, der D1 und der F1 im Dezember 2018 bzw. Januar 2019, 2. die Beklagte zu 1) des Weiteren zu verurteilen, a) der A1, der B1, der C1, der F1 und der D1 binnen einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist in geeigneter Weise mitzuteilen, dass es keine gesetzlichen Regeln gibt, nach denen die Beklagte zu 1) den zuständigen Grundversorger mit der Übernahme der Ersatzversorgung beauftragen durfte und b) festzustellen, dass der zunächst erhobene Klageantrag, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Marklokationen der A1, MaLo-ID 01 und MaLo-ID 02, der B1, MaLo-ID 03, der C1, MaLo-ID 04, der D1, MaLo-ID 05, sowie die Marktlokation der F1, MaLo-ID 06 rückwirkend zum 01. Januar 2019, hilfsweise die Zuordnung der B1, MaLo-ID 03, der C1, MaLo-ID 04 rückwirkend zum 07. Januar 2019, der D1, MaLo-ID 05 rückwirkend zum 08. Januar 2019, sowie die Marktlokation der F1, MaLo-ID 06 rückwirkend zum 09. Januar 2019 und die Marktlokation der A1, MaLo-ID 01 und MaLo-ID 02, zum 23. Januar 2019 dem Bilanzkreis der Klägerin, G1, in der Regelzone der Übertragungsnetzbetreiberin C1 zuzuordnen, erledigt ist, 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, a) der A1, der B1, der C1, der F1 und der D1 binnen einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist in geeigneter Weise mitzuteilen, dass eine Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung oder eines vertraglichen Verhältnisses nicht vorgelegen hat, b) festzustellen, dass der Klageantrag, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, der rückwirkenden Zuordnung zum Bilanzkreis der Klägerin durch die Beklagte zu 1) zuzustimmen, erledigt ist, 4. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der unrichtigen Zuordnung der Marktlokationen der A1, MaLo-ID 01 und MaLo-ID 02, der B1, MaLo-ID 03, der C1, MaLo-ID 04, der F1, MaLo-ID 06, und der D1, MaLo-ID 05, zum Bilanzkreis der Beklagten zu 2) samt Mitteilung der Kundendaten an die Beklagte zu 2) und aus der verweigerten Zuordnung der genannten Marktlokationen zum Bilanzkreis der Klägerin zum 01. Januar 2019 zu ersetzen hat, 5. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) der Klägerin den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der Akzeptanz der unrichtigen Zuordnung samt Nutzung der von der Beklagten zu 1) erhaltenen Kundendaten und der Belieferung der A1, MaLo-ID 01 und MaLo-ID 02, der B1, MaLo-ID 03, der C1, MaLo-ID 04, der F1, MaLo-ID 06, und der D1, MaLo-ID 05, sowie der verweigerten Abmeldung der genannten Marktlokationen zum 01. Januar 2019 zu ersetzen hat, 6. die Beklagte zu 2 darüber hinaus zu verurteilen, a) Auskunft darüber zu erteilen, ob und wenn ja, in welcher Höhe sie Zahlungen von der A1, der B1, der C1, der F1 und der D1 aufgrund der Belieferung der Letztverbraucher erhalten hat, b) die entsprechend der Auskunft gemäß Antrag zu Nr. 6a. erhaltenen Zahlungen an die Klägerin herauszugeben und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.08.2019 zu zahlen, c) soweit die Forderungen noch nicht durch Zahlung erloschen sind, diese an die Klägerin abzutreten, 7. die Beklagte zu 1) ferner zu verurteilen, an die Klägerin 2.099,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen, 8. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 6.294,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2019 zu zahlen. Hilfsweise zum Antrag zu 1. beantragt die Klägerin, 1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, welche Daten die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 2) im Dezember 2018 bezüglich der Letztverbraucher A1 (MaLo-ID 01 und MaLo-ID 02), der B1 (MaLo-ID 03), der C1 (MaLo-ID 04), der D1 (MaLo-ID 05) und der F1, MaLo-ID (06) nach der Kündigung des Bilanzkreises der E1 weitergegeben hat und 2. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, i. kundenbezogene Angaben gemäß der erteilten Auskunft zu einem Letztverbraucher einer Marktlokation, die sich nicht in der Niederspannung befindet, dem Ersatzversorger weiterzugeben, wenn der Energiebezug dieses Letztverbrauchers keinem Bilanzkreis aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Lieferverhältnisses zugeordnet werden kann, und ii. für den Fall der Anmeldung einer Marktlokation oberhalb der Niederspannung durch die Klägerin, welche die Beklagte zu 1) dem Bilanzkreis des Ersatzversorgers zugeordnet hat, ohne dass im Zeitpunkt der Zuordnung eine vertragliche oder gesetzliche Liefervereinbarung bestand, auf die Einhaltung einer form- und fristkonformen Marktanmeldung nach GPKE zu bestehen und die rückwirkende Anmeldung und Zuordnung der Marktlokation zum Bilanzkreis der Klägerin zu verweigern, b. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, i. kundenbezogene Angaben gemäß der erteilten Auskunft zu einem Letztverbraucher einer Marktlokation, die sich nicht in der Niederspannung befindet und die der Netzbetreiber dem Bilanzkreis der Beklagten zu 2) als Grund- und Ersatzversorger zugeordnet hat, zum Zweck der Vertragsanbahnung für die Belieferung des Letztverbrauchers zu nutzen und ii. den Lieferantenwechsel für eine Marktlokation, die sich nicht in der Niederspannung befindet und die der Netzbetreiber dem Bilanzkreis der Beklagten zu 2) als Grund- und Ersatzversorger zugeordnet hat, ohne dass im Zeitpunkt der Zuordnung eine vertragliche oder gesetzliche Liefervereinbarung bestand, zum gewünschten Termin, ggf. auch für die Vergangenheit, jedenfalls mit sofortiger Wirkung und ohne Rücksicht auf die verwendete Marktkommunikation zu behindern, indem sie ihre Zustimmung zum Lieferantenwechsel verweigert, wie geschehen gegenüber der A1, der B1, der C1, der D1 und der F1 im Dezember 2018 bzw. Januar 2019. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 macht geltend, die Marktlokationen der genannten Letztverbraucher hätten sich in Gemeinden befunden, in welchen die Beklagte zu 2 der zuständige Grund- und Ersatzversorger im Sinne von §§ 36, 38 EnWG gewesen sei. Sie habe daher die Marktlokationen noch am 22.12.2018 unmittelbar nach Schließung der Bilanzkreise der E1der Beklagten zu 2 als Ersatzversorger zugewiesen. So habe sie eine sichere Versorgung mit Strom sichergestellt. Faktisch hätten als Handlungsalternativen nur zwei Möglichkeiten bestanden: Sie hätte entweder die betroffenen Verbrauchsstellen möglichst kurzfristig vom Netz trennen können oder Zuwarten können, bis die Kunden einen anderen Lieferanten gefunden hätten. Da eine sofortige Trennung vom Netz am 22.12.2018 schon aus praktischen Gründen nicht umsetzbar gewesen sei, hätten bei beiden Alternativen die Verbraucher zumindest zwischenzeitlich erhebliche Mengen an Strom entnommen, die beim Unterlassen der Zuordnung zu der Beklagten zu 2 von keinem Lieferanten geliefert worden wären. Sie selbst sei als Verteilnetzbetreiberin aufgrund der gesetzlichen Entflechtungsbestimmungen (§ 7 EnWG) gehindert gewesen, Strom zu liefern. Dies hätte dazu geführt, dass die entstehenden Kosten entweder ihr selbst oder allen angeschlossenen Netznutzern zur Last gefallen wären, was nicht interessengerecht sei. Hinzu komme, dass eine Trennung vom Netz bei den Endkunden möglicherweise erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht hätte. Darüber hinaus habe sie bei den späteren Wechselprozessen zum Bilanzkreis der Klägerin die Vorgaben der von der Bundesnetzagentur erlassenen „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität – GPKE“ berücksichtigen müssen. Die darin festgelegten Prozesse würden im Rahmen des Massengeschäfts vollautomatisch ablaufen. Zu beachten sei auch, dass die Letztverbraucher ab dem 22.12.2018 bzw. 01.01.2018 ohne eine Zuordnung zu der Beklagten zu 2 keinem Bilanzkreis zugeordnet gewesen wären. Dies wäre gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV gesetzwidrig gewesen. Sie, die Beklagte zu 1, habe selbst die Belieferung aufgrund der Entflechtungsregeln nicht übernehmen dürfen. Abgesehen davon wolle sie auch nicht vertrieblich tätig werden. Sie verfüge weder über das vertriebliche Know-how, noch über ein Portfoliomanagement, um kurzfristigen Mehrbedarf decken zu können, oder ein massengeschäftstaugliches Forderungsinkasso oder die zur Abführung der EEG-Umlage erforderlichen Geschäftsprozesse. Es bestehe auch keine Rechtspflicht, eine Notstromentnahme zu dulden. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass der Letztverbraucher zeitnah einen neuen Lieferanten bestimme, der rückwirkend in die Belieferung der Marktlokation eintrete. Ferner habe sie die Klägerin durch die Bilanzkreiszuordnung auch nicht diskriminiert. Zum Zeitpunkt der Zuordnung habe ihr – dies ist unstreitig – keine Anmeldung der Klägerin zur Zuordnung der Letztverbraucher zu ihrem Bilanzkreis vorgelegen. Die Zuordnung der Entnahmestellen zum Grund- und Ersatzversorger sei auch sachlich gerechtfertigt gewesen. Der Grund- und Ersatzversorger werde aufgrund objektiver Kriterien alle drei Jahre neu bestimmt. Von ihm könne erwartet werden, dass er für Insolvenzfälle und die daraus resultierenden ad-hoc-Kundenübernahmen Vorkehrungen getroffen habe. Die Beklagte zu 1 vertritt die Rechtsansicht, der Klageantrag zu 1 a i sei bereits unzulässig, da sie jedenfalls nicht in allen Fällen überblicken könne, ob ein vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis bestehe. Somit sei der Antrag nicht so bestimmt gefasst, dass sie von Anfang an klar erkennen könne, was ihr verboten werden solle. Außerdem sei der Antrag unbegründet, weil zwischen der Klägerin einerseits und den Beklagten andererseits kein Wettbewerbsverhältnis bestehen würde. Sie, die Beklagte zu 1, sei anders als die Klägerin kein Lieferant, sondern Netzbetreiber. Die Beklagte zu 2 sei im Rahmen der Ersatzversorgung tätig geworden, hingegen sei die Klägerin auf dem betroffenen örtlichen Markt nicht Ersatzversorgerin. Ferner habe sie, die Beklagte zu 1, auch nicht den Wettbewerb der Beklagten zu 2 gefördert. Auch aus § 32 EnWG folge ein Anspruch nicht, da diese Vorschrift Verstöße gegen § 6a EnWG nicht erfasse. Auch sei die Klägerin durch die Weitergabe der Daten nicht beeinträchtigt. Die Daten seien zu einem Zeitpunkt weitergegeben worden, lange bevor die Klägerin ins Spiel gekommen sei. Schließlich sei zu beachten, dass die Zuordnung der Letztverbraucher zur Beklagten zu 2 selbst dann wirksam gewesen sei, wenn sie rechtswidrig gewesen wäre. Wenn die Zuordnung aber in jedem Falle wirksam sei, habe sie, die Beklagte zu 1, auch die Daten weitergeben müssen, damit das Lieferverhältnis habe durchgeführt werden können. Ferner sei die Zuordnung der Kunden zu der Beklagten zu 2 auch rechtmäßig gewesen. Die Kunden hätten zwingend einem Bilanzkreis zugeordnet werden müssen, § 4 Abs. 3 StromNZV. Durch diese Pflicht solle zum einen sichergestellt werden, dass durch die Ersatzversorgung im Sinne einer „Energieversicherung“ die Energieversorgung des Letztverbrauchers gewährleistet sei, zum anderen trage die Zuordnungspflicht dazu bei, dem Netzbetreiber die Erfüllung seiner Verpflichtung zum Betrieb eines sicheren und zuverlässigen Energieversorgungsnetzes aus § 11 Abs. 1 EnWG zu erfüllen. Aus Sicht der Beklagten zu 1 seien die Letztverbraucher ab dem 22.12.2018 bzw. 01.01.2019 keinem Bilanzkreis zugeordnet gewesen. Die unverzügliche Zuordnung sei daher erforderlich gewesen, auch um die Belieferung der Letztverbraucher mit Energie und die Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten zu 1, ein sicheres und zuverlässiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu sichern. Eine weitere Stromentnahme durch die Letztverbraucher ohne Zuordnung zu dulden und die Kosten der zwischenzeitlich verbrauchten Energie zu sozialisieren, sei ferner auch deshalb nicht in Betracht gekommen, da sie, die Beklagte zu 1 gehalten sei, möglichst preisgünstige Netzentgelte zu kalkulieren. Dass § 38 EnWG seinem Wortlaut nach nur Niederspannungskunden betreffe, stehe einer analogen Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. Einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Nieder- und Mittelspannungskunden gebe es nicht. Gerade für Mittelspannungskunden würde sich eine Unterbrechung der Stromversorgung besonders negativ auswirken. Es bestehe auch eine für die analoge Anwendung erforderliche Regelungslücke. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet habe, den Energiebezug von Letztverbrauchern in der Mittelspannung sicherzustellen, bestünden nicht. Ferner sei zu beachten, dass sie, die Beklagte zu 1, in den mit den Letztverbrauchern geschlossenen Anschlussnutzungsverträgen, welche sie als Anlagen B1 bis B7 vorlege, eine Ersatzbelieferung durch den Grundversorger, welcher die Beklagte zu 2 gewesen sei, vereinbart habe. Dies folge aus den Verweisen in den Verträgen auf die jeweiligen Preisblätter. Eine entsprechende Vereinbarung befinde sich auch in den zwischen der Beklagten zu 1 und den Stromlieferanten, auch der E1, geschlossenen Rahmenverträgen, nämlich durch den Verweis auf die Preisblätter und den Verweis auf den im Internet abrufbaren „Leitfaden Netzentgeltabrechnung“. Dort werde in Ziffer 3.16 zum einen darauf hingewiesen, dass jeder Kunde einem Bilanzkreis zugeordnet werde, um die Ausgeglichenheit zwischen dem Strombedarf des Kunden und der zeitgleichen Einspeisung in das Stromnetz sicherzustellen. Darüber hinaus werde dort darauf hingewiesen, dass eine Ersatzbelieferung durch den gemäß § 36 Abs. 2 EnWG festgestellten Grundversorger sichergestellt werde, um eine unterbrechungsfreie Stromversorgung des Kunden zu gewährleisten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B13 (Beklagte zu 1) verwiesen. Sollte eine vertragliche Vereinbarung zu verneinen sein, ergebe sich, so meint die Beklagte zu 1, die Berechtigung, die Letztverbraucher der Beklagten zu 2 zuzuweisen, aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Hinsichtlich der Klageantrags zu 1 a ii macht die Beklagte zu 1 geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass sie die GPKE-Regeln außer Kraft setze. Zu beachten sei dabei ferner, dass die Klägerin eine zeitlich unbegrenzte Rückwirkung der Anmeldung mit ihrem Antrag geltend mache. Außerdem habe sie, die Beklagte zu 1, die einschlägigen Vorgaben aus der GPKE diskriminierungsfrei angewendet. Zu beachten sei, dass die Anmeldung mindestens zehn Werktage vor Aufnahme der geplanten Belieferung zu erfolgen habe. Ferner müsse der Altlieferant dem Lieferantenwechsel zustimmen. Die von der Klägerin begehrte rückwirkende Anmeldung von Marktlokationen sehe die GPKE nicht vor. Darüber hinaus habe die Klägerin bei den seinerzeitigen Anmeldungen eine rückwirkende Zuordnung nicht beantragt. Die ersten Anmeldungen hätten im Übrigen die Anmeldefrist von 10 Tagen, die wegen der Zuordnung der Kunden zur Beklagten zu 2 einzuhalten gewesen sei, nicht berücksichtigt. Außerdem habe sie, die Beklagte zu 1, den Widerspruch der Beklagten zu 2 beachten müssen. Die Marktkommunikation erfolge nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur vollautomatisch und standardisiert. Die Bundesnetzagentur habe die GPKE eingeführt, da die zuvor bestehende uneinheitliche Handhabung von Lieferantenwechseln ein immenses Wettbewerbshindernis dargestellt habe. Daher sei es zwingend, dass die Geschäftsprozesse in jedem Einzelfall von allen Marktteilnehmern eingehalten würden. Schließlich habe sie, die Beklagte zu 1, sich als Netzbetreiberin neutral zu verhalten. Da die Beklagte zu 2 von einer rechtmäßigen Übernahme der Marktlokationen ausgegangen sei, habe sie, die Beklagte zu 1, dies respektieren müssen. Der Klageantrag zu 2 a sei unbegründet, da sie, die Beklagte zu 1, berechtigt gewesen sei, die Marktlokationen der Beklagten zu 2 zuzuordnen. Darüber hinaus sei ein Schuldner nicht verpflichtet, mittelbar betroffene Letztverbraucher über die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu unterrichten. Etwas anderes gelte nur, wenn das vom Anspruchsteller als rechtswidrig eingestufte Verhalten gerade in einer fehlerhaften Information des Kunden liege, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Klageantrag zu 2 b sei ebenfalls unbegründet, weil eine frühere Zuordnung nach den Vorgaben der GPKE nicht in Betracht komme. Ferner sei eine Korrektur-Bilanzkreisabrechnung aufgrund des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 10.06.2099, Az. xxx (MaBis) nur innerhalb von acht Monaten nach Ende des entsprechenden Liefermonats möglich. Sofern die Klägerin diesen Antrag für erledigt erklärt habe, sei zu beachten, dass er von vornherein unbegründet gewesen sei. Es habe ihm auch am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil schon bei Klageerhebung absehbar gewesen sei, dass der vermeintliche Anspruch nicht in der gesetzten Frist hätte durchgesetzt werden können. Ein Schadensersatzanspruch (Antrag zu 4) komme nicht in Betracht, da nicht ersichtlich sei, dass sie, die Beklagte zu 1, gegenüber der Klägerin eine Rechtspflicht verletzt habe. Zum Zeitpunkt der gerügten Handlungen habe sie nichts von der Klägerin gewusst. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden, weil die rechtliche Beurteilung der hiesigen Problematik von Mittelspannungskunden ohne zugeordneten Lieferanten nicht so eindeutig sei, wie von der Klägerin behauptet. Die Beklagte zu 2 weist Ansprüche der Klägerin ebenfalls zurück. Die Übernahme der Ersatzbelieferung sei erforderlich gewesen, weil im Zeitpunkt der Übernahme die Marktlokation der Letztverbraucher von keinem anderen Lieferanten angemeldet worden seien. Die Ablehnung eines kurzfristigen Lieferantenwechsels innerhalb von wenigen Tagen sei nicht zu beanstanden, weil für die zustande gekommenen Stromlieferverhältnisse zwischen ihr, der Beklagten zu 2, und den Letztverbrauchern eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart gewesen sei. Mit Schreiben vom 04.01.2019 (Anlage B1, Beklagte zu 2) habe sie alle fünf Letztverbraucher darüber informiert, dass die E1 als Energielieferant nicht mehr zu Verfügung stehe, die Stromversorgung nicht mehr durch einen Lieferanten sichergestellt sei und sie, die Beklagte, als örtlicher Grund- und Ersatzversorger übergangsweise die Versorgung übernehme. Hierin sei auch auf die Kündigungsfrist hingewiesen worden. Die Beklagte zu 2 vertritt ferner die