OffeneUrteileSuche
Urteil

32 KLs 19/19

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:0530.32KLS19.19.00
55Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Angeklagten H1, P1, X1, M1 und T1 sind der Volksverhetzung schuldig.

Der Angeklagte H1 wird unter Auflösung der Gesamtstrafe in dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.11.2020 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18) und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18) sowie durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28.11.2019 (725 Ds - 600 Js 303/19 - 609/19) verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.

Der Angeklagte P1 wird unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds - 231 Js 3219/19 - 208/18) zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

Der Angeklagte X1 wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.

Der Angeklagte M1 wird unter Auflösung der Gesamtstrafe in dem Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 (Az. 27 Ds - 721 Js 1451/18 - 148/19) und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 05.09.2019 (Az. 49 Ds - 615 Js 341/18 - 33/19), durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.11.2019 (Az. 27 Ds - 721 Js 1451/18 - 148/19) und durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 16.09.2020 (Az. 80 Ds - 3413 Js 9494/19 - 206/19) verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tages-sätzen zu je 40 Euro verurteilt.

Der Angeklagte T1 wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.

30 Tagessätze dieser jeweils gegen die Angeklagten H1, P1, X1, M1 und T1 verhängten Geldstrafen werden für bereits vollstreckt erklärt.

Der Angeklagte M1 wird im Übrigen freigesprochen.

Die Angeklagten C1, F1, U1, B1 und D1 werden insgesamt freigesprochen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschrift:

§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten H1, P1, X1, M1 und T1 sind der Volksverhetzung schuldig. Der Angeklagte H1 wird unter Auflösung der Gesamtstrafe in dem Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.11.2020 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18) und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18) sowie durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28.11.2019 (725 Ds - 600 Js 303/19 - 609/19) verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Der Angeklagte P1 wird unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds - 231 Js 3219/19 - 208/18) zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Der Angeklagte X1 wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Der Angeklagte M1 wird unter Auflösung der Gesamtstrafe in dem Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 (Az. 27 Ds - 721 Js 1451/18 - 148/19) und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 05.09.2019 (Az. 49 Ds - 615 Js 341/18 - 33/19), durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.11.2019 (Az. 27 Ds - 721 Js 1451/18 - 148/19) und durch Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 16.09.2020 (Az. 80 Ds - 3413 Js 9494/19 - 206/19) verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tages-sätzen zu je 40 Euro verurteilt. Der Angeklagte T1 wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. 30 Tagessätze dieser jeweils gegen die Angeklagten H1, P1, X1, M1 und T1 verhängten Geldstrafen werden für bereits vollstreckt erklärt. Der Angeklagte M1 wird im Übrigen freigesprochen. Die Angeklagten C1, F1, U1, B1 und D1 werden insgesamt freigesprochen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschrift: § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB G r ü n d e I. Zur Person und zum Werdegang der Angeklagten 1. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten H1 Der Angeklagte H1 wurde am 00.00.1992 in Ort-01 geboren. Er hat eine ältere Schwester. Sein Vater arbeitet als Gerüstbauer. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und anschließend die Realschule in Ort-01. Die Schule schloss er mit der 10. Klasse ab und arbeitete sodann ein Jahr als Schreinerhelfer. Anschließend machte er eine Ausbildung als Metallbauer, welche er erfolgreich abschloss. Er erlangte anschließend eine feste Anstellung als Metallbauer, in welcher er zurzeit Vollzeit beschäftigt ist. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt in einer eigenen Wohnung. Der Bundeszentralregisterauszug den Angeklagten betreffend vom 06.10.2021 weist acht Eintragungen auf: 1. Mit Entscheidung vom 21.09.2015 (Az. 23 Cs - 722 Js 2358/15 - 322/15), rechtskräftig seit dem 24.10.2015, verhängte das Amtsgericht Wuppertal gegen den Angeklagten wegen einer am 29.03.2015 begangenen Beleidigung eine Geldstrafe von 25 Tages-sätzen zu je 20,00 Euro. 2. Mit Entscheidung vom 13.03.2018 (Az. 26 Cs - 722 7202/17 - 70/18), rechtskräftig seit dem 04.04.2018, verhängte das Amtsgericht Wuppertal gegen den Angeklagten wegen eines am 12.09.2017 begangenen Diebstahls eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. 3. Mit Strafbefehl vom 02.10.2018 (Az. 26 Cs - 50 Js 257/18 - 167/18), rechtskräftig seit dem 24.10.2018, verhängte das Amtsgericht Wuppertal gegen den Angeklagten wegen eines am 25.05.2017 begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. 4. Mit Beschluss vom 24.04.2019 (Az. 26 Cs - 50 Js 257/18 - 167/18), rechtskräftig seit dem 07.05.2018, bildete das Amtsgericht Wuppertal unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffern 2. und 3. nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Diese Strafe war am 21.01.2020 vollstreckt. 5. Mit Urteil vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18), rechtskräftig seit dem 16.10.2019, verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten H1 sowie den Angeklagten P1 wegen einer am 18.08.2018 begangenen gemeinschaftlichen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Das Amtsgericht Tiergarten hat auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: „ Am 00.00.2018 skandierten die Angeklagten zwischen 14:30 Uhr und 18:30 Uhr aufgrund eines gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses mit anderen auf öffentlichem Straßenland im Rahmen des an diesem Tag stattfindenden Aufzuges „Recht statt Rache – Mord verjährt nicht“ anlässlich des Todestages von Rudolf Hess u.a. an der Kreuzung Straße-18 / Straße-19 / Straße 20 in Ort-17 „wo man Juden deportiert, da ist das Rheinland, schlalalala, da ist das Rheinland, schalala.“ Damit hießen sie die massenhafte Deportation von Juden zur Zeit des Nationalsozialismus in Konzentrationslagern und ihre anschließende Ermordung gut und machten sich darüber lustig. Beide trugen, wie eine Vielzahl anderer Versammlungsteilnehmer, T-Shirts mit dem Aufdruck „Mord verjährt nicht“. Die Angeklagten haben sich damit der gemeinschaftlichen Volksverhetzung gemäß §§ 130, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.“ Bei der Strafzumessung haben sich zulasten der Angeklagten ihre jeweiligen Vorbelastungen ausgewirkt. Strafschärfend waren seine Vorbelastungen zu berücksichtigen. Tat- und schuldangemessen ist die Verhängung einer Geldstrafe von jeweils 130 Tagessätzen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten P1 mit jeweils 40 € und des Angeklagten H1 mit jeweils 15 € zu bemessen.“ 6. Mit Urteil vom 28.11.2019 (Az. 725 Ds - 600 Js 303/19 - 609/19), rechtskräftig seit dem 28.11.2019, verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen einer am 03.10.2018 begangenen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Das Amtsgericht hat im Rahmen der Urteilsgründe ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz aus dem zugelassenen Anklagesatz ergeben, auf den Bezug genommen wird. In der Anklageschrift vom 29.07.2019 heißt es auszugsweise wie folgt: „ wird angeklagt, am 03.10.2018 in Ort-02 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art und Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung gebilligt zu haben. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Am Tattag nahm der Angeschuldigte gegen 17:06 Uhr auf dem Straße-21 in Ort-02 an einer Versammlung der Partei „Die Rechte“ teil. Dabei wandte er sich an eine Person, welche der Gruppe der Gegendemonstranten zuzurechnen war mit den Worten: „Du kommst auch noch in die Kammer, du Hurensohn! Sobald die Öfen wieder an sind, bist du der Erste!“ Die Rufe des Angeschuldigten konnten durch eine unbestimmte Vielzahl von Personen, die sich zu dieser Zeit an der Örtlichkeit aufhielten, wahrgenommen werden. Insbesondere wurden sie durch den eingesetzten Polizeibeamten, POK E1, wahrgenommen. Vergehen strafbar gemäß § 130 Abs. 3 StGB.“ 7. Mit Beschluss vom 16.11.2020 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18), rechtskräftig seit dem 08.12.2020, bildete das Amtsgericht Tiergarten unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffern 5. und 6. nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 13,00 Euro. Diese Strafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. 8. Mit Strafbefehl vom 15.12.2020 (Az. 731 Cs - 600 Js 429/20 - 762/20), rechtskräftig seit dem 06.01.2021, verhängte das Amtsgericht Dortmund gegen den Angeklagten wegen einer am 09.05.2020 begangenen Beleidigung eine Geldstrafe von 60 Tages-sätzen zu je 10,00 Euro. Diese Strafe ist seit dem 04.05.2021 vollständig vollstreckt. 2. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten P1 Der Angeklagte P1 wurde am 00.00.1992 in Ort-01 geboren. Seine Mutter ist Erzieherin. Zu dieser hat der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Zu seinem Vater, der als Buchhandelsvertreter arbeitet, hat er selten Kontakt. Der Angeklagte besuchte von 1996 bis 2000 die Grundschule in Ort-01 und anschließend zwei Jahre ein Gymnasium bis er auf eine Realschule wechselte, welche er nach der 10. Klasse abschloss. Er begann eine Ausbildung als Erzieher, welche er jedoch abbrach. Seit dem Jahr 2013 ist der Angeklagte ausgelernter Chemiearbeiter. Seit dem Jahr 2015 ist der Angeklagte verheiratet. Er ist Vater von drei Kindern im Alter von sechs Jahren, drei Jahren und sechs Monaten. Der Bundeszentralregisterauszug den Angeklagten P1 betreffend vom 06.10.2021 weist drei Eintragungen auf: 1. Mit Entscheidung vom 28.11.2014 (Az. 23 Cs - 50 Js 175/14 - 330/14), rechtskräftig seit dem 30.12.2014, verhängte das Amtsgericht Wuppertal gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. 2. Mit Urteil vom 25.03.2015 (Az. 82 Ds - 326 Js 707/14 - 24/15), rechtskräftig seit dem 25.03.2015, verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tages-sätzen zu je 50,00 Euro. 3. Mit Urteil vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds - 231 Js 3219/19 - 208/18), rechtskräftig seit dem 16.10.2019, verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Diese Geldstrafe ist nicht vollständig vollstreckt. Wegen der in diesem Urteil getroffenen Feststellungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 5 der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten H1 Bezug genommen. 3. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten X1 Der Angeklagte wurde am 00.00.1990 in Ort-03 geboren. Sein Vater ist Dachdecker und seine Mutter arbeitet als Fleischereifachverkäuferin. Er hat einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester. Der Angeklagte wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult und besuchte die Grundschule in Ort-03. Anschließend besuchte er eine Hauptschule, von welcher er nach der neunten Klasse abging. Im Alter von 18 Jahren besuchte er ein Berufskolleg und begann eine Ausbildung im Garten- und Landschaftsbau, welche er jedoch nach zwei Jahren abbrach. Anschließend übte er verschiedene Hilfstätigkeiten im Garten- und Landschaftsbau aus. Zurzeit arbeitet er bei der Stadt Ort-03 bei der Straßenreinigung. Der Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn, welcher am 00.00.2020 geboren wurde. Seine Ehefrau ist arbeitslos. Der Bundeszentralregisterauszug den Angeklagten betreffend vom 06.10.2021 weist keine Eintragung auf. 4. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten M1 Der Angeklagte M1 wurde am 00.00.1996 in Ort-04 geboren. Er hat zwei ältere und einen jüngeren Bruder. Der Angeklagte besuchte zunächst die W1-Grundschule in Ort-05 und dann die Gesamtschule Ort-06. Er wechselte dann auf die Hauptschule. Im Jahr 2017 begann er eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik, welche er jedoch abbrach. Zuletzt arbeitete er im Lager einer Firma in Ort-01. Zu seinem Vater, der als Fensterbauer arbeitet, hat er keinen Kontakt. Zu seiner Mutter besteht ein gutes Verhältnis. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder; er lebt in einer eigenen Wohnung. Der den Angeklagten M1 betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 06.10.2021 weist vier Eintragungen auf: 1. Mit Strafbefehl vom 05.09.2019 (Az. 49 Ds - 615 Js 341/18 - 33/19), rechtskräftig seit dem 16.09.2020, verhängte das Amtsgericht Schwelm gegen den Angeklagten wegen Diebstahls, Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 Euro. Nachdem der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin am 03.09.2019 nicht erschienen war, erließ das Amtsgerichts Schwelm gegen den Angeklagten den vorgenannten Strafbefehl. Wegen des Vorwurfs wird im Rahmen des Strafbefehls auf die Anklageschrift vom 16.05.2019 Bezug genommen, in dieser heißt es auszugsweise wie folgt: „ … wird - unter Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 StPO - angeklagt, zwischen dem 30.08.2018 und dem 13.09.2018 in Ort-07 und Ort-05 durch 2 selbstständige Handlungen 1. eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, 2. durch dieselbe Handlung a) zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben, b) vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Vom 30.08.2018 auf den 31.08.2018 montierte der Angeschuldigte von dem Pkw des Zeugen G1 die an diesem angebrachten amtlichen Kennzeichen K01 ab. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt im Straße-01 00 in Ort-07 geparkt. Der Angeschuldigte entfernte sich sodann mit den abmontierten Kennzeichen, um diese für sich zu verwenden. 2. Am 13.09.2018 gegen 11:58 Uhr befuhr der Angeschuldigte mit dem PKW VW Golf u.a. die Straße Straße-02 00 in Ort-05. An dem Fahrzeug hatte der Angeschuldigte zuvor die selbst entwendeten Kennzeichen K01 angebracht, um nach Außen den Eindruck ordnungsgemäßer Zulassung zu erwecken. Der Angeschuldigte war nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis - wie ihm bewusst war-. Vergehen, strafbar gemäß §§ 242 Abs. 1, 267, 52, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.“ 2. Mit Strafbefehl vom 21.11.2019 (27 Ds - 721 Js 1451/18 - 148/19), rechtskräftig seit dem 08.09.2020, verhängte das Amtsgericht Wuppertal gegen den Angeklagten wegen Diebstahls und Urkundenfälschung sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Nachdem der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin am 20.11.2019 nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht Wuppertal gegen den Angeklagten den vorgenannten Strafbefehl. Wegen des Vorwurfs im Einzelnen nahm das Amtsgericht auf die Anklageschrift vom 03.09.2019 Bezug in der es auszugsweise wie folgt heißt: „ … wird angeklagt am 21.09.2018 in Ort-01 durch 3 selbstständige Handlungen 1. eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen 2. zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt zu haben 3. tateinheitlich a) zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht zu haben b) vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Am 21.09.2019 entwendete der Angeschuldigte die amtlichen Kennzeichenschilder „K02“ von einem PKW, Hersteller Ford, Typ Focus, Farbe silber, Fahrzeugidentifizierungsnummer (Nr.01), indem er sie von dem PKW abschraubte und in der Absicht, diese für sich zu verwenden, mitnahm. 2. Am 21.09.2019 schraubte der Angeschuldigte die unter Ziffer 1 entwendeten Kennzeichenschilder an seinen eigenen PKW, Hersteller VW, Typ Golf, Farbe blau, um so den Anschein zu erwecken, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen „K02“ zugelassen ist. 3. Am 21.09.2019 befuhr der Angeschuldigte mit dem Fahrzeug, Hersteller VW, Typ Golf, Farbe blau, mit den angeschraubten, aber, wie ihm auch bewusst war, nicht für dieses Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichenschildern „K02“ unter anderem die Straße-03/ Straße-04 in Ort-01, obwohl er, wie ihm bewusst war, nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vergehen strafbar gemäß §§ 242 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53, 69a StGB, 21 StVG.“ 3. Mit Urteil vom 16.09.2020 (Az. 80 Ds - 3413 Js 9494/19 - 206/19), rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte das Amtsgericht Neuruppin den Angeklagten wegen Kennzeichenmissbrauchs in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. In den Urteilsgründen nahm das Amtsgericht auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 01.04.2019 Bezug, in der es auszugsweise wie folgt heißt: „ … wird angeklagt durch 2 selbstständige Handlungen 1. am 22.09.2018 in Ort-08 2. am 06.10.2018 in Ort-08. 1. am 22.09.2018 In rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben worden ist, mit einem Zeichen versehen zu haben, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Zulassung hervorzurufen, 2. am 06.10.2018 a) in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug, für das ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben worden ist, mit einem Zeichen versehen zu haben, dass geeignet ist, den Anschein amtlicher Zulassung hervorzurufen, b) ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht zu haben, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr bestand, c) vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Am 22.09.2018 versah er den in der Straße-04 in Ort-08 abgestellten Pkw Golf, Fahrgestell-Nr.: Nr.02, mit dem amtl. Kennzeichen K02, welches nicht für dieses Fahrzeug ausgegeben worden war. 2. Am 06.10.2018 fuhr der Angeschuldigte mit dem Pkw Golf, Fahrgestell-Nr.: Nr.02, versehen mit dem amtl. Kennzeichen (K03), welches nicht für diesen Pkw Golf ausgegeben worden war, im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. Vergehen des Kennzeichenmissbrauchs in 2 Fällen in 2 Fällen nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 1 Abs. 6 PflVG, 52, 53 StGB.“ 5. Mit Beschluss vom 25.02.2021 (Az. 27 Ds - 721 Js 1451/18 – 148/19), rechtskräftig seit dem 10.03.2021, bildete das Amtsgericht Wuppertal aus den Strafen zu Ziffern 1 bis 3 nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 190 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt. 5. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten C1 Der Angeklagte C1 wurde am 00.00.1995 in Ort-09 geboren. Weitere Angaben zu seiner Person und seinem Werdegang hat er nicht gemacht. Der den Angeklagten C1 betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 06.10.2021 weist sieben Eintragungen auf: 1. Mit Urteil vom 06.03.2012 (Az. 10 Ls - 324 Js 1152/11 - 70/11), rechtskräftig seit dem 06.03.2012, verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu zwei Wochen Jugendarrest. Zudem erteilte es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 05.09.2012; es sprach eine Verwarnung aus und verurteilte ihn zur Erbringung von Arbeitsleistungen. 2. Mit Urteil vom 24.04.2012 (Az. 19 Ds - 324 Js 81/12 - 307/12), rechtskräftig seit dem 03.05.2012, verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten wegen Beleidigung, Hausfriedensbruchs sowie gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zur Erbringung von Arbeitsleistungen und sprach eine Verwarnung aus. 3. Mit Urteil vom 09.07.2012 (Az. 10 Ds - 324 Js 73/12 - 58/12), rechtskräftig seit dem 09.07.2012, verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Woche Jugendarrest, sprach eine Verwarnung aus und erteilte eine richterliche Weisung. 4. Mit Urteil vom 14.08.2012 (Az. 10 Ls - 324 Js 722/12 - 44/12), rechtskräftig seit dem 21.11.2012, verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie Bedrohung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, wobei es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzte. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Mit Entscheidung vom 05.03.2014 wurde der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. 5. Mit Urteil vom 17.03.2016 (Az. 81 Ls - 326 Js 2382/15 - 30/15), rechtskräftig seit dem 12.07.2016, verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz sowie wegen Erschleichens von Leistungen unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 4. zu einem Jahr und acht Monaten Jugendstrafe. 6. Mit Urteil vom 22.11.2016 (Az. 10 Ls - 324 Js 378/16 - 29/16), rechtskräftig seit dem 30.11.2016, verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz in fünf Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz sowie wegen Urkundenfälschung, Betruges und Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffern 4 und 5 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. 7. Mit Urteil vom 11.01.2021 (Az. 27 Ds - 421 Js 94/20 - 62/20), rechtskräftig seit dem 13.04.2021, verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen in Tateinheit mit Gebrauch einer unechten Urkunde in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit läuft bis zum 12.04.2025. Ferner wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 12.02.2022 verhängt. 6. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten F1 Der Angeklagte F1 wurde am 00.00.1963 in Ort-10 geboren. Weitere Angaben zu seiner Person hat der Angeklagte nicht gemacht. Der Bundeszentralregisterauszug den Angeklagten F1 betreffend vom 06.10.2021 weist drei Eintragungen auf: 1. Mit Entscheidung vom 08.07.2015 (Az. 740 Cs - 251 Js 1342/15 - 418/15), rechtskräftig seit dem 25.07.2015, verhängte das Amtsgericht Dortmund gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. 2. Mit Entscheidung vom 18.07.2017 (Az. 726 Cs - 256 Js 906/17 - 152/17), rechtskräftig seit dem 04.08.2017, verhängte das Amtsgericht Dortmund gegen den Angeklagten wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. 3. Mit Urteil vom 26.09.2017 (Az. 726 Ds - 264 Js 1429/17 - 172/17), rechtskräftig seit dem 16.01.2018, verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit lief bis zum 15.01.2021. 7. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten U1 Der Angeklagte U1 wurde am 00.00.1992 in Ort-03 geboren. Sein Vater ist Rentner und seine Mutter Lagerarbeiterin. Er hat zwei ältere Brüder und eine ältere Schwester. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in Ort-03 und schloss dann die Hauptschule mit der 10. Klasse ab. In der Folgezeit verdiente er Geld mit der Ausübung von Hilfstätigkeiten. Zurzeit arbeitet er als Vorarbeiter. Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von acht, fünf und drei Jahren. Der den Angeklagten U1 betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 06.10.2021 weist zehn Eintragungen auf: 1. Mit Entscheidung vom 28.05.2008 (Az. 36 Ds - 602 Js 3151/07 - 7/08), rechtskräftig seit dem 28.05.2008, stellte das Amtsgericht Viersen ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 47 JGG ein, ermahnte ihn und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. 2. Mit Urteil vom 11.12.2008 (Az. 37 Ds - 603 Js 1607/08 - 237/08), rechtskräftig seit dem 11.12.2008, verurteilte das Amtsgericht Viersen den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Sachbeschädigung zu zwei Wochen Jugendarrest. 