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Urteil

1 O 52/11

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2022:0825.1O52.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.758,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.170,86 € ab dem 01.06.2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 588,07 € ab dem 01.06.2011 sowie weitere 411,30 € an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.758,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.170,86 € ab dem 01.06.2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 588,07 € ab dem 01.06.2011 sowie weitere 411,30 € an außergerichtlichen Kosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin erbrachte gegenüber der Beklagten steuerberatende Leistungen. Mit Rechnung vom 08.02.2011 (Rechnungsnummer: 2010/000) stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 650,31 € u.a. für die Erstellung der privaten Einkommenssteuererklärung für sie und ihren Ehemann in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Rechnung Bezug genommen (Anlage 1 zur Anspruchsbegründung, Bl. 21 d. A.). Ferner stellte die Klägerin der Beklagten verschiedene Leistungen in Bezug auf die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten in Rechnung. Im Einzelnen: Mit Rechnung vom 27.08.2010 (Rechnungsnummer: 2010/000) stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.752,71 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Rechnung Bezug genommen (Anlage 3 zur Anspruchsbegründung, Bl. 23 d. A.). Mit Rechnung vom 30.12.2010 (Rechnungsnummer: 2010/000) stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 689,01 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Rechnung Bezug genommen (Anlage 4 zur Anspruchsbegründung, Bl. 24 d. A.). Mit Rechnung vom 08.02.2011 (Rechnungsnummer: 2010/000) stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.209,52 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Rechnung Bezug genommen (Anlage 5 zur Anspruchsbegründung, Bl. 25 d. A.). Mit Rechnung vom 19.04.2011 (Rechnungsnummer: 2010/000) stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 828,24 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannte Rechnung Bezug genommen (Anlage 6 zur Anspruchsbegründung, Bl. 26 d. A.). Ein Rechnungsausgleich seitens der Beklagten erfolgte jeweils nicht. Mit Schreiben ihres Rechtsbeistandes vom 11.05.2011 forderte die Klägerin die Beklagte fruchtlos auf, die vorgenannten Rechnungen bis zum 31.05.2011 zu begleichen. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.129,79 € nebst Zinsen sowie weitere 507,50 € an außergerichtlichen Kosten zu zahlen (vgl. Anspruchsbegründung vom 23.09.2011, Bl. 14 d. A.). Widerklagend hat die Beklagte die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 6.614,45 € nebst Zinsen in Anspruch genommen aufgrund einer behaupteten Falschberatung der Klägerin in Bezug auf eine Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerklageschrift vom 10.11.2011 Bezug genommen (Bl. 36 ff. d. A.). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte gegen eine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes L1 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 20.04.2012 hat die Kammer den hiesigen Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Beklagten geführten finanzgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. Mit Urteil vom 21.08.2019 hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Beklagten entschieden, dass ihr die Steuerbefreiung des § 6a GrEStG zu gewähren ist. Die Beklagte hat daraufhin die Widerklage zurückgenommen und an die Klägerin auf die streitgegenständlichen Forderungen einen Betrag in Höhe von 3.131,95 € zzgl. 2.254,05 € an Zinsen gezahlt. Die Klägerin hat in der Folge den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 3.131,95 € nebst Zinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.131,95 € für den Zeitraum 01.06.2011 bis 04.05.2020 teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin verbleibende 2.997,84 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.347,53 € ab dem 01.06.2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 650,31 € ab dem 01.06.2011 sowie weitere 507,50 € an außergerichtlichen Kosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin ein weitergehender Anspruch nicht zustehe. Insoweit behauptet die Beklagte, die von der Klägerin angesetzten Gebühren seien deutlich überhöht seien. Zudem seien angerechnete Leistungen teilweise nicht in Auftrag gegeben worden. Hinsichtlich der Rechnung 2010/000 bestreitet die Beklagte die Angemessenheit des Gebührenansatzes für die Positionen Einkommenssteuererklärung sowie für die Ermittlung des Überschusses. Hinsichtlich der Rechnung 2010/000 bestreitet die Beklagte die Angemessenheit des Gebührenansatzes für die Positionen Aufstellung eines Jahresabschlusses, Erstellung eines Anhangs, Körperschaftssteuererklärung sowie Erklärung zur Gewerbesteuer. Ferner fehle es an einer entsprechenden Auftragserteilung für die Erstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts. Hinsichtlich der Rechnung 2010/000 fehle es an einer entsprechenden Auftragserteilung. Hinsichtlich der Rechnung 2010/000 bestreitet die Beklagte die Angemessenheit des Gebührenansatzes für die Positionen Aufstellung eines Jahresabschlusses, Erklärung zur Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuererklärung. Schließlich bestreitet die Beklagte hinsichtlich der Rechnung 2010/000 die Angemessenheit des Gebührenansatzes für die Position Geschäftsgebühr für die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 26.07.2021 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 15.01.