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Teilurteil

12 O 420/23

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2024:1126.12O420.23.00
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Tenor

Die Klage wird auf der ersten Stufe der Stufenklage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf der ersten Stufe der Stufenklage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage wird auf der ersten Stufe der Stufenklage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt bezüglich der Auskunftserteilung sowie auf Zahlung aufgrund erbrechtlicher Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Anspruch. Die Klägerin ist das einzige Kind des am 11.04.2022 in Stadt 01 verstorbenen Name 01 (nachfolgend als „ Erblasser “ bezeichnet) und dessen am 16.03.2017 vorverstorbener Ehefrau, Name 02, geb. Name 03. Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt 01 und war zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet. Die Beklagte ist die Tochter der Klägerin und Enkeltochter des Erblassers. Mit Gemeinschaftlichem Testament vom 15.03.2012, UR Nr. 01 des Notars Name 04 mit Amtssitz in Stadt 01, hatten die Eltern der Klägerin die Beklagte jeweils zu ihrer alleinigen und ausschließlichen Erbin eingesetzt. Das Testament enthält zudem u.a. folgende weitere Anordnungen: „ 4. Vermächtnisse Der zuerst versterbende Ehegatte bestimmt für den überlebenden Ehegatten folgendes Vermächtnis: Der Erbe hat dem überlebenden Ehegatten sämtliche persönlichen Gegenstände des Erblassers einschließlich des Schmucks, der Wohnungseinrichtung mit den im Hause vorhandenen Teppichen und Bildern herauszugeben. Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, hat die überlebende Ehefrau zudem Anspruch auf die Herausgabe der etwaigen Sammlungen des Ehemannes. Schließlich hat die Erbin dem überlebenden alle eventuell vorhandene Konten / Depotguthaben des Verstorbenen zur alleinigen Verfügung zu übertragen. 5. Sonstiges Weiteres wollen wir nicht bestimmen. Die Hinzuziehung von Zeugen wünschen wir nicht. Unsere Tochter, Name 05, soll nicht erben. Unsere Tochter ist bereits durch die Übertragung unseres Grundbesitzes in Stadt 02 (Übertragsvertrag vom 26.04.1980, UR-Nr. 02 des Notars Name 06) bedacht worden. Wir wünschen, dass diese Übertragung auf etwaige Pflichtteilsansprüche / Pflichtteilsergänzungsansprüche unserer Tochter angerechnet wird. Der Notar hat uns in diesem Zusammenhang auf die diesen Wunsch einschränkende Bestimmung des § 2315 BGB hingewiesen. Wir haben uns entschieden, an Stelle unserer Tochter die Enkeltochter zur alleinigen und ausschließlichen Erbin einzusetzen. Wir bitten unsere Tochter, dies zu akzeptieren und ihrerseits gegen die eigene, durch uns bedachte Tochter, keine Ansprüche zu erheben.“ Der im vorgenannten Testament in Bezug genommene Grundstücks-Übertragsvertrag vom 26.04.1980 hatte die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück Straße 01 in Stadt 02 von den Eltern der Klägerin auf die Klägerin zum Gegenstand. Unter § 2 dieses Vertrages war bestimmt worden, dass die Übertragung von Grundstück und Gebäude „ im Wege vorweggenommener Erbfolge also kostenlos und ohne jede Gewährleistung “ erfolgen soll. Wegen der weiteren Ausführungen in diesem Vertrag wird vollumfänglich Bezug genommen auf die bei der Gerichtsakte befindliche Kopie dieser notariellen Urkunde (Bl. 309 ff. d.A.). Mit Grundstücks-Übertragsvertrag vom 15.03.2012, UR-Nr. 102/2012 des Notars Name 04 mit Amtssitz in Stadt 01 übertrag der Erblasser sein Eigentum an dem Grundstück Straße 02 in Stadt 01 auf die Beklagte. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende weitere Regelungen: „ § 2. Schenkung Die Übertragung erfolgt im Wege der Schenkung, also kostenfrei und zugleich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; der Übertragsnehmer hat sich den übertragenen Wert also auf Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche anrechnen zu lassen. Der Übertragsnehmer nimmt die Schenkung dankbar an. Der Übertragsnehmer verpflichtet sich, den geschenkten Grundbesitz zu Lebzeiten der Großeltern weder zu belasten, an Dritte zu übertragen, noch zu verkaufen. § 3. Nießbrauchvorbehalt : 1. Der Übertragsgeber - bei mehreren Personen als Gesamtberechtigten - behält für seine Ehefrau Name 02 im Hinblick auf deren Zugewinnausgleichansprüche hinsichtlich des Vertragsgegenstandes ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchrecht am gesamten übertragenen Grundbesitz vor. […]. Schuldrechtlich gilt: Über die Verpflichtung aus § 1041 BGB hinaus hat der Nießbrauchberechtigte sämtliche Kosten, auch die für außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen und Öffentliche Lasten, zu tragen. […]. 3. Der Übertragsgeber, der Großvater Name 01, erklärt, dass er selbst zukünftig keine Rechte mehr am Vertragsgegenstand geltend machen wolle. Er übertrage deshalb den Grundbesitz ohne jeden Vorbehalt auf seine Enkeltochter Name 07. Der Notar wies darauf hin, dass mit der Übertragung seitens der Enkeltochter zumindest im Außenverhältnis jederzeit eine Verfügung über den Vertragsgegenstand möglich sei und dass dem Übertragsgeber zukünftig keinerlei gesichertes Recht an dem jetzt übertragenen Grundbesitz zustehe. Der Übertragsgeber erklärt hierzu: Ich verzichte trotz dieser Belehrung durch den Notar ausdrücklich auf zukünftige eigene Rechte am Vertragsgegenstand. Der Vertragsgegenstand soll ohne Einschränkung auf die Enkeltochter übergehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass meine Ehefrau, für die hier ein Nießbrauchrecht vorbehalten wurde, vor mir verstirbt und der Nießbrauch meiner Ehefrau damit entfällt. § 4. Rückübertragung : Der jeweilige Übertragsgeber behält sich das Recht vor, die Rückübertragung des Grundbesitzes unter folgenden Voraussetzungen verlangen zu können: a. Der Übertragsnehmer verstirbt vor dem Übertragsgeber; b. Der Übertragsnehmer verkauft entgegen der Abrede den übertragenen Grundbesitz; 2. Der Rückübertragungsanspruch soll dinglich abgesichert werden. Die Parteien bewilligen und beantragen demzufolge, zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Übertragsgebers einzutragen. Die Rückauflassungsvormerkung soll im Rang nach dem Nießbrauchrecht eingetragen werden. Die Eintragung soll jedoch nur auf besonderen Antrag erfolgen; der Notar soll insoweit die Weisungen der Berechtigten beachten.“ Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird vollumfänglich verwiesen auf die bei der Gerichtsakte befindliche Kopie der Vertragsurkunde (Bl. 81 ff. d.A.). Die Beklagte wurde am 30.03.2012 ins Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 15.03.2012 vermietete die Beklagte dem Erblasser für die Dauer seiner Lebenszeit zu einem Mietzins von 2,87 Euro pro m² monatlich die im Erdgeschoss des Hauses Straße 02 in Stadt 01 gelegene Wohnung einschließlich des Gartens und der im Garten vorhandenen Nebengebäude und vier Keller, ferner zwei im Dachgeschoss gelegene Räume und die auf dem Grundstück vorhandene Garage. Wegen der weiteren Vertragsinhalte wird Bezug genommen auf die bei der Gerichtsakte befindliche Vertragskopie (Bl. 86 f. d.A.). Nach dem Tod seiner Ehefrau entschied der Erblasser, seine Vermächtnisse nicht anzunehmen. Er erklärte der Beklagten gegenüber, dass er den Anteil, den die Beklagte geerbt hatte, nicht haben wolle. Bezüglich des Nachlasses der vorverstorbenen Mutter der Klägerin haben die Parteien bereits einen Pflichtteilsprozess zum Aktenzeichen 1 O 101/17 des Landgerichts Dortmund geführt. Mit der Stufenklage zum dortigen Verfahren hatte die Klägerin von der Beklagten Auskunft über den Bestand des Nachlasses ihrer Mutter, die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt über die Richtigkeit der Auskunft und die Zahlung von etwaigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2021 haben die Parteien einen Vergleich mit folgenden Inhalten geschlossen: „ 1. Die Beklagte übergibt und übereignet an die Klägerin die Schmuckgegenstände zu Ziffern 1, 4, 21, 25, 33, 37, 41 und 43 der diesem Protokoll anliegenden Liste. 2. Mit der Regelung unter Ziffer 1 sowie den bereits geleisteten Zahlungen auf den Pflichtteil sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Erbfall der am 16.03.2017 verstorbenen Frau Name 02, geborene Name 03, abgegolten und erledigt, seien die Ansprüche bekannt oder nicht, vorhersehbar oder nicht, von den Vorstellungen der Parteien umfasst oder nicht. 3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.“ Die Klägerin forderte die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 22.07.2022 zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers und zur Zahlung des der Klägerin zustehenden Pflichtteils auf, und zwar bis zum Ablauf des 22.08.2022. Vorgerichtlich übermittelte die Beklagte der Klägerin über den Bestand des Nachlasses des Erblassers ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 23.05.2023, Urkundenverzeichnis Nr. CB 54 / 2023 der Notarin Name 08 mit dem Amtssitz in Stadt 03, wegen dessen Inhalts Bezug genommen wird auf die bei der Gerichtsakte befindliche Kopie dieses Verzeichnisses (Bl. 17 ff. d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie weiterhin dazu berechtigt ist, von der Beklagten die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses betreffend den Nachlass des Erblassers zu verlangen. Diesbezüglich behauptet sie, dass es dem von der Beklagten vorgerichtlich vorgelegten Verzeichnis an der Erfüllungstauglichkeit fehle, da das Verzeichnis unvollständig sei. Zunächst seien die im vorliegenden Verzeichnis enthaltenen Angaben zu Bankguthaben nicht ausreichend. Dazu werde im Verzeichnis darauf hingewiesen, dass die Angaben der Notarin über die Bankguthaben des Erblassers ausschließlich auf den Angaben der Beklagten beruhten. Die Notarin sei, so die Auffassung der Klägerin, aber zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Der Umstand, dass die Notarin die Angaben zu Bankguthaben aus ihrem notariellen Nachlassverzeichnis erst im laufenden Rechtsstreit ergänzt habe, lasse darauf schließen, dass sie das Nachlassverzeichnis nicht hinreichend sorgfältig erstellt habe. Zudem lägen der Klägerin die Kontoauszüge des Kontos mit der Nummer 01 nicht vor. Die Schlussfolgerung der Notarin zum Konto mit der Nummer 02 sei ebenfalls nicht richtig, da von diesem Konto im Zeitraum 2015-2022 insgesamt 36.000,00 Euro abgeflossen seien, ohne dass Empfänger oder Zweck aus den Auszügen ersichtlich wäre. Angaben, wo die Rente des Erblassers gebucht wurde, lägen der Klägerin ebenfalls nicht vor. Soweit in dem Verzeichnis aufgeführt sei, dass die Beklagte nach Tod der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers deren hälftigen Anteil an einem Wertpapierdepot bei der Bank 01 erhalten habe, finde dabei der Umstand, dass unter Ziffer 4. des gemeinschaftlichen Testaments vom 15.03.2012 verfügt sei, dass alle eventuell vorhandenen Konten / Depotguthaben des Erstverstorbenen dem überlebenden Ehegatten zur alleinigen Verfügung zu übertragen seien, keine ausreichende Berücksichtigung. Auch über evtl. in den Nachlass des Erblassers gefallene Schmuckstücke seiner vorverstorbenen Ehefrau habe die Beklagte keine hinreichende Auskunft erteilt. In dem zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses der Ehefrau des Erblassers im Auftrag der Beklagten erstellten notariellen Nachlassverzeichnis sei unter Ziff. 4. der umfangreiche Schmuck der Ehefrau des Erblassers aufgelistet worden. Gemäß der Anordnung unter Ziffer 4. des Testaments der Eltern der Klägerin hätte auch dieser Schmuck vermächtnisweise dem Erblasser zugestanden. Angaben dazu, was mit dem Schmuck geschehen sei, fehlten in dem von der Beklagten zum Streitfall vorgelegten Nachlassverzeichnis ebenfalls. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Auskunft überdies nicht berücksichtigt, dass der Erblasser nach eigenem Vorbringen der Beklagten auf die ihm mit dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Klägerin gewährten Vermächtnisse verzichtet habe. Dieser Verzicht habe die Rechtsfolge von Schenkungen zugunsten der Beklagten ausgelöst, bezüglich derer die Beklagte ergänzend zur Auskunft verpflichtet sei. Der schuldrechtliche Anspruch aus dem Vermächtnis stelle selbst bereits einen Vermögensgegenstand dar. Die Ausschlagung einer Erbschaft oder auch eines Vermächtnisses stelle wiederum ein Verfügungsgeschäft dar. Die Frage sei – und das könne die Klägerin nicht beantworten – welches Kausalgeschäft dem zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei das Einrücken eines nachrangigen Erben nicht vergleichbar mit dem bereits angefallenen Vermächtnisanspruch, der selbst schon einen Vermögensgegenstand darstelle. Spiegelbildlich dazu liege in dem Verzicht oder der Nichtgeltendmachung eines Vermächtnisses auch ein Vermögenszugewinn der Beklagten, nämlich die Befreiung von einer real existierenden Verbindlichkeit. Überdies ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte ferner dazu verpflichtet ist, den Wert des ihr schenkungsweise übertragenen Grundstücks in Stadt 01 durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Die Klägerin meint, dass die Frist aus § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB im Jahr 2012 nicht zu laufen begonnen habe, da sich der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes weiter vorbehalten habe. Erforderlich für den Beginn des Fristlaufs wäre gewesen, dass der Erblasser den verschenkten Gegenstand vollständig aus seinem Vermögen ausgliedert hätte. Das sei jedoch nicht geschehen. Zum einen habe der Erblasser seiner drei Jahre jüngeren Ehefrau ein lebenslängliches Nießbrauchrecht an dem übertragenen Grundbesitz eingeräumt. Zwar habe der Erblasser auf ein eigenes Nießbrauchrecht verzichtet, doch sei ihm bewusst gewesen, dass seine Ehefrau ihm im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dazu verpflichtet gewesen sei, diesen Nießbrauch mit zu nutzen. Um aber selbst bei Tod seiner Ehefrau den der Beklagten übertragenen Grundbesitz weiterhin nutzen zu können, habe der Erblasser zusätzlich mit der Beklagten am Tag der Übertragung den Mietvertrag geschlossen, mit dem er Teile der Immobilie auf Lebenszeit gemietet habe. Der durchschnittliche