1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.09.2021 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bundesrechtsausschusses I. Instanz des Deutschen Ringer-Bund e.V. vom 29.03.2019, Az.: Sportrechtssache 001-2019 RA I DRB DC, und des Bundesrechtsausschusses II. Instanz des Deutschen Ringer-Bund e.V. vom 29.03.2019, Az.: NP1259-19, unwirksam sind. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.667,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Kläger trägt die durch seine Säumnis verursachten Kosten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 80%, der Beklagte zu 20%. 6. Das Urteil ist gegen den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gegen den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Er kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. Der Streitwert bleibt auf bis zu 110.000,- EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch aufgrund angeblichen grob rechtsfehlerhaften Verhaltens der Beklagten im Rahmen eines Halbfinal-Vorkampfes in der Ringer-Bundesliga am 05.01.2019, einem Samstag, zwischen dem Kläger, einem Turn- und Sportverein mit Sitz in Ort-04 ... (Landkreis Ort-05, südliches Baden-Württemberg, nahe der Schweizer Grenze) als Heim- und dem SV Wacker Ort-03 mit Sitz in Ort-03 (Landkreis Ort-06, östliches Bayern, nahe der österreichischen Grenze) als Gastmannschaft. Die Anfahrtstrecke vom Gast- zum Heimverein beträgt etwa 500km. Der Beklagte ist der Dachverband der Ringervereine und Turn- und Sportvereine mit einer Abteilung Ringen in Deutschland und auch Veranstalter der Ringer-Bundesliga; sein Sitz ist in Ort-02. Der Kläger ist Mitglied des Südbadischen Ringerverbandes e.V., der wiederum als Landesorganisation Mitglied des Beklagten ist. Nach § 1 Abs. 5 des am 16.03.2019 in Kraft getretenen Lizenzringerstatuts des Beklagten unterwerfen sich die Ringer und der Verein mit der Beantragung der Lizenz der jeweiligen Satzung und den Ordnungen sowie den Entscheidungen der Organe und Beauftragten des Beklagten. Zum genauen Wortlaut der Regelung und dem weiteren Inhalt des Lizenzringerstatuts wird auf den als Anlage B2 zu den Akten (Bl. 63ff.) gelangten Ausdruck verwiesen. Maßgeblich für die Organisation und die Durchführung des Wettkampfbetriebes ist dabei die Richtlinie, die der Beklagte für die Kämpfe der Ringer Bundesliga 2018/19 erlassen hat und die am 01.05.2018 in Kraft getreten ist. In Ziffer 4 der Richtlinien für die Wettkämpfe in der Vor- und Rückrunde ist ausdrücklich geregelt, dass alle Kämpfe der Liga am 15.12.2018 gleichzeitig um 19.30 Uhr beginnen müssen und eine Kampf- bzw. zeitliche Verlegung an diesem Termin nicht möglich ist. Für die Viertel- und Halbfinale - und somit auch für die streitgegenständlichen Halbfinalkämpfe - sowie für die Finalkämpfe sind hingegen nur genaue Veranstaltungstage festgelegt. Eine Angabe der Uhrzeit findet sich unter der Ziffer 4, anders als für die Vor- und Rückrunden, aber nicht. Aus Ziffer 6 der Richtlinien ergibt sich aber, dass Kämpfe in der Regel am Samstag ausgetragen werden; auch die streitgegenständlichen Kämpfe sollten an einem Samstag stattfinden. Für solche sind dann unter der gleichen Ziffer folgende Zeiten angegeben: Waage 18.45 Uhr (offizieller Kampfbeginn), Einmarsch 19.15 Uhr (akustisches Signal), Kampfbeginn 19.30 Uhr (auf der Matte). Für Wochentagskämpfe und solche an Sonn- und Feiertagen sind andere Zeiten vorgesehen. Weiter ist unter Ziffer 6 festgehalten, dass Kämpfe zum festgesetzten Zeitpunkt auf der Matte beginnen müssen . Unter Ziffer 7 ist geregelt, dass sowohl Verlegungen des Kampftages, als auch der Anfangszeit vom Ausrichter mindestens 20 Tage vor dem Kampftag schriftlich beim Vizepräsidenten des Beklagten zu beantragen sind und diese ausschließlich von diesem bearbeitet werden und der auch in Zweifelsfällen entscheidet. Sodann sind dort Regelungen dazu getroffen, wann die Zustimmung des Gegners zu einer Verlegung erforderlich sind, nämlich bei Sonntagskämpfen, wenn der Kampftag verändert werden soll oder bestimmte Wettkampfzeiten oder - fett gedruckt -, wenn eine Kampfverlegung auf einen Wochentag erfolgen soll; all dies liegt vorliegend nicht vor. Direkt daran anschließend ist weiter ausgeführt, dass in Zweifelsfällen der Vizepräsident der Bundesliga entscheidet, der ausschließlich für die Bearbeitung und Abwicklung von Kampfverlegungen zuständig ist. Weiter ist hier geregelt, dass für Kampfverlegungen ausschließlich das DRB Terminverlegungsblatt (abrufbar unter: https://www.ringen.de/wp-content/uploads/2021/03/DRB-BL-Formblatt-Terminverlegung-2021.pdf; zuletzt aufgerufen am 25.06.2022). Zum genauen Inhalt und Wortlaut der Richtlinie wird auf die als Anlage K1 zu den Akten (SB Anlagen zur Klageschrift) gelangten Ausdruck verwiesen (hier insb. auf die Ziffern 4, 6, 7, 16, 17a und 43). Nach § 34 der Satzung der Beklagten (abrufbar unter https://www.ringen.de/wp-content/uploads/2018/08/DRB-Satzung-01072018.pdf . (zuletzt abgerufen am 31.05.2022)) ist die Haftung des Beklagten gegenüber Vereinsmitgliedern für Entscheidungen seiner Organe auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Auf dem Online-Protokoll des Kampfes ist ein Punktestand für jeweils 13 Punkte von Heim- und Gastmannschaft vermerkt. Als Bemerkung ist unter anderem aufgeführt, dass das offizielle Wiegen um 18.45 Uhr erfolgte, zu dem neben der Heimmannschaft von der Gastmannschaft nur der Zeuge N1 erschienen sein soll. Die restliche Gastmannschaft sei dann um 19.05 Uhr eingetroffen. Hierzu ist in Klammern vermerkt: „Stau, Fahrtenschreiber vorgelegt“. Die Wiegeliste sei um 19.45 Uhr abgegeben und die verspäteten Ringer dann gewogen worden. Weiter ist vermerkt, dass gemäß der Richtlinien eine Waageniederlage festgestellt werden müsse, eine endgültige Entscheidung durch einen Verwaltungsentscheid erfolge. Da der Rückkampf mit 17:11 für den Gastverein entschieden wurde, zog der Kläger nicht in die Finalkämpfe der Bundesliga 2018/19 ein. Am 06.01.2019 erging ein Verwaltungsentscheid