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Beschluss

8 O 34/22 (Kart)

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2023:0927.8O34.22KART.00
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Tenor

I.

Die Kammer fasst die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise wie folgt zusammen:

1.

Der Klägerseite ist gehalten, zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Klägerinnen im Einzelnen jeweils vorzutragen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Bestreitens der Gegenseite, wie es sich aus dem Schriftsatz vom 28.06.2023 (Blatt 520 f. der E-Akte).

2.

Eine Differenzierung zwischen den Erwerbsarten (mittelbar/unmittelbar von einem Kartellanten bzw. als Preisschirmerwerb) ist zwingend notwendig, um die Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Schadens abschätzen zu können (vgl. BGH Urteil vom 28.6.2022 – KZR 46/20). Insoweit ist ein nach § 286 ZPO zu beurteilender Vortrag insbesondere dazu notwendig, von wem und wann welche Produkte erworben worden sein sollen. Dabei ist nach der Produktgattung, also auch nach der Art des Pflanzenschutzmittels (Fungizid, Herbizid usw.) zu differenzieren. Außerdem ist anzugeben, zu welchem Preis die Produkte jeweils erworben worden sein sollen und, ob dieser Preis tatsächlich gezahlt worden sein soll.

In diesem Zusammenhang obliegt es der Klägerseite angesichts der von der Gegenseite bereits zutreffend beanstandeten Auflistung offensichtlich nicht kartellbetroffener Positionen (bspw. Reisekosten), zur Substantiierung ihres Vortrages Rechnungen zu den einzelnen Erwerben vorzulegen. Zudem mögen die Inhalte der Anlagen K12.1 und K12.2 nebst den allfälligen Rechnungen (auch) für alle Beteiligten im Rahmen einer Excel-Tabelle auf einem USB-Stick überreicht werden.

3.

In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Erwerb eines Zedenten von einem Händler von der Kammer als mittelbarer Erwerb gewertet werden wird (vgl. zu den grundsätzlichen Anforderungen an den Vortrag insoweit dann LG Dortmund, Beschluss vom 06. November 2019 – 8 O 15/15 (Kart) -, Rn. 44 - 47, juris und LG Dortmund, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 8 O 7/20 (Kart) - juris), soweit nicht entsprechender Vortrag zu einer Konzernverbundenheit des Händlers mit einem Kartellanten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Sumal (Urt. v. 06.10.2021, Rs. C-882/19) bzw. der des BGH in Sachen Stahlstrahlmittel (KZR 46/20) oder zu einem Vertragshändlerstatus im Sinne der Rechtsprechung des BGH in Sachen LKW II (KZR 19/20 –, Rn. 30 f., juris; vgl. ferner auch LG Dortmund, Urteil vom 27. Juni 2018 – 8 O 13/17 (Kart) –, Rn. 45, juris) gehalten wird.

4.

Die Klägerseite wird die Rechnungspositionen angesichts der schon durch die Beklagtenseite wie auch die Streitverkündeten ausgebrachten Rügen zudem daraufhin durchzusehen haben, ob hier etwa fälschlich Gutschriften als Rechnungen behandelt wurden und ob Rechnungspositionen, die schon prima vista keine kartellierten Güter darstellen können, enthalten sind. Soweit dies der Fall ist, wird die Klägerseite dies zu berichtigen haben.

5.

Die Feststellung des Schadenseintritts ist nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zu treffen, weshalb für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung ausreicht (BGH KZR 19/20, Rn 64 - LKW II - juris; KZR 24/17 - Schiene II Rn. 35 - juris m.w.N.; LG Dortmund, Urteil vom 22. Juni 2022 – 8 O 1/20 (Kart) –, Rn. 92 - 93, juris). Dies erfordert eine Gesamtabwägung aller für und gegen einen Schadenseintritt sprechenden Indizien (vgl. BGH KZR 19/20, Rn 52 f. - LKW II – juris, LG Dortmund aaO.). In diese Würdigung kann jeder Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells einbezogen werden, sofern dieser festgestellt oder von der Partei, die sich auf ihn beruft, unter Beweis gestellt worden ist (BGH, - KZR 19/20 Rn 64 - LKW II - juris; hierzu auch LG Dortmund, Hinweisbeschluss v. 27.9.2021 - 8 O 4/18 Kart – juris und instruktiv Schweitzer/Woeste, NZKart 2021, 676).