3. Mit Urteil vom 14.10.2010 (Az. 5 Ds - 602 Js 1768/10 - 302/10), rechtskräftig seit dem 14.10.2010, verwarnte das Amtsgericht Viersen den Angeklagten wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, erteilte eine richterliche Weisung und legte ihm einen Freizeit Jugendarrest auf. 4. Mit Urteil vom 08.06.2011 (Az. 5 Ds - 602 Js 790/11-157/11), rechtskräftig seit dem 08.06.2011, stellte das Amtsgericht Viersen die Schuld des Angeklagten wegen Vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch fest und setzte die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. 5. Mit Urteil vom 13.02.2012 (Az. 126 Ls - 602 Js 1873/11 - 96/11), rechtskräftig seit dem 13.02.2012, verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 4 zu acht Monaten Jugendarrest, dessen Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit setzte es mit zwei Jahren fest. 6. Mit Urteil vom 15.10.2012 (Az. 126 Ls - 602 Js 419/12 - 64/12), rechtskräftig seit dem 08.04.2013, verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 5 zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten. 7. Mit Urteil vom 26.08.2013 (Az. 126 Ls - 602 Js 1137/12 – 8/13), rechtskräftig seit dem 03.09.2013, verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, besonders schweren Diebstahls und Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffern 4, 5 und 6 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nachdem die Strafaussetzung zunächst widerrufen wurde, wurde der Rest der Jugendstrafe mit Entscheidung vom 25.08.2017 bis zum 11.09.2020 wieder zur Bewährung ausgesetzt. Der Rest der Jugendstrafe wurde mit Wirkung vom 14.04.2021 erlassen. 8. Mit Entscheidung vom 10.09.2015 (Az. 49 Cs - 100 Js 1320/14 - 46/15), rechtskräftig seit dem 10.09.2015, verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie vorsätzlichen Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nachdem die Strafaussetzung widerrufen wurde, wurde schließlich der Strafrest mit Entscheidung vom 25.08.2017 bis zum 11.09.2020 zur Bewährung ausgesetzt und der Strafrest mit Wirkung vom 14.04.2021 erlassen. 9. Mit Urteil vom 25.05.2016 (Az. 51 Ds - 110 Js 1742/16 – 174/16), rechtskräftig seit dem 02.06.2016, verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Ferner erteilte es eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 01.04.2017. 10. Mit Urteil vom 23.03.2017 (Az. 4 Ds - 300 Js 1285/16 – 228/16), rechtskräftig seit dem 08.08.2017, verurteilte das Amtsgericht Viersen den Angeklagten wegen Hehlerei und Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Entscheidung zu Ziffer 9 zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Ferner erteilte es eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 07.08.2018. Die Bewährungszeit dauerte bis zum 07.08.2020. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 14.04.2021 erlassen. 8. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten T1 Der Angeklagte T1 wurde am 00.00.1994 in Ort-03 geboren. Sein Vater ist Kanalbauer und seine Mutter LKW-Fahrerin. Er hat zwei ältere Brüder. Der Angeklagte wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult und besuchte fünf Jahre eine Grundschule in Viersen. Anschließend besuchte er eine Hauptschule, die er mit der 10. Klasse abschloss. Er absolvierte eine Ausbildung als Garten- und Landschaftsbauer. Zurzeit arbeitet er Vollzeit in einem Corona-Testzentrum. Er wohnt bei seinen Eltern, ist ledig und hat keine Kinder. Der den Angeklagten T1 betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 06.10.2021 weist keine Eintragungen auf. 9. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten B1 Der Angeklagte B1 wurde am 00.00.1989 in Ort-11 geboren. Die Eltern des Angeklagten leben getrennt. Der Vater des Angeklagten hat als selbstständiger Schreinermeister gearbeitet bis er einen Arbeitsunfall erlitt und aufgrund dieses Unfalls berufsunfähig wurde. Der Vater des Angeklagten hat eine neue Lebensgefährtin. Die Mutter des Angeklagten arbeitet als Oberschwester in einem Krankenhaus; zu dieser hat der Angeklagte seit seinem 18. Lebensjahr keinen Kontakt mehr. Der Angeklagte B1 besuchte zunächst eine Grundschule. Anschließend besuchte er ein Gymnasium und machte sein Abitur. Anschließend machte er eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Zurzeit arbeitet er Vollzeit in der Instandhaltungsabteilung der Firma Y1. Der Angeklagte befindet sich in einer Alkoholtherapie. Der den Angeklagten B1 betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 18.10.2021 weist elf Eintragungen auf: 1. Mit Urteil vom 21.04.2009 (Az. 43 Ds - 1 Js 13399/08), rechtkräftig seit dem 21.04.2009, stellte das Amtsgericht Schwalmstadt das Verfahren gegen den Angeklagten wegen Beleidigung gemäß § 47 JGG ein, ermahnte ihn und legte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. 2. Mit Urteil vom 16.12.2010 (Az. 42 Ds - 3 Js 8868/10), rechtkräftig seit dem 24.12.2010, verurteilte das Amtsgericht Schwalmstadt den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. 3. Mit Entscheidung vom 09.05.2011 (Az. 42 Cs - 2 Js 5852/11), rechtskräftig seit dem 09.06.2011, verhängte das Amtsgericht Schwalmstadt gegen den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. 4. Mit Entscheidung vom 06.09.2011 (Az. 40 Cs - 5001 Js 20950/11), rechtskräftig seit dem 27.09.2011, verurteilte das Amtsgericht Lauterbach den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. 5. Mit Urteil vom 26.01.2012 (Az. 42 Ds - 3 Js 10635/11), rechtskräftig seit dem 03.02.2012, verurteilte das Amtsgericht Schwalmstadt den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidungen zu Ziffern 3 und 4 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte. Ferner verurteilte das Amtsgericht Schwalmstadt den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Die ursprünglich bis zum 02.02.2015 laufende Bewährungszeit wurde bis zum 02.02.2016 verlängert. Die Strafe wurde mit Wirkung zum 02.05.2017 erlassen. 6. Mit Urteil vom 01.03.2012 (Az. 42 Ds - 3 Js 11488/11), rechtskräftig seit dem 01.03.2012, verurteilte das Amtsgericht Schwalmstadt den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus der Entscheidung zu Ziffer 5 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. 7. Mit Entscheidung vom 08.05.2014 (Az. 201 Cs 1110 Js 95938/13), rechtskräftig seit dem 28.05.2014, verurteilte das Amtsgericht Offenbach am Main den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. 8. Mit Urteil vom 08.09.2016 (Az. 72 Ds 3 Ns - 11 Js 18101/14), rechtskräftig seit dem 16.09.2016, verurteilte das Landgericht Fulda den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. 9. Mit Entscheidung vom 10.01.2017 (Az. 42 Cs - 2 Js 16904/16), rechtskräftig seit dem 19.04.2017, verhängte das Amtsgericht Schwalmstadt gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. 10. Mit Urteil vom 11.11.2020 (Az. 736 Ds - 254 Js 1337/20 - 197/20), rechtskräftig seit dem 23.03.2021, verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. Diese Strafe ist noch nicht vollständig vollstreckt. 11. Mit Urteil vom 01.09.2021 (Az. 3 Ns - 2 Js 1154/19), rechtskräftig seit dem 01.09.2021, verurteilte das Landgericht Marburg den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit läuft bis zum 31.08.2026. 10. Zur Person und zum Werdegang des Angeklagten D1 Der Angeklagte D1 wurde am 00.00.1986 in Ort-12 geboren. Er hat einen jüngeren Bruder. Sein Vater ist selbstständiger Schreinermeister und seine Mutter betreut Zuhause ältere Menschen. Der Angeklagte besuchte zunächst die A1-Grundschule in Ort-13. Anschließend besuchte er eine Hauptschule, welche er mit der Note „eins“ abschloss. Er machte zunächst eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann, arbeitete anschließend allerdings als Lagerarbeiter. Nach einer Umschulung zum LKW-Fahrer ist er als Lagerarbeiter und LKW-Fahrer tätig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 06.10.2021 weist keine Eintragungen auf. II. Zum Tatvorgeschehen und Tatgeschehen Am 21.09.2018 fanden in Ort-02 zwei durch die Partei „Die Rechte“ angemeldete aufeinanderfolgende Kundgebungen in den Stadtteilen Ort-14 und Ort-15 statt. Versammlungsthema der Kundgebung in Ort-14 war „Gegen Polizeischikanen und Polizeiwillkür. Das Grundgesetz gilt auch in Ort-16, Meinungs- und Versammlungsfreiheit schützen!“. Versammlungsthema in Ort-15 war „Ob Ort-15 oder Ort-14. Gemeinsam gegen Polizeirepressionen. Schützt das Versammlungsrecht“. 1. Zunächst wurden die für die Versammlung durch das Polizeipräsidium Ort-02 erteilten Auflagen durch den Veranstalter der Demonstration verlesen. In diesen zwei, für jede der beiden Versammlungen gesonderten, Auflagenbescheiden heißt es unter anderem wie folgt: „Das Skandieren der Parolen „Ort-14 ...“ und „National befreite Zone“ ist untersagt und daher zu unterlassen. Ferner heißt es: „Wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist es den Rednern und den Versammlungsteilnehmern untersagt, Äußerungen zu tätigen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, die zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln und die Menschenwürde anderer verletzen, selbst wenn die Grenze der Strafbarkeit noch nicht überschritten sein sollte.“ Im Folgenden wurden verschiedene weitere Parolen aufgelistet. Die verfahrensgegenständliche Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ wurde dabei nicht genannt. Nachdem die Auflagen verlesen wurden, setzte sich gegen 19:44 Uhr der Aufzug mit ungefähr 100 Personen am S-Bahnhof in Ort-14 in Bewegung. Eine Mehrheit der Versammlungsteilnehmer trug dunkle Kleidung und es wurden zahlreiche großflächige Reichsflaggen (drei waagerechte, gleich breite Streifen in den Farben Schwarz-Weiß-Rot) während der beiden Demonstrationszüge hochgehalten bzw. geschwenkt. Der Aufzug führte durch die Straße-05, den Straße-06, die Straße-07, die Straße-08 und die Straße-09. Anschließend bewegte sich der Aufzug in Richtung Straße-10. An der Kreuzung Straße-06/ Straße-11 befindet sich aus Sicht der Versammlungsteilnehmer am linken Straßenrand ein jüdisches Mahnmal. Kurz vor Erreichen des Mahnmals skandierten Teilnehmer des Aufzugs die Parolen „Ort-14 unser …!“, „Hoch die nationale Solidarität“ und „Ganz NRW hasst die Polizei!“. Auf Höhe des Mahnmals skandierten Teilnehmer des Aufzugs dreimal die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit!“. Im Rahmen der Anklageschrift wird den Angeklagten F1 und D1 vorgeworfen, sich an diesem Skandieren beteiligt zu haben. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten F1 und D1 das Mahnmal kannten oder dieses wahrgenommen haben. 2. Gegen 21 Uhr begann die darauffolgende Kundgebung in Ort-15 an der Straße-12 00 und führte zunächst über die Straße „Straße-13“ und die Straße-14. Bei dieser Kundgebung nahmen ca. 70 Personen teil. Im Verlauf der Kundgebung wurde wiederholt die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ durch Teilnehmer des Aufzugs skandiert. Von der Straße-14 bog der Aufzug nach links in die Straße-15 ab. Zu diesem Zeitpunkt war es bereits dunkel. In Höhe der Straße-15 00 standen bei Eintreffen des Aufzugs zwei Personen von den Versammlungsteilnehmern aus gesehen rechtsseitig auf einem Garagendach. Die rechte männliche Person trug eine schwarze Sturmmaske, die das gesamte Gesicht und den Kopf bis auf die Augenpartie bedeckte. Diese Person schwenkte in der rechten Hand eine Reichsflagge. Die linke Person hatte eine Kapuze über den Kopf gezogen und hielt eine ebensolche Flagge in der rechten Hand. In der linken Hand hielt diese Person eine brennende Bengalo, die Flammen und starken Rauch verursachte. Der Versammlungszug blieb stehen und der hintere Teil des Zuges drehte sich zu dieser Person um. Aus dem Versammlungszug wurde „Hoch die nationale Solidarität“ und „Ort-15 unser …“ skandiert. Der Versammlungszug bog sodann nach rechts auf die Straße-16 ein. Auf der von den Versammlungsteilnehmern linken Seite befindet sich unmittelbar bei Einbiegen in die Straße-16 ein Mehrfamilienhaus. Am Ende verfügt das Mehrfamilienhaus über einen Anbau mit einem schrägen Flachdach. Als der vordere Teil des Versammlungszugs sich in Höhe des Flachdaches befand, stand auf diesem eine männliche Person, welche ihr Gesicht bis auf die Augenpartie, einen Teil der Stirn und den oberen Teil der Nase mit einer schwarzen Sturmhaube vermummt hatte. In der linken Hand schwenkte die Person eine Reichsflagge. In der rechten Hand hielt die Person eine brennende Bengalo mit gestrecktem Arm empor. Die Bengalo verursachte Feuer und Rauch. Die Angeklagten H1, P1, X1, M1 und T1, die an der Spitze des Versammlungszuges liefen, sahen nach oben zu der auf dem Flachdach stehenden Person und nahmen Kenntnis von dieser und der brennenden Bengalo. Dabei liefen sie langsam weiter. Die vorderste Reihe des Versammlungszuges trug ein Banner mit der groß gedruckten Aufschrift „Euren Feierabend den bestimmen heute wir!