Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte über das Grund- und Teilurteil vom 11.03.2021 hinaus verpflichtet ist, dem Kläger aus der ärztlichen Behandlung vom 17.04.2018 sämtliche bis zum 10.01.2019 entstandenen sowie die ab dem 10.01.2019 vorhersehbaren materiellen Schäden zu ersetzen, diese insgesamt aber nur, soweit sie bereits mit der Klage vom 10.01.2019 geltend gemacht worden sind, jeweils soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf der Grundlage des Grund- und Teilurteils der Kammer vom 11.03.2021 im Betragsverfahren auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Im Übrigen begehrt er die Feststellung der weiteren Einstandspflicht, soweit darüber nicht bereits mit dem Grund- und Teilurteil entschieden worden ist. Zugrunde liegt eine Behandlung in der radiologischen Praxis der Beklagten. Am 17.04.2018 begab sich der Kläger aufgrund von Nacken- und Kopfschmerzen mit Druckgefühl zum Zwecke der Abklärung der möglichen Ursachen durch eine MRT-Untersuchung in die Praxisräumlichkeiten der Beklagten am Standort in Ort-01. Beim Herausfahren der Liege nach Abschluss der Untersuchung verkeilte sich der linke Arm des Klägers im Gerät. Er versuchte mit Schreien und Rufen auf sich aufmerksam zu machen. Der Praktikant und Zeuge A1, der für das Herausfahren der MRT-Liege aus dem MRT-Gerät zuständig war, entfernte sich trotz der Schreie und Rufe des Klägers vom MRT-Gerät, um Hilfe zu holen, ohne zuvor das Herausfahren der MRT-Liege zu stoppen. Gegen diesen mit dem Grund- und Teilurteil festgestellten Ablauf hat die Beklagte im Weiteren keine Einwendungen erhoben. Der verkeilte Arm des Klägers wurde durch das Herausfahren der Liege nach hinten durchgezogen. Dabei kam es unstreitig zu einer Verletzung des Klägers in Form einer Querfraktur im oberen Teil des Oberarmknochens (Humerus) links mit Absprengung eines Fragmentes. Der Kläger wurde in das benachbarte, zu der B1 gehörende C1 gebracht. Am 18.04.2018 erfolgte dort eine geschlossene Reposition der Humerusfraktur mittels Nagel-Osteosynthese (Marknagel mit fünf Fixationsschrauben). Die Operation und die postoperative Phase gestalteten sich komplikationslos. Im Arztbrief des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie des B1, D1, vom 24.04.2018 wurde als Hauptdiagnose eine proximale Humerusfraktur und als Nebendiagnose eine Schwäche im linken Arm und rechten Bein als Folge einer Poliomyelitis als Kind und einer Muskelatrophie am rechten Oberarm als Folge eines operierten Halswirbelsäulen-Bandscheibenvorfalls vermerkt. In dem Zusammenhang ist unstreitig, dass der Kläger im Jahr 1958 im Alter von zehn Monaten an Polio erkrankte. Dadurch trat bei ihm eine bedingte Muskelschwäche im linken Arm und rechten Bein auf. Ferner hatte er sich im Jahr 2009 einer HWS-Operation in Höhe HWK 3/4, 4/5 und 5/6 mit Nukleotomie mit Einbringung von Cages aufgrund eines Bandscheibenvorfalls unterzogen. Nach dem Arztbrief des Behandlers E1 fanden sich klinisch alte Paresen als Zustand nach einer Poliomyelitis im Kindesalter des M. deltoideus links von 3/5 und Paresen der Schultergürtel- und Schulterblattmuskulatur. Zudem fanden sich vor der Operation neue C-7-Paresen links und rechts. Postoperativ kam es zu einer Deltoideus-Parese rechts, die neu war. Nach der Frakturverletzung fand am 21.08.2018 die Abschlusskontrolle im Hause der Beklagten statt. Es zeigte sich eine weitestgehend stattgehabte Frakturkonsolidierung mit verbleibender Stufenbildung. Die Parteien streiten über das Ausmaß weiterer Verletzungsfolgen. Der Kläger behauptet, infolge des Bruches leide er unter erheblichen Dauerfolgen. Es sei zu einem weitergehenden Nervenschaden gekommen. Die im Säuglingsalter durchlebte Polio-Erkrankung spiele für seine aktuellen