m²-Preis für eine 100 m² Wohnung in Stadt 01 dürfte im Jahr 2012 jedoch bereits 5,16 Euro, also ungefähr das Doppelte des vertraglich vereinbarten Mietzinses betragen haben. Ergänzend behauptet, die Klägerin, dass ihre Eltern mit den im März 2012 von ihnen getroffenen Vermögensdispositionen den Plan verfolgt hätten, ihren Lebensabend in der übertragenen Immobilie zu verbringen. Der Umzug in eine Pflegeeinrichtung etc. wäre anhand des Lebensalters der Vertragsbeteiligten sehr wahrscheinlich nur von kurzer Dauer gewesen, so dass Kosten für die Unterbringung ohnehin nicht in nennenswerter Höhe entstanden wären, der Wert der Immobilie für den Erblasser und seine Ehefrau sowieso nur noch im Wohnwert bestanden habe. Dass vor diesem Hintergrund Konsens zwischen den Ehegatten bestanden habe, dass die Ehefrau dem Erblasser aufgrund des ihr eingeräumten Nießbrauchrechts Wohnraum gewähre, dürfte ebenfalls klar gewesen sein, und zwar völlig unabhängig davon, ob es einer Unterhaltspflicht oder nur einer Anstandspflicht der Ehefrau entnommen sei. Entscheidend für eine Einbeziehung in die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin sei das Gesamtkonstrukt, das der Erblasser gewählt habe und das nur einen einzigen Zweck gehabt habe, nämlich sich selbst der Hülle des Eigentums zu entledigen, gleichzeitig aber sicherzustellen, weiter bis zum Lebensende in der Immobilie leben zu können. Durch die Kombination aus dem übertragenen Nießbrauch sowie dem in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang abgeschlossenen Mietvertrag ergebe sich, dass der Erblasser tatsächlich keine wirkliche Ausgliederung des Immobilienbesitzes aus seinem Vermögen vorgenommen habe. Vielmehr habe der Erblasser sichergestellt, die Immobilie bis zu seinem Tod weiter selbst nutzen zu können, und zwar zu Konditionen, die weit unter dem damaligen Mietniveau vor Ort gelegen hätten. Die entsprechende Zehnjahresfrist aus § 2325 BGB habe also nicht zu laufen begonnen. Die Klägerin beantragt auf der ersten Stufe ihrer Stufenklage, a) Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 11.04.2022 in Stadt 01 verstorbenen Name 01 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst: aa) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva) einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren; bb) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva); cc) alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogener Zuwendungen), - die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren getätigt hat; - die der Erblasser an seine Ehegattin während der Ehezeit getätigt hat und - die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat sowie dd) alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge sowie b) den Wert des im Grundbuch von Stadt 01 des Amtsgerichts Stadt 01 Blatt 01 eingetragenen Grundbesitzes durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu den Stichtagen 30.03.2012 und 11.04.2022 zu ermitteln. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie mit dem vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnis und mit nachträglich im Rechtsstreit hierzu ergänzend unterbreiteten Angaben ihrer Auskunftspflicht umfassend nachgekommen sei. Zu Bankguthaben habe die Notarin offensichtlich sehr wohl Prüfungen vorgenommen, da sie die diversen Belege auch geprüft und nur die dort enthaltenen Angaben zum Gegenstand ihrer Auflistung gemacht habe. Soweit die Klägerin die Feststellungen zur Kontoverbindung als unzureichend rüge, weil sich die Notarin auf die Angaben der Beklagten verlassen habe, sei zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Bestandes des Giro- und Sparkontos zum Todeszeitpunkt durch die Bescheinigungen der kontoführenden Bank bestätigt gewesen seien, so dass sich insoweit eine darüberhinausgehende Verpflichtung auf Recherche durch die Notarin nicht ergeben habe. So müsse nämlich der Notar nur bei den ihm bekannt gegebenen Banken nach Konten etc. nachfragen. Die Notarin sei nicht verpflichtet gewesen, jegliche mögliche Bank zu adressieren und nachzufragen, ob dort eine Kontoverbindung existiere. Der von der Klägerin erhobenen Rüge sei die Notarin nachgegangen. Die von der Klägerin behauptete Bankverbindung habe nicht existiert. Die Notarin habe sich auch nicht ausschließlich auf die Angaben der Beklagten verlassen, sondern sogar eine Anfrage beim deutschen Bankenverband gestellt. Der Bankenverband habe hierauf mit E-Mail vom 20.12.2023 den Erhalt der Anfrage bestätigt und mitgeteilt, dass eine Rückmeldung nur im Erfolgsfalle direkt durch die betreffende Bank erfolgen werde. Eine Rückmeldung anderer Banken sei nicht erfolgt. Insoweit könne Bezug genommen werden auf das von der Beklagten im laufenden Rechtsstreit vorgelegte Schreiben der Notarin vom 27.02.2024 (Anlage B5, Bl. 194 f. d.A.). Soweit die Klägerin außergerichtlich behauptet habe, es existiere ein weiteres Depot bei einer „Bank 02“, hätten die hierzu durchgeführten Recherchen ergeben, dass dieses Institut ausschließlich als Transaktionsbank für Wertpapierabwicklung zahlreicher Finanzinstitute agiere. Der Erblasser könne als Privatperson also keine direkte Geschäftsbeziehung mit der dwp Bank unterhalten haben. Die Notarin habe darüber hinaus nun auch alle Original-Kontoauszüge des Giro-Kontos mit der Nr. 01 ab Januar 2012 geprüft und hierbei feststellt, dass auffällige Kontobewegungen, insbesondere Überweisungen in einem größeren Umfang als bei Anstands- und Gelegenheitsschenkungen zu erwarten, nicht feststellbar seien. Zum Sparkonto mit der Kontonummer 02 habe die Notarin mit ihrem Schreiben vom 27.02.2024 belegt, dass nur die Umsatzlisten ab dem 01.07.2013 hätten geprüft werden können, wozu sie ebenfalls festgestellt habe, dass auch hier auffällige Kontobewegungen, insbesondere Überweisungen in einem größeren Umfang als bei Anstands- und Gelegenheitsschenkungen zu erwarten, nicht feststellbar seien; dies allein mit der Einschränkung, dass es Ende März 2022 zu einer Abhebung von Bargeld in Höhe von 10.000,00 Euro gekommen sei. Die Beklagte stützt ihre Verteidigung gegen den von der Klägerin verfolgten Auskunftsanspruch weiter darauf, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 1 O 101/17 Pflichtteilsansprüche aus verschiedenen Wertpapierdepots und auch aus dem Gesamtwert allen Schmucks errechnet habe. Dieser Umstand sei auch bei dem im Rahmen dieses damaligen Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs berücksichtigt worden. Mit der dortigen Abgeltungsklausel habe man alle Ansprüche aus dem Wertpapierdepot zu 100% im Wert von über 80.000,00 Euro erfassen wollen. Gegenstand des Vergleiches sei zusätzlich die Herausgabe bestimmter Schmuckstücke gewesen, auf denen die Klägerin bestanden habe. Die Klägerin selbst habe die Herausgabe diverser Schmuckstücke im Wert von zusätzlich insgesamt 3.728,00 Euro verlangt. Die Beklagte habe einen Betrag in Höhe von 32.527,00 Euro an die Klägerin gezahlt. Somit sei durch den Vergleich der Anspruch der Klägerin in Höhe von 100% Eigentumsübertrag am Wertpapierdepot und am Schmuck auf die Beklagte im Rahmen der Erbfolge abgegolten