mit dem Aktenzeichen 2018-237 durch den für die Bundesliga zuständigen Vizepräsidenten der Beklagten, den Zeugen M1, nach der der Kampf wie auf der Matte ausgetragen mit 13:13 gewertet werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gastmannschaft durch die Vorlage des Fahrtenschreibers eines Reisebusses habe nachweisen können, dass sie rechtzeitig losgefahren sei und die Verzögerung nur erfolgt sei, weil diese in Staus gestanden habe. Er, der Zeuge M1, sei bereits am Morgen des Wettkampftages von Seiten des Gastvereins darüber informiert worden, dass man bereits für die ersten 50km der Anfahrt drei Stunden gebraucht habe und zudem mehrere Staus gemeldet seien, sodass damit zu rechnen gewesen sei, dass die Gastmannschaft nicht pünktlich zum Wettkampf erscheinen könne. Um 15.28 Uhr habe er, der Zeuge M1, auch den Vorstand Ringen des Klägers, den Zeugen C1, darüber informiert, dass die Gastmannschaft sich verspäten könnte und angefragt, ob eine Verschiebung des Wettkampftages in Betracht komme. Dies habe der Zeuge C1 abgelehnt, weil schon viele Zuschauer angekündigt seien. Um 16.11 Uhr sei dann der Zeuge D1 als ranghöchster Kampfrichter (sog. Mattenpräsident) informiert worden, der erklärt habe, dass er nach den Richtlinien handeln und entsprechend eine Waageniederlage feststellen wolle, den Kampf aber im Protokoll eintrage, wie er auf der Matte errungen wurde. Der Kläger selbst sei eine Woche vorher in einer ähnlichen Situation auf der Fahrt zu einem Kampf in Ort-01 gewesen, habe es dann aber noch rechtzeitig geschafft. Die gegen diesen Verwaltungsentscheid eingelegte Beschwerde wies der Gesamte Bundesrechtsausschuss I unter dem Aktenzeichen 001-2019 RA I DRB DC mit Beschluss vom 11.01.2019 ab, wobei er den Verwaltungsentscheid dahingehend abänderte, dass der Mannschaftskampf vom 05.01.2019 mit 13:13 gewertet wird, weil dieser durch mündlichem Verwaltungsentscheid auf 20.30 Uhr und die Waage auf 19.45 Uhr verlegt worden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar bei strikter Anwendung der Richtlinien eine Waageniederlage zu Lasten der Gastmannschaft anzunehmen sei, es hierauf aber nicht ankomme, weil der Vizepräsident der Beklagten einen mündlichen Verwaltungsentscheid zur Verlegung von Waagezeit und Kampfbeginn gegenüber dem Mattenpräsidenten, dem Zeugen D1, erlassen habe, den dieser auch an den Kläger weitergegeben habe. Dieser Umstand werde zwar von dem Kläger bestritten; der Gesamte Bundesrechtsausschuss I sei aber von diesem Umstand überzeugt, weil der neutrale Zeuge D1 dies so bekundet habe. Verwaltungsentscheide könnten die in den Richtlinien festgeschriebenen Grundsätze im Einzelfall konkretisieren oder auch den Ligenbetrieb abweichend gestalten. Auch sei dem Kläger durch diesem Umstand kein Nachteil entstanden. Vielmehr habe den Ringern des Klägers sogar zwischen dem Wiegen und den Kämpfen ein längerer Zeitraum der Regeneration zur Verfügung gestanden, da diese bereits um 18.45 Uhr gewogen worden seien. Ob es hingegen eine Absprache zwischen dem Zeugen C1 als Verantwortlichem für den Kläger und dem Zeugen E1 für die Gastmannschaft gegeben habe und diese nach den ungeschriebenen Regeln des Ringkampfsportes bindend sei, stehe nicht zur ausreichenden Überzeugung des Gesamten Bundesrechtsausschusses I fest. Zum genauen Wortlaut und weiteren Inhalt wird auf die als Anlage K4 zu den Akten (SB Anlagen zur Klageschrift) Kopie verwiesen. Mit Schreiben vom 16.01.2019, welches als Betreff die Formulierung „Berufung zur Sportsache 001-2019 DRB I DC“ enthielt, wandte sich der Kläger an die Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses I des Beklagten, die an dem Beschluss vom 11.01.2019 beteiligt war. Dabei wurde ausgeführt, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschluss vom 11.01.2019 in Berufung zu gehen. Die Entscheidung könne nicht akzeptiert werden, da offizielle Richtlinien übergangen worden seien. Es stelle sich die Frage, ob hier verzweifelt versucht werde, die Kooperation des Gastvereins mit dem Vizepräsidenten zu vertuschen bzw. herunterzuspielen. Zudem sei nie eine Zusage des Klägers zu einem verspäteten Wiegetermin am 05.01.2019 im Rahmen geführter Telefonate erfolgt. Das Thema sei erst im Gespräch mit dem Mattenpräsidenten vor Ort „klar besprochen“ worden. Es gehe dem Kläger nicht um das Kampfergebnis, sondern um die Einhaltung der Richtlinien und den Umgang mit diesen. Zum genauen Wortlaut und weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die als Anlage K11 zu den Akten (Bl. 97f.) gelangte Kopie verwiesen. Mit Beschluss vom 29.03.2019 half der Gesamte Bundesrechtsausschuss I der gegen den vorgenannten Beschluss vom 11.01.2019 eingelegten Berufung nicht ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schreiben des Klägers als Berufungsführers vom 16.01.2019 und vom 31.01.2019 das Ziel und den Umfang der Berufung nicht erkennen lassen würden. Die Berufung sei daher gemäß § 34 Abs. 4 lit. a DRB RuSO unzulässig. Zum genauen Wortlaut und weiteren Inhalt der Entscheidung wird auf die als Anlage K9 zu den Akten (Bl. 90ff.) gelangte Kopie verwiesen. Der Bundesrechtsausschuss II. Instanz entschied mit Beschluss noch am gleichen Tag, dass der Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe, wobei die eingezahlte Berufungsgebühr verfalle. Zu Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesrechtsausschusses I. Instanz vom 13.01.2019 nach Verwerfung der Berufung durch diesen mit Beschluss vom 29.03.2019 rechtskräftig sei und der Bundesrechtsausschuss II. Instanz nur noch über die Kosten zu entscheiden habe. Die Kostenentscheidung ergebe sich aus den §§ 40 Abs. 1, 41 Abs. 1 S. 1 DRB RuSo, deren Inhalt dann näher ausgeführt wird. Zum genauen Wortlaut und weiteren Inhalt der Entscheidung wird auf die als Anlage K10 zu den Akten (Bl. 94ff.) gelangte Kopie verwiesen. Mit Schreiben vom 18.05.2020 forderte der Kläger den Beklagten zu der Zahlung eines Betrages i.H.v. 96.000,- EUR bis zum 25.05.2020 