Beschwerden keine Rolle. Das Gleiche gelte für die stattgehabte HWS-Operation. Die erlittene Deltoideus-Parese habe sich aufgrund einer intensiven Übungstherapie wieder zurückgebildet. Vor dem Unfall am 17.04.2018 habe er als Linkshänder mit seinem linken Arm mehr machen können als nach dem Unfall. Insbesondere habe er den Arm über die Horizontale heben können. Er habe in der Vergangenheit Renovierungsarbeiten im Haus selbst durchgeführt. Außerdem habe er regelmäßig den Großteil der Hausarbeit übernommen, da seine Ehefrau selbst chronische Schmerzpatientin sei und aufgrund einer 80 %igen Schwerbehinderung keine schweren Tätigkeiten im Haushalt erledigen könne. Vor dem Unfall habe er diese Tätigkeiten im Haushalt noch erledigen können. Seit dem Unfall könne er den Arm lediglich um 15 Grad nach vorn, hinten und seitlich heben. Das Auf- und Abhängen von Wäsche und Gardinen, das Reinigen der Fenster oder das Einräumen von Geschirr in Regale oberhalb der Augenhöhe seien seit dem Unfall am 17.04.2018 nicht mehr mit der linken Hand möglich. Zudem sei es ihm nicht mehr möglich, Beleuchtungsmittel in der Decke auszuwechseln, Rauchmelder unter der Raumdecke zu wechseln oder zu testen, Bilder mit einem Nagel an der Wand zu befestigen, die Wandfliesen im Bad zu reinigen und abzuledern. Er habe seit dem Unfall Schmerzen beim Tragen von Einkaufstaschen und beim Anheben von Getränkekisten. Das Führen eines Fahrzeuges mit Handschaltung sei ihm seit dem Unfall im Jahr 2018 ebenfalls nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit möglich, da die Kraft in seinem Arm nicht mehr ausreiche, um gleichzeitig Schalthebel und Lenkrad zu beherrschen. Er habe sich ein Automatikfahrzeug anschaffen müssen. Ferner könne er seine Badewanne nur noch im Stehen zum Duschen, aber nicht mehr zum Baden nutzen, da es kein passendes Hilfsmittel für seine vorhandene Badewanne gebe. Beim Essen mit Messer oder Gabel müsse er nach 15 Minuten seinen linken Arm entlasten, weil es ihm schwer falle, den linken Arm zum Mund zu führen. Auch habe er 15-bis 20-mal am Tag helle Schmerzen mit elektrisierendem Charakter bei der Belastung seiner linken Hand, insbesondere beim längeren Arbeiten am Schreibtisch, wenn der linke Arm auf Schreibtischhöhe gehalten wird. Wenn er seinen Arm ausschüttele, gingen die Schmerzen jedoch schnell wieder weg. Der Kläger erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 EUR für angemessen. Ferner hat der Kläger mit der am 10.01.2019 eingereichten Klage folgende Schadensersatzbeträge geltend gemacht: Verdienstausfall i.H.v. 26.679,51 € für die Monate Juni bis August 2018 (3 x 8.893,17 €) einen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 5.048,96 € für 7 Monate ab dem 17.04.2018 die Zahlung einer Rente i.H.v. 865,53 € je Kalendervierteljahr ab dem 01.12.2018 zum Ersatz des Haushaltsführungsschadens Ersatz von Renovierungskosten i.H.v. 7.483,84 €, nämlich 7.396,34 € für den Malerbetrieb N1 sowie 87,50 € für die Montage einer Wand- und Deckenleuchte. Er habe aufgrund des Vorfalls begonnene Renovierungsarbeiten nicht fortführen können. Der Kläger hat ursprünglich (sinngemäß) mit der am 20.01.2019 zugestellten Klage beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.679,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.048,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1.12.2018 eine drei Monate im Voraus fällige Rente i.H.v. 865,53 € je Kalendervierteljahr zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.483,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Behandlung vom April 2018 jeden weitergehenden bis dato noch nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schaden, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist, zu ersetzen, sowie die immateriellen Schäden, soweit sie nach dem auf den Antrag zu 1 auszuurteilenden Schmerzensgeld noch nicht vorhersehbar sind. Mit Grund- und Teilurteil vom 11.03.2021 hat die Kammer für Recht erkannt: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der Behandlung vom 17.04.2018 jeden weitergehenden bis zum 10.01.2019 noch nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergehen wird, sowie den von dem noch auszuurteilenden Schmerzensgeld nicht umfassten nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2022 hat der Kläger seine Anträge geändert. Er beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen bis zum 10.01.2019 entstandenen und ab dem 10.01.2019 vorhersehbaren materiellen Schaden aus der ärztlichen Behandlung vom 17.04.2018 zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet sämtlichen Vortrag des Klägers zu dessen behaupteten Beeinträchtigungen. Eine Plexus brachialis-Schädigung aufgrund des Unfalls liege beim Kläger nicht vor. Die vom Kläger behaupteten Schmerzen seien vielmehr Folge eines unfallunabhängigen Karpaltunnelsyndroms. Da der Kläger keine neuropathischen Schmerzmittel einnehme, könne sein Vortrag über die Häufigkeit der bei ihm auftretenden Schmerzen im linken Arm nicht der Wahrheit entsprechen. Die bereits vorbestehende Schwäche am linken Arm und rechten Bein sowie die Muskelatrophie am rechten Oberarm des Klägers sprächen dafür, dass die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen, insbesondere im Rahmen der Haushaltsführung, unfallunabhängig seien. Die Beklagte erhebt den Einwand der Verjährung im Hinblick auf die mit der Klageerweiterung geltend gemachte Einstandspflicht der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze, deren Anlagen sowie auf die seitens des Gerichts beigezogenen Behandlungsunterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen radiologischen sowie eines neurologischen Sachverständigengutachtens, die die Sachverständigen F1 und G1 in der mündlichen Verhandlung erläutert haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 11.12.2019 (Bl. 162 ff. d.A.) und 07.09.2021 (Bl. 321 ff. d.A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.12.2020 (Bl. 219 ff. d.A.) und 21.04.2022 (Bl. 440 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. 1. Aufgrund des Grundurteils vom 11.03.2021 hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenes Schmerzensgeld nach §§ 630a, 280, 278, 249, 253 BGB. Die Kammer hält angesichts der von dem Kläger erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € für angemessen. Grundlage sind die nachfolgenden Erwägungen, bei denen sich die Kammer auf die überzeugenden, sachverständigen Ausführungen von G1 stützt. Als Leiter des Klinikbereichs Neurologie mit klinischer Neurophysiologie und interdisziplinärer Schmerztherapie des Psychiatrischen Fachkrankenhauses H1 in Ort-02 verfügt der Sachverständige sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der Behandlungsunterlagen. G1 hat sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen in seinem Gutachten und im Rahmen der Anhörung klar und eindeutig beantwortet. a. Im Hinblick auf die Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Kläger unstreitig durch die fehlerhafte Behandlung eine Humerusfraktur des linken Armes erlitten hat, die vollständig ausgeheilt ist. b. Ferner legt die Kammer dem Schmerzensgeldanspruch eine Schädigung des Plexus brachialis zugrunde. aa. Vom Vorliegen eines Plexus brachialis-Zugschadens ist die Kammer aufgrund der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen überzeugt. Der Sachverständige hat den Zustand des Klägers vor dem Unfall und den Zustand des Klägers nach dem Umfall bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt und erläutert, dass weder die Polio-Vorerkrankung noch die HWS-Beschwerden mit der stattgehabten Operation noch die zunächst nach der Operation eingetretene Schädigung des M. deltoideus rechts Ursache der Beschwerden sind. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich im Befundbericht des I1 aus dem Jahr 2006 nur ein neurologischer Befund in Form eines 3/5 Kraftgrades im Ellenbogenstrecker gezeigt habe. In anderen Bereichen der oberen Extremitäten habe hingegen keine Lähmung vorgelegen. Dies bedeute im normalen Alltag, dass keine gesamte Beeinträchtigung des Bewegungsablaufes vorgelegen habe. Es sei insbesondere möglich gewesen, Gegenstände im gestreckten Arm zu halten. Der Muskel habe auch noch die Kraft entfalten können, um den Arm gegen die Schwerkraft hochzuhalten. Die vom Kläger bei ihm und in der mündlichen Verhandlung geschilderten Tätigkeiten in der Vergangenheit seien plausibel und passten zu der Kraftbeeinträchtigung vom Grad 3/5 bzw. 3/6. Im Vergleich dazu hat der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung und Untersuchung festgestellt, dass seit dem Unfall die Beweglichkeit und Belastbarkeit des linken Armes des Klägers beeinträchtigt ist und der Kläger unter Einsatz der Schulterhilfsmuskulatur im Stand bei hängendem Arm nur noch eine schwache aktive Bewegung im Schultergelenk von 40 nach vorne, 15 zur Seite und 20 nach hinten ausführen kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe der Kläger seine linke Hand bei der Untersuchung bei fast kräftiger Beugung im Ellenbogenbereich und etwas Schwungnahme mit einer Pendelbewegung etwa in Höhe der linken Mamillen (Brustwarze) heben können. Unter Einsatz des rechten Armes, der den linken Ellenbogen stützte, habe der Kläger die Hand bis etwa zur Mundhöhe führen können, was ohne Zuhilfenahme des rechten Armes nicht möglich gewesen sei. Dem Einwand der Beklagten, aus dem Aktenblatteintrag des Hausarztes K1 vom 22.09.2009 zeige sich eindeutig, dass dem Kläger bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall eine Bewegung des linken Armes gegen die Schwerkraft nicht mehr möglich war, tritt die Kammer mit den Ausführungen des Sachverständigen entgegen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er die Eintragung des Hausarztes „aktive Bewegung des linken Armes gegen Schwerkraft nicht möglich, Seitenbewegung der rechten Schulter bis 120“ für eine Seitenverwechslung halte. Dafür spreche insbesondere, dass es kurz vor dieser Eintragung aufgrund der Bandscheiben-Operation zu einem Ausfall des rechten Deltamuskels gekommen sei. Zudem gebe es einen Arztbrief des Orthopäden L1 vom 12.06.2012, also drei Jahre nach dem Eintrag des Hausarztes, der keine höhergradigen neurologischen Auffälligkeiten feststellte. Auch in dem Befundbericht des M1 vom 21.07.2017 seien keine Ausführungen zu Einschränkungen des Klägers gemacht worden. Dies spreche ebenfalls dafür, dass zu diesem Zeitpunkt auch keine relevanten Einschränkungen vorlagen. Nach der Aktenlage gibt es keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der linke Arm des Klägers im Jahr 2018 vor dem streitgegenständlichen Unfall bereits vollständig gelähmt war. Dies trägt die Beklagte selbst auch nicht vor. Der Zustand hat sich nachträglich deutlich verschlechtert. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass ein Zustand nach einer Polio-Erkrankung dazu führe, dass die Nerven des Betroffenen vulnerabler sind. Ein gesunder Mensch hätte den streitgegenständlichen Unfall möglicherweise nach ca. sechs Monaten überstanden. Beim Kläger seien hingegen aufgrund seiner Vorerkrankung Restschäden verblieben. Die Feststellung von „Fibrilationen“ im Bereich des M. deltoideus durch den Neurologen M1 in dessen Arztbrief vom 04.03.2019 sei ein eindeutiges Zeichen für eine frische Nervenschädigung. Damit in Einklang stehen auch die vom Kläger geschilderten elektrisierenden Beschwerden im Handbereich. Der Sachverständige schließt den Einwand der Beklagten aus, es liege insoweit ein unfallunabhängiges Karpaltunnelsyndrom vor. Der Sachverständige hat hierzu im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens plausibel ausgeführt, dass die Messergebnisse des M1 aus dem Phalen-Test vom 21.07.2017, die innerhalb der Normwerte lagen, gegen das Vorliegen eines Karpaltunnelsyndroms beim Klägers sprachen. M1 habe nur eine leichte Differenz gesehen, aber daraus nichts geschlossen. Postoperativ habe sich jedoch der Zustand des Klägers geändert. Aus dem Arztbrief des M1 vom 04.03.2019 gehe hervor, dass sich nach der Durchführung weiterer Messungen ein leicht pathologischer Befund in Form einer verlängerten distalen motorischen Latenz mit 4,8 ms des N. medianus zeigte. Dies zeige eine leichte Beeinträchtigung des Nervs im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms. Dieses Karpaltunnelsyndrom habe sich dann aber wieder gebessert, da im Zeitpunkt der Begutachtung durch ihn selbst die Werte wieder im Normalbereich lagen. Der Befund habe sich auch durch die weitere Untersuchung der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit des N. medianus bestätigt. Die festgestellte Nervenleitgeschwindigkeit von 52 m/s stelle einen normalen Befund dar. Ein Karpaltunnelsyndrom konnte der Sachverständige deshalb als Ursache der Beschwerden ausschließen. Auch die Polio-Erkrankung kann die Beschwerden nicht erklären, denn selbst bei Vorliegen einer Post-Polio-Erkrankung bestehen zwar fortschreitende Lähmungserscheinungen, aber keine Schmerzen oder Missempfindungen oder gar einschießende elektrisierende Schmerzen. Der Sachverständige als langjähriges Mitglied der Gesellschaft für Post-Polio-Erkrankungen war zur Beurteilung dieser Frage besonders kompetent. Vielmehr ist das Gesamtbild plausibel bei Annahme einer Schädigung des Plexus brachialis. Diese führt zum fortschreitenden Muskelabbau, zu dem die beim Kläger festgestellte Muskelatrophie passt. Durch den Muskelabbau sitzt der Oberarmknochen nicht mehr fest in der Pfanne, sondern hängt quasi einen halben Zentimeter heraus. Dadurch kommt es zu einem ständigen Zug nach unten. Das wiederum führt zu den einschießenden elektrisierenden Schmerzen. Der Sachverständige konnte überzeugend darlegen, dass dieses Phänomen von Schlaganfallpatienten bekannt ist. Die sich fortentwickelnde Dynamik wiederum erklärt, dass die Beschwerden nicht von Anfang an gleichermaßen vorlagen, sondern fluktuierend waren und sich im Laufe der Zeit steigerten. bb. Für die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Plexus brachialis-Schädigung streitet für den Kläger aufgrund des im Grundurteil festgestellten groben Behandlungsfehlers die Beweislastumkehr. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass der Plexusschaden ein primärer sonstiger Unfallschaden sei. Der beim Kläger vorgefundene Unfallhergang in Form eines Plexus-Zugschadens sei zwar extrem selten, sodass nicht von einem typischen Verlauf gesprochen werden könne, insbesondere weil der Kläger durch seine Polio-Erkrankung vorgeschädigt sei. Plexus brachialis-Zugschäden träten vielmehr vermehrt durch Anpralltraumen im Rahmen von Motorrad- oder Autounfällen auf, bei denen das Gewicht des massiv abgebremsten Körpers beim Aufprall mit dem Oberarm zum Armbruch führe. Aber die Verletzung des Klägers in Form eines Plexus brachialis-Schadens passe zu dem streitgegenständlichen Unfallablauf. Der Unfall sei geeignet gewesen, als Zugschaden zu einer Schädigung des Plexus brachialis zu führen. Die Humerus-Fraktur selbst hingegen habe nicht zu dem Plexus-Schaden geführt. Die Beklagte