worden. Es sei nahezu widersinnig, dass die Klägerin, nachdem sie sich einzelne Schmuckstücke habe aushändigen lassen, nun wieder den gesamten Schmuck zur Berechnung ihrer Ansprüche heranziehen wolle. Die Beklagte habe dem Erblasser von dem Vergleich berichtet. Dieser habe darauf nochmals bestätigt, dass er auf seinen Vermächtnisanspruch verzichte. Er habe erklärt, dass die Beklagte frei über den Schmuck der Großmutter verfügen könne. Der Erblasser habe der Beklagten zudem schenkweise seine Hälfte des Depots im Jahr 2019 übertragen. Somit sei die Beklagte seit 2019 endgültig alleinige Eigentümerin des Gesamtdepots. Eine formelle Umschreibung des Depots auf die Beklagte sei erst im Jahr 2020 erfolgt, nachdem die Klägerin vehement auf ihren Ansprüchen bestanden habe. Die Erklärungen des Erblassers seien nicht als Schenkungen im Rechtssinne anzusehen. Der Erblasser habe das Vermächtnis durch konkludentes Verhalten ausgeschlagen. Die dadurch bewirkte unterlassene Vermögensmehrung im Allgemeinen und die Ausschlagung eines Vermächtnisses im Besonderen stellten keine Schenkung im Rechtssinne dar (§ 517 BGB). Durch die Ausschlagung erfolge insbesondere keine Schenkung des Ausschlagenden an den nachrückenden Erben, weshalb sie auch keinen erbschaftsteuerlich relevanten Vorgang darstelle. Die Beklagte habe durch die Ausschlagung der Vermächtnisse durch den Erblasser nichts zusätzllch erlangt, was nicht bereits durch das Erbe nach ihrer Großmutter in Ihr Vermögen übergegangen sei. Sie habe nämlich nach dem Tod ihrer Großmutter keinen Abfluss der von dieser vermachten Gegenstände (u.a. Schmuck und Rechte aus Bank- und Depotguthaben) aus ihrem Vermögen gehabt. Dieser unterbliebene Abfluss stelle aber weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich eine Schenkung dar. Was bereits durch den Erbfall nach ihrer Großmutter in Ihr Vermögen gelangt und beauskunftet worden sei, müsse die Beklagte nach dem Ableben des Erblassers nicht erneut beauskunften. Die Beklagte behauptet ferner, dass es über die im notariellen Nachlassverzeichnis aufgeführten Anstandsschenkungen keine weiteren Schenkungen gegeben habe, die sie in den letzten 10 Jahren vom Erblasser erhalten habe. Die Liste zu den Schenkungen enthalte darüber hinaus die Geschenke, welche Dritte nach Kenntnis der Beklagten vom Erblasser erhalten hätten. Damit habe die Beklagte – so meint sie – ihrer Auskunftspflicht vollumfänglich genügt. Weitere Ausforschungen in Blaue hinein könnten weder von ihr noch von der Notarin verlangt werden. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass sie der Klägerin die von dieser begehrte Wertermittlung betreffend das der Beklagten schenkungsweise übertragene Grundstück in Stadt 01 nicht schulde. Dies folge aus der Regelung des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach eine Schenkung im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen unberücksichtigt bleibe, wenn zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Denn der Erblasser habe sich bereit ab März 2012 durch Übertrag des Grundstücks an die Beklagte seines gesamten Eigentums an der Immobilie begeben. Er habe sich keinerlei Rechte zurückbehalten. Er sei ab diesem Zeitpunkt nur noch (einfacher) Mieter im streitgegenständlichen Objekt gewesen. Damit habe er die Folgen seiner Schenkung spürbar getragen. Er sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr „Herr im Haus“ gewesen. Die Beklagte hätte ohne seine Mitwirkung und Einwirkung das Eigentum belasten und auch verkaufen dürfen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behaupte, es hätten Unterhaltsansprüche des Erblassers gegen seine Ehefrau auf Überlassung eines Teils des Nießbrauches existiert, so sei dies offensichtlich abwegig. Anders als seine Ehefrau sei der Erblasser Bezieher einer sehr guten Pension, resultierend aus seiner langjährigen Tätigkeit als Richter und Direktor des Amtsgerichts in Stadt 01, gewesen. Hätten sich die Eheleute getrennt, hätte der Erblasser keinesfalls einen Anspruch gegen die Ehefrau auf Unterhalt geltend machen können, sondern eher umgekehrt. Überdies sei das Nutzungsrecht des Erblassers laut mietvertraglicher (schuldrechtlicher) Regelung nur auf einen Teil des Objektes beschränkt gewesen. Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, dass die Klägerin ihrerseits von ihren Eltern eine Schenkung erhalten habe, die auf ihr Erbe und etwaige Pflichtteilsansprüche/Pflichtteilsergänzungsansprüche anzurechnen sei. Sie beantragt dazu, der Klägerin aufzugeben, Auskunft zu erteilen über den erzielten Kaufpreis aus dem Verkauf des im Grundbuch von Stadt 02 Blatt 02 eingetragenen Objektes im Jahr 2014 sowie über den Wert des Wohnrechts und der Leibrentenberechnung zum Zeitpunkt der Übertragung und Abgeltung. Insoweit hat die Beklagte jedoch ausdrücklich klargestellt, dass sie diesen Antrag nicht im Rahmen einer Widerklage geltend machen will. Wegen der weiteren Darlegungen und Behauptungen der Beklagten zu diesem Gesichtspunkt wird vollumfänglich Bezug genommen auf ihr schriftsätzliches Vorbringen hierzu, insbesondere auf den Seiten 12 f. der Klageerwiderungsschrift (Bl. 178 f. d.A.). Das Gericht hat die Akten zum Rechtsstreit der Parteien zum Aktenzeichen 1 O 101/17 zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2024 gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Stufenklage war auf der ersten Stufe als unbegründet abzuweisen. I. Die Klägerin kann von der Beklagten keine weiteren Auskünfte über den Bestand des Nachlasses des Erblassers verlangen. Zwar steht der Klägerin gegen die Beklagte aus § 2314 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über den Nachlass des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu. Dieser Anspruch ist jedoch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist bewirkt worden durch die von der Beklagten vorgerichtlich veranlasste Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses der Notarin Name 08 vom 23.05.2023 in Verbindung mit dem während des laufenden Rechtsstreits vorgelegten ergänzenden Auskunftsschreiben dieser Notarin vom 27.02.2024 (Anlage B5, Bl. 194 f. d.A.). Im Rahmen seiner Auskunftspflicht aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Auskunftspflichtige Informationen herausgeben, die er entweder selbst hat oder aber sich verschaffen kann. Diese Pflicht umfasst nicht zugleich die Rechnungslegung, da diese als weitergehende Darstellung über eine bloße Auskunftserteilung hinausgeht. Zur Auskunftserteilung müssen die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und des fiktiven Nachlasses genau aufgelistet werden. Daher ist auch über die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und die pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus ist der Berechtigte über sonstige Umstände zu informieren, die die Pflichtteilsberechnung beeinflussen und deren Kenntnis zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs erforderlich ist, die in der Auflistung aber nicht auftauchen (wie z.B. zur Person des Zuwendungsempfängers, zum Güterstand und zur Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses). Bei