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Kampfergebnis von 13:13 am 05.01.2019 unter Einbeziehung des Rückkampfes dazu geführt habe, dass der Kläger nicht in das Bundesliga-Finale eingezogen sei. Für die Ausrichtung des Finalkampfes wäre dem Kläger dabei ein Gesamtaufwand von insgesamt 35.000,- EUR entstanden. Dem stünden Mindereinnahmen von 65.000,- EUR für Eintritts-, 10.000,- EUR für Imbiss- und Getränkeverkäufe sowie 56.000,- EUR für zugesicherte Sponsoreneinnahmen gegenüber. In einer Email vom 05.05.2022 teilte der Zeuge M1 dem Vorstand Ringen des Klägers mit, dass er einen 40:0 Bescheid für den Kläger nie erstellt habe. Er habe einen solchen erstellen wollen, sei dann aber von dem Präsidenten des Beklagten ausgebremst worden, der ihn per WhatsApp auch unter Druck gesetzt habe, woraufhin er, der Zeuge M1, per WhatsApp geschrieben habe, der Präsident habe ihm gesagt, dass der Kampf so zu werten sei, wie auf der Matte ausgetragen. Zum weiteren Inhalt und genauen Wortlaut der Email wird auf den als Anlage K11 zu den Akten (Bl. 214) gelangten Ausdruck verwiesen. Der Kläger behauptet im Kern des umfangreichen Vortrags, dass zum offiziellen Kampfbeginn am 05.01.2019 neben der Mannschaft des Klägers nur ein Sportler des Gastvereins, der Zeuge N1, pünktlich zum Wiegen erschienen sei. Erst nachdem das Wiegen der Sportler des Klägers und des Zeugen N1 um 18.50 Uhr beendet gewesen sei, sei um 19.05 Uhr die restliche Gastmannschaft in der Wettkampfhalle und dem Wiegeraum erschienen. Der Zeuge D1 habe darauf hingewiesen, dass das offizielle Wiegen um 19.15 Uhr ende. Hieraufhin habe die Gastmannschaft darauf verwiesen, dass man sich mit dem Beklagten auf eine Verlegung der Waage auf 19.45 Uhr geeinigt habe. Das Kampfgericht habe daraufhin nicht auf ein sofortiges Wiegen gedrängt. Ein Sportler der Gastmannschaft, der Zeuge L1, habe in der Folge bis etwa 19.50 Uhr auch "Gewicht gemacht". Als der Zeuge D1 um 19.15 Uhr auf den Ablauf der Wiegezeit verwiesen habe, sei aus der Gastmannschaft erneut auf die Absprache mit dem Beklagten verwiesen worden. Der Zeuge D1 habe daraufhin angeordnet, dass der Beginn des Kampfbeginns per Hallendurchsage auf 20.30 Uhr verkündet wird. Um 19.45 Uhr sei die Gastmannschaft dann offiziell gewogen und zunächst eine Waageniederlage von 0:40 protokolliert worden. Der Kläger behauptet weiter, dass zu keinem Zeitpunkt der Mattenpräsident, der Zeuge D1, dabei dem Kläger einen mündlichen Verwaltungsentscheid des Zeugen M1 weitergegeben habe (im Schriftsatz vom 12.05.2021 wird dieser Umstand mit Nichtwissen bestritten). Sollte es einen solchen gegeben haben, habe der Zeuge D1 von einem solchen vielmehr ebenfalls keine Kenntnis gehabt. Nur so erkläre sich auch, warum der Zeuge D1 um 18.45 Uhr das offizielle Wiegen durchgeführt habe. Der Gastverein habe durch die Verschiebung des Wiegens einen Vorteil gegenüber dem Kläger erhalten, da sich die Ringer des Gastvereins so noch mehr Zeit erhalten hätten, um das maximal zulässige Gewicht zu erreichen. Der Kläger behauptet weiter, dass der Schneefall am 05.01.2019 und die damit verbundenen schlechten Straßenverhältnisse weit im Voraus über den Wetterbericht bekannt gewesen seien. Unter Berücksichtigung der bekannten Wetterlage wäre entsprechend auch eine rechtzeitige Anreise möglich gewesen. Hinsicht der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung des Zeugen M1 sei dieser bei seiner Entscheidung von dem Präsidenten der Beklagten unter Druck gesetzt und beeinflusst worden sei, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Die Vorgabe habe so letztlich der Präsident getroffen, der Zeuge M1 habe sie nur ausgeführt. Genauer habe der Zeuge M1 eigentlich auf eine 40:0 Niederlage der Gastmannschaft entschieden; der damalige Präsident der Beklagten, der Zeuge P1, habe dies dann aber fernmündlich „einkassiert“ oder „niedergeschmettert“, mit der Anweisung, dass der Kampf unabhängig von äußeren Abläufen und Vorgaben nach dem Ergebnis auf der Matte zu bewerten sei. Diesen Vorgang habe der Zeuge M1 so im Rahmen einer DRB Veranstaltung gegenüber dem Vorstand des Klägers ungefragt ausdrücklich mitgeteilt. Im späten Frühjahr des Jahres 2020 sei der Zeuge M1 als Vizepräsident der Beklagten zurückgetreten und habe hierzu u.a. erklärt, dass ihn die Vorgänge um den streitgegenständlichen Halbfinalkampf psychisch sehr belastet hätten. Zum weiteren behaupteten Inhalt wird auf die Ausführungen auf Seite 8f. des Schriftsatzes vom 09.05.2022 (Bl. 193 (200f.)) verwiesen. Auch die Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses I sei von dem Präsidenten des Beklagten mit der Vorgabe versehen worden, eine Entscheidung mit dem im Beschluss vom 11.01.2019 vorgegebenen Ergebnis zu treffen und hierzu eine Begründung anzufertigen, sodass die vereinsinterne Entscheidungsfindung von Anfang an festgestanden habe und an die Weisung des Präsidenten „angepasst“ worden sei. Der Kläger meint, die Beklagte habe die Richtlinien hinsichtlich des streitgegenständliches Wettkampfes falsch angewandt. Die in den Richtlinien vorgegebenen Wettkampf- und Wiegezeiten seien für den streitgegenständlichen Halbfinalkampf bindend gewesen. Ein dem entgegenstehender Verwaltungsentscheid des Vizepräsidenten des Beklagten finde dort keine rechtliche Grundlage. Der Vizepräsident des Beklagten sei auch für einen mündlichen Verwaltungsentscheid, mit dem die Waage- und Kampfzeit verschoben wird, gar nicht zuständig gewesen, sondern das nicht angerufene Schiedsgericht. Der Zeitpunkt des Wiegens habe auch nicht zur Disposition der Vereine gestanden. Der Beschluss des Gesamten Bundesrechtsausschusses vom 11.01.2019 sei offensichtlich willkürlich erfolgt, um an das von dem Beklagten gewünschte Ergebnis zu gelangen und basiere auf Annahme der unwahren Tatsache, dass es eine direkte Weisung zur Verlegung des streitgegenständlichen Kampfes gegeben habe. Auch bei Anwendung der allgemeinen Auslegungs- und Rechtsanwendungsregeln sei die Entscheidung evident unbegründet und falsch. Der Bundesrechtsausschuss