Ansicht, Ansprüche aus dem UWG stünden der Klägerin nicht zu, weil § 32 EnWG die zivilrechtlichen Ansprüche von Mitbewerbern und Verbänden abschließend regele. Auch fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis, weil sie, die Beklagte zu 2, vorliegend als Grundversorger tätig geworden sei. Die Klägerin sei in dem örtlich betroffenen Markt nicht Grundversorger. Des Weiteren habe sie die Kundendaten nicht rechtsmissbräuchlich verwendet. Sie habe die Daten nur erhalten, weil sie der zuständige Grund- und Ersatzversorger gewesen sei. Dass die Beklagten rechtlich als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen einzuordnen seien, sei dabei zufällig und unerheblich. Die Verwendung der Kundendaten sei auch erforderlich gewesen, weil die Zuordnung der Marktlokation zu einem Lieferanten durch den Netzbetreiber verbindlich und abschließend sei. Die Ersatzbelieferung durch sie sei erforderlich gewesen. Die Letztverbraucher hätten einem Bilanzkreis zugewiesen werden müssen, um die Energieversorgung sicherzustellen. Eine Zuordnung der entnommenen Strommengen zur Beklagten zu 1 wäre unzulässig gewesen, weil diese als Netzbetreiberin verpflichtet gewesen sei, den Netzbetrieb von anderen Bereichen der Strombelieferung abzugrenzen. Jedenfalls sei sie, die Beklagte zu 2, nach den Grundsätzen der GoA zur Ersatzbelieferung berechtigt gewesen. Sie habe den Lieferantenwechsel zur Klägerin auch nicht rechtswidrig blockiert. Eine rückwirkende Zuordnung von Marktlokationen, wie von der Klägerin verlangt, sei weder im EnWG noch in der StromNZV vorgesehen. Sie sei auch berechtigt gewesen, den mit den ersten Anmeldungen beabsichtigten kurzfristigen Lieferantenwechsel abzulehnen. Zwischen ihr und den Letztverbrauchern sei konkludent ein Stromlieferungsvertrag geschlossen worden. Sie habe durch die Zurverfügungstellung des Stroms ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte abgegeben, welche die Letztverbraucher durch die Entnahme des Stroms angenommen hätten. Aufgrund des Schreibens vom 04.01.2019 hätten die Letztverbraucher auch nicht davon ausgehen können, von der Klägerin beliefert zu werden. Dass sie auf die Einhaltung der GPKE-Regeln bestanden habe, stelle keine rechtswidrige Blockade des Lieferantenwechsels dar. Alle Netzbetreiber und Lieferanten seien verpflichtet, die in der GPKE festgelegten Geschäftsprozesse zu befolgen. Die ersten Anmeldungen hätten im Übrigen auch die zu vorgeschriebene Anmeldefrist von 10 Werktagen nicht beachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 08.07.2019, die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.12.2019, vom 20.10.2020, vom 04.11.2021 und vom 09.12.2021 sowie auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1 vom 10.10.2019 und die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 vom 13.03.2020 und vom 17.11.2021, außerdem auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 2 vom 06.11.2019 und den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vom 09.03.2020. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 keine Ansprüche. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe kundenbezogener Daten zu einem Letztverbraucher einer Marktlokation, die sich nicht in der Niederspannung befindet, an den Ersatzversorger, wenn der Energiebezug dieses Letztverbrauchers keinem Bilanzkreis aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Lieferverhältnisses zugeordnet werden kann, aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 6a, 20 Abs. 1 EnWG, § 4 Nr. 4 UWG. 1. Voraussetzung eines solchen Anspruch ist zunächst, dass es sich bei der Klägerin und der Beklagten zu 1 um Mitbewerber handelt, die Parteien also als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Dies ist vorliegend zu verneinen, weil die Parteien völlig unterschiedliche Waren bzw. Dienstleistungen anbieten. Während die Klägerin Letztverbraucher mit Strom beliefert, betreibt die Beklagte zu 1 ausschließlich ein Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 3 Nr. 17 EnWG, vertreibt aber selbst keinen Strom. Ein solcher Vertrieb ist ihr wegen der in §§ 6ff. EnWG normierten rechtlichen und operationellen Entflechtung des Verteilnetzes von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sogar verboten. Wegen dieser Entflechtung kann ihr auch nicht die Tätigkeit der Beklagten zu 2 als Stromlieferant zugerechnet werden, abgesehen davon, dass die Beklagte zu 2 vorliegend anders als die Klägerin nicht als freier Stromlieferant, sondern im Rahmen der Ersatzversorgung nach § 38 EnWG tätig geworden ist. Auch bei Zugrundelegung eines weiten Wettbewerbsbegriff ist daher die Frage, ob es sich bei den Parteien um Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt, zu verneinen. 2. Letztlich kann die Frage eines bestehenden Wettbewerbsverhältnisses aber dahinstehen, weil die Beklagte zu 1 durch die Zuordnung der fünf Letztverbraucher zum Bilanzkreis der Beklagten zu 2 und die Weitergabe ihrer kundenbezogenen Daten nicht gegen Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 3a UWG verstoßen und sich mithin auch nicht wettbewerbswidrig verhalten hat. a) Der zentrale Vorwurf der Klägerin besteht darin, die Beklagte zu 1 habe gegen das Gebot der Neutralität und der Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zum Stromnetz aus § 20 Abs.1 EnWG verstoßen, indem sie die Marktlokationen der fünf Letztverbraucher der Beklagten zu 2 zugeordnet habe, ohne dass ein vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis bestanden habe. Die Klägerin meint, ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 EnWG folge daraus, dass die Beklagte zu 1 die Marktlokationen der Beklagten zu 2 zugeordnet habe, obwohl die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 EnWG nicht vorgelegen hätten, weil der Strombezug der Letztverbraucher nicht im Niederspannungsnetz erfolgt sei. Somit habe ein gesetzliches Lieferverhältnis nach § 38 EnWG nicht bestanden. Ferner hätten auch keine vertraglichen Lieferverhältnisse vorgelegen. Die Beklagte zu 1 hätte daher die Marktlokationen nicht der Beklagten zu 2 zuordnen dürfen, sondern entweder die Stromversorgung unterbrechen oder die Versorgung mit eigenem Strom fortführen müssen, bis die Letztverbraucher einen neuen Stromlieferanten benannt hätten. Der damit verbundene von der Klägerin erhobene Vorwurf der diskriminierenden Erschwerung des Zugangs der Letztverbraucher zum Stromnetz durch die Beklagte zu 1 und damit eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 EnWG trifft aus mehreren Gründen nicht zu. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Diskriminierungsfreiheit bedeutet, dass jedermann unabhängig von spezifischen beruflichen oder persönlichen Merkmalen oder Eigenschaften Zugang gewährt werden muss. Besondere Bedeutung erlangt das Diskriminierungsverbot zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von mit dem Netzbetreiber verbundenen Betrieben und externen Dritten (vgl. Kment, Energiewirtschaftsgesetz, A. Aufl. 2019, § 20, Rdnr. 10). Ferner ist der Zugang nach sachlich gerechtfertigten Kriterien zu ermöglichen. aa) Das Gebot, den Netzzugang nach sachlich gerechtfertigten Kriterien zu gewähren, hat die Beklagte zu 1 nicht dadurch verletzt, dass sie die Marktlokationen der Letztverbraucher unmittelbar nach Wegfall der E1 als Stromlieferant der Beklagten zu 2 zugeordnet hat. Vielmehr war die Zuordnung der Letztverbraucher zum Bilanzkreis der Beklagten zu 2 sachlich gerechtfertigt, nachdem die E1 als Stromlieferant ausfiel und kein anderer Stromlieferant die Marktlokationen zur Belieferung bei der Beklagten zu 1 angemeldet hatte. Aus der Sicht der Beklagten zu 1 war bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände die Zuordnung der Marktlokationen zu der Beklagten zu 2 die einzige Handlungsmöglichkeit, die den mutmaßlichen Interessen aller Beteiligten gerecht wurde und die sich an objektiven Kriterien orientierte. Die Ablehnung der Beklagten zu 1, die Marktlokationen ohne Zuordnung eines Stromlieferanten im Netz zu belassen oder für sie einen eigenen Bilanzkreis zu bilden und sie mithin selbst mit Strom zu versorgen, war bei objektiver Betrachtung sachgerecht. Das Unterlassen einer Zuordnung der Marktlokationen der Letztverbraucher kam wegen § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist jede Einspeise- oder Entnahmestelle einem Bilanzkreis zuzuordnen. Der Zuordnung zu einem eigenen Bilanzkreis und damit eine Eigenbelieferung der Marktlokationen stand die in §§ 6ff. EnWG vorgeschriebene Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen und Verteilnetzbetreibern entgegen. Hinzu kommt, dass eine Eigenbelieferung mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden und damit der Beklagten zu 1 auch nicht zumutbar gewesen wäre. Zu beachten ist insoweit, dass die Beklagte zu 1 naturgemäß nicht über das erforderliche Portfoliomanagement verfügt, um die zusätzlich benötigten Strommengen, die vorliegend – es handelte sich um gewerbliche Letztverbraucher der Mittelspannungsebene – nicht unerheblich waren, zu beschaffen. Ferner sind bei der Beklagten zu 1 als bloße Netzbetreiberin auch keine Mechanismen etabliert, die ohne Weiteres eine ordnungsgemäße Abrechnung der anfallenden Entgelte und Abgaben ermöglicht hätten. Schließlich bestand zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht der Beklagten zu 1 auch eine rechtliche Unsicherheit, ob und in welcher Form sie die durch eine Eigenbelieferung anfallenden Kosten erstattet erhalten würde, da eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihr und den Letztverbrauchern über eine Eigenbelieferung mit Strom nicht bestand. Sollte eine Erstattung nach den Vorschriften einer Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern, wären die Kosten der Ersatzbelieferung entweder bei der Beklagten zu 1 verblieben, was dieser nicht zumutbar wäre, oder sie hätten möglicherweise über die Netznutzungsentgelte auf alle Netznutzer umgelegt werden müssen, was ebenfalls nicht sachgerecht erscheint. Auch eine Trennung der Letztverbraucher vom Netz erschien bei objektiver Betrachtung aus der damaligen Sicht der Beklagten zu 1 nicht sachgerecht. Abgesehen davon, dass eine solche Trennung möglicherweise zu ganz erheblichen Schäden bei den gewerblich tätigen Letztverbrauchern geführt hätte, wäre eine solche Trennung schon aus technischen Gründen nicht kurzfristig umsetzbar gewesen. Hingegen erschien die Zuordnung der Letztverbraucher zur Beklagten zu 2 als Grundversorger schon aus tatsächlichen Gründen sachgerecht. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist Grundversorger jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Damit ist davon auszugehen, dass der Grundversorger in einem Netzgebiet der leistungsstärkste Energielieferant ist und damit die plötzliche Zuordnung weiterer, auch verbrauchsstarker Kunden am besten verkraften kann. Wegen der Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist der Ersatzversorger grundsätzlich darauf eingerichtet, ad hoc weitere Kunden in die Versorgung aufzunehmen. Bei objektiver Betrachtung erscheint daher die Entscheidung der Beklagten zu 1, die Letztverbraucher dem Bilanzkreis der Beklagten zu 2 zuzuordnen, als die praktikabelste Lösung, die den mutmaßlichen Interessen aller Beteiligten gleichermaßen am meisten gerecht wird und die für alle Beteiligten die geringsten Risiken birgt. Obwohl die Beklagten konzernrechtlich miteinander verbunden sind, stellt die Zuordnung der Marktlokationen zu der Beklagten zu 2 keine Diskriminierung der Klägerin dar. Die Zuordnung knüpft nämlich erkennbar nicht an die konzernrechtliche Verbundenheit der Beklagten, sondern an die Position der Beklagten zu 2 als Grundversorger an. Der Grundversorger wird gemäß § 36 Abs. 2 EnWG im Turnus von drei Jahren jeweils nach objektiven Kriterien bestimmt. bb) Neben den sachlichen Kriterien für eine Zuordnung der Marktlokationen an die Beklagte zu 2 kommt auch eine analoge Anwendung von § 38 EnWG in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt die Energie als vom Grundversorger geliefert, sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung Energie beziehen und