vermochte nicht zu beweisen, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Zugschaden und der Plexus brachialis-Schädigung des Klägers gänzlich oder äußerst unwahrscheinlich ist. Selbst wenn man der Annahme, dass es sich bei dem Plexus brachialis-Schaden um einen primären Unfallschaden handelt, nicht folgen würde, handelt es sich bei der Schädigung des Plexus brachialis jedenfalls um eine weitere Schadensfolge, für die nur der Beweismaßstab des § 287 ZPO gilt. Die danach für die Überzeugungsbildung der Kammer erforderliche erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler und dem Plexus brachialis-Schaden liegt vor. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die Schmerzen, die der Kläger heute noch habe, keine Folgen seines Knochenbruchs seien. Sie seien vielmehr mit recht hoher Wahrscheinlichkeit Folgen des Nervenschadens und dieser Nervenschaden sei sehr wahrscheinlich unfallbedingt. Insoweit wird auf die vorgehenden Ausführungen zur Entstehung eines Kapsel-Dehnungsschmerzes verwiesen. Vorstehendes erscheint der Kammer plausibel, da ihr aus anderen Verfahren bereits bekannt ist, dass Muskeln mit dem Lauf der Zeit abgebaut werden, wenn sie nicht benutzt werden. Die Nichtbenutzung der Muskeln ist Folge des Nervenschadens. Die Kammer hat daher einen Schaden des Plexus brachialis mit einschießenden elektrisierenden Schmerzen berücksichtigt. c. Weiterhin hat die Kammer im Hinblick auf die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigt, dass der Kläger in seinem Alltag, insbesondere in der Haushaltsführung als Folge der Plexus brachialis-Schädigung, beeinträchtigt ist. Die Kammer glaubt dem Kläger seine in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2022 geschilderten Beeinträchtigungen im Alltag und die angegebenen Beschwerden. Der Kläger hat insbesondere glaubhaft geschildert, dass er vor dem streitgegenständlichen Unfall im April 2018 seinen linken Arm hochheben sowie auch gerade nach oben halten konnte und nur ein Halten des ausgestreckten Armes über einen längeren Zeitraum als 30 Sekunden nicht möglich gewesen sei. Deckenlampen habe er deshalb vor dem Unfall noch austauschen können, indem er die Lampe mit der linken Hand oberhalb vom Kopf mit dem gestreckten Arm festhielt. Auch habe er vor dem Unfall sämtliche Fenster – auch solche, die bis unter die 3m hohe Raumdecke gehen – geputzt, indem er mit links den Putzlappen hielt sowie sich an einer Leiter festhielt und er mit rechts die Fenster nass machte und trocken wischte. Auch weitere Hausarbeiten wie das Wischen des Bodens, das Abnehmen und Aufhängen der Gardinen sowie die Erledigung von Einkäufen habe der Kläger vor dem Unfall erledigt. Heute seien ihm diese Tätigkeiten zum Teil nicht mehr möglich. Das Fensterputzen übernehme nunmehr alle vier Wochen ein Freund des Klägers. Der Kläger hat weiterhin plausibel gegenüber der Kammer geschildert, dass ihm seit dem Unfall am 17.04.2018 die Arbeit am Schreibtisch nur mit Pausen möglich sei, in denen er den Arm herunterhängen lasse. Gleiches müsse er beim Essen tun. Das Heben einer Wasserkiste aus dem Auto falle ihm schwer. Dennoch greife er teilweise aus Gewohnheit größere Gegenstände mit der linken Hand und merke dann aber direkt einen Schmerz. Möbel könne der Kläger nicht mehr verrücken. Seinen rechten Arm könne der Kläger noch gut bewegen, auch wenn ein Kraftverlust nach der HWS-Operation im Jahr 2009 eingetreten sei. Er könne mit dem rechten Arm kleinere Gegenstände aus höher gehängten Schränken nehmen. Bei sperrigen Gegenständen, bei denen eine zweite Hand benötigt werde, müsse der Kläger seit dem Unfall auf eine Leiter steigen, um den linken Arm mit einzusetzen. Der Kläger hat weiter überzeugend ausgeführt, dass er auf ein Automatikfahrzeug