Verträgen zugunsten Dritter erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf das Zuwendungsverhältnis (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 12 m.w.N.). Der dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtete Erbe darf sich nicht darauf beschränken, sein eigenes Wissen an den Berechtigten weiterzuleiten. Er ist auch verpflichtet, sich ggf. fremdes Wissen zu verschaffen. Bestehende Auskunftsrechte und Informationsansprüche gegenüber Dritten sind zu nutzen, um sich die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich des Nachlassbestandes zu verschaffen. So muss der Erbe beispielsweise seinen Anspruch auf Auskunft nach den §§ 675, 666 gegenüber dem Kreditinstitut des Erblassers geltend machen. Das Interesse des Erben an der Erlangung der Auskunft des Kreditinstituts geht dem Interesse des Zuwendungsempfängers an der Wahrung des Bankgeheimnisses vor. Ein genereller Anspruch auf Vorlage sämtlicher Bankunterlagen besteht jedoch nicht (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 15, beck-online). Die Auskunft muss vom Erben so geleistet werden, dass dem Berechtigten die Nachprüfung der Angaben möglich ist. Mit Blick auf den fiktiven Nachlass muss er insbesondere den Namen des Empfängers der fraglichen Leistung benennen und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft bezeichnen. Eine Pflicht des Auskunftspflichtigen, seine Angaben durch Unterlagen zu belegen, ist abzulehnen, da dies nicht mit der Natur des Auskunftsanspruchs vereinbar ist. Es geht bei der Auskunft nicht darum, Rechenschaft abzulegen, deren Wahrheitsgehalt nachgeprüft werden kann (vgl. MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 33 m.w.N.). Ausgehend von den vorstehenden Prämissen sind die von der Beklagten gegenüber der Klägerin erteilten Auskünfte als ausreichend zu erachten. Das von der Beklagten vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis enthält Angaben zu allen für die Erfüllung der Auskunftspflicht relevanten Gesichtspunkten. Die von der Beklagten im Hinblick auf einzelne Aspekte erhobenen Einwendungen gegen die Erfüllungstauglichkeit des notariellen Verzeichnisses rechtfertigen keine abweichende Einschätzung. Soweit die Beklagte gerügt hat, dass die Angaben der Notarin über die Bankguthaben des Erblassers unzureichend seien, so besteht für eine solche Annahme jedenfalls deshalb keine Veranlassung mehr, da die Notarin mit ihrem von der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits vorgelegten Schreiben vom 27.02.2024 (Anlage B5, Bl. 194 f. d.A.) ihre Angaben aus dem Nachlassverzeichnis so ergänzt hat, dass jedenfalls hiernach von einer ausreichenden Auskunft über die Bankguthaben des Erblassers auszugehen ist. So hat die Notarin in diesem Schreiben ausgeführt, dass sie mit Schreiben vom 04.10.2023 den deutschen Bankenverband angeschrieben und um Auskunft über eventuelle weitere Konten des Erblassers gebeten haben. Bis heute sei keine positive Rückmeldung des Bankenverbandes mit Nennung entsprechender Konten erfolgt, wobei der Bankenverband darauf hinweise, dass auf eine solche Anfrage nur dann eine Antwort erfolge, wenn sich ein positives Suchergebnis ergeben habe. Eine Fehlanzeige erfolge nicht. Hieraus hat die Notarin den ermessensfehlerfreien und in jeder Hinsicht plausiblen und ausreichenden Schluss gezogen, dass weitere Konten offenbar nicht existent seien. Die Notarin hat ferner in dem Schreiben ausgeführt, dass sie Einsicht in die Kontoauszüge genommen habe, die ihr ab 01.07.2013 durchgehend für beide Konten vorgelegen hätten, woraus sich keine auffälligen Kontobewegungen ergeben hätten. Weitere Ermittlungen zu Banktransaktionen musste die Notarin nicht anstellen. Bezüglich der Ermittlungspflichten des Notars ist zu berücksichtigen, dass sich die Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses hinsichtlich des Umfangs der Auskunftserteilung nicht von der Auskunft durch den Erben unterscheidet. Der Amtsperson ist bei der Feststellung des Nachlassbestands ein pflichtgemäßes Ermessen eingeräumt (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 45 und 49). Zwar ist der beauftragte Notar zur Vornahme von Ermittlungen berechtigt und regelmäßig sogar verpflichtet. Detektivische Fähigkeiten werden aber nicht verlangt. Weisen die vom Erben vorgelegten Unterlagen keine Lücken oder Fehler auf, besteht daher kein Ermessenfehler, wenn die Amtsperson eine weitere Aufklärung unterlässt. Zu Nachforschungen ins Blaue hinein ist sie nicht verpflichtet. Regelmäßig hat sie die erforderlichen Register- und Bankauskünfte einzuholen, sofern ein diesbezüglicher Anhaltspunkt vorliegt. Die Ermittlungsmöglichkeiten sind im Übrigen beschränkt, zumal die Amtsperson weder am Amtshilfeverkehr der Verwaltungsbehörden noch am Rechtshilfeverkehr der Gerichte teilnimmt. Bis auf Anfragen bei Grundbuchämtern und Banken stehen ihr kaum Möglichkeiten zur Verfügung, Informationen zu erhalten, die der auskunftspflichtige Erbe ihr nicht freiwillig gibt. Ferner hat er die naheliegenden Informationsquellen zu nutzen, also namentlich den Erben zu befragen und auch eine Befragung des Pflichtteilsberechtigten sowie sonstiger Personen in Betracht zu ziehen (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 50). Diesen Ermittlungspflichten ist die von der Beklagten beauftragte Notarin sowohl im Hinblick auf Banktransaktion als auch bezüglich sämtlicher weiterer auskunftspflichtiger Gesichtspunkte ersichtlich pflichtgemäß nachgekommen. Die Notarin wäre nach Auffassung des erkennenden Gerichts m Rahmen des Ermittlungsermessens nicht dazu verpflichtet gewesen, sämtliche Kontoauszüge der letzten zehn Jahre zu beschaffen und durchzusehen, was sie aber tatsächlich sogar getan hat. Eine solche generelle Pflicht wäre mit dem Grundsatz unvereinbar, dass der Notar seine Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen hat. Zudem käme dies inhaltlich einer Rechenschaftslegung im Sinne des § 259 BGB gleich, die aber gerade nicht geschuldet ist. Ferner ist es zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung (Verdachtsausforschung) erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte gewisse Anhaltspunkte für die von ihm behaupteten unentgeltlichen Verfügungen des Erblassers angibt. Sind danach keine ausreichenden Anhaltspunkte für (weitere) lebzeitige unentgeltliche Verfügungen vorhanden, hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Auskunft über die Finanzlage des Erblassers oder auf Offenlegung der Kontobewegungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall. Liegen umgekehrt konkrete Anhaltspunkte vor, dass es zu (weiteren) unentgeltlichen lebzeitigen Verfügungen gekommen ist, ist die Durchsicht der Bankunterlagen geboten (vgl. MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 52 m.w.N.). Soweit sich die Klägerin insoweit darauf beruft, dass ihr Kontoauszüge des Kontos mit der Nummer 01 nicht vorgelegt worden seien, so steht dies einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung nicht entgegen, da die Auskunftspflicht – wie bereits ausgeführt wurde – gerade nicht die Pflicht zur Vorlage