“. Etwas kleiner gedruckt steht unterhalb dieser Aufschrift „Neue, Sachliche und Demokratische Aktivisten Partei.“ Als die Versammlung sich ungefähr auf Höhe des Flachdaches befand, erfolgte aus der Menge der Versammlungsteilnehmer zunächst gegen 21:25:57 Uhr der dreimalige Ausruf „Hoch die nationale Solidarität“. Gegen 21:26:08 Uhr erfolge aus der Menge der Versammlungsteilnehmer der dreimalige Ausruf „Ruhm und Ehre der deutschen Nation“. Im unmittelbaren Anschluss erfolgte der Ausruf aus der Menge der Versammlungsteilnehmer „Ort-15 unser …“. Als sich das Ende des Versammlungszuges in Höhe des Flachdaches befand, erfolgte gegen 21:26:39 Uhr der dreimalige Ausruf der Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ unter Beteiligung der Angeklagten H1, P1, X1, M1 und T1. Die vorgenannten Parolen wurden laut und rhythmisch skandiert. Der Angeklagte H1 befand sich zu diesem Zeitpunkt - bei Draufsicht - ganz rechts hinter dem Banner in der ersten Reihe des Demonstrationszuges und stimmte in die Parole bei ihrem ersten Ausruf in der Straße-16 mit „ist Antisemit“ ein. Bei den zwei weiteren Wiederholungen der Parole rief er jeweils „Wer Deutschland liebt“, während einige der übrigen Versammlungsteilnehmer die Parole mit „ist Antisemit“ beendeten. Der Angeklagte P1 befand sich ebenfalls in der ersten Reihe und zwar - bei Draufsicht - an dritter Stelle von links und rief die Parole bei ihrer zweiten und dritten Wiederholung vollständig. Der Angeklagte X1 befand sich zu Beginn des ersten Ausrufs der Parole um 21:26:39 Uhr in der - bei Draufsicht - zweiten Reihe ganz links und beendete den ersten Ausruf der Parole mit „ist Antisemit“. Der Angeklagte M1 befand sich zu diesem Zeitpunkt in der zweiten Reihe - bei Draufsicht - ganz rechts und rief die Parole bei ihrer zweiten und dritten Wiederholung vollständig. Der Angeklagte T1 befand sich zu diesem Zeitpunkt in der ersten Reihe an zweiter Stelle von links und rief die Parole bei ihrer zweiten und dritten Wiederholung vollständig. Zu diesem Zeitpunkt brannte die von der auf dem Flachdach befindlichen Person gehaltene Bengalo weiter und verursachte einen großen Feuerschein. Nicht feststellen konnte die Kammer, dass sich die Angeklagten U1, B1 und C1 in dem Demonstrationszug auf der Straße-16 befanden. Die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ hatte vorliegend den objektiven Erklärungswert, dass ein Deutschland liebender Mensch jedenfalls Gegner der in Deutschland lebenden Juden sein muss. Die Angeklagten waren sich des hetzerischen Gehalts ihres Ausrufs bewusst und sie verfolgten den Zweck, gegen Mitbürger jüdischen Glaubens zum Hass aufzustacheln. Sie waren sich des bedrohlichen Szenarios der Dunkelheit, der brennenden Bengalo und des mit Reichsflaggen bestückten Aufmarsches dunkel gekleideter Personen bewusst. 3. Erneut wurde die Parole an der Ecke Straße-17 / Straße-13 gegen 21:32 Uhr durch den Aufzug gerufen. Die Versammlungsteilnehmer standen dabei auf der Straße und hielten zum Teil Reichsflaggen in den Händen. Im Rahmen der Anklageschrift wird dem Angeklagten M1 vorgeworfen, sich auch an dieser Parole beteiligt zu haben. Zeitgleich wurden im Bereich der dortigen einige Meter entfernten Bahngleise Pyrotechnik und Knallkörper durch andere Personen gezündet. Feststellungen zu dem Verfahrensgang: Das Verfahren enthält eine rechtsstaatswidrige Verzögerung von ca. 3 Jahren (Zustellung Anklage 04/19 bis Urteilsverkündung Mai 2022). III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Protokoll zur Hauptverhandlung ergeben. 1. Die Feststellungen zur Person der einzelnen Angeklagten und ihres Werdegangs beruhen auf den Angaben der Angeklagten im Rahmen Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen bzw. deren Fehlen beruhen auf der Verlesung des den jeweiligen Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszugs jeweils vom 06.10.2021 bzw. bezüglich des Angeklagten B1 vom 18.10.2021. Die Feststellungen zu dem Inhalt der einbezogenen Vorstrafen bei den Angeklagten H1, P1 und M1 beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Urteile/Strafbefehle bzw. bei Bezugnahme auf die Anklageschrift im Rahmen des Urteils/Strafbefehls, auf Verlesung der Anklageschrift. Im Einzelnen beruhen sie bezüglich des Angeklagten H1 auf Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18) und des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 28.11.2019 (Az. 725 Ds - 600 Js 303/19 - 609/19) sowie auf Verlesung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29.07.2019 (Az. 600 Js 303/19). Bezüglich des Angeklagten P1 beruhen sie ebenfalls auf der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18). Hinsichtlich des Angeklagten M1 beruhen die Feststellungen zu den einbezogenen Vorstrafen auf Verlesung des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwelm vom 05.09.2019 (Az. 49 Ds - 615 Js 341/18 - 33/19), der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 16.05.2019 (Az. 615 Js 341/19), der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 01.04.2019 (Az. 3413 Js 9494/19), der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 03.09.2019 (Az. 721 Js 1451/18), des Strafbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.11.2019 (Az.27 Ds - 721 Js 1451/18 - 148/19) und des Urteils des Amtsgerichts Neuruppin vom 16.09.2020 (Az. 80 Ds - 3413 Js 9494/19 - 206/19). Hinsichtlich des Angeklagten H1 hat die Kammer die Feststellung zum Vollstreckungstand der Strafe aus dem Beschluss vom 24.04.2019 (26 Cs - 50 Js 257/18 – 167/18) durch Verlesung der Verfügung der Rechtspflegerin J1 vom 22.01.2020 im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen. Aus dieser ergibt sich, dass die Vollstreckung am 21.01.2020 erledigt war. Die Feststellung, dass die Strafe aus dem Strafbefehl vom 15.12.2020 (Az. 731 Cs - 600 Js 429/20 - 762/20) seit dem 04.05.2021 vollständig vollstreckt ist, hat die Kammer durch Verlesung des Schreibens der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 08.10.2021 getroffen, in welchem die Staatsanwaltschaft Dortmund dies mitteilt. Die Feststellung, dass die Strafe aus dem Beschluss vom 16.11.2020 (Az. 258 Ds - 231 Js 418/20 - 208/18) noch nicht vollständig vollstreckt ist, hat die Kammer durch Verlesung des Schreibens der Staatsanwaltschaft Berlin vom 28.04.2022 getroffen. Aus diesem ergibt sich, dass der Angeklagte noch Raten zahlt. Dass der Angeklagte P1 die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 noch nicht vollständig gezahlt hat, hat dieser im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben. Ebenso hat der Angeklagte M1 hinsichtlich der gegen ihn verhängten Geldstrafen angegeben, dass diese noch nicht vollständig vollstreckt seien. 2. a. Die Feststellung, dass die Versammlungen durch die Partei „Die Rechte“ angemeldet wurden, hat die Kammer aufgrund der Verlesung der durch das Polizeipräsidium Ort-02 am 19.09.2018 und 20.09.2018 erlassenen Auflagenbescheide im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen. Aus diesen ergibt sich als Adressat der Auflagenbescheide der Landesverband „Die Rechte“. Die Feststellungen zu den Versammlungsthemen und den festgestellten Inhalten der Auflagenbescheide beruhen ebenfalls auf der Verlesung der Auflagenbescheide vom 19.09.2018 und 20.09.2018 durch die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung. b. Die Feststellungen zu dem jeweiligen Beginn der beiden Versammlungszüge hat die Kammer aufgrund der den Feststellungen entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen L1 im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen. Dieser hat bekundet, dass er als Mitglied der C2 mit der Erstellung eines Einsatztagebuchs über die Versammlungen betraut gewesen sei, wobei er selbst nicht vor Ort gewesen sei, sondern ihm der jeweilige Beginn der Versammlungszüge per Funk mitgeteilt worden sei. c. Die Überzeugung, dass an der Demonstration in Ort-14 ungefähr 100 Personen und an der in Ort-15 ungefähr 70 Personen teilgenommen haben, hat die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Schätzungen der Zeugen S1, S2 und V1 gewonnen, die den Demonstrationszügen beigewohnt haben. Diese haben die Teilnehmerzahlen übereinstimmend auf diese Werte geschätzt. Sie haben auch übereinstimmend bekundet, dass die Zahl der Demonstrationsteilnehmer in Ort-15 geringer war als in Ort-14. Sowohl die Zeugen S1 und S2 als auch der Zeuge V1 haben, wie alle glaubhaft bekundet haben, bereits an einer Vielzahl von Versammlungen teilgenommen und daher gewisse Erfahrungswerte. Diese Schätzungen passen auch zu den durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten vorgenommenen Schätzungen der Teilnehmerzahlen. Der Zeuge PK L1, der bei den Demonstrationszügen zwar nicht selbst vor Ort war, hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung glaubhaft bekundet, dass diese Zahlen ihm von den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten mitgeteilt worden seien. d. Die Feststellungen zu den Wegstrecken der Demonstrationszüge in Ort-14 und Ort-15 beruhen auf der glaubhaften Angabe des Zeugen PK V1, der die Wegstrecken den Feststellungen entsprechend bekundet hat. Dieser hat bekundet, für den Verkehr im Rahmen der Demonstrationszüge verantwortlich gewesen zu sein und dieser konnte die Wegstrecken im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung aus dem Gedächtnis wiedergeben. e. Dass die Versammlungsteilnehmer dunkle Kleidung trugen und eine Vielzahl von Reichsflaggen hochhielten bzw. schwenkten, konnte die Kammer aufgrund einer Inaugenscheinahme des Videos mit der Bezeichnung „1.3.3“ im Rahmen der Hauptverhandlung feststellen. Auf diesem sind sowohl eine Vielzahl von Reichsflaggen, als auch zu erkennen, dass viele der Versammlungsteilnehmer dunkle Kleidung trugen. f. Die Feststellung, dass sich an der Kreuzung Straße-06/Straße-11 ein jüdisches Mahnmal befindet, hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videosequenz mit der Bezeichnung „3.1.2.1“ in dem Ordner „3. S1“ im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen. Bei sämtlichen unter „3. S1“ auf dem USB-Stick gespeicherten Videosequenzen handelt es sich um solche, die der Zeuge S1 - wie dieser im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat - im Rahmen seiner Tätigkeit als freier Journalist von den gegenständlichen Demonstrationen vom 21.09.2018 aufgenommen hat. Dieser hat ferner bekundet, dass diese Videosequenzen von ihm der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden sind. Die Kammer hat insoweit an der Authentizität der Videoaufnahmen keinen Zweifel. Auf dieser Videosequenz „3.1.2.1“ ist zu sehen, dass sich an dieser Kreuzung aus Stahlrohr gefertigte gelbe Dreiecke befinden, die in der Frontalansicht drei verschieden große Davidsterne bilden. Dass kurz vor Erreichen des Mahnmals die Parolen „Ort-14 unser …“, „Hoch die nationale Solidarität“ und „Ganz NRW hasst die Polizei“ gerufen wurden, konnte die Kammer ebenfalls aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videosequenz mit der Bezeichnung „3.1.2.1“ in dem Ordner „3. S1“ treffen. Auf dieser Videosequenz sind diese Parolen eindeutig zu hören. Die Feststellung, dass auf Höhe des Mahnmals Teilnehmer des Aufzugs dreimal die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ skandierten, hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der in dem Ordner „3. S1“ befindlichen Videosequenz „3.1.2.2.