angewiesen sei, weil er das Lenkrad nicht sicher mit der linken Hand halten könne, wenn der mit der rechten Hand den Schaltheben bedienen müsse. All dies ist für die Kammer überzeugend, denn auch der Sachverständige G1 hat in seinem Gutachten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausgeführt, dass die vom Kläger beschriebenen Beschwerden und der von ihm geschilderte mögliche Bewegungsablauf des linken Armes plausibel seien und zu den von ihm festgestellten Vorbefunden sowie zu der Entwicklung der Schädigung passen. Insoweit wird auf die Darlegungen unter Ziffer 1.b. Bezug genommen. d. Die Kammer hat bei der Beurteilung der Höhe des Schmerzensgeldes aber auch den Umstand einbezogen, dass der Kläger aufgrund der Poliomyelitis-Erkrankung im Kindesalter vor dem Unfall vorgeschädigt und nie völlig beschwerdefrei war und sich auch beim Kläger in den nächsten Jahren ein Post-Polio-Syndrom entwickeln wird. Er wird dann seinen linken Arm gar nicht mehr bewegen können. Die Kammer stützt sich auch bei dieser Beurteilung auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G1. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass bei einem an Polio erkrankten Menschen die Lähmungen ca. 40-70 Jahre nach der Erkrankung zunehmen und die Muskulatur verschwindet. Auch wenn zum Zeitpunkt der Begutachtung noch keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, wird der Kläger in absehbarer Zeit seinen linken Arm nicht mehr heben können. Es handelt sich um eine Entwicklung, die nicht nur wahrscheinlich, sondern bei allen Patienten sicher ist, die die Polio-Erkrankung 40-60 Jahre überleben. Auf den Einwand, dass der Kläger dies Alter schon erreicht habe, hat der Sachverständige angeben, dass der Zeitrahmen möglicherweise bei 70 Jahren liegt, aber keine Zweifel daran gelassen, dass es zu dieser Entwicklung kommen wird. Der Zustand ist durch den Unfall um Jahre vorverlegt worden, verschlechtert allerdings durch die Missempfindungen, die bei dem Post-Polio-Syndrom nicht bekannt sind. Insgesamt erachtet die Kammer das zuerkannte Schmerzensgeld für angemessen. 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht in dem tenorierten Umfang. a. Die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2022 ist zulässig. Einer Entscheidung über die Zahlungsanträge des Klägers bedurfte danach nicht mehr. Es liegt in dem beantragten Umfang auch kein Feststellungstitel vor, da sich das Grund- und Teilurteil vom 11.02.2021 nur auf die weitergehenden bis zum 10.01.2019 noch nicht vorhersehbaren künftigen materiellen Schaden bezieht und damit weder auf die bis zum 10.01.2019 bereits entstandenen materiellen Schäden noch auf die ab dem 10.01.2019 vorhersehbaren materiellen Schäden. b. Hinsichtlich der bis zum 10.01.2019 bereits entstandenen materiellen Schäden und den ab dem 10.01.2019 vorhersehbaren materiellen Schäden steht dem Kläger grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht zu, allerdings nur, soweit diese Ansprüche bereits von der am 10.01.2019 eingereichten Klage erfasst waren. aa. Der Anspruch des Klägers folgt aus §§ 630 a, 280, 278, 249 BGB. Zwar war die Aufklärung des Klägers vor der Untersuchung nicht zu beanstanden. Auch bei der Lagerung des Kläger und der Organisation der Abläufe war der Beklagten kein Behandlungsfehler zur Last zu legen. Grob fehlerhaft war aber das der Beklagten anzulastende Verhalten des Mitarbeiters A1, der das Herausfahren der Liege übernommen hatte. Trotz der Schreie und Rufe des Klägers hatte er sich vom MRT-Gerät entfernt, ohne zuvor das Herausfahren der MRT-Liege zu stoppen. Die Kammer hatte und hat keinerlei Zweifel, hier einen groben Fehler anzunehmen. Der Kläger hat unmittelbar, nachdem der Zeuge das Herausfahren der Liege gestartet hat, durch