Beschluss
4 O 284/21
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2025:0424.4O284.21.00
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Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2025 zu dem Kassenzeichen 01 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Bezirksrevisorin auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf 6.000,00 Euro wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2025 zu dem Kassenzeichen 01 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Bezirksrevisorin auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf 6.000,00 Euro wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2025 zu dem Kassenzeichen 01 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Bezirksrevisorin auf gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung auf 6.000,00 Euro wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Mit Beweisbeschluss vom 10.10.2022 forderte das Gericht einen Auslagenvorschuss in Höhe von 6.000,00 Euro an, der von beiden Parteien jeweils zur Hälfte zu leisten war und geleistet wurde. Mit der Auftragsbestätigung vom 28.03.2023 wies der Sachverständige darauf hin, dass der eingezahlte Kostenvorschuss als nicht ausreichend erachtet und die genaue Summe nach Erhalt des Kostenvoranschlags des Prüfstandes mitgeteilt werde. Der Sachverständige machte ausweislich seiner Rechnung Gesamtkosten in Höhe von 30.013,94 Euro geltend, wobei einzelne Arbeitsschritte nach der jeweils benötigten Zeit ausgewiesen und weitergehende Rechnungen vorgelegt wurden. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung auf die Rechnung (Bl. 797 ff. d.A.) sowie deren Anlagen (Bl. 784-792) Bezug genommen. Gegen die auf dieser Rechnung beruhende Kostenrechnung vom 28.02.2025 hat der Kläger Erinnerung eingelegt. Mit Schreiben vom 26.03.2025 hat die Bezirksrevisorin zudem einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung gem. § 4 JVEG auf 6.000,00 Euro gestellt. II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Sie ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG zwar zulässig, jedoch unbegründet. Gegen die geltend gemachte Sachverständigenentschädigung bestehen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach keine rechtlichen Bedenken. 1. Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG erhält ein Sachverständiger eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Vorschuss erheblich übersteigt und er nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat. Abzustellen ist auf den angeforderten und eingezahlten Vorschuss, nicht jedoch auf einen angeforderten, aber nicht eingezahlten Vorschuss. Dies folgt aus dem Zweck der Hinweispflicht, den Parteien Gelegenheit zu geben, von einer kostspieligen Beweisaufnahme Abstand zu nehmen (OLG Düsseldorf v. 02.06.2016, I - 10 W 77/16, Rn. 3; OLG Düsseldorf v. 02.06.2016, I-10 W 77/16, Rn. 3). Der Sachverständige ist gem. § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO verpflichtet, auf voraussichtliche Kosten, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, rechtzeitig hinzuweisen. Dieser Anforderung ist der Sachverständige im Streitfall nachgekommen. Er hat unmittelbar nach Erhalt des Gutachtenauftrags darauf aufmerksam gemacht, dass der eingezahlte Kostenvorschuss nicht ausreichen wird. Zwar hat der Sachverständige eine konkrete Bezifferung der zu erwartenden Kosten nicht vorgenommen. Eine solche Bezifferung war ihm in diesem Zeitpunkt jedoch auch nicht möglich, da die voraussichtlichen Kosten für den Prüfstand nicht bekannt waren. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Sachverständige Messungen nicht allein im Realbetrieb vorgenommen hat, sondern auch auf dem Prüfstand, wobei hierfür erhebliche Kosten angefallen sind. Zwar bezog sich der Beweisbeschluss allein auf den Realbetrieb. Der Sachverständige hat jedoch wiederholt ausgeführt und begründet, dass und warum eine Messung nicht allein im Realbetrieb vorgenommen werden kann, sondern überdies auch auf dem Prüfstand vorzunehmen ist. Es handelt sich bei dieser Messung auf dem Prüfstand auch nicht um eine eigenmächtige Überschreitung des Gutachtenauftrags, sondern letztlich lediglich um das sachgerechte Vorgehen zur Beantwortung der Beweisfrage. Der Sachverständige hat sein Vorgehen und dessen Notwendigkeit wiederholt dargelegt und begründet. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, aufgrund dieser Darlegungen es Sachverständigen von der umfangreichen und kostenintensiven Beweisaufnahme Abstand zu nehmen. Hält er an der Durchführung der Beweisaufnahme hingegen fest, kann er sich nicht im Nachgang mit dem Argument der erhöhten Kosten gegen die Kostentragung für eben diese begehrte Beweisaufnahme wenden. 2. Aus denselben Erwägungen führt auch der klägerische Einwand der Überschreitung des Beweisauftrages zum Prüfstand nicht zu einem Erfolg der Erinnerung. 3. Schließlich greifen auch die von der Bezirksrevisorin geäußerten Bedenken nicht. Zwar weist diese zutreffend darauf hin, dass die Rechnung des Sachverständigen eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen muss und zu diesem Zweck in einzelne Arbeitsabschnitte aufzugliedern ist (OLG Hamm v. 08.08.2022, 22 U 125/15, Rn. 16 m.w.N.). In welcher Tiefe eine solche Aufschlüsselung vorzunehmen ist, ist im JVEG nicht festgelegt; nach dem Zweck der Aufschlüsselung und der Möglichkeit zur Plausibilitätsprüfung muss die Aufschlüsselung eine solche Prüfung durch eine Gegenüberstellung mit allgemeinen Erfahrungswerten ermöglichen, zugleich aber in einem angemessenen Rahmen bleiben (OLG Hamm v. 08.08.2022, 22 U 125/15, Rn. 16 m.w.N.). Ein Anlass zur Nachprüfung besteht insbesondere dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, die vorgelegte Zeiterfassung widersprüchlich oder unzureichend ist oder der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erbrachten Leistung steht (OLG Brandenburg v. 04.03.2010, 6 W 168/09; OLG Hamm v. 08.07.2016, 6 WF 336/15). Bestätigt sich eine widersprüchliche oder unzureichende Zeiterfassung, kann das Gericht den Zeitaufwand schätzen und angemessen kürzen. Gemessen an diesen Grundsetzen ergeben sich für das Gericht keine begründeten Zweifel, die zu einer Schätzung und Kürzung der Sachverständigenkosten führen würden. Der Sachverständige hat seine Rechnung in einzelne Positionen unterteilt und für die eigenen Arbeitsschritte jeweils minutengenaue Angaben gemacht. Insbesondere sind auch nicht die Position der Vorbereitung und der Terminierung und Benachrichtigung beanstandungsfähig. Dass der Sachverständige die Vorbereitung mit 15:05 Stunden und die Terminierung und Benachrichtigung mit 10:15 Stunden angesetzt hat, erscheint jedenfalls nicht fernliegend. Zum einen betreffen diese Arbeitsschritte die wesentliche Vorbereitung des Falls vor der eigentlichen Begutachtung, wobei auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Parteien umfangreiche Schriftsätze nebst Anlagen vorgelegt haben, die der Sachverständige vor der Begutachtung mindestens zur Kenntnis nehmen sollte. Dass dies wiederum Zeit in Anspruch nimmt, kann nicht zum Nachteil des Sachverständigen gereichen. Zum anderen ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Sachverständige im Rahmen der Terminierung wiederholt mit Einwendungen des Klägers zur Vorgehensweise auseinandergesetzt und sein Vorgehen begründet hat. Auch diese Zeiten kann und darf der Sachverständige abrechnen. Schließlich zeigt aber auch eine Gegenüberstellung der Gesamtkosten mit denjenigen, die in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen – mithin in den sog. Dieselfällen – eingeholt worden sind, keine nennenswerte Abweichung. Die Kosten solcher Gutachten bewegen sich vielmehr in dem hier in Ansatz gebrachten Rahmen. III. Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. IV. Der Antrag der Bezirksrevisorin auf Festsetzung der Vergütung gem. § 4 JVEG auf 6.000,00 Euro war nach vorstehenden Erwägungen ebenso zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 4 Abs. 8 JVEG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Landgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .