Urteil
7 O 15/20
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2022:0516.7O15.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 08.04.2014 (Anlage K 1, auf die Bezug genommen wird) bei der Beklagten zu 1) einen Gebrauchtwagen des Typs Audi A6 Avant 3.0 TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer FIN( 01), zu einem Kaufpreis von 43.500,00 EUR. Das Fahrzeug ist als Fahrzeug der Abgasnorm Euro 5 klassifiziert. Der Kilometerstand des Gebrauchtfahrzeugs betrug bei Übergabe 7.800 km. Am 11.11.2020 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 53.286 km auf. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor verbaut. Das Fahrzeug verfügt über eine temperaturgesteuerte Vorrichtung bezüglich der Abgasreinigung (sog. „Thermofenster“). Diese hat zur Folge, dass die zur Kontrolle der Stickoxidemissionen eingebaute Abgasrückführung bei hohen bzw. niedrigen Außentemperaturen reduziert oder ganz abgeschaltet wird. Für das streitgegenständliche Fahrzeug existiert kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.03.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Motorsteuerung, aufgrund derer der Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand von demjenigen im Realbetrieb stark abweiche. Diese verstoße gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007. Es komme eine unzulässige "Aufheizstrategie" zum Einsatz. Ferner sei in dem Fahrzeug ein SCR-Katalysator verbaut. Der Kläger ist außerdem Auffassung, die im Fahrzeug verbaute temperaturgesteuerte Abschaltvorrichtung (sog. „Thermofenster“) stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. Die Beklagtenpartei zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei 43.500,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A6 3,0 TDI, FIN (01) und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagtenpartei zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 Euro, für die Nutzung des Pkw. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Audi A6 3,0 TDI, FIN (01) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgassstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten, für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3,0l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Audi A6 3,0 TDI, FIN WAUZZZ4G8DN041006 eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Sickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. Höchst hilfsweise: 2a. Die Beklagten zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 43.500,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.03.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A6 3,0 TDI, FIN (01). 2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Audi A6 3,0 TDI, FIN (01) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgassstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise: 2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3,0l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Audi A6 3,0 TDI, FIN (01) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 2c. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrags zu 2a. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. Genannten Pkw im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils freizustellen. Der Kläger hat seine Klageanträge mehrfach mit Schriftsätzen vom 13.05.2020, 28.10.2020 und 04.11.2020 geändert. Mit Schriftsatz vom 05.05.2022 hat er seine Klage gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgenommen, die der Rücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 unter Stellung eines Kostenantrags zugestimmt hat. Des Weiteren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.05.2022 gegenüber der Beklagten zu 2) die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) teilweise für erledigt und im Übrigen beantragt, 1. die Beklagtenpartei zu 2) zu verurteilen, an die Klagepartei 36.428,72 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 13.03.2019 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi A6 3.0 TDI, FIN (01), 2. festzustellen, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Audi A6 3.0 TDI (01) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr; 3. festzustellen, dass sie die Beklagtenpartei zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2a. genannten PKW im Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2..613,24 Euro freizustellen. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei unsubstantiiert. Die Beklagte meint weiter, darüber hinaus verkenne der Kläger auch die Funktion des Thermofensters. Hierbei handele es sich ebenfalls nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Einsatz von Thermofenstern sei technischer Standard und sowohl dem KBA als auch dem BMVI bekannt. Im Übrigen sei deren Einsatz zum Schutz des Motors und des sicheren Fahrzeugbetriebs technisch erforderlich. Unabhängig vom angeblichen Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehle es auch an der Darlegung des subjektiven Haftungselements. Ihr sei zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs von der rechtlichen Zulässigkeit ausgegangen. Die Beklagte meint, sie haben den Kläger auch nicht über verkehrswesentliche Eigenschaften oder die Umweltfreundlichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs getäuscht. Der Kläger habe insoweit weder einem Irrtum unterlegen, noch sei ihr ein Schaden entstanden. Jedenfalls müsse sich der Kläger einen angemessenen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Das Gericht hat nach der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2020 Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes (KBA). Das KBA hat die amtliche Auskunft mit Schriftsatz vom 08.10.2021 erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Schadenersatzansprüche des Klägers folgen weder aus Deliktsrecht noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. 1.) Der Kläger kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Erstattung des Kaufpreises nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007 herleiten. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20 - juris Rn. 11 f.) liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass er an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen. Ebenso ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 5 VO (EG) 715/2007 auch dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers diene. 2.) Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB. Der Tatbestand des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, da es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (BGH, a. a. O. Rn. 18). 