“ getroffen. Auf dieser Videosequenz ist zu sehen, dass sich die Versammlungsteilnehmer an der S-Bahnhof-Haltestelle befinden und zu hören, wie die Parole dreimal gerufen wird. g. Die Feststellungen zu dem Geschehen in der Straße-15 in Ort-15, der herrschenden Dunkelheit, der zwei Personen auf dem Garagendach, der Maskierung einer der beiden Personen, der schwenkenden Reichsflaggen sowie der brennenden Bengalo hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der in dem Ordner „3. S1“ befindlichen Videosequenz „3.1.15.1.“ im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen. Auf dieser Videosequenz ist zunächst zu sehen, dass es zu diesem Zeitpunkt bereits dunkel war. Ferner ist zu sehen, dass die eine der beiden Personen den Feststellungen entsprechend maskiert ist und beide Personen auf dem Garagendach Reichsflaggen schwenken. Außerdem ist die brennende Bengalo zu sehen. Schließlich sind die sich aus den Feststellungen ergebenden Parolen zu hören und das den Feststellungen entsprechende Verhalten des Versammlungszugs zu sehen. h. Die Feststellungen zum Einbiegen in die Straße-16 und dem dort befindlichen Mehrfamilienhaus beruhen auf der Inaugenscheinnahme des durch die Kammer beschlagnahmten Drehmaterials des E2 im Rahmen der Hauptverhandlung, welches sich auf der CD mit der Bezeichnung „E2 ... Ort-02 Drehmaterial Rechtendemo f Gericht“ befindet. Hierbei handelt sich - wie der Zeuge B3 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat - um das Rohmaterial seiner Filmaufnahmen der gegenständlichen Demonstrationszüge im Rahmen seiner Tätigkeit als freier Journalist. Dabei hat er auch seine Arbeitsweise geschildert, insbesondere das Begleiten des Zuges durch die sequentiellen Aufnahmen. Diese seien dadurch entstanden, dass er die Kamera wiederholt ein- und ausgeschaltet habe, während er seine Position im Rahmen Demonstrationsbegleitung verändert habe. Jene Pausen sind in dem Rohmaterial ohne weiteres ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Zweifel an der Authentizität der Videoaufnahmen. Auf dieser CD ist ab 11 Minuten 25 Sekunden das Einbiegen in die Straße-16 und das auf der linken Seite befindliche Mehrfamilienhaus zu sehen. Auf der Inaugenscheinnahme dieser CD ab 12 Minuten und 29 Sekunden durch die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung beruhen auch die Feststellungen zu der auf dem Schrägdach stehenden Person. Dort ist zu sehen, dass diese den Feststellungen entsprechend vermummt ist, eine Reichsflagge in der linken Hand schwenkt und eine Rauch und Feuer verursachende Bengalo mit gestrecktem Arm empor hält. Dass die Angeklagten H1, X1, P1, T1 und M1 nach oben sahen und Kenntnis von der Person und der brennenden Bengalo nahmen, hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der auf dem USB-Sick „Scan Disk“ befindlichen Datei „1.3.2.“ ab 21:25:52 Uhr im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen. Auf dieser Videosequenz ist zu sehen, dass sämtliche in den ersten beiden Reihen des Versammlungszuges befindlichen Versammlungsteilnehmer zu der männlichen Person auf dem Schrägdach hinaufschauen und daher von dessen Handeln Kenntnis nehmen. Wie unten ausgeführt wird, waren darunter auch die Angeklagten H1, X1, P1, T1 und M1. Dass es sich sowohl bei dem auf der CD mit der Bezeichnung „E2 .. Ort-02 Drehmaterial Rechtendemo f Gericht“ ab 11 Minuten 25 Sekunden abgebildeten Geschehen als auch bei den unter „1.3.2.“ gespeicherten Videosequenz aufgenommenen Geschehen um das Geschehen auf der Straße-16 handelt, hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (xxx.jpg) festgestellt, welche sich auf der durch die Polizei angefertigten DVD mit der Bezeichnung „xxx…DVD“ befinden. Sowohl auf dem oberen Bild, welches aus der WDR Aufnahme entnommen ist, als auch auf dem unteren Bild aus der Videodatei „1.3.2“ ist das identische Mehrfamilienhaus zu sehen. i. Dass die vorderste Reihe ein Banner trug, der die sich aus den Feststellungen ergebenden Aufschriften hatte, hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videosequenz „1.3.2.“ im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen. Auf dieser Videosequenz ist der Banner mit seiner Aufschrift ab 21:25:54 deutlich zu sehen. j. Dass die Versammlungsteilnehmer ab 21:25:57 Uhr den Feststellungen entsprechende Parolen gerufen haben, hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videosequenz „1.3.2.“ aus dem Ordner „1.3. BPH“ im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen. Auf dieser sind die Rufe der Parolen klar und deutlich zu hören. k. (aa) Dass es sich bei dem Angeklagten H1 bei der Draufsicht um die Person in der ersten Reihe ganz rechts außen handelt, steht fest aufgrund des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen K1, Direktor des Instituts für (…) sowie aufgrund der Angaben der Zeugen N2 und B3. Die Kammer hat dem Sachverständigen zum Zwecke seiner Gutachtenerstattung die auf der CD mit der Bezeichnung „(xxx-Bilder)“ gespeicherten Lichtbilder der Angeklagten (mit Ausnahme des Lichtbildes des Angeklagten F1) zukommen lassen. Hierbei handelt sich, wie der polizeiliche Zeuge N1 im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bekundet hat, sämtlichst um Lichtbilder, die von den Angeklagten im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Angeklagter H1 am 03.10.2008, P1 am 15.02.2019, X1 am 07.01.2019, M1 am 13.09.2018, C1 am 09.03.2016, U1 am 10.01.2019, T1 am 07.01.2019, B1 am 08.02.2019) angefertigt worden seien, mit Ausnahme des Lichtbildes des Angeklagten D1, welches aus dessen Personalausweis stamme. Der Sachverständige K1 ist bei seiner Gutachtenerstattung - wie dieser im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet hat - insgesamt wie folgt vorgegangen: Er hat die ihm übersandten Lichtbilder der Angeklagten mit den Personen auf den zur Verfügung gestellten Videosequenzen „1. BPH 1.3.3“ und „1.3.2“ verglichen. Der Sachverständige hat hierfür anhand der zur Verfügung gestellten Videosequenzen „1. BPH 1.3.3“ und „1.3.2“ an geeigneten Stellen Standbilder gefertigt. Sodann hat er aus diesen Standbildern Ausschnittsvergrößerungen angefertigt. Anschließend hat er von den erkennbaren Demonstrationsteilnehmern im Vordergrund der Demonstration noch einmal Ausschnittsvergrößerungen angefertigt. Schließlich hat er diese mit den ihm zur Verfügung gestellten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung angefertigten Lichtbildern der Angeklagten gegenüberstellt. Hinsichtlich der Einzelheiten der vom Sachverständigen erstellten und verwendeten Abbildungen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf den Fotoanhang des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 06.02.2022 Bezug genommen. Sodann hat er die äußeren Merkmale, wie zum Beispiel den Haaransatz, den Stirnbereich, den Augen- und Nasenbereich, der auf den Videosequenzen erkennbaren Personen mit den Lichtbildern der Angeklagten verglichen, um Merkmalsähnlichkeiten bzw. Übereinstimmungen zwischen den Angeklagten und den auf den Videos erkennbaren Personen festzustellen bzw. auszuschließen. Bei der Einstufung der Wahrscheinlichkeit von Identität und Nichtidentität habe er - so der Sachverständige - die verbalen Prädikate von „Schwarzfischer“ vergeben: 1. Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben, 2. Identität höchst wahrscheinlich, 3. Identität sehr wahrscheinlich, 4. Identität wahrscheinlich, 5. Identität nicht entscheidbar, 6. Nichtidentität wahrscheinlich, 7. Nichtidentität sehr wahrscheinlich, 8. Nichtidentität höchst wahrscheinlich, 9. Nichtidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass schon bei oberflächlichem Vergleich nur der Angeklagte H1 mit der Person außen rechts Ähnlichkeiten aufweise. Im Hinblick auf die anthropologischen Merkmale hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Haaransatz des Angeklagten H1 mit dem Haaransatz der auf der Videosequenz abgebildeten Person übereinstimme. Die auf der Videosequenz abgebildete Person habe ebenso wie der Angeklagte H1 eine rundlich eingezogene Nasenwurzel sowie einen mittelhohen Nasenrücken mit ebenen Nasenboden. Die auf der Videosequenz ersichtliche Person habe ebenso schwach ausgeprägte und flachbogige Augenbrauen wie der Angeklagte H1. Der Mund- und Kinnbereich sei ähnlich ausgebildet, wobei die Einsehbarkeit eingeschränkt sei. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Identität des Angeklagten H1 mit der Person, die bei Draufsicht sich rechts außen des Demonstrationszuges befindet, „sehr wahrscheinlich“ gegeben ist. Diese Einschätzung entspricht der dritten, positiven Klasse der 9-stufigen Skala der Wahrscheinlichkeitseinschätzung. Zur Einordnung der Prädikatsklassen hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich nicht um eine Addition sämtlicher festgestellter Merkmale handele, sondern, dass die Gesamtzahl der Merkmale den Identifizierungsgrad bestimme. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K1, der bereits 13.000 Gutachten erstattet hat und daher äußerst erfahren ist, an. Die Kammer ist in einer Gesamtschau der Beweismittel der Überzeugung, dass es sich bei der in dem Video abgebildeten Person um den Angeklagten H1 handelt. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Sachverständige - wie dieser im Rahmen seiner Gutachtenerstattung ausgeführt hat - die höchste Identitätsstufe bei 13.000 Gutachten höchstens 20 Mal vergeben habe und diese bei Videomaterial normalerweise gar nicht erreicht werden könne. Zudem hat die Kammer die vorgenannten Merkmalsprägungen einerseits auf dem Lichtbild des Angeklagten H1 und andererseits auch auf den Videosequenzen wiedererkannt. Die Angaben der Zeugen N2 und B3 stützen das Ergebnis des Sachverständigen. Der Zeuge N2 hat ausgeführt, dass er den Angeklagten H1 von Demonstrationen der rechten Szene kenne, deren Begleitung seine Aufgabe sei. Als ihm die Aufgabe zuteil geworden sei, ihm bekannte Personen auf dem Videomaterial zu identifizieren, habe er den Angeklagten H1 als die Person in der ersten Reihe ganz rechts wiedererkannt. Dies hat er auch im Rahmen seiner Zeugenaussage bestätigt. Ferner wird die Identifizierung des Angeklagten durch die Angaben des Zeugen B3 bestätigt, der angegeben hat, den Angeklagten H1 auf der Demonstration gesehen zu haben. Der Glaubhaftigkeit der Aussage im Hinblick auf die Identifizierung des Angeklagten steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass sich der Zeuge erst im Laufe der Hauptverhandlung als Zeuge zu erkennen gegeben hat. Er hat die von ihm vorgenommene Identifizierung anhand seiner persönlichen Kenntnis des Angeklagten aus einer Vielzahl von Demonstrationen nachvollziehbar erläutert. (bb) Die Kammer ist aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen K1 sowie den Angaben des Zeugen N2 der Überzeugung, dass es sich bei der bei Draufsicht dritten Person von links um den Angeklagten P1 handelt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte P1 eine mittelhohe Stirn aufweise, die schräg ansteige. Dies sei bei der dritten Person von links bei Draufsicht ebenfalls der Fall. Zudem lägen bei der auf der Videosequenz abgebildeten ebenso wie bei der auf dem Lichtbild des Angeklagten P1 schwach ausgeprägte und medial betonte Augenbrauen vor. Zudem würden die wenig eingezogene Nasenwurzel und der mittelhohe und protrahierte Nasenrücken mit ansteigendem Nasenboden übereinstimmen. Ferner finde sich eine Übereinstimmung in der schräg gestellten Ohrmuschel mit flachbogiger Ohrmuschelkontur. Ferner seien der Mundbereich und das Kinn ähnlich ausgebildet. Insgesamt kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Identität „sehr wahrscheinlich“ sei. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K1 und ist in einer Gesamtschau mit den Angaben des Zeugen N2 der Überzeugung, dass es bei der bei Draufsicht dritten Person von links um den Angeklagten P1 handelt. Der Zeuge N2 hat den Angeklagten P1, den er von Veranstaltungen der rechten Szene kannte, auf dem Videomaterial als die - bei einer Draufsicht - dritten Person von links wiedererkannt. (cc) Die Kammer ist der Überzeugung, dass des sich bei der Person, die sich um 21:26:39 in der zweiten Reihe bei Draufsicht ganz links befindet, um den Angeklagten X1 handelt. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen K1 gewonnen. Hinsichtlich des Angeklagten X1 hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Gesichtsproportionen des Angeklagten X1 rundoval seien und diese Gesichtsproportionen auch bei dieser Person vorhanden seien. Ferner sei der vordere Haaransatz sehr hoch und falle seitlich schräg ab, was ebenfalls bei dieser Person der Fall sei. Die Stirn sei übereinstimmend hoch und breit und steige rundlich an. Ferner stimmen die mittelkräftigen Augenbrauen, gradlinig verlaufenden und medial betonten Augenbrauen überein. Auch seien die niedrigen und breiten Augenbrauen, der eng wirkende Augenabstand und die niedrigen Oberlidräume übereinstimmend. Sowohl auf dem Lichtbild des Angeklagten X1 als auch bei der auf dem Videomaterial ersichtlichen Person sei die Ohrmuschelkontor einwärts gewölbt. Auch stimme der schmale Mund überein. Insbesondere stimmten die extrem eingezogene Nasenwurzel und der sehr kurze, aber protahierte Nasenrücken überein, wobei es sich um eine sehr individuale Ausprägung handele. Schließlich hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich Unähnlichkeiten oder Ausschlüsse nicht ergeben. Insgesamt kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Identität des Angeklagten X1 mit der zweiten Person von links „höchstwahrscheinlich“ sei. Er nimmt damit die zweit höchste Stufe der Skala an. Die Kammer ist aufgrund dieses Ergebnisses der Überzeugung, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten X1 handelt. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der sehr erfahrene Sachverständige zu der höchsten Stufe - wie oben ausgeführt - nur äußerst selten kommt. Zudem hat die Kammer die Merkmalsausprägungen des Angeklagten sowohl in der Hauptverhandlung, auf dem Lichtbild des Angeklagten als auch im Rahmen der Videosequenz wiedererkannt. (dd) Die Kammer ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens der Überzeugung, dass es sich bei der Person in der zweiten Reihe bei Draufsicht ganz rechts um den Angeklagten M1 handelt. Hinsichtlich des Angeklagten M1 hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung ausgeführt, dass die Person auf dem Videomaterial ebenso wie der Angeklagte auf dem Lichtbild schmalschildförmige Gesichtsproportionen aufweise. Ferner stimmten - so der Sachverständige - die schräg ansteigende Stirn und die schwach ausgeprägten und medial betonten Augenbrauen überein. Übereinstimmen würden ferner die kaum eingezogene Nasenwurzel und der mittelhohe Nasenrücken mit ansteigendem Nasenboden, der sehr hohe Oberlippenraum sowie die Ohrmuschel in ihren Konturen. Auch stimmten nach den Ausführungen des Sachverständigen der mittelbreite Mund und das hohe und schmale Kinn überein. Unähnlichkeiten oder Ausschlüsse hätten sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht ergeben. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Identität des Angeklagten M1 mit der in der zweiten Reihe bei Draufsicht ganz rechten Person höchstwahrscheinlich sei. Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, ist sie der Überzeugung, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten M1 handelt. Die Kammer hat insbesondere das Merkmal der schmalschildförmigen Gesichtsproportionen sowohl auf dem Lichtbild des Angeklagten als auch auf den Videosequenzen und im Rahmen der Ansicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung wiedererkannt. (ee) Ferner ist die Kammer der Überzeugung, dass es sich bei der um 21:26:30 Uhr in der ersten Reihe befindlichen zweiten Person von links (bei Draufsicht) hinter dem Banner um den Angeklagten T1 handelt. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass die schildförmige Gesichtsproportionen, der hohe vordere und der seitlich unter Spitzenbildung abfallende Haaransatz übereinstimmen. Ferner stimmten - so der Sachverständige - die schräg ansteigende Stirn und die flachbogigen Augenbrauen mit lateralem Winkel überein. Ferner würden die wenig eingezogene Nasenwurzel und der mittelhohe und protrahierte Nasenrücken mit leicht ansteigendem Nasenbogen übereinstimmen. Zudem hat er eine Übereinstimmung in dem mittelbreiten Mund und dem mittelhohen Kinn gesehen. Außerdem stimme nach den Ausführungen des Sachverständigen die auffallend schräg gestellte Ohrmuschel mit der flachbogigen Ohrmuschelkontur überein. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass keine Unähnlichkeiten oder Ausschlüsse existierten. Insgesamt kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Identität „höchstwahrscheinlich“ sei. Angesichts dieser gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der um 21:26:30 Uhr in der ersten Reihe befindlichen zweiten Person von links (bei Draufsicht) um den Angeklagten T1 handelt. l. Dass die Angeklagten die Parole den Feststellungen entsprechend gerufen haben, ergibt sich aus der Inaugenscheinnahme des Videos „1.3.3“ im Rahmen der Hauptverhandlung. Anhand der auf diesem Video zu erkennenden Lippen- bzw. Mundbewegungen der Angeklagten in Zusammenschau mit dem zu hörenden Ausruf „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ steht für die Kammer fest, dass die Angeklagten die Parole den Feststellungen entsprechend gerufen haben. Dass die Angeklagten die Lippen bewegt haben ohne den Ausspruch zu tätigen, hält die Kammer für lebensfremd. m. Die Feststellung, dass die Parole „ Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ vorliegend aus Sicht eines objektiven Beobachters den Erklärungswert hatte, dass ein Deutschland liebender Mensch, jedenfalls Gegner der in Deutschland lebenden Juden sein muss, hat die Kammer aufgrund des Wortlauts der Parole sowie den Begleitumständen unter denen die Parole gerufen wurde, getroffen. Nach dem Wortlaut der Parole ist ein Deutschland liebender Mensch ein „Antisemit“. Da keine allgemeingültige Definition des Begriffs „Antisemitismus“ existiert und sich Antisemitismus in unterschiedlichen Formen, angepasst an die sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnisse (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/11970, S. 25), artikuliert, war zu klären, was vorliegend unter dem Begriff des Antisemiten verstanden wird. Als Antisemit wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Feind oder Gegner des Judentums und der von ihm ausgehenden Wirkungen verstanden (Duden Fremdwörterbuch, 8. Aufl., Seite 76; vgl. Brockhaus Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Aufl., Band 1 Seite 651). Nach der Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrace Alliance (IHRA) vom 25.06.2016 („ Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein“ ) kann mit Antisemitismus auch der Staat Israel gemeint sein. Aus Sicht eines objektiven Betrachters kommen allein die in Deutschland lebenden Juden als Adressaten der Parole in Betracht; andere Adressaten, wie der Staat Israel, scheiden aus Sicht eines objektiven Betrachters aus. Dies folgt aus dem Wortlaut der Parole, der Parolen, die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser Parole gerufen wurden sowie den objektiven Begleitumständen der Parole bzw. der Demonstration. Die Kammer hat berücksichtigt, dass bei mehrdeutigen Äußerungen, wobei eine der Deutungen zur Anwendung der sanktionierenden Norm führt, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.05.2009 - 1 BvQ 45/19, zitiert nach juris). Zunächst weist die Parole mit „Wer Deutschland liebt“ einen nationalstaatlichen Bezug auf, welcher ebenso in den weiteren Parolen, die in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang gerufen wurden, wie „Hoch die nationale Solidarität“, „Ruhm und Ehre der deutschen Nation“ zu finden ist, was dafür spricht, dass es sich um ein nationales Anliegen handelt. Deutlicher wird dies durch die von den Versammlungsteilnehmern gerufene Parole „Ort-15 unser …“. Durch diese wird ein territorialer Hoheitsanspruch und Absolutheitsanspruch über Ort-15 erhoben. Dadurch, dass die Versammlungsteilnehmer rufen „Unser …“ schließen sie aus Sicht eines objektiven Betrachters Andere von diesem „…“ aus und machen deutlich, dass der „…“ Menschen mit ihrer Gesinnung gehört, was wiederrum aus Sicht eines objektiven Betrachters dafür spricht, dass Adressat die in Deutschland lebenden Juden sind und nicht der Staat Israel. Auch unter Berücksichtigung der Versammlungsmottos „Gegen Polizeischikanen und Polizeiwillkür. Das Grundgesetz gilt auch in Ort-16, Meinungs- und Versammlungsfreiheit schützen!“ bzw. „Ob Ort-15 oder Ort-14. Gemeinsam gegen Polizeirepressionen. Schützt das Versammlungsrecht“ ergibt sich keine andere Auslegungsvariante. Ein Bezug zu polizeilichem Handeln ergibt sich aus dieser Parole nämlich nicht. Dass aus Sicht eines objektiven Betrachters mit der Parole die in Deutschland lebenden Juden angesprochen werden, erschließt sich auch aus den Begleitumständen, die bei einer Gesamtschau in die Beurteilung des Sinngehalts der in Rede stehenden Parole einzustellen sind. Von Bedeutung ist hierbei, ob den Zuhörern die politische Einstellung des Äußernden bekannt ist. Diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (vgl. BGH, Urteil v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05 in NStZ-RR 2006, 305). Vorliegend war bekannt, dass es sich um eine Demonstration handelte, die von der Partei „Die Rechte“, einer dem rechten Spektrum angehörenden Partei, angemeldet wurde, die sich durch eine ideologische Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus auszeichnet. Die Versammlung erinnerte für jeden erkennbar durch das Marschieren in der Gruppe, der dunklen Kleidung einer Vielzahl von Versammlungsteilnehmern sowie der vielen Reichsflaggen an nationalsozialistische Aufmärsche. Diese Flagge stellt ein nationalsozialistisches Ersatzsymbol dar, derer sich nationalistisch und rassistisch gesinnte Gruppierungen bedienen, da das Zeigen dieser Flagge nicht strafrechtlich sanktioniert ist. Die ursprüngliche Bedeutung dieser Flagge ist kaum mehr im öffentlichen Bewusstsein. Es war damit für jeden erkennbar, dass sich die Versammlungsteilnehmer mit der Ideologie des Nationalsozialismus, die untrennbar mit der Massenvernichtung von Juden verbunden ist, identifizieren. Damit hatte aus Sicht eines objektiven Betrachters die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ eindeutig einen rechtsradikalen Ursprung und war damit nur derart zu verstehen, dass ein Deutschland liebender Mensch zumindest etwas gegen die Deutschland lebenden Juden hat und wenn er Deutschland (wirklich) liebt, auch haben