von Belegen umfasst. Auch geht der Einwand der Klägerin, dass von dem Konto mit der Nummer 02 im Zeitraum 2015-2022 insgesamt 36.000,00 Euro abgeflossen seien, ohne dass Empfänger oder Zweck aus den Auszügen ersichtlich wäre sowie dass Angaben dazu fehlten, wo die Pension des Erblassers gebucht worden sei, ins Leere, da es insoweit an hinreichenden Anhaltspukten fehlt, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass hieraus verwertbare Anknüpfungspunkte für Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin folgen könnten. Die Klägerin kann für sich auch nichts daraus herleiten, dass das notarielle Verzeichnis erst durch die ergänzende Auskunft der Notarin mit ihrem Schreiben vom 27.02.2024 vervollständigt worden ist. Der Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 BGB erlischt grundsätzlich mit Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses, wie es vorliegend erteilt wurde. Eine Ausnahme ist – allerdings nur im Rahmen einer Auskunftsergänzung, nicht einer Neuerteilung – zu machen, soweit das Nachlassverzeichnis nachweisbar oder offensichtlich unrichtig ist, der Notar sich ohne eigene Ermittlungstätigkeit auf die Wiedergabe der Angaben des Erben beschränkt oder die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar ist (BGH, Urteil vom 28.02.1989, Az. XI ZR 91/88; vgl. auch MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 42, 43). Diesen Prämissen hat die Notarin jedenfalls durch Vorlage ihres Schreibens vom 27.02.2024 hinreichend Rechnung getragen. Die Beklagte ist zudem – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht dazu verpflichtet, Auskunft über diejenigen Vermögensgegenstände (Schmuckstücke, Kontoguthaben und Depotguthaben) zu erteilen, bezüglich derer die Eltern der Klägerin mit ihrem gemeinschaftlichen Testament dem Erblasser ein Vermächtnis für den Fall des Vorversterbens seiner Ehefrau gewährt haben. Denn dieses Vermächtnis hat in keiner Weise Auswirkungen auf den Nachlass des Erblassers entfaltet. Die mit dem Vermächtnis beschwerten Vermögensgegenstände der Ehefrau des Erblassers waren Teil ihres Nachlasses und gingen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB mit ihrem Tod auf die Beklagte als Alleinerbin über. Der Erblasser hatte gegen die Beklagte nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch aus § 2174 BGB, den er jedoch nie geltend gemacht hat. Die Beklagte hat jedenfalls mit ihrem ausführlichen Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit substantiiert die Auskunft erteilt, dass der Erblasser zu keinem Zeitpunkt beansprucht habe, die ihm vermachten Vermögensgegenstände zu erhalten. Hierauf hätte die Klägerin substantiiert erwidern müssen. Sie kann sich diesbezüglich nicht darauf beschränken, keine Kenntnis davon zu haben, vor welchem rechtlichen Hintergrund der Erblasser auf die ihm vermachten Vermögensgegenstände verzichtet hat. Soweit die Klägerin insoweit darauf abstellt, dass durch einen Verzicht des Erblassers auf die Vermächtnisgegenstände bei der Beklagten eine Vermögensmehrung eingetreten sei, die rechtlich wie eine Schenkung zu behandeln sei, kann sie damit nicht gehört werden. Denn dieser Annahme steht die Vorschrift des § 517 BGB entgegen, die ausdrücklich bestimmt, dass eine Schenkung nicht vorliegt, wenn jemand zum Vorteil eines anderen ein Vermächtnis ausschlägt. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund des klar vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willens auch an eine evtl. vom Erblasser erklärte Ausschlagung des Vermächtnisses keine Ausgleichspflicht im Rahmen einer Pflichtteilsergänzung angeknüpft werden. Hieraus folgt, dass die Vermächtnisgegenstände Bestandteil des Erbes der Beklagten nach ihrer Großmutter geworden und geblieben sind. Sie könnten deshalb ausschließlich Berücksichtigung finden im Rahmen von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Klägerin in Bezug auf den Nachlass ihrer vorverstorbenen Mutter. Im Zusammenhang mit diesem Erbfall ihrer Mutter ist die Klägerin allerdings an der Geltendmachung weiterer Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gehindert, weil die Parteien mit dem am 30.09.2021 zum Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 1 O 101/17 des Landgerichts Dortmund geschlossenen Vergleich bindend vereinbart haben, dass mit der Vergleichsregelung sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Erbfall der vorverstorbenen Mutter der Klägerin abgegolten und erledigt sein sollten. Da diese Folge nach dem klaren Wortlaut des Vergleichs auch für solche Ansprüche gelten soll, die bei Abschluss des Vergleichs nicht bekannt oder nicht vorhersehbar oder nicht von den Vorstellungen der Parteien umfasst waren, erweist es sich auch als unerheblich, ob sich die Klägerin bei Abschluss des Vergleiches darüber bewusst war, dass die Vermächtnisgegenstände im Nachlass ihrer Mutter verblieben sind. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der zusätzlich auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Ermittlung des Wertes des schenkungsweise vom Erblasser auf die Beklagte übertragenen Grundstücks in Stadt 01 ebenfalls nicht zu. Zwar kann der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2325 Abs. 1 BGB im Hinblick auf vom Erblasser gemachte Schenkungen als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag vom Erben verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Auch ist die erfolgte Übertragung des Grundstücks in Stadt 01 auf die Beklagte als grundsätzlich nach § 2325 Abs. 1 BGB ausgleichungspflichtige Schenkung im Rechtssinne zu qualifizieren. Hieraus können im Streitfall für die Klägerin gleichwohl keine Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen Beklagte folgen, da zum Zeitpunkt des Erbfalles zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Grundstücks bereits verstrichen waren, was gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB zur Folge hat, dass die Schenkung im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche unberücksichtigt bleibt. Die Zehnjahresfrist aus § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB wird bei einer Grundstücksschenkung grundsätzlich durch die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch in Gang gesetzt (BGH, Urteil vom 02.12.1987, Az. IVa ZR 149/86, DNotZ 1988, 441; Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957; MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2325 Rn. 71m.w.N.). Allerdings gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Einschränkung, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB erst dann vorliegt, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGHZ 125, 395; BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957). Diese einschränkende Vorgabe beruht auf dem Ansatz, dass der Gesetzgeber von dem fiktiven Nachlass, aus dem der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet werde, nur solche Schenkungen habe ausnehmen wollen, deren Folgen der Erblasser längere Zeit hindurch zu tragen und in die er sich einzugewöhnen hatte. Darin habe der Gesetzgeber eine gewisse Sicherheit vor „böslichen“ Schenkungen gesehen (BGHZ 125, 395). Deshalb gelte eine Schenkung nicht als geleistet, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren müsse. Wird bei einer Schenkung daher dem Erblasser ein Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nicht aufgegeben worden (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957 m.w.N.). Durch diese einschränkende Gesetzesauslegung soll der Pflichtteilsberechtigte vor bewussten Benachteiligungen durch den Erblasser geschützt werden. Der Gesetzgeber hat sich dabei von folgendem Gedanken leiten lassen: „Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger ist von einer (möglicherweise unlauteren) Benachteiligungsabsicht des Erblassers auszugehen.“ Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber für Erbfälle seit dem 01.01.2010 die frühere gesetzliche „Alles-oder-nichts-Lösung“ in die heute in § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB aufgenommene „Pro-rata-Lösung“ mit einer flexibleren Fristgestaltung umgestaltet (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957; Grüneberg/Weidlich, 83. Auflage 2024, § 2325 Rn. 24). Eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers im vorgenannten Sinne kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann eintreten, wenn der Eigentümer zwar seine Rechtsstellung formal aufgibt, wirtschaftlich aber weiterhin im „Genuss“ des verschenkten Gegenstands bleibt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zu differenzieren zwischen Fällen, in denen sich der Erblasser einen Nießbrauch vorbehält und der Fallkonstellation des Vorbehalts eines bloßen Wohnrechts. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB und damit ein Fristbeginn mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vorliegt, wenn sich der Erblasser ein Wohnrecht lediglich an einem Teil des Hausgrundstücks vorbehält (OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 244; OLG Oldenburg, ZEV 2006, 80; OLG Bremen, NJW 2005, 1726; OLG Celle, OLG-Report 2003, 370; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1114 – Zitate entnommen aus: BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957). Das soll jedenfalls dann gelten, wenn sich der Erblasser im Übergabevertrag nicht noch zusätzlich das Recht vorbehalten hat, das Grundstück bei Pflichtverstößen des Begünstigten zurückfordern zu können. Nur vereinzelt hat die Rechtsprechung bei vorbehaltenen Wohnrechten die Frist nicht mit der Eigentumsumschreibung beginnen lassen. Dies hat das OLG München etwa für den Fall angenommen, dass sich das Wohnungsrecht auf das gesamte Haus bezieht (OLG München, ZEV 2008, 480). Das OLG Düsseldorf ist ferner davon ausgegangen, es liege keine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB vor, wenn dem Erblasser weiterhin wesentlicher Einfluss auf die Verwendung des Hausgrundstücks eingeräumt werde (FamRZ 1999, 1546). Der Bundesgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 29.06.2016 hervorgehoben, dass die Frage, ob auch ein vorbehaltenes Wohnungsrecht wie ein Nießbrauch den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB hindern kann, nicht abstrakt beantwortet werden könne. Zwar unterschieden sich Nießbrauch und Wohnungsrecht voneinander. So sei der Nießbraucher insbesondere berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Bei einem Wohnhausgrundstück komme namentlich dessen Vermietung in Betracht. Ferner könne der Nießbrauch zwar nicht übertragen, wohl aber seine Ausübung einem anderen überlassen werden (§ 1059 BGB). Demgegenüber stelle das Wohnungsrecht lediglich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 Abs. 1 BGB dar, durch die der Berechtigte das Recht erhalte, ein Gebäude oder einen Teil desselben unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Die Ausübung dieser Dienstbarkeit könne einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet sei (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies bedeute aber nicht, dass nicht auch – in Ausnahmefällen – bei der Einräumung eines Wohnungsrechts der Beginn des Fristablaufs gehindert sein könnte. Maßgebend seien die Umstände des Einzelfalls, anhand derer beurteilt werden müsse, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin nutzen konnte. Insofern komme es weiterhin maßgeblich darauf an, ob der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren müsse. Eine Leistung liege vielmehr nur vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgebe, sondern auch darauf verzichte, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957 m.w.N.). Dabei ist der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung davon ausgegangen, dass der Erblasser – anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs – mit Vollzug des Übergabevertrags nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen ist, wenn das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie besteht. Die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung zeichnet sich maßgeblich dadurch aus, dass sich der Erblasser mit dem streitgegenständlichen Grundstücks-Übertragsvertrag vom 15.03.2012 nicht etwa für sich selbst, sondern für seine Ehefrau ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat. Wenn man an die Vorgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anknüpft, dass maßgeblich ist, ob der Erblasser seinen Genuss an dem verschenkten Gegenstand aufgibt und ob er nach Vollzug der Schenkung nicht mehr der „Herr im Haus“ ist, dann bedeutet dies für die vorliegende Fallkonstellation, dass von einer solchen Aufgabe des Genusses grundsätzlich auszugehen ist und damit der Lauf der Zehnjahresfrist aus § 2325 BGB mit der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch in Gang gesetzt worden ist. Die Besonderheit besteht hier darin, dass hierdurch auf Seiten der Beklagten mit dem Vollzug der Schenkung noch nicht die Situation eingetreten ist, dass nunmehr sie „Herrin im Haus“ geworden ist. Vielmehr hat insoweit eine zeitweise Verlagerung auf die Ehefrau des Erblassers stattgefunden, für die das Nießbrauchsrecht vorbehalten worden ist. Der Bundesgerichtshof knüpft in seiner Rechtsprechung aber nicht daran an, wann der Beschenkte den Genuss an dem geschenkten Gegenstand erhalten hat, sondern ausschließlich daran, wann der Erblasser seinen eigenen Genuss verloren hat. Es besteht auch keine Veranlassung dafür, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Fallgestaltung auszuweiten, da dadurch die Vorschrift des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB weitergehend ausgehöhlt würde, ohne dass dafür ein zwingender Grund besteht. Insoweit ist auch maßgeblich, dass der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich an die „Leistung“ des verschenkten Gegenstandes anknüpft. Dies führt nach der vorrangigen Wortlautauslegung zu der Einschätzung, dass es auf die Leistung des Erblassers und nicht auf den Leistungsempfang des Beschenkten ankommt. Die Leistung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der vorliegenden Fallkonstellation durch den Erblasser aber bereits mit der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch bewirkt worden. Der Erblasser hat mit dem Vollzug der Schenkung durch Eintragung im Grundbuch seine wesentlichen Rechte, die zuvor aus seiner Eigentümerstellung folgten, aufgegeben. Er ist insoweit durch den beurkundenden Notar auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit der Eigentumsübertragung zumindest im Außenverhältnis jederzeit eine Verfügung über den Vertragsgegenstand möglich sei und dass ihm zukünftig keinerlei gesichertes Recht an dem jetzt übertragenen Grundbesitz zustehe. Diese Folge hat er bewusst in Kauf genommen und dazu in der Vertragsurkunde ausdrücklich festhalten lassen, dass er selbst zukünftig keine Rechte mehr am Vertragsgegenstand geltend machen wolle und er den Grundbesitz deshalb ohne jeden Vorbehalt auf die Beklagte übertrage. Der Vertragsgegenstand solle ohne Einschränkung auf die Enkeltochter übergehen. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass seine Ehefrau, für die das Nießbrauchrecht vorbehalten sei, vor ihm versterbe und ihr Nießbrauch damit entfalle. Gerade durch diese zuletzt zitierte Bestimmung hat der Erblasser klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, seine wesentlichen Nutzungsrechte am Grundstück mit dem Vollzug der Schenkung aufzugeben und diese nunmehr zunächst in die Hände seiner Ehefrau legen zu wollen, und zwar ohne die Möglichkeit zu haben, diese Rechte im Falle des Vorversterbens der Ehefrau zurückzuerlangen. Dabei vermag auch die Argumentation der Klägerin, dass der Erblasser – jedenfalls bis zum Tode seiner Ehefrau – die Kontrolle über die Nutzung des Grundstücks aus unterhaltsrechtlichen Gründen behalten habe, nicht zu verfangen. Es ist nicht ersichtlich, woraus für den Erblasser im Hinblick auf das Nießbrauchsrecht seiner Ehefrau ein eigener gesicherter unterhaltsrechtlicher Anspruch gegen seine Ehefrau hätte folgen sollen, zumal er eine auskömmliche Pension bezogen hat. Die insoweit (jedenfalls sekundär) darlegungs- und beweisbelastete Klägerin trägt für eine solche Annahme auch nichts von Substanz vor. Die allein faktische Annahme, dass sich der Erblasser darauf verlassen konnte, dass seine Ehefrau ihm weiter die Nutzung der Immobilie ermöglichen werde, stellt keine hinreichend gesicherte Rechtsposition des Erblassers dar, auf die die Annahme gestützt werden könnte, dass bei ihm weiterhin das Recht zum Genuss der verschenkten Immobilie verblieben ist. Daran ändert auch der ebenfalls am 15.03.2012 zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossene Mietvertrag nichts. Zwar hat der Erblasser damit die schuldrechtliche Befugnis erhalten, Teile der verschenkten Immobilie für die Dauer seiner Lebenszeit weiter zu nutzen. Auch diese rein schuldrechtliche Rechtsposition ist aber nicht hinreichend stark, um hieraus herleiten zu können, dass der Erblasser auch nach Vollzug der Schenkung doch weiter „Herr im Haus“ geblieben sein könnte. Insoweit kann verwiesen werden auf die insoweit im Ergebnis durchgreifenden Argumente aus dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs zu der Fallkonstellation des vorbehaltenen Wohnrechts. Dabei ist auch unerheblich, ob der Erblasser und seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt an einen Auszug aus dem Haus dachten und für sie daher eine anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit keine Rolle spielte. Denn durch den Verlust der Eigentümerstellung, das nur an Teilen des Grundstücks bestehende Wohnungsrecht sowie die grundsätzlich fehlende Übertragbarkeit der Mieterrechte auf Dritte ist die rechtliche Stellung des Erblassers einschließlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks jedenfalls deutlich eingeschränkt worden (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957 m.w.N.). Dabei ändert an der rechtlich und wirtschaftlich schwächeren Stellung eines schenkenden Erblassers aufgrund des Vollzugs seiner Schenkung selbst eine Regelung, wonach der Übernehmer ohne Zustimmung der Schenkenden keine Um- oder Ausbaumaßnahmen an der verschenkten Immobilie vornehmen darf, nichts (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 474/15, NJW 2016, 2957). Anknüpfend an die vorstehenden Prämissen hat vorliegend der Lauf der Zehnjahresfrist mit der am 30.03.2012 bewirkten Eintragung der Beklagten als Eigentümerin des ihr schenkungsweise übertragenen Grundstücks begonnen. Die Frist lief damit bis zum 30.03.2022, so dass zum Zeitpunkt des Erbfalles, der am 11.04.2022 eingetreten ist, bereits zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Grundstücks vergangen waren, woraus folgt, dass die Schenkung des Grundstücks keine Pflichtteilsergänzungsansprüche der Klägerin mehr auslösen kann. Fehlt es aber dem Grunde nach an einem solchen Pflichtteilsergänzungsanspruch, so kann die Klägerin von der Beklagten auch nicht die begehrte Wertermittlung verlangen. - Rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass – sollte der Auffassung des Gerichts zum früheren Fristbeginn nicht gefolgt werden – der Lauf der Zehnjahresfrist spätestens mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers in Gang gesetzt worden wäre, da zu diesem Zeitpunkt das allein der Ehefrau gewährte Nießbrauchsrecht entfallen ist. Damit entfiele zwar der Wertermittlungsanspruch der Klägerin nicht. Im Rahmen der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs müsste dann aber die Zeit zwischen den beiden Erbfällen nach der in § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB normierten Berechnungsregel anteilig angerechnet werden. - III. Nach alldem war die Klage auf der ersten Stufe der Stufenklage durch Teilurteil abzuweisen, da der Klägerin weder (weitere) Auskunftsansprüche, noch der begehrte Wertermittlungsanspruch zuerkannt werden können. Eine vollständige Abweisung der Klage kam nicht in Betracht. Ist im Rahmen einer Stufenklage der Auskunftsantrag unbegründet, so ist er grundsätzlich durch Teilurteil abzuweisen (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 24). Vorfliegend ist der Auskunftsantrag deshalb unbegründet, weil die Beklagte die geforderten Auskünfte bereits erteilt und damit den Auskunftsanspruch erfüllt hat. Da die Klägerin jedoch der Auffassung ist, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt sei, war zunächst nur über den Auskunftsantrag zu verhandeln und durch Teilurteil ohne Kostenentscheidung hierüber zu entscheiden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001, Az. VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 254 Rn. 9f. m.w.N.). Erst nach dessen Rechtskraft kann eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig sein. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn – wie hier gegeben – der Auskunftsantrag deshalb unbegründet ist, weil die geschuldete Auskunft, aus der Zahlungsansprüche auf der dritten Stufe ggfs. noch resultieren könnten, bereits vollständig erteilt worden ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001, Az. VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042). IV. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Teilurteils war vorliegend nicht geboten, da der Urteilstenor keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.