habe selbst festgestellt, dass auf eine Waageniederlage zu entscheiden gewesen sei und habe dann mit unbeholfenen Argumentationsversuchen, die auch dem eigenen Verbandsrecht nicht gerecht würden, auf das getroffene abweichende Ergebnis erkannt. Der Entscheidungsbegründung sei so selbst zu entnehmen, dass es auf eine Tatsachenermittlung nicht angekommen sei; stattdessen sei auf einen mündlichen Verwaltungsentscheid abgestellt worden. Auch die Entscheidung des Gesamten Bundesrechtsausschusses vom 29.03.2019, mit dem der Berufung mangels Zulässigkeit nicht abgeholfen worden sei, sei grob unbillig. Das Begehren des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung des Vizepräsidenten nachträglich festzustellen, sei ohne Weiteres erkennbar gewesen. Die durch den Bundesrechtsausschuss durchgeführte Tatsachenermittlung unterliege der vollen Nachprüfung der staatlichen Gerichte, sodass die Kammer Beweis darüber zu erheben habe, ob die einer sportgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen sich tatsächlich so darstellen, wie von den Vereinsorganen zugrundegelegt. Selbst wenn nur die vereinsinterne letztinstanzliche Entscheidung willkürlich ergangen sei, so habe der Kläger wenigstens die Verfahrensgebühr i.H.v. 300,- EUR nutzlos aufgewendet und ihm sei so ein Schaden entstanden. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.465,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 96.000,- EUR seit dem 25.06.2020 sowie aus 465,- EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verteilen, an ihn weitere 3.600,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen, Die Kammer hat in der Sitzung vom 17.09.2021 unter vollständiger Abweisung der klägerischen Anträge in der Sitzung ein Versäumnisurteil erlassen, nachdem der Kläger nach einem Hinweis der Kammer keinen Antrag gestellt hatte. Gegen dieses dem Kläger am 18.10.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser mit Schriftsatz vom 28.10.2021 Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 18.11.2021 begründet. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.04.2022 einen Hilfsantrag gestellt und mit Schriftsatz vom 09.05.2021 den Zahlungsantrag (um 182,05 EUR) erhöht. Insoweit beantragt der Kläger nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 17.09.2021, 3 O 490/20 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.647,05 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 und weitere 465,- EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verteilen, an ihn weitere 3.600,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen, sowie hilfsweise , für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrages zu 2, festzustellen, dass die Entscheidung des Bundesrechtsausschusses I des Beklagten vom 29.03.2019 sowie die hierauf beruhende Entscheidung des Bundesrechtsausschusses II (Kostenentscheidung) vom 29.03.2019 unwirksam sind. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.09.2021 aufrechtzuerhalten. Er behauptet im Kern seines ebenso umfangreichen Vortrags, dass der SV Wacker Ort-03 dem Zeugen M1 bereits am Morgen des Wettkampfes erklärt habe, dass es wegen der Straßenverhältnisse zu einer Verzögerung komme. Der Zeuge M1 und der Präsident des Beklagten sowie der der Zeuge C1, seien fortan laufend über den Verlauf der Anfahrt informiert worden und es sei sich hierüber ausgetauscht worden. Die zwischen dem Zeugen M1 und dem Zeugen E1 geführte Korrespondenz habe dabei stets per Telefonanruf, nie per WhatsApp stattgefunden. Da der Kläger eine Verschiebung des Kampfes auf den Folgetag abgelehnt habe, sei das offizielle Wiegen auf 20.00 Uhr und der Kampfbeginn auf 20.45 Uhr verschoben und dies dem Zeugen M1 durch den Vorstand Ringen des Gastvereins, den Zeugen E1, mitgeteilt worden. Der Zeuge E1 habe entsprechend um 16.11 Uhr des Kampftages den Zeugen D1 als ranghöchstes Mitglied des Kampfgerichtes, hierüber informiert. Der Zeuge D1 habe dem Zeugen M1 dann um 17.01 Uhr mitgeteilt, dass er zunächst entsprechend den Richtlinien eine vorläufige Waageniederlage infolge des verspäteten Eintreffens der meisten Ringer des Gastvereins feststellen, den Kampf aber gleichwohl so ins Wettkampfprotokoll eintragen werde, wie er auf der Matte errungen worden sei. Später solle dann eine Entscheidung durch Verwaltungsentscheid erfolgen. Nach Eintreffen des Gastvereins bei dem Kläger sei auf die getroffene Absprache zur Verschiebung der Waage- und Kampfzeit verwiesen worden. Die Mannschaft des Gastvereins sei dann auch entsprechend um 19.45 Uhr gewogen worden und der Halbfinal-Kampf habe um 20.30 Uhr begonnen. Der Kläger habe sich bei einem vorangegangenem Kampf gegen den KSV Ort-01 in einer ähnlichen Situation befunden und ebenfalls den Zeugen M1 telefonisch gebeten, den offiziellen Wiegebeginn zu verschieben, woraufhin dieser zugesichert habe, dass zwar zunächst eine Waageniederlage festgestellt werden müsse, der Kampf dann aber nachträglich so entschieden werde, wie er auf der Matte ausgetragen wurde. Letztlich seien die Ringer des Klägers aber doch noch zeitig zum (ursprünglichen) offiziellen Wiegetermin in Ort-01 eingetroffen. Der Beklagte meint, dass die streitgegenständlichen verbandsgerichtlichen Entscheidungen wirksam seien. Sie seien weder willkürlich, grob unbillig, gesetzes- oder sittenwidrig, rechtsfehlerbehaftet noch wiesen sie Ermessensfehler auf. Eine weitergehende Überprüfungsmöglichkeit der ord. Gerichtsbarkeit bestehe wegen der Verbandsautonomie aus Art. 9 Abs. 1 GG nicht. Auch die durch das verbandsinterne Gericht durchgeführte Tatsachenermittlung sei unter Anlegung dieses Maßstabes nicht zu beanstanden, sodass diese nicht durch die Kammer wiederholt werden dürfte oder müsse. Die Entscheidungen stünden insbesondere auch im Einklang mit der Bundesliga-Richtlinie und der Rechtsordnung des Beklagten und folgten auch den Grundsätzen der sportlichen Fairness. Insbesondere sei auch die Nichtabhilfeentscheidung des Bundesrechtsausschusses I. vom 29.03.2019 nicht willkürlich