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.758,93 € gemäß § 675 BGB i.V.m. §§ 611, 612 BGB. Im Einzelnen: a) Hinsichtlich der Rechnung 2010/000 vom 08.02.2011 ist der Rechnungsbetrag in Höhe von 650,31 € um einen Betrag in Höhe von 62,24 € zu kürzen, sodass die Klägerin insoweit eine Zahlung von 588,07 € verlangen kann. aa) Der Sachverständige führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.07.2021 aus, dass es sich bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung um einen „Normalfall“ ohne Besonderheiten gehandelt habe. Es seien lediglich Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der abzugsfähigen Sonderausgaben in Ansatz gebracht worden. Darüberhinausgehende, steuermindernde Aufwendungen seien nicht Gegenstand der Erklärung gewesen. Er – so der Sachverständige – halte vor diesem Hintergrund maximal eine 3/10-Gebühr für angemessen. Die o.g. Differenz ergibt sich aus dem Ansatz einer 3/10 Gebühr statt einer 3,50/10-Gebühr. bb) Die angesetzte 2,50/10 hinsichtlich der Ermittlung des Überschusses sei - so der Sachverständige - angemessen, weil sie die Mittelgebühr von 6,5/10 bei weitem unterschreite. b) Hinsichtlich der Rechnung 2010/000 vom 27.08.2010 ist der Rechnungsbetrag in Höhe von 2.752,71 € um einen Betrag in Höhe von 357,95 € zu kürzen, sodass die Klägerin insoweit eine Zahlung von 2.394,76 € verlangen kann. aa) Hinsichtlich der Aufstellung eines Jahresabschlusses ist ein Ansatz oberhalb der Mittelgebühr von 25/10, hier 28/10, nicht gerechtfertigt. Dies entspricht einer Differenz von 157,08 €. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater. Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfalle grundsätzlich zu benennen. Dieser Grundsatz ist nach Ansicht des OLG Hamm einzuschränken in den Fällen, in denen der Steuerberater die Mittelgebühr berechnet, die in Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einem Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen anzuwenden ist, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Rechnung gestellte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war. Bei einer solchen Sachlage obliegt dem Steuerberater keine weitere Darlegung seiner Bestimmungsgrundlagen. Er kann die Mittelgebühr ohne näheren Vortrag im Sinne des § 11 Satz 1 StBGebV beanspruchen. Es erscheint aber nicht veranlasst, dem Steuerberater bei der Bestimmung seiner Gebühr nach § 315 Abs. 1 BGB ohne weitere Darlegung seiner Bewertungskriterien eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr in einem Toleranzbereich von maximal 20 % zuzubilligen. Andernfalls wäre die auf diese Weise erhöhte Gebührenforderung mangels ausreichender Transparenz für den Mandanten nur eingeschränkt nachprüfbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2013 – I-25 U 5/13 –, juris). Nach diesem Maßstab kann die Klägerin nur eine Mittelgebühr von 25/10 fordern. Es sind keine Umstände erkennbar, die eine höhere rechtfertigen. Der Sachverständige hat in seinem Primärgutachten ausgeführt, dass es sich bei dieser Leistung um einen durchschnittlichen Fall mit durchschnittlichen Anforderungen gehandelt habe. Der Umstand, dass es sich um einen Jahresabschluss für eine Kapitalgesellschaft gehandelt habe, rechtfertige die Mittelgebühr. bb) Hinsichtlich der Position „Sonstige Abschlussvorarbeiten“ kann die Klägerin lediglich einen Betrag in Höhe von 313,20 € netto statt 350,00 € netto verlangen, was zu einer Bruttodifferenz von 43,79 € führt. Die ursprünglich von der Klägerin gewählte Gebührentatbestand gemäß § 35 Abs. 3 StBGebV umfasst die abgerechneten Tätigkeiten nicht. Vielmehr stellt § 33 Abs. 1 StBGebV den richtigen Gebührentatbestand dar, denn ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 02.03.2021 ist eine Leistung dergestalt erbracht worden, dass die Buchhaltung in einem Arbeitsgang im Vorfeld des Jahresabschlussarbeiten erfasst und bearbeitet worden sind, weil eine monatliche Buchführung nicht erfolgte. Nach Auffassung der Kammer fällt diese Tätigkeit unter § 33 Abs. 1 StBGebV, weil keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese Leistungen über den normalen Buchführungsauftrag hinausgehen (vgl. Eckert/Boelsen, 6. Aufl. 2017, StBVV § 35 Rn. 17). Der Sachverständige führt diesbezüglich aus, dass auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Pro-Forma-Rechnung