Schreie und Rufen auf sich aufmerksam gemacht. Gleichwohl hat der Zeuge weder versucht, sich durch einen Blick in die Röhre über das Geschehen zu informieren, noch hat er das Herausfahren der Liege gestoppt. Es ist elementares Grundwissen beim Umgang mit Maschinen, dass diese im Falle einer Gefahr zu stoppen sind. Auch wenn das MRT keinen separaten Notschalter hatte, war ein Knopf vorhanden, um die Liege zum Stoppen zu bringen. Es wäre ein Leichtes gewesen, den Schalter zu betätigen. Der Annahme eines groben Fehlers steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Zeugen um einen Berufspraktikanten gehandelt hat. Denn für die Bewertung eines Behandlungsfehlers sind nicht die Kenntnisse eines Praktikanten, sondern die einer standardgemäß ausgebildeten Fachkraft – hier einer MTRA – zugrunde zu legen. Das Verhalten, die Maschine zu stoppen, stellt sich der Kammer als so elementar dar, dass auch das Herbeiholen von Hilfe seitens des Zeugen A1 die Bewertung als bloßen „einfachen“ Fehler nicht zulässt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Grund- und Teilurteil vom 11.03.2021 verwiesen. bb. Soweit der Kläger mit seiner Klageerweiterung auch die Einstandspflicht der Beklagten für die im Jahr 2018 und die zwischen dem 01.01.2019 und dem 10.01.2019 entstandenen materiellen Schäden sowie die ab dem 10.01.2019 vorhersehbaren materiellen Schäden, die er noch nicht mit der ursprünglichen Klageschrift geltend gemacht hat, begehrt, ist die Klage jedoch unbegründet. Diese Ansprüche sind gemäß §§ 214 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit entsteht ein Schadensersatzanspruch einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (BGHZ 50, 21-24). Eine Feststellungsklage ist zwar grundsätzlich zur Unterbrechung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geeignet, soweit ein von der Verjährung betroffener Anspruch Streitgegenstand ist. Eine unbezifferte Feststellungsklage unterbricht daher die Verjährung für den streitigen Anspruch im Ganzen. Wenn aber die Feststellung ausdrücklich auf einen Teil des Anspruchs beschränkt wird, schließt sie die Verjährung des Restanspruchs nicht aus. Eine spätere Klageerweiterung auf das Ganze kann dann eine Verjährung des Restanspruchs nicht mehr ausräumen (BGH, Urteil vom 25.02.1988, VII ZR 348/86, Rn. 13 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen begann für sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis die Verjährungsfrist am 31.12.2018 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2021. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag ursprünglich auf die bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vorhersehbaren künftigen materiellen und immateriellen Schäden begrenzt. Erst mit der Klageänderung hat der Kläger seine Klage auf Schadensersatzansprüche in Bezug auf die im Jahr 2018 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 10.01.2019 entstandenen materiellen Schäden sowie die ab dem 10.01.2019 vorhersehbaren materiellen Schäden erweitert. Die Klageänderung hat er jedoch erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich am 21.04.2022, erklärt. Ein Hemmungstatbestand ist nicht ersichtlich, mit Ausnahme der bereits am 10.01.2019 klageweise geltend gemachten Beträge. Dies ist bei der Tenorierung berücksichtigt worden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger verliert mit insgesamt 15.000,00 EUR, nämlich mit 5.000,00 EUR hinsichtlich des Antrages zu 1) sowie mit 10.000,00 EUR hinsichtlich des Feststellungsantrages aufgrund der verjährten Schäden. Dies ergibt bei einem Streitwert von 166.329,33 EUR die tenorierte Kostenquote. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 2 ZPO und für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.