ergangen. Zwar sei für die Frage, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll, die ergangene Erklärung nach den allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Hier habe der Kläger jedoch gerade klar zum Ausdruck gebracht, dass gerade nicht das Ziel verfolgt werde, die erstinstanzliche Entscheidung anzugreifen oder aufzuheben und so keinen „effektiven Rechtsschutz“ gesucht. Vielmehr habe der Kläger den verbandsgerichtlichen Rechtsweg nur möglichst schnell erschöpfen wollen, um das bereits anhängige Verfahren vor den staatlichen Gerichten fortzusetzen. Auch habe der Kläger so die Möglichkeit der Heilung eines Fehlens des Berufungsantrages nicht bezweckt, sondern die verbandsinternen Fristen gerade verstreichen lassen, was zur prozessualen Unzulässigkeit der nachträglichen und auch klageweise vorgebrachten Rechtsmittelbegründung führe. Es fehle so bereits an den haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches. Sein Klageziel könne der Kläger auch mit dem gestellten Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von verbandsinternen Entscheidungen nicht erreichen, nachdem er kundgetan habe, dass es gerade um einen bezifferbaren Schadensersatzanspruch gehe. Auch fehle es an einem Feststellungsinteresse. Es bestehe weder eine gegenwärtige Gefahr für Rechte oder seine Rechtslage im Verhältnis der Parteien, noch eine Unsicherheit. Das gesamte Klagebegehren könne mit dem Leistungsantrag befriedigt werden. Entscheidungsgründe Der mit Schriftsatz vom 28.10.2021 eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 17.09.2021 war fristgerecht und auch sonst zulässig, sodass der Prozess hierdurch in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt wurde, §§ 339, 342 ZPO. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage ist zulässig. Der verbandsinterne Rechtsweg wurde mit der Berufungsentscheidung vom 29.03.2019 ausgeschöpft. Auch der Bundesrechtsausschuss II führt in den Gründen des Beschlusses v. 29.03.2019 aus, dass die Entscheidung von 13.01.2019 rechtskräftig ist. § 3 Abs. 1 S. 1 DRB RuSO steht daher der Zulässigkeit der Klage nicht (mehr) im Wege (vgl. Leuschner, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 25 Rn. 79, 82). Bei dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine zustimmungsbedürftige Klagebeschränkung i.S.v. § 269 ZPO. Ein Feststellungsinteresse liegt vor; auch steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage keine vorrangige Leistungsklage entgegen (s.u.). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist so zulässig und – anders als der Hauptleistungsantrag, wohl aber teilweise der daneben gestellte Antrag auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten – auch begründet. Der Grundsatz der Verbandsautonomie aus Art. 9 Abs. 1 GG steht einer Entscheidung der Kammer nicht entgegen; der Prüfungsmaßstab ist aber eingeschränkt (vgl. auch; OLG Köln, Urt. v. 30.10.2019, 11 U 115/18, BeckRS 2019, 27023, Rn. 33; Urteil der hiesigen Kammer vom 05.04.2017, 3 O 108/17, BeckRS 2017, 118890, Rn. 15; BGH DStR 1997, 1695; Neudert/Waldner, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. 2021, Rn. 322). Soweit Entscheidungen der Vereinsgerichte ergangen sind, unterliegen dabei grundsätzlich alle Entscheidungen im vereinsinternen Instanzenzug der gerichtlichen Prüfung, insb. also nicht nur die Entscheidung der letzten vereinsinternen Instanz (vgl. BGH NJW-RR 2013, 873 (876 Rn. 33)). Die staatlichen Gerichte können aber insoweit nur voll zu überprüfen, ob eine an eine vereinsintern getroffene Entscheidung eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat und ob das Verfahren der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes und elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprach. Weiter ist zu prüfen, ob die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen fehlerfrei ermittelt wurden. Im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht privatautonomer Verbände ist die Überprüfung im Übrigen - also bei der Subsumtion und soweit eine Strafe ausgesprochen wurde, der Strafzumessung - grundsätzlich auf grobe Unbilligkeit und Willkür beschränkt; bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten gilt insoweit aber ein strengerer Maßstab der Billigkeit. Die Tatsachenermittlung unterliegt folglich der vollen Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte. Ob dies dazu führt, dass das Prozessgericht Beweis darüber erheben muss, ob die einer Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen sich tatsächlich so darstellen, wie von den Vereinsorganen in ihren Entscheidungen zugrundegelegt bzw. im Originalwortlauf bezogen auf eine Vereinsstrafe, dass "das Prozessgericht Beweis darüber erheben muss, ob das ausgeschlossene oder bestrafte Mitglied die ihm zur Last gelegte Tat "wirklich" begangen hat" wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Während sich etwa Neudert/Waldner in der Literatur (vgl. a.a.O., Rn. 377) dafür aussprechen und sich auch in der älteren BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil v. 30.05.1983, II ZR 138/82, AP BGB § 39 Nr. 1) Beispiele dafür finden, dass zur Prüfung, ob sich der von dem Verein zugrunde gelegten Sachverhalt bei objektiver, an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung feststellen lässt, eine eigene Beweisaufnahme und daran anschließende Würdigung durch die ordentliche Gericht grds. erforderlich ist, hat etwa das für den hiesigen Bezirk zuständige OLG Hamm in einer entsprechenden Entscheidung vom 19.09.2001 (vgl. NJW-RR 2002, 389 (390)) nur überprüft, ob der Verein (bzw. im konkreten Fall der Rennausschuss) vor seiner Entscheidung in einem von staatlichen Gerichten zu beanstandender Weise durchgeführten Beweisverfahren zu seinen Feststellungen gekommen ist und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass der Rennausschuss eine förmliche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung durchgeführt hat und das entsprechende Protokoll keine Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze erkennen lässt, ohne dass eine eigene Beweisaufnahme durch das OLG Hamm oder die Vorinstanz erkennbar wäre. Dem letztgenannten Ansatz folgt auch die Kammer. Die angegriffene Entscheidung des Gemeinsamen Bundesrechtsausschusses I. Instanz vom 11.01.2019 (Anl. K4) stützt sich dabei primär auf den Umstand, dass durch den Vizepräsident M1 am Kampftag um 16.11 Uhr ein mündlicher Verwaltungsentscheid an den Mattenpräsidenten ergangen ist, der dann an den Verantwortlichen des Klägers weitergegeben worden sein soll. Dabei stützt sich der Bundesrechtsausschuss auf die Angaben von dem Zeugen M1 in dem (schriftlichen) Verwaltungsentscheid vom 06.01.2019 (Anl. K3), ein Protokoll des Mattenpräsidenten vom 06.01.2019 (was nicht vorliegt), eine ergänzenden Stellungnahme des Kampfgerichtes vom 09.01.2019 und Stellungnahmen des Vorstand Ringen des SV Wacker Ort-03 vom 08. und 10.01.2019 (nicht vorliegend). Nach § 20 RuSO DRB ist dabei das schriftliche Verfahren die Regel, eine mündliche Verhandlung hingegen, die der Vorsitzende 1. Instanz nach freiem Ermessen anordnen kann, die Ausnahme. Die Form der Beweiserhebung begegnet so letztlich keinen Bedenken; auch wurde die Rechtmäßigkeit der Beweisaufnahme selber wurde durch den Kläger auch nicht in Frage gestellt. Zwar wird der vorgenannte Umstand eines mündlichen Verwaltungsentscheides an sich durch den Kläger bestritten und auch erklärt, dass der Zeuge M1 bei Abfassung des schriftlichen Verwaltungsentscheides nur eine Anweisung des Präsidenten ausgeführt habe, dies betrifft aber nicht die Tatsachen ermittlung selbst, sondern die Wertung der erhobenen Beweise bzw. dem Kläger offenbar erst nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens bekannt gewordene Umstände. Auch letzteres führt aber nicht dazu, dass von der Kammer eine eigene Beweisaufnahme angezeigt gewesen wäre. Die Überprüfungsmöglichkeiten der Kammer als ordentliches Gericht ist wie dargelegt eingeschränkt und entspricht nicht der eines regulären Berufungsgerichtes, dass unter den Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 ZPO (bzw. hier vereinsintern nach § 35 RuSO DRB) ggf. erst später bekannt gewordene Umstände zuzulassen hätte. Soweit der Kläger in den letzten Schriftsätzen darüber hinaus behauptet hat, dass die Vorsitzende des Bundesrechtsausschusses ebenso von dem Präsidenten des Beklagten bei Abfassung ihrer Entscheidung beeinflusst worden sei, könnte dies zwar die vereinsinterne Tatsachenermittlung selbst insoweit betreffen, als keine neutrale Beweisaufnahme/-wertung erfolgt ist. Anders als die substantiiert dargelegten Umstände zu der Beeinflussung des Zeugen M1 entbehren diese Ausführungen aber jeglicher nachvollziehbarer Grundlage und scheinen massiv ins Blaue hinein geäußert. Auch insoweit war daher keine eigene bzw. eine Wiederholung der vereinsintern erfolgten Beweisaufnahme veranlasst. Eine willkürliche Entscheidung ist in der erstinstanzlichen Entscheidung vom 11.01.2019 selbst nicht zu erkennen, auch wenn die insoweit erfolgte Begründung des des Gesamten Bundesrechtsausschusses I so kaum überzeugt: Mit der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. etwa NJW 1993, 996 (997)) ist hinsichtlich einer Willkür anzunehmen, dass eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein eine Entscheidung nicht willkürlich macht. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erfolgt und die dargelegte Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Wie der Bundesrechtsausschuss letztlich auch feststellt, lag aufgrund des verspäteten Erscheinens von 9 von 10 Ringern der Gastmannschaft, unabhängig von hinreichenden Entschuldigungsgründen, grundsätzlich eine Waageniederlage vor, vgl. Ziffer 16 der Richtlinien. Der Bundesrechtsausschuss I meint dann aber, dass der Zeuge M1 vorliegend einen mündlichen Verwaltungsentscheid erlassen und diesen gegenüber dem Mattenpräsidenten am Kampftag um 16.11 Uhr mitgeteilt habe und so die Wiege- und Kampfzeit wirksam habe verschieben können. Diese Erwägung findet aber in den Richtlinien so keine Grundlage: Wie sich aus den dargestellten Ziffern der Richtlinien ergibt, hatte das Wiegen vorliegend um 18.45 Uhr stattzufinden. Eine Verlegung wäre zwar möglich und hierfür auch der Vizepräsident zuständig gewesen, allerdings ist eine Verlegung nach einem mündlichen Antrag am Kampftag über einen Verwaltungsentscheid nicht vorgesehen. Die Richtlinien sehen vielmehr vor, dass ein hierauf gerichteter Antrag mindestens 20 Tage vor dem Kampftag beantragt und hierbei zudem ausschließlich das DRB Terminverlegungsblatt zu verwenden ist. Dass in den Richtlinien geregelt ist, dass der Vizepräsident "in Zweifelsfällen" entscheidet, steht dem nicht entgegen. Denn ein Zweifelsfall war vorliegend nicht erkennbar. Zudem ist die entsprechende Regelung direkt im Anschluss an die Verlegungen auf Wochentage geregelt, sodass schon fraglich ist, ob sich diese Zweifelsregelung überhaupt auf Samstagskämpfe bezieht. Dass für Kampfverlegungen ausschließlich das Formblatt zu verwenden ist, ist zudem erst im Anschluss geregelt. Aus welcher Regelung der Bundesrechtsausschuss herleiten will, dass der Zeuge M1 über einen Verwaltungsentscheid die in den Richtlinien festgeschriebenen "Grundsätze" im Einzelfall konkretisieren und so vorliegend die Wiege- und Kampfzeit nach einem mündlichen Antrag am Kampftag verschieben kann, erschließt sich entsprechend auch kaum. Der Bundesrechtsausschuss stellt dies letztlich auch nur fest. Soweit der Bundesrechtsausschuss hierzu § 4 RuSO DRB und 24 Abs. 1 lit. b. Satzung DRB anführt, überzeugt dies nicht. § 4 RuSO DRB sieht nur vor, dass Verwaltungsangelegenheiten, wie etwa Maßnahmen zur Gestaltung der Wettkämpfe, zum Neuansetzen eines Kampfes, Sperren bei wiederholten gelben Karten oder Verhängen von Ordnungsgeld bei unzureichender Mannschaftsbesetzung in Form einer Verwaltungsentscheidung durch die nach der Satzung, den Ordnungen, Bestimmungen und Richtlinien dazu berufenen Organe des DRB/der LO geregelt