muss. n. Objektiv ist diese Äußerung im Zusammenhang mit den Begleitumständen geeignet, zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden aufzustacheln. Die Parole kann - wie oben ausgeführt - nur dahingehend verstanden werden, dass an den Deutschland liebenden Mensch appelliert wird, geschlossen gegen in Deutschland lebende Juden zu sein. Die Parole appelliert an die Ehre des Zuhörers. Durch die Gesamtumstände dieses Appells war dieser geeignet, nicht nur eine ablehnende Haltung, sondern eine feindselige Haltung gegenüber den in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen. Zum Zeitpunkt des Ausrufs auf der Straße-16 bestand aus Sicht eines objektiven Beobachters eine aggressive und bedrohliche Stimmung. Es herrschte Dunkelheit und eine auf einem Dach stehende vermummte Person hielt neben einer Reichsflagge eine brennende Bengalo in der Hand. Durch das Hochhalten der brennenden Bengalo in der Dunkelheit und der Flagge erweckt dieses Szenario einen gewaltbesetzten, einschüchternden und kampfbereiten Eindruck. Das Rufen der Parole unter diesen Umständen war objektiv geeignet den Zuhörer zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung anzureizen. Das Rufen der Parole unter diesen Umständen erweckt aus Sicht des Zuhörers den Eindruck, dass notfalls mit radikalen Mitteln diese ablehnende Haltung durchgesetzt werden muss. Das Rufen der Parole im Zusammenspiel mit diesem bedrohlichen Szenario liefert den geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber den in Deutschland lebenden Juden. Die Kammer schließt unter Berücksichtigung des Vorgenannten aus, dass die Parole lediglich eine Feststellung derart beinhaltet, wonach Deutschland liebende Menschen schlicht Antisemiten seien. Das kämpferische Auftreten lassen die Parole nur als Aufforderung verstehen. Wer Deutschland liebt, muss Antisemit sein (oder werden). o. Die Feststellung, dass die Angeklagten mit ihrer Parole auch subjektiv die in Deutschland lebenden Juden ansprechen wollten, hat die Kammer aus den äußeren Umständen geschlossen. Die Angeklagten waren sich bei diesem Ausspruch bewusst, dass es sich um eine Versammlung von Sympathisanten der rechten Szene handelt. Ihnen waren daher die politische Gesinnung der anderen Demonstrationsteilnehmer und deren Identifikation mit dem Nationalsozialismus bekannt. Die Verwendung dieser Parole unter den gegebenen Umständen stellt unverkennbar einen Bezug zum i.S. der NS-Ideologie verstandenen Antisemitismus dar. Dessen waren sich die Angeklagten bewusst, denn sie kannten all diese äußeren Umstände. p. Die Feststellung, dass die Angeklagten mit dem Rufen der Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ bezweckten, Stimmung gegen Mitbürger jüdischen Glaubens zu machen und zu einer über Ablehnung und Verachtung hinausgehenden feindseligen Haltung jüdischen Mitbürgern gegenüber aufzustacheln, hat die Kammer aufgrund der äußeren Umstände getroffen. Da die Parole insgesamt dreimal wiederholt wurde und die Angeklagten sich an dieser Parole beteiligten, ist ausgeschlossen, dass sie sich unbedarft an dieser Parole beteiligten. Das mehrfache Wiederholen der Parole kann nicht anders gedeutet werden, als dass diese Parole bei den Zuhörern im Gedächtnis bleiben soll. Die Angeklagten waren sich bewusst, dass sie durch die mehrfache Wiederholung der Parole dieser besonderen Nachdruck verleihen. Das Rufen der Parole im Zusammenspiel mit diesem bedrohlichen Szenario liefert den geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber den in Deutschland lebenden Juden. Dies war von den Angeklagten bezweckt. Die Angeklagten haben zu der Person mit der brennenden Bengalo aufgeschaut und die bedrohliche Situation des Feuerscheins in der Nacht wahrgenommen. Sie waren sich bewusst, dass die in der Dunkelheit durch eine vermummte Person gehaltene brennende Bengalo bedrohlich wirkt, ebenso wie das laute Skandieren der Parole durch eine Vielzahl von Menschen ähnlicher Kleidung. Mit dem Rufen der Parole unter diesen Umständen bezweckten die Angeklagten, zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden aufzustacheln. Zur Überzeugung der Kammer rechneten die Angeklagten beim Rufen der Parole damit, dass diese einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis in Deutschland zugänglich werden würden, sei es über den Weg des Internets, sei es über den Weg des Fernsehens. Sie wurden - wie sich aus den in Augenschein genommenen Videos ergibt - mehrfach gefilmt durch begleitende Journalisten. q. Die Feststellungen zu dem Geschehen an der Ecke Straße-17/ Straße-13 beruhen auf der Inaugenscheinnahme der auf dem USB-Stick befindlichen Videosequenz „1.3.7“ im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf einem Hinweis des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 09.05.2022. IV. Rechtliche Würdigung Die Angeklagten H1, P1, X1, M1 und T1 haben sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die Kammer hat bei ihrer rechtlichen Würdigung nicht verkannt, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Auslegung des § 130 StGB eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB vorzunehmenden Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist, erfordert. Bei der Deutung des objektiven Sinns der Parole hat die Kammer die Anforderungen beachtet, die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben. Dieses Grundrecht gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476 in BVerfGE 93, 266, 289). Geschützt sind damit grundsätzlich auch - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 in NJW 2010, 47, 49). Bei der Subsumtion unter diese Strafvorschrift ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird, wobei der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat, maßgeblich ist. Kriterien für die Auslegung einer Äußerung sind neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch die für die Zuhörer bzw. Leser erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerungen fallen (vgl. OLG Hamm Beschluss v. 28.01.2020 – 3 RVs 1/20 in BeckRS 2020, 1399 Rn. 15). Unter den hier gegebenen Begleitumständen kommen - wie ausgeführt - nur die in Deutschland lebenden Juden als Adressaten der Parole in Betracht. Die in Deutschland lebenden Juden sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein „Teil der Bevölkerung“ (vgl. BGH, Urteil v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05 in BGH NStZ-RR 2006, 305) sowie eine „religiöse Gruppe“ (Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 130, Rn. 18), da sie sich aufgrund des gemeinsamen, jedenfalls inneren Merkmals der jüdischen Religionszugehörigkeit als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen. Unerheblich ist, dass nicht sämtliche Angeklagte die vollständige Parole gerufen haben. Indem sie einen Teil riefen, haben sie sich den anderen Teil der Parole erkennbar zu Eigen gemacht. Sämtliche Angeklagten kannten die gesamte Parole, da keiner von ihnen beim ersten Ausruf der Parole den Anfang rief, sondern, wenn dann diesen Ausruf beendete. Die Äußerung stachelt unter den gegebenen Umständen auch zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden auf, was von den Angeklagten bezweckt war. Die Parole war unter den gegebenen Umständen geeignet, den öffentlichen Frieden empfindlich zu stören. Denn es erschüttert das Vertrauen der jüdischen Bevölkerung in das friedliche Zusammenleben. Die Angeklagten handelten rechtswidrig und schuldhaft. Sie unterlagen insbesondere keinem Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 1 StGB. Gemäß § 17 Satz 1 StGB handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, fehlt. Selbst dann, wenn es der Täter nur für möglich hält, Unrecht zu tun, hat er das Unrechtsbewusstsein, sofern er diese Möglichkeit in derselben Weise wie beim bedingten Vorsatz in seinen Willen aufnimmt (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.1995 - 3 StR 514/95 in NStZ 1996, 236, 237). Vorliegend haben die Angeklagten alle die objektiven Umstände gekannt und sie wussten daher, wie diese Äußerung von ihnen aufgefasst werden musste. Zweifel am Unrechtsbewusstsein der Angeklagten ergeben sich aus Sicht der Kammer nicht daraus, dass die streitgegenständliche Parole nicht im Auflagenbescheid als untersagte Parole aufgeführt ist. Im Hinblick auf den Auflagenbescheid war es offensichtlich, dass dieser nicht abschließend alle Parolen nennen kann, die im Rahmen einer Demonstration gerufen werden könnten und - unter den gegebenen Umständen - strafbar sind. Dass sich die Demonstrationsteilnehmer mit dem Rufen von Parolen im Rahmen von rechten Demonstrationen grundsätzlich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegen, wurde ihnen vielmehr durch Vorlesen der festgestellten untersagten Parolen verdeutlicht. Dass die Versammlungsteilnehmer darüber hinaus bestrebt waren, den Grenzbereich zwischen zulässigen und nicht zulässigen Parolen auszutesten, wird durch die verbotene Parole „Ort-14 … und der letztlich gerufenen Parole „Ort-15 unser …“ deutlich. V. Strafzumessung Die Angeklagten H1, P1, X1, M1 und T1 haben den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht. Dieser sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. 1. Strafzumessung a. Angeklagter H1 Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten H1 die lange Gesamtverfahrensdauer zu berücksichtigen. Es lag eine Verfahrensverzögerung von drei Jahren vor. Ferner war zu seinen Gunsten der lange Zeitraum zwischen der Tat und der Verurteilung zu berücksichtigen. Außerdem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten H1 berücksichtigt, dass an sich nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus den Verurteilungen zu Ziff. 4 und 8 des Bundeszentralregisterauszugs vom 06.10.2021 möglich gewesen wäre, diese früher erkannten Strafen jedoch bereits vollstreckt sind. Die Kammer hat die in der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung liegende Härte bei der nunmehr festzusetzenden Strafe berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2020 – 4 StR 441/10 in NJW 2011, 868). Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Tat bereits mehrfach vorbestraft war. Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer in einer Gesamtschau für die Tat eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten war weder zur Einwirkung auf den Täter, noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Die Kammer hat die Bemessungsgrundlagen der Tagessatzhöhe geschätzt, nachdem der Angeklagte H1 im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Die Kammer hat die Einkünfte aus seiner nichtselbstständigen Arbeit daher geschätzt. Der Angeklagte hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass er Vollzeit als Metallbauer arbeite. Aufgrund der Erfahrungswerte der Kammer ist diese von einem monatlichen Bruttogehalt von 2.500 Euro ausgegangen und hat einen Nettolohn von 1.700 Euro zugrunde gelegt. Unter Zugrundelegung dieses Nettolohns wäre von einer Tagessatzhöhe von 56 Euro auszugehen. Im Hinblick auf etwaige Unwägbarkeiten hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten eine Tagessatzhöhe von 50 Euro angenommen. Abzüge waren nicht vorzunehmen, da der Angeklagte ledig und kinderlos ist. Aus dieser Einzelstrafe war - unter Auflösung des noch nicht vollstreckten Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 16.11.2020 - unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds 208/18) und des Amtsgerichts Dortmund vom 28.11.2019 (Az. 725 Ds 609/19) unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen eine Gesamtstrafe nach den Grundsätzen der §§ 53, 54, 55 StGB zu bilden. Unter Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 40 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war bei der Gesamtgeldstrafe im Hinblick auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermäßigen, weil andernfalls der Betrag der Gesamtstrafe die Summe der Beträge der Einzelstrafen überstiegen hätte. b. Angeklagter P1 Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten P1 zu berücksichtigen, dass die Tat über dreieinhalb Jahre zurückliegt. Ferner waren die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerung von drei Jahren zu seinen Gunsten zu werten. Zu seinen Lasten war zu werten, dass er zum Zeitpunkt der Tat bereits zweimal vorbestraft war. Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer in einer Gesamtschau für die Tat eine Geldstrafe von 150 Tagessätze zu je 30 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten war weder zur Einwirkung auf den Täter noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Bei Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer die Einkünfte des Angeklagten aus seiner Tätigkeit als angestellter Chemiearbeiter geschätzt, da der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Die Kammer ist aufgrund von Erfahrungswerten von einem monatlichen Bruttogehalt von 2.700 Euro und einem Nettogehalt von 1.800 Euro ausgegangen. Von diesem Nettogehalt hat die Kammer Abzüge vorgenommen, da der Angeklagte verheiratet ist und drei Kinder hat. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Abzug von 25 % für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten und von 15 % für jedes Kind angemessen, wobei ein 50 % übersteigender Abzug als nicht gerechtfertigt angesehen wird (vgl. (MüKo, StGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 40, Rn. 99). Unter Berücksichtigung dessen hat die Kammer einen Abzug von 50 % vorgenommen, so dass die Tagessatzhöhe 30 Euro beträgt. Aus dieser Einzelstrafe war unter Einbeziehung der noch nicht vollstreckten Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.10.2019 (Az. 258 Ds 208/18) unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen eine Gesamtstrafe nach den Grundsätzen der §§ 53, 54, 55 StGB zu bilden. Unter Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30 Euro für tat- und schuldangemessen. c. Angeklagter X1 Bei dem Angeklagten X1 war zu seinen Gunsten im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Tat dreieinhalb Jahre zurückliegt. Ferner waren zu seinen Gunsten die lange Verfahrensdauer und die Tatsache, dass eine Verfahrensverzögerung von drei Jahren vorlag, zu berücksichtigen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte X1 nicht vorbestraft ist. Umstände, die zu seinen Lasten zu berücksichtigen waren, bestanden nicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer in einer Gesamtschau für die Tat eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro für tat- und schuldangemessen. Auch im Hinblick auf den Angeklagten X1 war die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten war weder zur Einwirkung auf ihn noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Da auch der Angeklagte X1 im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat, hat die Kammer die Bemessungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe geschätzt. Die Kammer ist aufgrund von Erfahrungswerten von einem monatlichen Bruttolohn des Angeklagten X1 für seine Tätigkeit bei der Straßenreinigung von 3.200 Euro ausgegangen und von einem Nettolohn von 2.000 Euro. Die Kammer hat sodann einen Abzug von insgesamt 40 % vorgenommen für seine unterhaltspflichtige Ehefrau und sein Kind. d. Angeklagter M1 Bei dem Angeklagten M1 war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat dreieinhalb Jahre zurückliegt. Ferner die lange Verfahrensdauer und die Verfahrensverzögerung von ca. drei Jahren. Zur Tatzeit war der Angeklagte M1 nicht vorbestraft, was ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde. Umstände, die zu seinen Lasten zu berücksichtigen waren, lagen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer in einer Gesamtschau für die Tat eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 Euro für tat- und schuldangemessen. Auch im Hinblick auf den Angeklagten M1 war die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten weder zur Einwirkung auf ihn noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Mangels Angaben des Angeklagten M1 im Rahmen der Hauptverhandlung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Kammer auch bei diesem die Bemessungsgrundlage für die Tagessatzhöhe geschätzt. Aufgrund von Erfahrungswerten hat die Kammer den Bruttolohn für seine Tätigkeit als Angestellter in der Produktion mit 2.500 Euro geschätzt. Die Kammer ist von einem Nettolohn von 1.700 Euro ausgegangen und hat schließlich eine Tagessatzhöhe von 50 Euro angenommen. Abzüge waren bei dem ledigen und kinderlosen Angeklagten nicht vorzunehmen. Aus dieser Einzelstrafe war - unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.02.2021 - und unter Einbeziehung der noch nicht vollstreckten Strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Schwelm vom 05.09.2019 (Az. 49 Ds 33/19), des Amtsgerichts Wuppertal vom 21.11.2019 (Az. 27 Ds 148/19) und des Amtsgerichts Neuruppin vom 16.09.2020 (Az. 80 Ds 206/19) unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen eine Gesamtstrafe nach den Grundsätzen der §§ 53, 54, 55 StGB zu bilden. Unter Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien hält die Kammer unter moderater Erhöhung der Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 40 Euro für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe hat die Kammer im Hinblick auf die Nähe des Betrags der Gesamtstrafe zur Summe der Beträge der Einzelstrafen reduziert. e. Angeklagter T1 Im Rahmen der Strafzumessung waren zu Gunsten des Angeklagten T1 die lange Verfahrensdauer mit einer Verfahrensverzögerung von ca. drei Jahren sowie die Tatsache, dass die Tat über dreieinhalb Jahre zurückliegt, zu werten. Zu seinen Gunsten war ferner zu werten, dass er nicht vorbestraft ist. Umstände, die zu seinen Lasten zu berücksichtigen waren, lagen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Kammer in einer Gesamtschau für die Tat eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro für tat- und schuldangemessen. Auch im Hinblick auf den Angeklagten T1 war die Verhängung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten weder zur Einwirkung auf ihn noch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte hat angegeben, dass er für seine Vollzeittätigkeit in einem Corona-Testzentrum den Mindestlohn erhalte. Dieser beträgt nach Kenntnis der Kammer im Jahr 2022 ca. 1.700 Euro. Dies sind ca. 1250 Euro netto. Die Kammer ist daher von einer Tagessatzhöhe von 40 Euro ausgegangen. Abzüge waren bei dem ledigen und kinderlosen Angeklagten nicht vorzunehmen. 2. Vollstreckungslösung Der Abschluss des Strafverfahrens ist hier rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass die diesbezüglich im Rahmen der Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation allein nicht genügte. Vielmehr bedurfte es einer darüber hinausgehenden Entschädigung der Angeklagten für den mit der überlangen Verfahrensdauer verbundenen psychischen Druck. Den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK hat die Kammer im Wege der vom Bundesgerichtshof entwickelten „Vollstreckungslösung“ kompensiert, indem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer 30 Tagessätze der gegen die Angeklagten verhängten Geldstrafen als vollstreckt gelten. VI. Freispruch 1. Die Angeklagten C1, U1 und B1 waren aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Volksverhetzung freizusprechen. a. Die Kammer konnte zunächst nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte C1 sich auf Höhe der Straße-16 im Demonstrationszug befunden hat. Der Sachverständige K1 hat zwar im Rahmen seines mündlichen Gutachtens erläutert, dass es sich bei der von ihm als „Person x“ bezeichneten Person, welche ganz rechts neben dem Banner (bei Draufsicht) läuft, „wahrscheinlich“ um den Angeklagten C1 handeln würde. Allerdings steht dies im Widerspruch zu der von dem Zeugen N2 vorgenommenen Identifizierung, der im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet hat, dass es sich bei der zweiten Person von rechts in der ersten Reihe hinter dem Banner um den Angeklagten C1 handele. Die Kammer selbst konnte durch eine Inaugenscheinnahme nicht feststellen, dass es sich bei einer der beiden Personen um den Angeklagten C1 handelt. b. Die Kammer konnte ferner nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte U1 sich auf Höhe der Straße-16 im Demonstrationszug befunden hat. Zwar hat der Zeuge P. bekundet, den Angeklagten U1 als die Person wiedererkannt zu haben, die sich im Demonstrationszug in der Straße-16 in der zweiten Reihe bei Draufsicht ganz links befunden hat. Der Sachverständige konnte den Angeklagten U1 jedoch keinem der videotechnisch erfassten Demonstrationsteilnehmer zuordnen. Die Kammer selbst konnte durch eine Inaugenscheinnahme nicht feststellen, dass es sich bei einer der beiden Personen um den Angeklagten gehandelt hat. c. Auch konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich der Angeklagte B1 auf der Straße-16 im Demonstrationszug befunden hat. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass die Identität des Angeklagten B1 mit der sich in der zweiten Reihe befindlichen dritten Person von rechts „wahrscheinlich“ sei. Der Zeuge P. will hingegen die Person ganz links in der ersten Reihe als den Angeklagten B1 erkannt haben. 2. a. Die Angeklagten F1 und D1 waren vom Vorwurf der Volksverhetzung aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Soweit ihnen im Rahmen der Anklageschrift vorgeworfen wird, die Parole „Wer Deutschland liebt, ist Antisemit“ im Rahmen der Demonstration in Ort-14 gerufen zu haben, sieht die Kammer den Tatbestand der Volksverhetzung insoweit nicht als erfüllt an. Die Kammer konnte insoweit nicht feststellen, dass mit dieser Parole unter den dort gegebenen Begleitumständen zum Hass gegen die in Deutschland lebenden Juden aufgestachelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war es weder dunkel, noch wurde eine Bengalo durch eine vermummte Person abgebrannt. Es bestand daher nicht eine mit dem Geschehen auf der Straße-16 vergleichbare bedrohliche Situation. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft annimmt, dass die Angeklagten F1 und D1 die Parole gegenüber dem jüdischen Mahnmal skandiert haben. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Angeklagten Kenntnis von dem jüdischen Mahnmal hatten oder dieses wahrgenommen haben. Die Kammer möchte dabei nicht zum Ausdruck bringen, dass diese Parole als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen ist. Die freiheitlich demokratische Grundordnung setzt jedoch vielmehr darauf, dass solche Äußerungen, die für eine freiheitlich demokratische Grundordnung schwer erträglich sein könnten, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in öffentlicher Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 22.06.2018 - 1 BvR 2038/15, Rn. 30, zitiert nach juris). Dies konnte die Kammer im Rahmen der Demonstration in Ort-14 nicht feststellen. b. Der Angeklagte M1 war vom Vorwurf der Volksverhetzung hinsichtlich des Geschehens an der Ecke Straße-17 / Straße-13 gegen 21:32 Uhr aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer hat insoweit den Tatbestand der Volksverhetzung nicht als erfüllt angesehen, da kein – zu dem Geschehen in der Straße-16 – vergleichbar bedrohliches Szenario bei dieser Situation zu erkennen war. Angesichts der Tatsache, dass dieses Geschehen als tatmehrheitlich zu dem übrigen Geschehen angeklagt und eröffnet worden war, hatte insoweit ein Freispruch zu erfolgen. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.