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Beschluss

3 O 37/23

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2023:0310.3O37.23.00
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Tenor

wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG der vorläufige Streitwert des Rechtsstreits auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Dieser Streitwert stellt auch den endgültigen Streitwert dar, falls nicht im weiteren Verfahren der Wert von Amts wegen oder auf Antrag anders festgesetzt wird.

Entscheidungsgründe
wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG der vorläufige Streitwert des Rechtsstreits auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Dieser Streitwert stellt auch den endgültigen Streitwert dar, falls nicht im weiteren Verfahren der Wert von Amts wegen oder auf Antrag anders festgesetzt wird. Gründe: 1. Die Bewertung des Antrags zu Ziff. 1. (mit 1.000,00 €, immaterieller Schadensersatz) teilt das Gericht mit den Klägervertretern. Der Antrag zu Ziff. 4 ist mit 500,00 € zu beziffern (vgl. zu der Bezifferung des Auskunftsanspruchs auch die Nachweise bei: Leibold, ZD 2022, 18, 37 f.). Der Antrag zu Ziff. 5. (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen) betrifft Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1, 2. Hs. ZPO und ist damit nicht streitwerterhöhend. Den Feststellungsantrag zu Ziff. 2., den der Kläger offenbar selbst mit 0,00 € bewertet hat, hat das Gericht mit 500,00 € beziffert. Dieser geringe Einzelstreitwert findet seine Rechtfertigung darin, dass nicht hinreichend vorgetragen ist, welche künftigen Schäden durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten zu besorgen sein könnten. 2. Im Hinblick auf den mit dem Antrag zu Ziff. 3 verfolgten Unterlassungsanspruch hält das Gericht den von den Klägervertretern angegebenen Einzelstreitwert von 10.000,00 € für deutlich übersetzt. Die dort unter lit. a. und b. zusammengefassten Unterlassungsanträge betreffen nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Der Antrag zu Ziff. 3.a. ist darauf gerichtet, künftig zu verhindern, dass von dem Kläger im Rahmen des Nutzungsverhältnisses der Beklagten bekanntgegebene personenbezogene Daten unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden, während mit dem Antrag zu Ziff. 3.b. die Unterlassung begehrt wird, die Telefonnummer des Klägers auf der Grundlage der erteilten Einwilligung zu verarbeiten. Er behauptet in diesem Zusammenhang, seine Telefonnummer sei letztlich wegen einer Sicherheitslücke mit den restlichen Personendaten korreliert und Bestandteil des jeweiligen unbefugt verbreiteten Datensatzes geworden. Er erhalte seit dem Vorfall unregelmäßig unbekannte Kontaktversuche via SMS und E-Mail. Diese enthielten Nachrichten mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks. Oft würden dazu bekannte Plattformen oder Zahlungsdienstleister wie Amazon oder Paypal verwendet und es werde durch Angabe der entwendeten Daten versucht, ein gesteigertes Vertrauen zu erwecken. Das habe dazu geführt, dass er nur noch mit äußerster Vorsicht auf jegliche E-Mails und Nachrichten reagieren könne und er jedes Mal einen Betrug fürchte und Unsicherheit verspüre. Dem Kläger geht es im Kern darum, dass seine im Rahmen des Nutzungsverhältnisses mit der Beklagten angegebenen personenbezogenen Daten einschließlich seiner Telefonnummer nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen, die diese dann gegebenenfalls für illegale Aktivitäten nutzen könnten. Er will die Beklagte letztlich dazu zwingen, ihre Sicherheitsvorkehrungen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung dieses mit dem Antrag zu Ziff. 3. verfolgten Interesses des Klägers hat das Gericht nach § 3 ZPO insbesondere auf Tragweite und Umfang der Unterlassungsbegehren abgestellt. Der Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist letztlich anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch anhand der Einkommensverhältnisse und der Bedeutung der Sache, zu bemessen. Bei der Beklagten handelt es sich zwar um einen multinationalen Konzern mit hohen Umsätzen, die Bedeutung der Sache ist auf Grund der Vielzahl der vom Scraping betroffenen Personen für die Beklagte auch nicht unerheblich. Allerdings ist bei der Frage nach der Bedeutung der Sache auch die Sphäre des Klägers zu betrachten. Es handelt sich bei der Plattform der Beklagten zwar um eine solche, die der Kläger gelegentlich nutzt. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche für die Alltagsgestaltung und Lebensweise des Klägers eine besonders hohe Bedeutung haben, weil z.B. andernfalls seine Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt werden würde. Bei Abwägung dieser beiden Sphären ergibt sich daher ein Streitwert von 1.000,00 € für den Antrag zu Ziff. 3. (so auch zu dem nämlichen Antrag derselben Prozessbevollmächtigten: LG Kiel, Urt. v. 12.01.2023 - 6 O 154/22 - GRUR-RS 2023, 328; LG Bonn, Beschl. v. 07.06.2022 - 7 O 101/22 - soweit ersichtlich n.v., wiedergegeben in: Urt. v. 01.02.2023 in derselben Sache, GRUR-RS 2023, 2534, Rn. 49; LG Bonn, Beschl. v. 07.06.2022 - 10 O 142/22 - soweit ersichtlich n.v., wiedergegeben in: Urt. v. 23.02.2023 in derselben Sache, GRUR-RS 2023, 2619, Rn. 16 u. 38; ähnlich - 2.000,00 € für den Antrag zu Ziff. 3. -: LG Paderborn, Urt. v. 19.12.2022 - 3 O 99/22 - GRUR-RS 2022, 39349; LG Ravensburg, Urt. v. 26.10.2022 - 1 O 89/22 - GRUR-RS 2022, 43209). 3. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 GKG im Verfahren gemäß § 67 GKG gegebenenfalls zu überprüfen ist (§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG) und dass ein Beschluss über den Zuständigkeitsstreitwert nicht mit der Beschwerde anfechtbar sein dürfte. 4. Weiter wird darauf hingewiesen, dass das hiesige Landgericht in Folge des sich so ergebenden Streitwertes wg. § 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich unzuständig sein dürfte.