Die Klägerseite wird folglich – auch angesichts des bereits durch die Beklagten bzw. Streithelfer schon erbrachten und durch Gutachten untermauerten Sachvortrages – dezidiert für eine Schadensentstehung sprechende Aspekte vorzutragen haben. Dies muss insbesondere die Erwerbsarten und ihre Besonderheiten berücksichtigen; insoweit bestehen etwa bei Preisschirmerwerben andere (gesteigerte) Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang wird die Klägerseite zu erwägen haben, ob ein entsprechender Sachvortrag zur hinreichenden Substantiierung gutachterlich untermauert werden müsste.

Dieser Aspekt gilt insbesondere, falls auch Erwerbe im Nachkartellzeitraum geltend gemacht werden, zumal hier nicht von einem wie auch immer gearteten Erfahrungssatz ausgegangen werden kann bzw. auch soweit ersichtlich keine klaren Indizien für oder gegen einen Schaden anerkannt sind.

6.

Im Hinblick auf die Bindungswirkung nach dem intertemporal anwendbaren § 33 Abs. 4 GWB a.F. ist zu beachten, dass weder dem Pressebericht noch dem Fallbericht eine solche Bindungswirkung zukommt, sondern im Fall hier allein dem Bußgeldbescheid. Einen solchen legt die Klägerseite indes nicht vor.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Vorlage des Bescheides selber für das Eintreten der Bindungswirkung nicht erforderlich (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Juni 2018 – 8 O 13/17 (Kart) –, Rn. 39; ferner auch Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 1. Aufl. S. 392); die Klägerseite müsste dann aber im Einzelnen Existenz und Inhalt der Entscheidung darlegen, die Beklagtenseite sich nach § 138 ZPO unter Berücksichtigung der Wahrheitspflicht erheblich dazu erklären.

Welche Produkte genau von den Kartellabsprachen erfasst sind, ergibt sich jedenfalls ohne weiteres für die Kammer nicht aus dem klägerischen Vortrag und auch nicht aus der insoweit im Wesentlichen nur in Bezug genommenen Presseerklärung; ob sich mit Bindungswirkung insoweit aus dem Bußgeldbescheid anderes ergibt, ist derzeit nicht erkennbar. Auch hier dürfte, gerade im Zusammenhang mit den vorgelegten Rechnungsbelegen, noch weiterer Vortrag zu halten sein.

8.

Soweit die Klägerseite Offenlegung nach § 33g GWB begehrt, ist diese Norm zwar intertemporal anwendbar, dürfte das Begehren näher zu spezifizieren sein.

9.

Zudem könnte die Beantwortung verjährungsrechtlicher Fragestellungen mit Blick auf den möglichen Eintritt absoluter Verjährung, zumindest für Erwerbsvorgänge vor dem Jahr 2006 von Bedeutung werden (vgl. EuGH Entscheidungen vom 28.3.2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47 = NZKart 2022, 392 Rn. 53, beck-online, und vom 22.6.2022 − C-267/20 – Volvo = NZKart 2022, 392, beck-online). Diese Entscheidungen beziehen sich auf eine kenntnisabhängige Verjährung. Wie die kenntnisunabhängige Verjährung allerdings unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes– insbesondere in Fällen besonders effektiver und lang dauernder – Kartelle zu bewerten ist, ist offen und im vorliegenden Fall klärungsbedürftig. Insoweit wird auch auf die Schlußanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Heureka vs. Google (EuGH C-605/21) Bezug genommen. Hier wird sich die Frage stellen, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschriften, etwa im Hinblick auf den Verjährungsbeginn, erforderlich sein wird.

10.

Der Klägerseite wird aufgegeben, substantiiert und unter Beweisantritt zu den angesprochenen Aspekten binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zugang dieses Beschlusses abschließend vorzutragen.

Im Hinblick auf die Erwägungen zu 9) dieses Beschlusses besteht Gelegenheit für die Beklagtenseite und die Nebenintervenienten, binnen gleicher Frist vorzutragen.

II.

Eine weitere Beschlussfassung nebst eventuell weiterer Setzung von Fristen ergeht nach Ablauf der soeben genannten Frist von Amts wegen.