3.) Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 826 BGB besteht vorliegend nicht. a) Soweit der Kläger sein Schadensersatzbegehren darauf stützt, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut, vermag dieser Vortrag keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus § 826 BGB zu begründen. Es kann letztlich dahinstehen, ob es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt, denn jedenfalls fehlt es insoweit an einem substantiierten Vorbringen des Klägers zu einem verwerflichen sowie vorsätzlichen Handeln der Beklagten i.S.d. § 826 BGB. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 09.03.2021, VI ZR 889/20 – juris Rn. 26 ff.) genügt allein der Einbau einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) nicht, um die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB zu erfüllen. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Der darin liegende - unterstellte - Gesetzesverstoß reicht aber nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die der Mutterkonzern der Beklagten zunächst zum Einsatz gebracht hatte. Während letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Implementation des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Applikation der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Im vorliegenden Fall fehlt diesbezüglich jedweder substantiierter Vortrag des Klägers. Mit dieser Vorgehensweise wird der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht, da sich aus ihrem Vortrag keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagten zu 2) die Unzulässigkeit der verwendeten Abschalteinrichtung bewusst war bzw. dass sie diese gegenüber dem KBA bewusst verheimlicht hat. Auch ist insoweit nicht von dem Eingreifen einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu 2) auszugehen. Eine sekundäre Darlegungslast trifft den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19 – juris Rn. 37 m.w.N.). Dem Bestreitenden obliegt es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. So hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 09.03.2021 ausdrücklich hervorgehoben, dass der Kläger hinsichtlich des die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zu 2) begründenden Umstände darlegungsbelastet ist (a.a.O., Rn. 29). Hinsichtlich der Angaben der Beklagten zu 2) gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren stehen – anders als bei dem vom BGH in der zitierten Entscheidung in Bezug genommenen Schädigungsvorsatz in den „klassischen Abgasfällen“ - auch dem Kläger Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung, da es sich nicht um innerbetriebliche Vorgänge der Beklagten zu 2) handelt. Vielmehr hat auch der Kläger die Möglichkeit, vom KBA Auskünfte über die Angaben der Beklagten zu 2) im Typengenehmigungsverfahren einzuholen. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für das Eingreifen einer sekundären Darlegungslast nicht gegeben. bb) Ferner fehlt es bezüglich des sogenannten Thermofensters am Schädigungsvorsatz der Beklagten zu 2). Der erforderliche Schädigungsvorsatz im Rahmen von § 826 BGB ist getrennt von der Sittenwidrigkeit - auch von deren subjektiver Seite - festzustellen. Er bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht. Der Vorsatz muss sich auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über eine mögliche Schädigung genügt nicht. Andererseits ist Schädigungsabsicht nicht erforderlich. Es genügt, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Maßgeblich ist dabei nicht der heutige Meinungsstand oder die heutige Rechtsprechung, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2) (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2021, 34 U 97/20 – juris; OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2020, 12 U 2149/19 - juris). Hinsichtlich des Thermofensters kann - wie dargelegt - nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Beklagten zu 2) bewusst eine - unterstellt - objektiv unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.). Bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten zu 2) - auch bei Kenntnis des konkret verwendeten Thermofensters - in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung einzusetzen. Vielmehr muss in dieser Situation eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten zu 2) in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 Auslegungsspielräume eröffnet. Technisch eindeutige Vorgaben, an denen sich die Beklagte zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs im Jahr 2015 hätte orientieren können, werden auch von dem Kläger nicht dargelegt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Zulässigkeit eines Thermofensters nicht abstrakt nach Rechtsnormen beurteilen lässt, sondern eine ausgeprägt technische Dimension aufweist. Denn der Motorenhersteller muss bei der Steuerung der Abgasrückführung eine Abwägung zwischen einer hohen Reduzierung des Stickoxids aufgrund geringerer Verbrennungstemperatur auf der einen Seite und einem höheren Motorschutz bei höheren Verbrennungstemperaturen auf der anderen Seite vornehmen. Insoweit dürfte es nicht nur eine den rechtlichen Anforderungen genügende technische Lösung geben, sondern dem Motorenhersteller dürfte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen sein (OLG Hamm, a.a.O.). b) Die weiteren Behauptungen des Klägers, es käme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Bezug auf die Steuerung der Abgasrückführung sowie eine unzulässige Aufwärmstrategie zum Einsatz führt unter den bereits genannten Gesichtspunkten zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. II. Da Schadensersatzansprüche des Klägers nicht begründet sind, unterliegen auch der Antrag auf Zahlung etwaiger Zinsen, der Feststellungsantrag sowie der Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Abweisung. III. Soweit der Kläger den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt hat, ist die Erledigungserklärung, nachdem die Beklagte zu 2) der klägerischen Erledigungserklärung widersprochen hat, dahingehend auszulegen, dass der Kläger insoweit die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits beantragt. Dieser nach §§ 256, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Feststellungsantrag (BGH, st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 24.7.2018 – VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 m.w.N.) ist allerdings unbegründet, da kein Anspruch in der Hauptsache besteht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.