werden. Nach § 24 Abs. 1 lit. b Satzung DRB gehören dem Präsidium auch fünf Vizepräsidenten mit verschiedenen Zuständigkeiten an, die ein Stimmrecht besitzen. Dass der Vizepräsident hierbei direkt entgegen der Richtlinien Wiege- und Kampfzeiten verschieben kann, erklärt sich aus diesen Regelungen nicht. Völlig unabhängig von der sportgerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme zu der Frage, wann welche Gespräche zwischen den Vorständen Ringen des Klägers und des Gastvereins sowie dem Mattenpräsidenten und dem Vizepräsidenten des DRB stattgefunden haben, ist so letztlich festzuhalten, dass die Richtlinien eine derartige Verschiebung der Wiege- und Kampfzeiten gar nicht vorsehen. Soweit denkbar wäre, dass sich der Kläger unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des widersprüchlichen Verhaltens aus §§ 2 Abs. 1 S. 2 RuSO DRB, 242 BGB (vgl. hierzu etwa Schubert, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2019, § 242 Rn. 399ff.) nicht darauf berufen kann, dass die Verschiebung der Waage- und / oder Kampfzeit nach den Richtlinien unzulässig war, wenn der Kläger bzw. der Vorstand Ringen, der Zeuge C1, wie von dem Beklagten behauptet, seit dem Morgen des Kampftages über die absehbare Verspätung der Ringer des Gastvereins informiert war und die Verschiebung der Waage- und / oder Kampfzeit im Einvernehmen mit diesem erfolgte, wie der Beklagte behauptet (vgl. etwa Klageerwiderung S. 5, Rn. 14f. = Bl. 32), hat der Bundesrechtsausschuss in seiner Entscheidung vom 11.01.2019 die Frage, ob ein solches Einvernehmen überhaupt tatsächlich erklärt wurde, letztlich im Hinblick auf den eingeschränkten Beweiswert der Angaben der jeweiligen Vorstände Ringen des Klägers und des Gastvereins und des Zeugen M1 offengelassen (vgl. S. 19 des Beschlusses v. 11.01.2019, K4), sodass sich die erstinstanzliche Entscheidung auf diese Erwägung sicher nicht stützen kann. Wenn auch die Ausführungen des Bundesrechtsausschusses so kaum überzeugen, können sie unter Anwendung des dargestellten Maßstabes jedoch nicht als willkürlich eingeordnet werden. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass sich die Entscheidung vom 11.01.2019 über 26 Seiten inhaltlich deutlich mit den Richtlinien und auch den verschiedenen Angaben der Akteure sowie deren Beweiswert auseinandersetzt und eine Abwägung trifft. Die Annahme einer krassen Missdeutung ist insoweit nicht gerechtfertigt. Vielmehr weist die Entscheidung vom 11.01.2019 zwar für die Kammer keine überzeugende, wohl aber eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage auf und die Erwägungen entbehren dabei jedenfalls nicht jeden sachlichen Grundes. Der mit dem Hilfsantrag angegriffene Beschluss des insoweit für die Entscheidung nach § 34 Abs. 6 RuSO DRB zuständigen Bundesrechtsausschusses I. vom 29.03.2019 ist hingegen in willkürlicher Weise ergangen, sodass der Hilfsantrag insoweit begründet und die Unwirksamkeit dieser Entscheidung festzustellen war. Die in § 34 Abs. 2 RuSO DRB festgehaltenen Anforderungen an eine Berufungsschrift orientieren sich schon nach ihrem Wortlaut eindeutig an § 520 Abs. 3 ZPO. Die insoweit bestehenden Anforderungen an eine Berufungsschrift werden im Rahmen der Begründung der vorgenannten Entscheidung (vgl. Anl. K9, Bl. 90ff.), die sich letztlich in sehr knappen Worten nur darauf stützt, dass den Schreiben des Klägers das Ziel und der Umfang der Berufung nicht entnehmen lassen würden, in derartiger Weise nicht gerecht, dass bereits eine krasse Missdeutung anzunehmen ist. Auch ist eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage insofern in keiner Weise erkennbar. Zwar ist das Schreiben vom 16.01.2019 äußerst untechnisch verfasst worden und gleicht eher einer aufsatzartigen Beschwerdeschrift, als einer Berufungsschrift. Jedoch ist das Schreiben ausdrücklich mit "Berufung in der Sportrechtssache (...)" überschrieben und jedenfalls aus dem jeweils 3. Absatz der 1. und 2. Seite (vgl. Bl. 97f. d. A.) wird auch sehr deutlich, dass es dem Kläger um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handels des Zeugen M1 und die damit verbundene Nichteinhaltung der Richtlinien ging und ausdrücklich nicht um eine nachträgliche Korrektur des Kampfergebnis selbst. Insoweit werden auch die tragenden rechtlichen Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung genannt, die angegriffen werden sollen (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufungsbegründung etwa BGH NJOZ 2022, 89 (90)). Auch hat der Kläger insoweit explizit die in § 34 Abs. 2 b) RuSO DRB genannten Umstände benannt, aus denen sich eine unrichtige Rechtsanwendung ergeben soll. Zudem wird so auf Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen hingewiesen, insbesondere im Hinblick auf die in der angegriffenen Entscheidung vorausgesetzte Anfahrtzeit des Gastvereins. Dass der Schriftsatz vom 16.01.2019 dabei keinen ausdrücklichen bzw. förmlichen Berufungsantrag enthält, ist unschädlich. Wie auch im Berufungsverfahren nach der ZPO ist nämlich auch unter Anwendung der Vorgaben aus § 34 Abs. 2 RuSO DRB bei vernünftiger Rechtsanwendung sicher davon auszugehen - und dies hätte der Bundesrechtausschuss I. auch ohne Weiteres (spätestens bei kurzer Rechtsprechungsrecherche) erkennen können -, dass es gerade keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags bedarf, sondern es vielmehr ausreicht, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (st. Rspr. des BGH zu § 520 ZPO, vgl. etwa NJW-RR 2019, 1022 (1022, Rn. 9); Beschl. v. 29.03.2012, V ZB 176/11, BeckRS 2012, 10624, Rn. 6; NJW 2006, 2705 (2705f., Rn. 8)); siehe auch Ball, in: Musielak/Voit-ZPO, 19. Aufl. 2022, Rn. 20). Bei der Beurteilung von entsprechenden Schriftsätzen ist dabei im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist. Wenigstens damit wäre hier angesichts der Ausführungen im Schriftsatz vom 16.01.2019 sicher eine nach § 34 Abs. 2 zulässige Berufung anzunehmen gewesen. Ausweislich des Beschlusses vom 29.03.2019 soll es noch eine (weitere) Berufungsbegründungsschrift vom 31.01.2019 geben (vgl. Bl. 91), diese ist aber nicht zur Akte gelangt. Da bereits die Ausführungen im Schreiben vom 16.01.2019 aber den in § 34 Abs. 2 RuSO DRB vorausgesetzten Anforderungen genügen, kommt es auf den Inhalt dieses (vom Bundesrechtsausschuss in seiner Entscheidung als „ergänzend“) beschriebenen Ausführungen nicht an. Wie dargelegt führt dies aber nicht dazu, dass der primäre Leistungsantrag dem Grunde nach begründet wäre. Soweit Entscheidungen der Vereinsgerichte ergangen sind, unterliegen wie ausgeführt zwar grundsätzlich alle Entscheidungen des vereinsinternen Instanzenzugs der Überprüfung der ordentlichen Gerichte (vgl. BGH NJW-RR 2013, 873 (876)). Zulässiges Rechtsmittel ist aber regelmäßig – und so auch hier – keine Leistungsklage, sondern vielmehr eine auf die Unwirksamkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung gerichtete Feststellungsklage (vgl. Neudert/Waldner, a.a.O., Rn. 371ff.). Letztlich verhält es sich nämlich so, dass zwar im Falle eines relevanten Gesetzes- und / oder Verfahrensverstoßes die vom Vereinsgericht getroffene Entscheidung ipso iure unwirksam ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.10.2019, 11 U 115/18, BeckRS 2019, 27023, Rn. 35f.), die Entscheidung aber nur in Ausnahmefällen durch eine Entscheidung des ordentlichen Gerichtes ersetzt werden kann. Die Aufgabe der ordentlichen Gerichte ist nämlich grundsätzlich nur die Prüfung der Verbindlichkeit der vom Vereinsgericht getroffenen Entscheidung. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn sich nur eine mögliche Entscheidung aus Gesetz oder Satzung ergibt spricht das ordentliche Gericht selbst die Folgen der Unwirksamkeit einer Vereinsentscheidung aus. Dies ist aber vorliegend nicht erkennbar. Die Kammer kann daher als zuständiges ordentliches Gericht nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vereinsentscheidung feststellen, sich aber nicht an die Stelle des Vereinsgerichts setzen. Schon weil der Kläger mangels Durchgreifen der Leistungsklage keine Möglichkeit hat, einen ggf. erfolgte Rechtsverletzung anders vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen und dieses Interesse auch schützenswert erscheint, besteht auch zweifelsfrei ein Feststellungsinteresse für den Kläger. Dem folgend war auch der Beschluss des Bundesrechtsausschusses II. Instanz des Deutschen Ringer-Bund e.V. vom 29.03.2019, Az.: NP1259-19, mit dem nur die Kostenfolge für das vereinsinterne Rechtsmittelverfahren ausgeurteilt wurde, als unwirksam anzusehen und dies ebenso festzustellen. Auch insoweit steht der Feststellung kein Vorrang der Leistungsklage entgegen: Soweit der Kläger vorträgt, dass er für den Fall der Willkür bei der Entscheidung des Gemeinsamen Rechtsausschusses II. Instanz jedenfalls die entsprechende Verfahrensgebühr i.H.v. 300,-EUR nutzlos aufgewendet habe und ihm so ein Schaden entstanden sei (Ss v. 18.11.2021, S. 6 unten = Bl. 141 d. A.), trägt diese Argumentation nicht und begründet entsprechend auch insoweit keinen Zahlungsanspruch. Es liegt nämlich kein Fall von § 284 BGB vor, sondern ein Anspruch könnte sich wenn überhaupt aus § 280 oder § 823 BGB ergeben, sodass die Differenzhypothese Anwendung finden würde, nach der ein Vermögensschaden durch Vergleich der durch das haftungsbegründende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit jener, die ohne es bestanden hätte, festgestellt wird, also eine Kausalität zwischen haftungsbegründendem Ereignis und Vermögensminderung vorliegen muss (vgl. Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 209). Nach § 41 RuSO DRB sind dabei zwar sämtliche Kosten des Verfahrens, einschließlich der zu entrichtenden Gebühren, dem im Verfahren Unterliegenden aufzuerlegen. Auch wenn die Kammer aber - wie hier ausgeurteilt - eine Unwirksamkeit der Entscheidung des Gemeinsamen Rechtsausschusses II. Instanz feststellt, ist davon auszugehen, dass der Kläger auch gegen die so wirksame erstinstanzliche sportgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt hätte und die Gebühren so angefallen wären; wer letztlich unterliegt, stünde aber noch nicht fest. Über einen Streitwert von bis zu 22.000,- EUR, den Wert der zugesprochenen Feststellung, besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung, mithin über 1.667,80 EUR (2,0 x 822,- EUR + 20,- EUR zzgl. MWSt.). Zwar ist Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, dass der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten zunächst ein auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränktes Mandat erteilt hat (vgl. BGH NJW-RR 2019, 1332 (1335)). Gerade dies geht aber auch aus dem Schreiben vom 18.05.2020 hervor, nachdem offensichtlich zunächst kein Auftrag für eine gerichtliche Anspruchsdurchsetzung erteilt wurde. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 344, 709 ZPO. Da der Kläger nur mit dem wenig weitreichenden Hilfsantrag Erfolg hat, der primär gestellte Zahlungsantrag aber abzuweisen war, ist von einem Teilunterliegen im Sinne von § 92 ZPO auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.1962, IV ZR 235/61, BeckRS 1962, 31377833; Flockenhaus, in: Musielak/Voit-ZPO, 19. Aufl. 2022, § 92 Rn. 2). Der Streitwert errechnet sich anhand des mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruchs. Der erfolgreiche, als echte Hilfsantrag einzuordnende Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entscheidungen des Bundesrechtsausschusses I und des Bundesrechtsausschusses II vom 29.03.2019, betrifft denselben Gegenstand wie der Hauptantrag, sodass der Wert des Hauptantrages als höherem Anspruch für den Streitwert entscheidend ist, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellung auf Unwirksamkeit der Entscheidungen ist nämlich denklogische Voraussetzung des mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruches, der auch nach der von dem Kläger vertretenen Rechtsansicht nur Erfolg haben konnte, wenn die sportgerichtlichen Entscheidungen keine Bindungswirkung entfalten.