vom 07.05.2021 (Bl. 329 d. A.) bei einem Gegenstandswert von 25.290,23 € eine Gebühr von 3/10 angemessen sei, was zu einem Honorar in Höhe von 313,20 € führe. Der Ansatz der Mittelgebühr von 7/10 sei bei weitem nicht gerechtfertigt. Aufgrund der Komplexität des Vorganges sei maximal eine Gebühr von 3/10 angemessen. cc) Eine Vergütung für die Position „Schriftlicher Erläuterungsbericht“ in Höhe von 132,00 € netto bzw. 157,08 € brutto kann die Klägerin mangels erteiltem Auftrag nicht verlangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann eine Vereinbarung gemäß §§ 145 ff. BGB nicht aus einer stillschweigenden Duldung der jahrelangen Abrechnungspraxis hergeleitet werden. Bezüglich des Erläuterungsberichts wäre es im Übrigen unbillig, wenn sich ein Steuerberater darauf beruft, dass der Mandant in der Vergangenheit immer gezahlt habe, weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass dem Mandanten, der in der Regel Laie ist, nicht bewusst ist, dass ein schriftlicher Erläuterungsbericht gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 8 U 203/17 –, juris). c) Mangels Auftrag durch die Beklagte kann die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Begleichung der Rechnung 2010/000 vom 30.12.2010 in Höhe von 689,01 € verlangen. Die Klägerin beruft sich auf eine stillschweigende Beauftragung durch die Beklagte. Ein Ausnahmefall, dass einem Schweigen entgegen dem Grundsatz eine Willenserklärung entnommen werden kann, ist nicht ersichtlich. d) Hinsichtlich der Rechnung 2010/000 vom 08.02.2011 ist der Rechnungsbetrag in Höhe von 1.209,52 € um einen Betrag in Höhe von 129,71 € zu kürzen, sodass die Klägerin insoweit eine Zahlung von 1.079,81 € verlangen kann. aa) Entsprechend der obigen Ausführungen kann die Klägerin hinsichtlich der Position „Aufstellung eines Jahresabschlusses“ statt einer 28/10-Gebühr nur die Mittelgebühr von 25/10 verlangen, was einer Bruttodifferenz von 57,83 € entspricht. bb) Hinsichtlich der Position „Vorarbeiten“ ist ein Abzug in Höhe von 71,88 € vorzunehmen. Entsprechend der obigen Ausführungen hätte ebenfalls eine Anwendung des Gebührentatbestandes des § 33 Abs. 1 StBGebV erfolgen müssen. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass bezüglich dieser Leistungen eine 3/10-Gebühr angemessen sei, bei deren Zugrundelegung ein Honorar von 219,60 € netto zu berechnen gewesen wäre. e) Hinsichtlich der Rechnung 2010/000 vom 19.04.2011 war ein Abzug nicht vorzunehmen, sodass die Klägerin Zahlung in Höhe von 828,24 € verlangen kann. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass die angesetzte Gebühr von 20/10 angemessen und nicht zu beanstanden sei. f) Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung und Würdigung in vollem Umfang an. Der Sachverständige hat sein Gutachten in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend begründet. Die Kompetenz und Erfahrung der Sachverständigen stehen dabei ebenso außer Zweifel wie seine Objektivität. Als Diplom-Betriebswirt und Steuerberater, der langjährig als Sachverständiger tätig ist, verfügt er sowohl über ein fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung, um die hier maßgeblichen Beweisfragen zu beantworten. Auf die Einwendungen der Beklagten ist der Sachverständige überzeugend in seinem Ergänzungsgutachten eingegangen. Fehler oder Mängel am Gutachten sind für die Kammer nicht ersichtlich. g) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden verbleibt ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.758,93 €, nachdem die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 3.131,95 € (nebst Zinsen) gezahlt hat. Rechnung 2010/000 588,07 € Rechnung 2010/000 2.394,76 € Rechnung 2010/000 0,00 € Rechnung 2010/000 1.079,81 € Rechnung 2010/000 828,24 € Summe 4.890,88 € Abzgl. geleisteter 3.131,95 € 1.758,93 € 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 2 BGB (a.F.), 286 BGB (a.F.). Der Anspruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 411,30 € folgt aus § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB und Berücksichtigung des Gegenstandswertes in Höhe von 4.890,88 €, welcher der berichtigten Forderung entspricht, sowie der Anwendung des RVG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Beklagte die Widerklage zurückgenommen hat, hat sie die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte ebenfalls die Kosten zu tragen, weil dies billigen Ermessen entspricht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bei einer hypothetischen streitigen Entscheidung ebenfalls unterlegen gewesen wäre. Im Übrigen gilt § 92 A.bs 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. III. Der Streitwert wird gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG bis zum 18.09.2020 auf 12.744,24 € festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt wird der Streitwert nach Rücknahme der Widerklage und teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung auf 2.997,84 € festgesetzt.