Entscheidungsgründe
I. Die Kammer fasst die in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise wie folgt zusammen: 1. Der Klägerseite ist gehalten, zu den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der Klägerinnen im Einzelnen jeweils vorzutragen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt des Bestreitens der Gegenseite, wie es sich aus dem Schriftsatz vom 28.06.2023 (Blatt 520 f. der E-Akte). 2. Eine Differenzierung zwischen den Erwerbsarten (mittelbar/unmittelbar von einem Kartellanten bzw. als Preisschirmerwerb) ist zwingend notwendig, um die Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Schadens abschätzen zu können (vgl. BGH Urteil vom 28.6.2022 – KZR 46/20). Insoweit ist ein nach § 286 ZPO zu beurteilender Vortrag insbesondere dazu notwendig, von wem und wann welche Produkte erworben worden sein sollen. Dabei ist nach der Produktgattung, also auch nach der Art des Pflanzenschutzmittels (Fungizid, Herbizid usw.) zu differenzieren. Außerdem ist anzugeben, zu welchem Preis die Produkte jeweils erworben worden sein sollen und, ob dieser Preis tatsächlich gezahlt worden sein soll. In diesem Zusammenhang obliegt es der Klägerseite angesichts der von der Gegenseite bereits zutreffend beanstandeten Auflistung offensichtlich nicht kartellbetroffener Positionen (bspw. Reisekosten), zur Substantiierung ihres Vortrages Rechnungen zu den einzelnen Erwerben vorzulegen. Zudem mögen die Inhalte der Anlagen K12.1 und K12.2 nebst den allfälligen Rechnungen (auch) für alle Beteiligten im Rahmen einer Excel-Tabelle auf einem USB-Stick überreicht werden. 3. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass ein Erwerb eines Zedenten von einem Händler von der Kammer als mittelbarer Erwerb gewertet werden wird (vgl. zu den grundsätzlichen Anforderungen an den Vortrag insoweit dann LG Dortmund, Beschluss vom 06. November 2019 – 8 O 15/15 (Kart) -, Rn. 44 - 47, juris und LG Dortmund, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 8 O 7/20 (Kart) - juris), soweit nicht entsprechender Vortrag zu einer Konzernverbundenheit des Händlers mit einem Kartellanten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Sumal (Urt. v. 06.10.2021, Rs. C-882/19) bzw. der des BGH in Sachen Stahlstrahlmittel (KZR 46/20) oder zu einem Vertragshändlerstatus im Sinne der Rechtsprechung des BGH in Sachen LKW II (KZR 19/20 –, Rn. 30 f., juris; vgl. ferner auch LG Dortmund, Urteil vom 27. Juni 2018 – 8 O 13/17 (Kart) –, Rn. 45, juris) gehalten wird. 4. Die Klägerseite wird die Rechnungspositionen angesichts der schon durch die Beklagtenseite wie auch die Streitverkündeten ausgebrachten Rügen zudem daraufhin durchzusehen haben, ob hier etwa fälschlich Gutschriften als Rechnungen behandelt wurden und ob Rechnungspositionen, die schon prima vista keine kartellierten Güter darstellen können, enthalten sind. Soweit dies der Fall ist, wird die Klägerseite dies zu berichtigen haben. 5. Die Feststellung des Schadenseintritts ist nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zu treffen, weshalb für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung ausreicht (BGH KZR 19/20, Rn 64 - LKW II - juris; KZR 24/17 - Schiene II Rn. 35 - juris m.w.N.; LG Dortmund, Urteil vom 22. Juni 2022 – 8 O 1/20 (Kart) –, Rn. 92 - 93, juris). Dies erfordert eine Gesamtabwägung aller für und gegen einen Schadenseintritt sprechenden Indizien (vgl. BGH KZR 19/20, Rn 52 f. - LKW II – juris, LG Dortmund aaO.). In diese Würdigung kann jeder Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells einbezogen werden, sofern dieser festgestellt oder von der Partei, die sich auf ihn beruft, unter Beweis gestellt worden ist (BGH, - KZR 19/20 Rn 64 - LKW II - juris; hierzu auch LG Dortmund, Hinweisbeschluss v. 27.9.2021 - 8 O 4/18 Kart – juris und instruktiv Schweitzer/Woeste , NZKart 2021, 676). Die Klägerseite wird folglich – auch angesichts