der Bezug keiner Lieferung oder Liefervertrag zugeordnet werden kann. Unmittelbar ist diese Vorschrift nicht anwendbar, weil die Letztverbraucher vorliegend den Strom nicht in Niederspannung, sondern in Mittelspannung bezogen haben. Allerdings greift der Regelungszweck, nämlich den Letztverbraucher vor einer vorschnellen Trennung vom Netz zu schützen, den Beteiligten Rechtssicherheit zu verschaffen und einen Interessenausgleich zwischen Ersatzversorger und Letztverbraucher herbeizuführen (Kment/Rasbach, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 38 EnWG, Rdnr 1) auch im Fall der Belieferung von Mittelspannungskunden ein. Nachvollziehbar ist die Beschränkung des Geltungsbereichs der Vorschrift auf Niederspannungskunden daher nicht, zumal der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Vorschrift zugleich anders als § 36 EnWG nicht auf Haushaltskunden beschränkt, sondern ihn auf alle Letztverbraucher und mithin auch auf Unternehmerkunden (vgl. Britz/Hellermann/Hermes/Hellermann, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2015, § 38 Rdnr. 7) ausgedehnt hat. Letztlich kann die Frage, ob eine analoge Anwendung des § 38 EnWG am Fehlen einer planwidrigen Gesetzeslücke scheitert, vorliegend aber dahinstehen. cc) Die Beklagte zu 1 hat nämlich die Zuweisung der Letztverbraucher zu der Beklagten zu 2 vertraglich vereinbart. Diese Vereinbarung ergibt sich aus den als Anlage B1 bis B7 von der Beklagten zu 1 vorgelegten Netznutzungsverträgen zwischen der Beklagten und den jeweiligen Letztverbrauchern. In sämtlichen Verträgen wird entweder in § 3 auf die Preisblätter Strom (Vertrag A1 B1, Vertrag B1 B3, Vertrag C1 B4, Vertrag D1, B6, B7) verwiesen, oder sie enthalten einen Verweis auf ein „Entnahmestellenblatt (Strom)“, welches wiederum auf „Allgemeine Anschlussbedingungen (Strom)“ verweist (Vertrag A1 B2, Vertrag F1 B5). Die Preisblätter wiederum (B1, B3, B4) enthalten den Hinweis: „Preise für Grundversorgung/Ersatzbelieferung Bei der Grundversorgung/Ersatzbelieferung wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch den Grundversorger* sichergestellt. *) Den für Sie zuständigen Grundversorger entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.xxx.de “ oder (Anlage B7) „Preise für Pflichtversorgung/Ersatzbelieferung Bei der Pflichtversorgung/Ersatzbelieferung wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch die H1 sichergestellt. (*) (*) Dies gilt nur für Netzgebiete der H1 Verteilnetz , in denen die H1 der Allgemeine Versorger ist; ansonsten gelten die Bestimmungen des jeweiligen sonstigen Allgemeinen Versorgers.“ Die „Allgemeinen Anschlussbedingungen (Strom)“ enthalten entweder in Ziffer 15 den Hinweis: „15. Preise für die Ersatzversorgung Bei der Ersatzversorgung wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch den Grundversorger sichergestellt“ (Anlage B2) oder sie verweisen auf das Preisblatt Strom, das wiederum den gleichen Hinweis wie in Anlage B7 aufweist (Anlage B5). In allen Anschlussverträgen zu den hier streitgegenständlichen Marktlokationen ist mithin eine Regelung enthalten, die im Falle einer Ersatzversorgung eine Zuweisung an den jeweiligen Grundversorger beinhaltet. dd) An der wirksamen Einbeziehung dieser Regelungen, die vorliegend in allen Fällen zwischen Kaufleuten vereinbart ist, bestehen keine Zweifel. Sie stellen weder eine überraschende Klausel noch eine unangemessene Benachteiligung der Letztverbraucher dar, denn sie gießen nur die Regelungen in Vertragsform, die der Gesetzgeber für Letztverbraucher – auch Unternehmerkunden – der Versorgung in Niederspannung in § 38 EnWG für angemessen gehalten hat und die auch der objektiven Interessenlage, wie sie oben unter aa) dargestellt ist, entspricht. Dass die Regelung nicht überraschend ist, wird auch daran ersichtlich, dass die GPKE der Bundesnetzagentur die Ersatzversorgung auch für Mittelspannungskunden ausdrücklich vorsehen (Seite 38 Anlage K1). Die in den Verträgen geregelte Zuordnung zum Grundversorger verstößt auch nicht gegen ein Verbotsgesetz. Insbesondere stellt sie keinen Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften und das Gebot der Netzneutralität dar. Dies folgt dogmatisch schon daraus, dass es sich nicht um eine einseitige Bestimmung durch die Beklagte zu 1 handelt, sondern um eine vertragliche Regelung der Parteien des Netzanschlussvertrages. Den Letztverbrauchern steht es frei, im Falle des Wegfalls des Stromlieferanten einen Ersatzversorger zu bestimmen. Dies können sie auch tun, indem sie bei einem Vertragsschluss eine Regelung akzeptieren, die im Falle des Ausfalls des Stromlieferanten den jeweiligen Grundversorger des Netzgebiets zum Ersatzversorger bestimmen. Ferner wahrt die Beklagte zu 1 ihre Neutralität auch dadurch, dass in den Verträgen nicht ein fest bestimmter Lieferant als Ersatzversorger vorgesehen ist, sondern der jeweilige Grundversorger des Netzgebietes, der bekanntlich gemäß § 36 Abs. 2 EnWG wechseln kann. Ein Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte zu 1 durch die getroffene Regelung gerade nicht selbst die ihr untersagte Strombelieferung übernimmt. b) Die Zuordnung der Letztverbraucher zum Bilanzkreis der Beklagten zu 2 stellt mithin keinen Verstoß gegen § 20 EnwG dar. Dass die Letztverbraucher im Zeitpunkt der Zuordnung zumindest teilweise bereits einen Versorgungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hatten, ändert an diesem rechtlichen Ergebnis nichts. Da es der Klägerin nicht gelungen war, die Marktlokationen rechtzeitig bei der Beklagten zu 1 anzumelden, war aus Sicht eines objektiven Beobachters in der Position der Beklagten zu 1 der Fall der Ersatzversorgung eingetreten, so dass eine Zuordnung der Marktlokationen entsprechend der getroffenen Regelungen vorzunehmen war. Die Beklagte zu 1 konnte nicht wissen, dass ein Teil der Letztverbraucher bereits einen neuen Energieliefervertrag abgeschlossen hatte, erst recht konnte sie nicht wissen, dass die Klägerin die Lieferung übernehmen wollte. c) Auch die als Anlage K24 vorgelegte, am 10.02.2021 verkündete Entscheidung des OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-27 U 19/19, führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem dortigen Fall war über Jahre hinweg aufgrund eines Versehens nicht aufgefallen, dass ein Letztverbraucher auf Niederspannungsebene ohne einen bestehenden Stromliefervertrag Energie bezogen hatte. Das OLG Düsseldorf hatte sich also mit der Frage zu befassen, ob die Stromlieferung rückwirkend dem Grund- und Ersatzversorger zugeordnet werden kann. Abgesehen davon, dass das OLG Düsseldorf in der dortigen Entscheidung eine Ersatzversorgung für die in § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG vorgesehene Dauer bejaht hat, stellte sich im dortigen Fall nicht die vorliegend zu klärende Frage, ob eine unmittelbar nach Wegfall des Stromlieferanten erfolgte Zuordnung an den Ersatzversorger auf Mittelspannungsebene wirksam und zulässig ist. d) Da die Zuordnung der Marktlokationen der Letztverbraucher an die Beklagte zu 2 diskriminierungsfrei und unter Wahrung der Netzneutralität erfolgte, liegt auch keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG vor. 3. Da die Beklagte zu 1 die Marktlokationen der betroffenen Letztverbraucher zulässig und wirksam dem Bilanzkreis der Beklagten zu 2 zugeordnet hat, war die Beklagte zu 1 auch berechtigt, die zur Abwicklung des Ersatzversorgung erforderlichen Daten wie Marktlokations-ID, Name, Firma, Straße PLZ und Ort an die Beklagte zu 2 weiterzugeben. Ein Verstoß gegen § 6a EnWG liegt mithin nicht vor. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1 auch kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 32 in Verbindung mit § 20 UWG zu, da die Beklagte zu 1 – wie dargelegt – durch die Zuordnung der Letztverbraucher an die Beklagte zu 2 nicht gegen § 20 EnWG verstoßen hat. Der Klageantrag zu 1. a. i. ist mithin unbegründet. III. Auch der Klageantrag zu 1 a. ii. ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Außerachtlassung der Regelungen einer form- und fristkonformen Marktanmeldung nach GPKE und auf eine rückwirkende Anmeldung und Zuordnung der Marktlokation zu ihrem Bilanzkreis. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 20 EnWG. Nachdem – wie dargelegt – die Beklagte zu 1 die Marktlokationen der Letztverbraucher zulässig und wirksam dem Bilanzkreis der Beklagten zu 2 zugeordnet hat, würde vielmehr die von der Klägerin begehrte Außerachtlassung der nach GPKE für den Lieferantenwechsel vorgesehenen Regelungen gegen § 20 EnWG verstoßen. Zur Gewährung eines diskriminierungsfreien und neutralen Netzzugangs gehört auch, dass die Beklagte zu 1 Lieferantenwechsel nach einem allgemein gültigen Procedere gegenüber allen Netznutzern gleich anzuwenden hat. Dieser Rechtsgedanke hat in § 14 StromNZV seine gesetzliche Verankerung erfahren. Die dortigen Regelungen hat wiederum die Bundesnetzagentur in den GPKE konkretisiert. Die auf Seite 32ff. der Anlage zur GPKE (Anlage1 zur Klageschrift) geregelte Vorgaben für den Prozess Lieferbeginn hat die Beklagte zu 1 eingehalten und musste sie auch einhalten. Eine Veranlassung, von den vorgeschriebenen einheitlichen Regeln abzuweichen, bestand nicht. Insbesondere stellt der Umstand, dass es der Klägerin – aus dem Gericht unbekannten Gründen – nicht gelungen ist, die Marktlokationen der Letztverbraucher rechtzeitig anzumelden, keine Rechtfertigung dar, von den Vorgaben der GPKE abzuweichen. IV. Da die Beklagte zu 1 bei der Zuordnung der Marktlokationen der Letztverbraucher zur Beklagten zu 2 rechtmäßig gehandelt hat, ist auch der Klageantrag zu 2 unbegründet. V. Aus dem gleichen Grund ist auch der Klageantrag zu 4 unbegründet. Da die Beklagte zu 1 rechtmäßig gehandelt hat, stehen der Klägerin keine Schadensersatzansprüche zu. VI. Mangels bestehender Ansprüche in der Hauptsache hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung vom 28.05.2019, so dass auch der Klageantrag zu 7 unbegründet ist. B. Auch gegenüber der Beklagten zu 2 stehen der Klägerin keine Ansprüche zu. I. Der Klageantrag zu 1. b. i., mit welchem die Klägerin begehrt, der Beklagten zu untersagen, die von dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten kundenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsanbahnung zu nutzen, ist unbegründet, weil, wie oben unter A. I. dargelegt, die Beklagte zu 1 die Daten der Letztverbraucher an die Beklagte zu 2 übersandt hat, um die Ersatzversorgung der Letztverbraucher zu ermöglichen. Die Überlassung der Daten an die Beklagte zu 2 war – wie dargelegt – rechtmäßig und zur Durchführung und Abwicklung des neu entstandenen Lieferverhältnisses auch erforderlich. Mit der Zuordnung der Marktlokationen der Letztverbraucher zum Bilanzkreis der Beklagten zu 2 war zwischen den Letztverbrauchern und der Beklagten zu 2 eine faktische Lieferbeziehung zustande gekommen, zu deren Abwicklung die Bekanntmachung der Kundendaten erforderlich war. Darüber hinaus sind zwischen der Beklagten zu 2 und den Letztverbrauchern auch wirksame Stromlieferverträge zustande gekommen. Diese Verträge haben ihren Ursprung in den von der Beklagten zu 1 vorgelegten Anschlussnutzungsverträgen (Anlagen B1 bis B7). Darin haben die dortigen Vertragspartner, wie bereits dargelegt, vereinbart, dass bei einem Ausfall des Stromlieferanten die Belieferung durch den jeweiligen Grundversorger sichergestellt werden soll. Da es jederzeit auch plötzlich zu einem Ausfall des Stromlieferanten kommen kann, sei es durch Insolvenz, sei es – wie im vorliegenden Fall – durch sofortige Kündigung der Bilanzkreise des Stromlieferanten durch die Übertragungsnetzbetreiber, liegt es auf der Hand, dass umgehend ein Ersatzversorger gefunden werden muss, ohne dass die Letztverbraucher zuvor selbst den Abschluss eines Liefervertrages beantragen können. Genau aus diesem Grund haben die Vertragsparteien der Anschlussverträge Vorkehrungen getroffen und den jeweiligen Grundversorger zum Ersatzlieferanten bestimmt. Daraus folgt, dass mit der Regelung über den Ersatzversorger zugleich die Befugnis der Beklagten zu 1 verbunden ist, die betroffenen Marktlokationen bei dem Ersatzversorger anzumelden. Mithin ist mit der Anmeldung ein Vertragsangebot der Letztverbraucher auf Abschluss eines Ersatzliefervertrages verbunden, welches von der Beklagten zu 1 als Bote an den Ersatzversorger überbracht wird. Spätestens mit der Aufnahme der Belieferung durch den als vertraglicher Ersatzversorger fungierenden Grundversorger kommt zwischen den Letztverbrauchern und dem Grundversorger ein Stromliefervertrag zustande. Selbst wenn man in der Anmeldung und Zuordnung der Letztverbrauchen zum Bilanzkreis des Grundversorgers kein übermitteltes Vertragsangebot der Letztverbraucher sehen wollte, käme ein Stromliefervertrag zwischen der Beklagten zu 2 und den Letztverbrauchern zustande. Dann wäre das Vertragsangebot der Beklagten zu 2 in der Zurverfügungstellung der Energie zu sehen. Dieses Angebot würde dann konkludent von den Letztverbrauchern angenommen, indem sie den Strom entnehmen. Dass die Letztverbraucher teilweise zuvor Lieferverträge mit der Klägerin abgeschlossen hatten, würde hieran nichts ändern, da es mangels erfolgreicher Anmeldung durch die Klägerin tatsächlich nicht zu einer Belieferung durch die Klägerin gekommen ist. Damit ist der Fall eingetreten, den die Letztverbraucher und die Beklagte zu 1 in den Netzanschlussverträgen gerade geregelt haben, nämlich dass ein vorhandener Stromlieferant weggefallen und ein sonst vertraglich bestimmter Stromlieferant nicht vorhanden ist und damit der Ersatzversorgungsfall eintritt. Da ein Ersatzversorgungsfall jederzeit eintreten kann, mussten die Letztverbraucher auch damit rechnen, dass durch die Entnahme von Strom ein Liefervertrag mit dem als Ersatzversorger bestimmten Grundversorger zustande kommt, die Stromentnahme mithin als Annahme eines Vertragsangebots des Ersatzversorgers auszulegen ist, selbst wenn sie zuvor mit einem anderen Anbieter einen Liefervertrag geschlossen haben, der aber, wie vorliegend, faktisch nicht zur Aufnahme der Strombelieferung geführt hat. Aufgrund der zwischen ihr und den Letztverbrauchern zustande gekommenen Lieferverträgen durfte die Beklagte zu 2 die überlassenen Kundendaten benutzen. II. Auch der Klageantrag zu 1. b. ii. ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 StromNZV auf sofortige Zustimmung zu einem Lieferantenwechsel zu. Die Beklagte zu 2 hat den Lieferantenwechsel zur Klägerin nicht unrechtmäßig blockiert, indem sie sich auf eine zweiwöchige Kündigungsfrist berufen hat. Die Belieferung der Letztverbraucher durch die Beklagte zu 2 erfolgte – wie oben unter B. I. dargelegt – auf vertraglicher Grundlage. Die zwischen der Beklagten zu 2 und den Letztverbrauchern begründeten Vertragsverhältnisse sahen eine zweiwöchige Kündigungsfrist vor, auf die sich die Beklagte zu 2 auch gegenüber der Klägerin in rechtmäßiger Weise berufen durfte. Dabei kann es dahinstehen, ob zwischen den Vertragsparteien der Lieferverträge bereits im Zeitpunkt des Beginns der Lieferung eine zweiwöchige Kündigungsfrist durch Einbeziehung entsprechender Vertragsbedingungen vereinbart war. Jedenfalls hatten alle Letztverbraucher von der Beklagten zu 2 unter dem 04.01.2019 Schreiben erhalten, welche die Beklagte zu 2 als Anlagenkonvolut B2) 1 in Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat. Diesen Schreiben konnten die Letztverbraucher entnehmen, dass die Beklagte zu 2 die Stromversorgung als Grund- und Ersatzversorger übernommen hatte, weil die E1 nicht mehr als Energielieferant zur Verfügung stand. Ferner teilte die Beklagte zu 2 mit, dass die Stromversorgung auch nicht durch einen anderen Lieferanten sichergestellt sei. Spätestens mit diesem Schreiben war den Letztverbrauchern somit bekannt, dass auch die Klägerin die Energielieferung noch nicht übernommen hatte. Ferner enthielten die Schreiben den Hinweis, dass beide Parteien – Beklagte zu 2 und Letztverbraucher – den zwischen ihnen zustande gekommenen Stromliefervertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen konnten. Indem die Letztverbraucher – wovon auszugehen ist – weiterhin Strom entnahmen, kam somit spätestens jetzt ein Energieliefervertrag mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zustande. Gründe, die es der Beklagten zu 2 untersagt hätten, sich auf eine zweiwöchige Kündigungsfrist zu berufen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 2 war aus Sicht eines verständigen objektiven Dritten in der Position der Beklagten zu 2 von Anfang an berechtigt als Ersatzversorger tätig. Dass eine Ersatzversorgung möglicherweise vermieden worden wäre, wenn es der Klägerin gelungen wäre, die Marktlokationen der Letztverbraucher rechtzeitig bei der Beklagten zu 1 anzumelden, rechtfertigt es nicht, der Beklagten zu 2 bestehende vertragliche Rechte, etwa die Berufung auf die Einhaltung von Kündigungsfristen, abzusprechen. III. Da die Beklagte zu 2 in rechtmäßiger Weise als Ersatzversorger tätig geworden ist, ist der Klageantrag zu 3 ebenfalls unbegründet. Die Klägerin weder einen Anspruch auf eine Erklärung der Beklagten zu 2, eine Ersatzversorgung habe nicht vorgelegen, noch war die Beklagte zu 2 verpflichtet, einer rückwirkenden Zuordnung der Letztverbraucher zum Bilanzkreis der Klägerin zuzustimmen. IV. Da sich die Beklagte zu 2 wie dargelegt rechtmäßig verhalten hat, ist sie der Klägerin auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet, so dass der Klageantrag zu 5 ebenfalls unbegründet ist. V. Die Beklagte zu 2 hat die Stromlieferungen an die Letztverbraucher zur Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen aus den Stromlieferverträgen erbracht. Sie hat mithin kein Geschäft der Klägerin geführt und sich ein solches auch nicht angemaßt. Mithin ist auch der Klageantrag zu 6 unbegründet. VI. Auch der Klageantrag zu 8 ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 28.05.2019. Die Beklagte zu 2 hat die Letztverbraucher rechtmäßig als Ersatzversorger mit Strom beliefert. Auch hat sie sich zu Recht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist berufen. Die Abmahnung war somit unbegründet. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.