des bereits durch die Beklagten bzw. Streithelfer schon erbrachten und durch Gutachten untermauerten Sachvortrages – dezidiert für eine Schadensentstehung sprechende Aspekte vorzutragen haben. Dies muss insbesondere die Erwerbsarten und ihre Besonderheiten berücksichtigen; insoweit bestehen etwa bei Preisschirmerwerben andere (gesteigerte) Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang wird die Klägerseite zu erwägen haben, ob ein entsprechender Sachvortrag zur hinreichenden Substantiierung gutachterlich untermauert werden müsste. Dieser Aspekt gilt insbesondere, falls auch Erwerbe im Nachkartellzeitraum geltend gemacht werden, zumal hier nicht von einem wie auch immer gearteten Erfahrungssatz ausgegangen werden kann bzw. auch soweit ersichtlich keine klaren Indizien für oder gegen einen Schaden anerkannt sind. 6. Im Hinblick auf die Bindungswirkung nach dem intertemporal anwendbaren § 33 Abs. 4 GWB a.F. ist zu beachten, dass weder dem Pressebericht noch dem Fallbericht eine solche Bindungswirkung zukommt, sondern im Fall hier allein dem Bußgeldbescheid. Einen solchen legt die Klägerseite indes nicht vor. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Vorlage des Bescheides selber für das Eintreten der Bindungswirkung nicht erforderlich (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27. Juni 2018 – 8 O 13/17 (Kart) –, Rn. 39; ferner auch Inderst/Thomas , Schadensersatz bei Kartellverstößen, 1. Aufl. S. 392); die Klägerseite müsste dann aber im Einzelnen Existenz und Inhalt der Entscheidung darlegen, die Beklagtenseite sich nach § 138 ZPO unter Berücksichtigung der Wahrheitspflicht erheblich dazu erklären. Welche Produkte genau von den Kartellabsprachen erfasst sind, ergibt sich jedenfalls ohne weiteres für die Kammer nicht aus dem klägerischen Vortrag und auch nicht aus der insoweit im Wesentlichen nur in Bezug genommenen Presseerklärung; ob sich mit Bindungswirkung insoweit aus dem Bußgeldbescheid anderes ergibt, ist derzeit nicht erkennbar. Auch hier dürfte, gerade im Zusammenhang mit den vorgelegten Rechnungsbelegen, noch weiterer Vortrag zu halten sein. 8. Soweit die Klägerseite Offenlegung nach § 33g GWB begehrt, ist diese Norm zwar intertemporal anwendbar, dürfte das Begehren näher zu spezifizieren sein. 9. Zudem könnte die Beantwortung verjährungsrechtlicher Fragestellungen mit Blick auf den möglichen Eintritt absoluter Verjährung, zumindest für Erwerbsvorgänge vor dem Jahr 2006 von Bedeutung werden (vgl. EuGH Entscheidungen vom 28.3.2019, Cogeco Communications, C-637/17, EU:C:2019:263, Rn. 47 = NZKart 2022, 392 Rn. 53, beck-online, und vom 22.6.2022 − C-267/20 – Volvo = NZKart 2022, 392, beck-online). Diese Entscheidungen beziehen sich auf eine kenntnisabhängige Verjährung. Wie die kenntnisunabhängige Verjährung allerdings unter dem Gesichtspunkt des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes– insbesondere in Fällen besonders effektiver und lang dauernder – Kartelle zu bewerten ist, ist offen und im vorliegenden Fall klärungsbedürftig. Insoweit wird auch auf die Schlußanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Heureka vs. Google (EuGH C-605/21) Bezug genommen. Hier wird sich die Frage stellen, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschriften, etwa im Hinblick auf den Verjährungsbeginn, erforderlich sein wird. 10. Der Klägerseite wird aufgegeben, substantiiert und unter Beweisantritt zu den angesprochenen Aspekten binnen einer Frist von 3 Monaten ab Zugang dieses Beschlusses abschließend vorzutragen. Im Hinblick auf die Erwägungen zu 9) dieses Beschlusses besteht Gelegenheit für die Beklagtenseite und die Nebenintervenienten, binnen gleicher Frist vorzutragen. II. Eine weitere Beschlussfassung nebst eventuell weiterer Setzung von Fristen ergeht nach Ablauf der soeben genannten Frist von Amts wegen. Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.